Case Instance
List view for cases
GET /api/cases/114715/
{ "id": 114715, "slug": "olgd-2018-10-29-u-kart-117", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "U (Kart) 1/17", "date": "2018-10-29", "created_date": "2018-11-28T11:33:43Z", "updated_date": "2020-12-10T14:30:44Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:1029.U.KART1.17.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><strong>I. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das am 22. August 2018 verkündete Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt und neu gefasst:</strong></li>\n</ul>\n<p>-          Die unter II.B.Ba.3.c.bb. der Urteilsgründe (Umdruck S. 29 f.) erfolgten Ausführungen</p>\n<p><em>„… und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten“</em></p>\n<p>werden durch folgende Ausführungen ersetzt:</p>\n<p><em>„… und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Schienen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten“.</em></p>\n<p>-          Die unter I.3. der Urteilsgründe (Umdruck S. 7) erfolgten Ausführungen</p>\n<p><em>„Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der – wie sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2018 überreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA 1924 ff.) reklamiert – insgesamt zumindest 102.668,08 € betrage“</em></p>\n<p>werden durch folgende Ausführungen ersetzt:</p>\n<p><em>„Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der – wie sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2018 überreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA 1924 ff.) reklamiert – insgesamt zumindest 102.662,08 € betrage“.</em></p>\n<ul class=\"ol\"><li><strong>II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten zu 4. bis. 7. und der Beklagten zu 3. vom 20. bzw. 21. September 2018, das vorbezeichnete Senatsurteil bzw. seinen Tatbestand zu berichtigen, werden zurückgewiesen.</strong></li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A</span>.</strong> Den aus Tenorziff. I. dieses Beschlusses ersichtlichen Urteilsberichtigungen liegen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu Grunde. Der Senat nimmt die von den Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. eingereichten, wenn auch im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der zuerst aufgeführten Berichtigung rechtsirrtümlich auf § 320 ZPO gestützten, Berichtigungsanträge zum Anlass, die genannten Korrekturen vorzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B</span>.</strong> Die weitergehenden Berichtigungsanträge der Beklagten zu 3. und zu 4. bis. 7. haben keinen Erfolg; sie sind teilweise unzulässig und in der Sache durchgängig unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO allein dem Zweck dient, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 - <em>VI-U (Kart) 18/13</em>; Beschluss v. 30. März 2015 – <em>VI-U (Kart) 3/14</em>; Beschluss v. 10. August 2016 – <em>VI-Kart 3/16 (V)</em>, Rz. 3 bei juris; Beschluss v. 6. April 2017 – <em>VI-Kart 10/15 (V)</em>; Beschluss v. 5. September 2017 – <em>VI-U (Kart) 16/13</em>). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. März 1983 - <em>VII ZR 135/82</em>, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 - <em>17 U 364/08</em>, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch <em>Feskorn</em> in <em>Zöller</em>, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 320 Rz. 1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. <em>Elzer</em>, in BeckOKZPO, Stand 1.7.2018, § 320 Rz. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Die (im Hinblick auf Ziff. I. des hiesigen Tenors noch) zur Beurteilung stehenden Anträge leiden bereits daran, dass die von den Beklagten unter Berufung auf § 320 ZPO begehrten Änderungen des Tatbestandes weitgehend schon mit Rücksicht auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des Verfahrens auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nicht zu erreichen sind. Darüber hinaus greifen die Anträge aber auch in materieller Hinsicht nicht durch. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 2. des Antrags der Beklagten zu 3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte zu 3. die Passage <em>„wie auch krimineller Vernunft“</em> beseitigt wissen will, ist dies unzulässig. Die angegriffene Urteilspassage enthält ausschließlich eine <em>rechtliche</em> Beurteilung und Würdigung des Senats, in die die Beklagte zu 3. mit ihrem Begehren einzudringen versucht, was indes im Rahmen des Tatbestandsberichtigungsverfahrens im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein unstatthaft ist (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 9. April 2014 – <em>VI-U (Kart) 7/13</em> [unter B.4.]; Beschluss v. 6. April 2017 – <em>VI-Kart 10/15 (V)</em> [unter B.2.]; Beschluss v. 5. September 2017 – <em>VI-U (Kart) 16/13</em> [unter 2.b.]) ; dies gilt im Übrigen selbst in dem – hier schon nicht vorliegenden - Fall, dass wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 20. Februar 2014 – <em>VI-U (Kart) 6/13</em>, Umdruck S. 4; Beschluss v. 10. August 2016 – <em>VI-Kart 3/16 (V)</em>, Rz. 31 bei juris m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 – <em>VI-U (Kart) 16/13</em> [unter 2.b.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Davon abgesehen besteht auch inhaltlich keine Veranlassung, den Begriff der „<em>kriminellen Vernunft</em>“ aufzugeben. Er bezeichnet schlagwortartig und vollkommen zutreffend den relevanten Sachverhalt, dass die beklagten Unternehmen nämlich nach der Logik eines Kartelltäters die - als Folge ihrer bußgeldbewehrten Tat künstlich überhöhten - Preise auch jenseits von Ausschreibungen fordern, um das Risiko einer Tataufdeckung zu minimieren. Der Vorwurf, der Senat habe mit dem Begriff der „<em>kriminellen Vernunft</em>“ zum Ausdruck gebracht, die Beklagten hätten sich durch ihr kartellrechtswidriges Verhalten strafbar gemacht, ist haltlos und entbehrt jeder Grundlage. In dem Senatsurteil ist schon zu Beginn der tatbestandlichen Feststellungen klargestellt, dass es um ein bußgeldbewehrtes – und nicht um ein strafrechtlich relevantes Verhalten – geht, und der Senat hat näher erläutert, welche Überlegungen er unter den Begriff der „<em>kriminellen Vernunft</em>“ verstanden wissen will. Bei vernünftiger Betrachtung bleibt kein Raum für die mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag reklamierte Deutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu den Anträgen der Beklagten zu 4. bis 7.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anträge der Beklagten zu 4. bis 7. gehen aus verschiedenen Gründen ins Leere:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 1. und 2. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die insoweit zu „Umfang …“ und „Art der Absprachen“ begehrten Änderungen sind nicht vorzunehmen. Die beanstandeten – unter I.2. der Urteilsgründe niedergelegten - Urteilspassagen beinhalten schon keine Wiedergabe von Parteivorbringen, auf das sich die positive Beweiskraft des Urteilstatbestandes nach § 314 Satz 1 ZPO erstreckt. Vielmehr handelt es sich hierbei ausschließlich um eine Wiedergabe der nach dem Verständnis des Senats vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, was bereits durch die Ausführungen eingangs Ziff. I.2. der Gründe (<em>„Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, … hat das Bundeskartellamt … u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:“</em>) erhellt. Aus diesem Grund ist der auf Berichtigung der hier interessierenden Passagen gerichtete Antrag unzulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne dass es vorliegend für die Entscheidung erheblich ist, zeigt darüber hinaus der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4. bis 7. auch in der Sache keine Unrichtigkeiten des im Urteil Wiedergegebenen auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 3. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zum Thema „Schadenspauschale“ beantragte Änderung ist mangels Unrichtigkeit des von den Beklagten beanstandeten Urteilstatbestandes nicht abzuändern. Mitnichten erwecken die hier interessierenden Ausführungen bei verständiger Rezeption des Urteilstextes den Eindruck einer <em>rechtswirksamen</em> Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Übrigen liegt dies bei gebotener Betrachtung der Urteilsausführungen in ihrem Gesamtzusammenhang nur umso deutlicher auf der Hand, als der Senat unter Ziff. II.B.Ba.9. der Urteilsgründe die Frage der Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel (mangels Entscheidungserheblichkeit) ausdrücklich hat dahinstehen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 5.-7. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Diese zur „Funktionsweise …“ und zum „Umfang der Absprachen“ gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind im Hinblick auf § 320 Abs. 5 ZPO unzulässig, da sie sich allein gegen die rechtliche Beurteilung des Senats richten. Wie oben bereits dargelegt, würde sich an dieser Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn die würdigenden Ausführungen des Senats mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden wären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz für die hiesige Entscheidung ist darüber hinaus aber auch festzuhalten, dass die Beklagten im Rahmen der Begründung der Anträge tatsächlich keine sachliche Unrichtigkeit der Urteilsausführungen aufgezeigt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>dd.