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    "file_number": "VI-2 U (Kart) 1/15",
    "date": "2016-11-16",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:31:03Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:1116.VI2U.KART1.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.&#160;M&#228;rz 2015 verk&#252;ndete Teil-Urteil der II. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Dortmund (13 O 83/12 EnW) teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl&#228;gerin Auskunft zu erteilen &#252;ber:</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. die Strommenge in kWh, die jeweils in den Kalenderjahren 2012 und 2013 insgesamt aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Gemeinde N. an Letztverbraucher und Weiterverteiler im Sinn des &#167;&#160;2 Abs.&#160;8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die die Elektrizit&#228;t ohne Benutzung &#246;ffentlicher Verkehrswege an Letztverbraucher weitergeleitet haben, geliefert worden ist;</p>\n</li>\n<li><p>2. die Verteilung der Strommenge nach Nr.&#160;1 jeweils auf folgende Untergruppen:</p>\n</li>\n</ul>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Strommenge in kWh, die an Tarifkunden im Rahen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) im Sinn des &#167;&#160;2 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 Buchst.&#160;a KAV geliefert worden ist;</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Strommenge in kWh, die im Sinn des &#167;&#160;2 Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 Buchst.&#160;b KAV nicht als Schwachlaststrom an Tarifkunden geliefert worden ist;</p>\n<p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Strommenge in kWh, die an Sondervertragskunden im Sinn des &#167;&#160;2 Abs.&#160;3 KAV geliefert worden ist;</p>\n<p>d)&#160;&#160;&#160;&#160; die Strommenge in kWh, die an Sondervertragskunden im Sinn des &#167;&#160;4 Abs.&#160;4 KAV geliefert worden ist, f&#252;r deren Belieferung keine Konzessionsabgaben erhoben werden d&#252;rfen;</p>\n<p>e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Strommenge in kWh, die von Dritten im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher oder Weiterverteiler im Sinn des &#167;&#160;2 Abs.&#160;8 KAV geliefert worden ist, ebenfalls unterteilt nach den unter a) bis d) aufgef&#252;hrten Untergruppen.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags unter 1. der Klageschrift vom 14.&#160;M&#228;rz 2012 in der Hauptsache erledigt ist.</p>\n<p>Auf die Widerklage wird die Kl&#228;gerin verurteilt, 4.444,52 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 10.Juni 2014 an die Beklagte zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 120&#160;% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung in derselben H&#246;he Sicherheit leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span> :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die klagende Gemeinde nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Zahlung nachvertraglicher Konzessionsabgaben in Anspruch. Sie schloss mit einer Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten im Dezember 1990 einen Stromkonzessionsvertrag ab (Anlage K&#160;2 = GA 21 ff.), der das ausschlie&#223;liche Recht zur Belieferung mit Elektrizit&#228;t umfasste und im Jahr 1994 durch eine Zusatzvereinbarung erg&#228;nzt sowie teilweise ersetzt wurde (Anlage B&#160;1 = GA 279 ff.). Am 31.&#160;Oktober 2010 lief der Konzessionsvertrag aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 2011 ging die Kl&#228;gerin f&#252;r die Zeit ab dem 1.&#160;Januar 2012 einen neuen Stromkonzessionsvertrag mit der B. GmbH ein (Anlage K&#160;15 = GA 370 ff.). B. und die Beklagte verhandelten seit August 2011 &#252;ber eine Netz&#252;bernahme. Eine &#220;bertragung kam erst zum 1.&#160;Januar 2014 zustande, so dass B. erst von diesem Zeitpunkt an den Konzessionsvertrag ausge&#252;bt hat. &#220;ber die Gr&#252;nde f&#252;r die Verz&#246;gerung streiten die Parteien; sie schreiben sich gegenseitig oder B. die Verantwortung daf&#252;r zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zwischenzeit, und zwar vom 1.