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    "date": "2015-12-03",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf den Antrag der Antragstellerin wird die r&#252;ckwirkend zum 12. Oktober 2012 in Kraft gesetzte 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013, bekannt gemacht am 26. April 2013, insoweit f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, als damit die Rechtswirkungen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigef&#252;hrt werden sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl&#228;ubiger zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin wendet sich gegen die mit der r&#252;ckwirkend in Kraft gesetzten&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Antragsgegnerin und der Ausweisung von Sonderbaufl&#228;chen mit der Zweckbestimmung &#8222;Windenergieanlagen&#8220; gem&#228;&#223; &#167;&#160;35 Abs.&#160;3 Satz&#160;3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Im Anschluss an ein Verfahren Anfang 2010 (Urt. v. 28.1.2010 - 12&#160;LB&#160;243/07&#160;-, juris), in dem der Senat inzident ausgef&#252;hrt hatte, die eine Ausschlusswirkung nach &#167; 35&#160;&#160;Abs.&#160;3 Satz&#160;3 BauGB anordnende 29. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans der Antragsgegnerin leide an Fehlern, u. a. weil es an einer substantiellen Ausweisung von Fl&#228;chen f&#252;r die Windenergie fehle und M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang vorl&#228;gen, entschied sich die Antragsgegnerin zur Neuregelung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Nachdem ein Aufstellungsbeschluss f&#252;r die 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung mit dem Ziel &#8222;Darstellung von Fl&#228;chen f&#252;r Windenergieanlagen&#8220; gefasst und ver&#246;ffentlicht worden war, wurde ein Standortkonzept f&#252;r das gesamte Gemeindegebiet erarbeitet. Der Planungsraum wurde bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsfl&#228;chen zun&#228;chst anhand von Ausschlusskriterien untersucht und eine Standortpotentialanalyse erarbeitet. Dabei wurde ausweislich der Begr&#252;ndung des Fl&#228;chennutzungsplans (vgl. S. 11) &#8222;Anlagentypen mit folgenden Ausma&#223;en und Eigenschaften&#8220; zugrunde gelegt: Nabenh&#246;he 100 - 110 m und mehr, Rotordurchmesser 80 - 100 m, Gesamth&#246;he: mind. 150 m, Schallleistungspegel: mind. 104 dB(A) je Anlage. In einem ersten Arbeitsschritt wurden dann die Fl&#228;chen und Bereiche ermittelt, in denen aufgrund entgegenstehender Belange keine Windenergieanlagen errichtet werden k&#246;nnen (&#8222;harte&#8220; Ausschlussfl&#228;chen). Dazu z&#228;hlten u. a. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Wald, Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau. Unter der &#220;berschrift &#8222;Siedlung und Bebauung&#8220; wurde u. a. als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium betrachtet: &#8222;Mischgebiete, Dorfgebiete, Einzelh&#228;user im Au&#223;enbereich&#8220; mit jeweils 500 m Schutzabstand, &#8222;Allgemeine Wohngebiete, Wohnbaufl&#228;chen&#8220; mit 700 m Schutzabstand, &#8222;Reine Wohngebiete&#8220; mit 900 m Abstand, &#8222;Wochenend- bzw. Ferienhausgebiete&#8220; mit 700 m Abstand, &#8222;Sport- und Freizeitanlage, Campingplatzgebiete&#8220; mit 500 m Abstand. Als &#8222;weiche&#8220; Ausschlussfl&#228;che sollte nach dem Willen des Plangebers u. a. ein Abstand von 800 m zu Campingfl&#228;chen, von 1.000 m zu &#8222;Allgemeinen Wohngebieten und Wohnbaufl&#228;chen&#8220;, von 1.200 m zu &#8222;Reinen Wohngebieten&#8220; und von 1.100 m zu &#8222;Wochenendgebiet bzw. Ferienhausgebieten&#8220; gelten. Landschaftsschutzgebiete sollten mit einem Abstand von 100 m ebenso zu den &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen z&#228;hlen wie ein Abstand von 100 m zu Wald und Naturdenkmalen sowie von 200 m zu Naturschutzgebieten. Von den sich bei diesem Verfahren ergebenden sechs Potentialfl&#228;chen (C, D, E, G, H und I) wurden eine (H) wegen der geringen Gr&#246;&#223;e aussortiert und die &#252;brigen f&#252;nf hinsichtlich weiterer Kriterien bewertet. Im Ergebnis wurden schlie&#223;lich drei Sonderbaufl&#228;chen (C, D und E) ausgewiesen, wobei die Potentialfl&#228;chen C und D aus avifaunistischen Gr&#252;nden deutlich verkleinert und auf einen Bereich s&#252;dlich des F. beschr&#228;nkt wurden. Die 50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans wurde sodann am 11. Juli 2012 von dem Rat der Antragsgegnerin beschlossen. Am 28. September 2012 wurde die &#196;nderung vom Landkreis Oldenburg genehmigt und beides am 12. Oktober 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Nachdem in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formelle M&#228;ngel, insbesondere die nicht ausreichende Bezeichnung umweltbezogener Informationen, geltend gemacht worden waren, entschloss sich die Antragsgegnerin am 14. Februar 2013, zur Heilung m&#246;glicher Verfahrensm&#228;ngel gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 4 BauGB das erg&#228;nzende Verfahren einzuleiten und das Verfahren der Bekanntmachung der &#246;ffentlichen Auslegung des Planentwurfs zu wiederholen. Nach erneuter Durchf&#252;hrung dieses und der folgenden Verfahrensschritte wurde die streitgegenst&#228;ndliche r&#252;ckwirkende Inkraftsetzung der 50.