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GET /api/cases/100342/
{ "id": 100342, "slug": "ovgsh-2011-04-14-2-lb-2310", "court": { "id": 1066, "name": "Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht", "slug": "ovgsh", "city": null, "state": 17, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "2 LB 23/10", "date": "2011-04-14", "created_date": "2018-11-22T01:30:11Z", "updated_date": "2019-02-14T05:10:31Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OVGSH:2011:0414.2LB23.10.0A", "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer,\nEinzelrichterin – vom 02. Juni 2010 wird zurückgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig\nvollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die vorläufige\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kläger wenden sich im Berufungsverfahren noch gegen die\nHeranziehung zur Niederschlagswassergebühr. Sie sind Eigentümer\neines bebauten Grundstücks in der amtsangehörigen Gemeinde ... .\nEin Carport mit Schuppen ist auf einer Fläche von 44 m² mit einem\nGründach versehen. Die Dachfläche des Hauses von 124 m² und der\nüberdachten Terrasse von 29 m² entwässern in eine im Jahr 1999\nerrichtete Regenwassernutzungsanlage mit einem Fassungsvermögen von\n3200 l. Die Zisterne ist über einen Notüberlauf an das öffentliche\nAbwassernetz angeschlossen. Das aufgefangene Regenwasser wird z. T.\nfür die Gartenbewässerung, z. T. für die Toilettenspülung und die\nWaschmaschine genutzt. Die Menge des Brauchwassers wird gemessen\nund bei der Schmutzwassergebühr berücksichtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Nachdem in ... zunächst eine einheitliche Schmutz- und\nNiederschlagswassergebühr erhoben worden war, führte die Gemeinde\nEnde 2008 eine Trennung der Einrichtungen einschließlich\ngebührenrechtlicher Aufteilung herbei. Zur Vorbereitung wurden\nAngaben der Grundstückseigentümer zu befestigten und an die\nKanalisation angeschlossenen Grundstücksflächen erhoben. Die Kläger\nwiesen dabei auf die Besonderheiten ihres Grundstücks hin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Mit (Dauer-)Bescheid vom 21.April 2009 zog der Beklagte den\nKläger zu 1) für 2009 und folgende Jahre zu einer Abwassergebühr\nvon jährlich insgesamt 349,95 € heran. Davon entfiel auf die\nNiederschlagswassergebühr ein Betrag von 31,20 € für bebaute\nund befestigte Flächen von 208 m².</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Beide Kläger legten gegen den Bescheid am 21. April 2009\nWiderspruch ein und führten zur Begründung aus, dass die\nBesonderheiten ihres Grundstücks nicht berücksichtigt worden seien.\nDarüber hinaus baten sie um Nachprüfung hinsichtlich der\nQuadratmeter der befestigten Dachflächen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 gab der Beklagte dem\nWiderspruch teilweise statt, indem angekündigt wurde, den Ansatz\nder befestigte Fläche um 11 m² zu reduzieren. Soweit die Kläger\nsich darauf beriefen, dass sie in eine Zisterne entwässerten, sei\nhierin kein Ermäßigungsgrund zu sehen. Dies sie bei der Beratung\nüber die Satzung beschlossen worden. Die Satzung enthalte keine\nErmäßigungstatbestände.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Mit einem ebenfalls allein an den Kläger gerichteten\nÄnderungsbescheid vom 19. Mai 2009 verminderte der Beklagte den\nAnsatz der bebauten und befestigten Flächen auf<br>\n197 m² und setzte die Niederschlagswassergebühr neu auf jährlich\n29,55 € fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Am 16.09.2009 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage\nerhoben und unter Angabe von Einzelheiten geltend gemacht, dass die\nFestsetzung keinen Bestand haben könne. Die gesamte befestigte\nGrundstückfläche könne nicht zugrunde gelegt werden, weil die\ntatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Kläger haben beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">den Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 21.04.2009 für\ndas Jahr 2009 (sowie als Dauerbescheid für die Folgejahre) in\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2009 bzw. des damit\nergangenen Änderungsbescheides vom 19.05.2009 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte hat angeführt, dass der zur Vorbereitung der\nGebührengestaltung an die Grundstückseigentümer gerichtete\nFragebogen zur Differenzierung zwischen vollversiegelten und\nteilversiegelten Flächen gedient habe. Zu dem Zeitpunkt seien die\nBeratungen in den Gremien der Gemeinde ... noch nicht abgeschlossen\ngewesen, so dass man noch nicht habe wissen können, welche\nEntscheidung getroffen werden würde. Die Gemeindevertretung habe\nsich mit dem Thema der Begünstigung von ressourcenschonenden\nNutzungen beschäftigt, aber dann in dieser Hinsicht keine Regelung\nin die Satzung aufgenommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Durch Urteil vom 2. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht die\nKlage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei sowohl hinsichtlich\nder Schmutzwassergebühren als auch hinsichtlich der\nNiederschlagswassergebühren rechtmäßig. Das Satzungsrecht der\nGemeinde biete dafür in Verbindung mit § 6 KAG eine taugliche\nRechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch die\nSatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale\nNiederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde ... rechtmäßig. Sie\nmüsse insbesondere keine Ermäßigungstatbestände für den Fall\nvorsehen, dass Gebührenpflichtige durch Maßnahmen die\nNiederschlagswassermenge, die in die Kanalisation tatsächlichen\neinfließe, reduzierten. Soweit sie die Auffassung verträten, sie\nwürden für die Verwendung des Niederschlagswasser bereits Gebühren\nbezahlen, habe dieses auf die Höhe der Schmutzwassergebühr keine\nAuswirkungen, da sie in der korrekt ermittelten Größenordnung\nSchmutzwasser in die Kanalisation einleiteten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes komme der\nGemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Gericht sei nicht\nbefugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Gemeinde\nzu setzen. Die gerichtliche Prüfung sei vielmehr auf die Frage\nbeschränkt, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des\nihr eingeräumten Ermessensspielraums liege. Die Grenzen dieses\nErmessens seien erst überschritten, wenn der Maßstab seinen Zweck,\ndas Ausmaß der Inanspruchnahme sachgerecht abzubilden, verfehle.\nEin Maßstab sei nicht schon dann rechtswidrig, wenn er zwar einen\nsachgerechten Zusammenhang zwischen der Gebühr und der Art und dem\nUmfang der Inanspruchnahme herstelle, jedoch ein anderer Maßstab\ndenkbar sei, der diesen Zusammenhang noch besser abbilde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen eine Gemeinde sich bei\nder Bestimmung eines Gebührenmaßstabes bewegen müsse, werde u.a.\ndurch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz gebildet.\nDiese Grundsätze beträfen das Verhältnis von Leistung und\nGegenleistung sowie die Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen\nuntereinander. Allerdings ergäben sich aus diesen Grundsätzen keine\nobjektiv quantifizierbaren Kriterien, anhand derer das Entgelt zu\nmessen wäre. Für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab habe die\nRechtsprechung dem Äquivalenzprinzip aber immerhin entnommen, dass\ndie Bezugsgröße einen hinreichend sicheren, in der Regel\nzutreffenden Schluss auf den Umfang der Inanspruchnahme oder der\nBenutzung zulassen müsse. Der Gleichheitsgrundsatz sei dann\ngewahrt, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die eine Einrichtung\nin ungefähr gleichem Ausmaß in Anspruch nehmen würden, auch\nungefähr gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung\ndagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene\nGebühren zahlen müssten. Kennzeichen eines auf die\nWahrscheinlichkeit ausgerichteten Maßstabes sei, dass dieser den\nRegelfall abbilde und Besonderheiten eines Einzelfalls nicht\nerfassen könne. Daher ergäben sich gewisse Ungenauigkeiten, Mängel\nund Ungerechtigkeiten. Diese würden allerdings auch bei einem\nbesseren, weil genaueren, Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht\nvermieden, sondern nur für bestimmte Fallgruppen verringert.\nTypisierung und Pauschalierung seien gerade bei einer\nMassenverwaltung in gewissem Maß unabdingbar, müssten allerdings im\nzu beurteilenden Bereich durch Erwägungen der\nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze der\ntypisierenden Vereinfachung liege dort, wo die in Kauf zu nehmenden\nUngleichheiten und Ungerechtigkeiten nicht mehr in einem\nangemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung angestrebten\nVorteilen stünden und wo ein einleuchtender Grund für die\nGleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und entsprechend die\nUngleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Fälle nicht erkennbar\nsei. Die Auswirkungen pauschalierender Maßstabsregelungen in\natypischen Fallgestaltungen dürften den Betroffenen dann zugemutet\nwerden, wenn sich die finanziellen Konsequenzen im Einzelfall in\nrelativ moderatem Rahmen bewegten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Grundsätzen lasse sich nicht feststellen, dass der\nin der Satzung geregelte Maßstab für die Bemessung der\nNiederschlagswassergebühr für die Einleitung von Wasser die Grenzen\ndes dem Beklagten eingeräumten Ermessens überschreite. Nach der\nRechtsprechung stelle die Bemessung der Gebühr für die Beseitigung\ndes Niederschlagwassers nach der bebauten und/oder der befestigten\nFläche einen nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben geeigneten\nGebührenmaßstab dar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Dieser zulässige Maßstab werde auch nicht dadurch in Frage\ngestellt, weil die Kläger das Niederschlagswasser ihres Hauses und\nihrer überdachten Terrasse in eine 3.200-Liter-Zisterne einlaufen\nließen, welche nur über einen Überlauf in die Kanalisation\nentwässere.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Zwar hätten die Kläger vorgetragen, dass sie die Größe der\nZisterne nach den zu erwartenden durchschnittlichen Regenmengen\nbestimmt hätten. Dabei übersähen sie aber, dass diese\nKapazitätenberechnung nur dazu diene, die Größe des Speichers von\nder geplanten Nutzung abhängig zu machen. Nach dieser Berechnung\nwerde eine Speichergröße von 1.600 l empfohlen, und damit ein\nSpeicher, der nur halb so groß sei, wie er von den Klägern\ntatsächlich errichtet worden sei. Allerdings ginge selbst die von\nden Klägern eingereichte Berechnung von einer optimalen\nSpeichergröße von 163.600 l aus. Hieraus werde deutlich, dass die\nKläger kein Interesse hätten, möglichst das ganze\nNiederschlagswasser aufzufangen, um möglichst wenig Regenwasser in\ndie Kanalisation ablaufen zu lassen, sondern sie nur so viel\nRegenwasser auffangen wollten, wie sie für ihre wirtschaftlichen\nZwecke der Toilettenspülung und Waschmaschinennutzung gebrauchen\nkönnten. Wenn die Kläger von einer Niederschlagsmenge pro\nQuadratmeter von 744 l im Jahr ausgingen, fielen – ohne\nBerücksichtigung der Abflussbeiwerte – bei einer Dachfläche\nvon 124 + 29 = 153 m² x 744 l/m² = 113.832 l Niederschlagswasser im\nJahr an. Die Kläger gebrauchten aber nur ca. 41.000 l aus der\nZisterne als Schmutzwasser. Dieser Vergleich zeige bereits, dass\nder überwiegende Teil des Niederschlagswassers in die Kanalisation\nlaufe. Selbst bei nur einem Regentag, der auf 30 l Niederschlag auf\neinen Quadratmeter komme, würde die Zisterne das Wasser (30 l/m² x\n153 m² = 4.590 l) nicht vollständig aufnehmen können.