List view for cases

GET /api/cases/115104/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 115104,
    "slug": "ovgni-2014-11-28-4-me-22114",
    "court": {
        "id": 601,
        "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht",
        "slug": "ovgni",
        "city": null,
        "state": 11,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "4 ME 221/14",
    "date": "2014-11-28",
    "created_date": "2018-11-28T14:30:08Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:30:47Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 15. August 2014 ge&#228;ndert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beigeladene die Antragstellerin im Kindergartenjahr 2014/15 montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr bis zum 5. Januar 2015 in einer Gruppe in der Kindertagesst&#228;tte D. betreut. Im &#220;brigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner in beiden Rechtsz&#252;gen jeweils zur H&#228;lfte mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsf&#228;hig sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 920 ff. ZPO verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beigeladene die Antragstellerin zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 in eine Gruppe in der Kindertagesst&#228;tte D. montags bis freitags am Vormittag aufnimmt.&#160;&#160;Die Antragstellerin habe den f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Das von dem Antragsgegner bei der Entscheidung &#252;ber die Vergabe der 67 freien Pl&#228;tze in der Kindertagesst&#228;tte D. f&#252;r das Kindergartenjahr 2014/15 angewandte Verteilungssystem versto&#223;e gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Kinder mit einem Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes zu Beginn des Kindergartenjahres in unzul&#228;ssiger Weise gleichbehandelt w&#252;rden mit Kindern, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres den Rechtsanspruch erwerben. Die Aufnahmekapazit&#228;ten der Kindertagesst&#228;tte D. seien ohne Ber&#252;cksichtigung dieser Kinder im Kindergartenjahr 2014/15 f&#252;r die Betreuung in einer Vormittagsgruppe nicht ersch&#246;pft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Pr&#252;fung der Senat sich gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschr&#228;nken hat, rechtfertigt eine &#196;nderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Denn die Antragstellerin hat lediglich glaubhaft gemacht, bis zum 5. Januar 2015 einen Anspruch auf F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung gem&#228;&#223; &#167;&#160;24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Form der Betreuung in einer Vormittagsgruppe in der Kindertagesst&#228;tte D. zu haben. Ab dem 6. Januar 2015 ist die Kapazit&#228;t f&#252;r eine Betreuung der Antragstellerin dort n&#228;mlich ersch&#246;pft, so dass die Antragstellerin zur Erf&#252;llung ihres Anspruchs auf F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung rechtm&#228;&#223;ig auf eine Betreuung in der Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e verwiesen werden kann. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist demnach zu Unrecht erfolgt, soweit die Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Betreuung der Antragstellerin in der Kindertagesst&#228;tte D. im Kindergartenjahr 2014/15 nicht entsprechend befristet worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 1 KiTaG hat jedes Kind nach Ma&#223;gabe des &#167; 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Nach &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung. Die Voraussetzungen einer F&#246;rderung der Antragstellerin nach dieser Vorschrift liegen vor, da die Antragstellerin am 22. M&#228;rz 2010 geboren worden ist und das dritte Lebensjahr damit vollendet hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>5</a></dt>\n<dd><p>Der Anspruch auf F&#246;rderung in einer Tageseinrichtung nach &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verleiht Kindern &#252;ber drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Leistungsanspruch gegen den &#246;rtlich zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Jugendhilfe VIII auf Bereitstellung eines Platzes in einer