List view for cases

GET /api/cases/114885/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 114885,
    "slug": "ovgsl-2017-04-21-1-b-217",
    "court": {
        "id": 938,
        "name": "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes",
        "slug": "ovgsl",
        "city": null,
        "state": 14,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 B 2/17",
    "date": "2017-04-21",
    "created_date": "2018-11-28T11:46:59Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:31:37Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Dezember 2016 - 5 L 2564/16 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.</p><p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt.</p>\n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<p/><p><rd nr=\"1\"/>Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zul&#228;ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.</p><p><rd nr=\"2\"/>Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO gegen den f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Bescheid des Antragsgegners vom 2.11.2016 abgelehnt, mit dem auf der Grundlage des &#167; 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Durchf&#252;hrung von Starts und Landungen mit einem Hubschrauber auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin untersagt wurde. Zur Begr&#252;ndung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass der Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO bereits wegen Fehlens einer Antragsbefugnis unzul&#228;ssig sei, weil die Untersagungsverf&#252;gung nicht gegen die Antragstellerin sondern allein gegen deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer als Privatperson und Hubschrauberf&#252;hrer ergangen sei. Ungeachtet dessen h&#228;tte das Eilrechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs gen&#252;ge den formalen Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 VwGO. Auch habe die unter der Gesch&#228;fts-Nr. 5 K 2563/16 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 2.11.2016 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg, da die Untersagungsanordnung jedenfalls im Verh&#228;ltnis zur Antragstellerin als Dritte offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig sei. Im &#220;brigen ginge selbst bei Annahme einer hauptsacheoffenen Rechtslage jedenfalls eine Interessenabw&#228;gung zu Lasten der Antragstellerin.</p><p><rd nr=\"3\"/>Die hiergegen in der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 27.1.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, geben auch unter Ber&#252;cksichtigung der erg&#228;nzenden Ausf&#252;hrungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.4.2017 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder abzu&#228;ndern. Vielmehr erweist sich die Zur&#252;ckweisung des Antrags auf vorl&#228;ufigen Rechtsschutz gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens - im Ergebnis - als rechtm&#228;&#223;ig.</p><p><rd nr=\"4\"/>Nicht gefolgt werden kann indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 2 VwGO analog fehle und das Eilrechtsschutzbegehren daher unzul&#228;ssig sei. Selbst wenn aus der ma&#223;geblichen Sicht des Empf&#228;ngerhorizonts davon auszugehen w&#228;re, dass der Bescheid vom 2.11.2016 auf Grund seiner - wenn auch keineswegs eindeutigen - Adressierung und formalen Gestaltung, vor allem aber auf Grund seiner ausdr&#252;cklich benannten Zielsetzung, die Rechtswirkungen der Herrn J. mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Th&#252;ringen vom 12.7.2016 offensichtlich pers&#246;nlich erteilten Allgemeinerlaubnis f&#252;r den Einsatz von Hubschraubern gem&#228;&#223; &#167; 25 LuftVG zu beseitigen, welche ungeachtet der mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.9.2016 verf&#252;gten Herausnahme des Saarlandes aus dem Geltungsbereich der Allgemeinerlaubnis auf Grund der hiergegen beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen, aufschiebende Wirkung entfaltenden Klage weiterhin Bestand haben, gegen Herrn J. pers&#246;nlich und nicht in seiner Eigenschaft als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin ergangen ist, k&#246;nnte dieser nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Aus einer Gesamtschau der vorliegend zu beachtenden Erkenntnisquellen ergibt sich n&#228;mlich mit einer f&#252;r das vorliegende Verfahren hinreichenden Gewissheit, dass die Nutzung des Helikopters und damit auch die auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin beabsichtigten Starts und Landungen zumindest auch betrieblichen Zwecken der Antragstellerin dienen. So ergibt sich aus dem eine Au&#223;enstart- und -landeerlaubnis ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2008, dass sich die Antragstellerin, die ausweislich der Verwaltungsunterlagen zu einer bundesweit t&#228;tigen gr&#246;&#223;eren Firmengruppe (&#8222;J. Gruppe&#8220;: Bl. A 30 VU) geh&#246;rt, zur Begr&#252;ndung ihres damaligen Antrages