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    "file_number": "8 WF 45/18",
    "date": "2018-10-15",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:30:45Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:1015.8WF45.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 6.3.2018 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Der Verfahrenswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten in einem Umgangsverfahren, an dem er als Kindesvater beteiligt war. In dem Verfahren ist die Einholung eines psychologischen Sachverst&#228;ndigengutachtens angeordnet und Frau Dipl. Psych. A. zur Sachverst&#228;ndigen bestimmt worden. F&#252;r die Erstellung des Gutachtens hat die Sachverst&#228;ndige Kosten in H&#246;he von 6.041,94 &#8364; sowie weitere 745,42 &#8364; f&#252;r die Teilnahme am Termin in Rechnung gestellt. Von den Kosten entfallen 2.692,20 &#8364; zzgl. Mwst. (26,92 Stunden &#225; 100,00&#160;&#8364;) auf die Erstellung und die Korrektur des schriftlichen Gutachtens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Umgangsverfahren wurde durch Vergleich beendet. in dem die Kindeseltern u.a. die Aufhebung der Kosten des Verfahrens vereinbart haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat dem Antragsteller unter dem 6.12.2017 Verfahrenskosten in H&#246;he von 3.704,43 &#8364; (= 27,00 &#8364; Verfahrensgeb&#252;hr + 8,75 &#8364; Zustellungspauschale + 275,00 &#8364; an den Verfahrensbeistand gezahlte Betr&#228;ge + 3.393,68 &#8364; an die Sachverst&#228;ndige gezahlte Betr&#228;ge) in Rechnung gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, dass gem. &#167; 26 Abs. 3 FamGKG allenfalls &#188; der Sachverst&#228;ndigenkosten auf ihn umgelegt werden d&#252;rfen, weil der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. &#220;berdies beanstandet der Antragsteller die H&#246;he der von der Sachverst&#228;ndigen in Rechnung gestellten Kosten f&#252;r die Erstellung des Gutachtens. Er ist der Auffassung, dass f&#252;r die Erstellung (= Diktat) des erstellten Gutachtens nur ein Zeitaufwand von 7,6 Stunden erforderlich sei und er im Ergebnis nur Verfahrenskosten in H&#246;he von 1.277,45 &#8364; erstatten m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 6.3.2018 zur&#252;ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167;&#160;57 Abs.&#160;2 FamGKG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der in dem am 29.9.2017 geschlossenen Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung haftet der Antragsteller als &#220;bernahmeschuldner (&#167; 24 Nr. 2 FamGKG) f&#252;r die H&#228;lfte der angefallenen Gerichtskosten. Nur dieser h&#228;lftige Anteil der Gerichtskosten ist dem Antragsteller in Rechnung gestellt worden. Insbesondere ist von den an die Sachverst&#228;ndige gezahlten Betr&#228;gen (6.041,94 &#8364; + 745,42 &#8364; = 6.787,36&#160;&#8364;) nur die H&#228;lfte (3.393,68 &#8364;) in Rechnung gestellt worden. Eine weitergehende Inanspruchnahme des Antragstellers als Antragsschuldner (&#167; 21 Abs. 1FamGKG) ist nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Weil der auf die Antragsgegnerin entfallende H&#228;lfteanteil der Gerichtskosten dem Antragsteller gar nicht in Rechnung gestellt wurde, kommt auch ein Ausschluss der Inanspruchnahme nach &#167; 26 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. &#220;berdies w&#228;re &#167;&#160;26 Abs. 3 FamGKG bei &#220;bernahmeschuldnern nur unter den Voraussetzungen des</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 26 Abs. 4 FamGKG, die vorliegend nicht erf&#252;llt sind, entsprechend anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Eine abweichende rechtliche Beurteilung kann auch den Leitgedanken, die den vom Antragsteller zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle (Beschluss vom 23.1.2013, Az. 2 W 11/13 und OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012, Az. 23 WF 124/12) zugrunde liegen, nicht entnommen werden. Beide Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen zwei Personen (Antragsgegner