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 8. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der zum Thema „öffentliche Zuwendungen“ gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag geht schon deshalb mangels Zulässigkeit fehl, weil er entgegen § 320 Abs. 5 ZPO auf die Abänderung der außerhalb tatbestandlicher Feststellungen liegenden Würdigung des Senats abzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich ergänzend ist aber auch festzuhalten, dass die von den Beklagten in diesem Zusammenhang bemühten Auszüge aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin mitnichten eine öffentliche Förderung (auch) des Beschaffungsvorgangs aus 2011 oder einen dahingehenden Sachvortrag der Klägerin belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ee.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 9. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso mit Rücksicht auf § 320 Abs. 5 ZPO unzulässig ist der hinsichtlich mehrerer Urteilspassagen auf Ersetzung des Begriffs „Gleisoberbaumaterialien“ gerichtete Antrag, mit dem die Beklagten abermals unstatthaft in die rechtliche Würdigung des Senats einzudringen versuchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz für die hiesige Entscheidung liegt freilich auch die Antragsbegründung für sich genommen neben der Sache. Aus der verständigen Sicht eines unbefangenen Betrachters besteht schlechterdings kein Raum für vernünftige Zweifel daran, dass sich der in den von den Beklagten beanstandeten Urteilspassagen verwendete Begriff „Gleisoberbaumaterialien“ <em>ausschließlich</em> auf die im Streitfall streitbefangenen Produkte bezieht; mitnichten ist dem Senatsurteil – wie die Beklagten zu 4. bis 7. aber zu suggerieren versuchen – die Aussage zu entnehmen, das streitbefangene Kartell habe die „gesamte Produktobergruppe Gleisoberbaumaterialien“ betroffen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang einen „Widerspruch“ der Urteilsausführungen zu den Feststellungen des Bundeskartellamts erkennen wollen, ist dies bemerkenswert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>ff.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 10. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagten an fünf Urteilsstellen die Formulierungen „Absprache“ bzw. „Kartellabsprache“ durch eine Pluralisierung dieser Begriffe ersetzt wissen wollen, ist auch dieses Begehren bereits unzulässig. Die insoweit unter dem ersten Spiegelstrich beanstandete Urteilspassage nimmt, da sie sich in der Wiedergabe des Verständnisses des Senats vom Inhalt der Feststellungen des Bundeskartellamts erschöpft, von vornherein nicht an der positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes teil. Die übrigen Beanstandungen richten sich unstatthafter Weise allein gegen die rechtliche Würdigung durch den Senat. Bereits aus diesen Gründen mangelt dem gesamten Berichtigungsbegehren die Zulässigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unbeschadet dessen ist – jenseits von Erheblichkeit für die hiesige Entscheidung – festzuhalten, dass das unter I.2. der Urteilsgründe dargelegte und unter 10.a) – 1. Spiegelstrich des Berichtigungsantrags beanstandete Verständnis des Senats (<em>„Die Absprach<span style=\"text-decoration:underline\">e</span> endet<span style=\"text-decoration:underline\">e</span> mit der vom Bundeskartellamt im Mai 2011 durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Kartellanten“</em> – Hervorhebungen durch den Senat) tatsächlich zutreffend ist, wie eine Betrachtung der in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts aus Juli 2013 getroffenen Feststellungen erhellt (vgl. insoweit etwa den gegen die Beklagte zu 5. erlassenen Bußgeldbescheid, S. 18 [unter 4.]) und sich überdies zwingend aus der Tatsache ergibt, dass das Amt wegen der streitbefangenen Vorgänge nur eine einzige und nicht mehrere Geldbußen verhängt hat. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es in den übrigen vier von den Beklagten beanstandeten Urteilspassagen für seine jeweilige rechtliche Beurteilung des Streitfalls auf die Frage einer von den Kartellanten getroffenen „Gesamtkartellabsprache“ – ganz offensichtlich – überhaupt nicht angekommen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>gg.