List view for cases

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    "date": "1999-09-03",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n\n\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> T a t b e s t a n d</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Sitzung am 19. April 1996 beschloß der Rat der Beklagten die \nAufstellung eines Bebauungsplanes, in dessen Plangebiet im Ortsteil Wachtberg-\nBerkum ein Einkaufszentrum errichtet werden soll. Der Beschluß wurde am 18. Mai \n1996 im Amtsblatt der Gemeinde Wachtberg veröffentlicht. Am 12. Juli 1996 \nbeantragte die \"Aktionsgemeinschaft für Läden in den Orten\" ein Bürgerbegehren zu \nder Frage: </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die Gemeinde Wachtberg erstellt ein Konzept zur ausschließlichen \nFörderung des heimischen Einzelhandels innerhalb der Ortschaften. Die \nGemeinde fördert in diesem Konzept nur Maßnahmen, die den heimischen \ninnerörtlichen Einzelhandel unterstützen und zu einer Verbesserung der \nderzeitigen Einkaufs- und Dienstleistungsstandorte führen. Befürworten sie \ndiesen Beschluß? (Ja/Nein)\"</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begründung des Antrags heißt es, als Flächengemeinde seien die \nBürgerinnen und Bürger im Interesse ihrer Nahversorgung auf den Einzelhandel \ninnerhalb der einzelnen Ortschaften Wachtbergs dringend angewiesen. Deshalb \nmüsse die Gemeinde ein Konzept aufstellen, in dem ausschließlich die Förderung \nund Unterstützung der heimischen Einkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen \nin den Orten selbst verfolgt werde. Die Gemeinde wirke dabei ausdrücklich allen \nBestrebungen entgegen, die diesem Konzept widersprächen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Finanzierung heißt es in dem Antrag, die meisten Aktivitäten hieraus seien \nideeller Natur und hätten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der \nGemeinde. Die Gemeinde erhalte durch die verstärkte innerörtliche Ansiedlung \nEinkünfte aus anfallenden Steuern. Darüber hinaus stelle die Gemeinde bei allen \nkünftig zu erlassenden Haushaltssatzungen einen ausreichenden Betrag ein; die \nDeckung erfolge im Rahmen des jeweiligen Gesamthaushalts. Als Vertreter des \nBürgerbegehrens wird der Kläger bezeichnet. Dem Antrag waren 1789 \nUnterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren beigefügt, von denen die \nVerwaltung \"mehr als 1450\" Unterschriften als rechtswirksam anerkannte. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluß vom 9. September 1996 erklärte der Rat der Beklagten das \nBürgerbegehren für unzulässig, weil es</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">\"a. gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes gerichtet ist und \neine Angelegenheit verbindlich fordert, die ihre Verbindlichkeit nur \ndurch Bauleitplanung erhält, was gemäß § 26 Abs. 5 Ziffer 5 \nwiederum vom Bürgerbegehren ausgenommen ist und </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">b. die entstehenden Kosten und deren Deckung nicht hinreichend \nbenennt, was gemäß § 26 Abs. 2 GO verbindlich erforderlich ist.\" \n</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. September \n1996 mit. Den hiergegen fristgemäß erhobenen Widerspruch wies der Rat der \nBeklagten in seiner Sitzung am \n18. März 1997 als unbegründet zurück; der entsprechende Widerspruchsbescheid \nder Beklagten vom 19. März 1997 wurde dem Kläger am 21. März 1997 zugestellt. \nDie Klage ist am 8. April 1997 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Ein \nEilantrag des Klägers, mit dem dieser im wesentlichen eine vorläufige Zulassung des \nBürgerbegehrens begehrt hatte, blieb erfolglos, da die erkennende Kammer im \nBeschluß vom 28. Januar 1997 das Vorliegen jedenfalls eines Anordnungsgrundes \nverneinte (4 L 2818/96). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger trägt zur Klagebegründung im wesentlichen vor: \nDie Entscheidung, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, sei rechtswidrig. \nEs gehe nicht um eine Angelegenheit, über die im Rahmen der Aufstellung von \nBauleitplänen zu entscheiden sei. Gefordert werde mit dem Bürgerbegehren vielmehr \ndie Aufstellung eines innergemeindlichen Konzepts zur Förderung von innerörtlichem \nEinzelhandel. Es werde nicht gefordert, einen konkreten Bebauungsplan aufzustellen \noder abzuändern, sondern es gehe um ein Gesamtkonzept. Weder für die in der \nBegründung des Bürgerbegehrens angesprochene Bereitstellung gemeindeeigenen \nBaulands noch für die sonstige Förderung des Gewerbes sei ein \nBauleitplanverfahren erforderlich. Auch aus dem inzwischen von der \nAktionsgemeinschaft erarbeiteten beispielhaften Konzept ergebe sich, daß eine \nFörderung der ortsnahen Versorgung in der Gemeinde Wachtberg weitgehend nicht \nder Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen bedürfe. Das Bürgerbegehren \nwolle die Erarbeitung eines planerischen Gesamtkonzepts und gehe damit viel weiter \nals das konkrete Bauleitplanverfahren. Es handele sich um eine Entscheidung im \nRahmen der Gewerbepolitik der Gemeinde, nicht um eine flächenbezogene \nEinzelplanung. Es könne nicht angehen, daß deswegen, weil zur Realisierung einer \nsolchen Entscheidung möglicherweise auch eine Flächenplanung in Form eines \nBauleitplanverfahrens durchgeführt werden müsse oder ein bereits betriebenes \nBauleitverfahren nicht so durchgeführt werden könne wie der Rat dies nach dem \nStand des Verfahrens bei Aufstellungsbeschluß gerne hätte, schon das \nBürgerbegehren unzulässig sei. Folge man der Auslegung der Beklagtenseite, \nkönnten Bürgerbegehren in einem weiten Feld gemeindlicher Politik überhaupt nicht \nmehr stattfinden, weil in vielfältiger Weise Bebauungspläne betroffen sein könnten. In \ndiesem Sinne könne das Gesetz daher nicht ausgelegt werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Schon aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens ergebe sich auch, daß ein \nVerstoß gegen § 26 Abs. 3 GO nicht vorliege, da sich das Bürgerbegehren \nkeinesfalls nur auf einen konkreten Bebauungsplan beziehe. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bürgerbegehren enthalte auch einen ausreichenden \nKostendeckungsvorschlag i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NW. Werde das Konzept - \nwie vom Bürgerbegehren vorausgesetzt - von der Gemeindeverwaltung selbst \naufgestellt, entstünden keine weiteren Kosten. Insoweit sei ein \nKostendeckungsvorschlag daher entbehrlich. Erst bei Aufstellung des Konzepts \nkönne überlegt werden, ob im Rahmen des Konzepts überhaupt kostenträchtige \nMaßnahmen erforderlich seien. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">\nDer Kläger beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung der Beschlüsse des Rates der \nBeklagten vom 9. September 1996 und 18. März 1997 in der Fassung des \nBescheides vom 17. September 1996 und des Widerspruchsbescheides \nvom 19. März 1997 zu verpflichten, das Bürgerbegehren betreffend die \nErstellung eines Konzepts zur ausschließlichen Förderung des heimischen \nEinzelhandels innerhalb der Ortschaften für zulässig zu erklären.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagte beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Auffassung, das Bürgerbegehren verstoße gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 \nGO NW. Wie im Widerspruchsbescheid vom 19. März 1997 zutreffend dargelegt \nworden sei, könne das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans für ein \nEinkaufszentrum, das mit Beschluß vom 19. April 1996 eingeleitet worden sei, nicht \nweitergeführt werden, wenn ein dem Bürgerbegehren entsprechender \nBürgerentscheid ergehe. Der Kläger habe im Verfahren 4 L 2818/96 selbst zum \nAusdruck gebracht, daß es ein wesentliches Ziel des Bürgerbegehrens sei, die \nAufstellung dieses Bebauungsplans zu unterbinden. Selbstverständlich sei die \nAufstellung eines Einzelhandelskonzepts nicht generell durch § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO \nNW als Gegenstand eines Bürgerbegehrens ausgeschlossen. Gegenstand des \nstreitgegenständlichen Bürgerbegehrens sei jedoch nicht die Aufstellung eines \nallgemeinen Einzelhandelskonzepts für die Beklagte, das - ohne Verbindlichkeit für \nVerfahren der Bauleitplanung - verschiedene Möglichkeiten zur Entwicklung des \nEinzelhandels darstelle und unter städtebaulich relevanten Gesichtspunkten \ngegeneinander abwäge. Gegenstand des Bürgerbegehrens sei vielmehr ein \nKonzept, mit dem städtebauliche Entwicklungen, die nicht der Förderung des \nheimischen Einzelhandels innerhalb der Ortschaften dienten, ausgeschlossen \nwerden sollten. Der Umstand, daß das begehrte Konzept Wirkungen auch außerhalb \ndes Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Einkaufszentrum \nentfalten könne, sei unter diesen Umständen ohne rechtliche Bedeutung.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Im übrigen sei auch die Annahme des Klägers, die Aufstellung des Konzepts \nverursache keine Kosten, weil sie von der Verwaltung geleistet werden könne, \nunrichtig. Zum einen arbeite die Verwaltung nicht kostenfrei, zum anderen fehle ihren \nMitarbeitern die fachliche Kompetenz, ein Konzept zu erarbeiten, wie es durch das \nBürgerbegehren gefördert werde. Außerdem sei das Bürgerbegehren nicht nur auf \ndie Erarbeitung eines Papiers, sondern darüber hinaus auch auf die Förderung der \ndort genannten Maßnahmen zu Gunsten des heimischen Einzelhandels gerichtet \nund müsse der Finanzierungsvorschlag deshalb auch diejenigen Kosten \neinbeziehen, die durch die Umsetzung des Konzepts voraussichtlich entstehen \nwürden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im übrigen sei das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil durch einen \nentsprechenden Bürgerentscheid nicht eine Entscheidung des Rates getroffen, \nsondern nur die noch zu treffende Entscheidung des Rates vorgeprägt werde.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.</p>\n\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Klage hat keinen Erfolg.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage des Klägers zu 2) (Bürgerbegehren \"Aktionsgemeinschaft für Läden in \nden Orten\") ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bürgerbegehren als solches nicht \nklagebefugt ist. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NW, wonach nur die \nVertreter des Bürgerbegehrens gegen die Entscheidung des Rates, ein \nBürgerbegehren nicht zuzulassen, Widerspruch einlegen können. Diese \nBeschränkung gilt entsprechend auch für das weitere Rechtsmittelverfahren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vl. Rehn/Cronauge, Anm. VII Nr. 1 zu § 26 GO.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch insoweit aus formalen Gründen unzulässig, als sie gegen den \nBeklagten zu 2) (Rat der Gemeinde Wachtberg) gerichtet ist. In Klagen der hier \nvorliegenden Art, in denen es ausschließlich um die vom Rat verneinte Zulässigkeit \neines Bürgerbegehrens geht, handelt es sich nicht um einen innerorganschaftlichen \noder organinternen Streit innerhalb der Gemeinde, da jedenfalls in diesem Stadium \nweder das Bürgerbegehren, noch seine Unterzeichner oder die Stellvertreter als \nOrgan der Gemeinde oder Teil eines Gemeindeorgans angesehen werden können. \nVielmehr sind insoweit die Außenrechtsbeziehungen der Gemeinde betroffen, so daß \ndie Klage ungeachtet der gemeindeinternen materiellen Entscheidungszuständigkeit \ndes Rates gegen die Gemeinde zu richten ist. Da es sich ferner nicht um eine \nEntscheidung des Gemeindedirektors als Behörde handelt, sondern der \nGemeindedirektor lediglich eine vom Rat getroffene Entscheidung nach außen hin \numsetzt, ist richtiger Beklagter die Gemeinde Wachtberg, vertreten durch den \nGemeindedirektor.