List view for cases

GET /api/cases/107419/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 107419,
    "slug": "ovgni-2015-06-02-7-la-9814",
    "court": {
        "id": 601,
        "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht",
        "slug": "ovgni",
        "city": null,
        "state": 11,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "7 LA 98/14",
    "date": "2015-06-02",
    "created_date": "2018-11-25T12:30:10Z",
    "updated_date": "2019-03-12T20:04:37Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 08. Oktober 2014 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstandes f&#252;r das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 &#8364; festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zuzulassen, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung des Luftfahrt-Bundesamtes abgewiesen hat, ihn zu einem Qualifikationsnachweis f&#252;r Lehrkr&#228;fte im Bereich der Gefahrgutschulungen f&#252;r die Personalkategorie 6 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zul&#228;ssig (dazu unter 1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gr&#252;nde darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es ist mithin in der Begr&#252;ndung des Zulassungsantrags anzugeben, aus welchem der Zulassungsgr&#252;nde des &#167; 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung beantragt wird, und es muss dar&#252;ber hinaus im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begr&#252;ndet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erf&#252;llt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgr&#252;nde m&#252;ssen diese grunds&#228;tzlich jeweils selbst&#228;ndig dargelegt werden. Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gem&#228;&#223; &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsf&#252;hrer, einzelne Zulassungsgr&#252;nde ausdr&#252;cklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen m&#246;chte (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl&#252;sse vom 04.09.2012 - 7 LA 17/11 -, n. v., und vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Diese Anforderungen sind angesichts des vor dem Oberverwaltungsgericht herrschenden Vertretungszwangs (&#167; 67 Abs. 4 S&#228;tze 1 und 2 VwGO), der Dauer der Antragsbegr&#252;ndungsfrist von zwei Monaten (&#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der beschr&#228;nkten Anzahl von nur f&#252;nf Zulassungsgr&#252;nden (&#167; 124 Abs. 2 VwGO) ohne unzumutbare Erschwernisse erf&#252;llbar. Sie sind sachlich gerechtfertigt, weil sie der mit der Einf&#252;hrung der Zulassungsberufung bezweckten Entlastung der Rechtsmittelinstanz dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.09.2012, a.a.O.). Sie ergeben sich zudem zwanglos aus dem Wesen der dem Rechtsbehelfsf&#252;hrer durch &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebenen Darlegung. Die f&#252;nf Zulassungsgr&#252;nde des &#167; 124 Abs. 2 VwGO haben n&#228;mlich unterschiedliche, teilweise recht komplexe Voraussetzungen. Ist beabsichtigt, mehrere von ihnen darzulegen, dr&#228;ngt es sich schon im Interesse eines nachvollziehbaren Aufbaus der Antragsbegr&#252;ndung auf, diese nach einzelnen Zulassungsgr&#252;nden zu gliedern. Der Kundige wird deshalb in der Regel ohnehin einleitend angeben, welchen der einzelnen Zulassungsgr&#252;nde er jeweils geltend machen m&#246;chte, um hieran ankn&#252;pfend umso gezielter darzustellen, warum die speziellen Voraussetzungen gerade dieses Zulassungsgrundes vorliegen. Es kann zur Unzul&#228;ssigkeit eines Zulassungsantrags in seiner Gesamtheit f&#252;hren, wenn es ein Zulassungsantragsteller nicht nur unterl&#228;sst, den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund ausdr&#252;cklich zu bezeichnen, sondern er dar&#252;ber hinaus in seiner Antragsbegr&#252;ndung Darlegungen miteinander vermengt, die verschiedenen Zulassungsgr&#252;nden zuzuordnen sind (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschl&#252;sse vom 04.09.2012 und 28.10.2008, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers in seiner Antragsbegr&#252;ndungsschrift gen&#252;gen diesen Anforderungen gerade noch. Der Kl&#228;ger f&#252;hrt in seiner Antragsbegr&#252;ndungsschrift eingangs unter Ziffer 1) aus, dass die Berufung zuzulassen