List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-18 U 120/11",
    "date": "2016-11-16",
    "created_date": "2018-12-23T12:57:47Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:31:03Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:1116.I18U120.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 wird im Umfang des Teilvers&#228;umnisurteils aufgehoben.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2011 verk&#252;ndete Urteil der 1. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf (31 O 63/10) wird &#8211; weitergehend als durch die teilweise Ab&#228;nderung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 &#8211; insgesamt zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin hat die durch ihre S&#228;umnis in der Berufungsinstanz veranlassten Kosten zu tragen, die &#252;brigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Dieses und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110&#160;% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht mehrerer Transportversicherer die Zahlung von 22.697,50&#160;&#8364; wegen des Verlusts dreier Pakete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Transport der drei verloren gegangenen Pakete von Dachau nach Rom hatte die A&#8230; mit Sitz in Dachau (nachfolgend: B&#8230;) die Beklagte beauftragt. Die B&#8230; war Dauerkundin der Beklagten. Dem konkreten Transportauftrag lagen die Bef&#246;rderungsbedingungen der Beklagten gem&#228;&#223; Anlage B2 (Bl.&#160;33-34 GA) zugrunde. Darin hie&#223; es unter anderem wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;[...]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">D. Sendungen k&#246;nnen &#252;ber jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die C&#8230; f&#252;r angemessen h&#228;lt. C&#8230; ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, f&#252;r die diese Bedingungen gleicherma&#223;en gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">9.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">[...]</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von vorstehenden Regelungen wird die Haftung im internationalen Luftverkehr abschlie&#223;end durch Art.&#160;22 des Montrealer &#220;bereinkommens beschr&#228;nkt. Art.&#160;25 des Montrealer &#220;bereinkommens ist ausgeschlossen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte &#252;bernahm die drei Pakete am 17.02.2009 in Dachau. Sie waren f&#252;r das Unternehmen D&#8230; in Rom bestimmt und sollten ausweislich der &#8222;Shipment Informations&#8220; der &#8222;C&#8230; TURN-IN COPY&#8220; (Anlage K3 = Bl.&#160;9 GA) bei C&#8230; in Rom, E&#8230;, f&#252;r die Empf&#228;ngerin zur Abholung bereitstehen (&#8222;HOLD FOR PICK UP&#8220;). Das C&#8230;-Center in der E&#8230; liegt nur wenige hundert Meter Luftlinie vom Flughafen Rom-F&#8230; entfernt. Wegen der Einzelheiten der &#246;rtlichen Situation wird auf den zur Akte gereichten Lageplan (Anlage B3 = Bl.&#160;94 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Sendungsverlust feststand, ist die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2009 zum Ausgleich des Schadensersatzbetrages von 22.697,50&#160;&#8364; binnen vier Wochen aufgefordert worden. Eine Zahlung leistete die Beklagte hierauf nicht. Sie machte vorgerichtlich auch keinerlei Angaben zu den Verlustumst&#228;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, in den drei Paketen h&#228;tten sich die aus der Handelsrechnung vom 17.02.2009 (Anlage K1 = Bl.&#160;6-7 GA) sowie der Packliste (Anlage K2 = Bl.&#160;8 GA) ersichtlichen Elektronikartikel &#8211; u.a. USB-Sticks der Marke G&#8230; &#8211; im Wert von insgesamt 22.697,50&#160;&#8364; befunden. Die Pakete seien unter ungekl&#228;rten Umst&#228;nden in Verlust geraten. Die Basler H&#8230; habe als f&#252;hrender Versicherer den Schaden der B&#8230; am 18.03.2009, wie aus der Anlage K4 (Bl.&#160;10 GA) ersichtlich, reguliert. Die den Versicherern der B&#8230; infolge der Regulierung angefallenen Anspr&#252;che seien durch die Abtretungserkl&#228;rungen gem&#228;&#223; Anlagen K5 bis K10 (Bl.&#160;11-14, 43-44 GA) an die Kl&#228;gerin abgetreten worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.697,50&#160;&#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat &#8211; ohne die Beteiligung anderer C&#8230;-Gesellschaften am Transport zun&#228;chst n&#228;her darzulegen &#8211; behauptet, die Pakete seien mit dem Lkw &#252;ber die C&#8230;-Center I&#8230; und M&#252;nchen Ost in das C&#8230;-Center M&#252;nchen J&#8230; verbracht worden. Von dort seien sie auf dem Luftweg &#252;ber die C&#8230;-Center K&#246;ln J&#8230; und Treviso nach Rom verbracht worden, wo alle drei Pakete, wie aus der Anlage B1 (Bl.&#160;30-32 GA) zu ersehen sei, am 18.02.2009 das Center in der E&#8230; erreicht h&#228;tten, an das die Zustellung zu bewirken gewesen sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihre Haftung nach ihren Bef&#246;rderungsbedingungen jedenfalls auf 510,-&#160;&#8364; beschr&#228;nkt sei beziehungsweise sich ihre Haftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen richte und nach dessen Vorschriften begrenzt sei. Jedenfalls m&#252;sse sich die Kl&#228;gerin ein die B&#8230; treffendes Mitverschulden vorhalten lassen. Diese habe von den fehlenden Schnittstellenkontrollen gewusst. Dar&#252;ber hinaus habe die B&#8230; von einer Wertdeklaration abgesehen und auch nicht auf die Gefahr eines ungew&#246;hnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht. Die Beklagte hat schlie&#223;lich die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat den von der Beklagten behaupteten Transportweg mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung der Beklagten, dass die Packst&#252;cke das Lager in Rom erreicht haben, hat sie sich hilfsweise zu eigen gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klageforderung mit Urteil vom 28.04.2011, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 ZPO verwiesen wird, in vollem Umfang zugesprochen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Beklagte habe f&#252;r den Verlustschaden gem&#228;&#223; &#167;&#160;452 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425, 435 HGB in vollem Umfang einzustehen. Eine Haftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen komme nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass das Verbringen der Sendung zum Lufttransport im Sinne eines Zubringerdienstes als Teil der Gesamtbef&#246;rderung bei Vertragsabschluss in den Luftfrachtbrief aufgenommen worden sei. Die Kl&#228;gerin sei aktivlegitimiert. Die Beklagte habe ihre Zustellverpflichtung nicht erf&#252;llt, weil die Pakete noch zur Abholung gelagert werden sollten. Der Inhalt der verlorenen gegangenen Pakete ergebe sich im Wege des Anscheinsbeweises aus den vorgelegten Unterlagen, der Wert aus der Handelsrechnung. Auf Haftungsbegrenzungen k&#246;nne sich die Beklagte infolge zu vermutenden qualifizierten Verschuldens nicht berufen. Auch infolge eines Mitverschuldens der B&#8230; seien Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin nicht eingeschr&#228;nkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegr&#252;ndung wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde (Bl.