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Auch wenn den Klägern zugegeben werde, dass sie durch\nökologisches Verhalten jedenfalls weniger Niederschlagswasser in\ndie Kanalisation einleiteten als die übrigen Grundstückseigentümer,\nverstoße deren Nichtberücksichtigung nicht gegen den\nGleichheitssatz. Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte\naufgrund eines gewählten Gebührenmaßstabes sei nämlich unerheblich,\nwenn diese bei ihrer Bewertung einer der beiden davon betroffenen\nFallgruppen deshalb vernachlässigt werden dürfe, weil sie bei der\nunvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht falle. Der\nGrundsatz der Typengerechtigkeit gestatte dem Gesetzgeber bei der\nGestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu\nverallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines\nSachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von\nEinzelfällen außer Betracht blieben. Dieser Grundsatz vermöge die\nGleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indes nur solange zu\nrechtfertigen, als nicht mehr als 10 % der von der Regelung\nbetroffenen Fälle dem Typ widersprächen, auf den die\nMaßstabsregelung zugeschnitten sei. Die Auswirkungen sollten auf\ndie Betroffenen nicht erheblich sein und Schwierigkeiten könnten\nverwaltungspraktikabel vermieden werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Obwohl es vielfältige Möglichkeiten gebe, die Menge des in die\nKanalisation eingeleiteten Regenwassers zu reduzieren, sei nicht\nerkennbar, dass von dieser Möglichkeit viele Gebührenpflichtige\nGebrauch machten. Für den Maßstab der befestigten Fläche spreche,\ndass diese objektiv und verwaltungspraktikabel feststellbar sei und\neine Gleichbehandlung gewährleiste. Die Schaffung von\nAusnahmetatbeständen würde zu einer Einzelfallgerechtigkeit mit\neinem erhöhten Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten führen, weil\ndie Menge des nicht in die Kanalisation eingeführten Regenwassers\nin vielen Fällen nur schwer zu ermitteln sei. Denn in welcher Höhe\nNiederschlagswasser durch eine Wasserklappe entnommen werde, sei\nnicht ermittelbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Beklagte auch nicht\nverpflichtet, die 44 m² große Carport-Dachfläche, die begrünt sei,\nnur zum Teil als befestigte Fläche zu werten. Aus den o.g. Gründen\nsei zwar eine Privilegierung von begrünten Dächern zulässig. Aber\nes bestehe insoweit kein Anspruch, dass eine Satzung solche\nPrivilegierungen enthalten müsse.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Auf Antrag der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 1.\nSeptember 2010 die Berufung zugelassen, soweit für das Jahr 2009\nund Folgejahre eine Abwassergebühr von mehr als 318,75 €\nerhoben wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen die Kläger im\nWesentlichen ihr Vorbringen und ihre Argumentation aus dem\nerstinstanzlichen Verfahren und machen geltend, dies sei nicht\nausreichend berücksichtigt worden. Den tatsächlichen Gegebenheiten\nauf ihrem Grundstück werde nicht ausreichend Rechnung getragen,\nsoweit der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein Faktor von\n197 zugrunde gelegt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus\nwelchem Grund das beklagte Amt zunächst eine genaue Aufschlüsselung\nder bebauten und/oder befestigten Flächen eingefordert habe, dann\naber im Rahmen der Gebührenfestsetzung sämtliche Flächen wieder\neinheitlich behandele. Eine einheitliche Behandlung sei im Hinblick\nauf den Zweck der Trennung der Gebühren nicht gerechtfertigt. Eine\nNiederschlagswassergebühr werde aus dem Grund erhoben, dass\nGrundstückseigentümer Teilflächen ihres Grundstücks versiegelten,\nRegenwasser auf diesen versiegelten Flächen nicht mehr natürlich\nabsickern könne und ins öffentliche Abwassernetz abfließe. Je mehr\nFlächen der Grundstückseigentümer versiegele, desto mehr\nRegenwasser gelange von seinem Grundstück in die öffentliche\nAbwasserbeseitigungsanlage, so dass die von ihm zu entrichtende\nGebühr auch umso höher sei. Dieser Zusammenhang werde nicht\nbestritten, müsse aber gerecht umgesetzt werden. Sofern sie, die\nKläger, mehrere Maßnahmen dahingehend getroffen hätten, die\nWassermenge zu verringern, die ins öffentliche Abwassernetz\ngelange, seien diese Maßnahmen im Rahmen der Gebührenberechnung zu\nberücksichtigen und nicht alle Flächen gleich zu behandeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Das Regenwasser von Dächern des Wohnhauses und der Holzterrasse\nwerde aufgefangen, in einer Zisterne gesammelt und als Brauchwasser\nfür die Toilettenspülung und die Waschmaschine genutzt. Insoweit\ngelange es also nicht als Regenwasser, sondern als Schmutzwasser\nüber den normalen Abwasseranschluss ins öffentliche Abwassernetz.