sei, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils best&#252;nden, die Rechtssache von grunds&#228;tzlicher Bedeutung sei und ein entscheidender Verfahrensmangel vorliege. Sodann unterl&#228;sst er es jedoch, nach den einzelnen Zulassungsgr&#252;nden zu gliedern, sondern vermengt unter den Ziffern 2) bis 6) Darlegungen miteinander, die verschiedenen Zulassungsgr&#252;nden zuzuordnen sind. Unter den Ziffern 2) und 3) versucht der Kl&#228;ger mit dem Stichwort &#8222;materielle Prozessleitungspflicht&#8220; offenbar im Kern das Vorliegen eines Verfahrensmangels darzulegen, macht aber unter Ziffer 3) zugleich Ausf&#252;hrungen zu seiner materiellen Rechtsauffassung, womit zugleich der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils tangiert wird. Unter Ziffer 4) macht der Kl&#228;ger zun&#228;chst geltend, dass die Entscheidung auf dem von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen k&#246;nne, und f&#252;hrt sodann aus, dass die Sache damit auch von grunds&#228;tzlicher Bedeutung sei. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlerhafte Auffassung des Vorrangs der Verwaltungspraxis vor den zwingenden Freiheitsbestimmungen des Grundgesetzes zeige, dass die Angelegenheit grunds&#228;tzliche Bedeutung habe und dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils best&#252;nden. Die Darlegungen unter den Ziffern 5) und 6) ordnet der Kl&#228;ger keinem Zulassungsgrund ausdr&#252;cklich zu, will aber insoweit - unter Verweis auf die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Auffassung des Verwaltungsgerichts - offenbar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen. Obwohl der Kl&#228;ger es damit unterl&#228;sst, den einzelnen - von ihm eingangs unter Ziffer 1) aufgef&#252;hrten - Zulassungsgr&#252;nden diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen m&#246;chte, stellt der Senat zugunsten des Kl&#228;gers seine Bedenken an einer Zul&#228;ssigkeit des Zulassungsantrages zur&#252;ck, da jedenfalls in Grundz&#252;gen erkennbar ist, welche Darlegungen sich auf die einzelnen Zulassungsgr&#252;nde beziehen sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung bleibt aber selbst dann erfolglos, wenn man zu seinen Gunsten Bedenken an der Zul&#228;ssigkeit des Zulassungsantrags zur&#252;ckstellt. Die geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor oder sind vom Kl&#228;ger bereits nicht ausreichend dargelegt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>a)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gr&#252;nde sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelm&#228;&#223;ig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). F&#252;r die Zulassung der Berufung gen&#252;gt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtss&#228;tze oder tats&#228;chlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gest&#252;tzt ist. Vielmehr m&#252;ssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begr&#252;ndet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, h&#228;ngt deshalb auch von der Intensit&#228;t ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet worden ist (vgl. Nieders&#228;chsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat die auf Zulassung zu einem Qualifikationsnachweis f&#252;r Lehrkr&#228;fte im Bereich der Gefahrgutschulungen f&#252;r die Personalkategorie 6 gerichtete Klage des Kl&#228;gers abgewiesen und zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;ger habe die f&#252;r eine Zulassung erforderlichen umfassenden Kenntnisse nicht nachgewiesen. Den vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten f&#252;r Luftfahrer (NfL) II 36/05 ver&#246;ffentlichten und erg&#228;nzend kommentierten Schulungsanforderungen fehle es zwar an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sie seien aber im Hinblick auf die Unt&#228;tigkeit des dazu berufenen Verordnungsgebers zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes vor&#252;bergehend weiter anzuwenden. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, dass die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) genehmigten und ver&#246;ffentlichten &#8222;Technischen Anweisungen f&#252;r die sichere Bef&#246;rderung gef&#228;hrlicher G&#252;ter im Luftverkehr&#8220; (ICAO T. I. - Doc. 9284-AN/905 -) zwar in Part 1 Chapter 4.3 Anforderungen an Lehrkr&#228;fte enthielten. Sie b&#246;ten jedoch keine ausreichende Grundlage f&#252;r die vom Luftfahrt-Bundesamt in den NfL II 36/05 ver&#246;ffentlichten Schulungsanforderungen. Die Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes gingen &#252;ber die Vorgaben der ICAO T. I. hinaus und enthielten Berufszugangsschranken, die aus rechtsstaatlichen Gr&#252;nden einer Regelung durch Gesetz oder Verordnung bed&#252;rften. Die &#8222;Schulungsanforderungen&#8220; bes&#228;&#223;en lediglich den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift. Regelungen in Verwaltungsvorschriften seien zul&#228;ssig, wenn sie die im Gesetz oder in der Verordnung enthaltenen wesentlichen Vorgaben n&#228;her ausf&#252;llten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zwar sei mit &#167; 3 Abs. 1 Nr. 13 Gefahrgutbef&#246;rderungsgesetz (GGBefG) eine Erm&#228;chtigungsgrundlage vorhanden, die an die Lehrkr&#228;fte zu stellenden Anforderungen durch Verordnung zu regeln. Der Verordnungsgeber sei seiner Aufgabe bisher aber nur f&#252;r die Bereiche Land, See und Schiene nachgekommen, nicht aber f&#252;r den Bereich des Luftverkehrs. Dieses Defizit k&#246;nne im Hinblick auf die im Luftverkehr m&#246;glichen Gefahren f&#252;r hohe Rechtsg&#252;ter nicht dazu f&#252;hren, dass wegen des Schweigens des Verordnungsgebers die als Verwaltungsvorschrift bekanntgemachte Regelung unwirksam w&#228;re, mit der Folge, dass mangels rechtsstaatlicher Schranken allein aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Berufswahlfreiheit der Zugang zur T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r Gefahrgutschulungen im Bereich des Luftverkehrs unbeschr&#228;nkt zul&#228;ssig w&#252;rde oder mangels Rechtsgrundlage die Lehrt&#228;tigkeit bis zum Erlass einer Verordnung nicht mehr ausge&#252;bt werden k&#246;nnte. Vielmehr sei bis zum Erlass einer rechtskonformen Verordnung die seit dem Jahr 1998 bestehende Regelung des Luftfahrt-Bundesamtes in ihrer derzeitigen Fassung &#252;bergangsweise weiter anzuwenden. In der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Ausf&#252;llung einer Regelungsl&#252;cke f&#252;r eine &#220;bergangszeit hinzunehmen sei, wenn nur auf diese Weise die sonst eintretende Funktionsunf&#228;higkeit notwendiger Verwaltungst&#228;tigkeit vermieden werden k&#246;nne, und wenn der in Rede stehende Eingriff - ungeachtet seines formellen Gesetzesmangels - der Sache nach zu billigen sei. Dies sei hier der Fall.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Aus dem hiergegen gerichteten Vorbringen des Kl&#228;gers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kl&#228;ger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begr&#252;ndet, dass dieses die &#8222;Schulungsanforderungen&#8220; mit einer &#8222;gesetzlichen Grundlage&#8220; gleichgestellt habe. Dies sei eine Einladung an den Gesetz- und Verordnungsgeber, durch bewusste oder unbewusste Unt&#228;tigkeit/Schweigen die Verfassungsgarantie der Art. 20, 28 Grundgesetz (GG) leer laufen zu lassen. Der Kern der Rechtsstaatsgarantie gem&#228;&#223; Art. 20, 28 GG finde im Urteil keine Erw&#228;hnung. Fehlerhaft vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung des Vorrangs der Verwaltungspraxis vor den zwingenden Freiheitsbestimmungen des Grundgesetzes. Aus dem Umstand, dass eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben sei, folge eine Gesetzesfreiheit, d.h. ein Versto&#223; gegen eine gesetzliche Normierung sei nicht m&#246;glich. Das Verwaltungsgericht gebe aber einer seit mindestens 16 Jahren bestehenden, nicht auf einem Gesetz basierenden Verwaltungspraxis den Vorzug gegen&#252;ber der Verwirklichung der Freiheitsrechte im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Es erw&#228;ge nicht, ob das 16-j&#228;hrige Schweigen ein gewolltes Schweigen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Darlegungen des Kl&#228;gers sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht ist zun&#228;chst - vom Kl&#228;ger nicht ger&#252;gt - davon ausgegangen, dass die vom Luftfahrt-Bundesamt in den NfL II 36/05 ver&#246;ffentlichten und erg&#228;nzend kommentierten Schulungsanforderungen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes gen&#252;gen. Die von dem Verwaltungsgericht daran ankn&#252;pfende