List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts L&#252;neburg - 6. Kammer - vom 26.&#160;Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 dahin ge&#228;ndert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Regelung unter II. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2014 angeordnet wird. Im &#220;brigen wird der Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die weiter gehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Von den Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin betreibt die gewerbliche Sammlung von Abf&#228;llen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin f&#252;hrt sie die Sammlung von Alttextilien und -schuhen mittels daf&#252;r aufgestellter Sammelcontainer durch. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 untersagte ihr die Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung jede weitere Sammlung von Abf&#228;llen jeglicher Art im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sowie die Nutzung s&#228;mtlicher im Stadtgebiet aufgestellter Sammelcontainer (I. a) der Verf&#252;gung). Weiterhin gab die Antragsgegnerin ihr auf, s&#228;mtliche im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Container innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zu entfernen (I.&#160;b) der Verf&#252;gung) und die Abf&#228;lle aus den Containern einer ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung zuzuf&#252;hren und dies unverz&#252;glich nachzuweisen (I. c) der Verf&#252;gung). F&#252;r den Fall der Nichtbefolgung oder nicht fristgerechten oder nicht hinreichenden Befolgung der Anordnungen&#160;&#160;zu I. b) oder I. c) wurde ein Zwangsgeld in H&#246;he von 2.500,- EUR angedroht (II. der Verf&#252;gung). F&#252;r den Fall, dass die Sammelcontainer nach Ablauf von sieben Tagen entgegen der Anordnung zu I. b) noch aufgestellt sein sollten, wurde deren Versiegelung angek&#252;ndigt (III. der Verf&#252;gung). Hinsichtlich der Anordnung zur Nutzungsuntersagung und der Androhung der amtlichen Versiegelung&#160;&#160;wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, weil diese im &#246;ffentlichen Interesse liege. Zur Begr&#252;ndung der Ma&#223;nahmen f&#252;hrte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nur unvollst&#228;ndige Angaben zu der aufgenommenen Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemacht habe und somit ihrer Anzeigepflicht nach &#167; 18 KrWG nicht hinreichend nachgekommen sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen habe nicht gepr&#252;ft werden k&#246;nnen, ob die gesammelten Abf&#228;lle einer ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung im Sinne des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugef&#252;hrt w&#252;rden. Die Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung sei gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen, weil erhebliche Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden, hier des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Antragstellerin, best&#252;nden. Dies ergebe sich aus (1.) der unvollst&#228;ndigen Anzeige der Sammlung, (2.) dem Beginn der Sammlung trotz ihrer nicht ordnungsgem&#228;&#223;en Anzeige, (3.) der Verweigerung der Vorlage einer Standortliste zu den aufgestellten Containern, (4.) der Nichtvorlage eines Nachweises zu dem von der Antragstellerin behaupteten Beginn der Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 und (5.) der nicht vorab angezeigten Beauftragung Dritter mit der Betreuung der Sammlung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 13. Januar 2014 Widerspruch eingelegt, &#252;ber den noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen unter I. a) sowie III. des Bescheides vom 13. Januar 2014 wiederherstellt und hinsichtlich der Regelung unter II. angeordnet. Hinsichtlich der Anordnungen unter I. b) (Entfernung der Container) und I. c) (ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung der Abf&#228;lle einschlie&#223;lich Nachweis) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Anordnungen nicht f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt und deshalb nicht Streitgegenstand des Verfahrens des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes seien.