&#160;61-64 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.05.2011 zugestellte Urteil am 25.05.2011 beim Oberlandesgericht D&#252;sseldorf Berufung eingelegt, die sie mit einem am 22.06.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat das landgerichtliche Urteil als fehlerhaft ger&#252;gt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Montrealer &#220;bereinkommen im Streitfall anwendbar und ihre Haftung deshalb begrenzt sei. Hinsichtlich des Paketinhalts greife der vom Landgericht angenommene Anscheinsbeweis nicht ein. Ein Mitverschulden der B&#8230; folge aus der unterlassenen Wertdeklaration. Insoweit sei die Mitverschuldensstaffel des Senats f&#252;r Auslandssendungen anwendbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat zun&#228;chst beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 28.04.2011 (Az.: 31 O 63/10) die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat das angefochtene Urteil als zutreffend verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Lagerung au&#223;erhalb des Flughafens nicht mehr der Luftbef&#246;rderung unterfalle. Im &#220;brigen k&#246;nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Pakete in Rom angekommen seien. Falls das Montrealer &#220;bereinkommen doch zur Anwendung kommen sollte, sei die Kl&#228;gerin in &#220;bereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2010 &#8211; I ZR 181/08 &#8211; verpflichtet, den Regressanspruch gegen ihre italienische Lagerhalterin zu realisieren und an die Kl&#228;gerin auszukehren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass sie von ihrer italienischen Schwestergesellschaft nichts verlangen k&#246;nne. Sie hat einen Haftungsausschluss behauptet, der sich aus ihrer Vereinbarung &#252;ber Standard-Service-Leistungen (&#8222;Standard Services Agreement&#8220;) gem&#228;&#223; Anlage B4 mit der K&#8230; mit Sitz in den USA (Bl.&#160;133-152 GA) sowie den &#8222;Claims Accounting Procedures&#8220; gem&#228;&#223; Anlage B5 (Bl.&#160;153-156 GA) ergebe. Nach diesem Haftungsausschluss hafte allein die exportierende Gesellschaft (&#8222;country of origin-Prinzip&#8220;), nicht aber die US-amerikanische Konzernobergesellschaft oder die italienische Schwestergesellschaft. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Anlagen B4 und B5 &#8211; im Verh&#228;ltnis der italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten zur K&#8230; sind entsprechende Vereinbarungen getroffen worden &#8211; wird auf die Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wiederum hat hierzu behauptet, dass die beiden Regelungen zum hier ma&#223;geblichen Zeitpunkt nicht galten. Hilfsweise hat sie sich den Vortrag der Beklagten zur Anlage B4 zu eigen und geltend gemacht, dass sich daraus die Anwendung des Rechtes des Staates New York ergeben w&#252;rde, auf dessen Grundlage die Beklagte sowohl gegen die US-amerikanische Konzernobergesellschaft wie auch gegen die italienische Schwestergesellschaft aus dem Rechtsinstitut des bailment einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlusts der Pakete habe. Diesen Anspruch habe die Beklagte geltend machen und den Schadensersatzbetrag an die Kl&#228;gerin auskehren m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Hinweis des Senats, dass das Vorbringen zur Haftung der Beklagten nach dem Rechtsinstitut des bailment gem&#228;&#223; &#167;&#160;296 Abs.&#160;2 ZPO versp&#228;tet sein k&#246;nnte, war die Kl&#228;gerin im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 06.03.2013 s&#228;umig. Auf Antrag der Beklagten erging am 20.03.2013 ein Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil, womit die Beklagte in teilweiser Ab&#228;nderung der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache unter Klageabweisung im &#220;brigen verurteilt worden ist, an die Kl&#228;gerin einen Betrag zu zahlen, der am 20.03.2013 1.088 Sonderziehungsrechten gem&#228;&#223; Artikel 22 Abs.&#160;3 M&#220; (a.F.) entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil verwiesen (Bl.&#160;186-188 GA), das im Umfang des Schlussurteils rechtskr&#228;ftig geworden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das ihr am 28.03.2013 zugestellte Urteil hat die Kl&#228;gerin mit am 02.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen zugleich begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Ansicht, dass ihr in H&#246;he der Klageforderung gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Dieser ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Beklagte es vers&#228;umt habe, ihr rechtzeitig den &#252;ber die Grundhaftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen hinausgehenden Anspruch gegen die italienische Schwestergesellschaft aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment abzutreten. Sie, die Kl&#228;gerin, m&#252;sse sich heute nicht mehr auf die Abtretung einer Forderung gegen die italienische Schwestergesellschaft der Beklagten verweisen lassen, da die Beklagte sie &#252;ber f&#252;nf Jahre &#252;ber eine solche Regressm&#246;glichkeit im Unklaren gelassen und eine erfolgversprechende Inanspruchnahme dieser Gesellschaft vereitelt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">das Teilvers&#228;umnisurteil aufzuheben und die Berufung insgesamt zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Teilvers&#228;umnisurteil aufrechtzuerhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen ihr und der K&#8230; sowie der italienischen Schwestergesellschaft sei aufgrund der Vereinbarungen nach den Anlagen B4 und B5 jeglicher Regress ausgeschlossen. Die daraus zu entnehmende Regelung, dass Schadensersatzanspr&#252;che allein das &#8222;country of origin&#8220; treffen sollten, sei auch nach dem Recht des Staates New York wirksam. Das Rechtsinstitut des constructive bailment k&#246;nne nicht Regelungen in einer Vertragskette aushebeln. Jedenfalls w&#228;ren im Verh&#228;ltnis der C&#8230;-Gesellschaften untereinander Anspr&#252;che nach den &#8211; von ihr behaupteten &#8211; Bef&#246;rderungsbedingungen auf 100&#160;USD je Sendung beschr&#228;nkt. Die Beklagte ist dar&#252;ber hinaus der Ansicht, dass die Grunds&#228;tze der Drittschadensliquidation im Streitfall nicht zur Anwendung k&#228;men, da der Kl&#228;gerin ein unmittelbarer Anspruch gegen die italienische C&#8230;-Gesellschaft nach dem Rechtsinstitut des bailment zustehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 09.11.2011 durch Vernehmung des Zeugen L&#8230;. Wegen des Umfangs und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss (Bl.&#160;110 GA) sowie das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 25.01.2012 (Bl.&#160;122-124 GA) Bezug genommen. Dar&#252;ber hinaus hat der Senat aufgrund der Beweisbeschl&#252;sse vom 16.10.2013, 07.05.2014 und 18.06.