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    "date": "2015-02-02",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 6. September 2013 wird abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 4.357,63 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag des Kl&#228;gers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kl&#228;ger geltend gemachten Zulassungsgr&#252;nde der Versagung rechtlichen Geh&#246;rs (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Darstellung des Kl&#228;gers ist der behauptete Geh&#246;rsversto&#223; nicht erfolgt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat zur Begr&#252;ndung seines Zulassungsantrags ausgef&#252;hrt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung alle Hinweise darauf, dass er sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen k&#246;nne, au&#223;er Acht gelassen. Die Vorinstanz habe sich, obwohl er nicht nur Jagdaus&#252;bungsberechtigter, sondern auch Eigent&#252;mer des Eigenjagdbezirks sei, mit dem Grundrechtsschutz, den er f&#252;r sich in Anspruch nehme, &#252;berhaupt nicht besch&#228;ftigt, sondern lediglich Ausf&#252;hrungen zur Rechtsprechung des EGMR zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gemacht. Dieser vom Kl&#228;ger behauptete Geh&#246;rsversto&#223; liegt indessen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Das Recht auf rechtliches Geh&#246;r (Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausf&#252;hrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw&#228;gung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Ber&#252;cksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 90, 215, 218; BVerwG, Beschl. v. 25.9.1998 - 3 B 113.98 - m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09&#160;-). Da grunds&#228;tzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seinen diesbez&#252;glichen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Geh&#246;rs aber nur dann anzunehmen, wenn besondere Umst&#228;nde des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.9.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09 -). Derartige Umst&#228;nde liegen hier nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat bei seinen schrifts&#228;tzlichen Ausf&#252;hrungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beanstanden sei. An keiner Stelle seiner schriftlichen Ausf&#252;hrungen hat er sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Der Kl&#228;ger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. September 2013 lediglich in der m&#252;ndlichen Verhandlung erkl&#228;rt, dass er &#8222;die von ihm schrifts&#228;tzlich in dem Verfahren 6 A 124/12 zur Frage der europarechtlichen sowie der verfassungsrechtlichen W&#252;rdigung vorgetragenen Argumente zum Gegenstand aller heute verhandelten Verfahren&#8220; - also auch des vorliegenden Verfahrens - mache. In dem Verfahren 6 A 124/12 hatte der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 4. September 2012 vorgetragen, dass der Abschussplan und seine Erzwingung gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. der EU-Menschenrechtskonvention versto&#223;e. Unter der Zwischen&#252;berschrift &#8220;4. Eingriff in Art. 14 GG i.V.m. Art. 14 Art. der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 Protokoll Nr. 1 der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention - Neueste Rechtsprechung des EuGH&#8220; hatte er dazu ausgef&#252;hrt, dass die Abschussplanung ohne Beachtung seiner Planw&#252;nsche der aktuellen Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte widerspreche. In der Entscheidung zum System deutscher Jagdgenossenschaften (Herrmann ./. BRD, Urt. v. 26.06.2012, Az. 9300/07) habe der EGMR festgestellt, dass der Eigent&#252;mer imstande sein m&#252;sse, auf seinen Fl&#228;chen die Jagdaus&#252;bung vollst&#228;ndig zu verbieten. Die zwangsweise Bejagung widerspreche Art. 14 der EU-Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EU-Menschenrechtskonvention.