List view for cases

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    "id": 101926,
    "slug": "vg-schleswig-holsteinisches-2010-04-21-8-a-1810",
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        "name": "Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht",
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    "file_number": "8 A 18/10",
    "date": "2010-04-21",
    "created_date": "2018-11-22T20:30:21Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:04:28Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGSH:2010:0421.8A18.10.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der ablehnende Bauvorbescheid der Beklagten vom 18.05.2009 in\nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 wird\naufgehoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beklagte wird verpflichtet, auch Ziffer 1 und 2 der\nBauvoranfrage vom 23.02.2009 positiv zu bescheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in H&#246;he des vollstreckbaren Betrages\nabzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;ger vor der Vollstreckung in gleicher\nH&#246;he Sicherheit leisten.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;ger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zul&#228;ssigkeit eines Umbaus und einer geringf&#252;gigen Erweiterung ihres Einfamilienhauses in der ... 20 in ....\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie sind Eigent&#252;mer des genannten Grundst&#252;ckes im unbeplanten Innenbereich von Travem&#252;nde. Das Grundst&#252;ck stellt das Eckgrundst&#252;ck zur Stra&#223;e ... dar. N&#246;rdlich der Stra&#223;e ... schlie&#223;t sich ein Golfplatzgel&#228;nde mit Parkplatz an, s&#252;dlich der Stra&#223;e ... ist reine Wohnbebauung, ganz &#252;berwiegend in Form von freistehenden Einfamilienh&#228;usern, vorhanden. Die meisten Geb&#228;ude in der ... (wie auch in der ... und im ...) sind offen in f&#252;nfziger/sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mehr oder weniger nach Ma&#223;gabe eines nicht &#252;bergeleiteten Durchf&#252;hrungsplanes (Nr. 56) genehmigt und errichtet worden. Dieser Plan sah eine bestimmte Geb&#228;udestellung mit festgesetzter Dachneigung und Dachform vor. So sind die Geb&#228;ude ... 12-20 traufst&#228;ndig mit Satteld&#228;chern errichtet worden, die Geb&#228;ude auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite (Nrn. 11-19) giebelst&#228;ndig mit Satteld&#228;chern. Im weiteren Verlauf der ... sind Walmd&#228;cher (gerade Hausnummern) bzw. einh&#252;ftige D&#228;cher mit erh&#246;hter Traufh&#246;he im r&#252;ckw&#228;rtigen Bereich (ungerade Hausnummern) vorhanden. Im Bereich .../ ... ist eine einheitliche Dachform nicht mehr zu erkennen. Im insbesondere interessierenden Bereich beidseitig der ... (Nrn. 11-20) ist zumindest stra&#223;enseitig die urspr&#252;ngliche Geb&#228;udeausrichtung und Dachform noch vorhanden.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Geb&#228;ude der Kl&#228;ger selbst ist &#8211; abweichend vom Standort des Durchf&#252;hrungsplanes &#8211; etwa quadratisch mit kleineren Anbauten (etwas vorgezogenes Kinderzimmer im Erdgeschoss an der S&#252;d-West-Ecke, Speisekammer im Erdgeschoss an der Nord-Ost-Ecke) errichtet worden. Es ist eingeschossig und mit einem zur ... hin traufst&#228;ndigen Satteldach versehen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Schreiben vom 23.02.2009 beantragten die Kl&#228;ger &#252;ber ihren Architekten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides in Bezug auf die planungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit zu folgenden Fragen:\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          1. Wird eine Erweiterung im EG (Windfang) sowie im DG (Baderweiterung mit Galerie) mit Giebelst&#228;ndigkeit zur S&#252;d-West-Seite genehmigt?\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          2. Wird eine Erweiterung im DG (Ankleidekammer) mit geringer Giebelst&#228;ndigkeit zur Nord-Ost-Seite genehmigt?\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          3. Wird der Einbau einer Dachgaube im DG (Schlafzimmer zur Nord-Ost-Seite) genehmigt?