List view for cases

GET /api/cases/116263/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 116263,
    "slug": "lg-koln-2016-11-10-30-o-49515",
    "court": {
        "id": 812,
        "name": "Landgericht Köln",
        "slug": "lg-koln",
        "city": 446,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "30 O 495/15",
    "date": "2016-11-10",
    "created_date": "2018-12-23T12:58:55Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:30:28Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGK:2016:1110.30O495.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 21.489,96 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen R&#252;ck&#252;bertragung der Gesellschaftsanteile an der Q GmbH &amp; Co. KG mit einem Nominalwert von 31.500,00 USD.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der R&#252;ck&#252;bertragung der Kapitalbeteiligung des Kl&#228;gers an der Q GmbH &amp; Co. KG in dem Wert von 31.500,00 USD befindet.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, den Kl&#228;ger von den au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei R &amp; Collegen in H&#246;he von 1.613,16 EUR freizustellen.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>T a t b e s t a n d:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Einladung der Beklagten nahm der Kl&#228;ger, seit Jahren Kunde der Beklagten, am 20.08.2008 an einer Informationsveranstaltung in den R&#228;umlichkeiten einer Zweigstelle der Beklagten teil, in der eine m&#246;gliche Beteiligung an dem Fonds Q vorgestellt wurde. Von den dort ausliegenden Prospekten bez&#252;glich des Fonds (Anlage B 6) nahm der Kl&#228;ger ein Exemplar mit nach Hause.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26.08.2008 f&#252;hrte der Kl&#228;ger, der sich zuvor an einem Filmfonds, mehreren Immobilienfonds und einem Schiffsfonds beteiligt hatte, wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung auf Seite 4 des Beklagten-Schriftsatzes vom 31.03.2016 Bezug genommen, und daneben u.a. in Aktienfonds und Aktien investiert hatte, mit dem f&#252;r ihn zust&#228;ndigen Kundenberater, Herrn T, ein Gespr&#228;ch &#252;ber eine Beteiligung des Kl&#228;gers an dem in der Informationsveranstaltung vom 20.08.20108 vorgestellten Fonds. Der Kl&#228;ger unterzeichnete dann die ihm vorgelegte Beitrittserkl&#228;rung &#252;ber einen Anlagebetrag von 30.000,00 USD zuz&#252;glich eines Agios in H&#246;he von 5 % (Anlage K 1). Der vom Kl&#228;ger zu zahlende Betrag entsprach umgerechnet 21.489,96 EUR. In der unter dem Datum 26.08.2008 erstellten und auch vom Kl&#228;ger unterzeichneten Beratungsdokumentation waren hinsichtlich der mit der Anlage verfolgten Ziele die Begriffe &#8222;aussch&#252;ttungsorientiert&#8220; und &#8222;langfristige Kapitalanlage MEHR als 10 Jahre&#8220; mit Ankreuzungen versehen, hinsichtlich der Anlegermentalit&#228;t war der Begriff &#8222;chancenorientiert&#8220; angekreuzt (Anlage B 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am folgenden Tag, dem 27.08.2008, f&#252;hrte der Kl&#228;ger mit dem im Hause der Beklagten zust&#228;ndigen Fachberater f&#252;r unternehmerische Beteiligungen, Herrn B, ein Telefonat, welches den Fonds Q zum Gegenstand hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Aufkl&#228;rung des Kl&#228;gers &#252;ber die H&#246;he der der Beklagten aufgrund der Beteiligung des Kl&#228;gers an dem Fonds zuflie&#223;enden R&#252;ckverg&#252;tungen erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollm&#228;chtigten vom 09.12.2015 forderte der Kl&#228;ger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.12.2015 u.a. zur Zahlung von 21.489,96 EUR gegen &#220;bertragung seiner Anteile an der Q GmbH &amp; Co. KG, zur Erstattung eines Zinsausfallschadens und zur Freistellung von einer Kostennote seiner Prozessbevollm&#228;chtigten in H&#246;he von 1.789,76 EUR auf, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger behauptet, er habe kein hohes Risiko eingehen und insbesondere das eingesetzte Kapital nicht riskieren wollen. Ihm sei zwar an einer entsprechenden Rendite gelegen gewesen, jedoch nicht zum Preis der Gefahr eines Totalverlustes. Es sei geplant gewesen, das Kapital gegebenenfalls mittelfristig f&#252;r die Absicherung