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{ "id": 116040, "slug": "vg-munster-2018-11-30-9-l-80718", "court": { "id": 846, "name": "Verwaltungsgericht Münster", "slug": "vg-munster", "city": 471, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "9 L 807/18", "date": "2018-11-30", "created_date": "2018-12-05T09:38:41Z", "updated_date": "2022-10-18T15:48:56Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:VGMS:2018:1130.9L807.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller begehrt nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb - hilfsweise bezogen auf im Vergabeverfahren freigebliebene Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019“ vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338, 346) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Studienanfänger/innen dieses Masterstudiengangs auf <strong>312</strong> festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 6. November 2018 eine auf diesen Zeitpunkt bezogene tatsächliche Einschreibungszahl von <strong>317</strong> gegenüber. Die Antragstellerin hat ergänzend darauf hingewiesen, dass bei weiteren 28 zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen eine etwaige – noch bis zum Ende der Einschreibungsfrist am 15. November 2018 mögliche – Einschreibung aussteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2018/2019 und der hierauf bezogenen Erläuterungen entsprechend den Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, über den der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten entscheidet, hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze im 1. Fachsemester (FS.) hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der dem Antragsteller vorläufig zugewiesen werden könnte bzw. an deren Ausbringung der Antragsteller bei einer – wie hier - Mehrheit von gleichgerichtet um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellern durch gerichtliche Anordnung zu beteiligen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienanfängerplätze des verfahrensbetroffenen Masterstudiengangs zum WS 2018/2019 entsprechend den dienstlichen Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich durch Einschreibungen in der mitgeteilten Zahl besetzt sind. Schon durch die unter dem 6. November 2018 mitgeteilte Einschreibungszahl mit dem Stand 6. November 2018 von 317 wird die in der Zulassungszahlenverordnung normativ festgesetzte Zulassungszahl von 312 abgedeckt und sogar um die Zahl 5 überschritten. Dass nach dieser Mitteilung vom 6. November 2018 bis zum Ablauf der Einschreibungsfrist (15. November 2018) noch weitere - bis zu 28 – Einschreibungen zugelassener Bewerber/innen denkbar (gewesen) sind und sich damit die tatsächliche Einschreibungszahl noch weiter hat erhöhen können, veranlasst das Gericht nicht zu einem weiteren Zuwarten mit der Entscheidung, weil bereits mit der Einschreibungszahl zum Zeitpunkt des 6. November 2018 die normierte Zulassungszahl abgedeckt und überschritten ist. Die Mitteilung vom 6. November 2018 schließt im Übrigen an die zunächst auf den 15. Oktober 2018 bezogen von der Hochschule mitgeteilte Besetzungszahl zu jenem Zeitpunkt mit 287 eingeschriebenen Studierenden und dem Hinweis an, dass weitere Einschreibungen von zum Masterstudium zugelassenen Bewerbern noch möglich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht weist den bisher tatsächlich vergebenen 317 Studienplätzen für Studienanfänger/innen insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf entsprechende Frage des Gerichts erläuternd mitgeteilt, dass sie für das Vergabeverfahren des WS 2018/2019 - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 S. 6 VergabeVO NRW – im Zulassungsverfahren einen Überbuchungsfaktor von nunmehr 2,0 angesetzt hat (im Vorjahr: 2,2). Mit diesen Überbuchungsfaktor, den die Antragsgegnerin nach ihren Angaben in früheren gerichtlichen Eilsachen stets empirisch auf der Basis des Annahmeverhaltens in vorausgegangenen Vergabeterminen abschätzt, verfolgt die Hochschule gerichtsbekannt das Ziel, vor dem Hintergrund einer tatsächlich festzustellenden Nichtausnutzung von Zulassungen – oftmals wegen erfolgreicher Bewerbungen auch an anderen Hochschulen – die festgesetzte Zulassungszahl möglichst schon nach Abschluss des Hauptvergabeverfahrens durch entsprechende Einschreibungen auszuschöpfen und langwierige Nachrückverfahren zu vermeiden. Diese Handhabung ist nachvollziehbar und rechtlich –auch in Bezug auf Bewerber/innen um einen außerkapazitären Studienplatz – nicht zu beanstanden. Mit dem Überbuchungsfaktor von 2,0 kann auch keinesfalls davon die Rede sein, die Antragsgegnerin behandele die normierte Zulassungszahl als eine sie nicht bindende „variable Größe“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 – 13 B 730/18 -, n. v. unter Hinweis etwa auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend besteht auch kein Anlass, der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze für Studienanfänger im betroffenen Masterstudiengang in diesem Umfang keine kapazitätsrelevante Deckung zuzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten umfassenden Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen aus dem ministeriellen Normsetzungsverfahren ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil aufdrängend fernliegend, dass über die tatsächlich bislang vergebenen Studienanfängerplatze hinaus noch weitere Studienanfängerplätze im verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster zum WS 2018/2019 zur Verfügung stehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Kapazitätsverordnung NRW 2017 vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1. Lehrangebot:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Antragsgegnerin (Berichte vom 26. April 2018 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 20. September 2018 - zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auch nach gerichtlicher Prüfung auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft“ der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 142,99 Personalstellen, aufgeteilt nach den einzelnen Stellengruppen, zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt darstellen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Stellengruppe</p>\n</td>\n<td><p>Deputat je Stelle in DS</p>\n</td>\n<td><p>Anzahl Stellen 2018/2019 (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**)</p>\n<p>(Klammerzusatz: Anzahl Vorjahr)</p>\n</td>\n<td><p>Summe in DS 2018/2019</p>\n<p>(Klammerzusatz: Wert Vorjahr)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>W3 Universitätsprofessor</p>\n</td>\n<td><p>9</p>\n</td>\n<td><p>23,0 (23,0)</p>\n</td>\n<td><p>207,0 (207,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>W2 Universitätsprofessor</p>\n</td>\n<td><p>9</p>\n</td>\n<td><p>4,0 (4,0)</p>\n</td>\n<td><p>36,0 (36)</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase)</p>\n</td>\n<td><p>4</p>\n</td>\n<td><p>13,0 (13,0)</p>\n</td>\n<td><p>52,0 (52,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben</p>\n</td>\n<td><p>9</p>\n</td>\n<td><p>7,0 (8,0)</p>\n</td>\n<td><p>63,0 (72,00)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben</p>\n</td>\n<td><p>5</p>\n</td>\n<td><p>5 (0)</p>\n</td>\n<td><p>25,0 (0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>A15 - 13 Studienrat im Hochschuldienst</p>\n</td>\n<td><p>13</p>\n</td>\n<td><p>2,0 (2,0)</p>\n</td>\n<td><p>26,0 (26,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>A14 Akad. Oberrat auf Zeit.</p>\n</td>\n<td><p>7</p>\n</td>\n<td><p>3,5 (3,5)</p>\n</td>\n<td><p>24,5 (24,5)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>A13 Akad. Rat auf Zeit</p>\n</td>\n<td><p>4</p>\n</td>\n<td><p>18,0 (18,0)</p>\n</td>\n<td><p>72,0 (72,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>TV-L Wiss. Angestellter (befristet)</p>\n</td>\n<td><p>4</p>\n</td>\n<td><p>43,25 (42,5)</p>\n</td>\n<td><p>173,0 (170,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)</p>\n</td>\n<td><p>8</p>\n</td>\n<td><p>3,5 (3,5)</p>\n</td>\n<td><p>28,0 (28,0)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben</p>\n</td>\n<td><p>12</p>\n</td>\n<td><p>20,74</p>\n<p>(davon 13,69 HP-Stellen* +</p>\n<p> 7,05 HPMA-Stellen**)</p>\n<p> (16,18 HP + 6,94 HPMA = 23,12)</p>\n</td>\n<td><p>248,88 (277,44)</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p><strong>Summe</strong></p>\n</td>\n<td></td>\n<td><p><strong>142,99</strong> (145,62)</p>\n</td>\n<td><p><strong>955,38</strong> (989,94)</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"> (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"> (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht geht nach Prüfung unter Einschluss der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Gesamtübersicht der wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2018 (Stand: 1.03.2018 und 15.09.2018)“ einschließlich der Übersicht „Stellenveränderungen gegenüber der Kapazitätsermittlung 2018/2019 Stichtag 01.03.2018“ und des aktuellen Stellenbesetzungsplans, u. a. mit Namensangaben und weiteren konkretisierenden Eintragungen, davon aus, dass mit dieser Stellenanzahl und deren Verteilung auf die jeweiligen Stellengruppen der kapazitätsbeachtliche Stellenbestand der Lehreinheit zutreffend erfasst ist. Dafür, dass die Veränderungen im Stellenbestand gegenüber dem vorausgegangenen Berechnungszeitraum auf nicht sachlich gerechtfertigten Gründen beruhen könnten, was kapazitätsrechtliche Fragen ihrer Beachtlichkeit aufwerfen könnte, besteht kein Anhalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das vorbezeichnete (Regel-)Lehrdeputat von insgesamt 955,38 DS ist im ministeriellen Berechnungsverfahren zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September wegen eines „zusätzlichen Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ um insgesamt 88,96 DS erhöht worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">(Zum Zeitpunkt 1. März 2018 war hier von der Hochschule noch ein Wert von insgesamt 87,96 DS eingestellt worden).