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Auf diesen Einwand des Kl&#228;gers ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgr&#252;nden seines Urteils unter Auseinandersetzung mit dem vom Kl&#228;ger angef&#252;hrten Urteil des EGMR jedoch ausf&#252;hrlich eingegangen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das o. g. Vorbringen des Kl&#228;gers sowohl zur Kenntnis genommen als auch bei ihrer Entscheidung in Erw&#228;gung gezogen hat. Dass sie Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausdr&#252;cklich angesprochen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Kl&#228;ger im erstinstanzlichen Verfahren keine eigenst&#228;ndige Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht, sondern sich auf Art. 14 GG nur im Zusammenhang mit der EU-Menschenrechtskonvention berufen hat. Abgesehen davon begr&#252;ndet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgr&#252;nden seines Urteils Art. 14 Abs. 1 GG nicht erw&#228;hnt hat, auch keineswegs die Schlussfolgerung, dass besondere Umst&#228;nde des Einzelfalls deutlich machten, dass die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen und in Erw&#228;gung gezogen worden seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Dem Kl&#228;ger ist es auch nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2011 abgewiesen hat, durch den sowohl ein Zwangsgeld in H&#246;he von 2.000,- EUR wegen der Nichterf&#252;llung der in der Verf&#252;gung vom 5. Mai 2011 enthaltenen Anordnung, sechs Schmaltiere bis sp&#228;testens zum 31. Mai 2011 zu erlegen und das erlegte Wild unverz&#252;glich danach vorzuzeigen, als auch Geb&#252;hren und Auslagen in H&#246;he von 357,63 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in H&#246;he von 4.000,- EUR f&#252;r den Fall angedroht worden ist, dass der Kl&#228;ger in dem Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2011 die abzuschie&#223;enden Schmaltiere nicht erlegt und unverz&#252;glich danach vorzeigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat zun&#228;chst beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des durch die Verf&#252;gung vom 5. Mai 2011 festgesetzten Abschussplans f&#252;r Rotwild bei der Pr&#252;fung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht nicht ber&#252;cksichtigt hat. Er habe in der m&#252;ndlichen Verhandlung geltend gemacht, dass hier ein Sonderfall vorliege, in dem die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu w&#252;rdigen sei. So werde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass die Bestandskraft von Grundverwaltungsakten, die erst nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtswidrig werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren keine Rolle spielen d&#252;rfe, wenn dadurch eine Rechtsschutzl&#252;cke auftreten w&#252;rde. Insoweit werde der Rechtsgedanke des &#167; 767 Abs. 2 ZPO herangezogen und in dieser Sonderkonstellation auch die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Grundverwaltungsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung &#252;berpr&#252;ft. Nichts anderes k&#246;nne gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Grundverwaltungsakts erst durch ein rechtskr&#228;ftiges Urteil im ordentlichen Rechtsweg ergebe. In beiden F&#228;llen m&#252;ssten Beh&#246;rde und der Adressat des Verwaltungsakts zun&#228;chst davon ausgehen, dass der Grundverwaltungsakt rechtm&#228;&#223;ig erlassen worden sei. Werde dieser nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtwidrig oder stelle sich die Rechtswidrigkeit erst durch eine Klage im ordentlichen Rechtszug heraus, so sei die Situation abermals vergleichbar. In beiden F&#228;llen k&#246;nne der Adressat des Grundverwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit erst dann mit hinreichender Substanz r&#252;gen, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. So liege auch sein Fall. Erst mit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Oktober 2012 sei festgestellt worden, dass seine Ausschlie&#223;ung aus der Hegegemeinschaft C., die ihm im Februar 2011 vom Vorstand der Hegegemeinschaft mitgeteilt worden sei, unwirksam gewesen sei. Erst aufgrund der ge&#228;nderten Sach- bzw. Rechtslage durch dieses Urteil sei es ihm m&#246;glich und zumutbar gewesen, mit Erfolg auf seinen fehlenden Ausschluss aus der Hegegemeinschaft und damit auf seine mangelnde Adressatenf&#228;higkeit beim Abschussplan und im Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Dies w&#228;re zuvor im verwaltungsgerichtlichen Verfahren &#252;berhaupt nicht m&#246;glich gewesen, da insoweit keine Nachpr&#252;fungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestanden habe. Somit w&#252;rde eine Rechtsschutzl&#252;cke entstehen, wenn es ihm versagt bliebe, sich im Vollstreckungsverfahren auf die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts zu berufen, die sich erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch ein Gericht eines anderen Rechtswegs herausgestellt habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Diese Einw&#228;nde des Kl&#228;gers sind indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begr&#252;nden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>10</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind die &#167;&#167; 64 ff. Nds. SOG. Nach &#167; 64 Abs. 1 Nds. SOG kann ein Verwaltungsakt, der - wie der Bescheid &#252;ber die Festsetzung der Abschusspl&#228;ne vom 5. Mai 2011 - auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall&#160;&#160;- unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Demnach ist die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Grundverf&#252;gung anders als deren Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit bzw. sofortige Vollziehbarkeit grunds&#228;tzlich keine Voraussetzung f&#252;r die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 55; Nds. OVG, Beschl. v. 