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GET /api/cases/116209/
{ "id": 116209, "slug": "ag-velbert-2016-11-14-8a-xvii-31015", "court": { "id": 737, "name": "Amtsgericht Velbert", "slug": "ag-velbert", "city": 497, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Amtsgericht" }, "file_number": "8a XVII 310/15", "date": "2016-11-14", "created_date": "2018-12-23T12:58:18Z", "updated_date": "2022-10-18T14:30:23Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:AGME4:2016:1114.8A.XVII310.15.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Wird der Aufgabenkreis der Betreuerin H eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:</p>\n<p>AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge</p>\n<p>Der Aufgabenkreis der Ersatzbetreuer C2 sowie des Vereins ‘C1 e.V.' wird neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:</p>\n<p>AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge</p>\n<p>Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.</p>\n<p>Das Gericht wird spätestens bis zum 00.00.0000 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.</p>\n<p>Diese Entscheidung ist sofort wirksam.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem ärztlichen Gutachten der O liegt bei B eine paranoide Schizophrenie vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Danach ist B aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer erneuten Anhörung wurde gem. §§ 34 Abs. 2, 278, 293 ff. FamFG abgesehen, weil die letzte Anhörung nicht länger als 6 Monate zurückliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen verlängert werden, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuungsverlängerung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.</p>\n " }