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung des Lehrdeputats der Lehreinheit im gerichtlichen Verfahren wie folgt erläutert: So würden vier in der Lehreinheit beschäftigte Dienstkräfte (Herr Dr. M., Herr Dr. R., Herr Dr. K. und Frau Dipl.-Kffr. P.) bei individuell höherer Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) jeweils abweichend auf – vollen oder halben – Stellen geführt, die als solche mit einer niedrigeren Lehrverpflichtung verbunden seien. Dies sei durch den Ansatz eines zusätzlichen Lehrangebots (Dr. M. + 3 DS; Dr. R. + 1 DS; Dr. K. + 0,5 DS und Dipl.-Kffr P. im Ergebnis + 1 DS) in Höhe von insgesamt 5,5 DS berücksichtigt worden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Ferner hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass bei insgesamt (13,69 – HP-III-Stellen und 7,05 HPMA-Stellen =) 20,74 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV eine Bandbreite der Lehrverpflichtung von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden besitzen und in das ministeriell vorgegebene Tabellenwerk zunächst lediglich mit 12 DS einzustellen sind, dem Kapazitätserlass des Ministeriums vom 23. Januar 2018 folgend eine Erhöhung um jeweils 4 DS vorgenommen worden ist, diese Stellen mithin im Ergebnis jeweils mit 16 DS in das Lehrangebot der Lehreinheit eingegangen sind. Auch dieser Ansatz eines zusätzlichen Lehrangebots von (20,74 X 4 DS =) 82,96 DS entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts den kapazitätsrechlichen Anforderungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zuletzt den dieselbe Lehreinheit betreffenden Beschluss des Gerichts vom 28. November 2017 – 9 L 1828/17 – (Volkswirtschaftslehre WWU Münster WS 2017/2018), nrwe und juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die in der Lehreinheit weiter vorhandenen zwei Stellen für „Studienräte im Hochschuldienst“, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV ebenfalls eine Bandbreite der Lehrverpflichtung von 13 bis 17 LV/DS besitzen, keinen derartigen Zuschlag von jeweils 4 DS erhalten haben, sondern jeweils lediglich mit 13 DS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen sind, hat die Antragstellerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Aktenvermerke der Dekanin (§ 3 Abs. 3 LVV) erläutert. Sie hat ausgeführt, dass die betreffenden Dienstkräfte (Herr L. und Herr W.) im Einzelnen bezeichnete weitere Dienstaufgaben wahrnehmen, die es gebieten oder jedenfalls rechtfertigen, jeweils im Umfang von 4 DS unter dem Maximalwert 17 DS der Bandbreite zu bleiben. Das Gericht folgt dieser Beurteilung, merkt allerdings an, dass eine u. a. angeführte „eigenständige Forschung“, die diese beiden Dienstkräfte betreiben, es allein nicht rechtfertigt, dies bei der Bandbreitenanwendung zu berücksichtigen. Die sonstigen weiteren Dienstaufgaben, wegen deren Inhalte auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Oktober verwiesen wird, tragen die Maßnahme jedoch bei summarischer Prüfung auch unabhängig hiervon.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu: Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2018 – 9 L 1446/17 – WWU Münster, Studiengang Politik und Recht Bac. WS 2017/2018, n. v.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Summe der vorbezeichneten Deputatstunden als zusätzliches individuelles Lehrangebot in Höhe von (5,5 DS + 82,96 =) 88,46 DS bleibt zwar um 0,5 DS hinter dem im Normsetzungsverfahren zuletzt eingestellten Wert (88,96 DS, zuvor zum 01.03.2018 = 87,96 DS) zurück. Das Gericht braucht den Gründen für diesen geringfügig höheren Ansatz nicht weiter nachzugehen, weil dies kapazitätsgünstig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Lehrangebot i. H. v. (955,38 DS <strong>+</strong> 88,96 DS =) <strong>1.044,34 DS</strong> ist im Berechnungsverfahren individuell um 6,75 DS + 2 DS + 2 DS =) <strong>10,75 DS</strong> vermindert worden. Diese Verminderung beruht, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, im Einzelnen auf der Funktion von Prof. T. als Dekanin des Fachbereichs 04 (6,75 DS), der Funktion von Prof. W. als Studiendekan (2 DS) und auf den Sonderaufgaben des Dr. L. (2 DS) als Hauptantragsteller des EU-Projekts „Horizon 2020“ sowie auf seinen organisatorischen Aufgaben im Rahmen des Kopernikus Aufruf des BMFI und Virtuelles Institut NRW. Diese Verminderungen sind mit Blick auf die entsprechend in § 5 Abs. 1 und 2 LVV eröffneten Möglichkeiten beanstandungsfrei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. bereits Beschluss des Gerichts vom 28. November 2017 – 9 L 1828/17 -, a.a.O.