List view for cases

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    "date": "2017-08-29",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 2045/15 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.</p>\n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<p/><p><rd nr=\"1\"/>Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p><p><rd nr=\"2\"/>Das Vorbringen des Kl&#228;gers in seinem zur Begr&#252;ndung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 8.5.2017, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Pr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167; 124 a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, l&#228;sst auch bei erg&#228;nzender Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 3.7.2017 nicht die Feststellung zu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung hat (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bzw. dass dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem die Entscheidung beruhen kann (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).</p><p><rd nr=\"3\"/>Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne n&#228;here Pr&#252;fung die Frage beantworten l&#228;sst, ob die Entscheidung m&#246;glicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, &#167; 124 Rdnr. 7)</p><p><rd nr=\"4\"/>Das Vorbringen des Kl&#228;gers vermag die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu ersch&#252;ttern. Er argumentiert, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Strafgericht, das ihn durch Strafbefehl vom 24.3.2014 wegen Betrugs verurteilt hat, rechtsstaatswidrig die Sachverhaltsermittlung au&#223;er Acht gelassen und ihn unter Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine zul&#228;ssige strafprozessuale Verst&#228;ndigung(BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, juris) verurteilt habe. Das Strafverfahren habe gravierende M&#228;ngel aufgewiesen, was, ohne dass es um ein Neuaufrollen des Strafprozesses gehe, zur Folge haben m&#252;sse, dass die Beklagte und die Verwaltungsgerichte in dem ordnungsrechtlichen Verfahren betreffend den Widerruf seiner Versicherungsvermittlererlaubnis unter Ausblendung der Tatsache der rechtskr&#228;ftigen strafgerichtlichen Verurteilung eigenst&#228;ndig festzustellen h&#228;tten, ob seine Zuverl&#228;ssigkeit zu verneinen sei. Diese Sichtweise wird der der Einschreitensnorm des &#167; 34d Abs.2 Nr.1 GewO zugrunde liegenden Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht.</p><p><rd nr=\"5\"/>Strafgerichtliche Verurteilungen durch Strafurteile oder diesen nach Ma&#223;gabe des &#167; 410 Abs. 3 StPO gleichgestellte Strafbefehle k&#246;nnen in Bezug auf die Rechtm&#228;&#223;igkeit weiterer hieran ankn&#252;pfender Sanktionen oder eines ordnungsbeh&#246;rdlichen Einschreitens in unterschiedlicher Ausgestaltung Vorwirkungen entfalten.</p><p><rd nr=\"6\"/>So gilt etwa im Disziplinarrecht, dass die tats&#228;chlichen Feststellungen in einem rechtskr&#228;ftigen Strafurteil in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, f&#252;r das Disziplinargericht nach &#167; 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend sind, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift Veranlassung zu einem L&#246;sungsbeschluss besteht. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Aufkl&#228;rung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweisw&#252;rdigung den Strafgerichten &#252;bertragen hat. Das Disziplinargericht hat indes nach der Gesetzeslage gem&#228;&#223; &#167; 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Pr&#252;fung solcher Feststellungen zu beschlie&#223;en, die offenkundig unrichtig sind. Ein L&#246;sungsbeschluss ist beispielsweise geboten, wenn das Strafurteil in einem ausschlaggebenden Punkt, etwa weil es auf einem inhaltsleeren Formalgest&#228;ndnis beruht, unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist und ihm daher keine Bindungswirkung zukommt.