List view for cases

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    "date": "2009-06-22",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Gegenvorstellung der Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 05.05.2009 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Verfahren &#252;ber die Gegenvorstellung ist gerichtsgeb&#252;hrenfrei; au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Einw&#228;nde der Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 05.05.2009 sind bei sachgerechtem Verst&#228;ndnis als Gegenvorstellung zu werten. Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschl&#252;sse l&#228;sst das GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die M&#246;glichkeit zur Selbstkorrektur er&#246;ffnet ist, freilich - aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit - nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Ansto&#223; zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollm&#228;chtigten ausgehen. In diesem Rahmen erf&#252;llt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zuf&#228;llt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde - w&#228;re sie statthaft - h&#228;tte eingelegt werden m&#252;ssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des &#167; 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen ge&#228;ndert werden (Senat, B. v. 22.04.2008 - 3 K 31/05 - JurB&#252;ro 2009, 90; vgl. BVerwG, B. v. 10.05.2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 &#167; 154 VwGO Nr. 14; OVG M&#252;nster, B. v. 26.05.2006 - 11 D 94/03.AK - juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 05.09.2009 von Amts wegen (teilweise) zu &#228;ndern.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 52 Abs. 1 GKG. Ma&#223;gebend ist die sich aus dem Normenkontrollantrag f&#252;r die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>4</a></dt>\n<dd><p>Allerdings ist den Bevollm&#228;chtigten insoweit Recht zu geben, als bei der Auslegung und Anwendung des &#167; 52 Abs.1 GKG zu ber&#252;cksichtigen ist, dass der Streitwert zwar in erster Linie zur Bestimmung der Gerichtsgeb&#252;hren festgesetzt wird, die grunds&#228;tzlich von den Parteien zu tragen sind, der f&#252;r die Gerichtsgeb&#252;hren festgesetzte Wert aber auch f&#252;r die Verg&#252;tung des Rechtsanwalts ma&#223;geblich ist (&#167; 32 Abs. 1 RVG). Die Freiheit, einen Beruf auszu&#252;ben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Verg&#252;tung zu fordern, so dass gesetzliche Verg&#252;tungsregelungen am Ma&#223;stab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Dies gilt auch f&#252;r gerichtliche Entscheidungen, die auf Verg&#252;tungsregelungen beruhen. Da sich aus der H&#246;he des Streitwerts gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1, &#167; 23 Abs. 1 Satz 1 RVG unmittelbar die H&#246;he des Verg&#252;tungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts in gleicher Weise wie eine Verg&#252;tungsregelung berufsregelnde Tendenz. Eine Auslegung und Anwendung der Normen des GKG &#252;ber die Festsetzung des Streitwerts gen&#252;gt nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, wenn sie im Ergebnis zu einer unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Beschr&#228;nkung der grundrechtlichen Freiheit der Bevollm&#228;chtigten f&#252;hrt (so BVerfG 1. Senat 3. Kammer, B. v. 23.08.2005 - 1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980 zur Wertfestsetzung in familienrechtlichen Verfahren).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>5</a></dt>\n<dd><p>Bei Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten ist indes auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu ber&#252;cksichtigen. Durch die Streitwertfestsetzung darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgr&#252;nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart au&#223;er Verh&#228;ltnis steht, da&#223; die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104). Demgem&#228;&#223; sind gem. &#167; 52 Abs.1 GKG auch - anders als etwa in zivilrechtlichen Verfahren - nicht die Gesamtumst&#228;nde des Falles ma&#223;gebend, sondern ist die Bedeutung des Sache f&#252;r den Kl&#228;ger bzw. Antragsteller ma&#223;gebender Ankn&#252;pfungspunkt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Auf, &#167; 52 GKG Rn. 14). Damit enth&#228;lt &#167; 52 Abs. 1 GKG eine berufsregelnde Bestimmung, die der Ber&#252;cksichtigung der Folgen auf den Verg&#252;tungsanspruch des Rechtanwalts engere Grenzen setzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>6</a></dt>\n<dd><p>Soweit &#167; 52 Abs.1 GKG dem Gericht ein Ermessen einr&#228;umt, bietet dies nicht die Grundlage, &#252;ber das Interesse des Kl&#228;gers bzw. Antragstellers hinausgehend das Verg&#252;tungsinteresse des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag zu ber&#252;cksichtigen. Das Ermessen ist dem Gericht vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung einger&#228;umt um den Wert des Streitgegenstands zu sch&#228;tzen, sich einer weitgehenden Schematisierung f&#252;r gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die M&#246;glichkeit zu pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der &#220;berlegung, dass eine zeitaufw&#228;ndige und unter Umst&#228;nden mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalles ber&#252;cksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen F&#228;llen zur eigentlichen Hauptsache machen w&#252;rde, nicht opportun ist. Insbesondere gilt dies gerade in gleich gelagerten Verfahren bez&#252;glich einer ansonsten zur Einsch&#228;tzung der Bedeutung der Sache erforderlichen konkreten Berechnung und einer etwaigen daran ankn&#252;pfenden Notwendigkeit f&#252;r das Gericht, konkrete Unterlagen und Nachweise anzufordern und auszuwerten; au&#223;erdem ist auch eine Beweiserhebung zur Ermittlung der f&#252;r &#167; 52 Abs. 1 GKG ma&#223;gebenden Merkmale nicht tunlich (vgl. OVG M&#252;nster, B. v. 14.06.2004 - 13 E 1021/03 - NVwZ-RR 2005, 582). Die Ber&#252;cksichtigung der Folgen der Streitwertfestsetzung f&#252;r den Verg&#252;tungsanspruch des Rechtanwalts kann v.a. im Rahmen der Spanne der Ermittlung des Interesses des Kl&#228;gers bzw. Antragstellers an der Sache erfolgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Bedeutung der Sache f&#252;r die Antragsteller ergibt sich hier wesentlich aus den Beeintr&#228;chtigungen, die sie im Normenkontrollverfahren geltend gemacht haben. Dem Aufwand der Prozessbevollm&#228;chtigten f&#252;r das Verfahren kommt keine Bedeutung zu, wie dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 52 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.03.1977 - VII C 6.76 - AnwBl 1977, 507 - zit. nach juris; Senat, B. v. 22.04.2008 - 3 K 31/05 - a.a.O.). Ma&#223;geblich ist dabei nicht die Bedeutung, die die Antragsteller selbst der Sache beimessen, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung f&#252;r sie hat (OVG M&#252;nster, B. v. 21.03.2003 - 10 E 160/03 - NVwZ-RR 2005, 582). Der Senat ist in dem Beschluss vom 17.04.2009 - 3 M 58/09 schon nach Auswertung der Verwaltungsvorg&#228;nge und W&#252;rdigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu dem Ergebnis gekommen, dass die geltend gemachten Bef&#252;rchtungen der Antragsteller hinsichtlich der Hochwassergefahr und der Gefahren sonstiger Wassersch&#228;den keine realistische Grundlage haben. Dies rechtfertigt, den Streitwert wegen der objektiv relativ geringen Bedeutung der von den Antragstellern geltend gemachten Belange auf 10.000 Euro festzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 68 Abs. 3 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. &#167; 68 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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