im Ruhestand zur Verf&#252;gung zu haben. Herr T habe erkl&#228;rt, dass der Fonds zu der vom Kl&#228;ger angestrebten Diversifikation passe und es sich insgesamt um eine kompetent und sicher geplante Sache&#160; handele. Auf die Frage nach Risiken habe Herr T erkl&#228;rt, dass es nat&#252;rlich immer Risiken gebe, in diesem Falle seien sie doch auf ein Minimum reduziert. Deutsche Banken w&#252;rden nicht investieren, wenn sie die Sache nicht vorher gepr&#252;ft und daf&#252;r Sorge getragen h&#228;tten, dass jedes Risiko entsprechend versichert sei. Eine Aufkl&#228;rung &#252;ber ein konkretes Totalverlustrisiko, m&#246;glicherweise schwankende Renditen, das Haftungsrisiko mit der R&#252;ckzahlungsverpflichtung von Aussch&#252;ttungen, die fehlende Handelbarkeit, die Frage der Weichkosten, das Fremdw&#228;hrungs- und -&#160; finanzierungsrisiko sowie spezielle Fondsrisiken sei nicht erfolgt. Es habe auch keinerlei Aufkl&#228;rung &#252;ber der Beklagten zuflie&#223;ende Provisionen und R&#252;ckverg&#252;tungen gegeben. Bei fehlerfreier Beratung h&#228;tte er die Beteiligung unter keinen Umst&#228;nden gezeichnet. Er ist der Ansicht, er h&#228;tte sein Geld zinsbringend anlegen k&#246;nnen und auf einem Tagesgeldkonto Zinsen in H&#246;he von 2,5% erwirtschaftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; a.)&#160; die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger EUR 21.489,96 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 Zug um Zug gegen R&#252;ck&#252;bertragung der Gesellschaftsanteile an der Q GmbH &amp; Co. KG&#160; - 31.500,00 USD mit einem Nominalwert von EUR 20.446,63 zu zahlen;</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">b.) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.12.2015 im Annahmeverzug bez&#252;glich der R&#252;ck&#252;bertragung der Kapitalbeteiligung des Kl&#228;gers an der Q GmbH &amp; Co. KG &#8211; 31.500,00 USD befindet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">c.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger einen Zinsausfallschaden in H&#246;he von 2,5 % auf EUR 21.489,96 f&#252;r den Zeitraum vom 27.08.2008 bis zum 22.12.2015 zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, den Kl&#228;ger von den au&#223;ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei R &amp; Collegen in H&#246;he von EUR 1.789,76 freizustellen. </p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, bei dem Kl&#228;ger handele es sich um einen ausgesprochen aufgekl&#228;rten und erfahrenen Anleger, dessen Anlageziel in der Optimierung seiner Verm&#246;gensstruktur bestanden habe. Die Einstufung in die h&#246;chste Risikoklasse &#8222;chancenorientiert&#8220; habe dem tats&#228;chlichen Anlageverhalten entsprochen. Herr T habe an das Gespr&#228;ch vom 26.08.2008 keine Erinnerung mehr, er meine, allenfalls auf die Angaben des Vertreters des Emissionshauses in der Veranstaltung am 20.08.2008 verwiesen und im &#220;brigen ein Gespr&#228;ch mit dem Fachberater B angeboten zu haben. In dem Telefonat am 27.08.2008 habe Herr B dem Kl&#228;ger s&#228;mtliche Fragen, die dieser noch zu der Beteiligung gehabt habe, soweit m&#246;glich beantwortet. Der Kl&#228;ger habe dann mitgeteilt, dass er an der Zeichnung festhalte und die Beitrittserkl&#228;rung an das Emissionshaus weitergeleitet werden k&#246;nne. Vom Prospektinhalt abweichende oder die Risikohinweise verharmlosende Angaben seien gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger nicht gemacht worden. Herr B habe es sich zur Regel gemacht gehabt, die Kunden dar&#252;ber zu informieren, dass die Beklagte nicht umsonst arbeiten k&#246;nne und deshalb etwas aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten erhalte. Etwaige Beratungsm&#228;ngel seien f&#252;r die Anlageentscheidung des Kl&#228;gers nicht urs&#228;chlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schrifts&#228;tze mit allen Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 22.09.2016 hat die Beklagte behauptet, der Kl&#228;ger habe den Zeichnungstermin am 26.08.2008 selbst bestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 23.12.2015 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten zusammen mit der am 11.01.2016 