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M&#8230; sowie Einholung eines Rechtsgutachtens des Sachverst&#228;ndigen N&#8230; vom Max-Planck-Institut f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Privatrecht in Hamburg und m&#252;ndliche Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beschl&#252;sse (Bl.&#160;215-216, 268 und 277-278 GA), das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 26.02.2014 (Bl.&#160;249-253 GA), das Gutachten des Sachverst&#228;ndigen N&#8230; (Bl.&#160;299-311 GA) sowie das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 14.09.2016 (Bl.&#160;370-373 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einspruch der Kl&#228;gerin gegen das Teilvers&#228;umnisurteil vom 20.03.2013 ist zul&#228;ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt unbegr&#252;ndet. Dies steht nach durchgef&#252;hrter Beweisaufnahme zur &#220;berzeugung des Senats fest. Aufgrund des Beweisergebnisses kann nun sogar dahinstehen, ob sich die Beklagte, wie der Senat im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 angenommen hat, im Streitfall auf die Haftungsbeschr&#228;nkungen des Montrealer &#220;bereinkommens berufen kann. Die Beklagte haftet in jedem Fall auf den Gesamtbetrag der Klageforderung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn auf den streitgegenst&#228;ndlichen Sendungsverlust zugunsten der Beklagten das Montrealer &#220;bereinkommen Anwendung findet, dann steht der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus &#167;&#167;&#160;280 Abs.&#160;1, 281 Abs.&#160;1 BGB in H&#246;he von 22.697,50&#160;&#8364; abz&#252;glich des im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 bereits tenorierten Geldbetrages in Euro zu, der am 20.03.2013 1.088 Sonderziehungsrechten gem&#228;&#223; Art.&#160;22 Abs.&#160;3 M&#220; entsprach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Inhaberin eines entsprechenden Anspruchs. Ihr sind von den aus den Anlagen K5 bis K10 ersichtlichen Versicherungsunternehmen die auf diese kraft Regulierung &#252;bergegangenen und durch Weitergabe der Schadensunterlagen auch noch konkludent abgetretenen Forderungen, welche der B&#8230; gegen die Beklagte aus dem streitgegenst&#228;ndlichen Schadensereignis zustanden, abgetreten worden. Hiervon war bereits erstinstanzlich auszugehen, nachdem die Beklagte dem entsprechenden Vortrag der Kl&#228;gerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auf die Kl&#228;gerin &#252;bergegangen sind damit auch im Frachtvertrag wurzelnde Anspr&#252;che der B&#8230; gegen die Beklagte auf Sicherung und Durchsetzung von Schadensersatzanspr&#252;chen gegen nachgeschaltete Unternehmen, soweit diese Schadensersatzanspr&#252;che die unmittelbaren Anspr&#252;che der B&#8230; gegen die Beklagte &#252;berstiegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Frachtvertrag mit der B&#8230; folgte die Pflicht der Beklagten, Anspr&#252;che gegen ihr nachgeordnete Unterfrachtf&#252;hrer zu sichern und zugunsten der B&#8230; beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger geltend zu machen. Der Frachtf&#252;hrer ist gegen&#252;ber seinem Auftraggeber aus &#167;&#160;667 BGB verpflichtet, dasjenige herauszugeben, was er aus der Gesch&#228;ftsbesorgung erlangt hat. Dazu geh&#246;rt auch ein Schadensersatzanspruch, der dem Frachtf&#252;hrer gegen von ihm eingeschaltete Unterfrachtf&#252;hrer oder sonstige Hilfspersonen zusteht. Zu diesem Zweck hat er seinen Vertragspartner nicht nur &#252;ber die Existenz einer solchen Forderung zu informieren, ihm die Abtretung anzubieten, Beweise zu sichern und die erforderlichen R&#252;gen zu erheben (vgl. Koller, TranspR 2011, 389, 395). Sofern der Hauptfrachtf&#252;hrer gegen einen Unterfrachtf&#252;hrer einen weitergehenden Schadensersatzanspruch hat, als er seinem Vertragspartner gegen ihn zusteht, ist der Hauptfrachtf&#252;hrer aus dem mit dem Absender geschlossenen Frachtvertrag nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach &#167;&#160;667 BGB sogar verpflichtet, den &#252;berschie&#223;enden Differenzbetrag vom ausf&#252;hrenden Frachtf&#252;hrer zu verlangen und an den Absender auszukehren (BGH, Urteil vom 22.01.2015 &#8211; I ZR 127/13, zitiert nach juris, dort Tz.&#160;26; Beschluss vom 21.12.2011 &#8211; I ZR 144/09, BeckRS 2012, 01018; Urteil vom 18.03.2010 &#8211; I ZR 181/08, zitiert nach juris, dort Tz.&#160;50; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;29; Thume, VersR 2000, 1071, 1078).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In einem solchen Fall h&#228;ngt die Verpflichtung des Hauptfrachtf&#252;hrers zu einem Vorgehen im Wege der Drittschadensliquidation auch nicht davon ab, wem durch den Verlust des Frachtguts letztlich ein Schaden entstanden ist, dem Absender als seinem Vertragspartner oder dem vorgesehenen Endempf&#228;nger (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 &#8211; I ZR 144/09, BeckRS 144/09). An wen die Ersatzleistung gegebenenfalls weiterzuleiten ist, geht den Sch&#228;diger grunds&#228;tzlich nichts an (BGH, Urteil vom 01.06.2006 &#8211; I ZR 200/03, zitiert nach juris, dort Tz.&#160;19). Der aus dem Hauptfrachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung auch im eigenen Namen f&#252;r Rechnung des wirtschaftlich Gesch&#228;digten geltend machen (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;24).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten, im Wege der Drittschadensliquidation gegen ihre italienische Schwestergesellschaft vorzugehen, lagen bei Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens vor. Wie der Senat bereits im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 ausgef&#252;hrt hat, st&#252;nde der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte aus dem Frachtvertrag zwischen der B&#8230; und der Beklagten aufgrund des Verlusts der drei streitgegenst&#228;ndlichen Pakete dann kein den Betrag der Klageforderung erreichender Schadensersatzanspruch aus &#167;&#167;&#160;452 Satz&#160;1, 452a Satz&#160;1 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425, 428, 435 HGB, 249, 252 BGB zu, sondern nur ein solcher in der im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil tenorierten H&#246;he, der sich aus Art.&#160;18 Abs.&#160;1, 22, 23 M&#220; ergibt. Zugleich h&#228;tte die Beklagte aber einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen ihre italienische Schwestergesellschaft, den sie zugunsten der Kl&#228;gerin h&#228;tte geltend machen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen der B&#8230; und der Beklagten und damit auch auf das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen der Kl&#228;gerin und der Beklagten ist gem&#228;&#223; Art.&#160;28 Abs.