(BVerwG, Beschluss vom 1.3.2003 - 2 B 78/12 -, juris Rdnr. 9; BVerwG 2. Wehrdienstsenat, Urteil vom 16.1.2014 - 2 WD 31/12 -, juris) Zu sehen ist, dass diese ausnahmsweise bestehende M&#246;glichkeit der L&#246;sung von den Feststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil vom Gesetzgeber selbst unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen (offenkundig unrichtig) vorgegeben ist und nicht einer Verwaltungsbeh&#246;rde zuerkannt wird, sondern den (Disziplinar-)Gerichten vorbehalten ist.</p><p><rd nr=\"7\"/>Hinsichtlich gewerberechtlicher Untersagungsverf&#252;gungen sieht die Gesetzeslage vor, dass die Verwaltungsbeh&#246;rde, die einen Sachverhalt im Rahmen der Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung ber&#252;cksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gewesen ist, zum Nachteil des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts nicht von dem Inhalt des Urteils abweichen darf. Entsprechend stellt sich die Rechtslage im Rahmen von Approbationswiderrufsverfahren dar, in denen die in einem rechtskr&#228;ftigen Strafurteil enthaltenen tats&#228;chlichen und rechtlichen Feststellungen regelm&#228;&#223;ig zur Grundlage einer beh&#246;rdlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Pers&#246;nlichkeit, insbesondere der Frage, ob sie die Gew&#228;hr bietet, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten, gemacht werden k&#246;nnen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte f&#252;r die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben.(BVerwG, Beschl&#252;sse vom 6.3.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rdnr. 2 m.w.N., und vom 26.9.2002 3 C 37/01 -, juris Rdnrn. 21 ff.) Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wiederaufnahmegr&#252;nde nach &#167; 359 StPO gegeben sind.(BVerwG, Beschluss vom 13.5.2013 - 3 B 101/12 -, juris Rdnr. 4) In den beschriebenen Regelungszusammenh&#228;ngen geht es jeweils - anders als vorliegend - um die Frage, inwieweit die tats&#228;chlichen und rechtlichen Feststellungen in einem Strafurteil die Ordnungsbeh&#246;rde bzw. die Verwaltungsgerichte binden bzw. - ohne dass die Verurteilung f&#252;r sich genommen bereits durchschl&#252;ge - R&#252;ckschl&#252;sse im Rahmen einer berufsspezifischen Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung tragen.</p><p><rd nr=\"8\"/>Eine andere Konzeption hat der Gesetzgeber im Waffenrecht bzw. - fallbezogen von Relevanz - in den gewerberechtlichen Regelungen der &#167;&#167; 34 b, 34 c, 34 d, 34 e und 34 f GewO gew&#228;hlt. Im Waffenrecht verneint der Gesetzgeber selbst kraft der Regelung des &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die waffenrechtliche Zuverl&#228;ssigkeit bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen ausnahmslos bzw. in &#167; 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bez&#252;glich der unter Buchst. a bis Buchst. c n&#228;her bezeichneten Verurteilungen im Regelfall.(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.1990 1 C 29/89-, juris Rdnrn. 13 ff.) Eine solche Regelfallvermutung der Unzuverl&#228;ssigkeit beinhaltet auch die vorliegend einschl&#228;gige Regelung des &#167; 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO.</p><p><rd nr=\"9\"/>Hiernach besitzt die erforderliche Zuverl&#228;ssigkeit kraft gesetzlicher Anordnung in der Regel nicht, wer in den letzten f&#252;nf Jahren wegen Betrugs rechtskr&#228;ftig verurteilt worden ist. Angesichts dieser Tatbestandsausgestaltung ist die im bisherigen Verfahren kontrovers diskutierte Frage, ob der Beklagte bzw. die Gerichte im Rahmen der Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung an die im strafgerichtlichen Urteil bzw. in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt gebunden sind, nicht aufgeworfen. Von Relevanz ist im Rahmen der Tatbestandspr&#252;fung des &#167; 34d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO f&#252;r das Eingreifen der Regelvermutung allein, ob binnen f&#252;nf Jahren vor Ergehen der letzten beh&#246;rdlichen Entscheidung &#252;ber den Widerruf der Erlaubnis eine rechtskr&#228;ftige Verurteilung wegen Betrugs erfolgt ist. Mithin ist die ordnungsrechtliche Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung im Regelfall - mit negativem Ergebnis - beendet, wenn - wie vorliegend - eine einschl&#228;gige rechtskr&#228;ftige Verurteilung erfolgt ist. Die Vorschrift kn&#252;pft bereits an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung bestimmte Rechtsfolgen. Demgem&#228;&#223; sind die Beh&#246;rde und die Verwaltungsgerichte regelm&#228;&#223;ig nicht zu weiteren eigenen Ermittlungen verpflichtet.(BayVGH, Beschluss vom 19.1.2015 - 22 ZB 14.2220 -, juris Rdnrn. 7 ff.) Ob die Verurteilung das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder einer nach Ma&#223;gabe des &#167; 257 a StPO zul&#228;ssigen - bzw. wie im Zulassungsverfahren geltend gemacht unzul&#228;ssigen - Verst&#228;ndigung ist, auf einem wirksamen oder unwirksamen Gest&#228;ndnis beruht oder ob in den Entscheidungsgr&#252;nden tats&#228;chliche Feststellungen aufzeigt sind, die dem Schuldspruch zugrunde gelegt sind, ist f&#252;r die Erf&#252;llung des Tatbestandsmerkmals der rechtskr&#228;ftigen Verurteilung ohne Relevanz.</p><p><rd nr=\"10\"/>Auch im Rahmen der weiteren Pr&#252;fung, ob die Regelvermutung ausnahmsweise nicht greift, spielen Einzelheiten dieser Art, etwa die Frage, ob der Sachverhalt f&#252;r den Erlass eines Strafbefehls hinreichend aufgekl&#228;rt gewesen ist oder ob strafprozessual eine Vernehmung von Zeugen angezeigt gewesen w&#228;re, nach der gesetzlichen Konzeption des &#167; 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO keine Rolle.</p><p><rd nr=\"11\"/>Die gesetzliche Formulierung &#8222;in der Regel&#8220; l&#228;sst zun&#228;chst die M&#246;glichkeit offen, die Unzuverl&#228;ssigkeit auch auf andere, in der Vorschrift nicht ausdr&#252;cklich benannte Tatsachen zu st&#252;tzen, und stellt andererseits klar, dass ganz besondere Umst&#228;nde den Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber trotz strafgerichtlicher Verurteilung als zuverl&#228;ssig erscheinen lassen k&#246;nnen, auch wenn solche Ausnahmen nur selten vorkommen werden.(Bleutge in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Band 1, Stand Dezember 2016, zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des &#167; 34 b GewO, Rdnr. 20)</p><p><rd nr=\"12\"/>Allgemein ist in der Rechtsprechung zur Widerlegung der Regelvermutung des &#167; 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO bzw. vergleichbarer gesetzlicher Regelvermutungen anerkannt, dass die Annahme der Zuverl&#228;ssigkeit vor Ablauf der F&#252;nfjahresfrist besonderer Rechtfertigung bedarf. Entscheidungserheblich sind pers&#246;nlichkeitsbedingte bzw. tatspezifische Umst&#228;nde des Einzelfalls, etwa die Schwere der Tat, die Art und H&#246;he der Strafe, die Situation der Tatbegehung - d.h. ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist -, die seit dem Begehen der Straftat als solcher vergangene Zeit und das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat sein k&#246;nnen, wobei allein eine straffreie F&#252;hrung keine Ber&#252;cksichtigung finden kann.(BayVGH, Beschluss vom 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 -, juris Rdnr. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg,&#160;&#160;Beschluss vom 19.8.2010 - 1 M 73/10 -, juris Rdnrn. 5 ff.; Friauf, Kommentar zur GewO, Band 2, 285. Lfg. Juli 2015, &#167; 34 d Rdnr. 34 a, mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung)</p><p><rd nr=\"13\"/>Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass die H&#246;he der gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger verh&#228;ngten Gesamtstrafe von sieben Monaten und der Umstand, dass seiner rechtskr&#228;ftigen Verurteilung insgesamt vier Taten zugrunde liegen, die jeweils mit Einzelstrafen von sechs Monaten belegt wurden, eindeutig gegen eine Ausnahmesituation im aufgezeigten Sinne und damit gegen die Widerlegung der gesetzlich normierten Regelvermutung sprechen. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht auch darin, dass der Umstand, dass der Kl&#228;ger im vorliegenden Verfahren das Begehen der Straftaten, wegen derer der Strafbefehl erlassen wurde, bestreitet und geltend macht, der Strafbefehl sei das Ergebnis einer Verst&#228;ndigung, die er zudem im Rahmen des Zulassungsverfahrens als strafprozessual unzul&#228;ssig bezeichnet, keine ihm g&#252;nstigere Einsch&#228;tzung rechtfertigt.</p><p><rd nr=\"14\"/>Im Rahmen der Pr&#252;fung, ob es - dem Vortrag des Kl&#228;gers folgend - ausnahmsweise gerechtfertigt ist, die Zuverl&#228;ssigkeit eines Erlaubnisbewerbers oder -inhabers trotz rechtskr&#228;ftiger Verurteilung wegen einer Katalogstraftat zu bejahen, ist neben dem Fehlen einer dem &#167; 57 Abs. 1 Satz 2 BDG vergleichbaren gesetzlichen Vorgabe schlie&#223;lich auch der Entstehungshintergrund des &#167; 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO in den Blick zu nehmen.</p><p><rd nr=\"15\"/>&#167; 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.(BT-Drs. 16/1935 vom 23.6.2006, S. 18) Nach Erw&#228;gungsgrund 14 der Richtlinie 2002/92/EG (Richtlinie des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 &#252;ber Versicherungsvermittlung) unterliegen Versicherungsvermittler &#8222;strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsf&#228;higkeit&#8220;. Dies konkretisierend m&#252;ssen Versicherungsvermittler nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Richtlinie einen guten Leumund besitzen. Als &#8222;Mindestanforderung&#8220; d&#252;rfen sie nach Satz 2 der Vorschrift nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalit&#228;t ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen sein. Nach diesen europarechtlichen Vorgaben ist eine einschl&#228;gige Eintragung im innerstaatlichen Strafregister - unabh&#228;ngig von Strafart und Strafma&#223; - ein den guten Leumund bzw. die Zuverl&#228;ssigkeit ausschlie&#223;ender Tatbestand. Dies sowie die ausdr&#252;ckliche Vorgabe &#8222;strenger beruflicher Anforderungen&#8220; haben den innerstaatlichen Gesetzgeber veranlasst, die Straftat des Betrugs auch bei Verurteilung &#8222;nur&#8220; zu einer Geldstrafe - w&#228;hrend etwa im Tatbestand des f&#252;r das Versteigerergewerbe geltenden &#167; 34 b Abs. 4 Nr. 1 GewO eine Freiheitsstrafe gefordert ist - als schwerwiegende Straftat im Bereich der Finanzkriminalit&#228;t einzuordnen. Diese gesetzgeberische Wertung muss bei der Beurteilung, ob es unter den Umst&#228;nden des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung als widerlegt anzusehen, Beachtung finden.</p><p><rd nr=\"16\"/>Im Kern will der Kl&#228;ger das Nichtvorliegen eines Regelfalls aus seinem Vorbringen herleiten, der Schuldspruch des Strafbefehls, mithin die Tatsache seiner Verurteilung, werde nach dem Hergang des Strafverfahrens den ma&#223;geblichen strafprozessualen Anforderungen und dem Rechtsstaatsprinzip nicht gerecht. Dies zu beurteilen unterliegt indes nicht der Disposition der Verwaltungsbeh&#246;rde.