\nFür die als Schmutzwasser gemessene Abwassermenge werde aber\nbereits die Verbrauchsgebühr erhoben. Das genutzte Regenwasser\nwerde somit bei der getrennten Gebührenabrechnung zweimal als\nRechenfaktor berücksichtigt, nämlich zur Ermittlung der\nSchmutzwassergebühr und zur Ermittlung der\nNiederschlagswassergebühr. Sie, die Kläger, würden im Ergebnis\ndoppelt in Anspruch genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Da die Zisterne durch einen Notüberlauf zur Kanalisation\ngesichert sei und daher bei großen Regenmengen auch von den\nbetroffenen Dachflächen Regenwasser direkt in das Abwassernetz\ngelangen könne, habe die Fläche nicht vollständig unberücksichtigt\nzu bleiben. Die Größe der Zisterne sei aber bewusst so gewählt\nworden, dass sie die zu erwartenden durchschnittlichen Regenmengen\naufnehmen könne. Von den betroffenen Dachflächen gelange\ntatsächlich daher nur bei außergewöhnlich starken und intensiven\nRegenfällen Regenwasser ins Abwassernetz.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Darüber hinaus könne auch die Dachfläche des Carports nicht\nvollständig berücksichtigt werden, denn es handele sich um ein\nbepflanztes Gründach. Dachbegrünung diene der Entsiegelung und dem\nRegenwasserrückhalt. Das Regenwasser, das auf das Dach falle, werde\nteilweise von den Pflanzen aufgenommen, teilweise verdunste es und\nwirke somit wie ein Zwischenspeicher für Regenwasser. Nur der\nrestliche Teil werde in das öffentliche Abwassernetz geleitet. Das\nAbwassernetz werde durch diese Grünfläche also deutlich geringer\nbelastet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Gleiches gelte für das unter der Holzterrasse angelegte\nKiesbett. Obwohl diese Fläche der Holzterrasse überdacht sei und\nsomit als befestigt gelte, könne auf dieser Grundstücksfläche\ndennoch kein Regenwasser abfließen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Ferner sei die vorgenommene Berechnung im erstinstanzlichen\nUrteil fehlerhaft. Der Maßstab bei der Erhebung der Gebühren sei\nschon deshalb zu ändern, weil sie, die Kläger, das\nNiederschlagswasser ihres Hauses und ihrer überdachten Terrasse in\neine 3.200 Liter-Zisterne einlaufen ließen, die lediglich über\neinen Überlauf in die Kanalisation entwässere. Diesen Umstand habe\ndas Gericht mehr berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe es den\nLadebeiwert überhaupt nicht berücksichtigt. Dieser Wert sei ein\nwichtiger Bestandteil einer Zisternenberechnung. Es handele sich\ndabei um einen ermittelten Wert, der die Verdunstung des Wassers in\nZahlen darstelle. Er betrage 0,8.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Außerdem habe das Gericht die Gartenbewässerung nicht\nberücksichtigt. Sie sei allerdings wesentlicher Bestandteil und\nwerde bei der Online-Berechnung mit 37,32 m³ angegeben. Aus diesem\nGrund sei die Berechnung des Gerichts ebenfalls fehlerhaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die vom Gericht fehlerhaft vorgenommene Berechnung habe wie\nfolgt durchgeführt werden müssen: (Anmerkung: die in der\nBegründungsschrift teilweise fehlerhaft angegebenen Zahlen und\nDimensionen sind in der offensichtlich gemeinten Weise\nwiedergeben)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>153 m² x 744 l/m² = 113.832 Liter = 113,832 m<sup>3</sup> x 0,8\nLadebeiwert</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>= 91,066 m<sup>3</sup> zur Verfügung stehendes Wasser.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Von diesem Wert habe eine Schmutzwassermenge von 41\nm<sup>3</sup> pro Jahr (laut Zähler) sowie eine weitere gerundete\nMenge von 38 m<sup>3</sup> für Gartenbewässerung in Abzug gebracht\nwerden müssen, so dass sich als Einleitungsmenge lediglich eine\nMenge von 12 m³ ergebe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Die Kläger beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni\n2010 den Bescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des\nWiderspruchbescheides vom 18. Mai 2009 sowie des\nÄnderungsbescheides vom 19. Mai 2009 für das Jahr 2009 und\nFolgejahre aufzuheben, soweit eine Abwassergebühr von mehr als\n318,75 € erhoben wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Berufung zurückzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte trägt vor, dass der von der Gemeinde ... gewählte\nGebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr keinen\ndurchgreifenden Bedenken begegne. Es stehe mit höherrangigem Recht\nin Einklang, dass die Gemeinde darauf verzichtet habe, die\nNiederschlagswassergebühr zu ermäßigen in jenen Fällen, in denen\nein Teil des auf dem betreffenden Grundstück angefallenen\nNiederschlagswassers auf dem Grundstück selbst verwendet werde und\nhierdurch nicht in die gemeindliche\nNiederschlagswasserbeseitigungsanlage gelange. Die Gestaltung des\nGebührenmaßstabes sei insoweit vom Ermessensspielraum der Gemeinde\ngedeckt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>In der Praxis habe sich für gebührenfinanzierte Einrichtungen,\nderen Benutzung sich allenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand\nexakt messen ließe, die Bemessung der Benutzungsgebühren nach\nWahrscheinlichkeitsmaßstäben herausgebildet. Aus einem quantitativ\nfeststellbaren und messbaren Umstand werde indirekt abgeleitet, in\nwelchem Umfang die öffentliche Einrichtung typischerweise benutzt\nwerde. Atypische Fälle müsse der typisierende und pauschalierende\nWahrscheinlichkeitsmaßstab dabei nicht berücksichtigen. Mit dem\ngewählten Maßstab, der an die Größe der versiegelten und an die\nNiederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossenen\nGrundstücksflächen anknüpfe, habe die Gemeinde im Rahmen ihres\nGestaltungsermessens einen hinreichend einzelfallgerechten\nGebührenmaßstab gewählt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die bei den Klägern vorzufindende Situation, dass ein nicht ganz\nunbeträchtlicher Teil des auf dem Grundstück aufgefangenen\nNiederschlagswassers als Brauchwasser verwendet werde und dadurch\nnicht in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gelange,\nsei