&#160;4 Satz&#160;1 EGBGB a.F. deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und hier, in Dachau, hat sich auch der Verladeort befunden. Aus der Gesamtheit der Umst&#228;nde ergibt sich nicht, dass der Vertrag zwischen der B&#8230; und der Beklagten mit einem anderen Staat als mit Deutschland engere Verbindungen aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen des Montrealer &#220;bereinkommens w&#228;ren danach &#252;ber &#167;&#160;452 Satz&#160;1 HGB heranzuziehen. Im Rahmen des streitgegenst&#228;ndlichen Transports sind die Pakete gem&#228;&#223; &#167;&#160;452 Satz&#160;1 HGB aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Bef&#246;rderungsmitteln &#8211; Lkw und Flugzeug &#8211; bef&#246;rdert worden. Nach &#167;&#160;452 Satz&#160;1 HGB sind die frachtrechtlichen Vorschriften der &#167;&#167;&#160;407-450 HGB im Falle eines solchen Multimodaltransport nur anwendbar, wenn nicht die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale &#220;bereinkommen anderes bestimmen. Wie im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 ausgef&#252;hrt, spricht vieles daf&#252;r, dass hier Letzteres der Fall ist. Dass die Pakete in die Luftfracht gelangt und in das C&#8230;-Center in der E&#8230; in Rom gelangt und dort in Verlust geraten sind, steht nach der Vernehmung des Zeugen L&#8230; zur &#220;berzeugung des Senats fest. Seine im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Angaben best&#228;tigen nicht nur, dass die Pakete per Luftfracht von Deutschland nach Italien verbracht worden sind, sondern auch, dass sich aus der vorgelegten Anlage B1 (Bl.&#160;30-32 GA) entnehmen l&#228;sst, dass die Pakete einen physikalischen Eingangs-Scan des C&#8230;-Centers in der E&#8230; in Rom erhalten haben. Sie m&#252;ssen mithin dort angekommen sein. Davon abgesehen, hat sich die Kl&#228;gerin den Vortrag der Beklagten zum Verlustort auch hilfsweise zu eigen gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pakete befanden sich zum Verlustzeitpunkt auch noch in der vertraglich geschuldeten Obhut der Beklagten beziehungsweise der von ihr eingeschalteten Erf&#252;llungsgehilfen. Mit der Ankunft der Pakete im C&#8230;-Center in Rom hatte sie den Vertrag mit der Kl&#228;gerin noch nicht erf&#252;llt. Vielmehr war sie noch zur anschlie&#223;enden Lagerung der Pakete bis zu deren Abholung verpflichtet, wie sich aus den &#8222;Shipment Informations&#8220; der Anlage K3 ergibt, die den Vermerk &#8222;HOLD FOR PICK UP&#8220; enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens ausgeschlossen hat, weil nicht ersichtlich sei, dass das Verbringen der Sendung zum Lufttransport im Sinne eines Zubringerdienstes als Teil der Gesamtbef&#246;rderung bei Vertragsabschluss in den Luftfrachtbrief aufgenommen worden sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil vom 20.03.2013 ausgef&#252;hrt hat, entspricht diese Ansicht weder der Rechtsprechung des Senats noch derjenigen des Bundesgerichtshofs. Die weiteren Anwendungsfragen des Montrealer &#220;bereinkommens k&#246;nnen an dieser Stelle jedoch dahinstehen. Seine Anwendbarkeit kann unterstellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens stand der Beklagten &#8211; als Voraussetzung ihrer eingangs genannten Verpflichtung nach &#167;&#160;667 BGB &#8211; ein Schadensersatzanspruch gegen ihre italienische Schwestergesellschaft zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon &#252;berzeugt, dass die Beklagte gegen ihre italienische Schwestergesellschaft, die das Lager in Rom betreibt, einen die H&#246;he der Klageforderung erreichenden Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment des Staates New York/USA hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsverh&#228;ltnis der Beklagten zur italienischen Schwestergesellschaft kommt infolge der sternf&#246;rmigen vertraglichen Verbindung aller Schwestergesellschaften mit der US-amerikanischen Konzernobergesellschaft das Recht des Staates New York zur Anwendung, das in der vertraglichen Vereinbarung gem&#228;&#223; Anlage B4 und der inhaltsidentischen Vereinbarung der italienischen Schwestergesellschaft mit der K&#8230; f&#252;r anwendbar erkl&#228;rt wird (vgl. Nr.&#160;9.5 der Vereinbarung gem&#228;&#223; Anlage B4). An der Ma&#223;geblichkeit der Vereinbarungen zum streitgegenst&#228;ndlichen Zeitpunkt hat der Senat aufgrund der dies best&#228;tigenden Bekundungen des Zeugen M&#8230; keinen Zweifel. Im &#220;brigen hat sich die Kl&#228;gerin den Vortrag der Beklagten zur Geltung der Vereinbarung gem&#228;&#223; Anlage B4 auch hilfsweise zu eigen gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung des Rechts des Staates New York im Verh&#228;ltnis der C&#8230;-Schwestergesellschaften untereinander ist international-privatrechtlich aus der inhaltsidentischen sternf&#246;rmigen Verbindung zur US-amerikanischen Konzernobergesellschaft gerechtfertigt, &#252;ber welche wiederum alle Konzernt&#246;chter nicht nur tats&#228;chlich und wirtschaftlich, sondern auch rechtlich einen Verbund bilden (vgl. zu dieser L&#246;sung des internationalen Privatrechts Stoll, Rechtskollisionen bei Schuldnermehrheit, in: Diekmann/Frank/Hanisch/Simitis, Festschrift f&#252;r Wolfram M&#252;ller-Freienfels, S.&#160;643). Aus Art.&#160;3 ff. EGBGB a.F. ergibt sich kein zwischen der Beklagten und ihrer italienischen Schwestergesellschaft vorrangig anwendbares anderes Recht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Recht des Staates New York hat die Beklagte gegen ihre italienische Schwestergesellschaft aus dem nicht kodifizierten Rechtsinstitut des constructive bailment einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der drei streitgegenst&#228;ndlichen Pakete. Hiervon ist der Senat aufgrund des vom Sachverst&#228;ndigen N&#8230; erstatteten und auch m&#252;ndlich erl&#228;uterten Gutachtens zum Recht des Staates New York &#252;berzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass das Rechtsinstitut des constructive bailment an den unmittelbaren Fremdbesitz des Besitzers (den bailee, hier die italienische UPS-Gesellschaft) ankn&#252;pft und Haftungsfolgen gegen&#252;ber demjenigen begr&#252;ndet, f&#252;r den verwahrt wird (den bailor, hier die Beklagte). Der Sachverst&#228;ndige hat ausgef&#252;hrt, dass es f&#252;r die Annahme eines constructive bailment ausreiche, wenn der unmittelbare Fremdbesitz durch einen Dritten (hier ggf. die K&#8230;) vermittelt wurde. Das durch den Fremdbesitz entstehende Schuldverh&#228;ltnis k&#246;nne auch gegen&#252;ber einer von dem Eigent&#252;mer verschiedenen Person (hier der Beklagten) begr&#252;ndet werden. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Parteien ex ante die Absicht hatten, ein vertragliches Schuldverh&#228;ltnis zu begr&#252;nden. Das common law fingiere das Schuldverh&#228;ltnis des constructive bailment ex post. Das constructive bailment verpflichte den bailee gegen&#252;ber dem bailor, den Gegenstand in seinem Fremdbesitz mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verwahren. Der entgeltlich besitzende beziehungsweise verwahrende bailee hafte bereits f&#252;r einfache Fahrl&#228;ssigkeit, der unentgeltlich besitzende beziehungsweise verwahrende lediglich f&#252;r grobe Fahrl&#228;ssigkeit. Im Schadensersatzprozess habe der bailor den Beweis des ersten Anscheins zu f&#252;hren, dass der Verlust des verwahrten Gegenstands auf ein fahrl&#228;ssiges Handeln zur&#252;ckzuf&#252;hren sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung hat der Sachverst&#228;ndige das Vorliegen eines constructive bailment im Verh&#228;ltnis der Beklagten zu ihrer italienischen Schwestergesellschaft nochmals bekr&#228;ftigt und sich hierf&#252;r &#8211; wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. dort S.