Feststellung, die Schulungsanforderungen seien gleichwohl im Hinblick auf die Unt&#228;tigkeit des dazu berufenen Verordnungsgebers zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes vor&#252;bergehend weiter anzuwenden, begegnet auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kl&#228;ger auf der Grundlage seiner Gedankenf&#252;hrung das Verpflichtungsbegehren h&#228;tte darauf ausrichten m&#252;ssen, die Beklagte zu verpflichten, ihn ohne Erf&#252;llung der in den NfL II 36/05 unter Punkt 3 c) genannten Anforderungen als Lehrkraft f&#252;r die Schulungen f&#252;r die Personalkategorie 6 anzuerkennen (ggf. ob der Kl&#228;ger richtigerweise ein Feststellungsbegehren h&#228;tte anbringen m&#252;ssen).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Nach Punkt 3 c) der NfL II 36/05 &#8222;Bef&#246;rderung von gef&#228;hrlichen G&#252;tern, Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise&#8220; m&#252;ssen Personen, welche Schulungen f&#252;r die Personalkategorie 6 abhalten m&#246;chten, umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrgutbef&#246;rderung u.a. im Luftverkehr nachweisen k&#246;nnen und vor erstmaliger Durchf&#252;hrung bei der zust&#228;ndigen nationalen Aufsichtsbeh&#246;rde einen Qualifikationsnachweis in schriftlicher Form absolvieren, der sp&#228;testens vor Ablauf von f&#252;nf Jahren wiederholt werden muss. Das Luftfahrt-Bundesamt hat hierzu eine Kommentierung erlassen und diese auf ihrer Internetseite ver&#246;ffentlicht. Danach werden &#8222;umfassende Kenntnisse&#8220; als gegeben gesehen, wenn der Nachweis &#252;ber eine mindestens 12-w&#246;chige T&#228;tigkeit in den logistischen Abl&#228;ufen des Luftverkehrs (Annahme, Kontrolle, Abfertigung, Verladung) erbracht werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_11\" title=\"zum Orientierungssatz\">11</a></dt>\n<dd><p>Aus den Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie sowie aus dem Zweck des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass beh&#246;rdliche Ma&#223;nahmen, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen und sich als Zuteilung (oder Verweigerung) von bedeutsamen Berufschancen auswirken k&#246;nnen, vom Gesetzgeber selbst zumindest in den Grundz&#252;gen geregelt werden m&#252;ssen. Je empfindlicher die freie berufliche Bet&#228;tigung des einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der T&#228;tigkeit ber&#252;hrt werden, umso deutlicher muss das zul&#228;ssige Ma&#223; des Eingriffs durch die gesetzliche Erm&#228;chtigung bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125; BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, BVerwGE 41, 261; Urteil vom 03.11.1976 - VII C 60.74 -, BVerwGE 51, 235). Das Verwaltungsgericht hat ausf&#252;hrlich - und von den Beteiligten nicht ger&#252;gt - dargelegt, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erf&#252;llt werden. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>12</a></dt>\n<dd><p>Jedoch ist in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften zur Ausf&#252;llung einer Regelungsl&#252;cke f&#252;r eine &#220;bergangszeit hinzunehmen sind, wenn nur auf diese Weise die sonst eintretende Funktionsunf&#228;higkeit notwendiger Verwaltungst&#228;tigkeit vermieden werden kann, und wenn der in Rede stehende Einzeleingriff - ungeachtet seines formellen Gesetzesmangels - der Sache nach zu billigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; Urteil vom 27.11.1981 - 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238; Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1; BVerfG, Urteil vom 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1), d.h. die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gr&#252;nden gegen h&#246;herrangiges Recht verst&#246;&#223;t (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234). In derartigen F&#228;llen haben normkonkretisierende und normerg&#228;nzende Verwaltungsvorschriften unmittelbare rechtliche Au&#223;enwirkung, weil sie zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgem&#228;&#223;en Verwaltung die Funktion des &#8222;&#220;bergangsrechts&#8220; &#252;bernehmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2001 - 3 L 29/96 -, NVwZ 2002, 114, m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Im vorliegenden Fall ist