grunds&#228;tzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckenden, zumutbaren Tagesst&#228;tte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.8.2013 - 12 A 55/13 -). Der Anspruch richtet sich jedoch nicht - wie vom Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung (zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des &#167; 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 g&#252;ltigen Fassung vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -; ferner Urt. v. 25.4.2002 - 5 C 18.01 -). Auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach &#167; 5 SGB VIII f&#252;hrt nicht dazu, dass der zust&#228;ndige Jugendhilfetr&#228;ger in jedem Fall freie Pl&#228;tze in der von den Eltern des Kindes konkret gew&#252;nschten Einrichtung vorhalten und ggf. im Wege einer Kapazit&#228;tserweiterung schaffen muss. Denn dieses Recht findet seine Grenze, wenn keine Pl&#228;tze in der gew&#252;nschten Einrichtung (mehr) vorhanden oder verf&#252;gbar sind (Senatsbeschl. v. 6.10.2014 - 4 ME 216/14 - m. w. N.). Sind bedarfsgerechte Pl&#228;tze f&#252;r die in einer bestimmten Einrichtung gew&#252;nschte Betreuung hingegen vorhanden und ist die Ber&#252;cksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Mehrkosten verbunden, so ist der Jugendhilfetr&#228;ger nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (&#8222;soll entsprochen werden&#8220;) allerdings gehalten, der Wahl und den W&#252;nschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.10.2006 - 4 LA 42/05 -). Der Anspruch auf F&#246;rderung nach &#167; 24 SGB VIII kann sich mit R&#252;cksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach &#167; 5 SGB VIII daher auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung &#8222;verdichten&#8220;, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz f&#252;r die gew&#252;nschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umst&#228;nde nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf F&#246;rderung in Form der Belegung eines Platzes in einer Gruppe in der Kindertagesst&#228;tte D. von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr bis zum 5. Januar 2015. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Platz f&#252;r die von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern in dieser Einrichtung gew&#252;nschte Betreuung vorhanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>7</a></dt>\n<dd><p>Nach der Belegungsliste des Antragsgegners (Stand 15.7.2014) sind zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 am 1. August 2014 von den vorhandenen 67 Pl&#228;tzen in der Kindertagesst&#228;tte D. 60 Pl&#228;tze belegt. Die verbleibenden Pl&#228;tze werden danach mit Kindern belegt, die im Laufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und damit einen Anspruch auf F&#246;rderung gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erwerben. Diese Kinder sollen nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 4. September 2014 am 6. Oktober 2014, am 10. Oktober 2014, am 6. Januar 2015 und am 5. M&#228;rz 2015 in die Vormittagsgruppe von 8.00 bis 14.00 Uhr, am 5. November 2014 in die Ganztagsgruppe und am 30. Oktober 2014 und am 2. Dezember 2014 in die Integrative Gruppe aufgenommen werden. Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 29. September 2014 ist dar&#252;ber hinaus ein Platz in der Vormittagsgruppe ab dem 10. September 2014 wegen Wegzugs eines betreuten Kindes frei geworden. Danach sind in der Kindertagesst&#228;tte D. im Kindergartenjahr 2014/15 freie Pl&#228;tze &#252;ber l&#228;ngere Zeitr&#228;ume vorhanden, die f&#252;r die von den Eltern der Antragstellerin gew&#252;nschte Betreuung zur Verf&#252;gung stehen. Dass die bis zum &#8222;Nachr&#252;cken&#8220; der Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, nicht belegten Pl&#228;tze f&#252;r eine vor&#252;bergehende Betreuung der Antragstellerin in der Kindertagesst&#228;tte nicht genutzt werden k&#246;nnen, weil zwingende p&#228;dagogische oder sonstige Gr&#252;nde dem entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der Beigeladenen vorgetragen worden. Unter Ber&#252;cksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach &#167; 5 SGB VIII erweist es sich demnach als rechtswidrig, dass der Antragsgegner Pl&#228;tze in der Einrichtung freih&#228;lt, die f&#252;r die von dem Leistungsberechtigten gew&#252;nschte Betreuung tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung stehen (vgl. bereits den Berichterstatterbeschluss des erkennenden Senats vom 6.8.2013 - 4 ME 179/13 -; ferner Senatsbeschl. v. 8.9.2014 - 4 ME 221/14 -). Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch darauf, bis zur Belegung der Pl&#228;tze durch die Kinder, die im Verlaufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und vorrangig zu ber&#252;cksichtigen sind, in der Kindertagesst&#228;tte D. betreut zu werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Eine Betreuung in der genannten Einrichtung &#252;ber diesen Zeitpunkt hinaus kann die Antragstellerin indessen nicht beanspruchen. Einem dahingehenden Anspruch steht die fehlende Kapazit&#228;t in der Einrichtung ab dem Zeitpunkt entgegen, zu dem die Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und vorrangig zu ber&#252;cksichtigen sind, in die Kindertagesst&#228;tte D. aufgenommen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>9</a></dt>\n<dd><p>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner diese Kinder bei der Entscheidung &#252;ber die Aufnahme in die Kindertagesst&#228;tte D. nicht h&#228;tte ber&#252;cksichtigen d&#252;rfen. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Antragsgegner vorgenommene Entscheidung &#252;ber die Belegung der in der Kindertagesst&#228;tte D. vorhandenen Pl&#228;tze f&#252;r das Jahr 2014/15 nicht deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung &#252;ber die Aufnahme von Kindern in der Kindertagesst&#228;tte D. auch die Kinder ber&#252;cksichtigt hat, die erst im Verlauf des Kindergartenjahrs 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden. Ein Versto&#223; gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist dadurch n&#228;mlich nicht gegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - m. w. N.). Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist daher er&#246;ffnet, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, obwohl die tats&#228;chliche Ungleichheit von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -). Art. 3 Abs. 1 GG ist bei einer Gleichbehandlung aber nicht schon dann verletzt, wenn m&#246;gliche Differenzierungen nicht vorgenommen werden, sondern erst dann, wenn ein vern&#252;nftiger Grund f&#252;r die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidung des Antragsgegners &#252;ber die Belegung der f&#252;r das Kindergartenjahr 2014/15 in der Kindertagesst&#228;tte D. vorhandenen Kindergartenpl&#228;tze unter Einbeziehung der Kinder, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden, verst&#246;&#223;t bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten fehlt. Der Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Jugendhilfe hat f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschlie&#223;lich der Planungsverantwortung (&#167;&#160;79 Abs. 1 SGB VIII). Im Rahmen seiner Planungsverantwortung stellt der &#246;rtliche Tr&#228;ger das vorhandene Angebot an Pl&#228;tzen in Krippen, Kinderg&#228;rten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesst&#228;tten und den entsprechenden Bedarf an Pl&#228;tzen in diesen Einrichtungen f&#252;r die n&#228;chsten sechs Jahre fest (&#167; 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG) und schreibt die Bedarfszahlen j&#228;hrlich fort (&#167; 12 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Bei einer auf ein Kindergartenjahr bezogenen Planung des Jugendhilfetr&#228;gers unterscheiden sich die bereits zu Beginn des Kindergartenjahres entstandenen Anspr&#252;che auf F&#246;rderung gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht wesentlich von den Anspr&#252;chen, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres entstehen. Denn der Anspruch auf F&#246;rderung nach &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsteht mit Vollendung des 3. Lebensjahres, ohne dass hieran weitere Bedingungen gekn&#252;pft sind. F&#252;r den Jugendhilfetr&#228;ger ist damit hinreichend absehbar, in welchem Umfang er Rechtsanspr&#252;che