&#160;November 2010 bis zum 31.&#160;Dezember 2013 nutzte die Beklagte das Stromnetz der Kl&#228;gerin weiter, nicht ohne dieser mit Schreiben vom 5.&#160;September 2011 mitzuteilen, dass sie nach dem 31.&#160;Oktober 2011 (ein Jahr nach Ablauf des Konzessionsvertrags, vgl. &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG) keine Konzessionsabgaben mehr zahlen werde (GA 31). Bestrebungen der Kl&#228;gerin, f&#252;r die Interimszeit mit der Beklagten zu vereinbaren, dass die bisherigen Konzessionsabgaben weiter entrichtet w&#252;rden, scheiterten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 29.&#160;November 2013 erteilte die Niederlassung Kommualbetreuung - Region Westliches Rheinland/ Neuss der Beklagten der Kl&#228;gerin eine Endabrechnung &#252;ber die im Jahr 2011 angefallenen Konzessionsabgaben Strom, die einen von der Beklagten noch zu zahlenden und in der Folge gezahlten Betrag von 66.205,69 Euro auswies (Anlage K&#160;29 = GA 657 f.; siehe dazu auch die korrigierte Abrechnung vom 23.&#160;April 2014, Anlage B&#160;14 = GA 741 ff.). Mit Anwaltsschreiben vom 3.&#160;Januar 2014 lie&#223; die Beklagte die Zahlung als ein Versehen bezeichnen und ein in der Zahlung etwa liegendes Anerkenntnis anfechten, weil nach dem 31.&#160;Oktober 2011 (mit Ablauf der Ein-Jahres-Frist des &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG) keine Zahlung von Konzessionsabgaben mehr geschuldet sei (Anlage K&#160;34 = GA 671).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits zuvor, n&#228;mlich im M&#228;rz 2012, hat die Kl&#228;gerin die Beklagte zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf nachvertragliche Konzessionsabgaben durch Stufenklage zun&#228;chst auf Rechnungslegung &#252;ber die im Jahr 2011 gelieferten Strommengen und die Verteilung auf verschiedene Kunden in Anspruch genommen. Aufgrund der vorstehend genannten Zahlung der Beklagten hat sie die Klage umgestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf Konzessionsabgaben f&#252;r das Jahr 2011 hat die Kl&#228;gerin die bisherige Klage aufgrund der Zahlung der Beklagten f&#252;r in der Hauptsache erledigt erkl&#228;rt und Feststellung der Hauptsacheerledigung beantragt. Anstelle dessen hat sie von der Beklagten nunmehr durch Stufenklage Rechnungslegung &#252;ber gelieferte Strommengen und Kunden in den Jahren 2012 und 2013 verlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die einer Hauptsacheerledigung widersprochen hat, hat Widerklage erhoben. Diese ist gerichtet auf Erstattung der oben genannten Zahlung von 66.205,69 Euro sowie weiterer &#252;berzahlter 4.444,52 Euro an Konzessionsabgaben f&#252;r 2011 (insgesamt 70.650,21 Euro) nebst Zinsen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin h&#228;lt die Beklagte zur Zahlung nachvertraglicher Konzessionsabgaben f&#252;r verpflichtet. Ihrer Ansicht nach ergibt sich dies aus einer erg&#228;nzenden Auslegung des Stromkonzessionsvertrags, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil-Urteil antragsgem&#228;&#223; zur Rechnungslegung &#252;ber in den Jahren 2012 und 2013 gelieferte Strommengen und die Kunden verurteilt. Au&#223;erdem hat es festgestellt, dass die zun&#228;chst erhobene Stufenklage wegen Konzesssionsabgaben f&#252;r 2011 in der Hauptsache erledigt sei. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Kl&#228;gerin f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 einen auf Wertausgleich nach &#167;&#160;812 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 in Verbindung mit &#167;&#160;818 Abs.&#160;2 BGB gerichteten Bereicherungsanspruch wegen Weiterbenutzung der Verkehrsfl&#228;chen und des Stromverteilnetzes auf dem Gemeindegebiet nach Auslaufen des Konzessionsvertrags zuerkannt, infolge dessen die Beklagte Rechenschaft &#252;ber Art und Umfang der aus dem Verteilnetz vorgenommenen Stromlieferungen zu erteilen habe. Die auf die Monate November und Dezember 2011 bezogene urspr&#252;ngliche Stufenklage sei aufgrund der Zahlung der als Wertersatz geschuldeten 66.205,69 Euro durch die Beklagte in der Hauptsache erledigt. Deswegen sei auch die Widerklage unbegr&#252;ndet. Der &#252;ber 66.205,69 Euro hinausgehende Betrag von 4.444,52 Euro sei bei der Zahlung der Beklagten ber&#252;cksichtigt worden. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde des Urteils des Landgerichts wird verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Prozessziele weiter verfolgt. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie schulde nicht Rechnungslegung, sondern allenfalls Erteilen von Auskunft. Aufgrund der als abschlie&#223;end anzusehenden Spezialregelung in &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG stehe der Kl&#228;gerin nach Ablauf der in der Vorschrift genannten Ein-Jahres-Frist (mithin mit Ablauf des 31.&#160;Oktober 2011) kein Bereicherungsanspruch wegen nachvertraglicher Nutzung des Stromverteilnetzes und der Verkehrsfl&#228;chen zu. Sie, die Beklagte, sei ebenso wenig bereichert, hilfsweise entreichert, weil Konzessionsabgaben Kunden nicht in Rechnung gestellt worden seien. Der Zahlungsanspruch scheitere wegen &#167;&#160;817 Satz&#160;2 BGB zudem an einem der Kl&#228;gerin zuzurechnenden Sittenversto&#223;. Da sich die urspr&#252;ngliche Klage auf einen Zeitraum nach Ablauf der Ein-Jahresfrist des &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG bezogen habe (n&#228;mlich auf die Monate November und Dezember 2011), sei diese unbegr&#252;ndet gewesen und nicht in der Hauptsache erledigt. Mangels eines Zahlungsanspruchs auf Konzessionsabgaben sei auch die erweiterte Stufenklage dem Grunde nach unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Widerklage: Der zur&#252;ckgeforderte Betrag von 4.444,52 Euro (aus dem Zeitraum bis zum 31.&#160;Oktober 2011) sei aufgrund der korrigierten Spitzabrechnung vom 23.&#160;April 2014 (Anlage B&#160;14 = GA 741 ff.) ermittelt worden und nicht - wie das Landgericht angenommen habe - bei ihrer, der Beklagten Zahlung von 66.205,69 Euro ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1. die auf die Jahre 2012 und 2013 bezogene Stufenklage abzuweisen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Klage auf Feststellung der Hauptsacheerledigung der urspr&#252;nglichen Stufenklage (bezogen auf 2011) abzuweisen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Kl&#228;gerin auf die Widerklage zu verurteilen, 70.650,21 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit an sie, die Beklagte, zu zahlen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angegriffene Urteil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze und die Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einem geringen, und zwar die Widerklage betreffenden Teil, Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">1. Zum Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf die in den Jahren 2012 und 2013 gelieferten Strommengen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Kl&#228;gerin hat keinen Rechnungslegungs- (&#167;&#160;259 BGB), als Hilfsanspruch jedoch einen Auskunftsanspruch (&#167;&#160;260 BGB) gegen die Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Pflicht zur Rechnungslegung setzt eine dem Schuldner durch Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben &#252;bertragene, mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltungst&#228;tigkeit voraus. Das Entstehen einer Rechnungslegungspflicht erfordert, insbesondere wenn es aus Treu und Glauben abgeleitet werden soll, ein Besorgen fremder Angelegenheiten durch den Schuldner oder jedenfalls solcher, die zugleich fremde und eigene sind (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 74.&#160;Aufl., &#167;&#160;259 BGB Rn.&#160;3 bis&#160;5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.&#160;Mai 1994 - X ZR 82/92, NJW 1995, 386, 287; Urteil vom 5.