von der Gemeinde ... in rechtmäßiger Weise als atypischer Fall\nangesehen worden. Das beklagte Amt habe bei der Auswertung der\nDatenerfassungsblätter zur Niederschlagswassergebühr festgestellt,\ndass im Gebiet der Gemeinde ... ausschließlich die Kläger über\nbefestigte Grundstücksflächen verfügten, die in eine mittels eines\nÜberlaufes mit der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der\nGemeinde verbundene Zisterne entwässerten. Damit sei der Anteil der\nbetreffenden Grundstückseigentümer ersichtlich unterhalb der nach\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen 10 %-Grenze, so\ndass dieser Fall bei der Gestaltung des Gebührenmaßstabes habe\nunberücksichtigt bleiben dürfen. Bei dieser Ausgangslage\nrechtfertige es die ganz erhebliche Verwaltungsvereinfachung, die\nmit einem Verzicht auf die von den Klägern verlangten\nPrivilegierungen im Gebührenmaßstab einhergehe, dass die Kläger als\neinzige Benutzer der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung\nfinanziell geringfügig stärker belastet würden, als bei einem\nMaßstab, der die Speicherung und Verwendung des\nNiederschlagswassers berücksichtigte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Das hohe Gewicht der Verwaltungsvereinfachung als Rechtfertigung\nfür die Typisierung und Pauschalierung ergebe sich im vorliegenden\nFall daraus, dass ein auf die versiegelten und an die\nNiederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen Flächen abstellender\nGebührenmaßstab dazu führe, dass sowohl die Kalkulation des\nNiederschlagswassergebührensatzes als auch die Erhebung der\nNiederschlagswassergebühr ganz erheblich vereinfacht werde\nverglichen mit einem Maßstab, der die Nutzung von Regenwasser in\nHaus und Garten berücksichtige.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Umgekehrt sei festzustellen, dass die mit der Erhebung der\nNiederschlagswassergebühr einhergehende wirtschaftliche Belastung\nvergleichsweise gering sei. Auf das klägerische Grundstück mit\nimmerhin 197 m² versiegelter und an die\nNiederschlagswasserbeseitigung angeschlossener Fläche entfalle pro\nJahr gerade einmal eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 29,55\n€. Ungleichheiten seien bei betragsmäßig geringeren Abgaben in\nhöherem Umfange hinzunehmen als bei einschneidenderen\nwirtschaftlichen Belastungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Es spreche noch ein weiterer Umstand für die Sachgerechtigkeit\neines Gebührenmaßstabes, der die Regenwassernutzung\nunberücksichtigt lasse. Die gebührenfähigen Kosten einer\nNiederschlagswasserbeseitigungseinrichtung zeichneten sich\nstrukturell dadurch aus, dass sie einen überaus hohen Anteil an\nFixkosten aufwiesen. Dies resultiere aus der Eigenart der Aufgabe\nder Niederschlagswasserbeseitigung. Denn obwohl die nach dem\nLandeswassergesetz insoweit zuständigen Gemeinden nicht\nverpflichtet seien, für außergewöhnlich seltene\nkatastrophenähnliche Regenereignisse Vorsorge zu treffen, werde die\nerforderliche Dimensionierung der gemeindlichen\nNiederschlagswasserbeseitigungsanlagen entscheidend bestimmt durch\ndie Vorsorge gegen Starkregenereignisse. Anders als bei\nSchmutzwasserbeseitigung sei der Niederschlagswasseranfall pro\nZeiteinheit ausgesprochen schwankend und weise deutliche\nSpitzenwerte bei Starkregenereignissen auf. Die Dimensionierung sei\nsomit im Wesentlichen nach den Anforderungen von\nStarkregenereignissen zu bemessen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Auch die laufenden Kosten, insbesondere Abschreibungen und\nkalkulatorische Verzinsung, würden wiederum ihrer Höhe nach\nmaßgeblich von der Dimensionierung der Anlage beeinflusst werden.\nHieraus resultiere ein hoher Fixkostenanteil innerhalb der\ngebührenfähigen Kosten. Zugleich gelange von solchen Grundstücken,\nauf denen Niederschlagswasser über Zisternen genutzt werde, bei\nStarkregenereignissen Niederschlagswasser über den\nZisternenüberlauf in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, da\ndie Aufnahmekapazität der Zisterne dann überschritten werde. Die\ntypische Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigung von\nGrundstücken aus, auf denen Niederschlagswasser gespeichert und\nverwendet werde, sei also bei Starkregenereignissen am größten,\nfolglich also in Situationen, die ohnehin prägend seien für die\nerforderliche Dimensionierung der\nNiederschlagswasserbeseitigungsanlagen. Privilegiere man ungeachtet\ndieses Befundes innerhalb des Gebührenmaßstabes solche Benutzer der\nEinrichtung, die auf ihrem Grundstück Niederschlagswasser in\nZisternen speicherten und verwendeten, führe dies im Ergebnis dazu,\ndass die übrigen Benutzer überproportional mit den Kosten der\nEinrichtung belastet würden. So betrachtet spiegele ein\nGebührenmaßstab, der nur auf die versiegelten und an die\nNiederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossenen\nGrundstücksflächen abstelle, in sachgerechter Weise den\nZusammenhang zwischen der Größe der versiegelten Flächen und der\ntypischen Inanspruchnahme der Einrichtung bei Starkregenereignissen\nwieder.