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    "file_number": "L 5 R 86/11 B ER",
    "date": "2011-05-10",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des\nSozialgerichts Lübeck vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für\ndas Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gründe<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller begehrt in einem Klageverfahren und im Wege\ndes einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung\neiner Forderung mit der von der Antragsgegnerin gewährten\nRente.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der 1942 geborene Antragsteller erhält seit 1. Juni 2007 von der\nAntragsgegnerin Regelaltersrente, zunächst in Höhe von 437,94 EUR\nmonatlich. Davor bezog er Leistungen nach dem Zweiten\nSozialgesetzbuch (SGB II). Zum 1. Dezember 2007 verlegte der\nAntragsteller seinen Wohnsitz nach I.. Dies zeigte er der\nAntragsgegnerin an und erhielt von dieser weiterhin Leistungen. Im\nNovember 2008 wandte sich die See-BG an die Antragsgegnerin und\nteilte ihr mit, sie habe gegen den Antragsteller eine Forderung in\nHöhe von 22.656,03 EUR aufgrund von Beitragsrückständen. Es werde\num Mitteilung gebeten, ob Leistungen aus der Versicherung des\nAntragstellers gewährt würden. Sie ermächtigte die Antragsgegnerin,\nihre Ansprüche mit den Leistungen an den Antragsteller zu\nverrechnen. Nach Anhörung verrechnete die Antragsgegnerin mit\nBescheid vom 6. März 2009 die Forderung der See-BG mit den\ndem Antragsteller zuletzt gewährten Rentenzahlungen von 493,23 EUR\nin Höhe von monatlich 246,61 EUR. Den Nachweis dafür, dass der\nAntragsteller durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB\nII oder Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) werde, habe er nicht\nerbracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der\nAntragsteller damit, dass die §§ 52 und 51 Abs. 2 des Ersten\nSozialgesetzbuches (SGB I) nicht zur Anwendung kämen, weil er\nseinen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes habe. Im\nÜbrigen werde er bei der geringen Rente hilfebedürftig und sei\nnicht in der Lage, seinen laufenden Bedarf aus der Restrente zu\ndecken. So müsse er monatlich 150,00 EUR für Miete, 30,00 EUR für\nStrom, 170,00 EUR für Lebenshaltungskosten, 100,00 EUR für die\nAufenthaltsgenehmigung, 20,00 EUR für Medikamente sowie 30,00 EUR\nfür Geldüberweisungen aufwenden. Den Widerspruch wies die\nAntragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2009\nzurück. Deutsche hätten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, die Ausnahmeregelung\ndes § 24 SGB XII greife nicht. Hiergegen hat der Antragsteller\nKlage erhoben und am 13. Januar 2011 beim Sozialgericht Lübeck\nbeantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. April 2009\ngegen den Bescheid vom 6. März 2009 gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2\nSozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Ergänzend hat er vorgetragen, er sei zwischenzeitlich\nverheiratet und habe eine Krankenversicherung abgeschlossen,\nletztere mit monatlichen Kosten von 65,00 EUR. Außerdem würde er\ngern seine 17-jährige Tochter unterstützen. Bei den Kosten\nverblieben ihm bei der beabsichtigten Verrechnung lediglich 4,56\nEUR monatlich zum Leben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass das\nAusmaß der Hilfebedürftigkeit von den besonderen Verhältnissen im\nAufenthaltsland abhinge. Das Bruttoinlandsprodukt habe in I. im\nJahr 2008 bei 2.246,00 US-Dollar gelegen und damit unter dem auch\nbei Berücksichtigung der Verrechnung dem Antragsteller verbliebenen\nBetrag. Aufgrund seines schon längeren Aufenthaltes in I. könne\ndavon ausgegangen werden, dass er zwischenzeitlich mit der Sprache\nsowie den Sitten und Gebräuchen einigermaßen vertraut sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft von der\nDeutschen Botschaft in I. eingeholt und mit Beschluss vom 9. März\n2011 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der\nangefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere\nsei eine Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X)\nerfolgt. Zwar habe das Anhörungsschreiben dem Antragsteller in I.\nnicht ordnungsgemäß zugestellt werden können. Dieser Formfehler sei\njedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als\ngeheilt anzusehen. Rechtsgrundlage sei § 52 SGB I, der auch auf den\nAntragsteller anzuwenden sei. Der Anwendung dieser Norm in\nVerbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I stehe nicht § 30 Abs. 1 SGB I\nentgegen. Diese Norm stehe unter dem Vorbehalt abweichender\nRegelungen. Als solche seien auch die Vorschriften über Leistungen\naus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland\nanzusehen. Zwar fänden sich dort keine ausdrücklichen Vorschriften\nüber die Verrechnung oder Aufrechnung von Leistungen. Der\nLeistungsbezug werde aber dem eines Inländers gleichgestellt.