&#160;November 2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582, 585). Aufgrund von Wegenutzungsvertr&#228;gen nach EnWG verliehene Konzessionen werden vom Konzession&#228;r (so auch von der Beklagten) indes zu eigenwirtschaftlichen Zwecken und nicht auch zu solchen des Konzessionsgebers ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht mit dem Inhalt der geltend gemachten Forderung gegen die Beklagte jedoch ein Auskunftsanspruch zu. Einen solchen Anspruch gew&#228;hrt die Rechtsprechung nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben (&#167;&#160;242 BGB), wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Gl&#228;ubiger in entschuldbarer Weise &#252;ber das Bestehen und/oder den Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Schuldner die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. dazu Palandt/Gr&#252;neberg, a.a.O., &#167;&#160;260 BGB Rn.&#160;4 ff. m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Unter den Parteien hat in Gestalt des am 31.&#160;Oktober 2010 ausgelaufenen Wegenutzungsvertrags eine rechtliche Sonderverbindung bestanden. Da die Beklagte die Verkehrsfl&#228;chen in der Gemeinde und das Stromverteilnetz - wie au&#223;er Streit steht - &#252;ber den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags hinaus (bis Ablauf des Jahres 2013) tats&#228;chlich genutzt hat, hat die Kl&#228;gerin f&#252;r jenen Zeitraum gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Konzessionsabgaben, sei es aufgrund des 1990 geschlossenen Konzessionsvertrags (sowie erg&#228;nzender Vertragsauslegung) oder als Wertersatz nach den Grunds&#228;tzen einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beklagte hat Verkehrsfl&#228;chen und das Stromverteilnetz der Kl&#228;gerin der materiellen G&#252;terzuordnung zuwider weiterhin zu eigenwirtschaftlichen Zwecken genutzt (dazu im Einzelnen sp&#228;ter).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber den Umfang dieses Anspruchs ist die Kl&#228;gerin in entschuldbarer Weise im Ungewissen. Diesen kennt allein die Beklagte, ohne dass die Kl&#228;gerin entsprechende Informationen in zumutbarer Weise erlangen kann. Dagegen ist die Beklagte unschwer in der Lage, die geforderten Informationen zu erteilen. Dass die begehrte Auskunftserteilung sie unbillig belaste, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#220;bergang vom geltend gemachten Rechnungslegungs- zu einem Auskunftsanspruch bewirkt kein Teilunterliegen der Kl&#228;gerin im Prozess. Denn in der Sache kann die Kl&#228;gerin mit dem Urteil s&#228;mtliche von der Beklagten eingeklagten Tatsachenangaben erlangen. Der Auskunftsanspruch ist als Minus im Rechnungslegungsanspruch enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">b) Anspruch der Kl&#228;gerin auf Zahlung nachvertraglicher Konzessionsabgaben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Das Landgericht hat der Kl&#228;gerin dem Grunde nach inzident mit Recht einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich f&#252;r die tats&#228;chliche Nutzung der Verkehrsfl&#228;chen und des Stromverteilnetzes in den Jahren 2012 und 2013 gem&#228;&#223; den &#167;&#167;&#160;812 Abs.&#160;1 Satz&#160;2, 2.&#160;Hs., 818 Abs.&#160;2 BGB zuerkannt, weil der rechtliche Grund f&#252;r die Nutzung infolge Ablaufs des bisherigen Wegenutzungsvertrags entfallen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zeit nach dem 31.&#160;Oktober 2011 (ein Jahr nach Ablauf des Konzessionsvertrags) hat die Beklagte &#252;ber kein diesbez&#252;gliches Nutzungsrecht mehr verf&#252;gt. Der abgelaufene Konzessionsvertrag ist - wie au&#223;er Streit steht - weder stillschweigend noch durch eine Interimsvereinbarung verl&#228;ngert worden. Nach &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG besteht die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben nach Ablauf des Wegenutzungsvertrags f&#252;r l&#228;ngstens ein Jahr fort, sofern - wie im Streitfall - eine anderweitige Regelung nicht getroffen worden ist. Die Begrenzung auf ein Jahr hat zuvor auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3.&#160;Juli 2001 (KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe II, UA&#160;8 unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.