erfolgten Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Setzung einer &#252;ber die zweiw&#246;chige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hinausgehenden sp&#228;ter auf Antrag der Beklagten bis zum 31.03.2016 verl&#228;ngert Frist von weiteren 4 Wochen zur Klageerwiderung am 14.01.2016 zugestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat Beweis erhoben gem&#228;&#2016; Beweisbeschluss vom 22.09.2016 durch Parteivernehmung des Kl&#228;gers auf Antrag der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2016 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zul&#228;ssig und begr&#252;ndet, im &#220;brigen ist sie unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann von der Beklagten gem. &#167; 280 Abs. 1 BGB Zahlung von Schadensersatz in H&#246;he von 21.489,96 EUR wegen der Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Inanspruchnahme von seitens der Mitarbeiter der Beklagten erbrachten Beratungsleistungen durch den Kl&#228;ger in Bezug auf eine vom Kl&#228;ger beabsichtigte Kapitalanlage ist zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die ihr aus diesem Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten zu einer anlagegerechten Beratung des Kl&#228;gers hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Kl&#228;ger nicht oder jedenfalls nicht ausreichend &#252;ber das Ausma&#223; der mit der Beteiligung des Kl&#228;gers an dem Fonds Q verbundenen Verlust- und Haftungsrisiken aufgekl&#228;rt hat, obwohl sie den Kl&#228;ger sowohl &#252;ber den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit den damit einhergehenden Verlustrisiken bis hin zum m&#246;glichen Totalverlust der Beteiligung als auch die Gefahr eines Widerauflebens der Kommanditistenhaftung bis zur H&#246;he der&#160; - 10 %&#160; der Einlage betragenden &#8211; Haftsumme bei nicht durch Gewinne gedeckte Aussch&#252;ttungen h&#228;tte informieren m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine ausreichende Risikoaufkl&#228;rung des Kl&#228;gers sei &#252;ber den dem Kl&#228;ger vor der Zeichnung &#252;berlassenen Prospekt erfolgt, denn die Zeitspanne, die zwischen der am 20.08.2006 erfolgten Aush&#228;ndigung des Prospektes und der am 26.08.2008 vorgenommenen Zeichnung der Beteiligung durch den Kl&#228;ger lag, war zu kurz, um von einer ausreichenden Risikoaufkl&#228;rung des Kl&#228;gers mittels des Prospekts ausgehen zu k&#246;nnen. Bei einem Fondsprospekt mit einem Umfang von mehr als 180 Seiten kann von einem Interessenten f&#252;r eine Beteiligung an dem den Gegenstand des Prospektes bildenden Fonds in der Regel nicht erwartet werden, dass er innerhalb einer solchen Zeitspanne in der Lage ist, den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt und Gr&#252;ndlichkeit zu studieren und die dort aufgef&#252;hrten Risikohinweise zu erfassen. Umst&#228;nde, aufgrund derer im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon ausgegangen werden k&#246;nnte, dass diese Zeitspanne noch ausreichend war, sind nicht vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass nach der Behauptung der Beklagten der Kl&#228;ger den Zeichnungstermin am 26.08.2008 selbst bestimmt habe, so dass er es selbst auch in der Hand gehabt habe, wieviel Zeit ihm f&#252;r die Prospektlekt&#252;re zur Verf&#252;gung stand, denn dieses Vorbringen der Beklagten war gem. &#167; 296 Abs. 1 ZPO als versp&#228;tet zur&#252;ckzuweisen. Die Beklagte hat diese Behauptung erstmals im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 22.09.2016 aufgestellt, obwohl ihr mit Verf&#252;gung vom 11.01.2016 gem. &#167; 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine auf ihren Antrag dann bis zum 31.03.2016 verl&#228;ngerte Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden war. Die Zulassung dieses Vorbringens w&#252;rde auch zur Verz&#246;gerung der Erledigung des Rechtsstreits f&#252;hren, denn aufgrund des entgegenstehenden Vortrags des Kl&#228;gers w&#228;re es dann erforderlich, dem Beweisangebot des hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Prospekt&#252;bergabe beweisbelasteten Kl&#228;gers auf Vernehmung des Mitarbeiters T als Zeuge nachzugehen und f&#252;r diese Beweiserhebung einen neuen Termin anzuberaumen, wohingegen ohne Ber&#252;cksichtigung