List view for cases

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    "court": {
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        "name": "Verwaltungsgericht Köln",
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    "file_number": "7 K 7626/13",
    "date": "2016-11-15",
    "created_date": "2018-12-23T12:58:10Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:30:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2016:1115.7K7626.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kl&#228;ger die Klage bez&#252;glich der Verzugszinsen zur&#252;ckgenommen hat.</p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 24.502,96 Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen.</p>\n<p>Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger zu 16 %, der Beklagte zu 84 %.</p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Beide Beteiligte k&#246;nnen die Vollstreckung durch den Prozessgegner durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Tr&#228;ger der LVR-Klinik L. (Fachklinik f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie). Mit der Klage verlangt er die Zahlung der Kosten, die durch die vollstation&#228;re Unterbringung des Beklagten nach dem PsychKG im Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 entstanden sind. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.0000 geborene Beklagte, der vermutlich georgischer Staatsb&#252;rger ist, gelangte nach eigenen Angaben im M&#228;rz 2009 mit einem Lastwagen auf dem Landweg nach Deutschland. Am 20.03.2009 wurde er in K&#246;ln wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Vom 20.03.2009 bis zum 17.09.2009 befand sich der Beklagte in Abschiebehaft. Unter dem 18.09.2009 erhielt der Kl&#228;ger eine Aufenthaltsgestattung f&#252;r den Regierungsbezirk K&#246;ln f&#252;r den Zeitraum bis zum 7.10.2009, die sp&#228;ter bis zum 10.03.2010 verl&#228;ngert wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sein erster Asylantrag vom 15.04.2009 wurde durch Bescheid des Bundesamtes f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge &#8211; BAMF &#8211; vom 24.04.2009 als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgelehnt, weil der Beklagte &#252;ber einen sicheren Drittstaat eingereist war. Hiergegen erhob der Beklagte Klage vor dem VG Ansbach, die an das VG Minden verwiesen wurde (3 K 1267/09.A).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 29.10.2009 wurde dem Beklagten die Abschiebung am 24.11.2009 angedroht. Ein Eilantrag seiner Prozessbevollm&#228;chtigten wurde durch Beschluss des VG Minden vom 24.11.2009 als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgelehnt. Die Abschiebung konnte jedoch nicht erfolgen, weil der Beklagte untergetaucht war. Das Klageverfahren 3 K 1267/09.A wurde wegen Nichtbetreibens durch Beschluss vom 13.01.2010 eingestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 02.02.2010 stellt der Beklagte einen Asylfolgeantrag, der durch Bescheid des BAMF vom 25.02.2010 abgelehnt wurde. Ein Festnahmebeschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 25.02.2010 konnte nicht ausgef&#252;hrt werden, weil der Beklagte erneut unbekannten Aufenthalts war. Ein Eilantrag der Prozessbevollm&#228;chtigten des Beklagten wurde durch Beschluss des VG K&#246;ln vom 02.03.2010 abgelehnt (26 L 208/10.A). Am 02.03.2010 erhob die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten Klage auf Durchf&#252;hrung eines weiteren Asylverfahrens beim VG K&#246;ln (26 K 1281/10.A). Die Klage wurde mit Urteil des VG K&#246;ln vom 15.04.2010 als offensichtlich unbegr&#252;ndet abgewiesen. Ein weiterer Folgeantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 18.07.2011 abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.03.2010 sprang der Beklagte in K&#246;ln von der Deutzer Br&#252;cke in den Rhein, wurde aber von den anwesenden Rettungskr&#228;ften gerettet. Mit Verf&#252;gung vom 24.03.2010 ordnete die Stadt K&#246;ln wegen einer psychischen St&#246;rung und akuter Selbstmordgefahr die sofortige Unterbringung an. In dem beigef&#252;gten &#228;rztlichen Attest des Dr. S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wurde ausgef&#252;hrt, der Beklagte h&#246;re imperative Stimmen, die ihm den Tod prophezeiten. Er f&#252;hle sich von Abschiebung bedroht.&#160; Es bestehe akute Suizidalit&#228;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 25.03.2010&#160; - 175 a XIV 63.906/L - wurde die vorl&#228;ufige Unterbringung des Beklagten nach &#167; 14 PsychKG nach Anh&#246;rung des Beklagten bis zum 06.05.2010 im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet. Die Stations&#228;rztin Dr. Henke best&#228;tigte akute Suizidalit&#228;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 23.04.2010 beantragte die LVR-Klinik die Aufhebung der Unterbringung, weil der Beklagte die Behandlung freiwillig weiterf&#252;hren wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Verf&#252;gung vom 27.04.2010 ordnete die Stadt K&#246;ln erneut die sofortige Unterbringung unter Bezugnahme auf ein &#228;rztliches Attest von Dr. B.