die Anwendung der in den NfL II 36/05 niedergelegten und erg&#228;nzend kommentierten Schulungsanforderungen f&#252;r die Bef&#246;rderungen von gef&#228;hrlichen G&#252;tern zur Vermeidung einer sonst eintretenden Funktionsunf&#228;higkeit notwendiger Verwaltungst&#228;tigkeit vor&#252;bergehend hinzunehmen. Solange das Gesetz selbst keine Kriterien f&#252;r den Zugang zur T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r Gefahrgutschulungen im Bereich des Luftverkehrs nennt, ist es f&#252;r die Beklagte im Interesse ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung unerl&#228;sslich, ein eigenes Zulassungssystem zu finden und danach zu verfahren. Denn w&#228;re der Zugang zur T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r entsprechende Gefahrgutschulungen unbeschr&#228;nkt zul&#228;ssig, w&#228;re eine Gef&#228;hrdung der Luftverkehrssicherheit - und in der Folge f&#252;r besonders bedeutsame Rechtsg&#252;ter - durch unter Umst&#228;nden nicht ausreichend qualifizierte Lehrkr&#228;fte zu besorgen. Dies gilt umso mehr, als Lehrkr&#228;fte der Personalkategorie 6 berechtigt sind, auch alle anderen Personalkategorien zu schulen, und ihre Zulassung daher eine Breitenwirkung entfaltet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Dass in dem sensiblen Bereich der Luftverkehrssicherheit eine Zulassungsschranke f&#252;r die T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r Gefahrgutschulungen zwingend erforderlich ist, zeigt die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008. Diese enth&#228;lt Regelungen in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren f&#252;r den gewerblichen Luftverkehr mit Fl&#228;chenflugzeugen. Sie enth&#228;lt in Anhang III Abschnitt R Regelungen zur Bef&#246;rderung gef&#228;hrlicher G&#252;ter im Luftverkehr. Nach OPS 1.1220 a) hat der Luftfahrtunternehmer gem&#228;&#223; den Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme f&#252;r das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bed&#252;rfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbeh&#246;rde. Der Begriff &#8222;Gefahrgutvorschriften&#8220; wird in OPS 1.1150 a) Nr. 15 legaldefiniert. Danach versteht man unter &#8222;Gefahrgutvorschriften&#8220; die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation genehmigte und ver&#246;ffentlichte aktuell geltende Fassung der &#8222;Technischen Anweisungen f&#252;r die sichere Bef&#246;rderung gef&#228;hrlicher G&#252;ter im Luftverkehr&#8220; (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschlie&#223;lich der zugeh&#246;rigen Erg&#228;nzungen und Anh&#228;nge. Part 1 Chapter 4.3 der ICAO T. I., welche nicht in deutscher Sprache erh&#228;ltlich sind, enth&#228;lt seinerseits Regelungen f&#252;r &#8220;Instructor Qualifications&#8221;. Unter 4.3.1 hei&#223;t es: &#8222;Unless otherwise provided for by the appropriate national authority, instructors of initial and recurrent dangerous goods training programmes must have adequate instructional skills and have successfully completed a dangerous goods training programme in the applicable category, or Category 6, prior to delivering such a dangerous goods training programme.&#8221;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Eine vergleichbare Forderung ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 05. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb. Anhang V Teilabschnitt G regelt die Bef&#246;rderung gef&#228;hrlicher G&#252;ter. Um eine Genehmigung f&#252;r die Bef&#246;rderung gef&#228;hrlicher G&#252;ter zu erhalten, ist der Betreiber nach SPA.DG.105 gem&#228;&#223; den Gefahrgutvorschriften gehalten, ein Schulungsprogramm f&#252;r das beteiligte Personal zu erstellen und aufrechtzuerhalten und gegen&#252;ber der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde nachzuweisen, dass das gesamte Personal eine angemessene Schulung erhalten hat. Der Begriff &#8222;Gefahrgutvorschriften&#8220; wird in Anhang I Nr. 46 legaldefiniert. Es wird auf die ICAO T. I. und damit auch auf die dortigen Anforderungen an &#8222;Instructor Qualifications&#8220; verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 als auch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 machen mit ihrem Verweis auf die ICAO T. I. und die dort an Lehrkr&#228;fte f&#252;r