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte ist zulässig, aber unbegründet. \nDie angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist zu Recht von der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nausgegangen. Dies folgt bereits daraus, daß mit dem Bürgerbegehren gar keine \nFrage aufgeworfen wird, die einer Entscheidung durch Bürgerentscheid zugänglich \nwäre. Nach § 26 Abs. 1 GO NW ist ein Bürgerbegehren der Antrag auf einen \nBürgerentscheid, nicht auf eine Entscheidung des Rates. Die Bürger können nach \ndem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nur beantragen, „daß sie an Stelle des \nRates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden\". Dies ist \nvorliegend nicht der Fall. Vielmehr soll der Gemeinde durch den Bürgerentscheid \nlediglich  die Erstellung eines Konzepts aufgegeben werden, über das der Rat \nabschließend beraten und entscheiden müßte. Mit dem angestrebten \nBürgerentscheid soll mithin keine Entscheidung des Rates ersetzt, sondern lediglich \neine solche Entscheidung herbeigeführt werden. Dies ist indes nicht der Sinn eines \nBürgerentscheids.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insoweit zu der vergleichbaren Rechtslage        nach der \nhessischen Gemeindeordnung Hess. VGH, B. v. 3.1.1994, 6 TG \n3023/93.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Daß dem Rat nach der Formulierung des Bürgerbegehrens durch einen positiven \nBürgerentscheid bestimmte Bindungen für die von ihm zu treffende Entscheidung \nauferlegt würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit einem Bürgerentscheid \nwird nicht bezweckt, daß die Bürger „dem Rat Vorgaben für eine von ihm noch zu \ntreffende Entscheidung machen, sondern allein, daß die Bürger die eigentlich vom \nRat zu treffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen\",</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">so OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 - NVWBl. \n1998, 273 (275).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">\nFolgt man dieser Auffassung der Kammer und des OVG NW nicht und geht davon \naus, daß nicht nur die abschließende Entscheidung des Rates - hier die \nVerabschiedung des angestrebten Konzepts selbst -, sondern auch wesentliche \nTeilentscheidungen im Vorfeld dieser Entscheidung einem Bürgerentscheid \nzugänglich sind und unterstellt man ferner, daß das Bürgerbegehren auf derartige \nabschließende (Teil)Entscheidungen gerichtet ist, so verstößt es jedenfalls gegen § \n26 Abs. 5 Ziff.6 GONW. \nNach § 26 Abs. 5 Ziffer 6 GO NW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über \"die \nAufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen\". Hiergegen \nverstößt das Bürgerbegehren, obwohl es weder den Aufstellungsbeschluß des Rates \nvom 19. April 1996 noch das im „Bebauungsplanentwurf Nr. 02 -10 \n„Einkaufszentrum\", Berkum\" vorgesehene Einkaufszentrum in Wachtberg-Berkum \nerwähnt. Die Kammer hat jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich - wie die \nBeklagte zu Recht angenommen hat - dennoch primär gegen diesen \nAufstellungsbeschluß und das in ihm zum Ausdruck kommende Konzept einer \nzentralisierten Versorgung des Gemeindegebiets durch das geplante \nEinzelhandelszentrum wendet, indem es diesem Konzept das vollkommen \nentgegengesetzte Konzept einer dezentralisierten Versorgung durch \"heimische\" \nEinzelhandelsbetriebe entgegensetzt. So heißt es etwa in dem vorgeschlagenen \nBeschluß, es solle ein Konzept zur \"ausschließlichen Förderung des heimischen \nEinzelhandels innerhalb der Ortschaften\" erstellt werden, in dem die Gemeinde \"nur \nMaßnahmen, die den heimischen, innerörtlichen Einzelhandel unterstützen und zu \neiner Verbesserung der derzeitigen dezentralen Einkaufs- und \nDienstleistungsstandorte führen\", fördert. Noch deutlicher wird das Ziel der \nVerhinderung des Einkaufszentrums in dem Satz der Begründung: \"Die Gemeinde \nwirkt dabei ausdrücklich allen Bestrebungen entgegen, die diesem Konzept \nwidersprechen\". Zu diesen, dem angestrebten Konzept eindeutig widersprechenden \nBestrebungen zählt aber auch - und im hier gegebenen, auch zeitlichen Kontext \nvorrangig - die von der Ratsmehrheit beschlossene Ausweisung eines speziellen \nSondergebietes für das Einkaufszentrum.