List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge werden zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>A.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob durch die Einberufung und Durchf&#252;hrung der 2. und 3. Sitzung des Landtages am 16.10.2006 und der 4. Sitzung am 19.10.2006 sowie durch die Beratung und Beschlussfassung des 13. Gesetzes zur &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die Rechtsverh&#228;ltnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - im Folgenden: 13. &#196;nderungsgesetz - an diesen Tagen verfassungsrechtliche Rechte der Antragsteller verletzt wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Am 17.09.2006 wurde der 5. Landtag Mecklenburg-Vorpommern gew&#228;hlt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Wahlleiter ver&#246;ffentlichte am 18.09.2006 das vorl&#228;ufige Endergebnis der Wahl. Die gew&#228;hlten Bewerber der Antragstellerin zu 1. f&#252;hrten am 19.09.2006 eine Sitzung durch, w&#228;hlten den Abgeordneten Past&#246;rs vorl&#228;ufig zum Fraktionsvorsitzenden und bestimmten den Abgeordneten K&#246;ster zum parlamentarischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Am 11.10.2006 kamen die von den Landtagsfraktionen der 5. Wahlperiode benannten Vertreter mit der Landtagspr&#228;sidentin der - auslaufenden - 4. Wahlperiode zusammen, um - als sog. &#8222;Vor-&#196;ltestenrat&#8220; - den Beginn der neuen Wahlperiode zu besprechen. F&#252;r die Antragstellerin zu 1. nahm der Abgeordnete Past&#246;rs teil. Beraten wurde unter anderem der vorgesehene Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf des 13. &#196;nderungsgesetzes. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zur Finanzierung der Fraktionen. Ferner bestimmte er, dass Mitarbeiter von den Fraktionen nur angestellt werden sollen, wenn sie ein polizeiliches F&#252;hrungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vors&#228;tzlicher Begehung einer Straftat vorlegen. Eine Erstattung von Aufwendungen f&#252;r Wahlkreismitarbeiter sollte ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung in Betracht kommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Grundz&#252;ge des Entwurfs waren Inhalt einer Beratungsvorlage der Landtagsverwaltung vom 10.10.2006. Der Entwurf wurde in der Zusammenkunft am 11.10.2006 verteilt und am 12.10.2006 als Drucksache 5/10 ver&#246;ffentlicht. Er war von den Vorsitzenden der drei Fraktionen des 4. Landtages unterschrieben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>In der Zusammenkunft wurde unter anderem er&#246;rtert, dass die Erste Lesung des Gesetzentwurfs im Anschluss an die konstituierende Sitzung des 5. Landtages ohne Aussprache stattfinden sollte. Die Antragstellerin zu 1. ver&#246;ffentlichte noch am 11.10.2006 eine Presseerkl&#228;rung unter der &#220;berschrift &#8222;Altparteien wollen Verfassungsbruch begehen&#8220;, in der sie sich dagegen wandte, dass &#8222;das sog. Vorpr&#228;sidium des Landtages eine Sondersitzung am Tag der konstituierenden Sitzung des Landtages einberufe&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Am 12.10.2006 schrieb die Antragstellerin zu 1. &#8222;in Bildung&#8220; an die Landtagsverwaltung und vertrat dabei die Rechtsauffassung, dass die Pr&#228;sidentin des 4. Landtages nur die konstituierende Sitzung des 5. Landtages, aber keine weiteren Sitzungen einberufen k&#246;nne. Zudem sei es unzul&#228;ssig, dass Fraktionen des 4. Landtages Gesetzesinitiativen in den 5. Landtag einbr&#228;chten. Die Antragstellerin zu 1. werde erst nach ihrer Konstituierung in der neuen Wahlperiode einen Vertreter f&#252;r den &#196;ltestenrat bestimmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Am 16.10.2006 - unmittelbar vor der konstituierenden Sitzung - fand eine weitere Zusammenkunft der Landtagspr&#228;sidentin der 4. Wahlperiode mit den von den Fraktionen des 5. Landtages benannten Vertretern statt. F&#252;r die Antragstellerin zu 1. nahm der Antragsteller zu 2. teil. Die Landtagspr&#228;sidentin erl&#228;uterte dabei die Verfahrensweise bei Wortmeldungen, &#8222;wonach zun&#228;chst durch Handheben signalisiert werde und das Wort dann ergriffen werden k&#246;nne, wenn es erteilt worden sei&#8220;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin zu 2. wurde in der 1. Sitzung des Antragsgegners zu 1. zur Pr&#228;sidentin gew&#228;hlt. Um 16.57 Uhr unterbrach sie die Sitzung und berief den &#196;ltestenrat auf 17.10 Uhr ein. Auf den Zwischenruf des Abgeordneten K&#246;ster, wonach die Antragstellerin zu 1. ihr Mitglied f&#252;r den &#196;ltestenrat erst in einer Fraktionssitzung nach der ersten Sitzung w&#228;hlen wolle, erkl&#228;rte die Antragsgegnerin zu 2., dass die Fraktionen jetzt Gelegenheit h&#228;tten, zu der Sitzung zusammenzukommen, \"um die erforderlichen Schritte einzuleiten\".</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Sitzung des &#196;ltestenrates fand um 17.15 Uhr statt. Gegenstand war die Vorbereitung der 2. Sitzung des Landtages. Die Antragsgegnerin zu 2. nahm auf die dazu am 11.10.2006 im Vor-&#196;ltestenrat getroffene Verst&#228;ndigung Bezug. F&#252;r die Antragstellerin zu 1. nahm der Abgeordnete K&#246;ster teil. Dieser verwies auf ein Schreiben des Vorsitzenden der Antragstellerin zu 1. und bat darum, dessen Inhalt zu Protokoll zu nehmen. In dem Schreiben protestierte die Antragstellerin zu 1. gegen eine in Aussicht genommene Landtagssitzung zur Novellierung des Abgeordnetengesetzes und bat darum, f&#252;r denselben Tag keine weitere Landtagssitzung einzuberufen. Er&#246;rtert wurde die Dauer der Aussprache, &#252;ber die in der Sitzung des &#196;ltestenrates keine Einigung erzielt wurde. Der Abgeordnete K&#246;ster hatte eine Redezeit von 120 Minuten f&#252;r die Erste Lesung vorgeschlagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Anschlie&#223;end wurde die erste Plenarsitzung fortgesetzt. Laut Protokoll endete diese mit folgender Erkl&#228;rung der Antragsgegnerin zu 2.:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222;Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind am Schluss der konstituierenden Sitzung. Ich berufe die n&#228;chste Sitzung des Landtages im unmittelbaren Anschluss an diese Landtagssitzung um 18.10 Uhr ein.