&#160;8 = Bl.&#160;306 GA) &#8211; auf das Fehlen einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und ihrer italienischen Schwestergesellschaft bezogen. Eine Drittwirkung der Vereinbarungen gem&#228;&#223; Anlagen B4 und B5 &#8211; der Sachverst&#228;ndige nannte sie &#8222;Vertr&#228;ge, die hier im vorliegenden Verfahren behandelt werden&#8220; &#8211; schloss er unter Hinweis auf die Doktrin der privity of contract im Vertragsrecht des Staates New York und den Inhalt der im Verfahren vorgelegten Vereinbarungen aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat an der Richtigkeit der Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen keine Zweifel. Dies gilt zun&#228;chst aufgrund des gewonnenen Eindrucks von seiner Fachkunde. Bei dem Sachverst&#228;ndigen handelt es sich um den f&#252;r das Recht der USA zust&#228;ndigen L&#228;nderreferenten des Max-Planck-Instituts f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Profunde Kenntnisse des Rechts der USA sowie des common law im Allgemeinen hat er nicht nur in seinem mit einschl&#228;giger Rechtsprechung belegten Gutachten demonstriert, sondern auch im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vor dem Senat. Die gut nachvollziehbaren Bewertungen und Einsch&#228;tzungen des Sachverst&#228;ndigen decken sich dar&#252;ber hinaus &#8211; und auch deshalb ist der Senat von ihrer Richtigkeit &#252;berzeugt &#8211; mit dem Ergebnis in Deutschland ver&#246;ffentlichter rechtswissenschaftlicher Untersuchungen zu Inhalt und Bedeutung der privity-Doktrin im common law (vgl. z.B. Meyer, Der Schutz von Erf&#252;llungsgehilfen vor deliktischer Haftung durch vertragliche Haftungsbeschr&#228;nkungen, S.&#160;23 ff.). Es kommt hinzu, dass auch der Zeuge M&#8230; bekundet hat, dass vertragliche Verbindungen der einzelnen nationalen C&#8230;-Gesellschaften untereinander &#8211; hier: C&#8230; in Deutschland und Italien &#8211; nicht bestehen und der Senat solche auch selbst aus den von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen gem&#228;&#223; der Anlagen B4 und B5 nicht entnehmen kann. Danach besteht eine Vertragsbeziehung der nationalen C&#8230;-Gesellschaften vielmehr nur zur Konzernobergesellschaft K&#8230; (siehe zu einem &#228;hnlichen Fall auch BGH, Urteil vom 13.06.2012 &#8211; I ZR 161/10, zitiert nach juris, dort Tz.&#160;23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Rechtsgrunds&#228;tzen des constructive bailment liegen die Voraussetzungen einer Haftung der italienischen Schwestergesellschaft gegen&#252;ber der Beklagten vor. Die italienische C&#8230;-Gesellschaft hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbaren Fremdbesitz an den Paketen erlangt. Wie sich aus den Angaben des Zeugen M&#8230; zum C&#8230;-Verg&#252;tungssystem sowie aus der Anlage B (Exhibit B &#8211; Compensation and Revenue Transfer) der Vereinbarung &#252;ber die Standard-Service-Leistungen (Anlage B4, Bl.&#160;148 GA) ergibt, die im Verh&#228;ltnis der italienischen Schwestergesellschaft zur US-amerikanischen Konzernobergesellschaft entsprechend galt, verwahrte die italienische C&#8230;-Gesellschaft auch nicht lediglich unentgeltlich, so dass diese Gesellschaft gegen&#252;ber der Beklagten bereits f&#252;r einfache Fahrl&#228;ssigkeit haftete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifel an einer Haftung der italienischen Schwestergesellschaft aufgrund einfacher Fahrl&#228;ssigkeit hat der Senat nicht. Anhaltspunkte, die den vom Sachverst&#228;ndigen f&#252;r eine Fahrl&#228;ssigkeitshaftung f&#252;r ausreichend gehaltenen ersten Anschein fahrl&#228;ssigen Verhaltens begr&#252;nden, bestehen in ausreichendem Ma&#223;e. Die Verlustumst&#228;nde in dem C&#8230;-Center in Rom sind vollkommen ungekl&#228;rt geblieben. Bereits das unmittelbare Schicksal der Pakete nach Eintreffen in dem Lager ist nicht mehr dokumentiert. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass im C&#8230;-Konzern keine Schnittstellenkontrollen durchgef&#252;hrt werden. Einen Sachverhalt, der ihre italienische Schwestergesellschaft von einer Fahrl&#228;ssigkeitshaftung aufgrund ersten Anscheins entlasten k&#246;nnte, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ins Verfahren eingef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Umst&#228;nden ist sogar von einer groben Fahrl&#228;ssigkeit (gross negligence) der italienischen Schwestergesellschaft nach dem ma&#223;geblichen US-amerikanischen Recht auszugehen. Die Beklagte hat weder zu getroffenen Schutzma&#223;nahmen gegen Diebst&#228;hle noch zu nachtr&#228;glichen Versuchen des Wiederauffindens der Pakete im Lager ihrer italienischen Schwestergesellschaft etwas vorgetragen. Letztere w&#252;rde aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment deshalb selbst dann haften, wenn sie lediglich unentgeltlich besessen beziehungsweise verwahrt h&#228;tte. Wie der Sachverst&#228;ndige in seinem schriftlichen Gutachten ausgef&#252;hrt hat, haben die Gerichte des Staates New York grobe Fahrl&#228;ssigkeit eines bailee bereits dann angenommen, wenn er die &#252;bliche Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt hat vermissen lassen, die ein &#252;blicherweise umsichtiger Mensch im Hinblick auf eigene Gegenst&#228;nde von gleicher Beschaffenheit anwenden w&#252;rde (vgl. S.&#160;11 des schriftlichen Gutachtens).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass die aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment zu bejahende Haftung ihrer italienischen Schwestergesellschaft aufgrund eines konzernintern vereinbarten Haftungsausschlusses ihr gegen&#252;ber ausgeschlossen gewesen ist, ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte beweisf&#228;llig geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat zwar vorgetragen, aus den vorgelegten Vereinbarungen der Anlagen B4 und B5 ergebe sich, dass jeder Regress der Beklagten innerhalb des Konzerns ausgeschlossen sei und Schadensersatzanspr&#252;che alleine die &#8222;exportierende&#8220; Gesellschaft treffe (&#8222;country of origin-Prinzip&#8220;). Der wiederholten Aufforderung des Senats, konkrete Textstellen zu benennen, aus denen ein Haftungsausschluss von Schwestergesellschaften untereinander abzuleiten ist, ist sie jedoch auch mit ihrem Schriftsatz vom 19.01.2016 nicht nachgekommen. Den dort genannten Textpassagen &#8211; Nr. 9.3 der Vereinbarung &#252;ber Standard-Service-Leistungen und Nr.