&#160;M&#228;rz 1994 - KZR 22/92, WuW BGH 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;I) postuliert. Ob die f&#252;r die zeitliche Begrenzung damals ma&#223;gebende Sorge des Bundesgerichtshofs, Kommunen k&#246;nnten einen Wechsel des Konzessionsnehmers bewusst verz&#246;gern und dadurch einen kartellrechtswidrigen Zustand &#8222;verewigen&#8220;, unter den inzwischen gewandelten Verh&#228;ltnissen der Energiem&#228;rkte derzeit noch begr&#252;ndet ist, kann dahingestellt bleiben. Nach den Beobachtungen des Senats (sowie des personengleich besetzten Vergabesenats des OLG D&#252;sseldorf) sind es eher bisherige Konzessionsnehmer und Energielieferanten, die einen Wechsel des Konzessionsnehmers zu verz&#246;gern suchen. Dazu stehen ihnen, namentlich bei der &#220;bertragung der Versorgungsnetze auf neue Konzessionsnehmer, auch Mittel zur Verf&#252;gung. Ein Anreiz, einen vertragslosen Zustand zu perpetuieren, ist f&#252;r Kommunen inzwischen hingegen nicht mehr vorhanden, weil sie - sofern sie einen solchen anstreben - von einem Wechsel des Konzessionsnehmers in der Regel wirtschaftliche oder andere Vorteile (wie zum Beispiel gesteigerte kommunale Einflussnahmen auf die Netzentwicklung) erwarten und darum an einem m&#246;glichst raschen &#220;bergang auf einen neuen Konzessionsnehmer interessiert sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zeit danach - mithin f&#252;r die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Konzessionsvertrags - hat der Bundesgerichtshof den Konzessionsgeber bei einer Weiternutzung von Verkehrsfl&#228;chen und Verteilnetzen durch den bisherigen Konzessionsnehmer auf bereicherungsrechtliche Anspr&#252;che verwiesen. Weder &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 noch &#167;&#160;46 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 EnWG (= &#167;&#160;13 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 und &#167;&#160;14 Abs.&#160;4 EnWG 1998) schlie&#223;en bereicherungsrechtliche Anspr&#252;che aus (vgl. BGH, Urteil vom 3.&#160;Juli 2001 - KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;II, UA 8 m.w.N.). Davon, dass diese Vorschrift den Kommunen die Nutzung eigener Wege entzogen und diese in der Summe auf 21 Jahre beschr&#228;nkt habe, kann nicht gesprochen werden. Dies liegt auch der Entscheidung des Landgerichts zugrunde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die H&#246;he des Wertersatzanspruchs ist auf der ersten Stufe der Klage nicht zu entscheiden. Es gen&#252;gt, dass der Wertersatzanspruch dem Grunde nach besteht, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, sondern wahrscheinlich gegeben ist. Die H&#246;he wird sich am objektiven Verkehrswert des Erlangten zu orientieren haben (vgl. BGH, Urteil vom 3.&#160;Juli 2001 - KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;II, UA 9&#160;f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Nach Auslaufen des Wegenutzungsvertrags ist die Beklagte um die faktische Nutzung der Wege und des Stromverteilnetzes der Kl&#228;gerin, die sie bis zum Ablauf des Jahres 2013 ausge&#252;bt hat, bereichert worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist nicht dadurch entreichert (&#167;&#160;818 Abs.&#160;3 BGB), dass sie - wie sie geltend macht - Konzessionsabgaben an Letztverbraucher nicht weiterberechnet habe. Unter diesem rechtlichen Aspekt hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten als eine Einrede behandelt (das wird in der Literatur ebenfalls so gesehen, vgl. Kermel in: Berliner Kommentar, &#167;&#160;48 EnWG Rn.&#160;62 m.w.N.). Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Eine Entreicherungseinrede hat die Beklagte mit R&#252;cksicht auf das Bestreiten der Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist dem Vortrag der Beklagten, Konzessionsabgaben in den Jahren 2012 und 2013 an Kunden nicht weiter gegeben zu haben, durch Vorlage von acht Letztverbraucher-Rechnungen entgegengetreten, die das Gegenteil belegen (vgl. Anlage K&#160;16 = GA 374 ff., 376, 377 f.; Anlage 26 = GA 510, 512; 514, 516; 517, 520; Anlage BB&#160;3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechnung der Beklagten vom 13.