auf eine schnellere Durchf&#252;hrung ihrer Gesch&#228;ftsreisen zu anderen Firmenstandorten berufen hat. Zudem ist in dem Bescheid des Landesverwaltungsamts Th&#252;ringen vom 12.7.2016, dessen Rechtswirkungen der Antragsgegner mit dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid bek&#228;mpfen will, ausgef&#252;hrt, dass diese Erlaubnis ausschlie&#223;lich u.a. f&#252;r Fl&#252;ge zur gewerbsm&#228;&#223;igen Bef&#246;rderung von Personen und Sachen, nicht aber f&#252;r Fl&#252;ge zu privaten Zwecken dient. Von daher kann fallbezogen nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersagung von Starts und Landungen mit einem Hubschrauber auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin m&#246;glicherweise auch deren Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 (19 Abs. 3) GG beeintr&#228;chtigt. Daher ist vom Vorliegen einer Antragsbefugnis auszugehen.</p><p><rd nr=\"5\"/>Ebenso wenig kann der - ersten - Hilfsbegr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts beigepflichtet werden, dass das Eilrechtsschutzbegehren keinen Erfolg habe, weil der Bescheid vom 2.11.2016 offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig erscheine. Dies vermag schon deshalb nicht zu &#252;berzeugen, weil das Verwaltungsgericht selbst davon ausgeht, dass eine endg&#252;ltige Kl&#228;rung der Geeignetheit des Start- und Landeplatzes allein durch Vornahme einer Beweiserhebung in Form der Einnahme eines Augenscheins oder der Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens herbeigef&#252;hrt werden kann.</p><p><rd nr=\"6\"/>Vielmehr ist - insoweit &#252;berzeugt die zweite Hilfsbegr&#252;ndung des Verwaltungsgerichts - nach derzeitigem Erkenntnistand gerade im Hinblick auf den bestehenden Kl&#228;rungsbedarf von einer in der Hauptsache offenen Entscheidungslage auszugehen. Bei der dann gebotenen Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen kommt dem &#246;ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin zu, bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung in der Hauptsache von dem Vollzug verschont zu bleiben.</p><p><rd nr=\"7\"/>Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LuftVG. Gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren f&#252;r die Sicherheit des Luftverkehrs sowie f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbeh&#246;rden und der Flugsicherungsorganisation. Diese k&#246;nnen nach &#167; 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Aus&#252;bung der Luftaufsicht Verf&#252;gungen erlassen. Der Tatbestand des &#167; 29 Abs. 1 LuftVG erfasst demnach zum einen Gefahren, die vom Luftverkehr selbst ausgehen (Gefahrenabwehr f&#252;r die Sicherheit des Luftverkehrs), zum anderen aber auch Gefahren, die Au&#223;enstehenden durch den Luftverkehr drohen. Der Begriff der (&#246;ffentlichen) Sicherheit umfasst u.a. die Individualg&#252;ter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Verm&#246;gen, sowie dar&#252;ber hinaus die gesamte geschriebene &#246;ffentlich-rechtliche Rechtsordnung, weshalb jede Rechtsverletzung insofern eine Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit bedeutet. Ob eine Gefahr anzunehmen ist, richtet sich nach allgemeinen polizeirechtlichen Grunds&#228;tzen. Danach sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je gr&#246;&#223;er der drohende Schaden ist</p><blockquote><blockquote><blockquote><p><rd nr=\"8\"/>VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 18.9.1987 - 5 S 52/87 -, NVwZ 1988, 298 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.2.1974 - I C 31/72 -, NJW 1974, 807.</p></blockquote></blockquote></blockquote><p><rd nr=\"9\"/>Fallbezogen ist die angegriffene Anordnung tragend darauf gest&#252;tzt, dass das Firmengel&#228;nde der Antragstellerin auf Grund der umliegenden Bebauung mit Gewerbehallen und der sich daraus ergebenden Hindernissituation f&#252;r Landungen und Starts von Hubschraubern nicht geeignet sei. Zudem sei entgegen einer Auflage in der Allgemeinerlaubnis nicht gew&#228;hrleistet, dass in Notf&#228;llen ohne Gef&#228;hrdung von Personen und Sachen gelandet werden k&#246;nne.</p><p><rd nr=\"10\"/>Hiergegen wendet die Antragstellerin in der Beschwerde ein, dass die Liegenschaft in ihrem Firmengel&#228;nde zum Landen und Starten von Hubschraubern geeignet sei. Es sei eine ausreichend gro&#223;e Landefl&#228;che vorhanden und auf Grund der Flugerfahrung des Berufshubschrauberf&#252;hrers sei ein Anflug unproblematisch m&#246;glich. Zum Beleg ihrer Ausf&#252;hrungen beruft sich die Antragstellerin auf eine schriftliche Stellungnahme eines Berufshubschrauberf&#252;hrers und Freien Sachverst&#228;ndigen vom 7.1.2017, erg&#228;nzt durch eine weitere Stellungnahme vom 5.4.2017, in der eine flugbetriebliche Beurteilung der streitgegenst&#228;ndlichen Start- und Landefl&#228;che auf ihrem Firmengel&#228;nde vorgenommen wurde. Danach stehe eine ausreichend bemessene Flugbetriebsfl&#228;che zur