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -; Hess. VGH, Urt. v. 29.11.2013 - 6 A 2210/12 -). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist vielmehr, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtm&#228;&#223;igkeit vorangehender Verwaltungsakte Bedingung f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der nachfolgenden Akte und letztlich der Anwendung der Zwangsmittel ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31/81 -, NJW 1984, 2591). Folglich sind auch materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Grundverf&#252;gung f&#252;r die Verwaltungsvollstreckung grunds&#228;tzlich unbeachtlich (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.11.2013 - 6 A 2210/12 -). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erw&#228;gung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverf&#252;gung in der Weise ver&#228;ndert hat, dass die Verf&#252;gung sich nunmehr als rechtswidrig erweist (vgl. zu einer solchen &#196;nderung der Sachlage: BVerwG, Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, D&#214;V 1977, 335).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Ob eine derartige Ausnahme zu Recht besteht, kann hier indessen dahinstehen. Denn selbst wenn man eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, dass materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Grundverf&#252;gung f&#252;r die Verwaltungsvollstreckung unbeachtlich sind, bejaht, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht B. hat zwar durch Urteil vom 17. Oktober 2012, das nach der R&#252;cknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskr&#228;ftig geworden ist, festgestellt, dass der Kl&#228;ger weder durch den Vorstandsbeschluss vom 16. Februar 2011 noch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom November 2011 aus der Hegegemeinschaft C. ausgeschlossen worden ist. Durch diese Feststellung ist jedoch keine &#196;nderung der Rechtslage eingetreten, da sie keine Rechts&#228;nderung bewirkt hat; die materielle Rechtslage ist vielmehr unver&#228;ndert geblieben. Durch das amtsgerichtliche Urteil hat sich auch die Sachlage nicht in der Weise ver&#228;ndert, dass die Grundverf&#252;gung rechtswidrig geworden ist. Die Feststellung des Amtsgerichts B., dass der Kl&#228;ger durch die o. a. Beschl&#252;sse nicht aus der Hegegemeinschaft C. ausgeschlossen worden ist, mag zwar eine &#196;nderung der Sachlage darstellen. Diese hat aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung eines Abschussplans gegen&#252;ber einem einzelnen Jagdaus&#252;bungsberechtigten f&#252;r dessen Jagdbezirk unzul&#228;ssig ist, wenn diese Person Mitglied einer Hegegemeinschaft im Sinne des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 NJagdG ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 17.9.2012 - 4 ME 215/12 -), nicht zur nachtr&#228;glichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. Mai 2011 gef&#252;hrt, weil der Kl&#228;ger nicht erst seit der Verk&#252;ndung oder der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils Mitglied der Hegegemeinschaft ist, sondern auch schon vorher Mitglied der Hegegemeinschaft gewesen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Aber selbst wenn dies anders w&#228;re und sich die Sach- oder Rechtslage mit dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Mai 2011 so ver&#228;ndert h&#228;tte, dass sich die Grundverf&#252;gung nunmehr als rechtswidrig erweist, h&#228;tte der Zulassungsantrag des Kl&#228;gers keinen Erfolg. Denn der Kl&#228;ger hat sich in seinem Zulassungsantrag mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der ma&#223;gebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts der der letzten Beh&#246;rdenentscheidung ist, nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ernstlich zu bezweifeln ist. Ist aber der Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes f&#252;r die Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ma&#223;geblich, k&#246;nnten &#196;nderungen der Sach- oder Rechtslage, die zur Rechtswidrigkeit der bestandskr&#228;ftigen Grundverf&#252;gung f&#252;hren, allenfalls dann Ber&#252;cksichtigung finden, wenn sie vor der Festsetzung des Zwangsgeldes und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes eingetreten sind. Dagegen m&#252;ssten sp&#228;tere &#196;nderungen wie die hier behauptete &#196;nderung der Sach- oder Rechtslage aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils unber&#252;cksichtigt bleiben. Folglich k&#246;nnte die Berufung mangels ausreichender Darlegung auch dann nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage mit dem amtsgerichtlichen Urteil so ver&#228;ndert h&#228;tte, dass die Grundverf&#252;gung rechtswidrig geworden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat mit seiner weiteren R&#252;ge, dass die festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder ungeeignet gewesen seien, weil der Erfolg der Jagdaus&#252;bung nicht ausschlie&#223;lich von seinem Willen abh&#228;ngig sei und er &#8222;mehrfach unwidersprochen vorgetragen&#8220; habe, &#8222;dass er und seine Jagdfreunde im Laufe des Jagdjahres &#252;ber 245 jagdliche Eins&#228;tze durchgef&#252;hrt&#8220; h&#228;tten, ohne die geforderten Absch&#252;sse bewerkstelligen zu k&#246;nnen, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>14</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger &#252;bersieht schon, dass dieser Einwand in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung im angefochtenen Bescheid unbeachtlich ist, da das Zwangsgeld durch den Bescheid vom 5. Mai 2011 bestandskr&#228;ftig angedroht worden ist und daher der Einwand, das Zwangsmittel sei ungeeignet, nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann. Nach &#167;&#160;65 Abs. 1 Nds. SOG sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang Zwangsmittel. Diese Zwangsmittel sind nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 70 und 74 Nds. SOG anzudrohen (&#167; 65 Abs. 2 Nds. SOG). Nach &#167; 70 Abs. 3 Nds. SOG muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen; werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Demnach erfolgt die Auswahl des zur Durchsetzung der Grundverf&#252;gung geeigneten und erforderlichen ersten Zwangsmittels bereits auf der Stufe der Zwangsmittelandrohung. Denn diese regelt den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels, trifft die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zwangsmitteln und enth&#228;lt auch die Entscheidung, dass das ausgew&#228;hlte Zwangsmittel eingesetzt werden darf, wenn der Adressat der Verf&#252;gung dem Handlungsgebot nicht nachkommt (vgl. G&#246;tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S. 114 Rn. 11). Erlangt die Androhung eines bestimmten Zwangsmittels - wie im vorliegenden Fall - Bestandskraft, kann der Festsetzung dieses Zwangsmittels mithin nicht mehr entgegen gehalten werden, dass das Zwangsmittel nicht geeignet sei. Folglich ist der Einwand der mangelnden Eignung des Zwangsgeldes zur Verwaltungsvollstreckung unbeachtlich, soweit dieser sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20. Juli 2011 richtet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Soweit in dem angefochtenen Bescheid ein weiteres Zwangsgeld in H&#246;he von 4.000,- EUR angedroht worden ist, kann der Einwand der fehlenden Geeignetheit dieses Zwangsgeldes zwar geltend gemacht werden. Der Kl&#228;ger hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Der Beklagte hat dem Kl&#228;ger durch den angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2011 ein weiteres Zwangsgeld in H&#246;he von 4.000,- EUR f&#252;r den Fall angedroht, dass die Schmaltiere, die nach dem bestandskr&#228;ftigen Bescheid vom 5. Mai 2011 zu erlegen waren, in der Zeit vom 1. bis 31. August 2011 nicht erlegt und unverz&#252;glich danach vorgezeigt werden. Der Kl&#228;ger h&#228;tte mithin zur Begr&#252;ndung seines Einwandes, dass die Androhung des weiteren Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Handlungsgebots ungeeignet gewesen sei, substantiiert darlegen m&#252;ssen, dass schon bei der Androhung des Zwangsgeldes festgestanden habe, dass es ihm nicht m&#246;glich sein w&#252;rde, die f&#252;nf Schmaltiere, die noch zu erlegen waren, - ein Schmaltier war bereits im Mai 2011 geschossen worden - im August 2011 zu erlegen und unverz&#252;glich danach vorzuzeigen. Substantiierte Ausf&#252;hrungen dazu l&#228;sst der Zulassungsantrag indessen vermissen. Der Hinweis allein, dass der Erfolg der