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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "U (Kart) 1/17",
    "date": "2018-10-29",
    "created_date": "2018-11-28T11:33:43Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:30:44Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:1029.U.KART1.17.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><strong>I. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;319 Abs.&#160;1&#160;ZPO wird das am 22.&#160;August&#160;2018 verk&#252;ndete Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt und neu gefasst:</strong></li>\n</ul>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die unter II.B.Ba.3.c.bb. der Urteilsgr&#252;nde (Umdruck S.&#160;29&#160;f.) erfolgten Ausf&#252;hrungen</p>\n<p><em>&#8222;&#8230; und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Gesch&#228;ftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90&#160;% angestrebt hatten&#8220;</em></p>\n<p>werden durch folgende Ausf&#252;hrungen ersetzt:</p>\n<p><em>&#8222;&#8230; und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Gesch&#228;ftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90&#160;% angestrebt hatten&#8220;.</em></p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die unter I.3. der Urteilsgr&#252;nde (Umdruck S.&#160;7) erfolgten Ausf&#252;hrungen</p>\n<p><em>&#8222;Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der &#8211; wie sie mit ihrem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4.&#160;April&#160;2018 &#252;berreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA&#160;1924&#160;ff.) reklamiert &#8211; insgesamt zumindest 102.668,08&#160;&#8364; betrage&#8220;</em></p>\n<p>werden durch folgende Ausf&#252;hrungen ersetzt:</p>\n<p><em>&#8222;Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der &#8211; wie sie mit ihrem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4.&#160;April&#160;2018 &#252;berreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA&#160;1924&#160;ff.) reklamiert &#8211; insgesamt zumindest 102.662,08&#160;&#8364; betrage&#8220;.</em></p>\n<ul class=\"ol\"><li><strong>II. Die weitergehenden Antr&#228;ge der Beklagten zu 4. bis. 7. und der Beklagten zu 3. vom 20. bzw. 21.&#160;September&#160;2018, das vorbezeichnete Senatsurteil bzw. seinen Tatbestand zu berichtigen, werden zur&#252;ckgewiesen.</strong></li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A</span>.</strong> Den aus Tenorziff. I. dieses Beschlusses ersichtlichen Urteilsberichtigungen liegen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von &#167;&#160;319 Abs.&#160;1&#160;ZPO zu Grunde. Der Senat nimmt die von den Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. eingereichten, wenn auch im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der zuerst aufgef&#252;hrten Berichtigung rechtsirrt&#252;mlich auf &#167;&#160;320&#160;ZPO gest&#252;tzten, Berichtigungsantr&#228;ge zum Anlass, die genannten Korrekturen vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B</span>.</strong> Die weitergehenden Berichtigungsantr&#228;ge der Beklagten zu 3. und zu 4. bis. 7. haben keinen Erfolg; sie sind teilweise unzul&#228;ssig und in der Sache durchg&#228;ngig unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach &#167;&#160;320&#160;ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in &#167;&#160;314 Satz&#160;1&#160;ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - <em>VI-U (Kart) 18/13</em>; Beschluss v. 30. M&#228;rz 2015 &#8211; <em>VI-U (Kart) 3/14</em>; Beschluss v. 10. August 2016 &#8211; <em>VI-Kart 3/16 (V)</em>, Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6.&#160;April 2017 &#8211; <em>VI-Kart 10/15 (V)</em>; Beschluss v. 5.&#160;September&#160;2017 &#8211; <em>VI-U (Kart) 16/13</em>). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zul&#228;ssig, soweit der Tatbestand die verst&#228;rkte Beweiskraft gem&#228;&#223; &#167; 314&#160;ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. M&#228;rz 1983 - <em>VII ZR 135/82</em>, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 - <em>17 U 364/08</em>, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch <em>Feskorn</em> in <em>Z&#246;ller</em>, ZPO, 32.