des Beklagten-Vorbringens der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. Zu einer m&#246;glichen Entschuldigung der Versp&#228;tung hat die Beklagte nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entbehrlichkeit einer l&#228;ngeren Frist f&#252;r die Lekt&#252;re des Prospekts ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Beklagte behauptet, der Kl&#228;ger in dem zur Verf&#252;gung stehenden Zeitraum zwischen der Prospekt&#252;berlassung und der Zeichnung der Beteiligung sich tats&#228;chlich umfassend mit dem Prospektinhalt und den darin enthaltenen Risikohinweisen auseinandergesetzt hat, denn der diesbez&#252;gliche Vortrag der Beklagten hat in der Beweisaufnahme keine Best&#228;tigung gefunden. Vielmehr hat der Kl&#228;ger im Rahmen seiner Parteivernehmung zur Frage der Kausalit&#228;t von Beratungsm&#228;ngeln f&#252;r seine Anlageentscheidung erkl&#228;rt, er habe den Prospekt nur durchgebl&#228;ttert, und die eigentliche Aufkl&#228;rung &#252;ber den Fonds auf das Beratungsgespr&#228;ch verschoben, weil er insoweit auf Erkl&#228;rungen und Erl&#228;uterungen angewiesen gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Umstand, dass der Kl&#228;ger zuvor schon an einer den Fonds betreffenden Informationsveranstaltung teilgenommen hatte, f&#252;hrt zu keiner anderen Bewertung, da nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist, dass auf dieser Veranstaltung in einer die Prospektlekt&#252;re ganz oder teilweise ersetzenden Weise &#252;ber den Fonds und insbesondere die Risiken der Beteiligung gesprochen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Unerheblich f&#252;r die Frage der Angemessenheit der dem Kl&#228;ger zur Verf&#252;gung stehenden Zeit f&#252;r die Prospektlekt&#252;re ist auch, dass dem Kl&#228;ger nach seiner Zeichnung noch ein zweiw&#246;chiges Widerrufsrecht hinsichtlich seiner Beteiligung an dem Fonds zustand, denn da den Anleger keine Obliegenheit trifft, sich nach der erfolgten Zeichnung noch mit dem Prospekt zu befassen und ihn auf m&#246;gliche Risiken der Beteiligung durchzuarbeiten, kommt es f&#252;r die Angemessenheit der Frist allein auf den Zeitraum bis zur Beteiligung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kl&#228;ger habe im Rahmen seiner Parteivernehmung selbst angegeben, den Prospekt gelesen zu haben, denn der Kl&#228;ger hat lediglich erkl&#228;rt, den Prospekt durchgebl&#228;ttert und im &#220;brigen auf die m&#252;ndliche Beratung gewartet zu haben. F&#252;r eine intensive Befassung mit dem Prospektinhalt und den darin enthaltenen Risikohinweisen gibt die Aussage des KI&#228;gers nichts her.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer m&#252;ndlichen Risikoaufkl&#228;rung des Kl&#228;gers durch die Mitarbeiter der Beklagten kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, denn insoweit ist die Beklagte ihrer sekund&#228;ren Darlegungslast nicht in ausreichendem Ma&#223;e nachgekommen. Zum Inhalt der Angaben des Mitarbeiters Ts hat die Beklagte lediglich vorgetragen, nach der Erinnerung des Herrn T habe dieser allenfalls auf die Angaben des Vertreters des Emissionshauses in der Veranstaltung am 20.08.2008 verwiesen und im &#220;brigen ein Gespr&#228;ch mit dem zust&#228;ndigen Fachberater B angeboten. Dass und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Risiken der Beteiligung seitens des Herrn T gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger zur Sprache gekommen sind, l&#228;sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Nichts anderes gilt auch f&#252;r den Beklagtenvortrag in Bezug auf die &#196;u&#223;erungen des Fachberaters B, denn hierzu hat die Beklagte lediglich behauptet, dieser habe in dem mit dem Kl&#228;ger gef&#252;hrten Telefonat s&#228;mtliche Fragen, die dieser noch zur Beteiligung gehabt habe, soweit m&#246;glich beantwortet, ohne auszuf&#252;hren, welchen Inhalt die Fragen des Kl&#228;gers und die Antworten des Beraters B gehabt haben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Angaben des Kl&#228;gers zum Inhalt der m&#252;ndlichen Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten kann die Beklagte ebenfalls nichts f&#252;r eine ausreichend Risikoaufkl&#228;rung herleiten, denn der