\nHieraus folge auch die Möglichkeit der Verrechnung, da ein Inländer\neiner solchen möglichen Verrechnung unterworfen sei. Die\nVoraussetzungen der durchgeführten Verrechnung lägen vor. Die\nZahlungsansprüche der See-BG beruhten auf unanfechtbar\ngewordenen Beitragsbescheiden. Einwendungen dagegen habe der\nAntragsteller nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin habe bei\nder Verrechnung auch § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt, der\nAntragsteller sei insbesondere durch die Verrechnung nicht\nhilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden. Maßstab hierfür sei §\n24 Abs. 3 SGB XII, wonach sich Art und Maß der Leistungserbringung\nsowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens nach den\nbesonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland richte. In diesem\nZusammenhang habe die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in J. ergeben, dass der dem Antragsteller auch nach der\nVerrechnung verbleibende Leistungssatz sowohl über dem in I.\nstaatlich festgelegten Mindesteinkommen, über dem steuerrechtlich\nfestgelegten unantastbaren Existenzminimum, über dem\ndurchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in I. und über dem\nBruttoinlandsprodukt pro Kopf liege, und zwar jeweils weit oberhalb\ndes jeweiligen Betrages. Bei seiner Argumentation verkenne der\nAntragsteller, dass durch das SGB XII als die Verrechnung\nbegrenzender Faktor keine Lebensstandardisierung beabsichtigt sei,\nsondern lediglich das soziokulturelle Existenzminimum\nsichergestellt werden solle. In diesem Zusammenhang komme es wegen\nder Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Aufenthaltsort sehr wohl\ndarauf an, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kreise der\nindonesischen Bevölkerung lebten, die nach dortigem Standard als\nhilfebedürftige anzusehen wären. Von dem Antragsteller geltend\ngemachte Aufwendungen für Visa und Flüge könnten bei der Berechnung\nder Hilfebedürftigkeit nicht angesetzt werden, da es sich hierbei\num Kosten handele, die nicht der Existenzsicherung dienten.\nGleiches gelte für die Beschaffung von Tiernahrung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Gegen den ihm am 15. März 2011 zugestellten Beschluss richtet\nsich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim\nSozialgericht Lübeck am 11. April 2011. Zur Begründung trägt er\nvor, die Ausführungen des Sozialgerichts zur Anwendbarkeit der\nVerrechnungsvorschriften seien nicht überzeugend. Zwar stehe § 30\nAbs. 1 SGB I unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung, eine\nsolche finde sich jedoch in § 110 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes\nBuch (SGB VI) nicht. Auch die Ausführungen zu § 24 SGB XII\nüberzeugten nicht. Absatz 3 der Norm zeige lediglich, dass\nLeistungsbezug im Ausland vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht\ngewollt sei und deshalb auch im Ausnahmefall minimiert werden\nsolle. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei es auch nicht\nmöglich, in I. mit monatlich 246,61 EUR zu leben. Das gelte\njedenfalls für einen Deutschen in I.. Im Übrigen habe die Botschaft\nselbst darauf hingewiesen, dass ihre Informationen auf\nverschiedenen Quellen beruhten und eine Gewähr für die\nVollständigkeit und abschließende Richtigkeit nicht übernommen\nwerden könne. Zu den bereits benannten Lebenshaltungskosten komme\nzudem noch die Krankenversicherung in Höhe von 65,00 EUR pro Monat\nhinzu. Die Kosten für die Tiernahrung seien erforderlich, weil sie\nfür einen Hund, der zu Therapiezwecken angeschafft worden sei,\nverwendet würden. Der Antragsteller verweist auf eine dem Gericht\nvorgelegte Preisliste eine Supermarktes. Zwischenzeitlich sei ein\nAntrag auf Konsularhilfe zur Rückführung in die Bundesrepublik\nDeutschland gestellt worden, da es ihm nicht möglich sei, von der\nverbleibenden Rente in I. zu leben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf die Ausführungen\ndes sozialgerichtlichen Beschlusses und trägt ergänzend vor, dass\ndas Bundessozialgericht (BSG) im Übrigen entschieden habe, dass\nsich die Voraussetzungen der Aufrechnung einer aus deutschem Recht\nbegründeten Forderung nach deutschem Recht bestimmten, ohne dass\neine Entscheidung danach zu treffen sei, welcher Nationalität der\nBerechtigte sei und wo er seinen Wohnsitz habe. Der Nachweis der\nSozialhilfebedürftigkeit orientiere sich an dem Staat, in den der\nBerechtigte verzogen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig,\naber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts\nLübeck ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die