&#160;Aufl. [2018], &#167;&#160;320 Rz.&#160;1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des &#167;&#160;320 Abs.&#160;1&#160;ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. <em>Elzer</em>, in BeckOKZPO, Stand 1.7.2018, &#167;&#160;320 Rz.&#160;21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Die (im Hinblick auf Ziff. I. des hiesigen Tenors noch) zur Beurteilung stehenden Antr&#228;ge leiden bereits daran, dass die von den Beklagten unter Berufung auf &#167;&#160;320&#160;ZPO begehrten &#196;nderungen des Tatbestandes weitgehend schon mit R&#252;cksicht auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung gem&#228;&#223; &#167;&#160;320 ZPO nicht zu erreichen sind. Dar&#252;ber hinaus greifen die Antr&#228;ge aber auch in materieller Hinsicht nicht durch. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 2. des Antrags der Beklagten zu 3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte zu 3. die Passage <em>&#8222;wie auch krimineller Vernunft&#8220;</em> beseitigt wissen will, ist dies unzul&#228;ssig. Die angegriffene Urteilspassage enth&#228;lt ausschlie&#223;lich eine <em>rechtliche</em> Beurteilung und W&#252;rdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf &#167;&#160;320 Abs.&#160;5&#160;ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 &#8211; <em>VI-U (Kart) 7/13</em> [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 &#8211; <em>VI-Kart 10/15 (V)</em> [unter B.2.]; Beschluss v. 5.&#160;September&#160;2017 &#8211; <em>VI-U (Kart) 16/13</em> [unter 2.b.]) ; dies gilt im &#220;brigen selbst in dem &#8211; hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 &#8211; <em>VI-U (Kart) 6/13</em>, Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 &#8211; <em>VI-Kart 3/16&#160;(V)</em>, Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5.&#160;September&#160;2017 &#8211; <em>VI-U (Kart) 16/13</em> [unter 2.b.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Davon abgesehen besteht auch inhaltlich keine Veranlassung, den Begriff der &#8222;<em>kriminellen Vernunft</em>&#8220; aufzugeben. Er bezeichnet schlagwortartig und vollkommen zutreffend den relevanten Sachverhalt, dass die beklagten Unternehmen n&#228;mlich nach der Logik eines Kartellt&#228;ters die - als Folge ihrer bu&#223;geldbewehrten Tat k&#252;nstlich &#252;berh&#246;hten - Preise auch jenseits von Ausschreibungen fordern, um das Risiko einer Tataufdeckung zu minimieren. Der Vorwurf, der Senat habe mit dem Begriff der &#8222;<em>kriminellen Vernunft</em>&#8220; zum Ausdruck gebracht, die Beklagten h&#228;tten sich durch ihr kartellrechtswidriges Verhalten strafbar gemacht, ist haltlos und entbehrt jeder Grundlage. In dem Senatsurteil ist schon zu Beginn der tatbestandlichen Feststellungen klargestellt, dass es um ein bu&#223;geldbewehrtes &#8211; und nicht um ein strafrechtlich relevantes Verhalten &#8211; geht, und der Senat hat n&#228;her erl&#228;utert, welche &#220;berlegungen er unter den Begriff der &#8222;<em>kriminellen Vernunft</em>&#8220; verstanden wissen will. Bei vern&#252;nftiger Betrachtung bleibt kein Raum f&#252;r die mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag reklamierte Deutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu den Antr&#228;gen der Beklagten zu 4. bis 7.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antr&#228;ge der Beklagten zu 4. bis 7. gehen aus verschiedenen Gr&#252;nden ins Leere:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 1. und 2. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die insoweit zu &#8222;Umfang &#8230;&#8220; und &#8222;Art der Absprachen&#8220; begehrten &#196;nderungen sind nicht vorzunehmen. Die beanstandeten &#8211; unter I.2. der Urteilsgr&#252;nde niedergelegten - Urteilspassagen beinhalten schon keine Wiedergabe von Parteivorbringen, auf das sich die positive Beweiskraft des Urteilstatbestandes nach &#167;&#160;314 Satz&#160;1&#160;ZPO erstreckt. Vielmehr handelt es sich hierbei ausschlie&#223;lich um eine Wiedergabe der nach dem Verst&#228;ndnis des Senats vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, was bereits durch die Ausf&#252;hrungen eingangs Ziff. I.2. der Gr&#252;nde (<em>&#8222;Ausweislich der vorbezeichneten Bu&#223;geldbescheide, &#8230; hat das Bundeskartellamt &#8230; u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:&#8220;</em>) erhellt. Aus diesem Grund ist der auf Berichtigung der hier interessierenden Passagen gerichtete Antrag unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne dass es vorliegend f&#252;r die Entscheidung erheblich ist, zeigt dar&#252;ber hinaus der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4. bis 7. auch in der Sache keine Unrichtigkeiten des im Urteil Wiedergegebenen auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 3. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zum Thema &#8222;Schadenspauschale&#8220; beantragte &#196;nderung ist mangels Unrichtigkeit des von den Beklagten beanstandeten Urteilstatbestandes nicht abzu&#228;ndern. Mitnichten erwecken die hier interessierenden Ausf&#252;hrungen bei verst&#228;ndiger Rezeption des Urteilstextes den Eindruck einer <em>rechtswirksamen</em> Einbeziehung der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin. Im &#220;brigen liegt dies bei gebotener Betrachtung der Urteilsausf&#252;hrungen in ihrem Gesamtzusammenhang nur umso deutlicher auf der Hand, als der Senat unter Ziff. II.B.Ba.9. der Urteilsgr&#252;nde die Frage der Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel (mangels Entscheidungserheblichkeit) ausdr&#252;cklich hat dahinstehen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 5.-7. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Diese zur &#8222;Funktionsweise &#8230;&#8220; und zum &#8222;Umfang der Absprachen&#8220; gestellten Antr&#228;ge auf Tatbestandsberichtigung sind im Hinblick auf &#167;&#160;320 Abs.&#160;5&#160;ZPO unzul&#228;ssig, da sie sich allein gegen die rechtliche Beurteilung des Senats richten. Wie oben bereits dargelegt, w&#252;rde sich an dieser Beurteilung auch dann nichts &#228;ndern, wenn die w&#252;rdigenden Ausf&#252;hrungen des Senats mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz f&#252;r die hiesige Entscheidung ist dar&#252;ber hinaus aber auch festzuhalten, dass die Beklagten im Rahmen der Begr&#252;ndung der Antr&#228;ge tats&#228;chlich keine sachliche Unrichtigkeit der Urteilsausf&#252;hrungen aufgezeigt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>dd.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 8. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der zum Thema &#8222;&#246;ffentliche Zuwendungen&#8220; gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag geht schon deshalb mangels Zul&#228;ssigkeit fehl, weil er entgegen &#167;&#160;320 Abs.&#160;5&#160;ZPO auf die Ab&#228;nderung der au&#223;erhalb tatbestandlicher Feststellungen liegenden W&#252;rdigung des Senats abzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich erg&#228;nzend ist aber auch festzuhalten, dass die von den Beklagten in diesem Zusammenhang bem&#252;hten Ausz&#252;ge aus dem schrifts&#228;tzlichen Vorbringen der Kl&#228;gerin mitnichten eine &#246;ffentliche F&#246;rderung (auch) des Beschaffungsvorgangs aus 2011 oder einen dahingehenden Sachvortrag der Kl&#228;gerin belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ee.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 9. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso mit R&#252;cksicht auf &#167;&#160;320 Abs.