auf F&#246;rderung im Verlaufe eines Kindergartenjahrs in seinem Zust&#228;ndigkeitsbereich voraussichtlich zu erf&#252;llen hat. Die Entscheidung des Jugendhilfetr&#228;gers &#252;ber die Belegung der in einer Kindertagesst&#228;tte vorhandenen Pl&#228;tze bezieht sich hier ebenfalls auf das gesamte Kindergartenjahr. Daher behandelt er nicht wesentlich Ungleiches gleich, wenn er im Rahmen einer von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der Belegung von Pl&#228;tzen in Kindertageseinrichtungen nicht nur die bei Beginn des Kindergartenjahres bereits bestehenden Rechtsanspr&#252;che auf F&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, sondern auch die im Verlaufe eines Kindergartenjahres entstehenden F&#246;rderanspr&#252;che von Kindern miteinbezieht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus besteht auch ein sachlicher Grund f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung der k&#252;nftig entstehenden F&#246;rderanspr&#252;che bei der Entscheidung &#252;ber die Vergabe der Pl&#228;tze f&#252;r das Kindergartenjahr, so dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes selbst dann nicht vorliegt, wenn man wie das Verwaltungsgericht von einer Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte ausgeht. Gem&#228;&#223; &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII soll sich die F&#246;rderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege am Alter und Entwicklungsstand und sonstigen F&#228;higkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bed&#252;rfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft ber&#252;cksichtigen. Der Anspruch auf F&#246;rderung nach &#167; 24 SGB VIII ist auch m&#246;glichst ortsnah zu erf&#252;llen (&#167; 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Angesichts dessen ist es durchaus sachgerecht, wenn der Antragsgegner bei der von ihm zu treffenden Entscheidung &#252;ber die Belegung von Pl&#228;tzen in der Kindertagesst&#228;tte D. im Kindergartenjahr 2014/15 auch die f&#252;r dieses Kindergartenjahr verbindlich angemeldeten Kinder ber&#252;cksichtigt, die erst im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, weil anderenfalls f&#252;r diese Kinder die nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen gebotene Ber&#252;cksichtigung der dort genannten Kriterien, insbesondere die Lebenssituation des Kindes und das Kriterium der Ortsn&#228;he, &#252;berhaupt nicht erfolgen kann, selbst dann nicht, wenn diese Kinder unter Ber&#252;cksichtigung ihrer Bed&#252;rfnisse vorrangig in dieser Einrichtung zu betreuen w&#228;ren (vgl. dazu bereits den Berichterstatterbeschluss des erkennenden Senats vom 6.8.2013 - 4 ME 179/13 -). Demzufolge besteht ein sachlicher Grund daf&#252;r, dass der Antragsgegner im Rahmen der von ihm getroffenen Entscheidung &#252;ber die Aufnahme in der Kindertagest&#228;tte D. auch die Kinder einbezogen hat, die erst im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden. Daher liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Senat folgt auch nicht den Einw&#228;nden in dem Einzelrichterbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 in dem Parallelverfahren 3 B 11492/14 gegen die im Berichterstatterbeschluss vom 6. August 2013 - 4 ME 179/13 - ge&#228;u&#223;erte Auffassung, dass ein Kind, das zun&#228;chst einen bestimmten Betreuungsplatz rechtm&#228;&#223;ig zugewiesen bekommt, im laufenden Kindergartenjahr von einem altersm&#228;&#223;ig &#8222;nachr&#252;ckenden&#8220; Kind von diesem Platz wieder verdr&#228;ngt werden kann. Denn der Anspruch auf F&#246;rderung nach &#167;&#160;24 SGB VIII und die Zuweisung eines Betreuungsplatzes eines bereits zu Beginn des Kindergartenjahres dreij&#228;hrigen Kindes richtet sich unter Ber&#252;cksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach &#167; 5 SGB VIII in einem Fall wie vorliegend von vornherein nur auf die Betreuung in der gew&#252;nschten Einrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im laufenden Kindergartenjahr Pl&#228;tze f&#252;r eine Betreuung des Leistungsberechtigten dort zur Verf&#252;gung stehen. Da ein Anspruch auf Erweiterung oder Schaffung von Betreuungskapazit&#228;ten im Rahmen des