Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 62/22

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unbefugten Tragens von Uniformen schuldig ist und die gemeinschaftliche Tatbegehung entfällt sowohl in der Liste der angewendeten Vorschriften § 25 Abs. 2 StGB entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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