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgef&#252;hrt, Rechtsgrundlage f&#252;r die Untersagung der Nutzung der aufgestellten Sammelcontainer der Antragstellerin sei &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf diese Vorschrift habe sich die Antragsgegnerin auch berufen. Nach summarischer Pr&#252;fung k&#246;nne bei der gebotenen restriktiven Auslegung des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative KrWG weder aufgrund der von der Antragsgegnerin angenommenen Unvollst&#228;ndigkeit der Sammlungsanzeige noch aufgrund von Rechtsverst&#246;&#223;en im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf eine Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin geschlossen werden. Die Antragsgegnerin habe die Untersagung auch darauf gest&#252;tzt, dass aufgrund von fehlenden Unterlagen eine abschlie&#223;ende Pr&#252;fung der Voraussetzungen des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht habe erfolgen k&#246;nnen. Der von der Antragsgegnerin hierf&#252;r vorgebrachten Begr&#252;ndung k&#246;nne die Kammer sich indes nicht anschlie&#223;en. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin habe weiterhin auch hinsichtlich der Anordnung der Versiegelung und der Zwangsgeldandrohung Erfolg. Denn sowohl bei der Androhung der Versiegelung der aufgestellten Container als auch bei der Zwangsgeldandrohung handele es sich um eine Androhung von Vollstreckungsma&#223;nahmen. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Vollstreckung nach &#167;&#167; 64 ff. Nds. SOG l&#228;gen jedoch nach der Entscheidung &#252;ber die Nutzungsuntersagung nicht mehr vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2014 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach Ma&#223;gabe des Tenors Erfolg. Die dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, gebieten eine teilweise &#196;nderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin ist hinsichtlich der Anordnungen zu I. a) und III. des Bescheids vom 13. Januar 2014 unbegr&#252;ndet (1.). Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu II. hat der Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO weiterhin Erfolg (2.). Hinsichtlich der Anordnungen zu I. b) und I. c) ist zu ber&#252;cksichtigen, dass das Verwaltungsgericht diese nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Da die Beschwerde dagegen nichts vorbringt, besteht auch f&#252;r den Senat kein Anlass, die Ma&#223;nahmen im Beschwerdeverfahren einer &#220;berpr&#252;fung zu unterziehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>1. Die gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgem&#228;&#223; begr&#252;ndete Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung einer weiteren Abfallsammlung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Untersagungsanordnung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nur beschr&#228;nkt gegebenen Erkenntnism&#246;glichkeiten als rechtm&#228;&#223;ig anzusehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_6\" title=\"zum Orientierungssatz\">6</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden oder der f&#252;r die Leitung und Beauftragung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gew&#228;hrleisten ist. Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden bestehen dann, wenn dieser nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschl&#228;gigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung von Abf&#228;llen (vgl. &#167; 7 Abs. 3 KrWG) einzuhalten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris). So k&#246;nnen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343) durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Tr&#228;gers der Sammlung i.S. von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG beispielsweise dann sprechen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verst&#246;&#223;en gegen &#246;ffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum oder widerrechtlich auf Privatgrundst&#252;cken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchf&#252;hrung der angezeigten Sammlung ebenfalls (oder weiterhin) zu solchen gewichtigen Verst&#246;&#223;en kommen wird (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, juris).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt,&#160;&#160;die von der Antragsgegnerin vermissten bzw. als unvollst&#228;ndig angesehenen Angaben lie&#223;en nicht den Schluss auf die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin durchgreifend in Frage stellende Bedenken zu. Dem setzt die Beschwerde ausreichende Argumente nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe nur l&#252;ckenhafte Angaben zu einer ordnungsgem&#228;&#223;en und schadlosen Verwertung des Sammelguts gemacht und eine Standortliste zu den Containern nicht vorgelegt, l&#228;sst der Beschwerdevortrag jedenfalls nicht ohne weiteres auf durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin schlie&#223;en. Insoweit ist zu ber&#252;cksichtigen, dass in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend gekl&#228;rt ist, in welchem Umfang die Verwertungswege