Jagdaus&#252;bung nicht ausschlie&#223;lich von seinem Willen abh&#228;ngig sei, ist insoweit zweifelsohne unzureichend. Nichts anderes gilt f&#252;r den pauschalen Vortrag des Kl&#228;gers, er habe mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Jagdfreunde im Laufe des Jagdjahres &#252;ber 245 jagdliche Eins&#228;tze durchgef&#252;hrt h&#228;tten, ohne die geforderten Absch&#252;sse bewerkstelligen zu k&#246;nnen, zumal dieser Vortrag sich weder konkret auf den hier relevanten Zeitraum, sondern allgemein auf das Jagdjahr, noch konkret auf den Abschuss von f&#252;nf Schmaltieren bezieht, was erforderlich gewesen w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>16</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger kann der Zwangsgeldandrohung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Erzwingung einer Handlung durch ein Zwangsgeld nur dann in Betracht komme, wenn diese ausschlie&#223;lich vom Willen des Pflichtigen abh&#228;nge, was hier nicht der Fall sei, weil von ihm der Abschuss der Tiere verlangt worden sei. Zwar bestimmt &#167;&#160;11 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VwVG, dass der Pflichtige zur Vornahme einer Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden kann, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur vom Willen des Pflichtigen abh&#228;ngig ist. Diese Bestimmung regelt aber nur den Fall einer nicht vertretbaren Handlung. F&#252;r die Verh&#228;ngung eines Zwangsgeldes bei einer vertretbaren Handlung - wie der hier in Rede stehenden - normiert &#167;&#160;11 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 VwVG eine Voraussetzung wie die letztgenannte jedoch nicht. Entsprechendes gilt f&#252;r die &#167;&#167;&#160;67 und 64 Nds. SOG, die im vorliegenden Fall ma&#223;gebend sind. Da das Zwangsgeld ein Beugemittel ist, das auf den Willen des Pflichtigen einwirken soll (G&#246;tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S.&#160;117 Rn.&#160;29), darf es bei Gebotsverf&#252;gungen allerdings nicht eingesetzt werden, wenn die Vornahme der Handlung aus Umst&#228;nden unterbleibt, die vom Willen des Pflichtigen unabh&#228;ngig sind (G&#246;tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S.&#160;117 Rn.&#160;33 m.w.N.). Dass diese Voraussetzung hier erf&#252;llt gewesen ist, hat der Kl&#228;ger indessen nicht hinreichend dargelegt. Denn dazu h&#228;tte er konkret dartun m&#252;ssen, dass schon bei der Zwangsgeldandrohung davon auszugehen war, dass ihm der Abschuss der f&#252;nf Schmaltiere in dem hier relevanten Zeitraum nicht m&#246;glich sein w&#252;rde, weil derartige Tiere in seinem Jagdbezirk &#252;berhaupt nicht anzutreffen oder nicht zu erlegen sind. Konkrete Darlegungen dazu l&#228;sst der Zulassungsantrag des Kl&#228;gers indessen vermissen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat der Kl&#228;ger gleichfalls nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrt&#252;mlich die Festsetzung des Zwangsgeldes f&#252;r erforderlich gehalten, was jedoch nicht der Fall sei, da die Zwangsgeldfestsetzung nicht das mildestm&#246;gliche Mittel sei, um den Rotwildabschuss zu erzwingen; hier w&#228;re es unproblematisch m&#246;glich gewesen, andere deutlich mildere Formen der Zwangsmittel zu w&#228;hlen, z. B. das &#220;berjagen mit Hunden als eine reduzierte Form der Ersatzvornahme oder die Aufhebung der Schonzeiten im Bereich der Hegegemeinschaft C.. Der Kl&#228;ger &#252;bersieht auch bei diesem Einwand, dass die Entscheidung dar&#252;ber, welches der Zwangsmittel des &#167; 65 Abs. 1 Nds. SOG das mildeste Mittel darstellt, bereits bei der Androhung des Zwangsmittels, die sich nach &#167; 70 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss, zu erfolgen hat, da nur das angedrohte Zwangsmittel zur Durchsetzung des Grundverwaltungsakts festgesetzt werden darf. Da der Beklagte von den nach &#167; 65 Abs. 1 Nds. SOG in Betracht kommenden Zwangsmitteln das des Zwangsgeldes angedroht hat und diese Androhung bestandskr&#228;ftig geworden ist, kann der Kl&#228;ger folglich nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das festgesetzte Zwangsmittel sei nicht das mildeste Mittel und somit nicht erforderlich. Entsprechendes gilt f&#252;r den weiteren Einwand des Kl&#228;gers, das festgesetzte Zwangsgeld versto&#223;e auch gegen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Abgesehen davon kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes ohnehin nicht durch die Anordnung des &#220;berjagens mit Hunden, bei der es sich nach Ansicht der Kl&#228;gers um eine reduzierte Form der Ersatzvornahme handeln