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>(Michael Andrejewski, NPD: Ich widerspreche dem - Heiterkeit bei Abgeordneten der SPD, CDU, Linkspartei.PDS und FDP)</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Einziger Punkt der Tagesordnung der zweiten Sitzung des Landtages ist die Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS: Entwurf eines 13. Gesetzes zur &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die Rechtsverh&#228;ltnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)&#8217; auf Drucksache 5/10.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Ich berufe den &#196;ltestenrat f&#252;r 18.00 Uhr ein. Die Sitzung ist geschlossen.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>An dieser &#196;ltestenratssitzung nahm kein Vertreter der Antragstellerin zu 1. teil. &#220;ber das Stattfinden der 2. Sitzung des Landtages, in der die Erste Lesung des 13. &#196;nderungsgesetzes vorgesehen war, wurde bei dieser Zusammenkunft nicht gesprochen. Vereinbart wurde eine Sitzung zur Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>An der anschlie&#223;enden 2. Sitzung des Landtages, die um 18.22 Uhr begann, nahmen die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. zun&#228;chst teil. Nach Er&#246;ffnung der Sitzung erkl&#228;rte die Antragsgegnerin zu 2., dass es offensichtlich einen Widerspruch gegen die Mitteilung von Ort und Zeit der 2. Sitzung am Ende der konstituierenden Sitzung gegeben habe, der ihr entgangen sei. Sie bat darum, hier&#252;ber formal abzustimmen. Der Abgeordnete Caffier stellte einen entsprechenden Gesch&#228;ftsordnungsantrag. Der Antragsteller zu 2. und der Abgeordnete Borrmann meldeten sich jeweils zur Gesch&#228;ftsordnung, stellten allerdings keine Antr&#228;ge, weil sie die Sitzung f&#252;r unwirksam einberufen hielten. Nachdem die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. den Plenarsaal verlassen hatten, berief die Antragsgegnerin zu 2. die 3. Sitzung des Landtages f&#252;r 18.30 Uhr ein und schloss um 18.27 Uhr die Sitzung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die 3. Sitzung kam zun&#228;chst nicht zustande. Es wurde erneut der &#196;ltestenrat einberufen, der zwischen 18.55 Uhr und 19.10 Uhr zusammentrat. Die Antragstellerin zu 1. war &#252;ber diese &#196;ltestenratssitzung informiert worden, hatte dann aber mitgeteilt, sie beabsichtige, zu dieser Zeit die angek&#252;ndigte konstituierende Fraktionssitzung durchzuf&#252;hren, so dass kein Vertreter der Fraktion an der Sitzung des &#196;ltestenrats teilnehmen k&#246;nne. Unter den im &#196;ltestenrat anwesenden Mitgliedern herrschte Einvernehmen &#252;ber die Einberufung einer 3. Sitzung. Die Antragstellerin zu 1. wurde vom Parlamentssekretariat m&#252;ndlich dar&#252;ber informiert, dass um 19.30 Uhr die 3. Sitzung des Landtages beginnen sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die 3. Sitzung des Landtages fand ohne Mitwirkung der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. statt. Der Landtag stimmte zu Beginn der Sitzung um 19.30 Uhr &#252;ber die Durchf&#252;hrung der Sitzung und deren Tagesordnung ab. Der Entwurf eines 13. &#196;nderungsgesetzes auf der Landtagsdrucksache 5/10 wurde zur Beratung an den vorl&#228;ufigen Ausschuss &#252;berwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>In der 4. Sitzung des Landtages am 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin zu 1. erfolglos, die Zweite Lesung und Schlussabstimmung von der Tagesordnung abzusetzen. Der Gesetzentwurf wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des vorl&#228;ufigen Ausschusses auf Drucksache 5/36 mehrheitlich verabschiedet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Am 18.10.2006 haben die Antragsteller eine Organstreitigkeit nach Art. 53 Nr. 1 LV anh&#228;ngig gemacht. Sie beantragen festzustellen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">1. Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. haben durch</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Einberufung der \"n&#228;chsten Sitzung f&#252;r Montag, den 16.Oktober 2006, 18.10 Uhr&#8220;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b) das &#220;bergehen des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen die von der Antragsgegnerin zu 2. vor Schluss der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Mitteilung von Zeit und Ort dieser &#8222;n&#228;chsten Sitzung&#8220;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">c) die von der Antragsgegnerin zu 2. am Montag, 16. Oktober 2006, um 18.22 Uhr, vorgenommene Er&#246;ffnung der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern und durch die in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, von der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommene Feststellung von deren ordnungsgem&#228;&#223;er Einberufung sowie der Beschlussf&#228;higkeit des Landtages,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">d) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Einberufung der &#8222;n&#228;chsten Sitzung f&#252;r den 16. Oktober 2006, 18.30 Uhr&#8220;,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">e) die von der Antragsgegnerin zu 2. bzw. deren Vertreterin am Montag, 16. Oktober 2006, um 19.30 Uhr vorgenommene Er&#246;ffnung der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern und durch die durch die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Feststellung von deren ordnungsgem&#228;&#223;er Einberufung sowie der Beschlussf&#228;higkeit des Landtages,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">f) die &#8222;Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS Entwurf eines 13. Gesetzes zur &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die Rechtsverh&#228;ltnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - 13. &#196;ndG AbgG M-V - Drucksache 5/10 -&#8220; in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">g) den vom Antragsgegner zu 1. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16. Oktober 2006 vorgenommenen Beschluss der &#220;berweisung des genannten Gesetzentwurfs an den vorl&#228;ufigen Ausschuss und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">h) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16. Oktober 2006 vorgenommene Einberufung der &#8222;n&#228;chsten Sitzung&#8220; &#8222;f&#252;r Donnerstag, den 19. Oktober 2006, 9.00 Uhr&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antragsteller zu 1. und zu 2. in den ihnen durch die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) &#252;bertragenen Rechten und Pflichten - insbesondere in ihren Rechten aus Art. 26 Abs. 3 LV (Recht auf politische Chancengleichheit), Art. 22 Abs. 1 LV (Abgeordneten- bzw. Fraktionsstatus), Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV (Stimmrecht bei Wahlen und Beschl&#252;ssen) sowie aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 LV (Rede- und Antragsrecht), auch i.V.m. der Gesch&#228;ftsordnung des Landtages der 5. Wahlperiode und mit Art. 55 Abs. 2 LV, -</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antragstellerin zu 1. dar&#252;ber hinaus in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV (Selbstst&#228;ndigkeit und Unabh&#228;ngigkeit, Mitwirkung mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung) -</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">verletzt, zumindest jedoch unmittelbar gef&#228;hrdet und dadurch gegen die Verfassung, insbesondere gegen deren vorgenannte Bestimmungen versto&#223;en.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">2. Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. verletzen, zumindest jedoch gef&#228;hrden sie die Antragsteller zu 1. und zu 2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">a) durch die durchgef&#252;hrte Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS zur &#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die Rechtsverh&#228;ltnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - 13. &#196;ndG AbgG M-V / Drucksache 5/10 - und</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">b) den in Zweiter Lesung erfolgten Gesetzesbeschluss hierzu in der f&#252;r Donnerstag, 19. Oktober 2006, einberufenen Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">unmittelbar in den ihnen durch die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern &#252;bertragenen Rechten und Pflichten, insbesondere in ihren Rechten aus Art. 26 Abs. 3 LV (Recht auf politische Chancengleichheit), Art. 22 Abs. 1 LV (Abgeordneten- bzw. Fraktionsstatus), Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV (Stimmrecht bei Wahlen und Beschl&#252;ssen) sowie aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 LV (Rede- und Antragsrecht), auch i.V.m. der Gesch&#228;ftsordnung des Landtages der 5. Wahlperiode und mit Art. 55 Abs. 2 LV,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antragstellerin zu 1. dar&#252;ber hinaus in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV (Selbstst&#228;ndigkeit und Unabh&#228;ngigkeit, Mitwirkung mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung) -</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">und versto&#223;en dadurch gegen die Verfassung, insbesondere gegen deren vorgenannte Bestimmungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor: Die Einbringung eines Gesetzentwurfs durch Fraktionen des 4. Landtages zur Beratung und Beschlussfassung durch den 5. Landtag sei unzul&#228;ssig gewesen. Die Antragstellerin zu 1. habe sich deshalb schon fr&#252;hzeitig gegen ein solches Verfahren gewandt. Die Antragsgegnerin zu 2. habe am Ende der konstituierenden Sitzung den von dem Antragsteller zu 2. erhobenen, vorher angek&#252;ndigten Widerspruch geflissentlich &#252;bersehen. Deshalb seien die 2. Sitzung wie die weiteren in Frage stehenden Sitzungen zu Unrecht einberufen worden. Die weiteren kurzfristigen Einberufungen &#8222;im Minutentakt&#8220; widerspr&#228;chen den gesch&#228;ftsordnungsrechtlichen Vorgaben zu Einladung und &#220;bersendung der Tagesordnung und seien nicht geboten gewesen. Sie - die Antragstellerin zu 1. - h&#228;tte in der 3. Sitzung des Landtages, w&#228;re diese ordnungsgem&#228;&#223; einberufen worden, eine Aussprache verlangt, darin eine vorbereitete Stellungnahme abgegeben und die Schlie&#223;ung der Sitzung verlangt. Die Antragsteller seien in ihrem in Art. 26 Abs. 3 LV verankerten Recht auf politische Chancengleichheit verletzt worden. Es habe keine Gelegenheit bestanden, zu dem Gesetzentwurf in angemessener Vorbereitungszeit, in ausreichendem Umfang oder auch nur &#252;berhaupt Stellung zu nehmen. Die Antragsteller r&#252;gen zudem eine Verletzung ihres Status und der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 LV. Sie seien in ihrem Recht zur Beteiligung an der Aus&#252;bung der gesetzgebenden Gewalt gehindert. Es habe keine ausreichende Kenntnis &#252;ber den Beratungsgegenstand bei der Ersten Lesung bestanden. Die Antragsteller h&#228;tten ein verfassungsm&#228;&#223;iges Recht auf die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung von zwei Lesungen eines Gesetzes, zu denen sie ordnungsgem&#228;&#223; geladen sein m&#252;ssten und an denen die M&#246;glichkeit einer effektiven Beteiligung bestehen m&#252;sse. F&#252;r die sog. Erste Lesung habe keine ausreichende Vorbereitungszeit zur Verf&#252;gung gestanden. Der Gesetzentwurf sei erst am 11.10.2006 bei einer Vor-&#196;ltestenratsitzung ausgeteilt worden. Die Antragsteller seien deshalb auch in ihrem Rede- und Antragsrecht und dem Recht auf gleiche Beteiligung aller an der Arbeit des Parlaments verletzt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe nach der 2. Sitzung des Landtages ihre konstituierende Sitzung durchgef&#252;hrt. Der Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis schlie&#223;e es aus, gleichzeitig und ad hoc eine Landtagssitzung anzuberaumen. Die Antragsgegner treffe eine Pflicht, auf die Fraktionsarbeit der Antragsteller R&#252;cksicht zu nehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegner beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Diese seien mangels Antragsbefugnis, jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbed&#252;rfnisses unzul&#228;ssig. Die Terminierungen seien keine rechtserheblichen Ma&#223;nahmen der Antragsgegnerin zu 2., weil sie unmittelbar dem Antragsgegner zu 1. zurechenbar seien. Der &#8222;Widerspruch&#8220; des Antragstellers zu 2. habe nicht &#252;bergangen werden k&#246;nnen, weil die Antragsgegnerin zu 2. diesen nicht geh&#246;rt habe. Unter den die Sitzung begleitenden Umst&#228;nden k&#246;nne insoweit allenfalls von einem Versehen der Sitzungsleitung ausgegangen werden, hinter dem keine bewusste Entscheidung und damit kein rechtlich relevantes Unterlassen im Sinne von &#167; 37 Abs. 1 LVerfGG stehe. Auch zu Beginn einer Legislaturperiode gebe es kein Verfassungsrecht auf Nichtberatung eines Gesetzentwurfs. Der Landtag habe das Recht, aus seiner Mitte Gesetzentw&#252;rfe einzubringen. Die Antragsteller h&#228;tten an der anberaumten Ersten Lesung teilnehmen und das Wort ergreifen k&#246;nnen. Hinreichende Informationen &#252;ber den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung h&#228;tten rechtzeitig vorgelegen. Der Zeitraum zwischen Einbringung und Zweiter Lesung sei keineswegs au&#223;erordentlich knapp gewesen und finde vielf&#228;ltige Parallelen in der parlamentarischen Praxis.