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>Auch der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die\nRegenwasserspeicherung und Nutzung nicht berücksichtigt werde,\nnachdem das Amt zuvor in Erhebungsbögen die auf den Grundstücken in\nder Gemeinde vorhandenen Regenwasserspeicher gleichwohl erfasst\nhabe, führe nicht zur Begründetheit der Berufung. Es begegne keinen\nBedenken, die erstmalige Erhebung einer besonderen\nNiederschlagswassergebühr in der Weise vorzubereiten, dass auch\nsolche Daten erfasst würden, die nicht bei allen denkbaren\nMaßstabsmodellen erforderlich seien. Insbesondere sei festzuhalten,\ndass die sachgerechte und fehlerfreie Ausübung des gemeindlichen\nGestaltungsermessens beim Gebührenmaßstab gefördert werde, wenn die\nGemeinde sich Gewissheit über die kalkulatorischen Grundlagen\nverschiedener denkbarer Maßstabsmodelle verschaffe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Es liege auch keine Doppelbelastung der Kläger vor. Vielmehr\ntreffe im Fall der Kläger nur ein schwerpunktmäßiger\nWahrscheinlichkeitsmaßstab (bei der Bemessung der\nSchmutzwassergebühr), der kombiniert sei mit Elementen eines\nWirklichkeitsmaßstabes (Hinzurechnung der Schmutzwassermenge aus\nder Brauchwasseranlage) auf einen anderen\nWahrscheinlichkeitsmaßstab (Gebührenmaßstab der\nNiederschlagswassergebühr). Dieser Effekt sei nur ein Reflex des\nNebeneinanders von verschiedenen Gebührenmaßstäben für verschiedene\nöffentliche Einrichtungen. Auch wenn der Gebührenmaßstab für die\nNiederschlagswasserbeseitigung die Speicherung und Nutzung von\neinem Teil des Niederschlagswassers berücksichtigen würde, käme es\nzu solchen Effekten. Denn auch dann wäre der\nNiederschlagsgebührenmaßstab nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab,\nder die wirkliche Benutzung der Niederschlagswassereinrichtung\nniemals exakt widerspiegeln würde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers unzutreffend, aus der\nKapazitätenberechnung für die Zisterne ergebe sich, dass die\nvorhandene Speicherkapazität von 3.200 l sicherstelle, dass nur\nausnahmsweise Niederschlagswasser über den Überlauf in die\ngemeindliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelange. Die\nTankgrößenberechnung errechne lediglich die empfohlene\nSpeichergröße nach dem voraussichtlichen Brauchwasserbedarf, nicht\nhingegen nach dem Regenwasseranfall. Ein nach Ertrag optimierter\nSpeicher werde in dem Berechnungsprogram mit 4.700 l angegeben,\nmithin werde ein um 46,875 % größeres Volumen empfohlen als der\nSpeicher der Kläger tatsächlich aufweise.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten\neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nverwiesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgründe<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung ist im zugelassenen Umfang unbegründet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Klägerin zu 2) kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil ihre Klage unzulässig ist. Ihr fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie mit den angefochtenen Bescheiden nicht zu Gebühren herangezogen wird. Ein Miteigentümer eines Grundstücks ist nicht klagebefugt gegen einen Abgabenbescheid, der - wie hier - (allein) gegen einen anderen Miteigentümer gerichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer (abgaben-)rechtlich Gesamtschuldner sind (vgl. Senatsbeschl. v. 04.02.1999 – 2 M 1/99 -, NordÖR 1999, 193; v. 06.12.2001 – 2 L 161/01 – m.w.N.). Eine faktische Betroffenheit allein als Miteigentümerin des Grundstücks, für dessen Entwässerung die Gebühren erhoben werden, reicht nicht aus. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus der Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin als unbegründet. Daraus folgt keine selbständige Beschwer.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die angefochten Gebührenbescheide im noch zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Mit den angefochtenen Bescheiden wird der Kläger als Miteigentümer des in den Bescheiden benannten Grundstücks für 2009 und die Folgejahre zu Recht zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von jährlich 29,55 € auf der Grundlage einer Fläche von 197 m² bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche herangezogen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ergeben sich die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung aus § 6 KAG sowie den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde ... (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 18. Dezember 2008 - (im Folgenden: BGS NW), die rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Nach § 11 BGS NW werden für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese Niederschlagswassereinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Gebührenpflichtig ist nach § 14 BGS NW der Eigentümer des Grundstücks, Miteigentümer sind Gesamtschuldner.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Dass das Grundstück des Klägers an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist und in diese entwässert, wird von ihm ebenso wenig in Zweifel gezogen wie seine Gebührenpflicht dem Grunde nach. Er wendet sich allein gegen die Gebührenbemessung, insbesondere gegen die Maßstabsregelung und deren Anwendung. Diese Einwendungen sind unberechtigt; die Satzungsbestimmungen stehen - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - im Einklang mit § 6 KAG und allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien und sind im konkreten Fall auch zutreffend angewendet worden. Gemäß § 130 b Satz 2 VwGO wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, sein Vorbringen und seine Argumentation seien nicht genügend berücksichtigt worden, ist Folgendes zu ergänzen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Sofern - wie hier - von der Möglichkeit des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG, Grund- und Zusatzgebühren zu erheben, kein Gebrauch gemacht wird, kommt für die Bemessung von Niederschlagswassergebühren allein ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Mit Hilfe eines solchen