&#160;3.3 der Anlage D zur vorgenannten Vereinbarung &#8211; vermag der Senat keinen Haftungsausschluss zu entnehmen. Dies gilt auch f&#252;r die &#252;brigen Regelungen der Anlagen B4 und B5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der von der Beklagten benannte Zeuge M&#8230;, der nach dem Beweisbeschluss vom 16.10.2013 zum &#8222;country of origin-Prinzip&#8220; vernommen worden ist, hat den von der Beklagten vorgetragenen Haftungsausschluss ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 26.02.2014 nicht best&#228;tigt. Schlie&#223;lich hat auch noch der Sachverst&#228;ndige einen solchen im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung angesichts des den Vereinbarungen der Anlagen B4 und B5 zu entnehmenden Ausgleichssystems klar verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem kommt es auf die durch einen lediglich konzernintern vereinbarten Haftungsausschluss aufgeworfenen weiteren Fragen einer Kollision mit der privity of contract-Doktrin und eines unzul&#228;ssigen Vertrages zu Lasten Dritter nicht mehr an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass die Beklagte gegen ihre italienische Schwestergesellschaft nicht vorgehen kann, weil deren Haftung ihr gegen&#252;ber nach den Vorschriften des Montrealer &#220;bereinkommens begrenzt ist, ist nichts ersichtlich. Das Montrealer &#220;bereinkommen l&#228;sst nach Art. 37 und 48 f&#252;r R&#252;ckgriffe der an der Luftbef&#246;rderung Beteiligten untereinander Raum. Dass die C&#8230;-Gesellschaften in ihrem Verh&#228;ltnis untereinander die sich daraus ggf. ergebenden rechtlichen Gestaltungsm&#246;glichkeiten dergestalt genutzt haben, dass sie die Geltung der Haftungsregeln des Montrealer &#220;bereinkommens vereinbart haben, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B4 und B5 ergibt sich solches nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass die Haftung der italienischen Schwestergesellschaft nach dem Rechtsinstitut des constructive bailment durch eine sogenannte bailee-Klausel beschr&#228;nkt ist, die die Beklagte mit der B&#8230; vereinbart hat, fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist bereits zweifelhaft, ob die Bef&#246;rderungsbedingungen der Beklagten gem&#228;&#223; Anlage B2 eine Klausel enthalten, die den Zweck verfolgt, die Haftung eingeschalteter Subunternehmer zu beschr&#228;nken. Bei der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Klausel nach Buchstabe D. in Verbindung mit Nr.&#160;9.2 der Bef&#246;rderungsbedingungen k&#246;nnte es sich insoweit um eine mehrdeutige Klausel im Sinne von &#167;&#160;305c Abs.&#160;2 BGB handeln. Diese und die sich ggf. anschlie&#223;ende Frage der Wirksamkeit einer derartigen haftungsbegrenzenden Regelung in allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen kann jedoch dahinstehen. Es l&#228;sst sich nicht feststellen, dass es sich bei der Regelung unter Buchstabe D. in Verbindung mit Nr.&#160;9.2 der Bef&#246;rderungsbedingungen um eine Klausel handelt, die als sogenannte bailee- oder auch Himalaya-Klausel geeignet ist, die Haftung eines bailee gegen&#252;ber einem Dritten einzuschr&#228;nken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen hat die f&#252;r die Haftungsausnahme darlegungsbelastete Beklagte schon keinen Sachvortrag gehalten, welcher R&#252;ckschl&#252;sse darauf zulie&#223;e, dass die tats&#228;chlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen im Bereich des common law eine Erstreckung von Haftungsausschl&#252;ssen erwogen wird. Nach rechtsvergleichenden rechtswissenschaftlichen Studien bedarf es hierf&#252;r wegen der privity-Doktrin regelm&#228;&#223;ig einer Vertragskonstruktion zwischen dem Hauptvertragsgl&#228;ubiger und dem sch&#228;digenden Erf&#252;llungsgehilfen, die an bestimmte tats&#228;chliche Voraussetzungen gebunden ist (vgl. Meyer, a.a.O., S.&#160;62&#160;f., 74&#160;ff.). Zum anderen hat der Sachverst&#228;ndige, der hierzu vom Senat intensiv befragt worden ist, die M&#246;glichkeit einer Haftungsbeschr&#228;nkung durch sogenannte bailee-Klauseln zwar grunds&#228;tzlich bejaht, die Voraussetzungen im Streitfall aber nicht f&#252;r gegeben erachtet. Er hat zun&#228;chst zutreffend darauf hingewiesen, dass es schon an einer durchg&#228;ngig nur einem nationalen Recht unterliegenden Vertragskette fehlt. W&#228;hrend im Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur Beklagten deutsches Recht zur Anwendung gelangt, gilt erst im Verh&#228;ltnis aller nachfolgenden Unternehmen das Recht des Staates New York. Wenn der bailee hier haftungsm&#228;&#223;ig beg&#252;nstigt werden sollte, so h&#228;tte, so der Sachverst&#228;ndige, eine entsprechende Regelung in der konkreten Vertragskette immer weitergegeben werden m&#252;ssen. Diese Bewertung ist nicht nur vor dem Hintergrund der vom Sachverst&#228;ndigen angef&#252;hrten Praxis zum amerikanischen Vertragsrecht plausibel, nach der Vertr&#228;ge viel umfangreicher ausformuliert werden als im deutschen Recht, sondern auch vor dem Hintergrund der privity-Doktrin und der Doktrin der agency (siehe zur agency-Doktrin S.&#160;4&#160;ff. des schriftlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens) f&#252;r den Senat nachvollziehbar und &#252;berzeugend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftungsbeschr&#228;nkung der italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten ergibt sich schlie&#223;lich auch nicht aus der Vereinbarung allgemeiner Bef&#246;rderungsbedingungen der C&#8230;-Gesellschaften untereinander. Zu einer solchen Vereinbarung hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Trotz des Bestreitens einer entsprechenden Vereinbarung durch die Kl&#228;gerin hat die Beklagte eine solche weder substantiiert dargelegt noch daf&#252;r Beweis angetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einem Mitverschulden der Beklagten, welches im Rahmen des Ersatzanspruchs der Beklagten gegen ihre italienische Schwestergesellschaft aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment zu ber&#252;cksichtigen sein und den Anspruch begrenzen k&#246;nnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die die Beklagte aus &#167;&#160;667 BGB treffende Pflicht ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl&#228;gerin gegen die italienische Schwestergesellschaft der Beklagten ein eigener Ersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut des constructive bailment nach dem Recht des Staates New York zusteht. F&#252;r einen solchen Anspruch ist nichts ersichtlich. Mangels entsprechender Rechtswahlvereinbarung oder sonstiger rechtlicher Ankn&#252;pfungspunkte unterfiele ein etwaiges Rechtsverh&#228;ltnis zwischen der B&#8230; beziehungsweise der Kl&#228;gerin als deren Rechtsnachfolgerin und der italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten schon nicht dem Recht des Staates New York.