&#160;Oktober 2011 (Anlage 26 = GA 522, 525, 527) zeigt au&#223;erdem, dass sie, die Beklagte, dies auch bereits im Jahr 2011 so gehandhabt hat (mithin innerhalb der 21 Monate nach &#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat dies nicht widerlegt. Das geht prozessual zu ihren Lasten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Fall, dass der Vortrag der Beklagten im Rechtssinn nicht als Einrede, sondern als ein Bestreiten zu verstehen sein sollte, hat der Senat im Termin am 31.&#160;August 2016 (Sitzungsprotokoll GA 1022 f.) auf eine in Betracht zu ziehende sekund&#228;re Darlegungslast der Beklagten hingewiesen. Aufgrund dessen hat die Beklagte dem Vorbringen der Kl&#228;gerin, wonach sie, die Beklagte, Konzessionsabgaben an Letztverbraucher weiter berechnet habe, substantiiert entgegenzutreten gehabt, was unterblieben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Die Beklagte kann einen Bereicherungsausgleich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf &#167;&#160;817 Satz&#160;2 BGB verhindern. Die Kl&#228;gerin verst&#246;&#223;t gegen kein gesetzliches Verbot, weil ihre Forderung die zwingenden Befristungen nach &#167;&#160;46 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 und &#167;&#160;48 EnWG (= &#167;&#160;13 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 und &#167;&#160;14 Abs.&#160;4 EnWG 1998) missachte. Vorstehend hat der Senat bereits ausgef&#252;hrt, dass auch nach Ablauf der 21-Jahre-Frist ein Wertersatz f&#252;r rechtsgrundlose Nutzung der Wege und Stra&#223;en der Kl&#228;gerin nach Bereicherungsgrunds&#228;tzen in &#220;bereinstimmung mit der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist. Die von der Beklagten dagegen angebrachten Entscheidungen des Senats betreffen F&#228;lle, in denen Wegenutzungsvertr&#228;ge durch Vereinbarung verl&#228;ngert worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2. Zum Rechnungslegungsanspruch betreffend die im Kalenderjahr 2011 gelieferten Strommengen sowie zur Hauptsacheerledigung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Den prozessualen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts ist zuzustimmen (LGU&#160;19&#160;f.). Aufgrund der im Jahr 2013 (nach Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage) erfolgten Zahlung von 66.205,69 Euro durch die Beklagte oder deren Niederlassung in Neuss hat sich die auf das Jahr 2011 bezogene und auf Auskunftserteilung zu richten gewesene Klage durch Erf&#252;llung in der Hauptsache erledigt (&#167;&#160;362 BGB - ohne dass die Umstellung auf eine Erteilung von Auskunft ein Teilunterliegen der Kl&#228;gerin ist).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Den Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung hat das Landgericht mit Recht f&#252;r begr&#252;ndet erachtet. Die Auskunftsklage ist in auch Bezug auf das Jahr 2011 ist begr&#252;ndet gewesen, was aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen hervorgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">3. Zur Widerklage:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerklage ist lediglich in H&#246;he eines Betrags von 4.444,52 Euro nebst beantragter Zinsen begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dagegen ist anzunehmen, dass die der Beklagten zuzurechnende Zahlung von 66.205,69 Euro dem im Jahr 2011 f&#252;r die rechtsgrundlose Nutzung der Verkehrsfl&#228;chen der Kl&#228;gerin von der Beklagten nach &#167;&#160;818 Abs.&#160;2 BGB geschuldeten Wertersatz entspricht. Die von ihr erkl&#228;rte Anfechtung geht deshalb ins Leere. Insoweit sind folgende &#220;berlegungen ma&#223;gebend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wertersatz f&#252;r die rechtsgrundlose Benutzung ist am objektiven Verkehrswert des Erlangten auszurichten (vgl. BGH, Urteil vom 3.