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>B.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge sind nur zum Teil zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>1. Die Antragsteller wie die Antragsgegner sind gem&#228;&#223; Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. &#167;&#167; 11 Abs. 1 Nr. 1, 36 des Gesetzes &#252;ber das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) i.d.F. des 2. Gesetzes zur &#196;nderung des LVerfGG vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 579) in diesem Organstreitverfahren beteiligungsf&#228;hig, da sie durch die Verfassung und die Gesch&#228;ftsordnung des Landtages (GO LT) mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Die Antr&#228;ge sind auch fristgem&#228;&#223; und in der geh&#246;rigen Form gestellt worden (&#167; 37 Abs. 2, 3 LVerfGG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>2. Die Antragsteller sind gem&#228;&#223; &#167; 37 Abs.1 LVerfGG antragsbefugt. Danach muss ein Antragsteller geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angeh&#246;rt, durch eine Ma&#223;nahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung &#252;bertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gef&#228;hrdet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Die Zul&#228;ssigkeit des Antrages setzt demgem&#228;&#223; voraus, dass die angegriffene Handlung eine Ma&#223;nahme oder Unterlassung im Sinne des &#167; 37 LVerfGG darstellt und dass eine Verletzung oder unmittelbare Gef&#228;hrdung des Antragstellers durch die Ma&#223;nahme bzw. Unterlassung m&#246;glich erscheint. Der Begriff der Ma&#223;nahme ist weit auszulegen. Er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten der Antragsgegner unabh&#228;ngig von seiner Rechtsf&#246;rmlichkeit, durch das die Antragsteller in ihrem Rechtskreis konkret betroffen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 11.07.1996 &#8211; LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 216; Urt. v. 18.12.1997 &#8211; LVerfG 2/97, LVerfGE 7, 199, 206).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge richten sich gegen Ma&#223;nahmen bzw. Unterlassungen in diesem Sinne. Es handelt sich um Vorg&#228;nge, die Rechtsqualit&#228;t aufweisen. Das gilt auch f&#252;r die Einberufung des Landtages, die durch den Pr&#228;sidenten im Benehmen mit dem &#196;ltestenrat oder aufgrund eines Beschlusses des Landtages erfolgt (&#167; 72 Abs. 1 GO LT). Der Pr&#228;sident teilt vor Schluss jeder Sitzung Zeit und Ort der n&#228;chsten Sitzung mit (&#167; 72 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 2 GO LT). Diese Mitteilung gilt als Ladung (vgl. auch &#167; 72 Abs. 2 Satz 3 GO LT). Mit dieser Mitteilung erlangt die Einberufungsentscheidung Rechtsqualit&#228;t. Es erscheint, was f&#252;r die Antragsbefugnis ausreicht, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 2. hierdurch in seinen ihm als Abgeordneten einger&#228;umten Mitwirkungs- und Antragsrechten aus Art. 22 Abs. 2 LV, die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten als Fraktion aus Art. 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 LV verletzt sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge sind form- und fristgem&#228;&#223; eingelegt sowie den Anforderungen des &#167; 37 Abs. 2 LVerfGG gem&#228;&#223; begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Den Antragstellern fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse f&#252;r eine verfassungsgerichtliche Kl&#228;rung, soweit sie beantragen festzustellen, sie seien durch das &#220;bergehen des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen die von der Antragsgegnerin zu 2. vor Schluss der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 vorgenommene Mitteilung von Zeit und Ort der 2. Sitzung (Antrag 1 b) sowie durch die in der 2. Sitzung vorgenommene Einberufung der 3. Sitzung f&#252;r den 16.10.2006, 18.30 Uhr, (Antrag 1 d) in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gef&#228;hrdet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>1. Mit ihrem Antrag zu 1 b) machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin zu 2. habe einen Widerspruch des Antragstellers zu 2. entgegen &#167; 72 Abs. 2 GO LT nicht zur Abstimmung gestellt und somit &#252;bergangen. Indessen fehlt es f&#252;r die insoweit beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung an dem zu fordernden Rechtsschutzinteresse, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. allen Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, eine Plenarentscheidung &#252;ber die Einberufung herbeizuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Allerdings indiziert das Vorliegen der Antragsbefugnis regelm&#228;&#223;ig das Rechtsschutzinteresse (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 &#8211; LVerfG 10/02, D&#214;V 2003, 765 = LKV 2003, 516). Das Rechtsschutzinteresse kann jedoch aufgrund besonderer Umst&#228;nde im Einzelfall fehlen. So darf parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden, wenn der Tr&#228;ger verfassungsm&#228;&#223;iger Rechte auf parlamentarischem Weg seine Rechte genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (LVerfG M-V, Urt. v. 19.12.2002 &#8211; LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, 293 in &#220;bereinstimmung mit BVerfG, Urt. v. 18.12.1984, BVerfGE 68, 1, 77 f&#252;r den bundesverfassungsgerichtlichen Organstreit) oder wenn die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet war, einen Fehler auf parlamentarischem Weg auszur&#228;umen. So verh&#228;lt es sich hier.