Maßstabes ist das Ziel des § 6 Abs. 2 KAG zu verfolgen, mit den Benutzungsgebühren die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung zu decken und diese Kosten nach sachgerechten Kriterien auf die Benutzer der Einrichtung zu verteilen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen und gewährleisten, dass bei seiner Anwendung eine gleichmäßige Behandlung der Benutzer zu erwarten ist, dass also regelmäßig bei wahrscheinlich gleicher Inanspruchnahme oder Benutzung auch eine in etwa gleiche Menge von Maßstabseinheiten anfällt und auf eine größere oder geringere Inanspruchnahme jeweils im Verhältnis eine größere oder geringere Anzahl von Einheiten entfällt und demgemäß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen sind (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 369 m.w.N.). Diese pauschalierende Abweichung von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird von der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwendigen und damit auch den Gebührenpflichtigen zugutekommenden Erhebungsverfahrens getragen und lässt sich deshalb auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zurückführen (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 – 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594). Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der den beschriebenen Anforderungen genügt, steht auch im Einklang mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach Benutzungsgebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Diese Regelung ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für den Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Nur die Einhaltung der äußersten Grenzen dieser \"gesetzgeberischen\" Freiheit ist vom Gericht überprüfbar. Das Gericht hat insbesondere nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, unter mehreren Ersatzmaßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt. Auch ein der Wirklichkeit sehr nahe kommender Maßstab ist inhaltlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab und entzieht sich damit einer juristisch exakten, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse oder mathematischer Berechnungen beruhenden Beantwortung der Frage, wie nahe er der Wirklichkeit kommt (std. Rspr. des Senats, so schon Urt. v. 22.09.1994 - 2 L 93/93 -, Die Gemeinde 1994, 392 = GemHH 1995, 17 = SchlHA 1994, 311). Ein Verstoß dagegen liegt (nur) vor, wenn der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum dergestalt missbraucht, dass sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung (Ungleichbehandlung) finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 -‚ NJW 1978, 933/935; BVerwG, Urt. v. 08.11.1968 - VII C 99.67 -‚ BVerwGE 31, 33/34; Senatsurt. v. 22. 09. 1994, a.a.O.), Senatsurt. v. 06.06.1996 - 2 K 1/95 -; s. a. Senatsurt. v. 03.06.2010 - 2 LB 27/09 -, KStZ 2010, 215 = SchlHA 2011, 38).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_57\" title=\"zum Leitsatz\">57</a></dt>\n<dd><p>Diesen Anforderungen wird § 12 BGS NW gerecht, indem die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach der überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen wird, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage eingeleitet wird oder in diese gelangt. Mit den weiteren Präzisierungen der Satzung genügt die Regelung dem für Normen geltenden Bestimmtheitsgebot und sie ist geeignet, allgemein und für den Einzelfall das wahrscheinliche Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abzubilden. Dazu bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers keiner Differenzierungen nach der Art der befestigten Flächen und keiner Ermäßigungstatbestände für auf dem Grundstück zurückgehaltenes oder anderweitig verwendetes Niederschlagswasser.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_58\" title=\"zum Leitsatz\">58</a></dt>\n<dd><p>Die vom Kläger erwarteten Verfeinerungen im Gebührenmaßstab sind nicht schon wegen der vorangegangenen differenzierten Erhebung der Grundstücksverhältnisse geboten. Zwar mögen dadurch Vorstellungen geweckt worden sein, die die später erlassene Satzung nicht erfüllt, doch folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Norm. Es ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die erstmalige Erhebung einer besonderen Niederschlagswassergebühr in der Weise vorzubereiten, dass auch solche Daten erfasst werden, die nicht bei allen denkbaren Maßstabsmodellen erforderlich sind. Es lag dann in der Kompetenz der Gemeindevertretung, aufgrund der von der Verwaltung vorbereiteten Unterlagen unter Ausschöpfung des o. g. satzungsgeberischen Ermessens die Regelungen zu treffen. Dass danach entgegen ursprünglichen Überlegungen Vorkehrungen zur sinnvollen Verwendung des Niederschlagswassers im Haushalt und zur Begrenzung des Abflusses, wie sie die Kläger getroffen haben, gebührenmäßig nicht honoriert werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Die Bemessung der Gebühren nach der befestigten Grundstücksfläche berücksichtigt zwar nur einen für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa die Nutzung des Niederschlagwassers als Brauchwasser oder die Versickerung auf einem begrünten Dach ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der gebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung kann – wie der Beklagte zutreffend geltend macht - davon ausgegangen werden, dass auch bei der Entwässerung in eine Zisterne gelegentlich das bei starken Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser über den Notüberlauf abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die Fläche ist, die in die Zisterne