soll, ersetzt werden, da der Abschuss der Schmaltiere, der durch die Festsetzung des Zwangsgelds erreicht werden soll, durch das &#220;berjagen mit Hunden allein nicht zu erreichen ist; vielmehr h&#228;tte neben dem &#220;berjagen mit Hunden auf Kosten des Kl&#228;gers auch der anschlie&#223;ende Abschuss der Tiere im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Kl&#228;gers angeordnet werden m&#252;ssen, um den bestandskr&#228;ftigen Abschussplan durchzusetzen. Dass derartige Verwaltungsvollstreckungsma&#223;nahmen f&#252;r den Kl&#228;ger ein milderes Mittel als die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000,- EUR gewesen w&#228;ren, ist aber nicht anzunehmen. Dass der Kl&#228;ger selbst die Zwangsgeldfestsetzung als belastender empfindet, &#228;ndert daran nichts, weil die Beurteilung, welches Zwangsmittel das Mildere ist, grunds&#228;tzlich von objektiven Kriterien und nicht dem subjektiven Empfinden des Betroffenen abh&#228;ngig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Da die Festsetzung des Zwangsgeldes der Durchsetzung der bestandskr&#228;ftigen Abschussanordnung dient, kann der Kl&#228;ger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Beklagte den Abschussplan ohne R&#252;cksicht darauf, dass die Abschusszahlen f&#252;r den Bereich der Hegegemeinschaft erzielt worden seien, vollstreckt habe. Denn der Beklagte konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Kl&#228;ger der Abschussanordnung nicht innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens vollst&#228;ndig nachgekommen ist, das ihm f&#252;r diesen Fall angedrohte Zwangsgeld festsetzen und ein weiteres Zwangsgeld zur Durchsetzung des Anordnung androhen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht aus der R&#252;ge des Kl&#228;gers, das Verwaltungsgericht habe ganz offensichtlich verkannt, dass sowohl aus dem von ihm geltend gemachten grundgesetzlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG als auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz gem&#228;&#223; Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls der EU-Menschenrechtskonvention abgeleitet werden k&#246;nne, dass besonders rigide Vollstreckungsma&#223;nahmen im besonderen Ma&#223;e auf ihre Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gepr&#252;ft werden m&#252;ssten und daher sein Interesse an der Integrit&#228;t seines Eigentums in ein Abw&#228;gungsverh&#228;ltnis zum Interesse des Beklagten an der Vollstreckung des Abschussplanes gesetzt werden m&#252;sse. Nehme man diese Interessenabw&#228;gung vor, sei leicht zu erkennen, dass der Beklagte keinerlei Notwendigkeit gesehen habe, dass eine bestimmte Anzahl Rotwild unbedingt innerhalb der Grenzen seines Eigenjagdbezirks erlegt wird. Vielmehr sei es ihm darauf angekommen, dass &#252;berhaupt eine ausreichende Anzahl Rotwild im Landkreis und damit im Rahmen des Bewirtschaftungsbezirks Eschede erlegt werde. Dieses Ziel h&#228;tte der Beklagte ohne weiteres erreichen k&#246;nnen, wenn er durch einen ganz einfachen jagdrechtlichen Eingriff, n&#228;mlich das &#220;berjagen von Hunden, die angeblich massenhaften Rotwildkonzentrationen in seinem Jagdbezirk aufgel&#246;st h&#228;tte. Denn dieser Einwand des Kl&#228;gers richtet sich letztlich gegen die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Grundverf&#252;gung vom 5. Mai 2011, deren Rechtm&#228;&#223;igkeit indessen keine Voraussetzung f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Zwangsmittelfestsetzung und -androhung ist. Soweit der Einwand dar&#252;ber hinaus die Zwangsgeldfestsetzung betrifft und deren Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit mit der Begr&#252;ndung in Frage stellt, dass die angeblich massenhafte Rotwildkonzentration in seinem Jagdbezirk durch einen ganz einfachen jagdrechtlichen Eingriff, n&#228;mlich das &#220;berjagen von Hunden, h&#228;tte aufgel&#246;st werden k&#246;nnen, ist er ebenfalls nicht begr&#252;ndet, da der Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 5. Mai 2011 bestandskr&#228;ftig &#252;ber die Auswahl der in Betracht kommenden Zwangsmittel entschieden hat. Abgesehen davon greift der Einwand aber auch deshalb nicht durch, weil die Zwangsgeldfestsetzung der Durchsetzung des bestandskr&#228;ftigen Abschlussplans und nicht einer Aufl&#246;sung einer massenhaften Rotwildkonzentration gedient hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. &#167; 52 Abs. 1 und 3 GKG.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE150000485&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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