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>a) F&#252;r die Antragsteller bestand die M&#246;glichkeit, ihre Vorstellungen zum weiteren Sitzungsablauf nachtr&#228;glich in das Plenum einzubringen. Indem die Antragsgegnerin zu 2. unmittelbar nach Er&#246;ffnung der 2. Sitzung dem Plenum und damit auch den Antragstellern Gelegenheit gab, eine f&#246;rmliche Entscheidung des Landtages &#252;ber die Durchf&#252;hrung dieser Sitzung herbeizuf&#252;hren, entsprach sie einem verfassungsrechtlichen Gebot, auf das &#220;bergehen des Zurufs des Antragstellers zu 2. am Schluss der 1. Sitzung &#8222;Ich widerspreche dem&#8220; zu reagieren und die Situation zu bereinigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Der Widerspruch nach &#167; 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT ist ein Gesch&#228;ftsordnungsantrag. Gesch&#228;ftsordnungsantr&#228;ge sind Antr&#228;ge, die sich auf den zur Beratung anstehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen. Sie sind zumeist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich im Gegensatz zu Sachantr&#228;gen auf das Verfahren beziehen (Ritzel/B&#252;cker/Schreiner, Kommentar zur Gesch&#228;ftsordnung des Deutschen Bundestages, &#167; 29 GO-BT, I.1.b). Sie betreffen den Arbeitsplan des Parlamentes unter zeitlichen und/oder inhaltlichen Aspekten (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 629 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Um einen Gesch&#228;ftsordnungsantrag wirksam stellen zu k&#246;nnen, muss dem Abgeordneten das Wort erteilt worden sein. Die Wortmeldung zur Gesch&#228;ftsordnung kann durch Zuruf erfolgen (&#167; 81 Abs. 3 Satz 2 GO LT). &#167; 81 Abs. 1 Satz 1 GO LT kodifiziert den parlamentarischen Grundsatz, dass die Rede des Abgeordneten die ausdr&#252;ckliche (siehe Ritzel/B&#252;cker/Schreiner a.a.O. &#167; 27 GO-BT, I.1.b) Worterteilung des Pr&#228;sidenten voraussetzt. Zwischenrufe sind kein \"Sprechen\" im Sinne von &#167; 81 Abs. 1 Satz 1 GO LT (a.a.O.). Gesprochen wird grunds&#228;tzlich vom Rednerpult oder vom Saalmikrofon aus (&#167;&#167; 81 Abs. 4 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 1 GO LT). Das Rede- und Antragsrecht steht den Abgeordneten nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV zu. Seine formale Ausgestaltung durch die Gesch&#228;ftsordnung des Landtages ist verfassungsrechtlich abgesichert. Art. 22 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3 Satz 1 LV nehmen insoweit - atypisch f&#252;r eine Verfassung - ausdr&#252;cklich auf die Gesch&#228;ftsordnung Bezug. Die konkrete Ausgestaltung des Rede- und Antragsrechts durch die Gesch&#228;ftsordnung in &#167; 81 GO LT steht mit der Grundentscheidung der Landesverfassung in Einklang; namentlich dient die formale Ausgestaltung der Klarheit der Entscheidungsfindung und der Wahrung der Rechtssicherheit.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Dementsprechend war die &#196;u&#223;erung des Antragstellers zu 2. am Schluss der 1. Sitzung als Wortmeldung zur Gesch&#228;ftsordnung zu behandeln. Der Antragsteller zu 2. hatte sich unter gleichzeitigem Heben beider H&#228;nde und Zuruf zu Wort gemeldet, ohne dass ihm das Wort erteilt wurde. Zwar kann ein Antrag zur Gesch&#228;ftsordnung durch Zuruf erfolgen. Auch dieser ersetzt freilich nicht die Worterteilung zur f&#246;rmlichen Stellung und Formulierung des Antrags. Wenn die Antragsteller r&#252;gen, eine &#8222;Abstimmung &#252;ber den Widerspruch&#8220; sei unterlassen worden, so ist das \"Unterlassen der Worterteilung zum Gesch&#228;ftsordnungsantrag\" hiervon umfasst. Auch hierin kann eine Verletzung des Antrags- und Rederechts liegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zuruf von der Sitzungsleitung bemerkt wird. Entscheidend ist, ob f&#252;r den objektiven Betrachter ein Antrag zur Gesch&#228;ftsordnung im Raum steht. Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>b) Indes gebietet der schonende Umgang der Beteiligten des parlamentarischen Prozesses untereinander, Fehler im Verfahren m&#246;glichst weitgehend dadurch zu heilen, dass die M&#246;glichkeit einger&#228;umt wird, verfassungsm&#228;&#223;ige Anspr&#252;che, hier das Antragsrecht des Antragstellers zu 2., auch im Wege der Nachholung durchzusetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Genau diesem Ziel diente das von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Landtagssitzung angebotene Verfahren. Zwar sieht die GO LT keine Regelung f&#252;r den Fall vor, dass ein Abgeordneter an einem Widerspruch nach &#167; 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT gehindert war, weil ihm hierzu das Wort nicht erteilt worden ist, oder weil ein wirksam erhobener Widerspruch &#252;bergangen worden ist. Deshalb mag es aus der Sicht der Antragsteller problematisch gewesen sein, welchen Inhalt ein Gesch&#228;ftsordnungsantrag in der 2. Sitzung h&#228;tte haben k&#246;nnen. Indem die Antragsgegnerin zu 2. - bei Anwesenheit s&#228;mtlicher Mitglieder der Antragstellerin zu 1. - ausdr&#252;cklich dem Plenum Gelegenheit gab, nunmehr &#252;ber den bislang unbeschiedenen Gesch&#228;ftsordnungsantrag formal abzustimmen, hat sie einen Weg zur Bereinigung er&#246;ffnet, welcher den Antragstellern eine inhaltlich gleichwertige Alternative zu der entgangenen M&#246;glichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Einberufung der 2. Sitzung zur Verf&#252;gung stellte. Das war eine zul&#228;ssige und sachgerechte Aus&#252;bung der Gesch&#228;ftsordnungsgewalt. Zugleich war damit f&#252;r alle Beteiligten klargestellt, dass der Antragsteller zu 2. ein Recht auf Behandlung des Gesch&#228;ftsordnungsantrags und Entschlie&#223;ung &#252;ber das erneute Zusammentreten des Landtages zum Zwecke der 1. Lesung des 13. &#196;nderungsgesetzes hatte. Dies trug dem Gedanken unverz&#252;glicher Herstellung des von der Verfassung geforderten Zustandes in angemessener Weise Rechnung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Statt die ihnen so er&#246;ffnete Gelegenheit wahrzunehmen, haben die Antragsteller den Saal verlassen. Ihr Einwand, es habe sich um eine &#8222;illegale&#8220; Sitzung gehandelt, in der wirksame Antr&#228;ge nicht h&#228;tten gestellt werden k&#246;nnen, trifft nicht zu. Die Antragsteller folgern dies daraus, dass insoweit bereits vor der konstituierenden Sitzung - im Vor-&#196;ltestenrat - eine Festlegung erfolgt sei, wie auch aus dem Umstand, dass die Wortmeldung des Antragsgegners zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung &#252;bergangen wurde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>aa) Zwar wurde ein Einvernehmen &#252;ber die Durchf&#252;hrung der 2. Sitzung in der &#196;ltestenratssitzung um 17.15 Uhr nicht erzielt. Aus dem vom Abgeordneten K&#246;ster in Bezug genommenen Brief ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. am 16.10.2006 keine weitere Landtagssitzung durchgef&#252;hrt sehen wollte. Indes ist das in der Gesch&#228;ftsordnung verfassungsrechtlich zul&#228;ssigerweise geforderte &#8222;Benehmen&#8220; weniger als ein Einvernehmen. Das Benehmen setzt nur eine