entwässert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dimensionierung eines Kanalnetzes für die Ableitung von Regenwasser sich an den voraussichtlich bei starken Regenfällen dem Kanalnetz zufließenden Wassermengen orientieren muss. Der mit der Gebühr abzugeltende Vorteil bemisst sich – anders als bei der relativ kontinuierlichen Schmutzwasserbeseitigung - nicht nach der jährlichen Abflussmenge, sondern nach der zuverlässigen Entsorgung auch bei starken Regenfällen und damit nach der Leistungsfähigkeit der Einrichtung. Schon aus dem Grunde verfolgt der Kläger mit seiner Berechnung der innerhalb eines Jahres von seinem Grundstück in den Regenwasserkanal eingeleiteten Wassermenge einen für die Gebührenbemessung unerheblichen Aspekt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung für Zeiten mit hohen Niederschlägen ausgelegt sein muss, trägt dazu bei, dass – wie der Beklagte ebenfalls zutreffend vorträgt – der Anteil der sog. Fixkosten der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung besonders hoch ist. Es kommt hinzu, dass - anders als bei der Schmutzwasserbeseitigung - Reinigungskosten in der Regel nicht anfallen und auch sonstige variable Kosten - wie die Gebührenkalkulation der Gemeinde zeigt - verschwindend gering sind. Im Wesentlichen sind mit den Gebühren die durch das Leitungsnetz verursachten kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) abzudecken. Bei einer Aufteilung in Grund- und Zusatzgebühren bliebe für eine nach den besonderen Grundstücksverhältnissen differenzierte Zusatzgebühr zur Deckung der verbrauchsabhängigen Kosten kaum Raum, wenn – wie es für zulässig angesehen wird – die Grundgebühr die invariablen (leistungsunabhängigen) Kosten vollständig abdeckte (vgl. Senatsurt. v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, Die Gemeinde 1992, 48, 49). Dies verdeutlicht, dass auch bei der hier von der Gemeinde gewählten Einheitsgebühr die vom Kläger geforderten Abzüge für zurückgehaltenes oder anderweitig genutztes Niederschlagswasser sich nicht an den verbrauchsabhängigen Kosten orientieren könnten, sondern eine Honorierung des ressourcenschonenden Verhaltens bedeuteten. Obwohl sich dies im Ergebnis zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auswirkte, wäre dem Satzungsgeber die Berücksichtigung derartiger, im allgemeinen Interesse liegender Belange nicht verwehrt, doch ist er dazu aus den genannten Gründen nicht verpflichtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>Diese Betrachtungen gelten vornehmlich für die Zurückhaltung von Regenwasser in der Zisterne und den Verbrauch für Gartenbewässerung und im Haushalt. Soweit es Gründächer betrifft, spricht Überwiegendes dafür, dass auch bei starken Niederschlägen ein Teil des Wassers aufgefangen und zurückgehalten, jedenfalls aber später abgeleitet und damit die Einrichtung entlastet wird. Dies ließe es zu, Flächen dieser Art - etwa auch großfugige Pflasterungen - mit einem niedrigeren Faktor zu bewerten als etwa Hartdächer, von denen der weitaus größte Teil des Niederschlags sofort abfließt. Der Senat hält aber an der bisher schon vertretenen Auffassung fest, dass im Interesse der Verwaltungspraktikabilität einerseits und im Hinblick auf die geringe Gebührenlast andererseits kein „Verdunstungs- oder Versickerungsabschlag“ je nach der Art der befestigten Fläche erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 24.11.1999 - 2 K 19/97 -, Die Gemeinde 2000, 46; Senatsbeschl. v. 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173; s. a. HessVGH, Beschl. v. 15.06.1994 - 5 UE 2928/93 -, GemHH 1996, 20). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob besonders großflächigen Befestigungen mit ungewöhnlichen Verhältnissen schon durch die Satzung Rechnung zu tragen ist oder im Einzelfall Gebührenermäßigungen zu gewähren sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Schließlich ist der Auffassung des Beklagten beizupflichten, dass den Kläger keine unzulässige Doppelbelastung trifft, indem zurückgehaltenes und im Haushalt verbrauchtes Regenwasser bei der Schmutzwassergebühr erfasst wird. Bei seinem Einwand, das genutzte Regenwasser werde bei der seit 2008 vorgenommenen getrennten Gebührenrechnung zwei Mal als Rechenfaktor berücksichtigt, verkennt der Kläger die Bedeutung der Trennung der beiden Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und die unterschiedliche Art der Gebührenbemessung. Da die Schmutzwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen wird, die in die Einrichtung gelangt, ist es konsequent, nicht nur die aus Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge zu erfassen, sondern auch die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. Für die Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ist die Herkunft des eingeleiteten Wassers unerheblich. Sofern es sich dabei um aufgefangenes Niederschlagswasser handelt, wird diese Wassermenge nur einmal erfasst, nämlich bei der Schmutzwassergebühr. Dass sie nicht der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird, kann aus den o. g. Gründen unberücksichtigt bleiben, weil der Maßstab für die Gebührenbemessung an die befestigte Fläche und nicht auf die eingeleitete Wassermenge abstellt und ferner die anderweitige Nutzung und Ableitung zu keiner spürbaren Kostenersparnis in der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung führt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>Da nach alledem die maßgeblichen Satzungsbestimmungen nicht zu beanstanden sind und die Gebührenerhebung auch diesem Ortsrecht entspricht, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n" }