F&#246;rderanspruchs nach &#167;&#160;24 SGB VIII nicht besteht, kann der Anspruchsinhaber nicht mit Erfolg geltend machen, f&#252;r die Dauer des gesamten Kindergartenjahres in der gew&#252;nschten Einrichtung betreut zu werden, wenn die zu Beginn des Kindergartenjahres f&#252;r eine Betreuung dort vorhandenen Pl&#228;tze durch vom Jugendhilfetr&#228;ger vorrangig zu ber&#252;cksichtigende Kinder im Verlaufe des Kindergartenjahres belegt werden. Anders als in dem Einzelrichterbeschluss vom 2. September 2014 - 3 B 11492/14 angenommen besteht in einem solchen Fall auch keine &#8222;unbestimmte mengenm&#228;&#223;ige und zeitliche Komponente f&#252;r die Platzverteilung&#8220;. Denn ab welchem Zeitpunkt unter Ber&#252;cksichtigung von Anspr&#252;chen der vorrangig zu ber&#252;cksichtigenden &#8222;nachr&#252;ckenden&#8220; Kinder im laufenden Kindergartenjahr Kapazit&#228;ten f&#252;r eine Betreuung in der gew&#252;nschten Einrichtung ersch&#246;pft sind, ist sowohl f&#252;r den Jugendhilfetr&#228;ger als auch f&#252;r den Leistungsberechtigten absehbar. Dar&#252;ber hinaus kann im Rahmen der Belegungsplanung auch ohne Weiteres festgestellt werden, ob ein zu Beginn des Kindergartenjahres zun&#228;chst noch freier Platz f&#252;r eine zeitlich befristete Betreuung in der gew&#252;nschten Einrichtung in Betracht kommt oder ob dieser Platz aus zwingenden p&#228;dagogischen oder sonstigen Gr&#252;nden hierf&#252;r nicht zur Verf&#252;gung steht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Das von dem Antragsgegner bei der getroffenen Auswahlentscheidung angewandte Vergabesystem ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend &#167; 3 Nr. 2 Satz 1 der Satzung &#252;ber die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen f&#252;r Kinder der Gemeinde C. und der in der Anlage 1 der Satzung genannten Aufnahmekriterien hat der Antragsgegner seine Entscheidung &#252;ber die Vergabe der Kindergartenpl&#228;tze nach p&#228;dagogischen Gesichtspunkten unter Ber&#252;cksichtigung der besonderen Situation der zu betreuenden Kinder getroffen. Er hat unter Beachtung des Kriteriums der Gruppenkontinuit&#228;t die 12 Kinder der bisherigen Nachmittagsgruppe f&#252;r einen Wechsel in die Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e vorgesehen und f&#252;r die des Weiteren zu treffende Auswahlentscheidung eine Rangliste erstellt, unterteilt nach den Kriterien zumutbare Entfernung zur (n&#228;chstgelegenen) Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e, Betreuung von Geschwisterkindern in der Kindertagesst&#228;tte oder Grundschule D. und Anzahl der bisherigen Gruppenwechsel. Die zur Anwendung gelangten Kriterien orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben des &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII und &#167;&#160;12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Entscheidung nur diejenigen Kinder einbezogen hat, die keinen Bedarf f&#252;r eine Mittagsverpflegung angemeldet haben. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder, die einen Bedarf f&#252;r eine Mittagsverpflegung angemeldet haben, nur in der Kindertagesst&#228;tte T. betreut werden k&#246;nnen, da in der Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e (zus&#228;tzliche) Kapazit&#228;ten f&#252;r eine Mittagsverpflegung grunds&#228;tzlich nicht bestehen und eine Betreuung von Kindern mit Bedarf f&#252;r ein Mittagessen dort nicht in Betracht kommt. Es hat f&#252;r den Antragsgegner daher ein sachlicher Grund bestanden, im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung zu ber&#252;cksichtigen, ob bei der Anmeldung f&#252;r das Kindergartenjahr 2014/15 ein Bedarf f&#252;r ein Mittagessen geltend gemacht worden ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin hat schlie&#223;lich nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Rechtsanspruch&#160;&#160;auf F&#246;rderung gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ungeachtet des von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung angewandten Punktesystems nur durch eine Betreuung in der Kindertagesst&#228;tte D. w&#228;hrend des gesamten Kindergartenjahres 2014/15 erf&#252;llt werden kann, weil ihr eine Betreuung in der Einrichtung E.