&#160;&#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans zum 12. Oktober 2012 ohne inhaltliche &#196;nderung gegen&#252;ber der Vorg&#228;ngerfassung nebst Begr&#252;ndung am 18. April 2013 beschlossen mit dem Ziel, Sonderbaufl&#228;chen mit der Zweckbestimmung &#8222;Windenergieanlagen&#8220; auszuweisen und f&#252;r das &#252;brige Gemeindegebiet die Ausschlusswirkung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anzuordnen. Die &#196;nderung wurde am 23. April 2013 durch den Landkreis Oldenburg genehmigt und am 26. April 2013 in dessen Amtsblatt bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin plant die Errichtung von Windenergieanlagen au&#223;erhalb der durch die 50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans ausgewiesenen Sonderfl&#228;chen f&#252;r Windenergieanlagen. Sie hat zivilrechtliche Nutzungsvertr&#228;ge mit den Grundst&#252;ckseigent&#252;mern der Standortfl&#228;chen getroffen und macht zur Begr&#252;ndung ihres gegen die Ausschlusswirkung des Fl&#228;chennutzungsplans gerichteten Normenkontrollantrags geltend: Der Antrag sei statthaft, weil sie durch die 50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans mit ihren Planungsinteressen ausgeschlossen werde. Die vorgesehene Ausschlusswirkung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschr&#228;nke sie in ihrer M&#246;glichkeit, au&#223;erhalb der ausgewiesenen Sonderfl&#228;chen Windkraftanlagen zu errichten. Es sei wahrscheinlich, dass sie durch die angestrebte Unwirksamkeitserkl&#228;rung ihre Rechtsstellung verbessern k&#246;nne. Der Antrag sei begr&#252;ndet, denn die angeordnete Ausschlusswirkung gen&#252;ge nicht den an eine Konzentrationsplanung zu stellenden Anforderungen. Die nach der Rechtsprechung gebotene Differenzierung nach &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Ausschlusskriterien sei abw&#228;gungsfehlerhaft erfolgt. Es sei nicht durch &#246;ffentliche Belange gerechtfertigt, Naturschutzgebiete sowie Naturdenkmale generell als &#8222;harte&#8220; Ausschlussfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung zu behandeln. Wald habe ebenfalls nicht als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium gewertet werden d&#252;rfen. Die Erholungsfunktion eines Waldes habe nicht zur Folge, dass dort die Windenergie aus tats&#228;chlichen oder rechtlichen Gr&#252;nden ausgeschlossen sei. Der &#8222;harte&#8220; Ausschluss von Gewerbe- und Industriefl&#228;chen und Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau sei nicht begr&#252;ndet und abw&#228;gungsfehlerhaft. Evident fehlerhaft sei es zudem, die Abst&#228;nde zu Siedlungsfl&#228;chen als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium zu werten. Pauschale Abst&#228;nde k&#246;nnten allenfalls &#8222;weiche&#8220; Ausschlusskriterien darstellen. Jedenfalls sei ein Abstand von 500 m zu Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich, zu Sport- und Freizeitanlagen sowie zu Campingpl&#228;tzen abw&#228;gungsfehlerhaft, da er dem zu H&#228;usern im Mischgebiet entspreche. Die &#8222;weichen&#8220; Vorsorgeabst&#228;nde seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere der Vorsorgeabstand von 1.200 m zu reinen Wohngebieten h&#228;tte einer nachvollziehbaren standortbezogenen Begr&#252;ndung bedurft. Gleiches gelte f&#252;r den erweiterten Abstand von 800 m zu Campingfl&#228;chen und von 500 m zu Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Golfplatz, Reitsport, Gastst&#228;tten, FKK sowie Gemeinbedarfsfl&#228;chen. Die Abst&#228;nde zu Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten sowie zu Waldfl&#228;chen seien ebenso abw&#228;gungsfehlerhaft wie die zu klassifizierten Stra&#223;en und Bahnlinien (150 m) sowie zu der von der Deutschen Flugsicherung empfohlenen Platzrunde des Flugplatzes (400 m bzw. 850 m). Die Standortauswahl entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen. Die Fl&#228;che G &#8222;G.&#8220; sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der Verkleinerung der Potentialfl&#228;chen C &#8222;H.&#8220; und D &#8222;I.&#8220; auf einen Bereich s&#252;dlich des F. wegen avifaunistischer Bedeutung sei ebenfalls abw&#228;gungsfehlerhaft. Zudem ergebe sich ein Abw&#228;gungsmangel daraus, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob die 50. &#196;nderung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet substantiell Raum gebe, allein anhand der Gr&#246;&#223;e der letztlich dargestellten Konzentrationszonen (87,6 ha) beantwortet habe. Gr&#246;&#223;enangaben seien als isoliertes Kriterium ungeeignet. Die Antragsgegnerin h&#228;tte eine umfassende Gesamtw&#252;rdigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls vornehmen m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">die r&#252;ckwirkend zum 12. Oktober 2012 in Kraft gesetzte 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013, bekannt gemacht am 26. April 2013, insoweit f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren, als damit die Rechtswirkungen des &#167;&#160;35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigef&#252;hrt werden sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:54pt\">den Antrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Sie macht geltend, der Antrag sei unbegr&#252;ndet. Es sei gerechtfertigt, Naturdenkmale sowie Naturschutzgebiete als &#8222;harte&#8220; Ausschlussfl&#228;chen zu behandeln, zumal in allen betroffenen Naturschutzgebieten die Errichtung von Bauwerken wie Windenergieanlagen nach der jeweiligen Verordnung ausdr&#252;cklich verboten sei. Wald habe ebenfalls als &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium behandelt werden d&#252;rfen. Gem&#228;&#223; dem Landesraumordnungsprogramm solle Wald wegen seiner vielf&#228;ltigen Funktionen nicht f&#252;r die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden. Der Landkreis Oldenburg als zust&#228;ndige untere Naturschutzbeh&#246;rde habe, wie durch eine im Verfahren vorgelegte Stellungnahme best&#228;tigt werde, ferner in Beratungsgespr&#228;chen erkl&#228;rt, dass auf den zusammenh&#228;ngenden gro&#223;en Waldfl&#228;chen Waldumwandlungsgenehmigungen nicht in Aussicht gestellt werden k&#246;nnten. Im Fall aller betroffenen gro&#223;en Waldfl&#228;chen st&#252;nden zudem der Erholungswert der Landschaft und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen. Die Unterscheidung zwischen &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Kriterien sei nach der Rechtsprechung vor allem geboten, damit sich der Planungstr&#228;ger vor Augen f&#252;hre, welches Potential f&#252;r die Windenergienutzung im Sinne des &#167; 35&#160;&#160;Abs.