Gefahrgutschulungen gestellten Anforderungen deutlich, dass der Zugang zur T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r Gefahrgutschulungen im Bereich des Luftverkehrs nicht unbeschr&#228;nkt zul&#228;ssig sein soll, sondern dass im Interesse der Luftverkehrssicherheit eine Zulassungsschranke erforderlich ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist der Zeitraum, in dem &#252;bergangsweise zur Verhinderung eines Vakuums die weitere Anwendung der Verwaltungsvorschriften - hier: der in den NfL II 36/05 niedergelegten und erg&#228;nzend kommentierten Schulungsanforderungen - hingenommen werden kann, noch nicht abgelaufen. Zwar weist der Kl&#228;ger mit seiner Antragsbegr&#252;ndung zu Recht darauf hin, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten seit mindestens 16 Jahren ohne gesetzliche Grundlage ausge&#252;bt wird, w&#228;hrend in diesem Zeitraum f&#252;r die Bereiche Land, See und Schiene die Gefahrgutverordnung Stra&#223;e, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erlassen wurde. Allerdings wurde dieses Regelungsdefizit - soweit ersichtlich - bislang nicht gerichtlich beanstandet. Ein Unt&#228;tigbleiben des Gesetzgebers ist in einer solchen Konstellation erst dann zu beanstanden, wenn bereits eine &#220;berpr&#252;fung durch ein oberstes Bundesgericht die Feststellung einer mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts unvereinbaren Rechtslage ergeben hat. Die verwaltungsgerichtliche Beanstandung eines Regelungsdefizits und die gerichtliche Bestimmung eines &#220;bergangszeitraums kann sich aus Gr&#252;nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in der Regel nur auf die im jeweiligen Verfahren beanstandete Normierungsl&#252;cke beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist der hier in Rede stehende Eingriff - ungeachtet seines formellen Gesetzesmangels - der Sache nach zu billigen. Das in den NfL II 36/05 niedergelegte und erg&#228;nzend kommentierte Erfordernis eines Nachweises &#8222;umfassender Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrgutbef&#246;rderungen u.a. im Luftverkehr&#8220; f&#252;r die Zulassung zur T&#228;tigkeit als Lehrkraft f&#252;r Gefahrgutschulungen im Bereich des Luftverkehrs kann im Hinblick auf eine &#252;bergangsweise Fortgeltung auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Diese Zulassungsvoraussetzung ist geeignet, notwendig und angemessen, um das Ziel zu erreichen, zur Gew&#228;hrleistung der Luftverkehrssicherheit nur hinreichend qualifiziertes Personal zu einer Lehrt&#228;tigkeit f&#252;r die Personalkategorie 6 zuzulassen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausf&#252;hrungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 08. Oktober 2014 - Seiten 11 bis 13 - Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen werden von dem Kl&#228;ger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung im &#220;brigen auch nicht angegriffen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>b)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung kann nicht wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grunds&#228;tzliche, fall&#252;bergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Kl&#228;rung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Kl&#228;rung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder f&#252;r eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR 2013, 28). An der Kl&#228;rungsbed&#252;rftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten l&#228;sst (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013 - 7 LA 181/11 -, juris). Um die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des &#167; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die f&#252;r fall&#252;bergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.10.2012, a.a.O.) sowie n&#228;her zu begr&#252;nden, weshalb sie eine &#252;ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Kl&#228;rung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Kl&#228;rung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2013, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben hat der Kl&#228;ger eine grunds&#228;tzliche Bedeutung der hiesigen Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt schon an der Formulierung einer hinreichend