&#160;&#160;&#160;&#160; an. In dem Attest hei&#223;t es, der Beklagte habe sich mit einer Rasierklinge am Unterarm zahlreiche Schnittverletzungen zugef&#252;gt, wahrscheinlich mit suizidaler Absicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 27.04.2010 wurde der Antrag auf vorl&#228;ufige Unterbringung zun&#228;chst zur&#252;ckgewiesen, weil der Beklagte der weiteren Behandlung zugestimmt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Durch einen erneuten Beschluss vom 28.04.2010 &#8211; 175 a XIV 64096.L &#8211;&#160; wurde die vorl&#228;ufige Unterbringung nach Anh&#246;rung des Beklagten nach &#167; 14 PsychKG bis zum 09.06.2010 zur Abwehr akuter Eigengef&#228;hrdung nach Anh&#246;rung des Beklagten einstweilig angeordnet. Die anwesende &#196;rztin Dr. V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erkl&#228;rte, der Beklagte habe zwar am Vortrag eine Freiwilligkeitserkl&#228;rung abgegeben, jedoch kurz danach einen Impulsdurchbruch erlitten und sich selbst schwer verletzt. Die Erkl&#228;rung sei in keiner Weise mehr tragf&#228;hig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem psychiatrischem Attest der Stations&#228;rztin Dr. I.&#160;&#160;&#160;&#160; vom 01.06.2010 wurde die Verl&#228;ngerung der Unterbringung beim Amtsgericht K&#246;ln beantragt. Darin hie&#223; es, der Patient leide an einer paranoiden Schizophrenie und vermutlich einer emotional-instabilen Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung mit optischen und akustischen Halluzinationen und selbstverletzendem Verhalten, zuletzt am 31.05.2010. Der Patient habe eine deutlich herabgesetzte Krankheitseinsicht und sei nur eingeschr&#228;nkt behandlungswillig. Bei einer Entlassung sei ein Therapieabbruch h&#246;chst wahrscheinlich und derzeit nicht zu verantworten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 04.06.2010 wurde die vorl&#228;ufige Unterbringung bis zum 16.07.2010 nach Anh&#246;rung des Beklagten wegen unver&#228;nderter Selbstmordgefahr verl&#228;ngert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Durch einen weiteren Beschluss des AG K&#246;ln vom 13.07.2010 wurde die &#8222;erstmals durch Beschluss vom 28.04.2010 angeordnete Unterbringung&#8220;, also die vorl&#228;ufige Unterbringung bis zum 28.07.2010 wegen weiter bestehender akuter Eigen- und Fremdgef&#228;hrdung verl&#228;ngert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 16.07.2010 erstellte Herr Dr. I1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Facharzt f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie) auf Anordnung des Amtsgerichts ein psychiatrisches Gutachten aufgrund einer eigenen Untersuchung des Beklagten. Darin wurde festgestellt, dass der Beklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung leide. Es bestehe weiterhin Suizidgefahr, sodass eine Unterbringung &#252;ber 3 weitere Monate erforderlich sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 22.07.2010 wurde die weitere Unterbringung des Beklagten nach &#167; 11 PsychKG nach Anh&#246;rung des Beklagten und auf der Grundlage des Sachverst&#228;ndigengutachtens bis zum 22.10.2010 mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.08.2010 verlie&#223; der Beklagte eigenm&#228;chtig die Klinik. Am 02.09.2010 stellte die Klinik einen Antrag auf Aufhebung der Unterbringung, weil keine Eigen- oder Fremdgef&#228;hrdung mehr vorliege. Unter dem gleichen Datum wurde die Unterbringung durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger stellte unter dem 04.05.2010, dem 17.05.2010, dem 01.06.2010, dem 16.06.2010, dem 01.07.2010, dem 16.07.2010, dem 02.08.2010, dem 16.08.2010, dem 01.09.2010 und dem 17.12.2010 Rechnungen &#252;ber die Unterbringungskosten in H&#246;he von insgesamt 29.948,32 &#8364; f&#252;r den Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 aus und &#252;bersandte diese an die Privatadresse des Beklagten in der N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . 00 in K&#246;ln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Am 23.09.2010 erteilt die Stadt K&#246;ln dem Beklagten eine Duldung. Unter dem 30.09.2010 stellte die Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers einen Antrag an die Stadt K&#246;ln auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Gleichzeitig beantragte sie die r&#252;ckwirkende Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 24.03.2010.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stadt K&#246;ln bewilligte dem Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2010 Leistungen nach &#167; 3 AsylbLG ab dem 19.10.2010. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.11.2010 an die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten regte die Stadt K&#246;ln an, eine freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenversicherung zu beantragen. Die Beitr&#228;ge w&#252;rden auch r&#252;ckwirkend &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln &#8211; Betreuungsgericht &#8211; vom 09.11.2010 wurde eine gesetzliche Betreuung f&#252;r den Beklagten wegen krankheitsbedingter Gesch&#228;ftsunf&#228;higkeit (paranoide Schizophrenie, emotional instabile Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung vom Borderlinetyp) eingerichtet und Frau J.