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    "date": "2009-07-22",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 25. Mai 2009 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2009 verf&#252;gte Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, die Antragstellerin sei ihrer Visumspflicht nicht nachgekommen. Sie war zun&#228;chst am 31. M&#228;rz 2009 mit einem italienischen Schengen-Visum f&#252;r touristische Zwecke in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 3. April 2009 in D&#228;nemark einen ebenfalls armenischen Staatsangeh&#246;rigen geheiratet. Am 6. April 2009 reiste die Antragstellerin erneut in das Bundesgebiet ein und zog zu ihrem Ehemann, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 34 Abs. 2 AufenthG ist. Das Verwaltungsgericht hat weiter in seinem Beschluss ausgef&#252;hrt, der Antragsgegner habe bei der Pr&#252;fung, auf der Grundlage des &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem Erfordernis eines ordnungsgem&#228;&#223;en Visumverfahrens abzusehen, auch unter Ber&#252;cksichtigung des Schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei entschieden. Au&#223;erdem fehle es an der f&#252;r einen Ehegattennachzug nach &#167; 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verst&#228;ndigen k&#246;nne. Schlie&#223;lich d&#252;rfte - so das Verwaltungsgericht - die f&#252;r die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin nicht gegeben sein.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die dagegen erhobene Beschwerde ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die von der Antragstellerin dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat beschr&#228;nkt ist (&#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die &#196;nderung des angefochtenen Beschlusses.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dies gilt zun&#228;chst mit R&#252;cksicht auf das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im Eilverfahren anzulegenden Ma&#223;st&#228;be im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu Recht verneint und auch die Interessen der Ausl&#228;nderin an der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen das &#246;ffentliche Interesse an der Einhaltung der vorgesehenen Visumsverfahren abgewogen und letzterem - ohne dass dies im Ergebnis zu beanstanden w&#228;re - den Vorrang einger&#228;umt.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Ein Versto&#223; gegen die st&#228;ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist - gemessen an dem Vorbringen der Antragstellerin - insofern nicht zu erkennen. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gew&#228;hrt Art. 6 Abs. 1 GG grunds&#228;tzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es auch grunds&#228;tzlich vereinbar, den Ausl&#228;nder auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 1 C 3/08 -). Dem Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit ist auch durch das Verwaltungsgericht mit der angestellten Einzelfallbetrachtung hinreichend Rechnung getragen worden. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass aufgrund der die Eheschlie&#223;ungsabsichten nicht offenlegenden Angaben der Antragstellerin im Visumsverfahren, sie bei der Beantragung der hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnis kein sch&#252;tzenswertes Vertrauen in einen Daueraufenthalt in Deutschland entwickeln konnte.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im &#220;brigen bestehen auch aufgrund des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners i.S.d. &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_8\" title=\"zum Orientierungssatz\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch das Vorbringen, die Auslegung des Begriffs der Einreise i.S. des &#167; 39 Nr. 3 AufenthVO bed&#252;rfe der Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. &#167; 5 Abs. 2 AufenthG wird im zugrundeliegenden Fall nicht durch &#167; 39 Nr. 3 AufenthVO verdr&#228;ngt. Die Antragstellerin war nicht nach &#167; 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. &#167; 39 AufenthV berechtigt, den von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass &#167; 39 Nr. 3 AufenthV, wonach neben einem g&#252;ltigen Schengen-Visum f&#252;r kurzfristige Aufenthalte verlangt wird, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, hier nicht einschl&#228;gig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Einreise zutreffend dahingehend ausgelegt, dass darunter jede Einreise in das Bundesgebiet, also auch die Wiedereinreise aus einem Schengenstaat - hier aus D&#228;nemark -, zu verstehen ist (vgl. VGH M&#252;nchen, Beschl. v. 23.12.2008 - 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 -; VGH Kassel, Beschl. v. 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, zit. nach juris Rn. 5; OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -; offengelassen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2008 - 2 S 118.07 -, zit. nach juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf Benassi, InfAuslR 2008, S. 127). Mit der Neufassung des &#167; 39 Nr. 3 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sollte die Umgehung der Visumspflicht in F&#228;llen wie dem hier zugrundeliegenden gerade ausgeschlossen werden. Die Ausnutzung eines Schengen-Visums f&#252;r einen Kurzaufenthalt sollte nach dem Willen des Gesetzgebers k&#252;nftig nicht mehr entgegen dem angegebenen Zweck f&#252;r einen auf Dauer angelegten Aufenthalt genutzt werden k&#246;nnen. Die Beteiligung der Ausl&#228;nderbeh&#246;rden im Visumsverfahren sollte auf diese Weise sichergestellt werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdef&#252;hrerin als unzureichend erachtet, ohne insoweit eine Sachverhaltsaufkl&#228;rung vorzunehmen, verhilft der Beschwerdef&#252;hrerin nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die blo&#223;e Behauptung der Antragstellerin, &#252;ber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verf&#252;gen, grunds&#228;tzlich zum Nachweis nicht ausreicht. F&#252;r den Nachweis im Visumsverfahren gilt regelm&#228;&#223;ig, dass ein Sprachzertifikat des Sprachstandniveaus \"A1\" GER erforderlich ist (vgl. Hinweise des BMI v. 02.10.2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz). Auch f&#252;r einen Nachweis im Bundesgebiet gelten grunds&#228;tzlich keine anderen Ma&#223;st&#228;be (vgl. OVG L&#252;neburg, Beschl. v. 