\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nachdem das gemeindliche Einvernehmen zu den Fragen 1. und 2. versagt worden war, erging unter dem 18.05.2009 ein Bauvorbescheid des Inhalts, dass in Bezug auf die Frage 3. keine planungsrechtlichen Bedenken best&#252;nden, die in den Ziffern 1. und 2. angesprochenen Umbauten jedoch aus planungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht genehmigungsf&#228;hig seien. Zur Ablehnung in Bezug auf die Frage 1. f&#252;hrte die Beklagte zur Begr&#252;ndung aus, die angefragte Dachgeschoss-Erweiterung zur S&#252;d-West-Seite (Stra&#223;enseite) f&#252;ge sich nicht in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung ein, da die Dachgeschosswohnfl&#228;che durch die Errichtung des stra&#223;enseitigen Giebels &#252;ber die &#8222;glatte&#8220; Satteldachfl&#228;che hinaus in Anspruch genommen werden solle, wof&#252;r es in dem geplanten Umfang und in der vorgesehenen Gr&#246;&#223;e bei den Geb&#228;uden der n&#228;heren Umgebung im Verlauf der ... keine Vorbilder gebe. Das Orts- und Stra&#223;enbild in der ... sei auf der Ostseite durch traufst&#228;ndig zur Stra&#223;e stehende Ein- bzw. Zweifamilienwohnh&#228;user gepr&#228;gt. In diese Traufst&#228;ndigkeit reihe sich ohne die beantragten baulichen Ver&#228;nderungen auch das Wohnhaus der Kl&#228;ger harmonisch ein. Auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite seien die Wohngeb&#228;ude zur Stra&#223;e giebelst&#228;ndig angeordnet. Auf diese Weise entstehe durch die jeweils in die gleiche Firstrichtung ausgerichteten Geb&#228;ude f&#252;r den Betrachter ein harmonisches, ausgewogenes und auch beruhigend wirkendes Orts- und Stra&#223;enbild. Bei den Geb&#228;uden in der n&#228;heren Umgebung im Verlauf der ... seien lediglich Dachgauben allein oder mit vorgelagerten Dachterrassen vorhanden. Durch die geplante stra&#223;enseitige Giebelerrichtung werde das harmonisch, durch traufst&#228;ndige Geb&#228;ude gepr&#228;gte Stra&#223;enbild mehr als nur geringf&#252;gig beeintr&#228;chtigt, da der geplante Giebel mit einer Breite von ca. 7 m ca. 70 % der Geb&#228;udel&#228;nge in Anspruch nehme und somit aus einem zur Stra&#223;e traufst&#228;ndigen Geb&#228;ude ein giebelst&#228;ndiges Geb&#228;ude mache. Au&#223;erdem werde die vorhandene Traufh&#246;he des Hauptgeb&#228;udes erheblich, n&#228;mlich um ca. 1,60 m &#252;berschritten, was ebenfalls als rahmen&#252;berschreitend einzustufen sei. Dar&#252;ber hinaus werde auch das vorhandene Ortsbild beeintr&#228;chtigt. Das Ortsbild sei in diesem Grundst&#252;cksbereich durch eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit zur Stra&#223;e traufst&#228;ndiger Bauk&#246;rperausrichtung gepr&#228;gt, die eine stra&#223;enbegleitende Grundstruktur mit Ortsbild pr&#228;gendem Charakter erkennen lasse. Die Errichtung eines stra&#223;enseitigen Giebels einschlie&#223;lich einer &#220;berh&#246;hung der Traufe um ca. 1,60 m liege au&#223;erhalb dieser Struktur und st&#246;re geradezu den Ortsbild pr&#228;genden Charakter dieser Siedlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Auch eine Zulassung des geplanten Vorhabens nach &#167; 34 Abs. 3 a BauGB komme nicht in Betracht, da eine st&#228;dtebauliche Vertretbarkeit nicht gegeben sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im Hinblick auf eine genehmigungsf&#228;hige Planung werde empfohlen, auf die stra&#223;enseitige Dachgeschosserweiterung mit Giebelerrichtung zu verzichten und den gew&#252;nschten Erweiterungsbedarf mittels Errichtung einer entsprechend auf die Proportion des Geb&#228;udes abgestimmten Dachgaube zu realisieren. Hinsichtlich Ziffer 2. f&#252;hrte die Beklagte aus, der angefragte r&#252;ckw&#228;rtig geplante Giebel ordne sich zwar hinsichtlich seiner Breite unter, er f&#252;ge sich jedoch hinsichtlich seiner Traufh&#246;he, die mit ca. 2,60 m mehr als erheblich &#252;ber die Traufh&#246;he des Hauptgeb&#228;udes hinausrage, nicht in die eigene Art der Umgebung ein.