&#160;&#160;&#160;&#160; H.&#160;&#160;&#160; als gesetzliche Betreuerin bestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten stellte im November 2010 Antr&#228;ge auf eine r&#252;ckwirkende Krankenversicherung ab dem 24.03.2010 bei der DKV &#8211; Deutsche Krankenversicherung -&#160; und der AOK Rheinland/Hamburg. Die AOK Rheinland/Hamburg lehnte den Antrag auf eine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 21.03.2011 ab, da der Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe und daher nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die DKV hatte dem Beklagten unter dem 16.10.2009 einen Versicherungsschein &#252;ber eine Auslandsreisekrankenversicherung f&#252;r den Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 24.09.2014 ausgestellt. Mit einem Schreiben vom 31.03.2010 an die LVR-Klinik hatte die DKV die Gew&#228;hrung von Leistungen f&#252;r den Beklagten bereits abgelehnt, weil kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. Auf Anforderung des Gerichts hat die DKV mit Schreiben vom 16.11.2016 mitgeteilt, dass die Krankenversicherung mit Schreiben vom 15.03.2010 wegen Nichtzahlung der Beitr&#228;ge zum 24.03.2010 durch den Versicherer gek&#252;ndigt worden sei. Daher sei eine Kosten&#252;bernahme &#252;ber den 24.03.2010 hinaus nicht m&#246;glich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 14.02.2011 legte die Betreuerin die Rechnungen der Kl&#228;gerin &#252;ber die Unterbringungskosten dem Sozialamt der Stadt K&#246;ln vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit wurden die Unterbringungskosten weder durch das Sozialamt der Stadt K&#246;ln noch durch eine der angeschriebenen Krankenkassen/Krankenversicherungen &#252;bernommen. Der Beklagte leistete ebenfalls keine Zahlungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Daher erhob der Kl&#228;ger am 06.12.2013 Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 29.948,32 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 % &#252;ber dem Basiszinssatz wegen Zahlungsverzuges gem&#228;&#223; &#167;&#167; 291, 288 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger vertritt die Auffassung, der Beklagte sei nach &#167;&#167; 32, 33 PsychKG&#160; verpflichtet, die geltend gemachten Unterbringungskosten selbst zu tragen, da er im ma&#223;geblichen Zeitraum nicht krankenversichert gewesen sei und auch keine Anspr&#252;che auf Erstattung der Kosten aus Leistungen der Sozialhilfe habe. Die DKV habe telefonisch mitgeteilt, dass ein Versicherungsverh&#228;ltnis mit dem Beklagten nicht mehr bestehe und auch nicht r&#252;ckwirkend begr&#252;ndet worden sei. Kosten der Hilfen f&#252;r psychisch Kranke nach &#167; 31 PsychKG seien dem Beklagten nicht in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte sei weiterhin verpflichtet die Kosten zu tragen, soweit er keinen Nachweis f&#252;r die M&#246;glichkeit eines anderweitigen Kostentr&#228;gers beibringe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte h&#228;lt sich aktuell weiterhin in Deutschland auf und bezieht ausweislich des Bescheides des Jobcenters K&#246;ln vom 19.07.2016 Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat mit Schriftsatz vom 15.12.2015 die Klage hinsichtlich der Verzugszinsen zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Er beantragt nunmehr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">den Beklagten zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 29.948,32 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Seine Betreuerin tr&#228;gt vor, der Beklagte habe im fraglichen Zeitraum der Unterbringung keine Krankenversicherung gehabt. Die Reisekrankenversicherung bei der DKV sei entfallen, weil der Beklagte keinen st&#228;ndigen Aufenthalt mehr im Ausland gehabt habe. Der Beklagte habe auch seinerzeit keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, weil er Angst vor Abschiebung gehabt habe. In der LVR-Klinik habe auch kein Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden k&#246;nnen, weil eine Kommunikation mit dem Beklagten nicht m&#246;glich gewesen sei. Alle Versuche der Kosten&#252;bernahme durch den Sozialhilfetr&#228;ger seien letztlich gescheitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten tr&#228;gt vor, der Beklagte habe bei der Einweisung in die LVR-Klinik keinen Versicherungsschein gehabt. Die DKV habe Leistungen abgelehnt. Der Kl&#228;ger habe daher bei Einweisung gewusst, dass kein Krankenversicherungsschutz bestanden habe bzw. dieser ungekl&#228;rt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte habe aber alle m&#246;glichen Antr&#228;ge gestellt, insbesondere einen Antrag auf Sozialleistungen und r&#252;ckwirkende Krankenversicherung mit Schreiben vom 30.09.2010 bei der Stadt K&#246;ln. Die Stadt K&#246;ln habe auch eine Kostenzusage in dem Schreiben vom 05.11.2010 erteilt. Der Beklagte habe auch &#252;ber seinen Hausarzt Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin sei bei der Aufnahme des Beklagten in der Klinik ein Antrag beim Dezernat 7 des Kl&#228;gers auf Kosten&#252;bernahme im Wege der Eingliederungshilfe gem&#228;&#223; &#167;&#167; 53 ff. Sozialgesetzbuch XII gestellt worden. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Kl&#228;gers vom 24.03.2010 und dem Schreiben des Mitarbeiters des Sozialdienstes, Herrn Martini vom 09.04.2010. Ein weiterer Antrag der gesetzlichen Betreuerin auf Eingliederungshilfe vom 31.10.2013 sei wegen Verfristung mit Bescheid vom 06.11.2013 abgelehnt worden. Daher sei von der &#220;bernahme der Kosten durch einen Dritten auszugehen. Der Sozialdienst der Kl&#228;gerin sei auch &#252;ber die M&#246;glichkeit unterrichtet worden, eine Unterst&#252;tzung durch den Sozialfond des Verbands der Krankenversicherer zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 32, 33 PsychKG betr&#228;fen nur die Kosten der Unterbringung, aber nicht der Behandlung. Die Kosten der Behandlung tr&#252;gen nach &#167; 31 PsychKG die Kreise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich l&#228;gen die Rechnungen nicht vor. Sie lie&#223;en die Behandlungsart und den zugrunde liegenden Tarif nicht erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten hat auf Anforderung des Gerichts eine Verpflichtungserkl&#228;rung eines in Deutschland lebenden Landsmannes des Beklagten vom 12.06.2009 vorgelegt, wonach dieser die Lebenshaltungskosten des Beklagten in Deutschland &#252;bernehme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Kl&#228;ger vorgelegten Verwaltungsvorg&#228;nge und Behandlungsakten sowie die vom Gericht beigezogenen Unterbringungsakten des Amtsgerichts K&#246;ln &#8211; 175 a XIV 63.906/L und 175 a XIV 64096.L &#8211; Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger die Klage hinsichtlich der Verzugszinsen zur&#252;ckgenommen hat, war das Verfahren nach &#167; 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist die Klage zul&#228;ssig, aber nur teilweise begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Zahlungsanspruch des Kl&#228;gers aus &#167; 32 PsychKG gegen den Beklagten auf Zahlung der Kosten der Unterbringung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die zugrunde liegende Rechtsnorm dem &#246;ffentlichen Recht angeh&#246;rt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kl&#228;ger als Tr&#228;ger eines psychiatrischen Krankenhauses und dem Beklagten als einem von der Unterbringung betroffenen Patienten sind wegen des bestehenden &#220;ber-Unterordnungsverh&#228;ltnisses dem &#246;ffentlichen Recht zuzuordnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1970 &#8211; VII ZR 65/68 &#8211; NJW 1970, 811; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 18.07.1990 &#8211; 10 S 763/89 - , NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 &#8211; 6 K 553/05 &#8211; juris; VG K&#246;ln, Gerichtsbescheid vom 19.02.2013 &#8211; 7 K 3373/12 &#8211; .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zahlungsanspruch kann mit der allgemeinen Leistungsklage&#160; nach &#167;&#160; 43 Abs. 2 VwGO verfolgt werden. Diese ist gegen&#252;ber der Verpflichtungsklage nicht subsidi&#228;r. Der Kl&#228;ger ist nicht berechtigt, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, da eine entsprechende Erm&#228;chtigungsgrundlage fehlt. &#167; 32 PsychKG bildet zwar die Rechtsgrundlage f&#252;r den Zahlungsanspruch, enth&#228;lt aber keine Erm&#228;chtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 &#8211; 6 K 553/05 &#8211; .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist wegen seiner unstreitigen psychischen Erkrankung m&#246;glicherweise nicht prozessf&#228;hig, &#167; 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. &#167; 104 BGB. Er wird jedoch durch seine Betreuerin, Frau J.&#160;&#160;&#160;&#160; H.&#160;&#160;&#160; , wirksam gesetzlich vertreten, &#167; 1902 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der &#252;brigen Sachurteilsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist teilweise begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in H&#246;he von 24.502,96 Euro nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich der dar&#252;ber hinaus gehenden Forderung in H&#246;he von 5.445,36 Euro ist die Klage unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage f&#252;r den Zahlungsanspruch ist &#167; 32 Abs. 1 PsychKG NRW. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgef&#252;hrten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Tr&#228;ger der Sozialversicherung, einem Tr&#228;ger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise tr&#228;gt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen f&#252;r die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben, &#167; 32 Abs. 2 PsychKG. Nach &#167; 32 Abs. 3 PsychKG kann das nach &#167; 12 PsychKG zust&#228;ndige Amtsgericht auch der Gebietsk&#246;rperschaft, deren Beh&#246;rde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begr&#252;ndeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach &#167; 32 Abs. 1 PsychKG sind f&#252;r den Zeitraum vom 24.03.2010 bis zum 24.06.2010 und f&#252;r den Zeitraum vom 22.07.2010 bis zum 24.08.2010 erf&#252;llt (hierzu 1.). Dies entspricht Unterbringungskosten in H&#246;he von 24.502,96 Euro. F&#252;r den Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 sind die Tatbestandsmerkmale des &#167; 32 Abs. 1 PsychKG nicht erf&#252;llt, weil in diesem Zeitraum keine rechtm&#228;&#223;ige Unterbringung nach dem PsychKG bestand. Insoweit war die Klage daher abzuweisen (hierzu 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160; Vom 24.03.2010 bis zum 24.08.2010 war der Beklagte ohne Unterbrechung im LVR-Krankenhaus des Kl&#228;gers in K&#246;ln untergebracht. Hierbei lag zun&#228;chst eine sofortige Unterbringung nach &#167; 14 PsychKG vor, die von der Stadt K&#246;ln als &#246;rtlicher Ordnungsbeh&#246;rde am 24.03.2010 angeordnet worden war. Durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 25.03.2010 &#8211; 175 a XIV 63906.L - wurde die vorl&#228;ufige Unterbringung des Beklagten bis zum 06.05.2010 angeordnet und durch die Beschl&#252;sse vom 28.04.2010, vom 04.06.2010 und vom 13.07.2010 bis zum 28.07.2010 verl&#228;ngert. Durch Beschluss&#160; vom 22.07.2010 wurde sodann die weitere Unterbringung nach &#167; 11 PsychKG bis zum 22.10.2010 angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Als Kosten der Unterbringung hat der Kl&#228;ger zutreffend die sogenannten &#8222;Hotelkosten&#8220; geltend gemacht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2011, &#167; 32 Anm. 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Diese setzen sich aus dem Basispflegesatz und dem Abteilungspflegesatz, zuz&#252;glich der gesetzlichen Zuschl&#228;ge zusammen. Einw&#228;nde gegen die H&#246;he der Kosten wurden nicht substantiiert erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Behandlungskosten im Sinne des &#167; 33 PsychKG oder Kosten von vorsorgenden Hilfen f&#252;r psychisch Kranke nach &#167; 31 i.V.m. &#167;&#167; 8 und 9 PsychKG wurden nicht erhoben. Die Kosten sind nur bis zum 24.08.2010 entstanden, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt das Krankenhaus eigenm&#228;chtig verlassen hat. Der Kl&#228;ger hat also zu Recht nur Rechnungen bis zu diesem Tag ausgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten sind nicht ausnahmsweise nach &#167; 32 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychKG von der Staatskasse oder von der Gebietsk&#246;rperschaft, deren Beh&#246;rde die Unterbringung angeordnet hat, zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das f&#252;r die Kostenentscheidung zust&#228;ndige Amtsgericht, &#167; 32 Abs. 4 PsychKG, hat die Kosten weder der Staatskasse noch der zust&#228;ndigen Gebietsk&#246;rperschaft auferlegt. Die Beschl&#252;sse des Amtsgerichts K&#246;ln enthalten keine Entscheidung &#252;ber die Kosten. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung &#252;ber die Zahlungsklage an diese Entscheidung gebunden ist. Denn die Voraussetzungen der &#167; 32 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychKG liegen auch nach Auffassung der Kammer nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten sind nicht von der Staatskasse zu tragen. Das ist nach &#167; 32 Abs. 2 PsychKG nur der Fall, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zur&#252;ckgenommen wird oder aus anderen Gr&#252;nden seine Erledigung findet und die Voraussetzungen f&#252;r die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar wurde hier der zweite Antrag der Stadt K&#246;ln auf Anordnung der Unterbringung vom 27.04.2010 durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 27.04.2010 zun&#228;chst abgelehnt. Die Ablehnung ging jedoch ins Leere. Denn die Unterbringung f&#252;r diesen Tag war bereits durch den Gerichtsbeschluss vom 25.03.2010 bis zum 06.05.2010 angeordnet und nicht aufgehoben worden. Demnach dauerte die Unterbringung auch an diesem Tag und danach an. Der Antrag hatte sich somit nicht erledigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten sind auch nicht ausnahmsweise der Gebietsk&#246;rperschaft, deren Beh&#246;rde den Antrag gestellt hat, also hier der Stadt K&#246;ln, aufzuerlegen. Nach &#167; 32 Abs. 3 PsychKG kann das Gericht die Kosten der Unterbringung dann der Gebietsk&#246;rperschaft auferlegen, wenn ein begr&#252;ndeter Anlass f&#252;r die Antragstellung nicht vorlag. Im vorliegenden&#160; Verfahren war jedoch auch nach Auffassung der Kammer ein begr&#252;ndeter Anlass f&#252;r die sofortige Unterbringung&#160; gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wies im Unterbringungszeitraum deutliche Symptome einer psychischen