</strong> <span style=\"text-decoration:underline\">Zu Ziff. 11. des Antrags</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Aus sinngemäß den gleichen Gründen wie vorstehend unter ff. genannt, hat schon unter dem Gesichtspunkt fehlender Zulässigkeit das Begehren der Beklagten zu 4. bis 7. keinen Erfolg, in acht konkret beanstandeten Urteilspassagen enthaltene Ausführungen betreffend die bundesweite bzw. flächendeckend im Bundesgebiet erfolgte Praktizierung des streitbefangenen Kartells zu eliminieren. Die Beanstandungen zielen nicht auf den nach § 320 ZPO allein zulässig verfolgbaren Zweck ab, eine unrichtige Wiedergabe von Parteivortrag im Urteil zu korrigieren und damit eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage für das Rechtsmittelgericht zu verhindern. Vielmehr geht es den Beklagten der Sache nach – und zwar ganz offensichtlich – allein darum, das Verständnis des Senats vom Inhalt der kartellbehördlichen Feststellungen zum streitbefangenen Kartell anzugreifen und den im Senatsurteil dargelegten rechtlichen Erwägungen ein diesem zu Grunde liegendes argumentatives Element zu entziehen. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Tatbestandsberichtigungsverfahrens indes mit Rücksicht auf § 320 Abs. 5 ZPO von vornherein nicht angängig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Relevanz für die hiesige Entscheidung ist darüber hinaus aber auch festzuhalten, dass die Angriffe der Beklagten zu 4. bis 7. gegen die hier interessierenden Urteilsausführungen jedweder Plausibilität und Berechtigung entbehren. Der Versuch der Beklagten, die in den Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts verwendete – und im Senatsurteil aufgegriffene - Formulierung „bundesweit“ dahin umzuinterpretieren, dass mit ihr lediglich gemeint sei, Absprachen hätten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (und nicht im Ausland) stattgefunden, dagegen nicht auch, dass Absprachen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet praktiziert worden seien, ist offensichtlich haltlos und allein schon im Hinblick auf das allgemeine Sprachverständnis schlechterdings unvertretbar. Dass dem Ansatz der Beklagten mitnichten zu folgen ist, ist darüber hinaus in aller Deutlichkeit nur zum Beispiel den im gegen die Beklagte zu 5. ergangenen Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 auf Seite 18 unter Ziff. 5. erfolgten Ausführungen zu entnehmen, mit denen das Bundeskartellamt die von ihm angenommene Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels u.a. mit der Feststellung: <em>„Die Absprache erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet …“</em> begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegend ausgebrachte – und ohnehin bereits unzulässige - Tatbestandsberichtigungsantrag als erstaunlich anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong> Entgegen den Anträgen der Beklagten zu 3. und zu 4. bis 7. ist das Senatsurteil weder gemäß § 319 Abs. 1 ZPO noch (hilfsweise) nach § 320 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Beklagte zu 1. ihr Angebot betreffend das Vorhaben „Instandhaltung …“ am 17. Mai 2011 – statt wie im Urteil angegeben 15. Mai 2011 – abgegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO scheidet von vornherein deshalb aus, weil es sich bei der im Senatsurteil enthaltenen Datumsangabe schon nicht um tatbestandliche Feststellungen in Bezug auf das mündliche Parteivorbringen im zweiten Rechtszug, sondern vielmehr um die Darstellung erstinstanzlichen Vorbringens im Berufungsurteil und damit um eine bloße Wiedergabe der Verfahrensgeschichte handelt, für die eine verstärkte Beweiskraft nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 17. Dezember 2014 – <em>VI-U (Kart) 18/13</em>, Umdruck S. 3 m.w.N.; Beschluss v. 5. September 2017 – <em>VI-U (Kart) 16/13</em>, Umdruck S. 2 [unter 2.a.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Urteilsberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hat zu unterbleiben, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Senatsurteils im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Die von den Beklagten beanstandete Datumsangabe entspricht den Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 15. Mai 2017 (vgl. dort Umdruck S. 6 [unter 12.]) und ist vor diesem Hintergrund als richtig und unter keinen Umständen als offenbar unrichtig anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong> Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Klägerin und der Beklagten zu 4. bis zu 7. gibt zu Anordnungen des Senats keine Veranlassung.</p>\n " }