&#160;Juli 2001 - KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;II, UA&#160;9&#160;f. m.w.N.). Dabei kann - so der Bundesgerichtshof - grunds&#228;tzlich nicht unber&#252;cksichtigt bleiben, dass mit der Beendigung des Konzessionsvertrags die Rechtsposition des bisherigen Konzessionsnehmers (hier der Beklagten) erheblich geschm&#228;lert werde, weil dieser weder ein langfristig gesichertes noch ein ausschlie&#223;liches Wegenutzungsrecht mehr habe. Es liege auf der Hand, dass der Wert eines langfristigen und ausschlie&#223;lichen Rechts wirtschaftlich h&#246;her zu veranschlagen sei als der eines kurzfristigen, nur einfach ausgestalteten Rechts, und dass dieser Umstand f&#252;r die Festlegung der H&#246;he einer Konzessionsabgabe von Bedeutung sei. Ma&#223;stab f&#252;r die Bewertung einer nachvertraglichen faktischen Nutzungsm&#246;glichkeit sei deshalb diejenige Konzessionsabgabe, die &#252;blicherweise in Interims-Konzessionsvertr&#228;gen unter Ber&#252;cksichtigung der sonstigen Konditionen, etwa in den Endschaftsbestimmungen, vereinbart werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu ist zu bemerken: Im Konzessionsvertrag aus dem Jahr 1990 (Anlage K&#160;2 = GA 21&#160;ff, 28) sowie in der Zusatzvereinbarung vom Juni 1994 (Anlage B&#160;1 = GA 279 ff., 284) haben die Parteien f&#252;r den Fall einer nachvertraglichen Nutzung (nach Ablauf von 20 Jahren) lediglich ein &#8222;angemessenes&#8220; Entgelt vorgesehen, was der Bestimmung des &#167;&#160;818 Abs.&#160;2 BGB entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das erste Jahr nach Beendigung des Konzessionsvertrags am 31.&#160;Oktober 2010, und f&#252;r die beiden dar&#252;ber hinausgehenden Monate bis zum 31.&#160;Dezember 2011, hat die Beklagte oder ihre Niederlassung in Neuss die im Konzessionsvertrag vereinbarte h&#246;chstzul&#228;ssige Konzessionsabgabe bezahlt (n&#228;mlich 66.205,69 Euro, vgl. LGU&#160;20). Diese ist bis zum 31.&#160;Oktober 2011 geschuldet gewesen (&#167;&#160;48 Abs.&#160;4 EnWG = &#167;&#160;14 Abs.&#160;4 EnWG 1998). Den Zahlbetrag von 66.205,69 Euro gem&#228;&#223; der Endabrechnung f&#252;r 2011 vom 29.&#160;November 2013 (Anlage K&#160;29 = GA 657 f.) hat sie - selbst nach anwaltlicher Anfechtung unter dem 3.&#160;Januar 2014 (Anlage K&#160;34 = GA 671 f.) - durch die korrigierte Endabrechnung f&#252;r 2011 vom 23.&#160;April 2014 nochmals best&#228;tigt (Anlage B&#160;14 = GA 741 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Wert der Wegenutzung in den beiden folgenden Monaten (November und Dezember 2011) geringer anzusetzen sei - so die Beklagte, hat das Landgericht mit Recht verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist die Rechtsposition der Beklagten nach Auslaufen des Konzessionsvertrags geschw&#228;cht gewesen. Sie hat kein ausschlie&#223;liches Nutzungsrecht mehr besessen. Doch hat die Beklagte aufgrund ihrer tats&#228;chlich weiter bestehenden Verf&#252;gungsgewalt &#252;ber die Verkehrsfl&#228;chen der Kl&#228;gerin und das Stromverteilnetz Konkurrenten bis zu einer &#220;bergabe an den nachfolgenden Konzessionsnehmer (B.) faktisch fernhalten und ausschlie&#223;en k&#246;nnen. B. hat die Konzession erst zum 1.&#160;Januar 2014 aus&#252;ben k&#246;nnen. Dies schw&#228;cht die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 3.&#160;Juli 2001 (a.a.O.) f&#252;r den Streitfall ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Bisherige Konzessionsnehmer wie die Beklagte werden in F&#228;llen der vorliegenden Art bis zu einer &#220;bergabe des Verteilnetzes an einen Nachfolger (in der Interimszeit) in der Regel und allf&#228;lligen wirtschaftlichen &#220;berlegungen gehorchend ebenso wenig mehr grundlegende Investitionen in das Netz vornehmen, sondern sich auf unabwendbare Ausgaben beschr&#228;nken. Anderes - und zwar notwendige oder geplante und bevorstehende Aufwendungen - hat die Beklagte im Streitfall nicht behauptet. Dann haben bisherige Konzessionsnehmer wie die Beklagte aber auch nichts mehr zu finanzieren und abzuschreiben, sondern k&#246;nnen die auslaufende Konzession einfach &#8222;abwohnen&#8220;. Konkret hat die Beklagte nicht vorgetragen, dies anders praktiziert zu haben. Im Gegenzug ist unangebracht, allein wegen theoretischer, tats&#228;chlich aber auszuschlie&#223;ender oder nicht anzunehmender Investitionen sowie einer rechtlich abgeschw&#228;chten Stellung des bisherigen Konzessionsnehmers den Wertausgleich f&#252;r die Nutzung der Verkehrsfl&#228;chen der Kl&#228;gerin zu herabzusetzen. Dass umgekehrt in einer Forderung des h&#246;chstzul&#228;ssigen Konzessionsabgabenbetrags f&#252;r die Zeit bis zum 31.