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit in dem Verh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur italienischen Schwestergesellschaft der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, ergibt sich daraus nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt kein Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die italienische Schwestergesellschaft, der &#252;ber die etwaige Grundhaftung der Letzteren nach dem Montrealer &#220;bereinkommen hinausginge. Auch f&#252;r eine weitergehende Haftung der italienischen Gesellschaft nach italienischem Recht ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist im Streitfall bei Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens auch ein Drittschaden in H&#246;he der Klageforderung entstanden, dessen Ersatz die Beklagte im Umfang des &#252;berschie&#223;enden Differenzbetrages zu ihrer Eigenhaftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen von ihrer italienischen Schwestergesellschaft verlangen musste. Von einem Gesamtschaden in H&#246;he von 22.697,50&#160;&#8364; ist der Senat aufgrund einer eigenen W&#252;rdigung der von der Kl&#228;gerin hierzu vorgelegten Unterlagen, der Anlagen K1 bis K3, &#252;berzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die W&#252;rdigung der Umst&#228;nde, die f&#252;r Umfang und Wert der verloren gegangenen Sendung sprechen, unterliegt der freien richterlichen Beweisw&#252;rdigung gem&#228;&#223; &#167;&#160;286 ZPO (BGH, Urteil vom 10.12.2015 &#8211; I ZR 87/14; Senatsurteil v. 01.10.2014 &#8211; I-18 U 52/13, jeweils zitiert nach juris). Der Tatrichter kann sich die &#220;berzeugung von der Richtigkeit des Vortrags zum Inhalt und Wert eines Pakets anhand der gesamten Umst&#228;nde des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, bilden (BGH, Urteil vom 13.09.2012 &#8211; I ZR 14/11, zitiert nach juris). Er kann sich die &#220;berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung zum Paketinhalt anhand der Umst&#228;nde des Einzelfalls auch dann bilden, wenn nur eines der Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtf&#252;hrer dagegen keine substantiierten Einw&#228;nde vorbringt (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;98). Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Dokumente in sich schl&#252;ssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (BGH, Urteil vom 13.09.2012 &#8211; I ZR 14/11, zitiert nach juris). Das ist hier indes der Fall. Die von der Kl&#228;gerin hierzu in Ablichtung vorgelegten Dokumente, die Handelsrechnung vom 17.02.2009, die Packliste gleichen Datums und ein &#8222;UPS TURN-IN COPY&#8220;, sind in sich und in ihrem Verh&#228;ltnis zueinander stimmig und widerspruchsfrei. Zweifel an ihrer Richtigkeit und Authentizit&#228;t bestehen nach den Gesamtumst&#228;nden des Falles nicht. Die Beklagte hat gegen sie auch keine substantiierten Einw&#228;nde vorgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach &#167;&#167;&#160;249, 252 BGB ersatzf&#228;hige Schaden, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen Computerartikel zuz&#252;glich eines etwaigen entgangenen Gewinns aus der entgangenen Verkaufsm&#246;glichkeit bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008 &#8211; I ZR 218/05; OLG K&#246;ln, Urteil vom 25.09.2012 &#8211; 3 U 6/12, jeweils zitiert nach juris; Koller, TranspR 2014, 10, 13) kann auf der Grundlage der auf den Betrag von 22.697,50&#160;&#8364; endenden Handelsrechnung bestimmt werden. Nach dem gew&#246;hnlichen Lauf der Dinge k&#246;nnen marktg&#228;ngige Waren im Handelsverkehr zum Marktpreis verkauft werden (vgl. Koller, TranspR 2014, 10, 13 m.w.N.). Indizielle Bedeutung f&#252;r den Marktwert hat &#8211; &#167;&#160;429 Abs.&#160;3 Satz&#160;2 HGB entsprechend &#8211; die Handelsrechnung, die die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die ihr im Falle der eigenen beschr&#228;nkten Haftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen aus &#167;&#160;667 BGB obliegende Pflicht, den &#252;berschie&#223;enden Differenzbetrag zwischen ihrer eigenen Haftung nach dem Montrealer &#220;bereinkommen und dem entstandenen Gesamtschaden von 22.697,50&#160;&#8364; von ihrer italienischen Schwestergesellschaft zu verlangen und der Kl&#228;gerin zu verschaffen, auch verletzt. Bis zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat sie dieser Pflicht nicht gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verschulden der Beklagten wird gem&#228;&#223; &#167;&#160;280 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB vermutet. Sie hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Eine dem Schadensersatzverlangen vorausgehende Fristsetzung der Kl&#228;gerin nach &#167;&#160;281 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB war gem&#228;&#223; &#167;&#160;281 Abs.&#160;2, 2. Alt. BGB entbehrlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob in der Zahlungsfrist im Zahlungsaufforderungsschreiben vom 19.03.2009 die Fristsetzung nach &#167;&#160;281 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB zugleich mit enthalten war. Es liegen besondere Umst&#228;nde im Sinne von &#167;&#160;281 Abs.&#160;2, 2. Alt. BGB vor, die unter Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs rechtfertigten. Die Beklagte hat &#8211; wie die Kl&#228;gerin mit anderen Formulierungen zu Recht geltend macht &#8211; durch ihr gesamtes Prozessverhalten zu erkennen gegeben, dass sie von Beginn an nicht gewillt war, ihre italienische Schwestergesellschaft in Anspruch zu nehmen oder, was allerdings hinter dem von der Beklagten nach &#167;&#160;667 BGB Geforderten zur&#252;ckbliebe, der Kl&#228;gerin wenigstens einen durchsetzbaren Anspruch gegen diese zu verschaffen. Sie hat einen solchen Anspruch bis zuletzt in Abrede gestellt und keine f&#252;r die Kl&#228;gerin annehmbare Abtretungserkl&#228;rung abgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin ist im Falle der Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens infolge der Verletzung der Pflicht der Beklagten aus &#167;&#160;667 BGB ein sich auf den &#252;berschie&#223;enden Differenzbetrag zwischen der eigenen Haftung der Beklagten nach den Regeln des Montrealer &#220;bereinkommens und dem Betrag der Klageforderung belaufender Schaden entstanden. W&#228;re die Beklagte ihrer Pflicht gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin aus &#167;&#160;667 BGB nachgekommen und h&#228;tte ihre italienische Schwestergesellschaft in Regress genommen, so w&#228;re der Differenzbetrag von der italienischen -Gesellschaft ausgeglichen und an die Kl&#228;gerin gezahlt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte haftet auch dann in H&#246;he der Klageforderung, wenn der im Teilvers&#228;umnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 vertretenen Ansicht einer Anwendbarkeit des Montrealer &#220;bereinkommens nicht zu folgen sein sollte. Die Beklagte haftete der Kl&#228;gerin dann als Rechtsnachfolgerin der B&#8230; in H&#246;he der Klageforderung &#8211; ohne dass es auf die Pflicht der Beklagten aus &#167;&#160;667 BGB ank&#228;me &#8211; aus &#167;&#167;&#160;452 Satz&#160;1, 452a Satz&#160;1 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425, 428, 435 HGB, 249, 252 BGB, ohne sich auf Haftungsbeschr&#228;nkungen berufen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich tr&#228;gt zwar der Anspruchsteller, hier die Kl&#228;gerin, die Darlegungs- und Beweislast daf&#252;r, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von &#167;&#160;435 HGB zur Last f&#228;llt. Die ihm obliegende Darlegungslast erf&#252;llt der