-F.stra&#223;e nicht zumutbar ist. Sie hat zwar vorgebracht, &#8222;sich nur sehr schwer in einem neuen Umfeld eingew&#246;hnen zu k&#246;nnen&#8220; und &#8222;eine vertraute Umgebung in einem gewohnten Umfeld zu ben&#246;tigen&#8220; und in diesem Zusammenhang auf die &#228;rztliche Bescheinigung des Facharztes f&#252;r Kinderheilkunde und Jugendmedizin G. vom 2. Juni 2014 verwiesen, wonach &#8222;aus psycho-sozialen Gr&#252;nden&#8220; ein Wechsel des Kindergartens &#8222;unbedingt zu vermeiden&#8220; sei. Hieraus geht aber nicht konkret hervor, dass ein Wechsel der Kindertagesst&#228;tte f&#252;r die Antragstellerin mit unzumutbaren Folgen verbunden w&#228;re. Weder sind die geltend gemachten &#8222;psycho-sozialen Gr&#252;nde&#8220; n&#228;her erl&#228;utert noch ist dargelegt worden, wie sich die behaupteten Anpassungs- bzw. Eingew&#246;hnungsschwierigkeiten in der Vergangenheit ausgewirkt haben. Der Antragsgegner hat zudem erwidert, dass die Antragstellerin von ihren bisherigen Erzieherinnen in der Katzengruppe als &#8222;aufgeschlossenes, stabiles Kind eingesch&#228;tzt werde, das nach einer ersten Eingew&#246;hnungsphase offen und freundlich auf Erwachsene zugehe&#8220; und dass sie &#8222;fr&#246;hlich erz&#228;hlt habe, nach den Ferien in die Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e zu gehen und sich diese bereits angeschaut&#8220; zu haben, ohne dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern dem entgegengetreten sind. Es fehlt daher an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass ihr eine Betreuung in der Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e nicht zumutbar ist und ihr Rechtsanspruch auf F&#246;rderung gem&#228;&#223; &#167;&#160;24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII daher nur durch eine Betreuung in der Kindertagesst&#228;tte D. f&#252;r die Dauer des gesamten Kindergartenjahres 2014/15 erf&#252;llt werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Unter Ber&#252;cksichtigung der von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung erstellten Rangliste (Bl. 45 der Gerichtsakte), der Belegungsliste des Antragsgegners (Stand 15.7.2014) und der erg&#228;nzenden Mitteilungen des Antragsgegners vom 4. und 29. September 2014 im Beschwerdeverfahren zum aktuellen Belegungsstand hat die Antragstellerin daher nur bis zum 5. Januar 2015 einen Anspruch auf F&#246;rderung in der Kindertagesst&#228;tte D. glaubhaft gemacht. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Platz f&#252;r eine Betreuung der Antragstellerin in einer Vormittagsgruppe dort frei. Der bis zum 4. M&#228;rz 2015 weitere freie Platz ist an den Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 222/14 zu vergeben, da dieser nach der Rangliste des Antragsgegners einen h&#246;heren Punktwert als die Antragstellerin erzielt hat und daher nach den von dem Antragsgegner ber&#252;cksichtigten Kriterien einen gegen&#252;ber der Antragstellerin vorrangigen Anspruch auf F&#246;rderung in der Kindertagesst&#228;tte D. hat. Der zum 10. September 2014 f&#252;r das gesamte Kindergartenjahr 2014/15 frei gewordene Platz ist mit dem Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 225/14 zu besetzen, da in diesem Verfahren glaubhaft gemacht worden ist, dass die Eltern des Antragstellers &#252;ber kein Kraftfahrzeug verf&#252;gen, um ihn t&#228;glich zur Kindertagesst&#228;tte in E.-F.stra&#223;e bringen zu k&#246;nnen, und dass diese Tagesst&#228;tte vom Wohnort des Antragstellers durch &#246;ffentliche Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die Kindertagesst&#228;tte E.-F.stra&#223;e ist f&#252;r den Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 225/14 daher keine geeignete, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckende, zumutbare Tagesst&#228;tte, so dass er einen Rechtsanspruch auf Betreuung in der Kindertagesst&#228;tte D. f&#252;r das gesamte Kindergartenjahr 2014/15 glaubhaft gemacht hat und der zum 10. September 2014 frei gewordene Platz durch ihn zu besetzen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 und 188 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE140003521&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
}