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Insoweit wurde empfohlen, die Traufh&#246;he des Hauptgeb&#228;udes nicht zu &#252;berschreiten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Gegen den ablehnenden Bauvorbescheid legten die Kl&#228;ger am 02.06.2009 Widerspruch ein und f&#252;hrten zur Begr&#252;ndung aus, die n&#228;here Umgebung im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB sei unzutreffend bemessen worden. Insbesondere sei auch die, von der Stra&#223;e ... her gesehen schon mit dem &#252;bern&#228;chsten Grundst&#252;ck beginnende Bebauung im Bereich .../ ... in die Betrachtung mit einzubeziehen. Gerade in diesem Bereich sei eine homogene Giebel- bzw. Traufst&#228;ndigkeit nicht zu erkennen. Auch entlang der ... k&#246;nne nicht von einer homogenen Dachgestaltung ausgegangen werden. So sei das Geb&#228;ude Nr. 6 nicht traufst&#228;ndig und die Geb&#228;ude mit den Nummern 5, 7 und 9 nicht giebelst&#228;ndig. Insgesamt f&#252;ge sich das geplante Vorhaben in die eigene Art der n&#228;heren Umgebung ein. Bodenrechtliche Spannungen w&#252;rden nicht erzeugt, ein Planungsbed&#252;rfnis entstehe nicht. Von einer Ortsbildbeeintr&#228;chtigung k&#246;nne schon deswegen keine Rede sein, weil die n&#228;here Umgebung insoweit keine besondere Wertigkeit aufweise. Hilfsweise sei zumindest eine Zul&#228;ssigkeit des geplanten Vorhabens nach &#167; 34 Abs. 3 a BauGB gegeben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        In einem internen Vermerk wies die Stadtplanungsabteilung der Beklagten am 06.08.2009 daraufhin, dass in der Widerspruchsbegr&#252;ndung als Haus &#8222; ... 7&#8220; angesprochene Geb&#228;ude habe seine tats&#228;chliche Belegenheit und Adresse am .... Das Grundst&#252;ck habe, wie dieser Irrtum belege, eine atypische Lage zwischen ... und der Stra&#223;e ... und stelle insoweit einen Ausrei&#223;er dar. Die ... habe keine trennende Wirkung, so dass auch die dem kl&#228;gerischen Grundst&#252;ck gegen&#252;berliegende Stra&#223;enseite mit einzubeziehen sei. Das Geb&#228;ude ... 6 sei ein Walmdachhaus, das mit der L&#228;ngsseite traufst&#228;ndig an der Stra&#223;e stehe. Erst jenseits der Einm&#252;ndung der ..., also weiter entfernt vom Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger, seien auch die H&#228;user auf der gegen&#252;berliegenden Stra&#223;enseite traufst&#228;ndig.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Den eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2009 zur&#252;ck und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, als n&#228;here Umgebung im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB seien die Geb&#228;ude ... 12-20 sowie auf der gegen&#252;berliegenden Seite die Geb&#228;udenummern 19-11 (Einm&#252;ndung ...) her-anzuziehen. Durch die jeweils in gleicher Firstrichtung ausgerichteten Geb&#228;ude ergebe sich f&#252;r den Betrachter ein harmonisches, ausgewogenes und beruhigend wirkendes Stra&#223;enbild. Die geplante Dachgeschosserweiterung zur S&#252;d-West-Seite f&#252;ge sich aufgrund der geplanten stra&#223;enseitigen Giebelerrichtung sowie durch die von der weitestgehend einheitlichen Traufh&#246;he abweichende Traufh&#246;he nicht in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung ein. Stra&#223;enseitig sei der giebelst&#228;ndige Vorbau mit &#252;ber 7 m deutlich breiter als die H&#228;lfte des Hauptgeb&#228;udes mit einer L&#228;nge von ca. 10,70 m. &#220;berdies werde auch das Ortsbild beeintr&#228;chtigt. Der Begriff des Ortsbildes im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB stelle auf einen gr&#246;&#223;eren Ma&#223;stab ab als die f&#252;r das Einf&#252;gensgebot ma&#223;gebliche n&#228;here Umgebung. Unter Ortsbild sei die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles bei einer Betrachtung sowohl von innen als auch von au&#223;en her zu verstehen. Dieser st&#228;dtebaulich zu verstehende Begriff schlie&#223;e, &#228;hnlich dem der Erhaltungssatzung, solche Gestaltungselemente mit ein, die die Gestaltung des jeweiligen Geb&#228;udes betr&#228;fen, wie z. B. die Dachform und die Stellung der baulichen Anlagen auf dem Grundst&#252;ck, soweit dies st&#228;dtebaulich von Bedeutung sei. Zum Bezugsrahmen komme insoweit die ... in Verl&#228;ngerung &#252;ber die Einm&#252;ndung ... hinaus bis zur Einm&#252;ndung ... in Betracht. S&#228;mtliche Bebauung lasse eine einheitliche, Ortsbild