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Daß das Bürgerbegehren nicht isoliert (\"abstrakt\"), sondern nur vor dem \nHintergrund der konkreten politischen Situation in Wachtberg und hier insbesondere \nder Auseinandersetzung um das vorgesehene Einkaufszentrum in Wachtberg-\nBerkum gesehen werden kann, machen neben dem zeitlichen Zusammenhang nicht \nnur die Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Eilverfahren 4 L \n2818/96, sondern auch die Ausführungen im \"Entwurf eines Einzelhandelskonzepts \nfür die Gemeinde Wachtberg\" - \"Konzept\" -, den der Kläger im Eilverfahren vorgelegt \nhat, deutlich. So heißt es in der Antragsschrift im Verfahren 4 L 2818/96 wörtlich:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ist dieses Einkaufszentrum erst einmal errichtet, ist das Ziel des \nBürgerbegehrens, nämlich die Einzelhandelsbetriebe in den einzelnen \nOrtschaften zu erhalten, praktisch nicht mehr realisierbar, weil die \nentsprechende Kaufkraft durch das Einkaufszentrum abgesogen wird. Durch \nkonkret drohende Realisierungsmaßnahmen seitens des Antragsgegners ist \ndaher das Ziel des Bürgerbegehrens ernsthaft gefährdet. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Würde man die üblichen Zeiten des Widerspruchverfahrens und des \nanschließenden Klageverfahrens berücksichtigen, spricht viel dafür, daß zum \nfraglichen Zeitpunkt nicht nur gültiges Baurecht geschaffen, sondern auch das \nEinkaufszentrum auch schon realisiert sein wird. Im übrigen wäre auch gültiges \nBaurecht ohne erhebliche Kostenfolgen durch den Antragsgegner nicht mehr zu \nbeseitigen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist daher notwendig, im Rahmen des einstweiligen \nAnordnungsverfahrens dafür zu sorgen, daß der Antragsgegner nicht allein den \nZeitablauf nach seiner rechtswidrigen Unzulässigkeitserklärung des \nBürgerbegehrens dazu nutzt, das Ziel des Bürgerbegehrens zu verhindern, und \nauf diesem Wege einen an sich durchzuführenden Bürgerentscheid obsolet \nmacht. ...\"</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dies kann nicht anders verstanden werden, als daß zumindest ein wesentliches \nZiel des Bürgerbegehrens die Verhinderung des Einkaufszentrums ist, dessen \nErrichtung wiederum den Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes darstellt, \ndessen Aufstellung der Rat am 19. April 1996 - also weniger als drei Monate zuvor - \nbeschlossen hatte. Auch der vorgelegte Entwurf eines \"Konzepts\" läßt diese \nZielrichtung erkennen, etwa wenn es dort (S. 2) heißt, die Errichtung des \nEinkaufszentrums mache \"eine gleichzeitige Entwicklung innerhalb der Ortschaften \nunmöglich\" und führe \"mittelfristig zu einer völligen Vernichtung der gesamten \nEinzelhandels- und  Dienstleistungseinrichtungen in den einzelnen Orten der \nGemeinde Wachtberg\", weshalb \"der Förderung der ortsnahen Versorgung der \nVorrang vor der Zentralisierung aller Versorgungseinrichtungen und aller \nDienstleistungen an einem Ort\" zu geben sei. \nDas Ziel der Verhinderung des Einkaufszentrums kommt auch in dem im Amtsblatt \nder Gemeinde Wachtberg vom 27. Juli 1996 auf den S. 10 und 11 abgedruckten \nSchreiben der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Wachtberg \nzum Ausdruck, in dem es u. a. heißt, es sei das Ziel der Aktionsgemeinschaft \"ein \nEinkaufszentrum überflüssig zu machen\". Auch die weiteren Ausführungen in diesem \nSchreiben der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, deren Ortsverein neben der \nBürgerinitiative \"Einkaufszentrum: Nein !\" dem \"Förderverein Frieden und \nUmweltschutz, Wachtberg e.V.