&#160;1 Nr. 5 BauGB im Planungsraum &#252;berhaupt bestehe. Deshalb sei es im vorliegenden Fall geboten gewesen, die zusammenh&#228;ngenden Waldfl&#228;chen als &#8222;harte&#8220; Ausschlussfl&#228;che einzuordnen, weil andernfalls ein Potential f&#252;r die Windenergienutzung aufgezeigt worden w&#228;re, welches tats&#228;chlich nicht bestehe. Der &#8222;harte&#8220; pauschale Ausschluss von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau sei ebenfalls gerechtfertigt. Bei den von der vorliegenden Planung betroffenen gewerblichen Baufl&#228;chen handele es sich um durch Bebauungsplan gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 1 Abs. 2 BauGB festgesetzte Gewerbe- oder Industriegebiete. In diesen sei die Errichtung von gem&#228;&#223; &#167;&#160;35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen schon deshalb rechtlich ausgeschlossen, weil es sich insoweit nicht um Au&#223;enbereich im Sinne des &#167; 35 BauGB handele. Die Konzentrationsplanung erfolge aber gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur f&#252;r die gem&#228;&#223; &#167;&#160;35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Anlagen. Bei den ebenfalls als &#8222;hartes&#8220; Tabukriterium gewerteten Fl&#228;chen f&#252;r Bodenabbau handele es sich um Fl&#228;chen, die durch die 46. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans als Fl&#228;chen f&#252;r den Sandabbau dargestellt worden seien. Als Konzentrationszone f&#252;r die Windenergie habe die Fl&#228;che wegen der anderweitigen Planung deshalb nicht zur Verf&#252;gung gestanden. Bei dem heutigen Stand der Erkenntnis w&#228;re zwar nur ein &#8222;harter&#8220; Abstand von 400 m zu jeglichen Wohnbaufl&#228;chen und Einzelh&#228;usern angenommen worden, der gew&#228;hlte Abstand von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten, Wohnbaufl&#228;chen sowie von 900 m zu reinen Wohngebieten bewege sich jedoch noch innerhalb des ihr einger&#228;umten planerischen Beurteilungsspielraums. Sie habe w&#228;hrend des Planaufstellungsverfahrens von einem B&#252;ro, das Schallgutachten f&#252;r Windenergievorhaben erstelle, erfahren, dass bei einer geh&#228;uften Errichtung von modernsten Anlagen mit einem Schalleistungspegel von 108 dB(A) bzw. 106 dB(A) zur Nachtzeit mindestens ein Abstand von 500 m, eher 550 m, ben&#246;tigt werde, um einen Schallimmissionsrichtwert von 45 dB(A) einzuhalten, ein Abstand von 700 m (eher 750 m) um einen Wert von 40 dB(A) einzuhalten und ein Abstand von 900 m (eher 950 m) um 35 dB(A) einzuhalten. Da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Planung auch f&#252;r diese neueren Generationen von Windenergieanlagen sowie grunds&#228;tzlich f&#252;r einen rechtlich uneingeschr&#228;nkten Betrieb auch zur Nachtzeit erfolge, habe sie von tats&#228;chlichen (Schallabstrahlung) und rechtlichen (&#167; 5 BImSchG) Hinderungsgr&#252;nden in diesem Abstandsbereich ausgehen m&#252;ssen. Zwar sei in dem Standortkonzept noch von einer Anlage mit einem Schalleistungspegel von 104 dB(A) ausgegangen worden. W&#228;hrend des Verfahrens sei aber deutlich geworden, dass in den Gebieten die Errichtung der neuen, leistungsst&#228;rkeren Anlagengeneration zu erwarten sei. Daher habe sie dies f&#252;r die Ermittlung der Abst&#228;nde zugrunde legen d&#252;rfen. Selbst wenn sie aber die in dem Entwurf des Windenergieerlasses des Nieders&#228;chsisches Ministeriums f&#252;r Umwelt, Energie und Klimaschutz und der Arbeitshilfe &#8222;Regionalplanung und Windenergie&#8220; des Nieders&#228;chsischen Landkreistages und des Nieders&#228;chsischen Ministeriums f&#252;r Ern&#228;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. November 2013 vorgesehenen Abst&#228;nde von nur 400 m zu jeglichem Siedlungsbereich gew&#228;hlt h&#228;tte, h&#228;tte dies im Ergebnis nichts ge&#228;ndert. Der Abstand von 700 bzw. 900 m gehe jeweils in dem von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich auf. Die sich bei einer Ber&#252;cksichtigung des &#8222;richtigen&#8220; Abstands von 400 m statt der gew&#228;hlten 500 m zus&#228;tzlich ergebenden Fl&#228;chen seien gering und es sei nicht vorstellbar, dass die weichen Tabukriterien anders gew&#228;hlt worden w&#228;ren. Angesichts dessen k&#246;nne eine m&#246;gliche Auswirkung auf das Abw&#228;gungsergebnis ausgeschlossen werden. Bei der Sport- und Freizeitanlage handele es sich um eine nachts bewohnte Einrichtung, so dass eine Gleichbehandlung geboten gewesen sei. Die als &#8222;weiche&#8220; Kriterien angelegten Abst&#228;nde bewegten sich innerhalb ihres Spielraums. Die &#252;brigen &#8222;weichen&#8220; Vorsorgeabst&#228;nde begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Gleiches gelte f&#252;r die Standortauswahl hinsichtlich der Potentialfl&#228;chen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild w&#228;ren - auch nach Einsch&#228;tzung der unteren Naturschutzbeh&#246;rde - im Falle der Nutzung der Fl&#228;che G deutlich gr&#246;&#223;er als im Falle der ausgew&#228;hlten Fl&#228;chen. Die avifaunistische Bedeutung f&#252;r Gastv&#246;gel betreffe insbesondere hinsichtlich der Fl&#228;che D nur den n&#246;rdlichen Teil. Daher sei es sachgerecht gewesen, diese nur bis zur H&#246;he des F. auszuweisen, zumal dieser Teil durch eine knapp au&#223;erhalb der Potentialfl&#228;che errichtete Windenergieanlage bereits vorbelastet gewesen sei. Sie (die Antragsgegnerin) habe sowohl angesichts der Gr&#246;&#223;e des Gemeindegebiets als auch hinsichtlich der f&#252;r die Nutzung durch die Windenergieanlagen &#252;berhaupt zur Verf&#252;gung stehenden Fl&#228;chen der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft. Es sei nach der Rechtsprechung zul&#228;ssig, auf das Verh&#228;ltnis des vorhandenen Fl&#228;chenpotentials zu den letztlich dargestellten Fl&#228;chen abzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im &#220;brigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist zul&#228;ssig (dazu unter I.) und begr&#252;ndet (dazu unter II.