konkreten, fall&#252;bergreifenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Zwar macht der Kl&#228;ger geltend, dass die Gleichsetzung der &#8222;Schulungsanforderungen&#8220; mit &#8222;gesetzlichen Grundlagen&#8220; eine unbekannte Vielzahl von weiteren Antragstellern in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft im Bereich des Gefahrguttransportes per Luftfracht treffe. Auch &#252;ber diesen Bereich hinaus sei die erfolgte Gleichsetzung geradezu eine Einladung an den Gesetz- und Verordnungsgeber, durch bewusste oder unbewusste Unt&#228;tigkeit/Schweigen die Verfassungsgarantie der Art. 20, 28 GG leer laufen zu lassen. Die fehlerhafte Auffassung des Vorrangs der Verwaltungspraxis vor den zwingenden Freiheitsbestimmungen des Grundgesetzes zeige, dass die Angelegenheit grunds&#228;tzliche Bedeutung habe. Damit formuliert der Kl&#228;ger jedoch bereits keine - hinreichend konkrete - Frage. Im &#220;brigen ist die Frage der M&#246;glichkeit der Anwendbarkeit von Vorschriften, die nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts gen&#252;gen, in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung gekl&#228;rt (vgl. dazu die obigen Ausf&#252;hrungen unter 2. a)).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>c)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Berufung kann schlie&#223;lich auch nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel in der Form eines Geh&#246;rsversto&#223;es, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Grundsatz rechtlichen Geh&#246;rs gebietet es, dass das Gericht seine Entscheidung nicht auf Gr&#252;nde st&#252;tzt, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess er&#246;rtert wurden und mit deren Erheblichkeit f&#252;r die Entscheidung nach dem bisherigen Prozessverlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (Verbot von &#220;berraschungsentscheidungen). Diese Gew&#228;hrleistung verlangt jedoch grunds&#228;tzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85 -, NJW 1987, 1192, und vom 27.11.2008 - 2 BvR 1012/08 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger r&#252;gt, dass das Verwaltungsgericht die Beteiligten nicht rechtzeitig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, wonach es den in den NfL II 36/05 ver&#246;ffentlichten Schulungsanforderungen zwar an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, diese aber im Hinblick auf die Unt&#228;tigkeit des dazu berufenen Verordnungsgebers zur Vermeidung eines rechtlosen Zustands vor&#252;bergehend weiter anzuwenden seien. Die materielle Prozessleitungspflicht h&#228;tte es geboten, auf die beabsichtigte Gleichstellung der &#8222;Schulungsanforderungen&#8220; mit einer &#8222;gesetzlichen Grundlage&#8220; hinzuweisen. Im Falle eines entsprechenden Hinweises h&#228;tte er auf die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Rechtsanschauung hinweisen k&#246;nnen mit der Folge einer &#220;berarbeitung dieses Gesichtspunktes durch das Gericht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Damit hat der Kl&#228;ger einen Geh&#246;rsversto&#223; nicht geltend gemacht bzw. liegt ein solcher nicht vor. Der Kl&#228;ger musste nach dem Prozessverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung mit der Frage auseinandersetzt, ob die in den NfL II 36/05 ver&#246;ffentlichten und erg&#228;nzend kommentierten Schulungsanforderungen auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen. Die Frage der ausreichenden Rechtsgrundlage war Gegenstand der Schrifts&#228;tze der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2014, Schrifts&#228;tze des Kl&#228;gers vom 08. April und 04. Juni 2014). Daran kn&#252;pft unmittelbar die Frage an, welche Konsequenzen aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage folgen. Auch diese Frage war bereits Gegenstand des Verfahrens (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2014), so dass es dem Kl&#228;ger unbenommen war, zu der Thematik umfassend vorzutragen. Es bestand jedoch keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskr&#228;ftig (&#167; 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 26.4 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord&#214;R 2014, 11).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE150001732&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
}