Erkrankung auf und stellte durch sein krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Gefahr f&#252;r sich selbst dar, &#167; 11 PsychKG. Nach allen vorliegenden psychiatrischen Gutachten bestanden Anzeichen f&#252;r eine erhebliche psychische Erkrankung im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung hatte am 24.03.2010 zu einem Selbstmordversuch (Sprung von der Rheinbr&#252;cke) und am 27.04.201 und am 31.05.2010 zu einer erheblichen Selbstverletzung gef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach hat der Beklagte die Kosten der Unterbringung f&#252;r die oben genannten Zeitr&#228;ume zu tragen, &#8222;soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Tr&#228;ger der Sozialversicherung, einem Tr&#228;ger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind&#8220;, &#167; 32 Abs. 1 PsychKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Verfahren haben Dritte keine Zahlungen zur Erf&#252;llung der Unterbringungskosten geleistet. Vielmehr haben sowohl die fr&#252;her bestehende private Krankenversicherung (DKV), als auch die AOK und der zust&#228;ndige Sozialhilfetr&#228;ger, hier die Stadt K&#246;ln, ebenso wie der f&#252;r Leistungen der Eingliederungshilfe zust&#228;ndige &#252;ber&#246;rtliche Sozialhilfetr&#228;ger Zahlungen abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Somit ist der Beklagte zur Leistung verpflichtet, da diese nicht von Dritten &#252;bernommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Wortlaut des &#167; 32 PsychKG ist zwar nicht darauf abzustellen, ob Dritte Zahlungen geleistet haben, sondern darauf, ob die Kosten &#8222;von anderen zu zahlen sind&#8220;. Diese Formulierung deutet zwar eher darauf hin, dass die Zahlungspflicht des Untergebrachten dann nicht besteht, wenn andere zur Zahlung verpflichtet sind, wenn also der Untergebrachte einen Anspruch gegen einen Dritten auf Zahlung der Unterbringungskosten hat. Bei dieser Auslegung m&#252;sste das Verwaltungsgericht umfassend aufkl&#228;ren und pr&#252;fen, ob der Beklagte Anspr&#252;che gegen Unterhaltspflichtige, Krankenversicherungen, Sozialhilfetr&#228;ger oder andere hat, und in diesem Fall die Klage abweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Zahlungsanspruch aus &#167; 32 Abs. 1 PsychKG Gegenstand der Rechtsprechung geworden ist, haben die Verwaltungsgerichte Anspr&#252;che des Beklagten gegen Dritte in vollem Umfang gepr&#252;ft,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vgl. OVG M&#252;nster, Urteil vom 20.02.1984 &#8211; 13 A 2482/82 &#8211; ; OVG Hamburg,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Urteil vom 03.03.1989 &#8211; Bf IV 22/89 &#8211; juris; VGH Mannheim, Beschluss vom &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 8.07.1990 &#8211; 10 S 763/89 &#8211; NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 05.01.2007 &#8211; 6 K 553/05 &#8211; juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass der Zahlungsanspruch des Krankenhaustr&#228;gers nach &#167; 32 PsychKG nicht davon abh&#228;ngig ist, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung trifft, dass Anspr&#252;che des Beklagten gegen Dritte nicht bestehen. Dies w&#228;re mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Der Zahlungsanspruch gegen den Beklagten soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nur dann bestehen, wenn die Kosten nicht von einer Krankenversicherung oder dem Sozialhilfetr&#228;ger &#252;bernommen werden, was der Regelfall sein d&#252;rfte. Wenn sich kein Dritter als Kostentr&#228;ger findet, soll im Verh&#228;ltnis zwischen Krankenhaus und Untergebrachtem der Patient als Verursacher die Kosten tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Auslegung der Norm, die eine Pr&#252;fung und Ausschluss von Anspr&#252;chen des Beklagten gegen Dritte fordert, w&#252;rde den Krankenhaustr&#228;ger dem Risiko aussetzen, dass seine Zahlungsklage wegen eines anderweitigen Anspruchs des Beklagten gegen Dritte abgelehnt wird, er die Anspr&#252;che des Beklagten gegen Dritte aber nicht durchsetzen kann und damit letztlich keine Kostenerstattung erlangen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Problem entsteht, wenn ein Dritter zwar zahlungspflichtig ist, aber die Zahlung verweigert. Durch das verwaltungsgerichtliche Urteil zwischen dem Krankenhaustr&#228;ger und dem Untergebrachten wird der Dritte nicht verpflichtet, weil er nicht beteiligt ist. Er kann auch nicht durch eine Beiladung beteiligt werden, weil seine rechtlichen Interessen durch eine Abweisung der Klage nicht unmittelbar ber&#252;hrt werden. Denn die Frage, ob ein Dritter kostenpflichtig ist, ist nur eine Vorfrage der Entscheidung &#252;ber den Zahlungsanspruch gegen den Untergebrachten und nimmt daher nicht an der Rechtskraftwirkung teil. Es wird also im Fall der Abweisung einer Zahlungsklage wegen eines Anspruchs des Beklagten gegen den Dritten dieser nicht rechtkr&#228;ftig zur Zahlung verurteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das h&#228;tte zur Folge, dass der Kl&#228;ger leer ausgeht, weil er seine berechtigten Forderungen weder gegen&#252;ber dem Beklagten noch gegen&#252;ber dem Dritten durchsetzen kann, wenn&#160; dieser die Zahlung verweigert. Denn mangels Aktivlegitimation kann er die Anspr&#252;che des Beklagten gegen den dritten Leistungstr&#228;ger nicht im Klageweg realisieren. Er w&#228;re also darauf angewiesen, dass der Beklagte die Kostenpflicht gegen den Dritten in&#160; einem eigenen Prozess durchsetzt oder den Anspruch an den Kl&#228;ger abtritt. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Auch ein gesetzlicher Forderungs&#252;bergang des Untergebrachten auf den Krankenhaustr&#228;ger existiert nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Fall w&#252;rde also letztlich der Krankenhaustr&#228;ger die Kosten selbst tragen. Dieses Ergebnis entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn der gesetzlichen Regelung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Da allein der Untergebrachte seine Anspr&#252;che auf Kostentragung gegen&#252;ber Dritten aus einem Unterhaltsrecht, einer Krankenversicherung oder auf Sozialleistungen durchsetzen kann, k&#246;nnen diese Anspr&#252;che seine Zahlungspflicht gegen&#252;ber dem Krankenhaustr&#228;ger nur dann ausschlie&#223;en, wenn der Dritte geleistet hat oder zumindest die Leistungspflicht schon anerkannt hat. Notfalls muss der Untergebrachte diese Rechte gegen&#252;ber Dritten gerichtlich durchsetzen. Solange er hierbei keinen Erfolg erzielt hat, ist er gegen&#252;ber dem Krankenhaustr&#228;ger zahlungspflichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat somit einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten f&#252;r die oben genannten Zeitr&#228;ume in H&#246;he von 24.502, 96 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch begr&#252;ndet, soweit der Kl&#228;ger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung verlangt. In entsprechender Anwendung der &#167;&#167; 291, 288 BGB sind auch f&#252;r &#246;ffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten, wenn nicht das einschl&#228;gige Fachrecht &#8211; wof&#252;r hier nichts ersichtlich ist &#8211; eine abweichende Regelung trifft,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 &#8211; 9 C 6/01 &#8211; , BVerwGE 116, 312.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der &#167;&#167; 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung war mit dem Zugang der Rechnungen f&#228;llig und ist am 06.12.2013 mit der Erhebung der Klage rechtsh&#228;ngig geworden. Der Zinsanspruch besteht jedoch nur, soweit die Hauptforderung begr&#252;ndet ist, also auf einen Betrag von 24.502,96 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Klage ist teilweise unbegr&#252;ndet, soweit die Unterbringungskosten f&#252;r den Zeitraum vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 geltend gemacht werden. Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Kosten gegen den Beklagten, weil die Unterbringung in dieser Zeit nicht rechtm&#228;&#223;ig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unterbringung war in dem genannten Zeitraum von Mitte Juni bis Mitte Juli 2010 nicht rechtm&#228;&#223;ig, weil die Voraussetzungen des PsychKG in Verbindung mit den formalen Voraussetzungen des Gesetzes &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) f&#252;r die Unterbringung zeitweilig nicht vorlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 13 PsychKG gelten f&#252;r einstweilige&#160; und l&#228;ngerfristige Unterbringungen sowie f&#252;r das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des FamFG. Gem&#228;&#223; &#167; 333 FamFG darf die durch eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts angeordnete vorl&#228;ufige Unterbringung eine Gesamtdauer von 3 Monaten nicht &#252;berschreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Verfahren wurde diese Gesamtdauer &#252;berschritten. Die vorl&#228;ufige Unterbringung wurde am 24.03.2010 angeordnet und durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 25.03.2010 best&#228;tigt. Sie durfte daher nur bis zum 24.06.2010 dauern. Tats&#228;chlich dauerte die vorl&#228;ufige Unterbringung aber bis zum 21.07.2010. Erst am 22.07.