örtliche Zuständigkeit prüft der Senat, da über ein\nRechtsmittel entschieden wird, gemäß § 17a Abs. 5\nGerichtsverfassungsgesetz i. V. m. § 98 Satz 1 SGG nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Zutreffend gibt das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss\ndie Voraussetzungen für die Prüfung eines Antrages auf Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG\nwieder. Danach sind im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung\nvorrangig die Aussichten des Hauptsacheverfahrens bei der\nEntscheidung zu berücksichtigen. Bezogen darauf sind die\numfassenden Ausführungen des Sozialgerichts im Rahmen der im\nvorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung überzeugend\nund nicht zu beanstanden. Daher verweist der Senat zur Vermeidung\nvon Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2\nSatz 3 SGG) und ergänzt diesen, auch im Hinblick auf das Vorbringen\ndes Antragstellers in der Beschwerde, um Folgendes:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_12\" title=\"zum Leitsatz\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Vorschriften über die Auf- und Verrechnung in §§ 51, 52 SGB\nI finden auch auf Leistungsempfänger im Ausland Anwendung. Dies\nentspricht ständiger Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit.\nDie Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die Entscheidung des\nBSG vom 12. April 1995 (5 RJ 12/94). Entsprechend haben das\nBayerische Landessozialgericht (Urteil vom 14. November 2007\n– L 13 R 157/07) und das Landessozialgericht\nBerlin-Brandenburg (Urteil vom 6. September 2007 – L 8 RA\n91/04) entschieden. Eine andere Auffassung ließe sich auch nicht\nmit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz vereinbaren, wenn\nsich Leistungsempfänger durch Umzug ins Ausland der einschränkenden\nRegelung in § 51 Abs. 2 SGB I entziehen könnten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Ob der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen\nBeschluss insoweit zu folgen ist, dass in jedem Fall bei der\nVerrechnung der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit zu prüfen\nist, obwohl Sinn und Zweck der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I ist\nzu vermeiden, dass ein Leistungsträger auf Kosten eines anderen\nLeistungsträgers verrechnet, kann der Senat hier dahinstehen\nlassen. Denn der Antragsteller hat nicht den Nachweis erbracht,\ndass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der\nVorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.\nNach dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geänderten Fassung des\nAbsatzes 2 obliegt es dem Leistungsberechtigten nachzuweisen, dass\ner durch die Aufrechnung hilfebedürftig wird. Mit dieser Regelung\nsoll einerseits sichergestellt sein, dass die schutzwürdigen\nInteressen des Schuldners gewahrt sind, andererseits es aber auch\ndem Leistungsträger ermöglicht wird, ohne erheblichen\nVerwaltungsaufwand Erstattungsforderungen in gesetzlich zulässigem\nUmfang durch Aufrechnung bzw. Verrechnung geltend zu machen. Einen\nsolchen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Auch\ninsoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts.\nInsbesondere sieht der Senat keinen Grund, nicht den Angaben der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland aus J. folgen zu können.\nDass in I. bzw. J. der staatlich festgelegte Mindestlohn, das\nsteuerrechtlich festgelegte unantastbare Existenzminimum, das\ndurchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen und das Bruttoinlandsprodukt\npro Kopf in den dort mitgeteilten Höhen besteht, wird vom\nAntragsteller nicht bestritten. Er weist lediglich auf höhere\nLebenshaltungskosten hin und legt hier Angaben eines Supermarktes\nvor. Die Aussagekraft der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland ist nach Auffassung des Senats insoweit höher zu\nbewerten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_14\" title=\"zum Leitsatz\">14</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Antragsteller die Anwendung des § 24 Abs. 3 SGB XI\nverneint und auf die besondere Situation eines Deutschen in I.\nhinweist, führt dies ebenfalls nicht zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses. § 51 Abs. 2 SGB I verweist auf die\nVorschriften des SGB XII und damit auch auf § 24 ohne\nEinschränkung. Der Hinweis des Antragstellers auf Kosten für Visa\nund Flugreisen geht bereits deshalb fehl, weil es sich dabei nicht\num Kosten handelt, die der Existenzsicherung dienen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden\nAnwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung\nzurückzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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