Anspruchsteller aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umst&#228;nden des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahe legt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufkl&#228;rung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte f&#252;r ein entsprechendes Verschulden ergeben (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;37). So liegt der Fall hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich vorgerichtlich nicht n&#228;her zu den Umst&#228;nden des Abhandenkommens der Pakete eingelassen hat. In einem solchen Fall, in dem ein qualifiziertes Verschulden nach dem Klagevorbringen nahe liegt beziehungsweise sich Anhaltspunkte daf&#252;r aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, muss der Frachtf&#252;hrer im Rahmen seiner sekund&#228;ren Darlegungslast zu den n&#228;heren Umst&#228;nden aus seinem Betriebsbereich eingehend vortragen. Gen&#252;gt der Vortrag des Frachtf&#252;hrers diesen Anforderungen nicht, so ist der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden einschlie&#223;lich des subjektiven Tatbestands zul&#228;ssig (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;48). So liegt es hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat kann an dieser Stelle auf seine st&#228;ndige Rechtsprechung zu Sachverhalten verweisen, die demjenigen im Streitfall &#228;hnlich sind. Die Grunds&#228;tze dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 18.12.2013 &#8211; I-18 U 106/13 &#8211; und vom 01.10.2014 &#8211; I-18 U 52/13, jeweils zitiert nach juris; Senatsurteil vom 06.07.2016 &#8211; I-18 U 94/15) kommen auch hier zur Anwendung. Wie in den zitierten Entscheidungen, die ebenfalls die Beklagte betrafen, hat die Beklagte auch im Streitfall weder in ausreichendem Ma&#223;e zu den f&#252;r den Ausschluss des Vorwurfs qualifizierten Verschuldens notwendigen Stichproben- bzw. Schnittstellenkontrollen noch zu der nach einem Verlustfall notwendigen Recherche nach dem Verbleib der verloren gegangenen Sendung sowie zu einer diesbez&#252;glichen Dokumentation der Suchma&#223;nahmen vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte aus &#167;&#167;&#160;452 Satz&#160;1, 452a Satz&#160;1 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425, 428, 435 HGB, 249, 252 BGB w&#228;re nicht infolge eines Mitverschuldens der B&#8230; als Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin zu k&#252;rzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Ein berechtigter Mitverschuldenseinwand kann sich zwar grunds&#228;tzlich aus einer unterlassenen Wertdeklaration ergeben. Dies gilt aber nicht, wenn sich die unterlassene Wertdeklaration auf den Schadensfall nicht ausgewirkt hat. Die notwendige Auswirkung legt die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dar. Streitgegenst&#228;ndlich ist ein Verlust im Rahmen eines grenz&#252;berschreitenden Transports. Der Verlustort liegt in Italien. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass das mit der Wertdeklaration ansonsten verbundene High-Value-Report- und High-Value-Alert-Verfahren der Beklagten bei grenz&#252;berschreitenden Transporten gilt (vgl. auch Senatsurteil vom 21.04.2010 &#8211; I-18 U 215/09, zitiert nach juris). Insofern vermag sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine &#8211; vom Senat im &#220;brigen nicht herangezogene und ihm auch nicht bekannte &#8211; Mitverschuldensstaffel f&#252;r Auslandssendungen zu berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Ein berechtigter Mitverschuldenseinwand folgt auch nicht daraus, dass die B&#8230; es unterlassen hat, die Beklagte im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungew&#246;hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die jene weder kannte noch kennen musste. Insoweit fehlt es an einer Urs&#228;chlichkeit des unterlassenen Hinweises f&#252;r den eingetretenen Schaden. Die Beklagte hat dem Vorbringen der Kl&#228;gerin im Schriftsatz vom 18.02.2011, sie h&#228;tte die Bef&#246;rderung auch bei Kenntnis des Werts in gleicher Weise durchgef&#252;hrt, nicht widersprochen. Dass die Beklagte den Transport ebenso durchgef&#252;hrt h&#228;tte, entspricht im &#220;brigen auch der Erfahrung des Senats aus vergleichbaren F&#228;llen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung eines Mitverschuldens der B&#8230; reicht schlie&#223;lich auch der Hinweis der Beklagten nicht aus, die B&#8230; habe von den fehlenden Schnittstellenkontrollen gewusst. Die Kenntnis und die Billigung der Betriebsorganisation eines Frachtf&#252;hrers reicht f&#252;r sich genommen nicht aus, um ein Mitverschulden eines Versenders zu begr&#252;nden (BGH, Urteil vom 30.03.2006 &#8211; I ZR 57/03, zitiert nach juris; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 11.&#160;Aufl., Rn.&#160;135&#160;ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die Beklagte aus &#167;&#167;&#160;452 Satz&#160;1, 452a Satz&#160;1 HGB i.V.m. &#167;&#167;&#160;425, 428, 435 HGB, 249, 252 BGB, allein gegen diesen Anspruch hat die Beklagte erstinstanzlich die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben, w&#228;re schlie&#223;lich auch nicht verj&#228;hrt. Wegen eines zu bejahenden qualifizierten Verschuldens der Beklagten beziehungsweise der Personen, derer sie sich bei der Bef&#246;rderung bedient hat, betr&#252;ge die Verj&#228;hrungsfrist gem&#228;&#223; &#167;&#160;439 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 HGB drei Jahre. Der Lauf dieser Verj&#228;hrungsfrist w&#228;re durch die Klageerhebung im Jahr 2010 rechtzeitig gehemmt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Der der Kl&#228;gerin vom Landgericht zugesprochene Zinsanspruch aus dem Betrag der Hauptforderung ist dem Grunde und der H&#246;he nach aus &#167;&#167;&#160;286, 288 BGB begr&#252;ndet, gleich auf welche Rechtsgrundlage die Hauptforderung gest&#252;tzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167;&#160;91, 97 Abs.&#160;1, 344, 708 Nr.&#160;10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Kostenentscheidung nach &#167;&#160;97 Abs.&#160;2 ZPO liegen nicht vor. Selbst bei ordnungsgem&#228;&#223;er Prozessf&#252;hrung bestand f&#252;r die Kl&#228;gerin nach dem Vortrag der Beklagten sowie der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung, nach der eine begrenzte Haftung der Beklagten nach dem Montrealer &#220;bereinkommen zu verneinen war, kein Anlass bereits erstinstanzlich zu einer Haftung der Beklagten aus &#167;&#167;&#160;280 Abs.&#160;1, 281 Abs.&#160;1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus &#167;&#160;667 BGB vorzutragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167;&#160;543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 08.11.2016 war nichts zu veranlassen. Aus diesem Grund gab auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2016 keinen Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">bis zum 20.03.2013: 22.697,50&#160;&#8364;, f&#252;r die Zeit danach: 21.436,13&#160;&#8364;</p>\n      "
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