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    "file_number": "3 Kart 82/17 (V)",
    "date": "2018-10-17",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:30:45Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:1017.3KART82.17V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen in der Fassung vom 27.08.2018 betreffend die Ver&#246;ffentlichung der Effizienzwerte sowie der Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode zur Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen au&#223;ergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur tr&#228;gt die Betroffene.</p>\n<p>Der Beschwerdewert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibt das Gasverteilernetz f&#252;r die Versorgung der Stadt &#8230; und nimmt seit Beginn der Anreizregulierung mit ihrem Gasverteilernetz an allen Effizienzvergleichen im Regelverfahren teil. Sie wendet sich gegen die Ver&#246;ffentlichung von unternehmensbezogenen Daten durch die Bundesnetzagentur.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 9 Abs. 3 S. 1 ARegV hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode f&#252;r die gesamte Regulierungsperiode nach Ma&#223;gabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Ein von der Bundesnetzagentur beauftragtes Gutachten der Wissenschaftliches Institut f&#252;r Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH (WIK) arbeitete hierzu zwei wissenschaftliche Methoden heraus, den sog. T&#246;rnquist-Mengenindex und den sog. Malmquist-Produktivit&#228;tsindex.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors mit dem T&#246;rnquist-Mengenindex erhob die Bundesnetzagentur die hierf&#252;r erforderlichen Daten von den Gasverteilernetzbetreibern durch die bestandskr&#228;ftige &#8222;Festlegung von Vorgaben f&#252;r die Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors f&#252;r Betreiber von Gasversorgungsnetzen f&#252;r die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung vom 05.04.2017&#8220; (Az. BK4-17-004). F&#252;r die Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes verwendete sie demgegen&#252;ber die von den Netzbetreibern zur Durchf&#252;hrung des Effizienzvergleichs f&#252;r die erste, zweite und dritte Regulierungsperiode zur Verf&#252;gung gestellten Daten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit E-Mail vom 08.09.2017 (Anlage BF 1) k&#252;ndigte die Bundesnetzagentur zur Vorbereitung eines Konsultationsverfahrens unter anderem an, dass sie beabsichtige, die Daten f&#252;r die Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes, die die Netzbetreiber f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Effizienzvergleiche der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode an sie geliefert h&#228;tten, am 04.10.2017 zu ver&#246;ffentlichen. So sollten die Aufwands- und Strukturparameter sowie die einzelnen Effizienzwerte und das Berechnungstool sowie die Codes zur Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes ver&#246;ffentlicht werden. Dies konkretisierte die Bundesnetzagentur mit E-Mail vom 21.09.2017 (Anlage BF 2) dahingehend, dass auch die Kosten- und Strukturparameter, die nur im Rahmen des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes f&#252;r die Berechnung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors verwendet w&#252;rden, ver&#246;ffentlicht werden sollten, also auch solche Parameter, die nicht in allen Effizienzvergleichen durchg&#228;ngig verwendet worden seien und dabei auch solche, die f&#252;r die erforderliche sog. &#8222;&#220;berkreuzrechnung&#8220; aus der Datenbasis f&#252;r den jeweiligen Effizienzvergleich erst ermittelt worden seien (im Folgenden: sog. &#220;berkreuzparameter). &#220;ber die beabsichtigte Datenver&#246;ffentlichung informierte sie auch auf ihrer Internetseite.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene widersprach dieser mit Schreiben vom 29.09.2017 (Anlage BF 5)<em>.</em> Sie hat mit einem am 04.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gegen die geplante Ver&#246;ffentlichung unternehmensbezogener Daten Beschwerde eingelegt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 28.09.2017 zuvor bereits diesbez&#252;glich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hatte. Durch Beschluss vom 20.12.2017 hat der Senat im Eilverfahren den Antrag der Betroffenen, der Bundesnetzagentur vorl&#228;ufig zu untersagen, im Zusammenhang mit der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors Gas f&#252;r die dritte Regulierungsperiode unternehmensbezogene Daten im Internet zu ver&#246;ffentlichen, ohne die Daten vorher zu anonymisieren oder pseudonomysieren, zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat die streitgegenst&#228;ndlichen Daten der Netzbetreiber, die keinen Eilrechtsschutz geltend gemacht haben, am 07.11.2017 und die Daten der &#252;brigen Netzbetreiber nach Zur&#252;ckweisung der diesbez&#252;glichen Eilantr&#228;ge auf ihrer Internetseite unter &#8222;h<a href=\"https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer4\">ttps://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/ Beschlusskammern/Beschlusskammer4</a>&#8220;, dort unter &#8222;Produktivit&#228;tsfaktor, &#167; 9 Abs. 3 ARegV&#8220; ver&#246;ffentlicht. Nachdem die Bundesnetzagentur den betroffenen Marktteilnehmern im Rahmen der Konsultation vom 12.10.2017 sowie der erg&#228;nzenden Nachkonsultation vom 24.11.2017 abschlie&#223;end die M&#246;glichkeit zur Stellungnahme bis zum 08.12.2017 gegeben hatte, hat sie durch vorl&#228;ufige Anordnung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors Gas vom 13.12.2017 und sodann durch Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor Gas vom 21.02.2018 (Az. BK4-17-093) einen generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor f&#252;r die Betreiber von Gasversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung in H&#246;he von 0,49 % festgelegt. Gegenstand der Beschl&#252;sse ist als darin in Bezug genommene Anlage 2 jeweils auch die streitgegenst&#228;ndliche vorgenannte Datenver&#246;ffentlichung, die als &#8222;Anlage 2 &#8211; Malmquist Datentabelle 21.02.2018&#8220; im Internet &#252;ber die vorgenannte Seite abrufbar ist. Die urspr&#252;nglich im Rahmen des Verwaltungsvorgangs ver&#246;ffentlichte Datentabelle hat die Bundesnetzagentur nach Beschlussfassung &#252;ber die endg&#252;ltige Festlegung des generellen Produktivit&#228;tsfaktors, sp&#228;testens Anfang August 2018, von der Internetseite entfernt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene macht geltend, sie habe gegen die Bundesnetzagentur einen Beseitigungsanspruch, da die Ver&#246;ffentlichung ihrer Aufwands- und Vergleichsparameter in nicht anonymisierter Form im Internet rechtswidrig sei. Ihr stehe ein &#8211; gewohnheitsrechtlich anerkannter &#8211; &#246;ffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil diese in ihr allgemeines Unternehmenspers&#246;nlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihr Recht am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb eingreife und der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. Es fehle bereits an einer tragf&#228;higen Erm&#228;chtigungsgrundlage. Die Vereinbarkeit von &#167; 31 ARegV mit h&#246;herrangigem Recht sei zwischen den verschiedenen Oberlandesgerichten umstritten und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe noch aus. &#167; 31 Abs. 1 ARegV k&#246;nne als Rechtsgrundlage allein f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung k&#252;nftig zu erhebender Daten in nicht anonymisierter Form dienen. Es sei dem Gesetzgeber verwehrt, bereits erhobene Daten nachtr&#228;glich und ohne Einwilligung des Rechtstr&#228;gers zur Ver&#246;ffentlichung freizugeben, da der Grundrechtstr&#228;ger in diesem Fall nicht mehr entscheiden k&#246;nne, ob er bestimmte Informationen offenbaren wolle oder nicht. Dies w&#252;rde eine echte R&#252;ckwirkung im formellen und materiell-rechtlichen Sinne darstellen. Die Grundlagen f&#252;r die Datenerhebungen zur Durchf&#252;hrung der Effizienzvergleiche f&#252;r die erste und zweite Regulierungsperiode bildeten die Festlegungen BK9-07/604 und BK 9-10/603, die jeweils bestandskr&#228;ftig seien und in denen die Ver&#246;ffentlichung der Daten in nicht anonymisierter Form nicht als Verwendungszweck aufgef&#252;hrt werde. Im Zeitpunkt der Datenerhebung und -verwendung seien die Daten nach allgemeiner Auffassung Gegenstand der Geheimhaltung nach &#167; 30 VwVfG, &#167; 71 EnWG gewesen. Der Bundesgerichtshof habe in der Stadtwerke-Konstanz-Entscheidung (RdE 2014, 276) ausdr&#252;cklich erkannt, dass Aufwands- und Strukturparameter Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse seien. F&#252;r die sog. &#8222;&#220;berkreuzparameter&#8220; biete &#167; 31 ARegV schon deshalb keine Erm&#228;chtigungsgrundlage, da dieser eine abschlie&#223;ende Aufz&#228;hlung der zu ver&#246;ffentlichenden Daten enthalte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Es liege ein hoheitlicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dieses stehe als aus dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht abgeleitetes Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) grunds&#228;tzlich auch juristischen Personen des Privatrechts zu. Als Auspr&#228;gung des allgemeinen Unternehmenspers&#246;nlichkeitsrechts sei es auch einfachrechtlich &#252;ber &#167; 823 BGB gesch&#252;tzt. F&#252;r den Schutz von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen habe das Oberverwaltungsgericht M&#252;nster ein gleichwertiges Schutzniveau anerkannt. Da aus Art 39 Abs. 3 S. 1 Erdgas-Binnenmarktrichtlinie folge, dass es dem nationalen Gesetzgeber und der Bundesnetzagentur verwehrt sei, Gasverteilernetzbetreiber ungleich zu behandeln, d&#252;rfe der einfachgesetzlich ausgestaltete Schutz f&#252;r die kommunal beherrschten Netzbetreiber wie die Betroffene materiell nicht geringer ausfallen als f&#252;r die mehrheitlich privat beherrschten Netzbetreiber, die sich auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen k&#246;nnten. Ein Eingriff k&#246;nne auch nicht deshalb verneint werden, weil Teile der Daten durch die Betroffene nach &#167; 27 Abs. 2 GasNEV im Internet ver&#246;ffentlicht seien, da die Daten einer anderen Verwendung zugef&#252;hrt w&#252;rden. Die Informationsaufbereitung werde erstmalig durch die Bundesnetzagentur zur Verf&#252;gung gestellt. Ein etwaiges Interesse potentieller Kapitalgeber, von Netzbetreibern als Wettbewerber um Leitungs- und Wegerechte und von Letztverbrauchern von Energie &#8211; letzteres mangels Erkenntnisgewinns f&#252;r die Auswahlentscheidung bei den Lieferanten &#8211; bestehe jeweils nicht und k&#246;nne deshalb bei der Abw&#228;gungsentscheidung der Bundesnetzagentur keine Rolle gespielt haben. Die Interessen der Netznutzer seien auch deshalb nicht ber&#252;cksichtigungsf&#228;hig, weil das Bundesverfassungsgericht j&#252;ngst (Beschluss vom 26.11.2017, 1 BvR 1486/16 u.a., Rn. 33) keine &#252;berwiegende Informationsasymmetrie des Netznutzers zum beklagten Netzbetreiber im Rahmen der Billigkeitspr&#252;fung von Netzentgelten nach &#167; 315 BGB erkannt habe. Zu ber&#252;cksichtigen sei daher allein die Schaffung von Markttransparenz durch die Bekanntgabe von marktrelevanten Informationen, die gleichzeitig den Interessen der Netznutzer zugutekomme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abw&#228;gungsentscheidung der Bundesnetzagentur gen&#252;ge den verfassungs- und einfachrechtlichen Vorgaben nicht. Sie versto&#223;e gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch sei die Mitteilung der Daten nicht erforderlich, um Markttransparenz zu schaffen. Wegen der hohen Sensibilit&#228;t der Ver&#246;ffentlichung h&#228;tte insbesondere eine Mitteilung der Daten ohne Unternehmensbezug an die Beteiligten oder die Weitergabe der Daten in Papierform und gegen Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserkl&#228;rung in Erw&#228;gung gezogen werden m&#252;ssen. Auch habe die Bundesnetzagentur bereits absehen k&#246;nnen, dass sie die Ergebnisse des Malmquist-Indexes nicht in ihrer Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors verwenden w&#252;rde. Es liege nach wie vor der Verdacht nahe, dass es der Bundesnetzagentur um eine Ver&#246;ffentlichung der Daten unabh&#228;ngig davon gegangen sei, ob diese f&#252;r eine Stellungnahme ben&#246;tigt worden seien. Mit der Ver&#246;ffentlichung umgehe die Bundesnetzagentur auch das Abw&#228;gungsprogramm nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), auf das das Bundesverfassungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung Netznutzer gerade verwiesen habe. Die streitgegenst&#228;ndliche Datenver&#246;ffentlichung f&#252;hre auch nicht zu einer Erh&#246;hung der Akzeptanz von Regulierungsentscheidungen, da sie eher zu einer noch deutlich kritischeren Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit von Festlegungen f&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schutzbereich des &#167; 30 VwVfG sei er&#246;ffnet. Das Merkmal des berechtigten Interesses an der Nichtverbreitung sei f&#252;r den Begriff des Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisses nicht konstitutiv. Es obliege der Bundesnetzagentur, immer dann, wenn &#8211; wie hier - keine Konfliktlage mit Auskunfts- und Informationsinteressen Dritter bestehe, die Ver&#246;ffentlichung von Daten zu rechtfertigen. Es liege aber wie aufgezeigt keine gesetzliche Eingriffsgrundlage f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung vor, auch habe die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bedeutung der Rechte der Betroffenen verkannt. Es sei nicht zwingend, dass Identit&#228;t mit nach &#167; 27 Abs. 2 GasNEV zu ver&#246;ffentlichenden Strukturdaten vorliege. Das Alter der Daten stehe der Wettbewerbsrelevanz nicht entgegen, wie sich insbesondere daraus ergebe, dass die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten als Antwort auf die Stromnetznutzungsentgelte-Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht gesehen werden m&#252;sse mit m&#246;glichen Folgen f&#252;r neue Prozesse &#252;ber die Billigkeit von Netzentgelten. Ihre wettbewerbliche Stellung sei durch die Datenver&#246;ffentlichung konkret und aktuell betroffen. Mit Hilfe der Aufwands- und Vergleichsparameter aller Gasverteilernetzbetreiber &#252;ber mehrere Regulierungsperioden hinweg lie&#223;en sich weitgehende Schlussfolgerungen &#252;ber die regulatorische Effizienz und damit auch &#252;ber die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens ziehen. Der Nachweis eines bereits eingetretenen wirtschaftlichen Nachteils sei nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ihren Vortrag erg&#228;nzt die Betroffene mit Schriftsatz vom 27.08.2018 unter Ber&#252;cksichtigung der Hauptsacheentscheidungen des Senats vom 11.07.2018 in verschiedenen von anderen Gasverteilernetzbetreibern wegen derselben Datenver&#246;ffentlichung gef&#252;hrten Beschwerdeverfahren (u.a. VI-3 Kart 85/18 [V]) dahingehend, dass sich die Bundesnetzagentur zur Rechtfertigung der Ver&#246;ffentlichung nicht auf ein ihr grunds&#228;tzlich zustehendes Verfahrensermessen berufen k&#246;nne, da sie ein solches zu den Zeitpunkten, zu denen sie eine Ermessensentscheidung habe treffen m&#252;ssen, jeweils nicht bzw. fehlerhaft ausge&#252;bt habe. Es gelte, verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten. Zwar best&#252;nden keine Bedenken, dass wegen der Komplexit&#228;t der Materie eine breit angelegte Konsultation angemessen sei. In welchem Umfang Informationen mitgeteilt werden m&#252;ssten, sei aber abh&#228;ngig vom Konsultationsgegenstand, insbesondere sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Konsultation bereits eine Entscheidung &#252;ber die Verwendung der Methoden in dem von den sachverst&#228;ndigen Gutachtern (WIK) empfohlenen Umfang getroffen habe und es nur um die Aufdeckung von Rechenfehlern gehe. Hiervon abgesehen finde die Mitteilung der erforderlichen Informationen Grund und Grenze in den von der Bundesnetzagentur zu prognostizierenden Einwendungen. Die Schaffung von Transparenz sei grunds&#228;tzlich ein legitimer Zweck, umfasse aber auch, dass die Bundesnetzagentur eine beabsichtigte netzbetreiberbezogene und nicht anonymisierte Datenver&#246;ffentlichung bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung mitteilen m&#252;sse. Hinsichtlich der Markttransparenz m&#252;ssten Informationsasymmetrien zun&#228;chst identifiziert werden. Hier fehle es aber schon im Ansatz an Erw&#228;gungen, welche Marktteilnehmer sich einen Nutzen von den Daten versprechen k&#246;nnten und welche wettbewerblichen Vorteile sie daraus ziehen k&#246;nnten. Zur Transparenz bei der Entscheidungsfindung geh&#246;re auch, dass die Betroffene die Informationen allen Betroffenen gleichzeitig und in gleichem Umfang mitteile und sich inhaltlich mit Einwendungen und &#196;nderungsvorschl&#228;gen auseinandersetze. Bei der Verfahrenspartizipation sei deutlich zwischen gekorenen Verfahrensbeteiligten und betroffenen Wirtschaftskreisen zu unterscheiden. Bei letzteren sei insbesondere die Prognoseentscheidung, von wem welche erheblichen Beitr&#228;ge zur Sachaufkl&#228;rung zu erwarten seien, zu begr&#252;nden. Anders als Verfahrensbeteiligte seien sie zur wirksamen Wahrnehmung rechtlichen Geh&#246;rs auch nicht umfassend zu informieren, da f&#252;r sie weder ein Zwang noch ein Anspruch auf Teilhabe an der Anh&#246;rung bestehe. Aber selbst wenn man einen kongruenten Anspruch auf Informationen wie die Verfahrensbeteiligten annehmen w&#252;rde, w&#228;re dieser inter partes zu erf&#252;llen. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Gerechtigkeit und Richtigkeit der Entscheidung sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Bundesnetzagentur ohnehin zur Schaffung und Steigerung der Wirtschaftlichkeit f&#252;r die Verbraucher verpflichtet sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Verwaltungsverfahren dem Netznutzer bzw. seinem Verband ein umfangreiches Informationsrecht zustehen solle, diese aber gleichzeitig zur Richtigkeitsgew&#228;hr die Entscheidung nicht zur gerichtlichen Kontrolle stellen d&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Begr&#252;ndung der Bundesnetzagentur zur Aus&#252;bung ihres Ermessens im Verwaltungsverfahren finde sich in der E-Mail vom 08.09.2018 nur ansatzweise. Das von ihr gew&#228;hlte Konsultationsmodell sei indes f&#252;r die breite und ergebnisoffene Diskussion der Methoden f&#252;r die Ermittlung und Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors wegen dessen Komplexit&#228;t ungeeignet. Mit ihrer Wahl habe sie gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass die Methoden nicht mehr zur Diskussion st&#252;nden, da sie schon gutachterlich abgesichert seien. Sie habe sich in ihrer Begr&#252;ndung auf das Stellungnahmerecht aus &#167; 67 Abs. 1 EnWG beschr&#228;nkt, Verb&#228;nde h&#228;tten demnach bei der Ermessensentscheidung keine Rolle gespielt. Demgem&#228;&#223; fehlten jedwede Ausf&#252;hrungen zu den erhofften erheblichen Beitr&#228;gen zur Sachaufkl&#228;rung. Diese k&#246;nnten auch nicht durch eine retrospektive Betrachtung der eingegangenen Stellungnahmen ersetzt werden. Anderenfalls m&#252;sse man auch pr&#252;fen, ob diese &#8211; wie bezogen auf die Beitr&#228;ge von Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne) und Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) nicht der Fall &#8211; einen zus&#228;tzlichen Erkenntnisgewinn geliefert h&#228;tten. Erw&#228;gungen zur Ausgestaltung des Verfahrens nach den Grunds&#228;tzen Einfachheit, Zweckm&#228;&#223;igkeit und Z&#252;gigkeit seien nicht angestellt worden. Insbesondere h&#228;tte sich die Bundesnetzagentur darauf zur&#252;ckziehen k&#246;nnen, nur auf Anfrage &#252;ber die Anh&#246;rung von Verb&#228;nden zu entscheiden, ggfs. vorab eine Interessenabfrage &#252;ber das Internet zu starten. So sehe auch das Konzessionsverfahren ein vorgeschaltetes Interessenbekundungsverfahren vor. Ein etwaiger Zeitdruck sei allein von der Bundesnetzagentur verschuldet und k&#246;nne nicht ber&#252;cksichtigt werden. Auch das Energiedatenportal w&#228;re ein geeigneter Kommunikationskanal zur einfachen und z&#252;gigen Abwicklung des Verfahrens gewesen. Daraus, dass sich die M&#246;glichkeit der Schw&#228;rzung der Daten f&#252;r eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung als ungeeignet herausgestellt habe, folge nicht der Schluss, die Ver&#246;ffentlichung der ungeschw&#228;rzten Daten sei rechtlich zwingend geboten. Die streitgegenst&#228;ndliche Datenver&#246;ffentlichung stelle schlie&#223;lich wie bereits dargelegt einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte dar, der durch die Art der Ver&#246;ffentlichung als einer einem beliebigen Export zug&#228;nglichen Excel-Tabelle verst&#228;rkt werde, bei dem zudem sp&#228;tere Korrekturen nicht zwingend nachgehalten w&#252;rden. Die Input-Daten seien jedenfalls nicht geeignet gewesen, Informationsasymmetrien bei der Marktgegenseite zu beseitigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Ende der Stellungnahmefrist im Rahmen der Nachkonsultation sei eine Z&#228;sur entstanden, da hier der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit eine L&#246;schung bereits unmittelbar nach dem Ende der Anh&#246;rung begr&#252;ndet h&#228;tte. Die Ver&#246;ffentlichung der Daten der Betroffenen nach dem Eilbeschluss vom 20.12.2017 sei erfolgt, obwohl eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch ausgestanden h&#228;tte und die Bundesnetzagentur eine neue Ermessensentscheidung h&#228;tte treffen m&#252;ssen, die infolge des Ablaufs der Stellungnahmefrist im Rahmen der Nachkonsultation gegen eine Ver&#246;ffentlichung h&#228;tte ausfallen m&#252;ssen. Zudem sei bereits mit der vorl&#228;ufigen Festlegung zum 13.12.2017 die Entscheidung gefallen, den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindex allein aus dem T&#246;rnquist-Index zu bilden und auf eine Mittelwertbildung unter Einbeziehung des Malmquist-Indexes zu verzichten. Die Ver&#246;ffentlichung als Anlage 2 zur endg&#252;ltigen Festlegung k&#246;nne nicht auf &#167; 74 EnWG gest&#252;tzt werden, da die darin enthaltenen Informationen nicht den tragenden Gr&#252;nden zuzuordnen seien und ihre Ver&#246;ffentlichung daher unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hilfsantrag sei zul&#228;ssig und begr&#252;ndet, da im Zeitpunkt der Datenver&#246;ffentlichung diese weder f&#252;r eine informierte Stellungnahme im Rahmen des &#167; 67 EnWG noch f&#252;r eine Begr&#252;ndung der Festlegung erforderlich gewesen sei. Die Bundesnetzagentur habe die Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichung (Januar 2018) auch nicht mehr auf die ver&#228;nderte Sachlage hin gepr&#252;ft, so dass die Ver&#246;ffentlichung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und rechtswidrig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt nach Neufassung ihrer urspr&#252;nglichen Beschwerdeantr&#228;ge,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Daten der Betroffenen aus der Malmquist-Datentabelle, welche aktuell unter dem Link</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschluss kammern/Beschlusskammer4/BK4_86_Produktivit&#228;tsfaktor%20(&#167;%209%20Abs.%203%20ARegV)/Produktivitaetsfaktor_basepage.html</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">als Anlage 2 zum Beschluss zur vorl&#228;ufigen Anordnung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors Gas vom 13.12.2017 als auch zum Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors Gas vom 21.02.2018 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ver&#246;ffentlicht ist, dauerhaft zu l&#246;schen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise beantragt sie,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass die Betroffene durch die erstmalige Ver&#246;ffentlichung der unternehmensbezogenen Daten in der Malmquist-Datentabelle im Internet nach Schluss der Anh&#246;rung im Festlegungsverfahren BK4-17-093 in ihren Rechten verletzt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur macht geltend, dass die von ihr beabsichtigte, nicht anonymisierte Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten der Betroffenen rechtm&#228;&#223;ig sei. Die zu ver&#246;ffentlichenden Daten stellten &#8211; auch in der Gesamtschau - keine Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse dar, weshalb kein Eingriff in die von der Betroffenen genannten Rechte aus &#167;&#167; 823 Abs. 1, 1004 BGB analog - allgemeines Unternehmenspers&#246;nlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb - vorliege. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe immer nur dann, wenn eine Ver&#246;ffentlichung der Information nachteilige Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung eines Unternehmens haben k&#246;nne. Die Offenlegung einer Information sei nur dann geeignet, die wettbewerbliche Stellung eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen, wenn sie aktuell und detailliert genug sei, was bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten nicht der Fall sei. Sie seien gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ohnehin zu ver&#246;ffentlichen, was auf ihrer Internetseite fortlaufend geschehe. Die Ver&#246;ffentlichungsanordnung nach &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV sei auch rechtm&#228;&#223;ig, wie sich aus den hierzu ergangenen Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte ergebe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner seien die vorliegend streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Strukturparameter teilweise bereits von den gesetzlichen Ver&#246;ffentlichungspflichten (&#167; 27 Abs. 2 GasNEV, &#167; 40 GasNZV) umfasst. Leitungsl&#228;nge, Anzahl der Ausspeisepunkte sowie die zeitgleiche Jahresh&#246;chstlast aller Entnahmen stellten daher bereits aus diesem Grund keine Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufwands- und Strukturparameter der Effizienzvergleiche der ersten und zweiten Regulierungsperiode seien zudem ersichtlich nicht mehr aktuell genug, um f&#252;r einen Netzbetreiber wettbewerbliche Nachteile begr&#252;nden zu k&#246;nnen. Der im Unionsrecht bestehenden Vermutung, dass Informationen von Unternehmen, die mehr als f&#252;nf Jahre alt seien, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr sch&#252;tzenswert seien, sei die Betroffene nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Behauptung der Betroffenen, die Daten erhielten durch die Verwendung bei der Berechnung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors einen unmittelbaren Bezug zur Gegenwart, sei nicht nachvollziehbar. Die Betroffene bediene sich insoweit eines Zirkelschlusses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der nicht von &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV erfassten sog. &#220;berkreuzparameter m&#252;sse die dort vorgenommene gesetzgeberische Wertung ebenfalls Geltung beanspruchen. Es handele sich zudem &#252;ber die von den Netzbetreibern erhobenen Daten hinaus um von ihr aus Dritt-Quellen ermittelte und nach g&#228;ngiger Methodik errechnete Hilfswerte, deren Schutzbed&#252;rftigkeit nicht hinreichend konkret vorgetragen worden sei. Es sei auch nicht vorgetragen und ersichtlich, inwieweit die Information, welcher Netzbetreiber in welchem Jahr am Effizienzvergleich teilgenommen habe, schutzw&#252;rdig sein solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof habe auch nicht die Aufwands- und Strukturparameter als sch&#252;tzenswert angesehen, sondern die diesen zugrunde liegenden Daten, die die Unternehmen in Datenerhebungsb&#246;gen lieferten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verordnungsgeber habe in &#167; 31 Abs. 1 ARegV unmissverst&#228;ndlich klargestellt, dass die dort genannten Daten keine Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse seien. Die These der Betroffenen, wonach eine Kategorie von Daten ab einem bestimmten Stichtag im Gegensatz zum Tag zuvor keine Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse mehr darstellen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Im &#220;brigen seien die Daten auch, wie bereits ausgef&#252;hrt, offenkundig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die geplante Ver&#246;ffentlichung erweise sich entgegen der Ansicht der Betroffenen auch nicht als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Ihre Befugnis zur Ver&#246;ffentlichung der Daten ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des &#167; 67 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 ARegV i.V.m. &#167; 9 Abs. 3 ARegV. Die vom Sachverst&#228;ndigen zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindexes ermittelten Methoden seien hochkomplex und ben&#246;tigten eine umfassende Datengrundlage. Auch m&#252;sse sie den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindex erstmalig selbst ermitteln, so dass ein gesteigerter Bedarf f&#252;r eine umfassende Sachdiskussion bestehe. Dementsprechend habe sie unter anderem die Zweckm&#228;&#223;igkeit einer m&#246;glichst transparenten Berechnung und Begr&#252;ndung der beabsichtigten Entscheidung im Hinblick auf das in &#167; 67 Abs. 1 EnWG verbriefte Stellungnahmerecht erkannt. Die fr&#252;hestm&#246;gliche Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten und Berechnungstools trage dem Rechnung und verbessere die M&#246;glichkeit zur eigenst&#228;ndigen Bewertung und konstruktiven Begleitung des Festlegungsprozesses durch die Marktbeteiligten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; habe sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens zur Datenver&#246;ffentlichung entschieden, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erh&#246;hen. Die Transparenz sei inh&#228;renter Teil des Netzzugangs- und Netzentgeltsystems, wie sich etwa aus &#167; 21 Abs. 1 EnWG und anderen Regelungen des EnWG und der GasNEV ergebe. Diese Transparenz als Merkmal moderner Verwaltung erkenne auch die Betroffene an. Soweit die Betroffene als milderes Mittel eine Anonymisierung und Pseudonominierung der Daten vorschlage, f&#252;hre sie selbst aus, dass bei Schw&#228;rzung des Unternehmensnamens sowie der dazugeh&#246;rigen Betriebsnummer nicht ausgeschlossen werden k&#246;nne, dass anhand weiterer &#246;ffentlich verf&#252;gbarer Daten R&#252;ckrechnungen und damit R&#252;ckschl&#252;sse auf das Unternehmen m&#246;glich seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu komme, dass alle Netzbetreiber, die an den Effizienzvergleichen in den ersten drei Regulierungsperioden teilgenommen h&#228;tten, von der Ver&#246;ffentlichung in gleichem Ma&#223;e betroffen seien. Die Pflicht der Bundesnetzagentur, allen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sei als zentrale Vorschrift des Energieverwaltungsverfahrens Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh&#246;r.