verfahrensm&#228;&#223;ige Mitwirkung, nicht eine Zustimmung aller an der Entscheidung zu Beteiligenden voraus. \"Benehmen\" bedeutet allerdings, dass die hierzu verpflichtete Stelle einen ernsthaften Versuch unternimmt, vor einer bestimmten Ma&#223;nahme das Einvernehmen der Beteiligten zu erzielen. Daran fehlt es hier nicht. S&#228;mtliche im Landtag vertretenen Fraktionen au&#223;er der Antragstellerin zu 1. hatten ihre Zustimmung zu der fraglichen Einberufung erteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Absprache bereits vor der konstituierenden Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. im Vor-&#196;ltestenrat erfolgt ist. Der Verlauf dieser &#196;ltestenratssitzung kann nur so gedeutet werden, dass sich alle &#252;brigen Fraktionen au&#223;er der Antragstellerin zu 1. diesen Standpunkt zu eigen gemacht und damit ihr Einvernehmen mit der vorgesehenen Terminplanung bekundet haben. Damit war auf jeden Fall das in &#167; 72 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., GO LT geforderte Benehmen hergestellt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\">61</a></dt>\n<dd><p>bb) Auch der Umstand, dass die Wortmeldung des Antragsgegners zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung &#252;bergangen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\">62</a></dt>\n<dd><p>Aus dem &#220;bergehen der Wortmeldung folgt nicht die Unwirksamkeit der Einberufung der 2. Sitzung. Diese richtet sich an alle Abgeordneten und hat, solange sie nicht f&#246;rmlich aufgehoben oder durch einen Beschluss des Plenums ersetzt wird, unabh&#228;ngig hiervon Bestand. Wohl hat die Wortmeldung die verfahrensrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin zu 2. ausgel&#246;st, dem Antragsteller zu 2. das Wort zu erteilen und ihm so Gelegenheit zu geben, den Widerspruch f&#246;rmlich anzubringen. Damit war gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT die weitere Pflicht verbunden, eine Plenarentscheidung &#252;ber die Einberufung der fraglichen Sitzung herbeizuf&#252;hren. Zwar mag die Antragstellerin zu 1. auch in der Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Einberufung zur 2. Sitzung eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Antrags- und Mitwirkungsrechte gesehen haben. Indes verschafft das &#220;bergehen der Wortmeldung den Antragstellern lediglich ein Recht auf Wiederherstellung der mit dem Gesch&#228;ftsordnungsantrag verfolgten Ausgangslage. Eben diesen Weg hatte die Antragsgegnerin zu 2. eingeschlagen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\">63</a></dt>\n<dd><p>c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Wortmeldung des Antragstellers zu 2. durch Heben beider H&#228;nde und Zuruf zugleich den Inhalt des beabsichtigten Antrags, n&#228;mlich einen Widerspruch gegen die einmal ausgesprochene Einberufung, deutlich machte. Selbst wenn ein Widerspruch gegen eine Einberufung erfolgt, bleibt es dabei, dass dies die Einberufung nicht als unwirksam kennzeichnet, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Pflicht ausl&#246;st, &#252;ber den Widerspruch im Plenum abstimmen zu lassen oder, sofern dem nicht bereits in der gleichen Sitzung nachgekommen wurde, dem Widersprechenden m&#246;glichst schnell zu seinen Rechten zu verhelfen. Das Recht des Widerspruchs soll das prim&#228;re Selbstversammlungsrecht des Parlaments im Streitfall zur Geltung bringen. Die einmal ausgesprochene Einladung durch den Landtagspr&#228;sidenten hat freilich bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Plenums selbst dann Bestand, wenn der Pr&#228;sident einen ordnungsgem&#228;&#223; gestellten Widerspruch &#252;bergeht. Nur ein Akt des Parlaments kann einen Akt des Parlaments au&#223;er Kraft setzen. Die Gedanken der Rechtssicherheit und der Erhaltung von Funktionsf&#228;higkeit des Parlaments, welche die gesch&#228;ftsordnungsm&#228;&#223;igen Regelungen leiten, gebieten, dass die einmal an alle Mitglieder des Landtages ausgesprochene Einladung erst dann hinf&#228;llig wird, wenn dieser eine andere Entscheidung trifft. Die subsidi&#228;re Zust&#228;ndigkeit des Pr&#228;sidenten wird damit erst durch die abweichende Entscheidung des Plenums hinf&#228;llig, das insoweit Herr des Verfahrens bleibt. Dieses befindet nicht &#252;ber den Widerspruch, sondern - veranlasst durch den Widerspruch - &#252;ber die Einberufung, wie sich schon aus einer Zusammenschau der S&#228;tze 1 und 2 des &#167; 72 Abs. 2 GO LT ergibt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\">64</a></dt>\n<dd><p>2. An einem berechtigten Interesse fehlt es den Antragstellern auch, soweit sie die Feststellung begehren, die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006, vorgenommene Einberufung der 3. Sitzung f&#252;r denselben Tag, 18.30 Uhr, (Antrag 1 d) verletzte sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\">65</a></dt>\n<dd><p>Zwar hat die Antragsgegnerin zu 2. insoweit zur Sitzung einberufen, ohne das Benehmen mit dem &#196;ltestenrat hergestellt zu haben. Indessen besteht kein Bed&#252;rfnis f&#252;r die Feststellung einer darin liegenden m&#246;glichen Verfassungswidrigkeit, nachdem die urspr&#252;ngliche Einberufung der 3. Sitzung f&#252;r 18.30 Uhr durch die Einberufung der 3. Sitzung f&#252;r 19.30 Uhr gegenstandslos geworden ist und sich erledigt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>C.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\">66</a></dt>\n<dd><p>Die Antr&#228;ge sind, soweit sie zul&#228;ssig sind, unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\">67</a></dt>\n<dd><p>Einberufung und Er&#246;ffnung der 2. Sitzung am 16.10.2006 (Antrag 1 a und c) versto&#223;en nicht gegen die Landesverfassung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\">68</a></dt>\n<dd><p>1. Die Einberufung der 2. Sitzung des Landtages durch die Antragsgegnerin zu 2. entsprach &#167; 72 Abs. 1 GO LT. Die Bestimmung konkretisiert zul&#228;ssigerweise die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Hinblick auf die Einberufung des Landtages.