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>I. Der Antrag ist in analoger Anwendung des &#167;&#160;47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zul&#228;ssig. Der Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also der negativen Seite der Konzentrationsplanung kommt unmittelbare Au&#223;enwirkung und damit materieller Rechtsnormcharakter zu, mit der Folge, dass statthafter Gegenstand der Normenkontrolle analog &#167; 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Begehren sein kann, diese negative Rechtswirkung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40; Beschl. v. 24.3.2015 - 4 BN 32.13 -, NVwZ 2015, 1452; Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838 ).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des &#167;&#160;47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es besteht die M&#246;glichkeit, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene 50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans, soweit darin eine Ausschlusswirkung nach &#167; 35 Abs.&#160;3 Satz 3 BauGB angeordnet worden ist, in eigenen Rechten verletzt wird. Die angeordnete Ausschlusswirkung bewirkt gem&#228;&#223; &#167;&#160;35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass au&#223;erhalb der festgesetzten Sondergebiete Windenergieanlagen in der Regel nicht errichtet werden d&#252;rfen. Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen k&#246;nnen neben den Eigent&#252;mern von Grundst&#252;cken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten geh&#246;ren (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch S&#228;chs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rdn. 52 f.). Eine Antragstellerin ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone muss substantiiert behaupten und gegebenenfalls glaubhaft machen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdnr. 549). Die Antragstellerin verweist unbestritten darauf, dass sie im Gebiet der Antragsgegnerin f&#252;r verschiedene Bereiche Gebietsausweisungsantr&#228;ge gestellt und sich die betreffenden Standortfl&#228;chen zivilrechtlich gesichert habe. Ihr sei f&#252;r diese Fl&#228;chen eine beschr&#228;nkte pers&#246;nliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung einger&#228;umt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass sie nicht nur die ernsthafte Absicht verfolgt, in dem fraglichen Gebiet Windkraftanlagen zu errichten, sondern auch die gesicherte zivilrechtliche M&#246;glichkeit hat, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038). Insofern besteht mithin die M&#246;glichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin und ist ihre Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. Beschl. des Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Antragstellerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts f&#252;r den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbr&#228;uchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., &#167; 47 Rn.&#160;89 m.w.N.). Die Antragstellerin kann durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre rechtliche Position konkret in Bezug auf ihr derzeitiges Bauvorhaben verbessern, weil die Erkl&#228;rung der mit der angegriffenen 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung verbundenen Ausschlusswirkung f&#252;r unwirksam ihr rechtliche oder tats&#228;chliche Vorteile bringt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>II. Der Antrag ist begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>1. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen beachtliche Fehler im Abw&#228;gungsvorgang vor. Die 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013 gen&#252;gt, soweit mit ihr die Rechtswirkungen des &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigef&#252;hrt werden sollen, nicht den Anforderungen, die an ein schl&#252;ssiges und fehlerfreies gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zu stellen sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>a) Einer nach &#167; 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB m&#246;glichen Konzentrationsfl&#228;chenplanung muss ein anhand der Begr&#252;ndung/Erl&#228;uterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07&#160;-, BRS 71 Nr 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, Nord&#214;R 2012, 494) schl&#252;ssiges gesamtr&#228;umliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft dar&#252;ber gibt, von welchen Erw&#228;gungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gr&#252;nde f&#252;r die beabsichtigte Freihaltung des &#252;brigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145,231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als &#8222;Tabuzonen&#8220; zu ermitteln, die f&#252;r die Nutzung der Windenergie nicht zur Verf&#252;gung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in &#8222;harte&#8220; und &#8222;weiche&#8220; untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungstr&#228;ger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Fl&#228;chen, deren Bereitstellung f&#252;r die Windenergienutzung an &#167;&#160;1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpl&#228;ne aufzustellen, sobald und soweit es f&#252;r die st&#228;dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239). Harte Tabufl&#228;chen sind einer Abw&#228;gung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (&#167; 