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit dem Hauptantrag verfolgte, auf die dauerhafte L&#246;schung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten der Betroffenen aus der Malmquist-Datentabelle als Anlage 2 zu den Festlegungen vom 13.12.2017 und 21.02.2018 gerichtete Beschwerde ist zul&#228;ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist statthaft. Zwar ist die Ver&#246;ffentlichung mangels Regelungscharakter keine Entscheidung i.S.v. &#167; 73 EnWG, sodass die erfolgte Ver&#246;ffentlichung grunds&#228;tzlich nicht beschwerdef&#228;hig nach &#167; 75 EnWG ist. Ob eine Ver&#246;ffentlichung indes inhaltlich unrichtig oder &#8211; wie hier von der Betroffenen geltend gemacht - sonst belastend ist, kann hingegen gerichtlich &#252;berpr&#252;ft werden (Theobald/Werk in: Danner/Theobald, Energierecht, 96. EL, &#167; 74 EnWG, Rn. 7, beck-online; Bruhn in: Berliner Kommentar Energierecht (BerlK-EnR), 3. Aufl., &#167; 74 Rn. 7; Bach in: Immenga/Mestm&#228;cker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., &#167; 62 Rn. 14; Schneider in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., &#167; 63 GWB Rn. 12 zur kartellrechtlichen Parallelvorschrift).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten ist dabei gem&#228;&#223; &#167; 75 Abs. 4 S. 1 EnWG er&#246;ffnet. F&#252;r ein Folgen- und St&#246;rungsbeseitigungsbegehren als Unterfall der in der Hauptsache zu erhebenden allgemeinen Leistungsklage bzw. der - in der Terminologie des Energiewirtschaftsrechts - allgemeinen Leistungsbeschwerde ist die Zust&#228;ndigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, wenn das in Streit stehende Verwaltungshandeln in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nach &#167; 75 Abs. 1 EnWG anfechtbaren Entscheidung steht (BGH, Beschluss v. 19.06.2007, KVZ 35/06, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss v. 09.01.2017, 11 E 839/16, Rn. 13, juris). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln und einer mit der Beschwerde nach &#167; 75 Abs. 1 EnWG angreifbaren Entscheidung ist vorliegend gegeben. Die Ver&#246;ffentlichung der Daten, deren R&#252;ckg&#228;ngigmachung die Betroffene begehrt, erfolgt im Rahmen eines regulierungsbeh&#246;rdlichen Verwaltungsverfahrens nach &#167; 74 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag indes unbegr&#252;ndet. Der Betroffenen steht kein materieller &#246;ffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch zu, da die Bundesnetzagentur nach &#167; 74 EnWG zur Ver&#246;ffentlichung der Datentabelle als Anlage 2 der Beschl&#252;sse vom 13.12.2017 und 21.02.2018 (vorl&#228;ufige und endg&#252;ltige Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors) berechtigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 74 S. 1 EnWG sind die Einleitung von Verfahren nach &#167; 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbeh&#246;rde auf der Grundlage des Teils 3 auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbeh&#246;rde zu ver&#246;ffentlichen. Nach &#167; 74 S. 2 EnWG k&#246;nnen im &#220;brigen Entscheidungen von der Regulierungsbeh&#246;rde ver&#246;ffentlicht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In der Literatur ist umstritten, ob sich der Begriff &#8222;Entscheidungen&#8220; i.S.d. &#167; 74 EnWG auch auf die Entscheidungsgr&#252;nde bezieht oder diese nicht umfasst (f&#252;r ersteres mit der Begr&#252;ndung, dass nur so eine Transparenz der Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und ihrer Rechtsansichten und damit eine Vereinheitlichung der Gesetzesanwendung erreicht werden k&#246;nne, Bachert/Elspa&#223; in: Praxiskommentar EnWG, Stand 05-14, &#167; 74 Rn. 5; Turiaux in: Kment, EnWG, &#167; 74 Nr. 2; letzteres insbesondere unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur zu &#167; 62 GWB Theobald/Werk in: Danner/Theobald, a.a.O., &#167; 74 Rn. 7; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., &#167; 74 Rn. 1; offengelassen von Bruhn in: BerlK-EnR, a.a.O., &#167; 74 Rn. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls die Berechtigung der Bundesnetzagentur zur Ver&#246;ffentlichung von Entscheidungen nach &#167; 74 S. 2 EnWG geht &#252;ber die Publikation des Tenors und die Benennung der betroffenen Unternehmen hinaus und erfasst auch die Entscheidungsgr&#252;nde. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegr&#252;ndung zu &#167; 62 GWB, dem &#167; 74 EnWG in angepasster Form entspricht (BT-Drs. 15/3917, S. 71).&#160; &#167; 62 GWB dient der Publizit&#228;t des Kartellverfahrens. Die dortige Regelung war vor der 6. Novelle in &#167; 58 a.&#8201;F.&#8201;enthalten und wurde durch die 7. Novelle der Kartellrechtsreform von 2005 angepasst (Wegfall der meisten Freistellungs- und Missbrauchsverfahren). Die Begr. 1952 sprach ausdr&#252;cklich von dem Zweck, &#8222;der &#214;ffentlichkeit und den beteiligten Wirtschaftskreisen die M&#246;glichkeit (zu) geben, sich &#252;ber alle wesentlichen Entscheidungen der Kartellbeh&#246;rde zu unterrichten&#8220;. Der Gesetzgeber hat sodann in der Begr&#252;ndung zur 7. GWB-Novelle ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass von der in &#167; 62 GWB normierten Ver&#246;ffentlichungspflicht die M&#246;glichkeit unber&#252;hrt bleibt, kartellbeh&#246;rdliche Verf&#252;gungen in geeigneter Form - z.B. auf der Internetseite der Kartellbeh&#246;rde - im vollen Wortlaut oder in gek&#252;rzter Form zu ver&#246;ffentlichen (BT-Drs. 15/3640, S. 64).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Diese &#220;berlegungen lassen sich ohne Weiteres auf die regulierungsbeh&#246;rdlichen Entscheidungen der Bundesnetzagentur &#252;bertragen. Die Erm&#228;chtigung folgt aus der hoheitlichen Aufgabenzuweisung an die Bundesnetzagentur, die Normen des EnWG durchzusetzen. Mit ihr geht eine Erm&#228;chtigung zu sachlicher und richtiger Information der &#214;ffentlichkeit &#252;ber das Beh&#246;rdenhandeln einher (so f&#252;r die kartellbeh&#246;rdlichen Entscheidungen und die parallele Vorschrift des &#167; 62 GWB Bach in: Immenga/Mestm&#228;cker, a.a.O., &#167; 62 Rn. 9). Die Ver&#246;ffentlichung von Beh&#246;rdenentscheidungen erleichtert die eigenverantwortliche Anwendung der Normen des Energiewirtschaftsrechts. Die Bundesnetzagentur schafft diese Transparenz &#252;ber die von ihr gef&#252;hrten Verfahren und wird so den Anforderungen an die Publizit&#228;t des energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsverfahrens gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#246;ffentlichung der Anlage 2 ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten um sch&#252;tzenswerte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Betroffenen handeln w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Bundesnetzagentur zum Schutz von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen verpflichtet ist, ergibt sich aus &#167; 30 VwVfG, auf den &#167; 71 S. 1 EnWG ausdr&#252;cklich Bezug nimmt, und aus &#167; 84 Abs. 2 S. 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten handelt es sich indes nicht um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse. Der Senat hat dies in mehreren Beschwerdeverfahren anderer Gasverteilernetzbetreiber gegen dieselbe Datenver&#246;ffentlichung bereits durch Beschl&#252;sse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], ver&#246;ffentlicht unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/ j2018/3_Kart_84_17_V_Beschluss_20180711.html) aus den nachstehend wiedergegebenen Gr&#252;nden entschieden. Er hat dabei insbesondere an die Erw&#228;gungen, die Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], BeckRS 2018, 21092) in Beschwerdeverfahren betreffend die Ver&#246;ffentlichungspflichten gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 ARegV waren, angekn&#252;pft. Die Betroffene ist diesen Erw&#228;gungen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse grunds&#228;tzlich alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umst&#228;nde und Vorg&#228;nge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zug&#228;nglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstr&#228;ger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Gesch&#228;ftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufm&#228;nnisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006, 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. &#8222;Gesch&#228;fts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren&#8220;; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.). F&#252;r die Einordnung als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnis sind daher vier Kriterien &#8211; die Unternehmensbezogenheit, die Nichtoffenkundigkeit, der Geheimhaltungswille und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse &#8211; ma&#223;geblich. Soweit es letzteres angeht, das demzufolge auf der Tatbestands- und nicht der Rechtsfolgenseite zu pr&#252;fen ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sp&#252;rbar die Wettbewerbsf&#228;higkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.03.2007, VI-3 Kart 289/06 Rn. 7, RdE 2007, 130 ff. m.w.N.). So k&#246;nnen etwa Ums&#228;tze, Ertragslage, Gesch&#228;ftsb&#252;cher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditw&#252;rdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte sch&#252;tzenswerte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse darstellen, wenn durch sie die wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse eines Unternehmens ma&#223;geblich bestimmt werden k&#246;nnen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87). Davon abzugrenzen sind Informationen, die keinen Einfluss auf die Stellung des betreffenden Unternehmens im Wettbewerb haben, an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht oder die schon den Status der Nichtoffenkundigkeit verloren haben, weil sie auf normalem Wege und ohne gro&#223;e Schwierigkeiten beschafft werden k&#246;nnen (vgl. Gurlit in: BerlK-EnR, a.a.O., &#167; 71 EnWG Rn. 6 ff.; Theobald/Werk in: Danner/Theobald, a.a.O., &#167; 71 Rn. 5 ff.; Karalus/Schreiber in: Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 31 Rn. 21; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O.,&#160;&#160; &#167; 67 Rn. 9; Turiaux in: Kment, a.a.O., &#167; 67 Rn. 7 f.; Ruthig in: Baur/Salje/Schmidt-Preu&#223;, Regulierung in der Energiewirtschaft, 2. Aufl., S. 783 ff.; Franke in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., &#167; 19 Rn. 30 ff.). Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses scheidet insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gr&#252;nden keine hinreichenden Schl&#252;sse auf geheimhaltungsbed&#252;rftige Informationen erlauben (Breiler in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 8.2016, &#167; 72 GWB Rn. 27; OLG D&#252;sseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003, VI-Kart 21/02 [V] Rn. 34, WuW/E DE-R 1070 ff. &#8222;Energie-AG Mitteldeutschland&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Allein aus dem Umstand, dass die Betroffene als Betreiberin eines Gasverteilernetzes in ihrem Netzgebiet f&#252;r die Bereitstellung von Netznutzungsdienstleistungen ein sog. nat&#252;rliches Monopol besitzt, folgt allerdings nicht, dass es sich bei ihren Unternehmensdaten nicht um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handeln kann und sie durch die Offenlegung von Aufwands- und Strukturparametern keine Wettbewerbsnachteile zu bef&#252;rchten hat. Auch einem Monopolisten, der in seinem operativen Kerngesch&#228;ft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann grunds&#228;tzlich ein Anspruch auf Wahrung seiner Gesch&#228;ftsgeheimnisse zustehen, wenn und soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so bereits Senat, Beschluss v. 14.03.2007, VI-3 Kart 289/06 [V]). Das Bundesverfassungsgericht hat j&#252;ngst im Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2017 (1 BvR 1486/16 u.a., NJW 2017, 3507, Rn. 33) ausgef&#252;hrt, dass Netzbetreiber jedenfalls in nach- und vorgelagerten M&#228;rkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb stehen und daher an der Nichtverbreitung von Informationen, &#252;ber die sich R&#252;ckschl&#252;sse &#252;ber die Ausbaustrategie oder die get&#228;tigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch BGH, BeckRS 2014, 04688 Rn. 77, NVwZ-RR 2014, 473 Ls.; Wissenschaftlicher Arbeitskreis f&#252;r Regulierungsfragen, Stellungnahme v. 05.07.2017 zur &#8222;Publikation von energierechtlichen Entgelt- und Kostenentscheidungen der Bundesnetzagentur zwischen Transparenz und Geheimnisschutz, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, S. 7 ff).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Teilweise sind die streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Vergleichsparameter aber schon deshalb nicht als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse anzusehen, weil sie offenkundig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 27 Abs. 2 GasNEV haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen jeweils zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite unter anderem&#160; die L&#228;nge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt f&#252;r die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene, die L&#228;nge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen, die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils f&#252;r alle Druckstufen und die zeitgleiche Jahresh&#246;chstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens zu ver&#246;ffentlichen. Die Pflicht zur Ver&#246;ffentlichung ist bereits mit Wirkung zum 29.07.2005 eingef&#252;hrt worden und umfasst damit die Basisjahre aller drei Regulierungsperioden. Die Vergleichsparameter &#8222;zeitgleiche Jahresh&#246;chstlast aller Ausspeisungen&#8220;, &#8222;Anzahl der tats&#228;chlichen Ausspeisepunkte&#8220; (2./3. Regulierungsperiode) bzw. &#8222;Ausspeisepunkte ND, MD, HD (alle AP)&#8220; (1. Regulierungsperiode) und &#8222;Leitungsl&#228;nge (gesamt)&#8220;, die bei der Ermittlung der Effizienzwerte in einzelnen Regulierungsperioden verwendet worden sind, sind damit f&#252;r jedermann &#246;ffentlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sind auch die im Effizienzvergleich der 3. Regulierungsperiode verwendeten Aufwandsparameter &#8222;Genehmigter Aufwandsparameter&#8220;, &#8222;Standardisierter Aufwandsparameter&#8220;, &#8222;Potentielle zeitgleiche Jahresh&#246;chstlast aller Ausspeisungen (in nm3/h)&#8220;, &#8222;Rohrvolumen (m&#179;)&#8220;, &#8222;Anzahl der Messstellen&#8220;, &#8222;Anzahl der Ausspeisepunkte <img height=\"19\" width=\"47\" src=\"3_Kart_82_17_V_Beschluss_20181017_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" />&#8220; und &#8222;Vorherrschende Bodenklasse 4, 5, 6 im ersten Meter (mit Leitungsl&#228;nge gewichtet) (km)&#8220; infolge der netzbetreiberbezogenen Ver&#246;ffentlichung durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV offenkundig. Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit dieser Ver&#246;ffentlichung hat der Senat, wie aus seinen diesbez&#252;glichen &#8211; noch nicht rechtskr&#228;ftigen - Beschl&#252;ssen vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], a.a.O.) ersichtlich, nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">dd)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon abgesehen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Vergleichsparameter einschlie&#223;lich der erst nachtr&#228;glich erzeugten sog. &#220;berkreuzparameter bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sp&#252;rbar die Wettbewerbsf&#228;higkeit der Betroffenen zu beeinflussen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Es bedarf insoweit zwar keines Nachweises einer konkreten wettbewerblichen Verletzung. Der Netzbetreiber muss aber im Einzelnen darlegen, inwiefern die Ver&#246;ffentlichung der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten konkret geeignet ist, die Wettbewerbsposition seines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (OLG D&#252;sseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003, VI Kart 21/02 [V], BeckRS 2003, 11035). Auch der Bundesgerichtshof geht in st&#228;ndiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu bef&#252;rchten h&#228;tte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014, EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 &#8211; Gasnetz Springe; Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 &#8211; Stromnetznutzungsentgelt IV). Dies steht im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen stellt: Ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus bestimmten Informationen Nutzen ziehen und das Bekanntwerden dieser Informationen im Wettbewerb nachteilig sein kann, ist nachvollziehbar und plausibel darzulegen (BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2.09, Rn. 59). Auch das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Urteil vom 07.11.2017 (2 BvE/11, BeckRS 2017, 130229) ausgef&#252;hrt, dass die Bundesregierung nicht nur formelhaft, sondern substanziiert begr&#252;nden m&#252;sse, wenn sie Ausk&#252;nfte aufgrund des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages unter Berufung auf nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse verweigere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Wettbewerbsrelevanz der streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Vergleichsparameter bez&#252;glich der in Betracht kommenden Wettbewerbsverh&#228;ltnisse hat die Betroffene nicht dartun k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Im Nachfragemarkt f&#252;r Kapital und Investoren bzw. f&#252;r Dienstleistungen mag der Netzbetreiber zwar ein Geheimhaltungsinteresse an solchen Informationen haben, die R&#252;ckschl&#252;sse auf seine Liquidit&#228;t oder Bonit&#228;t bzw. Zahlungsbereitschaft oder die Dringlichkeit seines Bedarfs wie auch auf m&#246;gliche Mitbieter zulassen. Solche Informationen ergeben sich aber aus den hier streitgegenst&#228;ndlichen, nicht bereits offenkundigen Parametern nicht. Bei den genehmigten und standardisierten Aufwandsparametern, die nach &#167; 14 ARegV ermittelt werden, handelt es sich um hoch aggregierte regulatorische Daten, die keinen R&#252;ckschluss auf die Einzel-Kosten zulassen, die in ihre Berechnung eingeflossen sind. Die potentielle zeitgleiche Jahresh&#246;chstlast, die versorgte Fl&#228;che, das Rohrvolumen, die vorherrschende Bodenklasse, die Anzahl der Messstellen und die Anzahl potentieller Ausspeisepunkte bzw. tats&#228;chlicher Ausspeisepunkte in bestimmten Druckh&#246;hen als nicht ohnehin nach &#167; 27 Abs. 2 GasNEV offenkundige Vergleichsparameter sind &#8211; wie in &#167; 13 Abs. 3 ARegV ausdr&#252;cklich vorgesehen - exogene, nicht beeinflussbare Parameter, die die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers beschreiben und keinen belastbaren R&#252;ckschluss auf seine Kostenstruktur und seine gesch&#228;ftliche Ausrichtung, insbesondere nicht seine Zahlungsf&#228;higkeit und -bereitschaft zulassen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Informationswert die potentielle Jahresh&#246;chstlast oder die vorherrschende Bodenklasse f&#252;r Investoren und Kapitalgeber bzw. Dienstleister als potentielle Vertragspartner des Netzbetreibers haben sollten. Allgemeine R&#252;ckschl&#252;sse auf die Dimensionierung des Netzes, die sich aus der potentiellen Jahresh&#246;chstlast ziehen lassen, lassen sich in vergleichbarer Weise auch aus den nach &#167; 27 GasNEV ohnehin ver&#246;ffentlichten Strukturdaten ziehen und sind in ihrer Allgemeinheit im Nachfragewettbewerb um Kapital und Dienstleistungen nicht aussagekr&#228;ftig. Hiervon abgesehen haben Netzbetreiber nach &#167; 33 Abs. 3 Nr. 3 GasNZV f&#252;r den Netzanschluss eine laufend aktualisierte, &#252;bersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschlie&#223;lich der Kennzeichnung tats&#228;chlicher oder zu erwartender Engp&#228;sse auf ihrer Internetseite zu ver&#246;ffentlichen, so dass Informationen &#252;ber die konkretere Netzauslastung ohnehin offenkundig sind. Die aggregierten und deshalb in ihrer Allgemeinheit wenig aussagekr&#228;ftigen Angaben zur vorherrschenden Bodenklasse lassen keine konkreten R&#252;ckschl&#252;sse auf einen bestimmten Finanzierungsbedarf des Netzbetreibers zu, die insbesondere f&#252;r Investoren oder Kreditgeber von Interesse sein k&#246;nnten. Angesichts des hohen Aggregationsgrades gerade der Aufwandsparameter ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich hieraus im Zusammenhang mit den verwendeten Vergleichsparametern belastbare Schl&#252;sse auf das Verh&#228;ltnis der Netzkosten zur Netzleistung ziehen lassen w&#252;rden (sog. Input-Output-Relation), die f&#252;r potentielle Investoren oder Kapitalgeber von Bedeutung sein k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass potentielle Kapitalgeber oder Vertragspartner, die Informationen &#252;ber die tats&#228;chliche wirtschaftliche Situation eines Netzbetreibers suchen, auf die streitgegenst&#228;ndlichen regulatorischen Daten zur&#252;ckgreifen sollten. Dies gilt umso mehr, als diese wie auch potentielle Dienstleister auf die nach &#167; 6b EnWG zu ver&#246;ffentlichenden T&#228;tigkeitsabschl&#252;sse, die umfassende Informationen &#252;ber die Verm&#246;gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens enthalten, zur&#252;ckgreifen bzw. sich konkrete, aus den netzregulatorischen Daten nicht zu gewinnende Kenntnisse zur gesch&#228;ftlichen Situation unmittelbar beim Netzbetreiber beschaffen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Netzbetreiber auf nachgelagerten M&#228;rkten, etwa als Anbieter von Dienstleistungen au&#223;erhalb des regulierten Bereichs &#8222;Netzbetrieb&#8220; t&#228;tig wird, und er ein berechtigtes Interesse hat, alle nicht offenbaren Informationen, die die diesbez&#252;glichen wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse seines Netzbetriebs ma&#223;geblich bestimmen, nicht offen zu legen, so sind die streitgegenst&#228;ndlichen Parameter in gleicher Weise nicht aussagekr&#228;ftig und deshalb nicht wettbewerbsrelevant. Dies gilt insbesondere f&#252;r die Anzahl der Messstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass deren Kenntnis zu greifbaren Vorteilen anderer Dienstleister im Wettbewerb um den Messstellenbetrieb innerhalb des Netzes eines grundzust&#228;ndigen Netzbetreibers f&#252;hren k&#246;nnte. Zwar ist ein solcher Wettbewerb durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nunmehr initiiert worden. Auch l&#228;sst sich aus der Information &#252;ber die Anzahl der Messstellen deren Verh&#228;ltnis zu den Anschlusspunkten bezogen auf das gesamte Netzgebiet feststellen. Hierdurch l&#228;sst sich aber mithin nur ein Durchschnittsverh&#228;ltnis pro Anschlusspunkt bezogen auf das gesamte Netzgebiet ermitteln, das insbesondere nach Art des Anschlusses (Endverbraucher oder gewerblicher Kunde) deutlich variieren kann. Dass allein ein solches Durchschnittsverh&#228;ltnis R&#252;ckschl&#252;sse auf die Rentabilit&#228;t einzelner Netzanschl&#252;sse, um die Wettbewerb stattfinden soll, zulassen w&#252;rde, die f&#252;r die Entscheidung anderer Messstellenbetreiber, ob sie mit dem grundzust&#228;ndigen Netzbetreiber in Wettbewerber treten, ma&#223;geblich ist, ist fernliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Im Markt der Verteilernetze steht der Netzbetreiber, der seine auslaufende Konzession verteidigt oder eine neue gewinnen m&#246;chte, mit anderen Unternehmen zwar im sog. Konzessionswettbewerb, dem &#8222;Wettbewerb um das Netz&#8220;. Der &#8222;Wettbewerb um das Netz&#8220; wird indessen ma&#223;geblich durch das in &#167;&#167;&#160;46 Abs. 2 &#8211; 4, 46a EnWG vorgegebene Vergaberegime initiiert, mit dem im Interesse der Letztverbraucher an niedrigen Energiepreisen Wettbewerb geschaffen werden soll. Danach d&#252;rfen die Konzessionsvertr&#228;ge h&#246;chstens &#252;ber eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden (&#167; 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Das Vertragsende sowie die vom Altkonzession&#228;r nach &#167; 46a EnWG zur Verf&#252;gung zu stellenden netzrelevanten Daten sind vor einem Neuabschluss gem. &#167;&#160;46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt zu machen. Nach &#167;&#160;46 Abs. 4 EnWG ist die Kommune bei ihrer Auswahlentscheidung materiell den Zielen des &#167; 1 EnWG verpflichtet. Die Entscheidungskriterien der Kommune und deren Gewichtung unterliegen &#8211; wie die netzrelevanten Daten des &#167; 46a EnWG - ebenfalls dem Transparenzgebot; sie sind jedem Interessenten mitzuteilen (&#167; 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser Besonderheiten des Konzessionsverfahrens ist eine wettbewerbliche Relevanz der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten nicht ohne weiteres erkennbar. Zum einen hat der Konzessionsinhaber der Kommune - und damit auch den Mitbewerbern gegen&#252;ber - f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Auswahlverfahrens eine F&#252;lle von Daten, die die Netzstruktur, die m&#246;glichen Kosten einer Netz&#252;bernahme und die dann ggfs. zu erzielende Rendite betreffen, nach Ma&#223;gabe des &#167; 46a EnWG offen zu legen. Um den Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage zu versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu k&#246;nnen, m&#252;ssen die potentiellen Bieter bei der vor Angebotserstellung gebotenen Wirtschaftlichkeitspr&#252;fung wissen, wie effizient ein Netz ist und welche Ma&#223;nahmen ggfs. zur Kostensenkung n&#246;tig sind, und hierf&#252;r umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert erhalten, wie Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern (BGH, Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14, KommJur 378, 380, beck-online) oder auch Ausk&#252;nfte &#252;ber die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrj&#228;hrige Verm&#246;gens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung (vgl. nur: Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Aufl., (2015), S. 17 Rn. 40 lit. h)). Inwieweit deshalb insbesondere die Ver&#246;ffentlichung der standardisierten Aufwandsparameter &#8211; unabh&#228;ngig von dem durch den hohen Aggregationsgrad der Daten bedingten geringen Aussagegehalt im Hinblick auf etwaig zu erwartende Erl&#246;se - dritten Netzbetreibern Erkenntnisse liefern k&#246;nnten, die diesen Vorteile in k&#252;nftigen Konzessionsvergabeverfahren bringen sollten, ist nicht ersichtlich. Zum anderen spielen die Kostendaten der Netzbetreiber bei der von der Kommune dann letztlich zu treffenden Auswahlentscheidung, die sich vornehmlich an den Zielen des &#167;&#160;1 EnWG zu orientieren hat, aber auch keine Rolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Zeitpunkt der Offenbarung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten f&#252;r die Betroffene als Altkonzession&#228;rin im Konzessionswettbewerb nachteilig sein k&#246;nnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn auch die Daten nach &#167;&#167; 46, 46a EnWG m&#252;ssen schon f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren den einzelnen Bietern vorliegen, damit diesen unter Ber&#252;cksichtigung der Kosten des Angebots und der zuk&#252;nftigen Ertr&#228;ge eine Entscheidung m&#246;glich ist (BGH a.a.O.). Eine fr&#252;hzeitige Kenntnis liegt damit schon bei allen potentiellen Bietern und nicht erst bei denjenigen vor, die sich tats&#228;chlich am Vergabeverfahren beteiligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung erkannt hat, dass dem Schutz der Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse im Rahmen der Auskunftspflichten nach &#167;&#167; 46, 46a EnWG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass nur eine Information der (potentiellen) Bieter und nicht etwa der gesamten &#214;ffentlichkeit erfolgt ist, so bezog sich die Entscheidung gerade auf die Auskunft &#252;ber die kalkulatorischen Restwerte und die kalkulatorischen Nutzungsdauern f&#252;r s&#228;mtliche Anlagen des zu &#252;berlassenden Versorgungsnetzes, die mit den hier streitgegenst&#228;ndlichen Daten nicht vergleichbar sind. Die durch die Ver&#246;ffentlichung im Internet erfolgende Erweiterung des Adressatenkreises der hier streitgegenst&#228;ndlichen Daten &#252;ber die (potentiellen) Bietern offenbarten Ausk&#252;nften nach &#167;&#167; 46, 46a EnWG hinaus begegnet in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, da die Betroffene geltend macht, durch die Kenntnis gerade der potentiellen Mitbewerber im Konzessionswettbewerb behindert zu werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Netzbetreiber schlie&#223;lich mit anderen Netzbetreibern hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit im Qualit&#228;tswettbewerb steht, kann er ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bei vergleichbarem Aufwand eine bessere Netzzuverl&#228;ssigkeit als andere zu erzielen und damit seine nicht offenkundigen Konzepte und Ma&#223;nahmen, die bei vergleichbarem Aufwand urs&#228;chlich f&#252;r eine bessere Netzzuverl&#228;ssigkeit sind, nicht zu offenbaren (vgl. auch BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 59/12 Rn. 44, RdE 2014, 495 ff. &#8222;Stromnetz Berlin GmbH&#8220;). Dass solche Konzepte oder Ma&#223;nahmen durch die hier streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Vergleichsparameter als hoch aggregierte bzw. exogene, nicht beeinflussbare Daten offenbar werden k&#246;nnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">ee)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg f&#252;hrt die Betroffene schlie&#223;lich an, es sei bereits h&#246;chstrichterlich entschieden, dass die den Effizienzwerten zugrundeliegenden Aufwands- und Vergleichsparameter als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse zu gelten h&#228;tten. Ein solches Verst&#228;ndnis l&#228;sst sich den herangezogenen h&#246;chstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017, 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12 Rn. 77 ff. &#8222;Stadtwerke Konstanz&#8220;) nicht entnehmen. In den zu Grunde liegenden Fallkonstellationen ging es jeweils um die Frage, ob &#8222;eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial&#8220; bzw. in die den Entgeltgenehmigungen nach &#167; 23a EnWG zugrundeliegenden Antragsunterlagen verlangt werden kann, denen sich detaillierte Angaben zu Kosten und damit zu den bei Netzbetreibern anfallenden Kostenarten sowie zu weiteren netzwirtschaftlichen Parametern entnehmen lassen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ein umfassendes Einsichtsrecht von Verteilernetzbetreibern in die Gesamtheit der im Rahmen des Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben der beteiligten Unternehmen mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, dass es sich um sch&#252;tzenswerte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handele. Eine f&#252;r die vorliegend streitgegenst&#228;ndliche Ver&#246;ffentlichung vorgreifliche Entscheidung, dass es sich bei den hier konkret streitgegenst&#228;ndlichen Einzeldaten um sch&#252;tzenswerte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handelt, liegt darin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#246;ffentlichung der die streitgegenst&#228;ndlichen Daten umfassenden Datentabelle als Anlage 2 der Festlegungen vom 13.12.2017 und 21.02.2018 ist&#160; ermessensfehlerfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Ver&#246;ffentlichung der vollst&#228;ndigen Entscheidungsgr&#252;nde&#160; &#8211; und somit auch der in diesen in Bezug genommenen Anlagen &#8211; steht im Ermessen der Beh&#246;rde. &#167; 40 VwVfG zeigt vom Wortlaut her, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur von einer Ermessensaus&#252;bung im Rahmen der materiellen Entscheidung ausgeht, sondern Ermessen auch bei der Verfahrensgestaltung kennt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, &#167; 10 Rn. 16, beck-online). Hierzu z&#228;hlt die Ver&#246;ffentlichung verfahrensabschlie&#223;ender Entscheidungen der Bundesnetzagentur. Die Aus&#252;bung des beh&#246;rdlichen Ermessens muss unter besonderer Beachtung der Interessen des betroffenen Unternehmens erfolgen (Theobald/Werk in: Danner/Theobald, a.a.O., &#167; 74 EnWG, Rn. 5; Turiaux in: Kment, a.a.O., &#167; 74 Rn. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur dem allgemeinen Publizit&#228;tsinteresse Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen einger&#228;umt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Wertung des Gesetzgebers &#252;berwiegt das individuelle Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten gegen&#252;ber dem allgemeinen Publizit&#228;tsinteresse dann, wenn es sich um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handelt. Bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten handelt es sich aber wie dargelegt gerade nicht um sch&#252;tzenswerte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse, sondern lediglich um einfache unternehmensbezogene Daten, die deshalb nicht den f&#252;r Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse gew&#228;hrten Schutz des Art. 12 GG (siehe BVerfG, Urteil v. 07.11.2017, 2 BvE 2/11, Rn. 235, NVwZ 2018, 51 m.w.N.) genie&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Schutz der einfachen unternehmensbezogenen Daten &#252;ber das grundgesetzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG steht bereits entgegen, dass dieses hinter Art. 12 Abs. 1 GG zur&#252;cktritt, weil der Schutz von Unternehmen im Wettbewerb hier von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG vollst&#228;ndig erfasst wird (BVerfG, Beschluss v. 21.03.2018, 1 BvF 1/13, Rn. 62, BeckRS 2018, 7272; Beschluss v. 26.06.2002, 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2621 m.w.N.). Hiervon abgesehen k&#246;nnen zwar nach Art. 19 Abs. 3 GG im Grundsatz auch juristische Personen den Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht f&#252;r inl&#228;ndische juristische Personen des &#246;ffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die &#8211; wie die Betroffene - vollst&#228;ndig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, und sich deshalb nicht auf materielle Grundrechte berufen k&#246;nnen (zuletzt BVerfG, Urteil v. 07.11.2017, 2 BvE 2/11, Rn. 237 f, NVwZ 2018, 51 a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als die Betroffene meint, ist im &#220;brigen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht als Auspr&#228;gung des allgemeinen Unternehmenspers&#246;nlichkeitsrechts einfachgesetzlich &#252;ber &#167; 823 BGB gesch&#252;tzt, vielmehr vermittelt das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Unternehmens erst ein Recht, das &#252;ber &#167; 823, 1004 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann (etwa BGH, Urteil v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Andere Umst&#228;nde, die eine besondere Schutzbed&#252;rftigkeit der unternehmensbezogenen Daten begr&#252;nden k&#246;nnten, hat die Betroffene nicht geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt auch kein Versto&#223; gegen das &#220;berma&#223;verbot deshalb vor, weil sich - wie von der Betroffenen geltend gemacht - die Ver&#246;ffentlichungsbefugnis aus &#167; 74 EnWG nicht auf solche Anlagen erstrecken kann, die Informationen enthalten, die nicht den tragenden Gr&#252;nden zuzuordnen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon, ob dies einer Ver&#246;ffentlichungsbefugnis entgegenst&#252;nde, handelt es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten um Entscheidungsgrundlagen. Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor nicht allein unter Heranziehung des T&#246;rnquist-Indexes ermittelt, sondern auch den Malmquist-Index zur Entscheidung mit herangezogen, wie sich jeweils den Ausf&#252;hrungen unter C. 3. der Beschl&#252;sse vom 13.12.2017 und vom 21.02.2018 (jeweils 51 f. des Umdrucks) entnehmen l&#228;sst. Die Bundesnetzagentur hat sich danach f&#252;r die Festlegung an der durch beide Methoden ermittelten plausiblen Bandbreite des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindexes orientiert, da keine der beiden Methoden der anderen vorzugsw&#252;rdig sei. Dass der festgelegte Wert dem generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor, der unter Anwendung der T&#246;rnquist-Methode errechnet wurde, entspricht, beruht lediglich darauf, dass sich die Bundesnetzagentur sicherheitshalber am unteren Rand der genannten Bandbreite orientiert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">dd)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich liegt auch kein Begr&#252;ndungsmangel vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anforderungen an die Begr&#252;ndung des Verfahrensermessens m&#252;ssen nicht den Ma&#223;st&#228;ben entsprechen, denen die Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Ausf&#252;llung eines materiellen regulatorischen Entscheidungsspielraums gen&#252;gen muss und wonach die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in der Rechtsnorm ausdr&#252;cklich hervorgehoben oder in ihr angelegt sind, ihre Festlegung plausibel und ersch&#246;pfend begr&#252;ndet haben muss und die gerichtliche Kontrolle eines ihr einger&#228;umten Gestaltungsspielraums grunds&#228;tzlich auf diejenigen Erw&#228;gungen zu erstrecken und beschr&#228;nken ist, die sie zur Begr&#252;ndung ihrer Entscheidung dargelegt hat (BGH, Beschluss v. 07.06.2016, EnVR 62/14, Rn. 42, BeckRS 2016, 13537 &#8222;Festlegung volatiler Kosten&#8220;; Beschluss v. 22.07.2014, EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 29 &#8222;Stromnetz Berlin GmbH&#8220;). Denn das Verwaltungsverfahren als Entscheidungsprozess ist von einer Vielzahl von Ermessensentscheidungen gepr&#228;gt, die nicht alle aktenkundig gemacht werden k&#246;nnen. Etwas Derartiges wird selbst f&#252;r Gerichtsverfahren nicht gefordert. Die Anforderungen an die Begr&#252;ndung des Verfahrensermessens m&#252;ssen daher geringer sein als die in &#167; 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG genannten (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 10 Rn. 19 m.w.N.) und erst recht als die vom Bundesgerichtshof an die Aus&#252;bung des materiellen regulatorischen Entscheidungsspielraums gestellten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen ist im Streitfall gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Ver&#246;ffentlichung eines Beschlusses besteht eine hoheitliche Erm&#228;chtigung zur Vornahme derselben, die sich wie dargestellt auf die Entscheidungsgr&#252;nde erstreckt, wobei lediglich berechtigten Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen ist. Die Bundesnetzagentur hat im Zusammenhang mit der Ver&#246;ffentlichung der Daten im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdr&#252;cklich ausgef&#252;hrt, dass sie die Daten nicht als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse ansehe. Ein sonst schutzw&#252;rdiger Inhalt, etwa eine drohende Rufsch&#228;digung, hat die Betroffene selbst nicht geltend gemacht und war damit nicht in Erw&#228;gung zu ziehen. Dann aber liegt auf der Hand, welche Ermessenserw&#228;gungen die Bundesnetzagentur zur Ver&#246;ffentlichung erwogen haben. Dies ist hinreichend. Das Bundesverwaltungsgericht geht bezogen auf die Aus&#252;bung materiellen Ermessens davon aus, dass, wenn eine ermessenseinr&#228;umende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie f&#252;r den Regelfall von einer Ermessensaus&#252;bung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gr&#252;nde vorliegen m&#252;ssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt danach ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abw&#228;gung von selbst und bedarf insoweit nach &#167; 39&#160; Abs. 1 S. 3 VwVfG auch keiner das Selbstverst&#228;ndliche darstellenden Begr&#252;ndung (BVerwG, Urteil v. 16.06.1997, 3 C 22&#8211;96, NJW 1998, 2233, 2234, beck-online). Auch wenn hier die Entscheidung &#252;ber den Umfang der Ver&#246;ffentlichung frei ist und damit keinen Fall intendierten Ermessens darstellt, so ist der Rechtsgedanke, dass eine das Selbstverst&#228;ndliche darstellende Begr&#252;ndung entbehrlich ist, angesichts der ohnehin geringeren Begr&#252;ndungsanforderungen an das Verfahrensermessen auf den Streitfall &#252;bertragbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde bleibt auch mit dem zul&#228;ssigen Hilfsantrag ohne Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hilfsantrag ist zul&#228;ssig, insbesondere ist er statthaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Feststellungsantr&#228;ge sind im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung statthaft, soweit sie zur Gew&#228;hrleistung eines l&#252;ckenlosen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich sind. F&#252;r die Beurteilung der Zul&#228;ssigkeit solcher Antr&#228;ge sind die Vorschriften der VwGO und ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen, weil die Formen der Beschwerdeentscheidung nach &#167; 83 Abs. 2 bis 4 EnWG dem &#167; 113 VwGO nachgebildet sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 30, EnWZ 2016, 367, 368, beck-online). Hier liegt das erforderliche Feststellungsinteresse der Betroffenen im Verh&#228;ltnis zur Bundesnetzagentur vor, da die Verfahrensbeteiligten um die Befugnis zur streitgegenst&#228;ndlichen Datenver&#246;ffentlichung auf Grundlage des ihr zustehenden Verfahrensermessen aus &#167; 67 EnWG streiten. Eine allgemeine Leistungsbeschwerde ist nicht (mehr) statthaft, da die von der Betroffenen geltend gemachte Beeintr&#228;chtigung nicht mehr besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hilfsantrag ist indes ebenfalls unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist durch die erstmalige Ver&#246;ffentlichung der unternehmensbezogenen Daten in der Malmquist-Datentabelle im Internet nach Schluss der Anh&#246;rung im Festlegungsverfahren BK4-17-093 nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die streitgegenst&#228;ndlichen Daten der Netzbetreiber zu ver&#246;ffentlichen, war bei Einleitung des Konsultationsverfahren rechtm&#228;&#223;ig, insbesondere ermessensfehlerfrei. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Rahmen der Nachkonsultation, aber noch vor der endg&#252;ltigen Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors dieselben Erw&#228;gungen weiterhin f&#252;r ma&#223;geblich erachtet hat. Sie war aufgrund der zwischenzeitlichen Verfahrensfortentwicklung nicht gehalten, eine andere Ermessensentscheidung zu treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur war, wie vom Senat bereits in den in Parallelverfahren ergangenen Beschl&#252;ssen vom 11.07.2018 (VI-3 Kart 84/17 (V) u.a.) entschieden, im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindexes zur netzbetreiberbezogenen Ver&#246;ffentlichung der nicht als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse zu qualifizierenden Daten gem&#228;&#223; &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 EnWG i.V.m &#167; 9 Abs. 3 ARegV berechtigt. Sie hat insbesondere das ihr nach &#167; 40 VwVfG zustehende Auswahlermessen im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs durch die betroffenen Netzbetreiber, aber auch durch andere ber&#252;hrte Wirtschaftskreise, im Rahmen des von ihr durchgef&#252;hrten Verwaltungsverfahrens fehlerfrei ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">aa)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#160;67 Abs.&#160;1 EnWG hat die Regulierungsbeh&#246;rde den Beteiligten vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu z&#228;hlen nach &#167; 66 Abs. 2 EnWG nicht nur die nat&#252;rlichen und juristischen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, hier die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, sondern auch Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich ber&#252;hrt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. Diese Bestimmung, die Auspr&#228;gung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh&#246;r ist (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., &#167; 67 Rn. 2), gew&#228;hrleistet das - auch au&#223;erhalb des Anwendungsbereichs von Art.&#160;103 Abs.&#160;1 GG verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte (BVerfG, Beschluss v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 Rn. 29) - Recht jedes Einzelnen, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu k&#246;nnen. Neben der M&#246;glichkeit, sich zu allen tats&#228;chlich oder rechtlich relevanten Punkten &#228;u&#223;ern zu k&#246;nnen, ist zur Aus&#252;bung eines wirkungsvollen Stellungnahmerechts auch die Kenntnis von den Tatsachen und den aktuellen rechtlichen Erw&#228;gungen der Regulierungsbeh&#246;rde erforderlich (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., &#167; 67 Rn. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt, soweit &#167; 67 Abs. 2 EnWG der Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ermessensentscheidung (&#8222;kann&#8220;) die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, Vertretern der von dem Verfahren ber&#252;hrten Wirtschaftskreise, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, sondern unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang haben, etwa Wettbewerbern, Nachfragern, sonstigen Marktbeteiligten, Verb&#228;nden der betroffenen Branche, Verbrauchern, Arbeitnehmern oder Gewerkschaften (Wende in: BerlK-EnR, a.a.O., &#167; 67 Rn. 14), in geeigneten F&#228;llen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hintergrund ist der durch die Anh&#246;rung von Vertretern solcher Wirtschaftskreise unter Umst&#228;nden zu erwartende Erkenntnisgewinn der Bundesnetzagentur (Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., &#167; 67 Rn. 2). So mag deren Beitrag zum Verfahren ebenso bedeutsam sein wie der eines Verfahrensbeteiligten (Turiaux in: Kment, a.a.O., &#167; 67 Rn. 1). Auch bei diesen Wirtschaftskreisen besteht, um in sachangemessener Weise Stellung nehmen zu k&#246;nnen, ein entsprechendes Informations- und Transparenzinteresse. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, ob man, weil sich die Anh&#246;rung der Vertreter vom Verfahren ber&#252;hrter Wirtschaftskreise auf den objektivrechtlichen Zweck der Sachaufkl&#228;rung beschr&#228;nkt und nicht auch der Wahrung eigener Rechte dient, den Vertretern der ber&#252;hrten Wirtschaftskreise einen Rechtsanspruch auf kongruente Informationen wie den Verfahrensbeteiligten im Sinne des &#167; 66 Abs. 2 EnWG zubilligen will oder nicht. Denn nur eine umfassende Information erm&#246;glicht eine sachangemessene Stellungnahme und damit die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, der neben der Gew&#228;hrleistung des rechtlichen Geh&#246;rs gerade auch in der Verfahrenspartizipation, Transparenz sowie der Gerechtigkeit und Richtigkeit der Beschlusskammerentscheidungen liegt (zur Parallelvorschrift des &#167; 135 TKG, dem &#167; 67 EnWG ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung (BT-Drs. 15/3917, S. 71) nachgebildet ist, Attendorn/Geppert in: Beck`scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., &#167; 135 Rn. 1; siehe auch Theobald/Werk in: Danner/Theobald, a.a.O., &#167; 67 Rn. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">bb)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur war demgem&#228;&#223; nach &#167; 67 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsverfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors rechtliches Geh&#246;r zu gew&#228;hren. Sie hat weiterhin ermessensfehlerfrei von der ihr durch &#167; 67 Abs. 2 EnWG er&#246;ffneten M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht, nicht nur die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, sondern auch die Vertreter ber&#252;hrter Wirtschaftskreise im Sinne dieser Vorschrift anzuh&#246;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Indem sie die Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 3 ARegV konsultiert hat und die Einzelheiten zum Konsultationsprozess auf ihrer Internetseite ver&#246;ffentlicht hat, hat die Bundesnetzagentur das Verwaltungsverfahren auch f&#252;r andere als die Beteiligten im Sinne des &#167; 67 Abs. 1 EnWG er&#246;ffnet. Nach Einleitung des f&#246;rmlichen Festlegungsverfahrens fungieren Konsultationen im Regelfall als Anh&#246;rung der betroffenen Wirtschaftskreise nach &#167; 67 Abs. 2 EnWG (Bauer, Konsultationen als kooperatives Element im Regulierungsprozess, EnWZ 2012, 71, 73, beck-online). Dies gilt auch vorliegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt sich um einen geeigneten Fall der Beteiligung ber&#252;hrter Wirtschaftskreise im Sine des &#167; 67 Abs. 2 EnWG, da der Gegenstand der Konsultation komplex ist und dar&#252;ber hinaus ein wirtschaftliches Interesse einer Vielzahl von Marktbeteiligten am Gegenstand der Konsultation besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur ermittelt erstmalig ab der dritten Regulierungsperiode gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 3 ARegV den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode nach Ma&#223;gabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. F&#252;r die ersten beiden Regulierungsperioden hatte der Verordnungsgeber jeweils einen Wert vorgegeben, &#167; 9 Abs. 2 ARegV. Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des erstmals zu Beginn der dritten Regulierungsperiode zu ermittelnden generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors mithin nicht auf eine beh&#246;rdliche Erfahrung zur&#252;ckgreifen. Eine gefestigte Rechtsprechung, Vergleichsberechnungen oder anderweitige beh&#246;rdliche Entscheidungen bestehen nicht. Des Weiteren sind die beiden von einem Sachverst&#228;ndigen als sachgerecht herausgestellten Methoden, der T&#246;rnquist-Mengenindex und der Malmquist-Produktivit&#228;tsindex, sehr komplex und beruhen auf einer umfassenden Datengrundlage. Es besteht deshalb ein gro&#223;es Interesse, die gew&#228;hlte Methodik und ihre Grundlagen mit einer Vielzahl von Marktbeteiligten zu er&#246;rtern. Entgegen der Ansicht der Betroffenen war dabei auch die Methodik Gegenstand der Konsultation. Die Konsultation bezog sich auf den von der Bundesnetzagentur vorgelegten Entwurf einer Festlegung. Dass die Bundesnetzagentur die diesbez&#252;glich einger&#228;umte Stellungnahmem&#246;glichkeit inhaltlich h&#228;tte einschr&#228;nken wollen, ist nicht ersichtlich. Trotz der Komplexit&#228;t des Konsultationsgegenstands kann auch nicht angenommen werden, dass dieser schon im Ausgangspunkt f&#252;r ein Konsultationsverfahren ungeeignet gewesen w&#228;re. Eine Vielzahl regulierungsbeh&#246;rdlicher Festlegungsverfahren wird von einer solchen Komplexit&#228;t gepr&#228;gt, so dass die Marktbeteiligten darauf eingestellt sind. Dass das Verfahren an sich ungeeignet war, folgt im &#220;brigen schon daraus, dass sich eine Vielzahl von Marktbeteiligten eingebracht haben. So sind Stellungnahmen von insgesamt 296 Unternehmen und 9 Verb&#228;nden eingegangen, ohne dass die mangelnde Eignung des Konsultationsverfahrens in signifikantem Umfange ger&#252;gt worden w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der nach &#167; 9 ARegV zu ermittelnde generelle sektorale Produktivit&#228;tsfaktor in die Bestimmung der Erl&#246;sobergrenzen nach &#167; 4 ARegV einflie&#223;t, auf deren Grundlage der Netzbetreiber die Netzentgelte ermittelt. Die Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors ist damit insbesondere f&#252;r die Netznutzer als eine bedeutende Gruppe Marktbeteiligter von wirtschaftlicher Bedeutung. Deren wirtschaftliches Interesse an m&#246;glichst niedrigen Netznutzungsentgelten kann den Interessen der Gasnetzbetreiber als Adressaten der Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors zuwiderlaufen, so dass ein besonderes Interesse besteht, gerade diesen Marktbeteiligten eine Stellungnahmem&#246;glichkeit einzur&#228;umen. Entsprechendes gilt f&#252;r die Kunden der Netznutzer, die Endverbraucher, die ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse an niedrigen Netznutzungsentgelten haben. Dies gilt umso mehr, als die unter Umst&#228;nden zu einer Unterrepr&#228;sentation bestimmter Interessen f&#252;hrende, geringe Beteiligung von Verb&#228;nden von Haushaltskunden in Konsultationsverfahren in der Vergangenheit Gegenstand der Kritik gewesen ist (Bauer, a.a.O., S. 73 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Betroffenen nicht darauf an, ob eine Informationsasymmetrie der Netznutzer im Verh&#228;ltnis zu den Netzbetreibern vorliegt oder ob diese durch die Entscheidung im Festlegungsverfahren materiell beschwert und deshalb hiergegen beschwerdebefugt w&#228;ren. Denn die Anh&#246;rung dient wie aufgef&#252;hrt neben der Verfahrenspartizipation und Transparenz gerade auch der Gerechtigkeit und Richtigkeit der Beschlusskammerentscheidungen, zu denen die ber&#252;hrten Wirtschaftskreise unabh&#228;ngig von ihrer konkreten Rechtsposition beitragen k&#246;nnen. Unerheblich ist deshalb auch der Umstand, dass die Bundesnetzagentur schon im Ausgangspunkt dem gesetzgeberischen Ziel der Schaffung und Steigerung von Wirtschaftlichkeit f&#252;r Verbraucher (BR-Drs 296/16, S. 1) verpflichtet ist. &#167; 67 EnWG steht im &#220;brigen auch nicht in &#8222;Konkurrenz&#8220; zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass sich aus selbigem keinerlei Einschr&#228;nkungen im Hinblick auf die Aus&#252;bung der Anh&#246;rungsm&#246;glichkeit nach &#167; 67 Abs. 2 EnWG ergeben k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei, dass sich die Bundesnetzagentur entschlossen hat, die Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors zum Gegenstand einer breit angelegten Konsultation zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Ermessensaus&#252;bung ist nach zutreffender Ansicht zu ber&#252;cksichtigen, ob von der Stellungnahme ein f&#252;r die Entscheidung erheblicher Beitrag zur Sachaufkl&#228;rung zu erwarten ist (zu &#167; 56 GWB, dem &#167; 67 EnWG ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung (BT-Drs. 15/3917, S. 71) entspricht, Schmidt in: Immenga/Mestm&#228;cker, a.a.O., &#167; 56 GWB Rn. 21; Schneider in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1, 13. Aufl., &#167; 56 Rn. 27). Ob sogar eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit daf&#252;r sprechen muss, dass durch die Anh&#246;rung f&#252;r die verfahrensabschlie&#223;ende Entscheidung relevante Informationen erlangt werden k&#246;nnen (so Theobald/Werk in: Danner/Theobald, a.a.O., &#167; 67 Rn. 15), ist hingegen zweifelhaft und d&#252;rfte weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des &#167; 67 Abs. 2 EnWG getragen sein. Indes durfte die Bundesnetzagentur bei der prognostischen Entscheidung, ob und in welchem Umfang durch die Stellungnahme ber&#252;hrter Wirtschaftskreise entscheidungsrelevante Informationen zu erwarten sein w&#252;rden, auch von einer &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit hierf&#252;r ausgehen. Dies folgt schon daraus, dass angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Interessenlage der Netznutzer und Verbraucher von dieser Seite kritische Einwendungen mit einer anderen Sto&#223;richtung zu erwarten waren als von den von der Festlegung adressierten Gasnetzbetreibern. Es war auch jedem Marktbeteiligten grunds&#228;tzlich m&#246;glich, zu allen entscheidungsrelevanten Aspekten, sei es die Datengrundlage, die Methodik oder die konkrete Berechnung, Stellung zu nehmen. Detaillierter Erw&#228;gungen dazu, von welcher Art von Marktteilnehmern sich die Bundesnetzagentur welche konkreten wesentlichen Beitr&#228;ge erwarteten, bedurfte es deshalb nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die diesbez&#252;gliche Einsch&#228;tzung der Bundesnetzagentur auch belastbar war, zeigt sich daran, dass sich, wie sich aus der Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors vom 21.02.2018 (dort z.B. S. 2) ergibt, Vertreter der Verbraucher bzw. Netznutzer im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit eigenen Einwendungen gegen die im Konsultationsentwurf vorgesehene Berechnungsweise gewandt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">cc)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Um ihr Stellungnahmerecht sachgerecht und wirkungsvoll aus&#252;ben zu k&#246;nnen, haben die beteiligten Netzbetreiber, aber auch sonstige Verfahrensbeteiligte und die von dem Verfahren ber&#252;hrten Wirtschaftskreise ein Interesse daran, dass die als Grundlage f&#252;r die Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes genutzten Daten ihnen gegen&#252;ber offengelegt werden. Um zu der von der Bundesnetzagentur durchgef&#252;hrten Berechnung des generellen Produktivit&#228;tsfaktors anhand der beiden Methoden sachgerecht Stellung nehmen und diese bewerten zu k&#246;nnen, ist eine m&#246;glichst umfassende Kenntnis der zur Berechnung verwendeten Datengrundlage und der Berechnungstools erforderlich. Die Ermittlung des Produktivit&#228;tsfaktors kann nur nachvollzogen werden, wenn s&#228;mtliche in die Berechnung eingegangenen Daten bekannt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">dd)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, ist eine Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten nicht schon deshalb nach &#167; 30 VwVfG, &#167; 71 EnWG unzul&#228;ssig, weil es sich um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Betroffenen handeln w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">ee)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur im Ausgangspunkt den im Zusammenhang mit der Anh&#246;rung bestehenden, aufgezeigten Informations- und Transparenzinteressen der betroffenen Netzbetreiber, aber auch anderer ber&#252;hrter Wirtschaftskreise den Vorzug gegen&#252;ber den Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer nicht als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse einzuordnenden streitgegenst&#228;ndlichen Daten gegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Das verfassungsrechtlich gew&#228;hrleistete Anh&#246;rungsrecht der Betroffenen erfordert eine umfassende und transparente Information &#252;ber die Daten und Berechnungstools, die die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors heranzieht. Es ist daher sachgerecht, wenn nicht gar unabdingbar, eine umfassende Diskussion &#8211; wie hier im Rahmen eines Konsultationsverfahrens - mit den Verfahrensbeteiligten und anderen ber&#252;hrten Marktbeteiligten zu f&#252;hren und deren Interessen und Erw&#228;gungen in die zu treffende Entscheidung mit einzubeziehen. Eine nachhaltige Sachdiskussion kann indes nur gef&#252;hrt werden, wenn diese die Berechnungen der Bundesnetzagentur methodisch anhand der vorhandenen Datengrundlage nachvollziehen k&#246;nnen. Dies setzt, wie bereits ausgef&#252;hrt, eine Offenlegung des Berechnungstools, aber auch eine Offenlegung der herangezogenen unternehmensscharfen Datens&#228;tze voraus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">ff)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Verfahrensermessen fehlerfrei ausge&#252;bt, indem sie im Rahmen der Anh&#246;rung zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors eine unternehmensscharfe Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten auf ihrer Internetseite vorgenommen hat. Eine Abw&#228;gung hat stattgefunden, auch ist in die Abw&#228;gung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wurde die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und steht der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verh&#228;ltnis, so dass weder ein Abw&#228;gungsausfall, noch ein Abw&#228;gungsdefizit, eine Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung oder eine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t festzustellen sind (vgl. zu den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie regulierungsbeh&#246;rdliche Ermessensentscheidung BGH Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 27 &#8222;Stadtwerke Konstanz&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Gestaltung der Anh&#246;rungsrechte im Rahmen der Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors steht der Bundesnetzagentur ein Verfahrensermessen zu. Die Beh&#246;rde kann daher Art und Weise der Anh&#246;rung der Beteiligten bestimmen, wobei ihr ein weiter Ermessenspielraum zukommt (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, &#167; 10 Rn. 6, 6a). Die Zielsetzung des Ermessens wird durch den gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Verfahrensnorm bestimmt. Bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens hat die Beh&#246;rde die Ermessensgrenzen des &#167; 40 VwVfG einzuhalten, wobei das durchzusetzende materielle Recht auf die Verfahrensgestaltung einwirkt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 10 Rn. 