&#160;Dezember 2011 eine missbr&#228;uchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Kl&#228;gerin liegt, ist nicht anzunehmen. Im Ergebnis ist - auch bei der gebotenen Sch&#228;tzung (&#167;&#160;287 Abs.&#160;2 ZPO) - deswegen an der Entscheidung des Landgerichts, jedenfalls an den bis zum Ablauf des 31.&#160;Dezember 2011 geschuldeten Konzessionsabgaben oder einem bereicherungsrechtlichen Wertausgleich keine Abstriche vorzunehmen, nichts auszusetzen. Als ein Pr&#228;judiz f&#252;r einen Wertausgleich f&#252;r die Zeit bis zum Ablauf des 31.Dezember 2013 ist dies nicht zu verstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">b) Das Landgericht hat der Beklagten jedoch eine Erstattungsforderung wegen &#252;berzahlter Konzessionsabgaben im Jahr 2011 im Betrag von 4.444,52 Euro zu Unrecht abgesprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachte &#220;berzahlung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA&#160;21&#160;f.) nicht bereits bei der Zahlung von 66.205,69 Euro durch die Beklagte (oder deren Niederlassung) ber&#252;cksichtigt worden (vgl. Anlage K&#160;29 = GA 657 f.). Die &#220;berzahlung von 4.444,52 Euro hat die Beklagte vielmehr gesondert geltend gemacht (GA&#160;736) und durch die korrigierte Endabrechung &#252;ber Konzessionsabgaben Strom f&#252;r das Jahr 2011 vom 23.&#160;April 2014 abgerechnet (Anlage B&#160;14 = GA 741 nebst Wirtschaftspr&#252;fertestat gem&#228;&#223; Anlage B&#160;15 = GA 745&#160;ff.). Dagegen hat die Kl&#228;gerin tats&#228;chlich und rechnerisch nichts Erhebliches vorgebracht (GA&#160;763 f, 951).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs.&#160;2 BGB schuldet die Kl&#228;gerin Rechtsh&#228;ngigkeitszinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision, dies auf Anregung der Beklagten, wird nicht zugelassen, weil daf&#252;r kein Grund nach &#167;&#160;543 Abs.&#160;2 ZPO gegeben ist, was aus den vorstehenden Entscheidungsgr&#252;nden hervorgeht. Die im Prozess relevanten Rechtsfragen, insbesondere die Frage eines bereicherungsrechtlichen Wertausgleichs bei nachvertraglichen Konzessionsabgaben, sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22.&#160;M&#228;rz 1994 (KZR 22/92, WuW BGH 2914 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;I) und vom 3.&#160;Juli 2001 (KZR 10/00 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe&#160;II) entschieden worden. Dass der Kl&#228;gerin (durch Abweisen der Widerklage) f&#252;r die Monate November und Dezember 2011 ein Wertausgleich im Betrag der vereinbarten Konzessionsabgaben zugesprochen worden ist, stellt eine Einzelfallentscheidung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167;&#160;97 Abs.&#160;1, 92 Abs.&#160;2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den &#167;&#167; 708 Nr.&#160;10, 709, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Wert der (ge&#228;nderten) Klage (GA 648)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 835.000,00 Euro,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Wert der Widerklage (vgl. GA 738 f.)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">&#160; 70.650,21 Euro</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">(in diesem Wert geht der Wert des Antrags auf Fest-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">stellung der Hauptsacheerledigung wirtschaftlich auf)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">insgesamt&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 905.650,21 Euro</p>\n      "
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