Verf&#252;gung, die sich zwar von An- und Abflugwegen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) hinsichtlich der Neigung an genehmigten Hubschrauberflugpl&#228;tzen unterscheide und deshalb bei der Nutzung einer fliegerischen Erfahrung bed&#252;rfe, die allerdings grunds&#228;tzlich bei Berufshubschrauberf&#252;hrern erwartet werden d&#252;rfe. Zudem sei eine - allerdings noch nicht hergerichtete - Alternativfl&#228;che vorhanden, um im Normalbetrieb oder bei au&#223;ergew&#246;hnlichen Verfahren den Flug sicher zu beenden oder zu beginnen. Dabei m&#252;sse eine Diskussion hinsichtlich technischer St&#246;rungen oder von Ausf&#228;llen beim Betrieb des Hubschraubermusters nicht gef&#252;hrt werden, da der in Rede stehende Hubschrauber &#252;ber eine Verkehrszulassung verf&#252;ge.</p><p><rd nr=\"11\"/>Demgegen&#252;ber macht sich der Antragsgegner die im Wege der Amtshilfe eingeholten Feststellungen der Luftfahrtbeh&#246;rde Rheinland-Pfalz gem&#228;&#223; deren Schreiben vom 28.2.2017 zu eigen, worin ausgef&#252;hrt wird, dass das Gel&#228;nde nach &#167; 25 LuftVG f&#252;r Hubschrauberlandungen und Hubschrauberstarts aus sicherheitsrelevanten Aspekten insgesamt nicht geeignet sei. Danach k&#246;nne die vorgesehene Landestelle nur in einem sog. Steillande- bzw. Steilstartverfahren angeflogen bzw. verlassen werden. In einem solchen Fall sei im Falle eines Triebwerksausfalles definitiv keine Notlandung ohne Gef&#228;hrdung von Personen und Sachen m&#246;glich. Hierbei seien nicht nur die Insassen des Hubschraubers unmittelbar betroffen, vielmehr k&#246;nnten auch unbeteiligte Personen und Sachen gef&#228;hrdet werden, die sich in dem benachbarten Gartencenter bzw. auf der &#246;ffentlichen Stra&#223;e bef&#228;nden. Auch die angegebene Alternativfl&#228;che sei wegen der Hindernissituation und der fehlenden Notlandem&#246;glichkeiten im Anflug nicht geeignet. Es k&#246;nne nicht nachvollzogen werden, weshalb das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten die Gefahr technischer St&#246;rungen, Ausf&#228;lle oder die Gefahren von Wirbelringstadium nicht in die Betrachtung einbeziehe.</p><p><rd nr=\"12\"/>Bei dieser Sachlage sich widersprechender sachverst&#228;ndiger Bewertungen vermag der Senat nach Ma&#223;gabe der im vorliegenden Verfahren eingeschr&#228;nkten Erkenntnism&#246;glichkeiten nicht zu beurteilen, ob Starts und Landungen auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin mit einer im Sinne des &#167; 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG relevanten Gefahr verbunden sind. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ergeben sich allein aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit zwischen ihr und der Luftfahrtbeh&#246;rde Rheinland-Pfalz &#8222;diverse flugrechtliche Auseinandersetzungen&#8220; stattgefunden h&#228;tten, keine Anhaltspunkte f&#252;r eine nicht objektive Stellungnahme dieser Beh&#246;rde. Eine Kl&#228;rung der Geeignetheit der vorgesehenen Landestelle auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin f&#252;r Hubschrauberstarts und -landungen muss daher einem im Hauptsachverfahren einzuholenden Sachverst&#228;ndigengutachten (sowie einer ggf. erg&#228;nzenden Ortsbesichtigung) vorbehalten bleiben. Bis zu einer solchen Kl&#228;rung ist von einer hauptsacheoffenen Sach- und Rechtslage auszugehen.</p><p><rd nr=\"13\"/>Nach der dann gebotenen Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen ist dem &#246;ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung der Vorzug vor dem gegenl&#228;ufigen privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzur&#228;umen. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zun&#228;chst mit Recht darauf hin, dass mit Ausnahme einer am 16.9.2016 erfolgten einmaligen Landung bislang keine Starts und Landungen von Hubschraubern auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin stattgefunden haben und zumindest in Saarbr&#252;cken-Ensheim sowie Saarlouis-D&#252;ren ortsnahe Flugpl&#228;tze zur Verf&#252;gung stehen, deren verkehrsm&#228;&#223;ige Anbindung an das Firmengel&#228;nde der Antragstellerin mit einem zumutbaren Zeit- und Kostenaufwand zu bew&#228;ltigen ist. Demgegen&#252;ber &#252;berwiegt angesichts der erheblichen Gefahren, die im Falle der Ungeeignetheit der Start- und Landefl&#228;che auf dem Firmengel&#228;nde der Antragstellerin von Nutzungen des Hubschraubers f&#252;r Menschen und Sachg&#252;ter ausgehen k&#246;nnen, das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.</p><p><rd nr=\"14\"/>Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO zur&#252;ckzuweisen.</p><p><rd nr=\"15\"/>Die Festsetzung des Streitwerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf den &#167;&#167; 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und ber&#252;cksichtigt die Vorl&#228;ufigkeit des Antragsbegehrens.</p><p><rd nr=\"16\"/>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p>"
}