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegen&#252;ber sind weiche Tabuzonen zu den Fl&#228;chen zu rechnen, die einer Ber&#252;cksichtigung im Rahmen der Abw&#228;gung zug&#228;nglich sind. Zwar d&#252;rfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall f&#252;r und gegen die Nutzung einer Fl&#228;che f&#252;r die Windenergie sprechen. Das &#228;ndert aber nichts daran, dass sie keine eigenst&#228;ndige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abw&#228;gung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass st&#228;dtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er f&#252;r die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). W&#228;hrend harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsfl&#228;chen f&#252;r die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung f&#252;r weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgr&#252;nde bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gr&#252;nde f&#252;r seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabh&#228;ngig davon, welche Ma&#223;st&#228;be an die Kontrolle des Abw&#228;gungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abw&#228;gung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potentialfl&#228;chen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen &#252;brig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die &#246;ffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuw&#228;gen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach &#167; 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat im Planungsprozess zwischen &#8222;harten&#8220; und &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen unterschieden. Die Differenzierung gen&#252;gt jedoch nicht den aufgezeigten Ma&#223;gaben. Der Senat erkennt an, dass die Abgrenzung in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein und vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als was er &#8222;angemessenerweise&#8220; leisten kann. Daher kommt ihm dort, wo eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Planung angesichts der regelm&#228;&#223;ig noch fehlenden Konkretisierung des Vorhabens (genauer Standort, Anzahl und Leistung der Windkraftanlagen) noch nicht m&#246;glich ist, eine Befugnis zur Typisierung zu, wobei er auf Erfahrungswerte zur&#252;ckgreifen darf. Dem Plangeber sind damit fachliche Beurteilungsspielr&#228;ume und Einsch&#228;tzungspr&#228;rogativen in dem Sinne er&#246;ffnet, dass die getroffenen Wertungen gerichtlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit &#252;berpr&#252;ft werden. Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fl&#228;che zu den harten oder weichen Tabuzonen geh&#246;rt, kann er einen Fehler im Abw&#228;gungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fl&#228;che handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den daf&#252;r ma&#223;geblichen Kriterien bei der Abw&#228;gung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Sen., Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 82). So gesehen und mit diesen Einschr&#228;nkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unm&#246;gliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 vorgehend: OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;-&#160;4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>b) Bei Anlegung dieses Ma&#223;stabs gen&#252;gt die Zuordnung in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen bzw. ist nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>21</a></dt>\n<dd><p>aa) Die Antragsgegnerin hat - wie dargelegt - pauschal Abst&#228;nde von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich, von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten und Wohnbaufl&#228;chen sowie Wochenend- und Ferienhausgebieten und von 900 m zu reinen Wohngebieten als &#8222;harte&#8220; Ausschlusszonen betrachtet. Zwar spricht nach Auffassung des Senats &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass nicht nur Siedlungsbereiche selbst, sondern in einem begrenzten Ma&#223;e auch Abst&#228;nde zu diesen als &#8222;harte&#8220; Tabuzone betrachtet werden k&#246;nnen (so auch: BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN&#160;&#160;&#160;&#160;2.12 -, a. a. O.; Urt. d. Sen. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 20.1.2015 - 1 KN 18/13 -; Gatz, a. a. O., Rn.&#160;&#160;75, a. A. wohl OVG NRW, Urt. v. 1.7.2013 - 2 D 46/12 -, NuR 2013, 831). Dies setzt jedoch voraus, dass in den Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen aus Gr&#252;nden des Immissionsschutzes oder des Gebots der R&#252;cksichtnahme ausgeschlossen erscheint. Zur sachgerechten Ermittlung dieser Gebiete ist es nicht erforderlich, konkrete Berechnungen der zu erwartenden L&#228;rmimmissionen und ihrer Vereinbarkeit mit der vorhandenen Wohnnutzung in einer Intensit&#228;t anzustellen, wie sie im Genehmigungsverfahren geboten sind (Gatz, a. a. O., S. 41). Vielmehr ist es ausreichend, ausgehend von den ma&#223;geblichen Parametern einer der Planung zu Grunde gelegten Referenzanlage (H&#246;he, Emissionen etc.) anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Realisierung von Windenergieanlagen auf den betreffenden Fl&#228;chen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die hier gew&#228;hlten Abst&#228;nde etwa zu Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich sowie zu Wohngebieten entsprechen auch bei Ber&#252;cksichtigung dieser Typisierungs- und Einsch&#228;tzungsspielr&#228;ume nicht den dargelegten Anforderungen. Im Aufstellungsverfahren ist zun&#228;chst ein Abstand von 400 m zu Einzelwohnh&#228;usern vorgesehen worden. Die Erh&#246;hung auf 500 m ist dann ausdr&#252;cklich mit &#8222;Vorsorgegesichtspunkten&#8220; begr&#252;ndet worden (vgl. Anlage zur Niederschrift &#252;ber die 67. Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 17.8.2011, S. 11). In der Begr&#252;ndung zum Fl&#228;chennutzungsplan ist dem folgend explizit ausgef&#252;hrt: &#8222;Unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Immissionsschutzes werden weiterhin Abst&#228;nde von 500 m zu Einzelgeb&#228;uden und Siedlungssplittern im Au&#223;enbereich, von 700 m zu Allgemeinen Wohngebieten, und von 900 m zu Reinen Wohngebieten als &#8222;harte&#8220; Tabukriterien angenommen&#8220; (Begr&#252;ndung S. 12). Der Bereich der Vorsorge bzw. des &#8222;vorbeugenden Immissionsschutzes&#8220; unterf&#228;llt aber unstreitig nicht dem Regime der Erforderlichkeit einer Planung nach &#167; 1 Abs. 3 BauGB, wie es f&#252;r die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Ausschlussfl&#228;che geboten w&#228;re, sondern der Abw&#228;gung nach &#167; 1 Abs. 7 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsgegnerin versucht, die gew&#228;hlten Abst&#228;nde nunmehr mit der Auskunft eines mit Schallgutachten befassten B&#252;ros zu rechtfertigen, wonach bei der geh&#228;uften Errichtung von modernsten Anlagen mit einem Schalleistungspegel von 108 dB(A) bzw. 106 dB(A) zur Nachtzeit die gew&#228;hlten Abst&#228;nde erforderlich seien, &#252;berzeugt dies nicht. Die vom Rat der Antragstellerin zusammen mit der 50. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans beschlossene Begr&#252;ndung nennt als Referenzanlage ausdr&#252;cklich eine Anlage mit einem Schallleistungspegel von &#8222;mind. 104 dB(A) je Anlage&#8220; und die im Aufstellungsverfahren seinerzeit angestellten Immissionsberechnungen gehen dementsprechend ebenfalls von einem Wert von 104 dB(A) je Anlage und nicht von 108 bzw. 106 dB(A) aus. In der Sitzung des Ausschusses f&#252;r Gemeindeentwicklung und Umwelt vom 26. April 2010 wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorg&#228;ngen befindlichen Pr&#228;sentation ebenfalls ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) zugrunde gelegt. Dass die Antragsgegnerin, wie sie nunmehr geltend macht, im Verlaufe des Verfahrens erkannt hat, dass die Errichtung gr&#246;&#223;erer Anlagen zu erwarten ist, und deshalb solche zu Grunde gelegt hat, ergibt sich aus den Planungsunterlagen dagegen nicht. Selbst wenn aber der Verwaltung der Antragsgegnerin seinerzeit die entsprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben sollten, h&#228;tte dies im vorliegenden Fall allenfalls dann ber&#252;cksichtigt werden k&#246;nnen, wenn das f&#252;r die Planung zust&#228;ndige Gremium bei der ihm obliegenden Entscheidung, welche Abst&#228;nde als &#8222;harte&#8220; Tabuzone gelten sollen, diese gekannt und mit Blick darauf die entsprechenden Erw&#228;gungen angestellt und dokumentiert h&#228;tte (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838). Den Akten l&#228;sst sich weder entnehmen, dass dem Gemeinderat entsprechende Erkenntnisse vorlagen, noch dass er sich davon bei seiner Einstufung der gew&#228;hlten Abst&#228;nde als &#8222;hart&#8220; hat leiten lassen. Ferner erscheint zweifelhaft, ob es zul&#228;ssig ist, bei der Ermittlung der Fl&#228;chen, auf denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen und die deshalb als &#8222;harte&#8220; Ausschlusszonen gelten sollen, eine Art &#8222;worst case&#8220;-Betrachtung anzustellen. Um eine solche handelt es sich aber, wenn die Antragsgegnerin darauf abstellen will, wie gro&#223; die Entfernung der Potentialfl&#228;chen zur Wohnbebauung sein muss, damit selbst bei der Errichtung einer Vielzahl der lautesten Anlagen an den Gebietsgrenzen bei unbeschr&#228;nktem Betrieb die Nachtwerte der TA L&#228;rm eingehalten werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>24</a></dt>\n<dd><p>bb) Die erfolgte pauschale Einstufung des Kriteriums &#8222;Wald&#8220; als &#8222;hart&#8220; erscheint ebenfalls abw&#228;gungsfehlerhaft. Zwar mag es Waldfl&#228;chen geben, in denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies gilt aber erkennbar nicht f&#252;r jedweden &#8222;Wald&#8220;, so dass die generelle Einstufung als hartes Kriterium Bedenken begegnet (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN&#160;&#160;&#160;29/13 -, NuR 2014, 654; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2015 - 10 D 82/13.NE -, ZNER 2015, 475; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; Th&#252;r. OVG, Urt. v. 8.4.2014 - 1 N 676/12 -, Th&#252;rVBl 2015, 111; Gatz, a. a. O., Rn. 76; a. A. Hess. VGH, Urt. v. 17.3.2011 - 4 C 883/10.N -, ZNER 2011, 351).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Das Nieders&#228;chsische Landesraumordnungsprogramm 2012, wonach Wald wegen seiner vielf&#228;ltigen Funktionen f&#252;r Zwecke der Windenergienutzung nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden soll, wenn weitere Fl&#228;chenpotentiale au&#223;erhalb des Waldes nicht zur Verf&#252;gung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Fl&#228;chen handelt (vgl. Abschnitt 4.2 Ziff. 04), f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Bei dieser Regelung handelt es sich nach seiner Gestaltung (kein Fettdruck) ersichtlich nicht um ein zwingendes Ziel, sondern &#8222;lediglich&#8220; einen Grundsatz der Raumordnung, der nach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG im Wege der baurechtlichen Abw&#228;gung &#252;berwunden werden kann (vgl. Schr&#246;dter, ZNER 2015, 415). Mithin ergeben sich daraus f&#252;r die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald keine rechtlichen oder tats&#228;chlichen Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB. F&#252;r die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Ausschlussfl&#228;che reicht es aber -&#160;anders als die Antragsgegnerin wohl meint&#160;- nicht aus, dass in dem betreffenden Gebiet nach aktuellem Kenntnisstand des Plangebers aller Voraussicht nach Anlagen nicht errichtet werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Es kann offenbleiben, ob das f&#252;r die Aufstellung des Plans zust&#228;ndige Gremium den im Plangebiet vorhandenen &#8222;Wald&#8220; zul&#228;ssigerweise als &#8222;harte&#8220; Tabuzone einstufen darf, wenn es konkret darlegt, anhand welcher Umst&#228;nde es zu der Prognose gelangt ist, in dem betreffenden Bereich st&#252;nden der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167;&#160;1 Abs. 3 BauGB entgegen (so wohl: Erbguth, DVBl. 2015, 1346 ff.; Tyczewski, BauR 2014, 934; Hendler/Kerkmann, DVBl. 2014, 1371). Die im vorliegenden Fall gew&#228;hlte Begr&#252;ndung reicht insoweit erkennbar nicht aus. Dort hei&#223;t es: &#8222;Die Waldfl&#228;chen in der Gemeinde J. werden dagegen als &#8222;harte&#8220; Ausschlussfl&#228;chen definiert. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung kommt den Waldfl&#228;chen eine erhebliche Bedeutung f&#252;r die Erholung, das Landschaftsbild, das Klima, den Arten- und Biotopschutz sowie f&#252;r die Erhaltung der Naturhaushaltsfunktionen zu. Die Gemeinde unterst&#252;tzt damit die ihr schon in der Vergangenheit im Rahmen der Raumordnung zugewiesene Entwicklungsaufgabe Erholung, da der Wald in der Gemeinde J. vorrangig Erholungsfunktionen erf&#252;llt&#8220; (Begr&#252;ndung zur 50. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung S.13). Damit ist zwar dargelegt, warum sich die Antragsgegnerin entschieden hat, die Errichtung von Windenergieanlagen auf &#8222;Waldfl&#228;chen&#8220; als f&#252;r &#8222;von vornherein&#8220; ausgeschlossen zu betrachten. Dies ist aber gerade bei &#8222;weichen&#8220; Tabuzonen gefordert. Dass der Errichtung von Anlagen in den Waldgebieten dagegen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse entgegenstehen, wie es f&#252;r die Annahme einer &#8222;harten&#8220; Tabuzone geboten w&#228;re, l&#228;sst sich dem gerade nicht entnehmen. Der Hinweis der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, der Landkreis Oldenburg als zust&#228;ndige untere Naturschutzbeh&#246;rde habe in Besprechungen &#8222;mit der Gemeinde und dem Planungsb&#252;ro&#8220; erkl&#228;rt, der Errichtung von Anlagen auf den bei ihr vorhandenen zusammenh&#228;ngenden gro&#223;en Waldfl&#228;chen st&#228;nde &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen und Waldumwandlungsgenehmigungen k&#246;nnten nicht in Aussicht gestellt werden, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht erkennbar, dass dem Rat der Antragsgegnerin als zust&#228;ndigem Gremium seinerzeit entsprechende Erkenntnisse vorlagen und er mit Blick darauf seinen Beurteilungsspielraum und seine Typisierungsbefugnis zugunsten der Einstufung des Waldes als &#8222;hartes&#8220; Kriterium ausge&#252;bt hat. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Dokumentation in den Planunterlagen (zu diesem Erfordernis: Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>27</a></dt>\n<dd><p>cc) Die pauschale Qualifizierung der &#8222;Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau&#8220; als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin begr&#252;ndet ihre Wertung aller Bodenabbaufl&#228;chen als &#8222;harte&#8220; Ausschlusszonen damit, dass nach den textlichen Festsetzungen der 46. &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans in den ausgewiesenen Gebieten bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nicht der Gewinnung von Sand und Kies dienten, unzul&#228;ssig seien. Selbst wenn die Fl&#228;chen nicht durch Bebauungsplan als Bodenabbaufl&#228;chen festgesetzt seien und der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss noch erwirkt werden m&#252;sse, stehe der Errichtung von Anlagen jedenfalls die anderweitige Darstellung des Fl&#228;chennutzungsplans i. S. d. &#167; 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Dies &#252;berzeugt nicht. Jedenfalls soweit einzig die mit der 46. &#196;nderung der Fl&#228;chennutzungsplanung getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die genannten Gebiete im Fl&#228;chennutzungsplan als Vorrangfl&#228;chen f&#252;r den Sandabbau und nicht etwa f&#252;r die Windenergie auszuweisen, die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten hindert, h&#228;tte der Gemeinderat im Zuge der 50.&#160; &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans diese Entscheidung ohne weiteres &#252;berdenken und &#228;ndern k&#246;nnen. Der Ausschluss dieser Fl&#228;chen beruht mithin nicht darauf, dass der Windkraftnutzung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats&#228;chliche Hindernisse im Sinne des &#167; 1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen, sondern allein auf dem (fortbestehenden) Willen des Plangebers, die Gebiete durch den Fl&#228;chennutzungsplan (weiterhin) statt f&#252;r die Windenergie dem Sandabbau zur Verf&#252;gung zu stellen. Der Sache nach handelt es sich mithin um ein &#8222;weiches&#8220; und kein &#8222;hartes&#8220; Ausschlusskriterium. Diese Einsch&#228;tzung wird durch folgende &#220;berlegung best&#228;tigt: H&#228;tte der Gemeinderat am Ende des Planungsprozesses erkannt, dass er f&#252;r die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft, h&#228;tte er seine Entscheidung, die Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau zur Verf&#252;gung zu stellen, - wie sonstige &#8222;weiche&#8220; Ausschlussfl&#228;chen - einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen m&#252;ssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559) und sie ohne Weiteres im Zuge der streitgegenst&#228;ndlichen 50. &#196;nderung des Plans aufheben k&#246;nnen, sofern und soweit rechtliche Bindungen und tats&#228;chliche Hindernisse dem nicht entgegenstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>2. Die fehlerhafte Unterscheidung zwischen den rechtlich und tats&#228;chlich