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\">69</a></dt>\n<dd><p>Wie bereits festgestellt (B III 1 b) aa)), erfolgte die Einberufung der 2. Sitzung des Plenums im - in der &#196;ltestenratssitzung um 17.15 Uhr hergestellten - Benehmen mit dem &#196;ltestenrat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\">70</a></dt>\n<dd><p>Allerdings hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, auf eine nach &#167; 72 Abs. 1, 1. Var., GO LT erfolgte Einberufung zu reagieren und durch einen Widerspruch gegen die Mitteilung von Ort und Zeit der Sitzung durch den Landtagspr&#228;sidenten eine Entscheidung des Plenums &#252;ber den Zeitpunkt der n&#228;chsten Sitzung herbeizuf&#252;hren (&#167; 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT). Wird diesem Recht nicht entsprochen, so kann darin eine Verletzung von verfassungsrechtlichen Antrags- und Mitwirkungsrechten liegen; hierauf zielt - insoweit zutreffend - der bereits behandelte Antrag 1 b).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\">71</a></dt>\n<dd><p>Die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der erfolgten Einberufung bleibt hiervon jedoch, wie unter B III 1 b) bb) sowie c) ausgef&#252;hrt, unber&#252;hrt. Das &#220;bergehen der Wortmeldung des Antragstellers zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung verschaffte den Antragstellern lediglich ein Recht auf Wiederherstellung der mit dem Gesch&#228;ftsordnungsantrag verfolgten Ausgangslage. Diesen Weg hatte die Antragsgegnerin zu 2. beschritten, indem sie zu Beginn der 2. Sitzung in Anwesenheit der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. die weitere Durchf&#252;hrung der Sitzung der Entscheidung des Plenums &#252;berlie&#223;.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\">72</a></dt>\n<dd><p>Ein dar&#252;ber hinausgehendes Recht der Mitglieder des Parlaments oder der von ihnen gebildeten Fraktionen auf Nichteinberufung des Plenums besteht nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\">73</a></dt>\n<dd><p>2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die nachfolgende Er&#246;ffnung der 2. Sitzung sowie die Feststellung der ordnungsgem&#228;&#223;en Einberufung und Beschlussf&#228;higkeit des Landtages (siehe Antrag 1 c) eigenst&#228;ndigen rechtlichen Gehalt aufweisen. Jedenfalls folgt aus dem Vorstehenden, dass diese im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Im Gegenteil suchten sie, die durch das &#220;bergehen der Wortmeldung des Antragstellers zu 2. entstandene un&#252;bersichtliche Lage unter den gegebenen Umst&#228;nden schnellstm&#246;glich zu bereinigen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\">74</a></dt>\n<dd><p>Auch der weitere Sitzungsverlauf ist nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\">75</a></dt>\n<dd><p>1. Die am 16.10.2006 erfolgte Er&#246;ffnung der 3. Sitzung des Landtages sowie die in dieser vorgenommene Feststellung der ordnungsgem&#228;&#223;en Einberufung und der Beschlussf&#228;higkeit des Landtages begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\">76</a></dt>\n<dd><p>a) &#220;ber die Einberufung der 3. Sitzung des Landtages war in der &#196;ltestenratssitzung um 18.55 Uhr das Benehmen hergestellt worden (&#167; 72 Abs. 3 GO LT). Unter den im &#196;ltestenrat anwesenden Mitgliedern herrschte Einvernehmen &#252;ber die Einberufung einer 3. Sitzung. Zwar war die Antragstellerin zu 1. in dieser Sitzung nicht vertreten. Die Antragsteller k&#246;nnen sich jedoch nicht darauf zur&#252;ckziehen, die Antragstellerin zu 1. habe zwischen 18.45 Uhr und 19.50 Uhr eine konstituierende Fraktionssitzung durchgef&#252;hrt, an welcher der Antragsteller zu 2. teilgenommen habe; deshalb seien sie gehindert gewesen, an der Sitzung des &#196;ltestenrats und der nachfolgenden Landtagssitzung teilzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\">77</a></dt>\n<dd><p>Allerdings trifft es zu, dass die Beteiligten des parlamentarischen Prozesses Pflichten zur R&#252;cksichtnahme treffen, gerade w&#228;hrend der Phase der Konstituierung des Landtages und der Landtagsfraktionen. Diese Pflichten sind aber wechselseitig. Auch die Antragsteller haben R&#252;cksicht zu nehmen; dabei wird regelm&#228;&#223;ig die Sicherung der Funktionsf&#228;higkeit des Landtagsplenums Vorrang haben. Auf das Stattfinden ihrer Fraktionssitzung k&#246;nnen sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil sie keinen Vertreter in die &#196;ltestenratssitzung um 18.55 Uhr entsandt haben, um ihre Bedenken wegen der kollidierenden Termine vorzutragen. Es w&#228;re der Antragstellerin zu 1. zumutbar gewesen, zu diesem Zweck ihre Sitzung zu unterbrechen, zumal auch schon in der Sitzungspause nach 16.57 Uhr Gelegenheit bestand, einen Vertreter f&#252;r den &#196;ltestenrat zu bestimmen. Dabei musste es sich nicht um die k&#252;nftig st&#228;ndig in den &#196;ltestenrat zu entsendenden Abgeordneten handeln. Vielmehr konnten die Fraktionen ihre Vertreter ad hoc bestimmen. Das Ende der Fraktionssitzung der Antragstellerin zu 1. brauchte deshalb auch nicht abgewartet zu werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\">78</a></dt>\n<dd><p>b) Die Antragsteller sind nach eigenem Vortrag m&#252;ndlich &#252;ber das Stattfinden der 3. Sitzung des Landtages ab 19.30 Uhr in Kenntnis gesetzt worden. Damit entsprachen die von den Antragstellern hier beanstandeten Handlungen der Gesch&#228;ftsordnung. Eine besondere Form schreibt diese insoweit nicht vor. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, solange die Erreichbarkeit aller Beteiligten sichergestellt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn gerade eine Fraktionssitzung anberaumt ist; die &#196;ltestenratsitzung hat, wie vorstehend ausgef&#252;hrt, regelm&#228;&#223;ig Vorrang vor Ausschuss- und Fraktionssitzungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_79\">79</a></dt>\n<dd><p>Auch im &#220;brigen bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken gegen die Er&#246;ffnung und Durchf&#252;hrung der 3. Landtagssitzung am 16.10.2006. Die Verfassung verbietet es nicht, an einem Tag mehrere Landtagssitzungen hintereinander durchzuf&#252;hren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_80\">80</a></dt>\n<dd><p>2. Schlie&#223;lich ist auch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 vorgenommene Einberufung der n&#228;chsten Sitzung f&#252;r den 19.10.2006, 9.00 Uhr, (Antrag zu 1 h) ein Verfassungsversto&#223; nicht festzustellen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_81\">81</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. entsprach &#167; 72 Abs. 1 GO LT. Das Benehmen mit dem &#196;ltestenrat war insoweit in der 2. Sitzung des &#196;ltestenrates am 16.10.2006 um 18.00 Uhr hergestellt worden. Dass die Antragstellerin zu 1. hierzu keinen Vertreter entsandte, steht dem Benehmen, wie dargelegt, nicht entgegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_82\">82</a></dt>\n<dd><p>Gleiches gilt, soweit die Antragsteller sich gegen die in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 erfolgte Erste Lesung eines Entwurfs des 13. &#196;nderungsgesetzes, die darin vorgenommene &#220;berweisung des Gesetzentwurfs an den vorl&#228;ufigen Ausschuss (Antr&#228;ge 1 f und g) sowie die Zweite Lesung des Gesetzentwurfs und den darin erfolgten Gesetzesbeschluss in der Sitzung des Landtages am 19.10.2006 (Antr&#228;ge 2 a und b) wenden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_83\">83</a></dt>\n<dd><p>Auch insoweit liegt der Verfahrensablauf im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Dieser bestimmt sich allgemein nach Art. 55 Abs. 2 LV.