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten im Internet ist nicht bereits im Ausgangspunkt rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vornahme einer solche Ver&#246;ffentlichung in Aus&#252;bung des Verfahrensermessens gen&#252;gt den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots. Es ist nicht erforderlich, dass die Ver&#246;ffentlichung ausdr&#252;cklich durch eine gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage zugelassen wird, sie ist vielmehr von dem der Bundesnetzagentur durch &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 EnWG i.V.m &#167; 9 Abs. 3 ARegV einger&#228;umten Verfahrensermessen gedeckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverfassungsgericht hat f&#252;r das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung entschieden, dass das Bestimmtheitsgebot sicherstellt, dass die gesetzesausf&#252;hrende Verwaltung f&#252;r ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B&#252;rger sich auf m&#246;gliche belastende Ma&#223;nahmen einstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.03.2004, 1 BvF 3/92, BeckRS 2004, 22503; Beschluss vom 13.06.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., Rn. 98, DStRE 2007, 1196, beck-online, m.w.N.). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs m&#252;ssen in der Erm&#228;chtigung daher grunds&#228;tzlich bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festgelegt werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm h&#228;ngt dabei sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen Grundrechtsauswirkungen der Regelung f&#252;r die Betroffenen als auch von der Art und Intensit&#228;t des zugelassenen beh&#246;rdlichen Eingriffs ab (BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, 3 C 7.12, BeckRS 2013, 54291 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze ist dem Bestimmtheitsgebot gen&#252;gt. Zun&#228;chst handelt es sich bei den streitgegenst&#228;ndlichen Daten wie dargelegt nicht um grundgesetzlich gesch&#252;tzte Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse, sondern lediglich um einfache unternehmensbezogene Daten. Art und Intensit&#228;t des beh&#246;rdlichen Eingriffs durch die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten sind daher gering, da die Betroffene gerade kein besonderes, sch&#252;tzenswertes Interesse an deren Geheimhaltung geltend machen kann. Es sind deshalb auch keine hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der diesbez&#252;glichen Erm&#228;chtigungsgrundlage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Denen gen&#252;gt &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. &#167; 40 VwVfG, auch wenn darin die Datenver&#246;ffentlichung nicht ausdr&#252;cklich genannt ist und die streitgegenst&#228;ndlichen Daten auch nicht ausdr&#252;cklich zum Zweck ihrer Ver&#246;ffentlichung erhoben worden sind. Denn ihre Erhebung erfolgte jeweils zur Durchf&#252;hrung des Effizienzvergleichs nach &#167;&#167; 12 ff. ARegV, mithin zur Verwendung in einem regulierungsbeh&#246;rdlichen Verfahren, in dem sie ersichtlich eine Entscheidungsgrundlage darstellen w&#252;rden. Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aber zur Gew&#228;hrung von Akteneinsicht gegen&#252;ber anderen Verfahrensbeteiligten in solche Daten verpflichtet, die nicht als Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse zu qualifizieren sind. Weiter kann sie im Rahmen des ihr hinsichtlich der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs Verfahrensbeteiligter nach &#167; 67 Abs. 1 bzw. der Anh&#246;rung Vertreter ber&#252;hrter Wirtschaftskreise nach &#167; 67 Abs. 2 EnWG einger&#228;umten Verfahrensermessens den Marktbeteiligten Verfahrensinhalte offenbaren. Auch hat sie die verfahrensabschlie&#223;ende Entscheidung als Regelung aufgrund des dritten Teils des EnWG nach &#167; 74 S. 1 EnWG unter anderem auf ihrer Internetseite zu ver&#246;ffentlichen und kann im &#220;brigen eine Ver&#246;ffentlichung vornehmen, die im Einzelfall auch unternehmensbezogene Daten enthalten kann. Die Netzbetreiber mussten mithin schon bei Zurverf&#252;gungstellung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten zur Verwendung im Regulierungsverfahren Kenntnis davon haben, dass diese Daten &#8211; teilweise aufgrund von der Bundesnetzagentur erst noch zu treffender Ermessensentscheidungen &#8211; Dritten offenbar werden k&#246;nnten. Eine m&#246;gliche Offenbarung gegen&#252;ber Dritten ist f&#252;r die Netzbetreiber daher vorhersehbar und berechenbar, da sie dem Verwendungszweck der erhobenen Daten immanent ist. Dass Art und Umfang einer solchen Offenbarung, mithin auch einer Ver&#246;ffentlichung im Internet, im Einzelnen noch nicht absehbar waren, ist angesichts der geringen Schutzbed&#252;rftigkeit der Daten mit den h&#246;chstrichterlichen Bestimmtheitsanforderungen noch vereinbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist es unsch&#228;dlich, dass die Daten dabei von den Netzbetreibern urspr&#252;nglich zur Durchf&#252;hrung des Effizienzvergleichs f&#252;r die erste, zweite und dritte Regulierungsperiode zur Verf&#252;gung gestellt worden sind und nicht ausdr&#252;cklich f&#252;r die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors f&#252;r die dritte Regulierungsperiode. Denn es w&#252;rde einen reinen Formalismus darstellen, wenn man die Bundesnetzagentur verpflichtet s&#228;he, sich die ihr bereits vorliegenden Daten erneut, diesmal ausschlie&#223;lich zum Zwecke der Berechnung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors, &#252;bermitteln zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten im Internet widerspricht auch nicht dem erkennbaren Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Zwar hat der Verordnungsgeber an verschiedenen Stellen ausdr&#252;cklich Ver&#246;ffentlichungspflichten der Bundesnetzagentur geregelt, so etwa betreffend die Ver&#246;ffentlichung von Verfahrenseinleitungen und -entscheidungen in &#167; 74 EnWG, die Ver&#246;ffentlichung des nach &#167; 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors und des nach &#167; 24 ermittelten gemittelten Effizienzwerts in &#167; 31 Abs. 2 ARegV. Dass eine Ver&#246;ffentlichung im &#220;brigen, insbesondere im Hinblick auf den zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors verwendeten Rechenweg oder die diesem zugrundeliegenden Daten, nicht erfolgen solle, l&#228;sst sich hieraus indes nicht entnehmen. So finden sich in &#167; 31 Abs. 1 ARegV weitere Ver&#246;ffentlichungspflichten betreffend netzbetreiberbezogene Daten, die die auch bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors verwendeten, hier streitgegenst&#228;ndlichen Daten umfassen. Auch bringt die Formulierung in &#167; 31 Abs. 1 ARegV, wonach die Regulierungsbeh&#246;rden insbesondere die dort genannten Daten auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form ver&#246;ffentlichen, zum Ausdruck, dass die Ver&#246;ffentlichungsbefugnisse durch die Bundesnetzagentur dort nicht ersch&#246;pfend geregelt werden sollten. Es wird folglich insbesondere nicht durch &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV vorgegeben, dass nur die dort genannten, in einem Effizienzvergleich tats&#228;chlich verwendeten Vergleichsparameter ver&#246;ffentlicht werden d&#252;rfen und nicht etwa auch die von &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV nicht umfassten, erst durch die Bundesnetzagentur im Wege der &#220;berkreuzrechnung ermittelten Vergleichsparameter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat das ihr zustehende Verfahrensermessen auch ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Ermessenserw&#228;gungen lassen sich in noch hinreichender Weise dem Schreiben vom 08.09.2017 (Anlage B 1) entnehmen und erm&#246;glichen so die erforderliche richterliche Kontrolle. Dass die Datenver&#246;ffentlichung jedenfalls auch dem Transparenz- und Informationsinteresse der am Konsultationsverfahren zu beteiligenden Verfahrensbeteiligten und ber&#252;hrten Wirtschaftskreise und damit der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs im Sinne des &#167; 67 Abs.1 und Abs. 2 EnWG dienen soll, kommt in dem genannten Schreiben deutlich zum Ausdruck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Schreiben vom 08.09.2017 hei&#223;t es zwar zun&#228;chst, dass geplant sei, die Daten, auf deren Grundlage die von ihr gew&#228;hlten beiden Berechnungsmethoden beruhen, zu ver&#246;ffentlichen, &#8222;um im Rahmen der Sachentscheidung &#252;ber den generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor dem Grundsatz der Transparenz bestm&#246;gliche Geltung zu verschaffen&#8220;. Auf diesem Weg solle jeder Netzbetreiber die M&#246;glichkeit erhalten, die Entscheidung der Bundesnetzagentur nachzuvollziehen. Dass die Ver&#246;ffentlichung aber nicht nur der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung dienen soll, folgt daraus, dass die Bundesnetzagentur ausdr&#252;cklich darauf hinweist, dass sie beabsichtige, die Ver&#246;ffentlichung zeitgleich mit der Ver&#246;ffentlichung des Festlegungsentwurfs vorzunehmen und, sollten zum Start der Konsultation die Berechnungstools und einzelne Datens&#228;tze noch nicht hinreichend aufbereitet sein, um sie nachvollziehbar anwenden zu k&#246;nnen, diese zeitnah nachgereicht w&#252;rden. Aus der erkennbaren Absicht der Bundesnetzagentur, die streitgegenst&#228;ndlichen Daten zum Gegenstand der Konsultation zu machen, ergibt sich zwingend, dass es ihr bei den angesprochenen Transparenzerw&#228;gungen nicht ausschlie&#223;lich um die Nachvollziehbarkeit ihrer eigenen Entscheidung geht, sondern gerade auch um die M&#246;glichkeit, den am Konsultationsverfahren Beteiligten, mithin neben den unmittelbar Verfahrensbeteiligten auch den ber&#252;hrten Wirtschaftskreisen, ein Pr&#252;fungs- und Stellungnahmerecht hierzu einzur&#228;umen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat sich in dem Schreiben vom 08.09.2017 auch mit der Frage befasst, ob es sich bei den Daten, deren Ver&#246;ffentlichung sie ank&#252;ndigt, um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handelt. Bez&#252;glich der hier streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Strukturparameter und Effizienzwerte hat sie darauf verwiesen, dass es sich um Daten handele, die ohnehin gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV zu ver&#246;ffentlichen seien, und dass bez&#252;glich der Daten der Effizienzvergleiche f&#252;r die ersten beiden Regulierungsperioden aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht ersichtlich sei, dass deren Ver&#246;ffentlichung noch in irgendeiner Form wettbewerbliche Nachteile f&#252;r die betroffenen Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Jahre 2017 begr&#252;nden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erw&#228;gungen, die Grundlage ihrer Entscheidung f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung der Daten waren, namentlich das Informations- und Transparenzinteresse auch und gerade im Rahmen des Konsultationsverfahren einerseits und der Grad der Schutzbed&#252;rftigkeit der Daten der Netzbetreiber andererseits, ergeben sich damit unmittelbar aus dem entsprechenden Schreiben. Unsch&#228;dlich ist, dass die Bundesnetzagentur in diesem Rahmen keine ausdr&#252;ckliche Erm&#228;chtigungsgrundlage genannt hat, die ihr Vorgehen rechtfertigen soll. Denn dies ist keine zwingende Voraussetzung f&#252;r die gerichtliche Kontrolle ihrer Ermessenserw&#228;gungen. Dass die Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren zun&#228;chst nur &#167; 67 Abs. 1 EnWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage zitiert hat, ist unerheblich, da es auf ihre Erw&#228;gungen im Zeitpunkt der Ver&#246;ffentlichungsentscheidung ankommt. Zudem hat sie in ihrem sonstigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf die Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs nach &#167; 67 Abs. 1 EnWG habe beschr&#228;nken wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich die Bundesnetzagentur zu einer Datenver&#246;ffentlichung verpflichtet gesehen h&#228;tte und mithin von einem gebundenen Ermessen ausgegangen w&#228;re, finden sich demgegen&#252;ber in keinem der Schreiben, mit denen die beanstandete Datenver&#246;ffentlichung angek&#252;ndigt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(4)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Es stellt in diesem Zusammenhang auch keine sachfremde Erw&#228;gung dar, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Ermessenserw&#228;gungen auf die Transparenz als inh&#228;renten Teil des Netzzugangs- und Netzentgeltsystems abgestellt hat und dabei insbesondere auf das durch die Ver&#246;ffentlichung gest&#228;rkte Vertrauen der Marktteilnehmer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Die transparente Gestaltung des Konsultationsverfahrens durch die Ver&#246;ffentlichung der Aufwands- und Strukturparameter entspricht dem verordnungsrechtlichen Ziel der Transparenzerweiterung in regulierten M&#228;rkten. Die Ver&#246;ffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung, die nach der Begr&#252;ndung des Verordnungsgebers die Transparenz erh&#246;hen soll, ist seit Einf&#252;hrung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung. Das Transparenzgebot steht in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere den Richtlinien des dritten Energiebinnenmarktpakets (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 &#252;ber gemeinsame Vorschriften f&#252;r den Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt bzw. Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG bzw. 2003/55/EG), mit der den Regulierungsbeh&#246;rden unter anderem die Aufgabe &#252;bertragen wird, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen (dort Art. 27 (1) a)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Schon bei der Einf&#252;hrung der ARegV hatte der Verordnungsgeber der Regulierungsbeh&#246;rde in &#167;&#160;31 ARegV a.F. auferlegt, die Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite zu ver&#246;ffentlichen, au&#223;erdem mussten der generelle sektorale Produktivit&#228;tsfaktor, die Kennzahlenvorgaben im Rahmen der Qualit&#228;tsbeurteilung sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben sowie der im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ermittelte Effizienzwert ver&#246;ffentlicht werden. Damit wollte der Verordnungsgeber dem Gedanken Rechnung tragen, dass mit der Ver&#246;ffentlichung f&#252;r die Netznutzer Transparenz &#252;ber den Stand der Effizienz der Leistungserbringung bei den einzelnen Netzbetreibern geschaffen werden sollte. Die Ver&#246;ffentlichung sollte dar&#252;ber hinaus einen zus&#228;tzlichen Anreiz f&#252;r die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz schaffen und die Nachpr&#252;fbarkeit des jeweils eigenen Effizienzwertes f&#252;r den betreffenden Netzbetreiber erleichtern (BR-Drs. 417/07 S.&#160;73; vgl. auch OLG D&#252;sseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss v. 16.02.2017, VI-5 Kart 24/16 [V], Rn. 66, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Novellierung der ARegV beinhaltet - neben der Verbesserung der Investitionsbedingungen durch die unmittelbare Anerkennung von Investitionskosten der Netzbetreiber, insbesondere individueller Investitionskosten anstelle pauschaler Budgets zur Kostendeckung und weiterer Effizienzanreize, unter anderem durch den Effizienzbonus &#8211; als dritten Baustein die Verbesserung der Transparenz. Mit den neuen Ver&#246;ffentlichungspflichten sollen die Entscheidungen der Regulierungsbeh&#246;rde sowie die Kosten und Erl&#246;se der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden. In der Begr&#252;ndung des Verordnungsentwurfs hat der Verordnungsgeber ausgef&#252;hrt, dass mit der Zweiten Verordnung zur &#196;nderung der Anreizregulierungsverordnung die Effizienzanreize verst&#228;rkt werden sollten, gleichzeitig sollen Wirtschaftlichkeit und Transparenz f&#252;r die Kunden der Netzbetreiber, insbesondere f&#252;r die Verbraucher, das Ziel der Entgeltregulierung in einem Monopolbereich bleiben (BR-Drs. 296/16 S.