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln die weitere Unterbringung nach Einholung des vorgeschriebenen Sachverst&#228;ndigengutachtens gem&#228;&#2016; &#167; 321 FamFG angeordnet. Demnach war die vorl&#228;ufige Unterbringung in der Zeit vom 25.06.2010 bis zum 21.07.2010 nicht rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist der Auffassung, dass der Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der Kosten der Unterbringung gegen den Untergebrachten, neben den ausdr&#252;cklich in &#167; 32 Abs. 1 PsychKG genannten Voraussetzungen auch erfordert, dass die Unterbringung rechtm&#228;&#223;ig war. Daf&#252;r spricht zun&#228;chst der Wortlaut des Gesetzes. &#167; 32 PsychKG erfasst nur &#8222;die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgef&#252;hrten Unterbringung&#8220;. Da &#167; 13 PsychKG die Verfahrensvorschriften des FamFG f&#252;r anwendbar erkl&#228;rt, werden diese in die Regelungen des PsychKG einbezogen. Wird, wie hier, die gesetzliche H&#246;chstdauer einer vorl&#228;ufigen Unterbringung von 3 Monaten &#252;berschritten, liegt somit in diesem Zeitraum keine Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass die vorl&#228;ufige Unterbringung bis zum 21.07.2010 durch einen wirksamen, aber rechtsfehlerhaften Beschluss des Amtsgerichts K&#246;ln vom 13.07.2010 gedeckt war. Das Gericht war irrt&#252;mlich davon ausgegangen, dass die vorl&#228;ufige Unterbringung erst seit dem 28.04.2010 bestand. Tats&#228;chlich war der Beklagte, wie bereits ausgef&#252;hrt, bereits seit dem 24.03.2010 vorl&#228;ufig untergebracht, sodass die Verl&#228;ngerung der vorl&#228;ufigen Unterbringung &#252;ber den 24.06.2010 hinaus rechtswidrig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auferlegung von Kosten einer rechtswidrigen Unterbringung greift unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in die Rechte des Untergebrachten ein, sodass &#167; 32 PsychKG im Hinblick auf diesen Eingriff einschr&#228;nkend auszulegen ist. Der Untergebrachte muss zwar eine freiheitsentziehende Ma&#223;nahme dulden, die gegen seinen Willen wirksam durch gerichtlichen Beschluss angeordnet wird. Die Auferlegung der Kosten dieser Ma&#223;nahme ist aber ein zus&#228;tzlicher Eingriff, der&#160; auf dem Verursacher- bzw. St&#246;rerprinzip beruht. Da der Untergebrachte die Ma&#223;nahme durch sein selbst- oder fremdgef&#228;hrdendes Verhalten veranlasst hat, muss er auch die Kosten tragen, wenn kein anderer Kostenpflichtiger vorhanden ist. Dies erscheint aber nicht gerechtfertigt, wenn die Ma&#223;nahme rechtswidrig war, insbesondere die gesetzliche H&#246;chstdauer der vorl&#228;ufigen Unterbringung &#252;berschritt. Die darauf entfallenden Kosten k&#246;nnen nicht dem Untergebrachten zur Last gelegt werden, weil sie nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;berschreitung der H&#246;chstdauer der vorl&#228;ufigen Unterbringung ist auch kein Verfahrensfehler, der nach &#167; 46 VwVfG unbeachtlich oder nach &#167; 45 VwVfG durch die sp&#228;ter durchgef&#252;hrte psychiatrische Begutachtung und Anordnung der weiteren Unterbringung nach &#167; 11 PsychKG geheilt ist. Bei der&#160; H&#246;chstdauer handelt es sich nicht nur um eine Verfahrensvorschrift, sondern um eine materielle Voraussetzung, die die Eigenart der vorl&#228;ufigen Unterbringung pr&#228;gt. Nach Ablauf von 3 Monaten muss nach &#167; 321 FamFG ein psychiatrisches Gutachten von einem unabh&#228;ngigen Sachverst&#228;ndigen vorliegen, das die Voraussetzungen der Unterbringung best&#228;tigt. Liegt das Gutachten nicht vor, muss die vorl&#228;ufige Unterbringung, die nur auf einem &#228;rztlichen Zeugnis und damit auf einer vorl&#228;ufigen Einsch&#228;tzung beruht, beendet werden.&#160; Hierbei handelt es sich also um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betroffenen. Er soll ohne &#228;rztliches Gutachten nicht l&#228;ngere Zeit in seiner Freiheit eingeschr&#228;nkt sein. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf pers&#246;nliche Freiheit, Art. 2 Abs. 2 GG, muss die Einhaltung der Regelung &#252;ber die Gesamtdauer der vorl&#228;ufigen Unterbringung strikt geboten sein. Dementsprechend kann der Kl&#228;ger die Kosten der Unterbringung f&#252;r den Zeitraum der &#220;berschreitung der gesetzlichen H&#246;chstfrist f&#252;r die vorl&#228;ufige Unterbringung nicht verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Auf diese Zeit entf&#228;llt ein Rechnungsbetrag in H&#246;he von insgesamt 5.445,36 Euro. Dieser setzt sich&#160; wie folgt zusammen: Die Unterbringung war an 27 Tagen nicht durch die gesetzlichen Vorschriften gedeckt. F&#252;r jeden Tag hat der Kl&#228;ger einen Betrag von 52,28 Euro als Basispflegesatz und 149,40 Euro als Abteilungspflegesatz berechnet. Multipliziert man die Summe dieser Tagess&#228;tze mit der Anzahl der Tage (27), ergibt sich ein Betrag in H&#246;he von 5.445,36 Euro. Dieser Betrag ist von der geltend gemachten Forderung in H&#246;he von 29.948, 32 Euro abzuziehen, sodass der Kl&#228;ger von dem Beklagten nur einen Betrag in H&#246;he von 24.502,96 Euro verlangen kann. Hinsichtlich des Betrages von 5.445,36 Euro war die Klage daher abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Satz 2 VwGO. Danach sind die Kosten verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kostenquote entspricht dem Verh&#228;ltnis der begr&#252;ndeten zu der unbegr&#252;ndeten Hauptforderung. Soweit die Klage wegen der Verzugszinsen zur&#252;ckgenommen worden ist, war dies bei der Streitwertberechnung und damit auch bei der Kostenverteilung nicht zu ber&#252;cksichtigen, &#167; 43 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n      "
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