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Erhöhung des Lehrangebots gem. § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Referenzzeitraum nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin – wie in den Vorjahren - keine solchen Lehraufträge vergeben worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen bereinigt worden, die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für insgesamt 13 ihr nicht zugeordnete, im Einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Bachelor- und Masterstudiengänge erbringt. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag auf der Basis der normierten Regelungen und dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2018/2019 angesetzen und erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile – <span style=\"text-decoration:underline\">Caq</span> – der nicht zugeordneten Studiengänge und regelmäßig die Zahl der Studienanfänger des Vorjahres – Aq/2 -), die zu einem Dienstleistungsabzug von zuletzt (0,75 DS + 2,12 DS + 1,33 DS +3,80 DS +1,36 DS + 5,67 DS + 4,25 DS + 2,40 DS + 0,84 DS + 3,10 DS + 0,33 DS + 5,51 DS + 33,54 DS =) 65,00 DS führen, sind nach summarischer Prüfung beanstandungsfrei. Die jeweiligen Werte <span style=\"text-decoration:underline\">Caq</span> der nicht zugeordneten Studiengänge entsprechen denen der gleichfalls zur gerichtlichen Prüfung vorgelegten sog. Dienstleistungsverflechtungsmatrix 208/2019.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Damit errechnet sich unter Berücksichtigung aller Erhöhungen und Verminderungen ein bereinigtes Lehrangebot von 968,59 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das <strong>Studienjahr</strong> i. H. v. <strong>1.937,18 DS</strong> folgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der Anteilquoten und Curriculareigenanteile mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curricularanteil (CA) eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der ausgeworfenen Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre ist eine Anteilquote Aq von 0,268 und ein Curriculareigenanteil von 1,2 angesetzt worden. Letzterer folgt aus einem gemäß § 6 KapVO NRW 2017 gebildeten und auch individuell nachgewiesenen, auf 1,20 kapazitätsfreundlich gerundeten Curricularwert dieses Masterstudiengangs in eben dieser Höhe, ohne dass Fremdanteile zu berücksichtigen gewesen wären. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend – dort unter Berücksichtigung einzelner Fremdanteile - verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt, ergibt, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 1,70. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 1.937,18 DS und dividiert durch den gewichteten Curricularanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe 1.139,52 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,268 errechnet sich hieraus eine <span style=\"text-decoration:underline\">jährliche</span> Aufnahmekapazität Ap für den Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre i. H. v. 305,39, gerundet <strong>305</strong> Studienplätzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Auch diese Berechnungsschritte und die zugrunde liegenden Parameter hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft und keine Fehler festgestellt. Das gilt namentlich für den <strong>Curricularwert</strong> (§ 6 KapVO NRW 2017) von <strong>1,20</strong>, der für den hier betroffenen Masterstudiengang eingestellt worden ist. Dieser Wert hält sich nicht nur innerhalb der nach der Anlage 1 - dort Spalte 2 - zu § 6 KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreite, die eben bis zu diesem Wert 1,20 reicht. Er entspricht zugleich dem gerundeten Curricularwert, der aus der von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichten detaillierten Berechnung des Lehraufwandes folgt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 1/0,98 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (305 : 0,98 =) 311,22, gerundet <strong>311 Studienanfängerplätzen/Jahr,</strong> die wegen des Jahresbetriebes vollständig zum WS 2018/2019 auszubringen sind. Das Berechnungsergebnis der Hochschule zum Stichtag 15. September 2018 entspricht diesem Ergebnis. Ein abweichender Festsetzungsvorschlag der Hochschule wurde offenbar nicht angebracht. Die ZulassungszahlenVO vom 26. Juni 2018 hat, ohne dass die Gründe hierfür ersichtlich sind (ggf. wegen einer anderen Rundung einzelner studienplatzrelevanter Eingabegrößen auf der Nachfrageseite) eine um die Zahl 1 höhere Zulassungszahl <strong>(= 312</strong>) normiert. Dies ist studienplatzfreundlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Damit kann der Antragsteller bei einer Einschreibungszahl von jedenfalls 317 keinen weiteren Studienplatz für sich beanspruchen. Eine Vergabe innerkapazitärer Restplätze kommt ebenfalls schon deshalb nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht der ständigen Praxis auch des OVG NRW entsprechend auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Eilverfahren der vorliegenden Art.</p>\n " }