zwingenden (&#8222;harten&#8220;) Ausschlusskriterien nach &#167; 1 Abs. 3 BauGB und den einer Abw&#228;gung zug&#228;nglichen (&#8222;weichen&#8220;) Kriterien i. S. d. &#167; 1 Abs. 7 BauGB bei der Ermittlung der Potentialfl&#228;chen ist auf der Ebene des Abw&#228;gungsvorgangs angesiedelt (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838 Rn. 22). Ob der Fehler im Abw&#228;gungsvorgang beachtlich ist, ist nach &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach sind M&#228;ngel im Abw&#228;gungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der dargestellte Fehler im Abw&#228;gungsvorgang ist offensichtlich gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umst&#228;nden beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates &#252;ber deren Planungsvorstellungen f&#252;r den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N.). So liegt es hier.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die fehlerhafte Zuordnung der gew&#228;hlten Abst&#228;nde von pauschal 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelh&#228;usern im Au&#223;enbereich, von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten und Wohnbaufl&#228;chen sowie 900 m zu Wochenend- und Ferienhausgebieten ergibt sich ebenso aus der Planbegr&#252;ndung und den Aufstellungsvorg&#228;ngen wie die pauschale Zuordnung des &#8222;Waldes&#8220; und der gesamten Fl&#228;chen f&#252;r den Sandabbau zu &#8222;harten&#8220; Tabuzonen. Diese M&#228;ngel sind auf das Abw&#228;gungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Falls die konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen w&#228;re (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N). Eine solche konkrete M&#246;glichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umst&#228;nde die M&#246;glichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abw&#228;gungsvorgang von Einfluss auf das Abw&#228;gungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 jeweils m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>W&#228;ren die gew&#228;hlten Abst&#228;nde zur Wohnbebauung, der Wald sowie die Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau nicht pauschal als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen gewertet worden, h&#228;tte sich bei der in einem ersten Schritt gebotenen Ber&#252;cksichtigung allein der rechtlich und tats&#228;chlich zwingenden Kriterien gezeigt, dass mehr oder andere Fl&#228;chen grunds&#228;tzlich f&#252;r die Windenergienutzung in Betracht gekommen w&#228;ren oder das ausgewiesene Sondergebiet Windenergie anders h&#228;tte zugeschnitten werden k&#246;nnen. Dies hat die Antragsgegnerin grunds&#228;tzlich auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Abst&#228;nde zur Wohnbebauung geltend macht, wenn man statt der von ihr angenommenen Abst&#228;nde den im Entwurf des Nds. Windenergieerlasses vorgesehenen Abstand von 400 m ber&#252;cksichtige, erg&#228;ben sich kaum Unterschiede, f&#252;hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vergleich geht von der unzul&#228;ssigen, weil nicht belegten Pr&#228;misse aus, dass der Plangeber, wenn er die von ihm gew&#228;hlte Einstufung als fehlerhaft erkannt h&#228;tte, den in dem (seinerzeit ohnehin noch nicht vorliegenden) Entwurf des Windenergieerlasses empfohlenen Abstand gew&#228;hlt h&#228;tte. Es ist aber offen, ob der Gemeinderat als zust&#228;ndiges Gremium die ihm obliegende Befugnis zur Typisierung gerade in diesem Sinne genutzt h&#228;tte. Dar&#252;ber hinaus sieht der bisher erst im Entwurfsstadium vorliegende Windenergieerlass (Stand: 29.4.2015) als &#8222;harte&#8220; Tabuzone &#8222;2 H&#8220; vor. Nur weil in dem Entwurf eine Anlagenh&#246;he von 200 m (- 210 m) unterstellt wird, ergeben sich mithin die von der Antragsgegnerin genannten 400 m. In der vorliegenden Planung wurde hingegen typisierend eine Anlage mit einer Gesamth&#246;he von &#8222;mind. 150 m&#8220; (vgl. S. 11 der Begr&#252;ndung) bzw. &#8222;mind. 150 m bis max. 185 m&#8220; (S. 26 der Begr&#252;ndung) zugrunde gelegt mit der Folge, dass sich bei &#8222;2 H&#8220; nur 300 bis h&#246;chstens 370 m ergeben w&#252;rden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin belegt das Schreiben des Landkreises Oldenburg vom 26. Oktober 2015 nicht, dass die abw&#228;gungsfehlerhafte pauschale Wertung des Walds als &#8222;harte&#8220; Tabuzone auf das Abw&#228;gungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. In der Stellungnahme hei&#223;t es: &#8222;F&#252;r zusammenh&#228;ngende Waldbereiche auf dem Gemeindegebiet &#8230; ist durch die Untere Naturschutzbeh&#246;rde und Untere Waldbeh&#246;rde festgestellt worden, dass Waldumwandlungsgenehmigungen f&#252;r Windenergieanlagen nicht in Aussicht gestellt werden k&#246;nnten.&#8220; Es ist schon nicht eindeutig, ob alle vom Plangeber als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen gewertete Waldfl&#228;chen als &#8222;zusammenh&#228;ngend&#8220; in diesem Sinne anzusehen sind. Dar&#252;ber hinaus schlie&#223;t die pauschale Aussage, die untere Waldbeh&#246;rde habe &#8222;Waldumwandlungsgenehmigungen f&#252;r Windenergieanlagen nicht in Aussicht gestellt&#8220;, die konkrete M&#246;glichkeit nicht aus, dass ohne die abw&#228;gungsfehlerhafte Wertung des gesamten &#8222;Waldes&#8220; als &#8222;harte&#8220; Tabuzone die Planung anders ausgefallen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Zudem ist jedenfalls die pauschale Einstufung der Fl&#228;chen f&#252;r den Bodenabbau als &#8222;harte&#8220; Tabuzonen unstreitig kausal und mithin erheblich im Sinne des &#167; 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision gem&#228;&#223; &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE150003448&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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