\", der SPD-Wachtberg und der UWG-Wachtberg zu \nden Initiatoren des Bürgerbegehrens gehören, lassen keinen Zweifel daran, daß das \nBürgerbegehren vorliegend als ein Instrument verstanden wird, um \"Großprojekte der \nRatsmehrheit\" wie das Einkaufszentrum zu Fall zu bringen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ist ein wesentliches Ziel des Bürgerbegehrens danach aber die Verhinderung \ndes Einkaufszentrums, dessen Errichtung der Aufstellungsbeschluß des Rates vom \n19. April 1996 gerade ermöglichen soll, so ist es nach § 26 Abs. 5 Ziffer 6 GO NW \nunzulässig. Hierfür ist ebensowenig wie für die Anwendung des \n§ 26 Abs. 3 GO NW</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">\tvgl. hierzu Urteil der Kammer vom 31. Mai 1999 \n\t- 4 K 7677/96 - und VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 1990 - 1 S \n657/90 - VBlBW 1990, 460; Ritgen, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid, 1997, 158 ff. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">erforderlich, daß das Bürgerbegehren unmittelbar oder ausschließlich auf die \nÄnderung des einschlägigen Ratsbeschlusses, hier also auf die Aufstellung, \nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung des in Rede stehenden Bebauungsplans \ngerichtet ist. Vielmehr reicht es auch hier aus, daß es sich inhaltlich auf einen \nbestimmten Ratsbeschluß bzw. Bauleitplan bezieht und dessen Korrektur bzw. eine \nwesentlich andere Lösung eines Problems als vom Rat vorgezeichnet anstrebt, \nwobei auch hier nicht erforderlich ist, daß der Text des Bürgerbegehrens den in \nFrage stehenden Ratsbeschluß (Bauleitplan) erwähnt oder gar genau bezeichnet. \n</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">\tVgl. auch insoweit Urteil der Kammer vom 31. Mai 1999 a.a.O. \nm.w.N..</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Nur durch eine solche Beschränkung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren kann \ngewährleistet werden, daß die Festlegung insbesondere der bauplanerischen \nVorstellungen der Gemeinde entsprechend dem in § 26 Abs.5 Ziffer 6 GO NW zum \nAusdruck gekommenen Willen des Landesgesetzgebers ausschließlich in dem im \nBaugesetzbuch vorgesehenen Verfahren erfolgt und divergierende Entscheidungen - \nhier des Rates, dort eines Bürgerentscheids - vermieden werden. Dies macht auch \nder vorliegende Fall deutlich. Würde nämlich der Bebauungsplan in der Fassung des \nAufstellungsbeschlusses beschlossen und hätte andererseits auch das \nBürgerbegehren Erfolg, so müßte die gleiche Gemeinde, die die Zulässigkeit des \nEinkaufszentrums in rechtlich-verbindlicher Weise festgelegt hat, aufgrund eines \nerfolgreichen Bürgerbescheides allen Bestrebungen entgegenwirken, die der \nRealisierung dieses Einkaufszentrums dienen, da diese Realisierung den Vorgaben \ndes Bürgerentscheids zuwiderläuft. Ist der Bebauungsplan hingegen noch nicht \nbeschlossen, führt ein Bürgerentscheid entsprechend dem vorgelegten \nBürgerbegehren zu einem offenen Widerspruch zwischen dem im \nAufstellungsbeschluß zum Ausdruck gekommenen Willen der Ratsmehrheit, das \nEinkaufszentrum zu verwirklichen und den bindenden Vorgaben für das angestrebte \nKonzept, mit denen die gegenteilige Zielrichtung verfolgt wird. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ob das Bürgerbegehren darüber hinaus auch deshalb unzulässig ist, weil es sich \nnach dem vorstehend Ausgeführten gegen den Aufstellungsbeschluß des Rates vom \n19.04.1996 richtet und nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntmachung \ndieses Beschlusses am 18. Mai 1996 eingereicht worden ist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 GO \nNW) und weil es - jedenfalls in Teilen - zu unbestimmt ist und - wie der Beklagte \nmeint - keinen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag enthält (vgl. § 26 Abs. 2 \nSatz 1 GO NW), kann danach offen bleiben.  </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n\n      "
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