&#160;5 ZPO unzul&#228;ssig ist der hinsichtlich mehrerer Urteilspassagen auf Ersetzung des Begriffs &#8222;Gleisoberbaumaterialien&#8220; gerichtete Antrag, mit dem die Beklagten abermals unstatthaft in die rechtliche W&#252;rdigung des Senats einzudringen versuchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz f&#252;r die hiesige Entscheidung liegt freilich auch die Antragsbegr&#252;ndung f&#252;r sich genommen neben der Sache. Aus der verst&#228;ndigen Sicht eines unbefangenen Betrachters besteht schlechterdings kein Raum f&#252;r vern&#252;nftige Zweifel daran, dass sich der in den von den Beklagten beanstandeten Urteilspassagen verwendete Begriff &#8222;Gleisoberbaumaterialien&#8220; <em>ausschlie&#223;lich</em> auf die im Streitfall streitbefangenen Produkte bezieht; mitnichten ist dem Senatsurteil &#8211; wie die Beklagten zu 4. bis 7. aber zu suggerieren versuchen &#8211; die Aussage zu entnehmen, das streitbefangene Kartell habe die &#8222;gesamte Produktobergruppe Gleisoberbaumaterialien&#8220; betroffen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang einen &#8222;Widerspruch&#8220; der Urteilsausf&#252;hrungen zu den Feststellungen des Bundeskartellamts erkennen wollen, ist dies bemerkenswert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ff.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 10. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagten an f&#252;nf Urteilsstellen die Formulierungen &#8222;Absprache&#8220; bzw. &#8222;Kartellabsprache&#8220; durch eine Pluralisierung dieser Begriffe ersetzt wissen wollen, ist auch dieses Begehren bereits unzul&#228;ssig. Die insoweit unter dem ersten Spiegelstrich beanstandete Urteilspassage nimmt, da sie sich in der Wiedergabe des Verst&#228;ndnisses des Senats vom Inhalt der Feststellungen des Bundeskartellamts ersch&#246;pft, von vornherein nicht an der positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes teil. Die &#252;brigen Beanstandungen richten sich unstatthafter Weise allein gegen die rechtliche W&#252;rdigung durch den Senat. Bereits aus diesen Gr&#252;nden mangelt dem gesamten Berichtigungsbegehren die Zul&#228;ssigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unbeschadet dessen ist &#8211; jenseits von Erheblichkeit f&#252;r die hiesige Entscheidung &#8211; festzuhalten, dass das unter I.2. der Urteilsgr&#252;nde dargelegte und unter 10.a) &#8211; 1.&#160;Spiegelstrich des Berichtigungsantrags beanstandete Verst&#228;ndnis des Senats (<em>&#8222;Die Absprach<span style=\"text-decoration:underline\">e</span> endet<span style=\"text-decoration:underline\">e</span> mit der vom Bundeskartellamt im Mai&#160;2011 durchgef&#252;hrten Durchsuchung der Gesch&#228;ftsr&#228;ume der Kartellanten&#8220;</em> &#8211; Hervorhebungen durch den Senat) tats&#228;chlich zutreffend ist, wie eine Betrachtung der in den Bu&#223;geldentscheidungen des Bundeskartellamts aus Juli&#160;2013 getroffenen Feststellungen erhellt (vgl. insoweit etwa den gegen die Beklagte zu 5. erlassenen Bu&#223;geldbescheid, S.&#160;18 [unter 4.]) und sich &#252;berdies zwingend aus der Tatsache ergibt, dass das Amt wegen der streitbefangenen Vorg&#228;nge nur eine einzige und nicht mehrere Geldbu&#223;en verh&#228;ngt hat. Lediglich erg&#228;nzend merkt der Senat an, dass es in den &#252;brigen vier von den Beklagten beanstandeten Urteilspassagen f&#252;r seine jeweilige rechtliche Beurteilung des Streitfalls auf die Frage einer von den Kartellanten getroffenen &#8222;Gesamtkartellabsprache&#8220; &#8211; ganz offensichtlich &#8211; &#252;berhaupt nicht angekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>gg.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 11. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Aus sinngem&#228;&#223; den gleichen Gr&#252;nden wie vorstehend unter ff. genannt, hat schon unter dem Gesichtspunkt fehlender Zul&#228;ssigkeit das Begehren der Beklagten zu 4. bis 7. keinen Erfolg, in acht konkret beanstandeten Urteilspassagen enthaltene Ausf&#252;hrungen betreffend die bundesweite bzw. fl&#228;chendeckend im Bundesgebiet erfolgte Praktizierung des streitbefangenen Kartells zu eliminieren. Die Beanstandungen zielen nicht auf den nach &#167;&#160;320&#160;ZPO allein zul&#228;ssig verfolgbaren Zweck ab, eine unrichtige Wiedergabe von Parteivortrag im Urteil zu korrigieren und damit eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage f&#252;r das Rechtsmittelgericht zu verhindern. Vielmehr geht es den Beklagten der Sache nach &#8211; und zwar ganz offensichtlich &#8211; allein darum, das Verst&#228;ndnis des Senats vom Inhalt der kartellbeh&#246;rdlichen Feststellungen zum streitbefangenen Kartell anzugreifen und den im Senatsurteil dargelegten rechtlichen Erw&#228;gungen ein diesem zu Grunde liegendes argumentatives Element zu entziehen. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Tatbestandsberichtigungsverfahrens indes mit R&#252;cksicht auf &#167;&#160;320 Abs.&#160;5&#160;ZPO von vornherein nicht ang&#228;ngig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz f&#252;r die hiesige Entscheidung ist dar&#252;ber hinaus aber auch festzuhalten, dass die Angriffe der Beklagten zu 4. bis 7. gegen die hier interessierenden Urteilsausf&#252;hrungen jedweder Plausibilit&#228;t und Berechtigung entbehren. Der Versuch der Beklagten, die in den Bu&#223;geldentscheidungen des Bundeskartellamts verwendete &#8211; und im Senatsurteil aufgegriffene - Formulierung &#8222;bundesweit&#8220; dahin umzuinterpretieren, dass mit ihr lediglich gemeint sei, Absprachen h&#228;tten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (und nicht im Ausland) stattgefunden, dagegen nicht auch, dass Absprachen fl&#228;chendeckend im gesamten Bundesgebiet praktiziert worden seien, ist offensichtlich haltlos und allein schon im Hinblick auf das allgemeine Sprachverst&#228;ndnis schlechterdings unvertretbar. Dass dem Ansatz der Beklagten mitnichten zu folgen ist, ist dar&#252;ber hinaus in aller Deutlichkeit nur zum Beispiel den im gegen die Beklagte zu 5. ergangenen Bu&#223;geldbescheid vom 18.&#160;Juli&#160;2013 auf Seite&#160;18 unter Ziff. 5. erfolgten Ausf&#252;hrungen zu entnehmen, mit denen das Bundeskartellamt die von ihm angenommene Beeintr&#228;chtigung des zwischenstaatlichen Handels u.a. mit der Feststellung: <em>&#8222;Die Absprache erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet &#8230;&#8220;</em> begr&#252;ndet hat. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegend ausgebrachte &#8211; und ohnehin bereits unzul&#228;ssige - Tatbestandsberichtigungsantrag als erstaunlich anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> Entgegen den Antr&#228;gen der Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. ist das Senatsurteil weder gem&#228;&#223; &#167;&#160;319 Abs.&#160;1 ZPO noch (hilfsweise) nach &#167;&#160;320 Abs.&#160;1&#160;ZPO dahin zu berichtigen, dass die Beklagte zu 1. ihr Angebot betreffend das Vorhaben &#8222;Instandhaltung &#8230;&#8220; am 17.&#160;Mai&#160;2011 &#8211; statt wie im Urteil angegeben 15.&#160;Mai&#160;2011 &#8211; abgegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Tatbestandsberichtigung nach &#167;&#160;320 Abs.&#160;1&#160;ZPO scheidet von vornherein deshalb aus, weil es sich bei der im Senatsurteil enthaltenen Datumsangabe schon nicht um tatbestandliche Feststellungen in Bezug auf das m&#252;ndliche Parteivorbringen im zweiten Rechtszug, sondern vielmehr um die Darstellung erstinstanzlichen Vorbringens im Berufungsurteil und damit um eine blo&#223;e Wiedergabe der Verfahrensgeschichte handelt, f&#252;r die eine verst&#228;rkte Beweiskraft nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 17.&#160;Dezember&#160;2014 &#8211; <em>VI-U (Kart) 18/13</em>, Umdruck S.&#160;3 m.w.N.; Beschluss v. 5.&#160;September&#160;2017 &#8211; <em>VI-U (Kart) 16/13</em>, Umdruck S.&#160;2 [unter 2.a.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Urteilsberichtigung nach &#167;&#160;319 Abs.&#160;1&#160;ZPO hat zu unterbleiben, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Senatsurteils im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Die von den Beklagten beanstandete Datumsangabe entspricht den Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 15.&#160;Mai&#160;2017 (vgl. dort Umdruck S.&#160;6 [unter 12.]) und ist vor diesem Hintergrund als richtig und unter keinen Umst&#228;nden als offenbar unrichtig anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong> Die &#252;bereinstimmende Erledigungserkl&#228;rung der Kl&#228;gerin und der Beklagten zu 4. bis zu 7. gibt zu Anordnungen des Senats keine Veranlassung.</p>\n      "
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