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -, zit. nach juris Rn. 5). Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich zur Ausl&#228;nderbeh&#246;rde begeben und dort das Gespr&#228;ch in deutscher Sprache gef&#252;hrt, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Aktenvermerk bzw. an der Glaubhaftmachung (offenkundig) vorhandener einfacher Sprachkenntnisse. Die angebotene Einvernahme der Antragstellerin durch den erkennenden Senat kommt wegen des eingeschr&#228;nkten Pr&#252;fungsumfangs im Beschwerdeverfahren (vgl. &#167; 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht in Betracht. Vermag der Beschwerdef&#252;hrer eine von ihm darzulegende Tatsache nicht glaubhaft zu machen, geht dies zu Lasten (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.09.2008 - 2 M 511/08 -, Rn. 14, zit. nach juris).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Worauf die Antragstellerin schlie&#223;lich die Auffassung st&#252;tzt, die von dem Antragsgegner zugrunde gelegten rechtlichen Vorschriften seien nicht einschl&#228;gig, weil ihr Ehemann von der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, indem er mit der Antragstellerin die Ehe in D&#228;nemark geschlossen habe, erschlie&#223;t sich dem Senat nicht. Die Dienstleistungsfreiheit ist - wie alle Grundfreiheiten - nur auf Staatsangeh&#246;rige der Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Gemeinschaft anwendbar, zu denen auch der Ehemann der Antragstellerin als armenischer Staatsangeh&#246;riger nicht geh&#246;rt. Dar&#252;ber hinaus handelt es sich bei einer Eheschlie&#223;ung nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV. Leistungen in diesem Sinne sind nur solche, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften &#252;ber den freien Waren- und Kapitalverkehr und &#252;ber die Freiz&#252;gigkeit der Personen unterliegen. Schlie&#223;lich sind die behaupteten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen aus dieser europarechtlichen Grundfreiheit weder ersichtlich noch dargelegt. Selbst in dem Fall in dem ein Antragsteller die europarechtlichen Freiz&#252;gigkeit f&#252;r sich in Anspruch nehmen kann, ist diese nicht vorbehaltlos gew&#228;hrt, sondern setzt (gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG i.V.m. &#167; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ebenfalls deutsche Sprachkenntnisse voraus.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_11\" title=\"zum Orientierungssatz\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Des Weiteren dringt die Antragstellerin mit ihren Einw&#228;nden gegen die vom Verwaltungsgericht angelegten Ma&#223;st&#228;be zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht durch. Gesichert ist der Lebensunterhalt, abh&#228;ngig vom konkreten Bedarf, wenn eine insoweit anzustellende Prognose dahingehend ausf&#228;llt, dass k&#252;nftig Eink&#252;nfte vorhanden sind, die eine dauerhafte und regelm&#228;&#223;ige Sicherung des Bedarfs m&#246;glich erscheinen lassen, ohne &#246;ffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.). Dabei bedarf es nicht des vollen Nachweises, sondern nur der notwendigen Gewissheit, die mit den dem Begriff immanenten Prognoseunsicherheiten einhergeht. Das Verwaltungsgericht hat hier - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - keinen Grad an Gewissheit verlangt, der eine Abh&#228;ngigkeit der Antragstellerin betreffend die Sicherung ihres Lebensunterhalts von &#246;ffentlichen Mitteln absolut ausschlie&#223;t. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass - nachdem der Ehemann der Antragstellerin bislang &#252;berwiegend &#246;ffentliche Mittel in Anspruch genommen hatte - aufgrund zweier Provisionsbescheinigungen zu einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit eine ausreichende Prognosewahrscheinlichkeit nicht bestand.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch beim erkennenden Senat verbleiben Zweifel, ob mit R&#252;cksicht auf die weiter vorgelegten Provisionsbescheinigungen des Ehemanns der Antragstellerin, f&#252;r die Monate April und Mai 2009 nach einem - so die Antragstellerin urlaubsbedingten - zweimonatigem Ausbleiben von Eink&#252;nften des Ehemanns eine positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin angestellt werden kann. Diesen, insbesondere darauf gegr&#252;ndeten Bedenken, dass offenkundig die selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit des Ehemanns der Antragstellerin nur auf vertraglichen Beziehungen zu einer Verm&#246;gensberatungsgesellschaft bestehen, deren dauerhafte Anlage aber gerade nicht dargelegt ist, braucht jedoch nach dem oben Ausgef&#252;hrten nicht weiter nachgegangen zu werden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Streitwertentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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