pr&#228;gende Grundstruktur erkennen. Die Errichtung eines stra&#223;enseitigen Giebels einschlie&#223;lich einer &#220;berh&#246;hung der Traufe um ca. 1,60 m liege au&#223;erhalb dieser Struktur und st&#246;re dadurch den Ortsbild pr&#228;genden Charakter der Siedlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Eine Zulassung nach &#167; 34 Abs. 3 a BauGB komme nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben st&#228;dtebaulich nicht vertretbar sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Gegen den ablehnenden Bauvorbescheid idF des Widerspruchsbescheides haben die Kl&#228;ger am 30.11.2009 Verpflichtungsklage erhoben. In der Klagebegr&#252;ndung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweisen insbesondere erneut auf das Geb&#228;ude ... (richtig: ...) 7. Im &#220;brigen seien in der n&#228;heren Umgebung Geb&#228;ude mit wesentlich h&#246;heren Traufh&#246;hen vorhanden. Das geplante Vorhaben verursache keinerlei bodenrechtliche Spannungen. Insbesondere bleibe auch die von der Beklagten angesprochen Traufst&#228;ndigkeit des kl&#228;gerischen Geb&#228;udes, da durch den geplanten Anbau im S&#252;dwesten die Hauptfirstrichtung nicht ver&#228;ndert werde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kl&#228;ger beantragen,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides vom 18.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Sie verweist zur Begr&#252;ndung auf die angefochtenen Bescheide.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im Rahmen der vor Ort durchgef&#252;hrten m&#252;ndlichen Verhandlung am 21.04.2010 hat das Gericht die &#214;rtlichkeiten der Umgebung des kl&#228;gerischen Grundst&#252;cks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll und die gefertigten Fotografien Bezug genommen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge verwiesen. Diese waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl&#228;ger in ihren Rechten. Sie haben einen Anspruch darauf, dass ihre Bauvoranfrage auch bez&#252;glich der Ziffern 1. und 2. positiv beschieden wird. Das geplante Vorhaben f&#252;gt sich im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung ein. Eine Ortsbildbeeintr&#228;chtigung im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zul&#228;ssig, wenn es sich nach Art und Ma&#223; der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundst&#252;cksfl&#228;che, die &#252;berbaut werden soll, in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung einf&#252;gt. Vorliegend ist allein streitig, ob sich das geplante Vorhaben nach dem Ma&#223; der baulichen Nutzung insoweit einf&#252;gt. Dies ist zur &#220;berzeugung des erkennenden Gerichts der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.03.1994 &#8211; 4 C 18/92 -; Juris) kommt es bei Dachgeschossaus- und &#8211;umbauten f&#252;r das Einf&#252;gen nach dem Ma&#223; der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung an. Entscheidend ist allein, ob sich das Geb&#228;ude als solches in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung einf&#252;gt. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass &#167; 34 BauGB insgesamt eine planersetzende Vorschrift ist. Er regelt die Bebaubarkeit der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundst&#252;cke, wenn ein Bebauungsplan f&#252;r das Grundst&#252;ck nicht vorhanden ist. Existiert ein Bebauungsplan, so bestimmt er, was planungsrechtlich zul&#228;ssig ist. Ein Planersatz kann aber nicht mehr regeln als der Plan selbst. Im Gegenteil ist f&#252;r das Einf&#252;gensgebot des &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkannt, dass der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Ma&#223;stab notwendig grob und ungenau ist und regelm&#228;&#223;ig hinter planerischen Festsetzungen zur&#252;ckbleibt. Erst recht ist es mit dem Vorrang des Bebauungsplanes vor der Regelung des &#167; 34 BauGB unvereinbar, wenn die Gemeinde durch Unt&#228;tigkeit weitergehende Einschr&#228;nkungen der Bauvorhaben bewirken k&#246;nnte als durch die Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 &#8211; 4 C 14/98 -; Juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_28\" title=\"zum