Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 170/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) vom 13.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
2Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen.
3Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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