zu 1) und zu 2) bzw. Beklagter und Streitgenosse) als Entscheidungsschuldner gesamtschuldnerisch f&#252;r die h&#228;lftigen Gerichtskosten haften. Weil einer dieser Personen Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist die Haftung der anderen Person auf ein Viertel (= &#189; x &#189;) beschr&#228;nkt worden. Im vorliegenden Sachverhalt haftet der Antragsteller jedoch alleine f&#252;r die h&#228;lftigen Gerichtskosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die an die Sachverst&#228;ndige A. gezahlten Betr&#228;ge sind nicht &#252;berh&#246;ht und m&#252;ssen deshalb ungek&#252;rzt h&#228;lftig von dem Antragsteller erstattet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndigen steht neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entsch&#228;digung f&#252;r den sonstigen Aufwand (&#167;&#160;8 Abs.&#160;1 Nr.&#160;2 bis 4 JVEG) f&#252;r ihre Leistung ein Honorar zu, das nach Stundens&#228;tzen zu bemessen ist, zu (&#167; 8 Abs. 1 Nr. 1, &#167;&#160;9 JVEG). Der Stundensatz betr&#228;gt vorliegend 100,00 &#8364; (Anlage 1 zu &#167;&#160;9 Abs.&#160;1, Honorargruppe M3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r die Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit i.S.d. &#167; 8 Abs. 2 JVEG ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverst&#228;ndiger von durchschnittlichen F&#228;higkeiten und Kenntnissen bei sachgem&#228;&#223;er Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensit&#228;t unter Ber&#252;cksichtigung des Streitstoffs und der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage zur Beantwortung der Beweisfrage ben&#246;tigt (Binz/D&#246;rndorfer/Petzold/Zimmermann - Binz, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, &#167; 8 JVEG, Rn. 8 f. m.w.N.). Grunds&#228;tzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverst&#228;ndigen angegebene Zeit richtig ist und f&#252;r die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Nur wenn der geltend gemachte Zeitaufwand ungew&#246;hnlich hoch erscheint und von den Erfahrungswerten des Gerichts erheblich abweicht, ist eine K&#252;rzung geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach diesen Grunds&#228;tzen durchzuf&#252;hrende Plausibilit&#228;tspr&#252;fung f&#252;hrt vorliegend nicht zur K&#252;rzung des von der Sachverst&#228;ndigen in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige hat ihren Zeitaufwand anschaulich untergliedert. Nur der Aufwand f&#252;r die Erstellung des Gutachtens wird von dem Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen und &#8211; zu Unrecht &#8211; als unangemessen hoch angesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sachverst&#228;ndige A. hat &#8211; anders als in dem Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren 23 WF 124/12 zu beurteilen hatte &#8211; ihren Zeitaufwand nicht fiktiv ermittelt, sondern ihre tats&#228;chliche Arbeitszeit angegeben. In der Kostenposition &#8222;Erstellung des Gutachtens, Korrekturen&#8220; hat sie den Zeitaufwand f&#252;r das Diktieren des Gutachtens, f&#252;r die Ausarbeitung des schriftlichen Ergebnisses sowie f&#252;r die Korrekturdurchsicht des Gutachtens zusammengefasst. Der tats&#228;chliche Zeitaufwand von rund 6 Seiten pro Stunde (71 Seiten in 11,8 Stunden) f&#252;r die Abfassung des Datenteils mit Einleitung und Inhaltsverzeichnis und von rund 1,5 Seiten pro Stunde (23 Seiten in 15,12 Stunden) f&#252;r die Abfassung des Befundteils erscheint nicht unangemessen und &#252;bersteigt die H&#246;he des &#220;blichen nicht (vgl. OLG N&#252;rnberg, Beschluss vom 22.8.2018, Az. 11 WF 900/18). Eine K&#252;rzung kommt deshalb nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren ist geb&#252;hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet (&#167;&#160;57 Abs.&#160;8 FamGKG). Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (&#167; 57 Abs. 7 FamGKG). Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Oberlandesgericht, 8. Senat f&#252;r Familiensachen</p>\n      "
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