Leitsatz\">28</a></dt>\n<dd><p>Was nun die von der Beklagten allein bem&#228;ngelte &#196;nderung der Dachform angeht, unterf&#228;llt dies nicht der bundesrechtlich st&#228;dtebaulichen Regelungsbefugnis und unterliegt damit auch nicht dem bundesrechtlichen Einf&#252;gensgebot des &#167; 34 Abs. 1 BauGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Was bundesrechtlich aus st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden in einem Bebauungsplan regelbar ist, ergibt sich aus &#167; 9 Abs. 1 BauGB, vorliegend interessierend aus den dortigen Ziffern 1 (Art und Ma&#223; der baulichen Nutzung) und 2 (die Bauweise, die &#252;berbaubaren und nicht &#252;berbaubaren Grundst&#252;cksfl&#228;chen sowie die Stellung der baulichen Anlagen ). Soweit in Ziffer 2 die Stellung der baulichen Anlage angesprochen wird, ist dies eine Bestimmung &#252;ber die Ausrichtung der L&#228;ngsachse eines Geb&#228;udes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 9, Rd. 41).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Ist wie vorliegend bei einem nahezu quadratischen Grundriss eine Bestimmung der L&#228;ngsachse aus dem Verh&#228;ltnis der Seiten zueinander nicht m&#246;glich und zudem ein Satteldach vorhanden, ist die L&#228;ngsachse mit der Firstrichtung identisch. An dieser Grundausrichtung des Geb&#228;udes der Kl&#228;ger &#228;ndert sich jedoch nichts dadurch, dass im Dachbereich giebelst&#228;ndige Um- und Anbauten erfolgen sollen, da die neuen Quergiebel sowohl einzeln (mit ca. 5,20 m und ca. 3,80 m) als auch zusammen hinter der Hauptfirstl&#228;nge (von ca. 10,70 m) zur&#252;ckbleiben und sich auch sonst, da sie die H&#246;he des Hauptfirstes nicht erreichen, dem Hauptfirst unterordnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Eine weitergehende Befugnis zur Festsetzung von Dachformen und anderen Einzelheiten der Dachgestaltung (z. B. Traufh&#246;he) ist aus &#167; 1 Abs. 9 BauGB nicht abzuleiten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, &#167; 9, Rd. 258). Derartige Regelungen sind vielmehr landesrechtlich gestalterischer Natur (vgl. &#167; 84 LBO). Dass derartige Vorschriften &#252;ber &#167; 9 Abs. 4 BauGB, &#167; 84 Abs. 3 LBO als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden k&#246;nnen, &#228;ndert nichts daran, dass sie keine bundesrechtlich st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nde f&#252;r einen Bebauungsplan sind und deshalb (erst recht) auch nicht dem bundesrechtlichen Einf&#252;gensgebot des &#167; 34 Abs. 1 BauGB unterfallen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Beklagte somit darauf abstellt, dass in der n&#228;heren Umgebung eine Dachform bzw. eine Dachgestaltung, wie sie die Kl&#228;ger planen, nicht vorhanden sei, ist dies kein Argument, dass bei einer Pr&#252;fung der Voraussetzungen des &#167; 34 Abs. 1 BauGB zu ber&#252;cksichtigen w&#228;re. Insoweit bedarf es deshalb auch keiner genauen Festlegung der n&#228;heren Umgebung im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere kann insoweit offenbleiben, ob das Geb&#228;ude ... 7 (postalisch korrekt wohl: ... 7) mit in die Betrachtung einzubeziehen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Was das eigentliche Ma&#223; der baulichen Nutzung im Sinne eines Einf&#252;gens nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB angeht, ergeben sich &#8211; offenbar auch nach Auffassung der Beklagten &#8211; keine Bedenken. Sowohl den &#8222;Empfehlungen&#8220; in den angefochtenen Bescheiden als auch den &#196;u&#223;erungen der Vertreter der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass gegen die Umbauten als solche und die damit verbundene Vergr&#246;&#223;erung der Wohnfl&#228;che keinerlei Bedenken im Sinne eines Einf&#252;gens bestehen, sondern sich diese allein auf die Form der Dachgestaltung beziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Auch eine Ortsbildbeeintr&#228;chtigung im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Auswirkungen des kl&#228;gerischen Vorhabens schon den Grad einer &#8222;Beeintr&#228;chtigung&#8220; nicht erreichen. Beim Beeintr&#228;chtigen des Ortsbildes kommt es nicht &#8211; wie beim Einf&#252;gensgebot &#8211; auf (fehlende) &#220;bereinstimmung in den einzelnen Merkmalen der Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, dass durch unterschiedliche Elemente gepr&#228;gt sein kann, gest&#246;rt wird. Dies ist nach dem &#228;sthetischen Empfinden eines f&#252;r Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen, das nicht verletzt sein darf. Zu beachten ist, dass nicht jedes Ortsbild sch&#252;tzenswert ist, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung gepr&#228;gt ist. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss f&#252;r Einschr&#228;nkungen seines Gebrauchs (hier: der Baufreiheit) hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Sie darf nicht darauf hinauslaufen, dass im ungeplanten Innenbereich das Vorhandene in jeder Beziehung das Ma&#223; des Zul&#228;ssigen bestimmt, nur weil es schon vorhanden ist. Das Ortsbild muss, um sch&#252;tzenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigent&#252;mers einschr&#228;nken zu k&#246;nnen, eine gewisse Wertigkeit f&#252;r die Allgemeinheit haben. Dies ist nicht das Ortsbild, wie es &#252;berall anzutreffen sein k&#246;nnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem &#220;blichen herausragende Pr&#228;gung verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 &#8211; 4 C 14/98 -; Juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Ein derartiges sch&#252;tzenswertes Ortsbild ist vorliegend &#8211; wiederum gleichg&#252;ltig inwieweit der Rahmen der zu ber&#252;cksichtigenden Umgebung zu ziehen ist &#8211; nicht ansatzweise vorhanden ist. Selbst die Vertreter der Beklagten haben in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt, dass sich die Umgebung des kl&#228;gerischen Grundst&#252;ckes als typische Wohnsiedlung wie viele andere auch darstellt. Irgendwelche Besonderheiten sind insoweit nicht benannt worden und waren auch nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um eine typische Wohnsiedlung, deren Geb&#228;ude aufgrund ihres Alters von ca. 50 Jahren offenbar in den letzten Jahren bzw. in der n&#228;heren Zukunft st&#228;ndigen Umbauten, Renovierungen und &#196;nderungen unterlegen haben bzw. unterliegen werden, ohne dass dadurch ein besonderer Charakter verloren ginge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Hinzu kommt, dass ein &#8211; sch&#252;tzenswertes &#8211; Ortsbild im Rahmen von &#167; 34 BauGB wiederum nur in dem Umfang vor Beeintr&#228;chtigungen gesch&#252;tzt wird, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Festsetzungen nach &#167; 9 Abs. 1 BauGB und den erg&#228;nzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung m&#246;glich w&#228;re. Bundesrechtlich nicht festsetzbare Dachformen (siehe oben) sind damit keine das Ortsbild im Sinne von &#167; 34 BauGB pr&#228;genden Elemente. Nach &#167; 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist zwar bei der Aufstellung der Bauleitpl&#228;ne auch die Gestaltung des Ortsbildes zu ber&#252;cksichtigen. Daraus folgt, dass grunds&#228;tzlich auch die Gestaltung des Ortsbildes bauplanerische Relevanz besitzt. &#167; 1 Abs. 6 BauGB enth&#228;lt jedoch keine Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzungen f&#252;r Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Aus ihm ergibt sich nur, dass im Falle der Planung auch die Gestaltung des Ortsbildes beachtet werden muss. In welcher Weise dies rechtlich m&#246;glich ist, wird dagegen in &#167; 9 Abs. 1 BauGB geregelt. Soweit sich &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 BauGB Dachformen in einem Bebauungsplan nicht festsetzen lassen, sind diese Dachformen damit auch kein Belang im Sinne eines Ortsbildes, dessen Sicherung das Bauplanungsrecht mit &#167; 1 Abs. 6 Nr. 5 normativ vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 &#8211; 4 C 14/98 -; Juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Nach alledem erweist sich das geplante Vorhaben der Kl&#228;ger auch bez&#252;glich der Ziffern 1. und 2. ihrer Bauvoranfrage als im Sinne von &#167; 34 Abs. 1 BauGB zul&#228;ssig, so dass der vorliegenden Klage mit der Kostenfolge aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO iVm &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}