aufgezeigt und ggf. auch Angaben zur Abfallhierarchie gemacht werden m&#252;ssen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris) und dass nach der Rechtsprechung des beschlie&#223;enden Senats (Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris) der gewerbliche Sammler von Abf&#228;llen jedenfalls nicht im vorgeschalteten Anzeigeverfahren nach &#167; 18 Abs. 1, Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, Standortlisten zu den aufgestellten Sammelcontainern vorzulegen. Die Frage, ob durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin aus einer unvollst&#228;ndigen Erf&#252;llung von Anzeigepflichten hergeleitet werden k&#246;nnen, kann danach zumindest bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Pr&#252;fung nicht eindeutig beantwortet werden. Die Frage kann hier auch dahingestellt bleiben. Denn Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin i.S. von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ergeben sich aller Voraussicht nach daraus, dass die Antragstellerin bei der Aufstellung der Sammelcontainer nicht die von ihr zu erwartende Sorgfalt an den Tag gelegt hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2014 entgegengehalten hat, als beauftragtes Unternehmen des Vereins B. (C.) gemeinn&#252;tzige Sammlungen nach &#167; 18 Abs. 3 KrWG durchgef&#252;hrt und dabei Sammelcontainer auf &#246;ffentlichen und privaten Fl&#228;chen ohne die daf&#252;r erforderlichen Erlaubnisse aufgestellt zu haben, hat das Verwaltungsgericht die Umst&#228;nde des T&#228;tigwerdens der Antragstellerin f&#252;r den C. zwar mit nachvollziehbarer Begr&#252;ndung als nicht hinreichend gekl&#228;rt angesehen, um daraus &#252;ber blo&#223;e Zweifel hinaus auf durchgreifende Zuverl&#228;ssigkeitsbedenken i.S. des &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG schlie&#223;en zu k&#246;nnen. Ohnehin ist in Bezug auf den C. zu ber&#252;cksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Vertragsverh&#228;ltnis mit dem Verein und damit ihre Beauftragung mit der Durchf&#252;hrung der genannten gemeinn&#252;tzigen Sammlung gem&#228;&#223; ihrem K&#252;ndigungsschreiben vom 18. Dezember 2012 beendet hat. Allerdings hat die Antragsgegnerin den damit im Zusammenhang stehenden Vorwurf, Sammelcontainer der Antragstellerin w&#252;rden auf &#246;ffentlichen oder privaten Grundst&#252;cken ohne Absprache und ohne Erlaubnis der betroffenen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer abgestellt, im Beschwerdeverfahren&#160;&#160;weiter vertieft und erg&#228;nzt. In der Begr&#252;ndung ihrer Beschwerde hat sie auf Vorkommnisse vom 16. Oktober 2013, 6. Juni 2014 und 3. Juli 2014 hingewiesen, bei denen die Antragstellerin zwar nicht selbst, allerdings durch das von ihr beauftragte Unternehmen D. Container widerrechtlich auf fremden Grundst&#252;cken abgestellt habe. So soll am 16. Oktober 2013 - dieser Vorfall war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - ein Container mit der Aufschrift \"Betreuung durch D. \" im Stadtteil E. auf einer Privatfl&#228;che vor einer Wohnanlage abgestellt worden sein, am 6. Juni 2014 ein Container mit entsprechender Aufschrift auf dem Gel&#228;nde der Firma F. (vgl. dazu auch den Bericht der Polizeiinspektion L&#252;neburg v. 06.06.2014, BA B Bl. 167) und am 3. Juli 2014 (richtig: bereits ab dem 12.06.2014, vgl. BA B Bl. 175) ein Container ebenfalls mit entsprechender Aufschrift auf einer Privatfl&#228;che der Firma G.. Die genannten, in den Verwaltungsvorg&#228;ngen der Antragsgegnerin hinreichend dokumentierten F&#228;lle deuten darauf hin, dass Sammelcontainer der Antragstellerin systematisch &#8222;wild&#8220; abgestellt werden und sie zeigen exemplarisch, dass die Antragstellerin nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, die von ihr angezeigte Sammlung ordnungsgem&#228;&#223; durchzuf&#252;hren. Dieser Eindruck wird auch verst&#228;rkt durch die aktenkundig gewordene Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden Dritter wegen illegal aufgestellter Container, n&#228;mlich dass unter den auf den Containern angegebenen Kontaktdaten -&#160;konkret der Telefonnummer der D.&#160;- eine Kontaktaufnahme nicht hergestellt werden konnte (BA B Bl. 177) bzw. nur mit einer Person hergestellt werden konnte, die eine Zugeh&#246;rigkeit zur D. bestritt (BA B Bl. 174). Wie dargelegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.), geh&#246;rt zur ordnungsgem&#228;&#223;en Durchf&#252;hrung der Sammlung, dass bei dieser nicht fremdes (Grund-)Eigentum beeintr&#228;chtigt wird. Bei der Antragstellerin besteht indes die begr&#252;ndete Sorge, dass sie sich auch zuk&#252;nftig dar&#252;ber hinwegsetzt und auch bei dem Abtransport von illegal aufgestellten Containern eine nicht hinzunehmende Gleichg&#252;ltigkeit an den Tag legt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_9\" title=\"zum Orientierungssatz\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Senat ist nicht daran gehindert, den erg&#228;nzenden Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Aufstellen der Sammelcontainer zu ber&#252;cksichtigen. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebracht (vgl. zur Ber&#252;cksichtigung nachtr&#228;glichen Vortrags in diesen F&#228;llen: Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: M&#228;rz 2014, &#167; 146 Rn. 13c). Eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdef&#252;hrer ein unbotm&#228;&#223;iges \"Aufsparen\" von Gr&#252;nden entgegengehalten werden k&#246;nnte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris; noch weiter gehend: Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris) oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen werden, welche es rechtfertigen k&#246;nnten, ein Ab&#228;nderungsverfahren nach &#167; 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris), ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat vielmehr die zu beanstandende eigentumsverletzende Vorgehensweise bei dem Aufstellen der Sammelcontainer, welche sich bereits am 16. Oktober 2013 gezeigt bzw. angedeutet hat, mit ihrem Beschwerdevortrag anhand der weiteren Vorkommnisse vom 6. Juni 2014 und 12. Juni 2014 (nicht erst: 03.07.2014) verdeutlicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Der Umstand, dass die Antragstellerin die Container eigenem Vorbringen nach nicht selbst, sondern durch die Fa. D. aufgestellt hat, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Denn sie muss sich jedenfalls eine mangelnde Kontrolle ihres Vertragspartners entgegenhalten lassen. Als Tr&#228;gerin der von ihr angezeigten Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung ist sie im Au&#223;enverh&#228;ltnis f&#252;r die Sammlung ordnungsrechtlich verantwortlich (Beschluss d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.) Im &#220;brigen hei&#223;t es in dem von der Antragstellerin vorgelegten Dienstleistungsvertrag, welchen sie unter dem 24. Januar 2013 mit der D. geschlossen haben will, dass die Antragstellerin als Auftraggeberin die Standorte der Beh&#228;lter bestimmt (&#167;&#160;2 Abs. 2 Satz 3). Danach besteht -&#160;ohne dass es darauf ank&#228;me&#160;- eine vertraglich vereinbarte (Mit-)Verantwortlichkeit der Antragstellerin f&#252;r die Auswahl der Aufstellungsorte f&#252;r die Container, auch wenn es in dem Vertrag weiterhin hei&#223;t, dass die Auftragnehmerin, also die D., die Aufstellung der Beh&#228;lter eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin durchf&#252;hrt (&#167; 2 Abs. 2 Satz 4).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Vorkommnisse vom 16. Oktober 2013, 6. Juni 2014 und 12. Juni 2014 k&#246;nnen nicht als singul&#228;r gebliebene und hier zu vernachl&#228;ssigende Vers&#228;umnisse angesehen werden. Die Antragstellerin muss sich insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst durch Untersagungsverf&#252;gung vom 13. Januar 2014 nicht hat davon abhalten lassen, anschlie&#223;end erneut Sammelcontainer in der beanstandeten Weise, d.h. ohne Erlaubnis der jeweiligen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin abstellen zu lassen und f&#252;r entsprechende Beschwerden der Betroffenen nicht in der zu erwartenden Weise zur Verf&#252;gung gestanden zu haben. Das erneute Auff&#228;lligwerden deutet auf eine ausgepr&#228;gte Gleichg&#252;ltigkeit gegen&#252;ber den Eigentumsrechten der betroffenen Grundst&#252;ckseigent&#252;mer hin, die nicht nur gegen das von der Antragstellerin beauftragte Unternehmen spricht, sondern auch durchgreifende Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin als Tr&#228;gerin der Sammlung begr&#252;ndet. Mit ihrer Einlassung, sie habe von der Vorgehensweise ihrer Auftragnehmerin keine Kenntnis gehabt, vermag die Antragstellerin sich -&#160;wie dargelegt&#160;- im Au&#223;enverh&#228;ltnis nicht zu entlasten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin k&#246;nnen auch nicht dadurch als entkr&#228;ftet angesehen werden, dass die Antragstellerin die D. mit Schreiben vom 7. August 2014 wegen des unerlaubten Abstellens von Sammelcontainern auf fremden Grund abgemahnt haben will. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Abmahnungsschreiben spricht bei summarischer Pr&#252;fung eher f&#252;r eine verfahrensangepasste Reaktion, die R&#252;ckschl&#252;sse auf eine nachhaltige &#196;nderung in den Strukturen der Sammlung nicht ohne weiteres zul&#228;sst und durch die die aufgezeigten Zuverl&#228;ssigkeitsbedenken nicht beseitigt werden. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin zugleich einer der Prokuristen der D. ist (BA A Bl. 64). Er h&#228;tte somit schon l&#228;ngst auf den Betrieb des Handelsgesch&#228;fts dieser Gesellschaft einwirken k&#246;nnen (&#167; 49 Abs. 1 HGB).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Ist danach davon auszugehen, dass erhebliche Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin bestehen, so hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht der Antragstellerin die weitere Durchf&#252;hrung der gewerblichen Abfallsammlung untersagt. Die Untersagungsanordnung ist voraussichtlich nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Ihr Geltungsbereich beschr&#228;nkt sich in r&#228;umlicher Hinsicht auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, d.h. gewerbliche Sammlungen der Antragstellerin anderenorts sind nicht betroffen. &#220;berdies steht es der Antragstellerin frei, die genannten Zuverl&#228;ssigkeitsbedenken auszur&#228;umen - etwa durch Vorlage eines Konzepts, durch welches das ordnungsgem&#228;&#223;e Aufstellen ihrer Sammelcontainer gew&#228;hrleistet wird oder Darlegung eines &#8222;Beschwerdemanagements&#8220; -, um dadurch der Untersagungsanordnung die Grundlage zu entziehen. Bei der gegebenen Sachlage ist auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung gerichtlich nichts zu erinnern. Gegen&#252;ber dem &#246;ffentlichen Interesse, bei begr&#252;ndeten Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit des Anzeigenden die angezeigte Sammlung mit sofortiger Wirkung zu untersagen und auch nicht vor&#252;bergehend zu dulden, muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Durchf&#252;hrung der Sammlung zur&#252;ckstehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Aus der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung folgt zugleich, dass die erstinstanzliche Entscheidung &#252;ber die Wiederherstellung -&#160;bzw. im Hinblick auf &#167; 64 Abs. 4 Nds. SOG Anordnung&#160;- der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unter III. des Bescheids vom 13. Januar 2014, die Sammelcontainer zu versiegeln f&#252;r den Fall, dass diese nach Ablauf der Frist von sieben Tagen (s. Anordnung zu I. b)) noch aufgestellt sein sollten, hinf&#228;llig geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gest&#252;tzt, dass es nach seiner Entscheidung &#252;ber die Nutzungsuntersagung an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt fehle. Dies ist - was keiner weiteren Darlegung durch die Beschwerdef&#252;hrerin bedarf - nun nicht mehr der Fall. Durchgreifende Bedenken gegen die Versiegelungsandrohung, die als eine Androhung unmittelbaren Zwangs i. S. von &#167;&#167; 69, 70 Nds. SOG anzusehen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2014 - 7 ME 28/14 -, juris) und, wie sich aus der Begr&#252;ndung unter III. des Bescheids vom 13. Januar 2014 ergibt, der Durchsetzung der Untersagungsanordnung dienen soll, sind von der Antragstellerin - insbesondere auch im erstinstanzlicher Verfahren - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>2. Die Beschwerde hat demgegen&#252;ber keinen Erfolg, soweit sie sich - mangels erkennbarer Einschr&#228;nkung - auch dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter II. des Bescheids vom 13. Januar 2014 angeordnet hat. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung in dieser Hinsicht fehlerhaft sein soll. Bedenken gegen die gem&#228;&#223; &#167; 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (nach &#167;&#167; 67, 70 Nds. SOG) werden durch die zuvor gemachten Ausf&#252;hrungen zur Rechtm&#228;&#223;igkeit der Untersagungsanordnung gem&#228;&#223; I. a) des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht ausger&#228;umt. Denn die Zwangsgeldandrohung bezieht sich nicht auf diese Ma&#223;nahme, sondern auf die Nichterf&#252;llung bzw. nicht fristgerechte oder nicht vollst&#228;ndige Erf&#252;llung der Anordnungen unter I. b) oder I. c), welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht sofort vollziehbar und auch nicht verfahrensgegenst&#228;ndlich sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ber&#252;cksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Verh&#228;ltnis zur Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167;&#167; 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE150000168&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>&#13;\n\n"
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