&#160;1). Die Regelung des &#167;&#160;31 ARegV diene dem Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter zu gestalten (BR-Drs. 296/16 S.&#160;45).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Das allgemeine Transparenzgebot ist im Rahmen der vorliegenden Ermessensentscheidung relevant. Wie bereits ausgef&#252;hrt, soll auch &#167; 67 EnWG die Transparenz der Beschlusskammerentscheidungen erh&#246;hen und zugleich die Richtigkeit der Entscheidungen sicherstellen. Er dient damit im Ergebnis ebenfalls der Steigerung der Akzeptanz der regulierungsbeh&#246;rdlichen Entscheidungen und ist deshalb im Lichte des das Energiewirtschaftsrecht durchziehenden Transparenzgebots auszulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(5)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat schlie&#223;lich die sich gegen&#252;berstehenden Belange des dargestellten Transparenz- und Informationsinteresses der Verfahrensbeteiligten und der ber&#252;hrten Wirtschaftskreise sowie flankierend des allgemeinen Transparenzinteresses einerseits und des Rechts des einzelnen Netzbetreibers an den streitgegenst&#228;ndlichen, unternehmensbezogenen Daten andererseits in angemessener Weise gegeneinander gewichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der geringen Schutzbed&#252;rftigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen, einfachen unternehmensbezogenen Daten begegnet es keinen Bedenken, dass die Bundesnetzagentur das aufgezeigte Informations- und Transparenzinteresse durch die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten auf ihrer Internetseite befriedigt hat. Insbesondere standen ihr keine milderen, in gleicher Weise geeigneten Mittel zur Information der Verfahrensbeteiligten und der ber&#252;hrten Wirtschaftskreise zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(a)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#220;bersendung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten allein an die Verfahrensbeteiligten w&#252;rde den dargestellten Anforderungen an eine sachgerechte Stellungnahmem&#246;glichkeit der von &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG adressierten Marktbeteiligten ersichtlich nicht gen&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine Ver&#246;ffentlichung im Energiedatenportal w&#252;rde die &#8211; wie aufgezeigt erforderliche - Transparenz gegen&#252;ber den ber&#252;hrten Wirtschaftskreisen, die ebenfalls ein erhebliches Interesse an dem festgelegten sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor haben k&#246;nnten, nicht herstellen, sondern lediglich die Netzbetreiber als Adressaten der Festlegung und damit unmittelbare Verfahrensbeteiligten erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Ver&#246;ffentlichung unter Schw&#228;rzung der in den Spalten A-G (K&#252;rzel, Varianten, BNR (Neu), NNR (Neu), Name (Neu), BNR (alt), Name (alt), Teilnahme Eff.Vgl. RP2) aufgef&#252;hrten namensbezogenen Unternehmensangaben w&#252;rde nicht zu einer Anonymisierung f&#252;hren. Die Gasnetzbetreiber sind gem&#228;&#223; &#167; 27 GasNEV, wie bereits ausgef&#252;hrt, zur Ver&#246;ffentlichung bestimmter Strukturparameter verpflichtet. Mittels Suchfunktionen im Internet lie&#223;e sich durch einen Abgleich dieser &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Daten mit den streitgegenst&#228;ndlichen Aufwands- und Strukturparametern eine Zuordnung der Netzbetreiber zu den einzelnen Datenbetreibern vornehmen. Hiervon abgesehen w&#252;rde eine solche anonymisierte Ver&#246;ffentlichung auch nicht erm&#246;glichen, dass die Verfahrensbeteiligten und Vertreter betroffener Wirtschaftskreise die Datenbasis f&#252;r die Ermittlung des Malmquist-Produktivit&#228;tsindexes auf ihre Plausibilit&#228;t kontrollieren und hierdurch zur inhaltlichen Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung beitragen. So ergibt sich aus dem Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors vom 21.02.2018 (dort. S. 3), dass mehrere Netzbetreiber die Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Datenver&#246;ffentlichung darauf aufmerksam gemacht haben, dass Angaben zu den Ausspeisepunkten anderer Netzbetreiber nicht plausibel seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">(c)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur war schlie&#223;lich nicht gehalten, anstelle der Datenver&#246;ffentlichung im Internet zun&#228;chst die an einer Stellungnahme interessierten Wirtschaftskreise durch eine entsprechende Abfrage &#252;ber das Internet zu identifizieren und nach entsprechender R&#252;ckmeldung diesen dann gezielt die streitgegenst&#228;ndlichen Daten in geeigneter Weise zu offenbaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar w&#228;re ein derart individualisiertes Vorgehen grunds&#228;tzlich m&#246;glich gewesen. Indes gibt &#167; 10 S. 2 VwVfG vor, dass das Verwaltungsverfahren von der Beh&#246;rde einfach, zweckm&#228;&#223;ig und z&#252;gig durchzuf&#252;hren ist. Die Ermittlung der an einer Stellungnahme interessierten Marktbeteiligten aber stellt sich f&#252;r die Bundesnetzagentur deutlich zeit- und arbeitsaufw&#228;ndiger dar als die unmittelbare Ver&#246;ffentlichung der Daten gegen&#252;ber der Allgemeinheit und damit gleichzeitig auch gegen&#252;ber den Verfahrensbeteiligten und ber&#252;hrten Wirtschaftskreisen. Die Bundesnetzagentur hatte auch ein besonderes Interesse an einer z&#252;gigen Durchf&#252;hrung des Verwaltungsverfahrens, da die Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors in die zu ermittelnde Erl&#246;sobergrenze f&#252;r die dritte Regulierungsperiode einflie&#223;t und der hierf&#252;r gesetzte zeitliche Rahmen angesichts der Komplexit&#228;t der Materie eng ist. Dass die Bundesnetzagentur das Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors schuldhaft verz&#246;gert h&#228;tte, was sie bei der Aus&#252;bung ihres Verfahrensermessens h&#228;tte ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, ist &#8211; auch angesichts der Komplexit&#228;t des regulierungsbeh&#246;rdlich zu regelnden Sachverhalts &#8211; nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene kann dem Interesse an einer z&#252;gigen und einfachen Verfahrensf&#252;hrung nicht erfolgreich entgegenhalten, dass ein individualisiertes Vorgehen gerade die Offenbarung gegen&#252;ber der Allgemeinheit verhindert h&#228;tte. Denn die Ver&#246;ffentlichung im Internet hat zwar im Vergleich zu einer Ver&#246;ffentlichung gegen&#252;ber den zuvor identifizierten Vertretern ber&#252;hrter Wirtschaftskreise eine gr&#246;&#223;ere Reichweite. Dies f&#252;hrt aber nicht zu einer signifikant gr&#246;&#223;eren Eingriffsintensit&#228;t f&#252;r die Netzbetreiber. Der ganz &#252;berwiegende Teil der &#8222;Welt&#246;ffentlichkeit&#8220;, denen durch die Ver&#246;ffentlichung auf der Internetseite die theoretische M&#246;glichkeit einger&#228;umt wird, die streitgegenst&#228;ndlichen Daten zur Kenntnis zu nehmen, hat schon im Ausgangspunkt keinerlei Interesse an den regulatorischen Daten der Gasnetzbetreiber in Deutschland. Die Annahme, dass Dritte, die keinerlei Ber&#252;hrungspunkte mit dem Gegenstand der Regulierung haben, Zugriff auf diese Daten nehmen, ist deshalb fernliegend. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst&#228;ndlichen regulatorischen Daten nur bei einer gezielten Suche unter einer Vielzahl weiterer von der Bundesnetzagentur ver&#246;ffentlichter Inhalte wie Beschl&#252;ssen und Datentabellen aufrufbar sind und es deshalb lebensfremd ist anzunehmen, dass Dritte &#8222;zuf&#228;llig&#8220; auf die Datenver&#246;ffentlichung sto&#223;en und diese zur Kenntnis nehmen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Demzufolge &#252;berwiegt das aufgezeigte Vereinfachungs- und Beschleunigungsinteresse der Bundesnetzagentur das Interesse der Netzbetreiber an einer Offenbarung der Daten gegen&#252;ber einem m&#246;glichst kleinen Adressatenkreis, so dass die Ver&#246;ffentlichung im Internet auch aus diesem Grund nicht rechtsfehlerhaft war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten nach Schluss der Anh&#246;rung in Gestalt der erg&#228;nzenden Nachkonsultation im Festlegungsverfahren zum generellen sektoralen Produktivit&#228;tsindex findet ihre Grundlage aus den vorstehend im Einzelnen dargestellten Gr&#252;nden ebenfalls in &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 EnWG i.V.m &#167; 9 Abs. 3 ARegV .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Wie vom Senat bereits in den Beschl&#252;ssen vom 11.07.2018 (VI-3 Kart 84/17 [V] u.a.) entschieden, besteht die Ver&#246;ffentlichungsbefugnis nach &#167; 67 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. &#167; 31 Abs. 2 EnWG i.V.m &#167; 9 Abs. 3 ARegV zwar nicht zeitlich unbeschr&#228;nkt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme setzt, wie sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt, voraus, dass den Beteiligten und den Vertretern der von dem Verfahren ber&#252;hrten Wirtschaftskreise die M&#246;glichkeit gegeben wird, vor der sie betreffenden Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu k&#246;nnen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.01.2000, 1 BvR 321/96, NJW 2000, 1709 f.). Hieraus folgt, dass die Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten im Internet nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die (endg&#252;ltige) Festlegung des generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktor f&#252;r Betreiber von Gasversorgungsnetzen durch den Beschluss vom 21.02.2018 nicht mehr der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs dient und damit nicht mehr auf die genannte Erm&#228;chtigungsgrundlage gest&#252;tzt werden kann. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Festlegung noch nicht bestandskr&#228;ftig ist, weil zahlreiche Netzbetreiber hiergegen Beschwerde eingelegt haben. Denn &#167; 67 EnWG dient der Gew&#228;hrung rechtlichen Geh&#246;rs im Verwaltungsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren, wie sich schon aus seiner systematischen Stellung in Abschnitt 1 des Titels 8 des EnWG ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zum Abschluss des regulierungsbeh&#246;rdlichen Verfahrens durch den Beschluss vom 21.02.2018 aber bestand die erforderliche M&#246;glichkeit zur Einflussnahme auf Verfahren und Ergebnis noch. Zwar war die erg&#228;nzende Nachkonsultation, in der eine abschlie&#223;ende Stellungnahmefrist bis zum 08.12.2017 gew&#228;hrt worden war, abgeschlossen. Es liegen indes keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass die Bundesnetzagentur etwaige Eingaben bis zu ihrer endg&#252;ltigen Entscheidung nicht mehr ber&#252;cksichtigt h&#228;tte, d.h. diese nicht mehr der Gerechtigkeit und Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. Zielsetzung des &#167; 67 EnWG h&#228;tten dienen k&#246;nnen. Solche Eingaben h&#228;tten insbesondere Anlass daf&#252;r geben k&#246;nnen, erneut in das Konsultationsverfahren einzutreten und eine zweite erg&#228;nzende Nachkonsultation durchzuf&#252;hren. Dies gilt umso mehr, als dass der Anlass f&#252;r die zun&#228;chst erfolgte vorl&#228;ufige Anordnung eines generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors nicht nur war, dass im Rahmen der Durchf&#252;hrung des Effizienzvergleichs eine Inkonsistenz im Hinblick auf die Ber&#252;cksichtigung der Gewerbesteuer aufgetreten war, sondern auch, dass Netzbetreiber die mangelnde Plausibilit&#228;t einzelner Daten anderer Netzbetreiber ger&#252;gt hatten. Die Bundesnetzagentur hatte deshalb eine erneute Kostentreiberanalyse seitens des Gutachters veranlasst, die eine weitere Verz&#246;gerung der endg&#252;ltigen Festlegung zur Folge hatte. Die Ermittlung des endg&#252;ltigen generellen sektoralen Produktivit&#228;tsfaktors war deshalb &#8211; auch wegen Unzul&#228;nglichkeiten in der Datengrundlage &#8211; mit Ende der Stellungnahmefrist der erg&#228;nzenden Nachkonsultation gerade noch nicht abgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die unternehmensbezogenen Daten auch noch nach Schluss der Anh&#246;rung im Festlegungsverfahren zu ver&#246;ffentlichen, ist ermessensfehlerfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Die in die Abw&#228;gung einzustellenden Umst&#228;nde hatte die Bundesnetzagentur in ihrem Schreiben vom 08.09.2017 (Anlage B 1) bereits erkennen lassen, so dass diese bereits bekannt waren. Gegen&#252;ber der Entscheidungsgrundlage bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens hat sich, wie soeben aufgezeigt, keine durchgreifende Ver&#228;nderung der tats&#228;chlichen Umst&#228;nde ergeben. Insbesondere hat sich im Verfahrensverlauf nicht herausgestellt, dass die Malmquist-Datentabelle ohnehin keine tragende Entscheidungsgrundlage mehr sein w&#252;rde. Gleichzeitig hatte die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die bereits erfolgte Ver&#246;ffentlichung der streitgegenst&#228;ndlichen Daten derjenigen Netzbetreiber, die kein Rechtsmittel hiergegen eingelegt hatten, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 39 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009&#160; (Erdgas-Binnenmarktrichtlinie) zu beachten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der gegen&#252;ber materiellen Ermessenserw&#228;gungen geringeren Anforderungen an die Begr&#252;ndung von Entscheidungen des Verfahrensermessens war eine ausdr&#252;ckliche Erkl&#228;rung der Bundesnetzagentur, dass sie an ihrem urspr&#252;nglichen Abw&#228;gungsergebnis auch im Hinblick auf den weiteren Fortschritt des Festlegungsverfahren unver&#228;ndert festhalte, schlie&#223;lich nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">IV.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. &#167; 90 S. 1 EnWG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Betroffene mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hatte, ist es sachgerecht, ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf &#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">V.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Rechtsfragen grunds&#228;tzliche Bedeutung haben (&#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch &#220;bertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss f&#252;r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren &#220;bermittlungsweg gem&#228;&#223; &#167; 130a Abs.&#160;4 ZPO, &#167; 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die f&#252;r die &#220;bermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach n&#228;herer Ma&#223;gabe der Verordnung &#252;ber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und &#252;ber das besondere elektronische Beh&#246;rdenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). &#220;ber das Justizportal des Bundes und der L&#228;nder (www.justiz.de) k&#246;nnen weitere Informationen &#252;ber die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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