</p><p><rd nr=\"17\"/>Ganz abgesehen davon, dass der Kl&#228;ger den Schuldspruch des Strafbefehls hingenommen, also davon abgesehen hat, die Rechtm&#228;&#223;igkeit seiner Verurteilung in materieller und insbesondere strafprozessualer Hinsicht im gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug einer strafgerichtlichen &#220;berpr&#252;fung zuzuf&#252;hren, w&#228;re sein Vorbringen selbst strafprozessual nicht geeignet, zu seinen Gunsten eine Wiederaufnahme des rechtskr&#228;ftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu rechtfertigen. Denn die seinerseits angef&#252;hrten Umst&#228;nde erf&#252;llen keinen der in &#167; 359 StPO enumerativ aufgef&#252;hrten Wiederaufnahmegr&#252;nde.</p><p><rd nr=\"18\"/>Angesichts dessen ist die Behauptung, eine in einem gewerberechtlichen Widerrufsverfahren kraft gesetzlicher Anordnung im Regelfall die Zuverl&#228;ssigkeit ausschlie&#223;ende rechtskr&#228;ftige Verurteilung beruhe auf der Verletzung strafprozessualer Vorschriften bzw. auf einer unterbliebenen Beweiserhebung oder Beweisw&#252;rdigung, gemessen am Pr&#252;fprogramm einer ordnungsrechtlichen Zuverl&#228;ssigkeitsbeurteilung erst recht nicht geeignet, die dortige Regelvermutung - hier des &#167; 34 d Abs. 2 Nr. 1 2.Hs. GewO - zu widerlegen.</p><p><rd nr=\"19\"/>Dieser Vortrag befasst sich nicht mit Besonderheiten des Einzelfalls, die es ausnahmsweise rechtfertigen k&#246;nnten, entgegen der Einsch&#228;tzung des Gesetzgebers einer einschl&#228;gigen rechtskr&#228;ftigen Verurteilung im Rahmen der - wie aufgezeigt insbesondere an der Pers&#246;nlichkeit des Erlaubnisinhabers, etwaigen besonderen Umst&#228;nden der Tatbegehung, der Strafbemessung bzw. einem Bem&#252;hen um Wiedergutmachung zu orientierenden - Zuverl&#228;ssigkeitspr&#252;fung kein durchschlagendes Gewicht beizumessen. Der Kl&#228;ger will vielmehr den Verwaltungsbeh&#246;rden und den Verwaltungsgerichten die au&#223;erhalb ihres Kompetenzbereichs angesiedelte Pr&#252;fung &#252;berb&#252;rden, ob ein Strafurteil - zumal ein rechtskr&#228;ftiges Strafurteil - materiell und formell rechtm&#228;&#223;ig ist.</p><p><rd nr=\"20\"/>Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Argumentation des Kl&#228;gers vor dem Hintergrund, dass er es in strafrechtlicher Hinsicht offenbar aus prozesstaktischen Gr&#252;nden als f&#252;r ihn vorteilhaft angesehen hat, den Strafbefehl zu akzeptieren, eher gegen als f&#252;r die Annahme seiner Zuverl&#228;ssigkeit spricht.</p><p><rd nr=\"21\"/>Nach alldem bedarf keiner vertieften Ausf&#252;hrungen, dass die kl&#228;gerseits als grunds&#228;tzlich bedeutsam bezeichnete Frage der Bindungswirkung eines aufgrund einer nicht den Anforderungen des &#167; 257 c StPO entsprechenden Absprache ergangenen Strafbefehls f&#252;r die Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit fallbezogen nicht kl&#228;rungsbed&#252;rftig ist. Angesichts der aufgezeigten gesetzgeberischen Konzeption, die der Regelung des &#167; 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO zugrunde liegt, stellt diese Frage sich im Rahmen der ordnungsrechtlichen Beurteilung seiner Zuverl&#228;ssigkeit nicht.</p><p><rd nr=\"22\"/>Demgem&#228;&#223; steht schlie&#223;lich auch au&#223;er Zweifel, dass dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler in Gestalt einer unterbliebenen Sachaufkl&#228;rung nicht unterlaufen ist.</p><p><rd nr=\"23\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p><p><rd nr=\"24\"/>Die Streitwertfestsetzung folgt aus den &#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs.3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p><p><rd nr=\"25\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>"
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