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_84\">84</a></dt>\n<dd><p>1. Die Landesverfassung und die Gesch&#228;ftsordnung des Landtages enthalten keine ausdr&#252;cklichen Vorschriften &#252;ber die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens vor Konstituierung eines neu gew&#228;hlten Landtages. Ob und wie eine solche m&#246;glich ist, &#252;berl&#228;sst die Verfassung dessen autonomer Bestimmung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_85\">85</a></dt>\n<dd><p>a) Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht darauf an, ob der Pr&#228;sident eines alten Landtages im Benehmen mit Vertretern der neuen Fraktionen schon vor der Konstituierung eines neuen Landtages ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen kann. Entscheidend ist, dass die Initiative von Mitgliedern des neuen Landtages ausgeht. Das ist der Fall, wenn sich Abgeordnete des neuen Landtages die Einbringung nach der Konstituierung - sei es auch konkludent - als von ihnen zu verantworten zu eigen gemacht haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_86\">86</a></dt>\n<dd><p>So lag es hier. Der Entwurf des 13. &#196;nderungsgesetzes wurde in der 3. Sitzung des Landtages aus der Mitte des neu gew&#228;hlten Landtages eingebracht, ohne gem&#228;&#223; &#167; 73 Abs. 2 Satz 3 GO LT wegen seiner kurzfristig erfolgten Einbringung von der Beratung ausgenommen worden zu sein. Er wurde im Einklang mit &#167; 48 GO LT einvernehmlich in den vorl&#228;ufigen Ausschuss &#252;berwiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_87\">87</a></dt>\n<dd><p>b) Grunds&#228;tzlich kann auch eine konstituierende Sitzung in eine Arbeitssitzung &#252;bergehen. Ebenso kann sich eine Arbeitssitzung, welche die Erste Lesung eines Gesetzesentwurfs umfasst, am selben Tag an die konstituierende Sitzung anschlie&#223;en. Ein solches Verfahren kann allerdings dazu f&#252;hren, dass einzelne Abgeordnete in ihrem Recht auf gleiche Beteiligung aller an der Arbeit des Parlaments verletzt werden. Der Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis d&#252;rfte es regelm&#228;&#223;ig ausschlie&#223;en, im Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung ad hoc eine Landtagssitzung anzuberaumen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine hinreichende Information der Abgeordneten &#252;ber den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung zu sichern, trifft die das Verfahren betreibenden Mitglieder des Landtages die Pflicht, auf andere Mitglieder R&#252;cksicht zu nehmen und f&#252;r eine rechtzeitige Information &#252;ber den Beratungsgegenstand Sorge zu tragen, insbesondere keine &#220;berraschungsentscheidungen herbeizuf&#252;hren. Das gilt namentlich, wenn eine neue Fraktion gebildet wird, deren Mitglieder einer Partei angeh&#246;ren, die zuvor nicht im Landtag vertreten war. Hier k&#246;nnen sich insbesondere aus dem Gebot der Fairness Grenzen f&#252;r den Beratungsablauf ergeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_88\">88</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Hinreichende Informationen &#252;ber den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung lagen rechtzeitig vor. Der entsprechende Entwurf wurde bereits am 11.10.2006 verteilt und am folgenden Tag als Landtagsdrucksache ver&#246;ffentlicht. Bereits das 12. &#196;nderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz vom 22. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 323) enthielt den Hinweis, dass es zu Beginn der 5. Wahlperiode zu &#196;nderungen des Abgeordnetengesetzes kommen w&#252;rde und hinsichtlich der Abgeordnetenentsch&#228;digung kommen m&#252;sse. Die Regelungsmaterie war angesichts der Neubildung der Organe in wesentlichen Teilen eilbed&#252;rftig; sie sollte die konstituierende Phase des Landtages insbesondere mit den Neuregelungen zur Finanzierung der Fraktionen und zur Besch&#228;ftigung von Mitarbeitern flankieren. Damit erweist sich auch der Umstand, dass die Grundsatzberatung am Tag der konstituierenden Sitzung durchgef&#252;hrt und der Gesetzentwurf an den vorl&#228;ufigen Ausschuss &#252;berwiesen wurde, als mit der Landesverfassung vereinbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_89\">89</a></dt>\n<dd><p>2. Schlie&#223;lich entsprechen die in der Sitzung am 19.10.2006 erfolgte Zweite Lesung und der Gesetzesbeschluss dem in Art. 55 Abs. 2 LV und &#167;&#167; 49 - 51 GO LT vorgeschriebenen Verfahren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_90\">90</a></dt>\n<dd><p>Die in &#167; 49 Abs. 1 GO LT vorgeschriebene Regelfrist zwischen den beiden Lesungen wurde gewahrt. Damit bewegte sich das Gesetzgebungsverfahren in dem durch Gesch&#228;ftsordnungsrecht gezogenen Rahmen. Eine &#220;bereinstimmung mit der Gesch&#228;ftsordnung schlie&#223;t zwar einen Verfassungsversto&#223; nicht aus, etwa wenn die Regelung der Gesch&#228;ftsordnung ihrerseits Vorgaben der Landesverfassung widerspricht oder ein Missbrauch des Gesch&#228;ftsordnungsrechts vorliegt. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte hierf&#252;r vor, hat das Landesverfassungsgericht die Zeittakte, die die Gesch&#228;ftsordnung erlaubt, zu respektieren (vgl. auch SaarlVerfGH, Urt. v. 12.12.2005 &#8211; Lv 4/05, D&#214;V 2006, 428).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>D.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_91\">91</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 33 Abs. 1 sowie 34 Abs. 2 LVerfGG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>E.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_92\">92</a></dt>\n<dd><p>Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a>\n</div>&#13;\n\n"
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