Kl&#228;ger hat ausdr&#252;cklich bekundet, die Verlustrisiken seien ihm gegen&#252;ber durch die Mitarbeiter der Beklagten verharmlost worden, er habe auch nicht gewusst, dass die Gefahr bestehe, erhaltene Aussch&#252;ttungen wieder zur&#252;ck zahlen zu m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die danach bestehende Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die anlagegerechte Beratung des Kl&#228;gers war auch schuldhaft, denn die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt auch nicht an dem Ursachenzusammenhang zwischen den die Pflichtverletzung der Beklagten darstellenden Beratungsm&#228;ngeln und der Anlageentscheidung des Kl&#228;gers, denn die Beklagte hat die zugunsten des Kl&#228;gers streitende Vermutung f&#252;r ein anlagegerechtes Verhalten nicht zu widerlegen vermocht. Die auf Antrag der Beklagten durchgef&#252;hrte Parteivernehmung des Kl&#228;gers war insoweit negativ ergiebig, denn der Kl&#228;ger hat die Behauptungen der Beklagten nicht best&#228;tigt. Der Kl&#228;ger hat zwar erkl&#228;rt, dass er nicht mit Bestimmtheit sagen k&#246;nne, von welcher Gr&#246;&#223;enordnung an die Weichkostenquote f&#252;r seine Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen w&#228;re und dass &#8211; insoweit auch in &#220;bereinstimmung mit dem schrifts&#228;tzlichen Sachvortrag &#8211; die Frage der eingeschr&#228;nkten Fungibilit&#228;t f&#252;r ihn ohne Bedeutung war. In Bezug auf das Totalverlustrisiko hat er jedoch ausgef&#252;hrt, dass dieses Risiko ihm gegen&#252;ber durch die Mitarbeiter der Beklagten verharmlost worden sei und er bei korrekter Aufkl&#228;rung von der Beteiligung Abstand genommen h&#228;tte. In gleicher Weise hat er sich zum Fremdw&#228;hrungsrisiko als risikoerh&#246;hendem Faktor ge&#228;u&#223;ert und dar&#252;ber hinaus erkl&#228;rt, dass, wenn ihm gegen&#252;ber die Gefahr der Verpflichtung zur R&#252;ckzahlung erhaltender Aussch&#252;ttungen angesprochen worden w&#228;re, dies f&#252;r ihn ebenfalls bedeutsam gewesen w&#228;re und er die Beteiligung nicht gezeichnet h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer sieht keinen Anlass, trotz dieser &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers bei seiner Parteivernehmung davon auszugehen, dass diese Angaben des Kl&#228;gers unzutreffend waren und er bei vollst&#228;ndiger und korrekter Aufkl&#228;rung &#252;ber das Totalverlustrisiko einschlie&#223;lich der Fremdfinanzierungsrisiken und das Risiko der Nachhaftung gleichwohl die Beteiligung gezeichnet h&#228;tte. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Kl&#228;ger an anderen unter Vermittlung der Beklagten gezeichneten Beteiligungen an geschlossenen Fonds festh&#228;lt, denn der Kl&#228;ger hat f&#252;r sein diesbez&#252;gliches Verhalten eine plausible Erkl&#228;rung gegeben. In Bezug auf die von ihm gezeichnete Beteiligung an einem Filmfonds hat er ausgef&#252;hrt, dass insoweit eine Schadensersatzzahlung der Beklagten erfolgt sei. Bez&#252;glich der Schiffsbeteiligung hat er ausgef&#252;hrt, dass ihm die hiermit verbundene Problematik erst im April diesen Jahres bewusst geworden sei und er die Geltendmachung von Schadensersatzanspr&#252;chen erw&#228;gt. Bez&#252;glich der sonstigen Beteiligungen handele es sich um geschlossene Immobilienfonds, bei denen aus seiner Sicht aufgrund der Eigenkapital basierten Fondsstruktur und der zeitlichen Begrenzung ihrer Bet&#228;tigung auf dem Immobilienmarkt keine Vergleichbarkeit mit den Risiken der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Beteiligung bestehe. Unabh&#228;ngig davon, ob diese Sicht des Kl&#228;gers sachlich zutreffend ist, stellt sie aber jedenfalls eine nachvollziehbare Differenzierung dar und gibt der Kammer daher keine Veranlassung, den Ursachenzusammenhang zwischen den Beratungsm&#228;ngeln und der Anlageentscheidung im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kann auch der Umstand, dass sich der Fonds Q nicht prognosegem&#228;&#223; entwickelt hat nicht dazu f&#252;hren, dass die Kammer davon ausgehen m&#252;sste, allein dieser Umstand und nicht die unzureichende Beratung seitens der Beklagten den&#160; Anlass f&#252;r die vom Kl&#228;ger erhobene Klage darstellt und die Beratungsm&#228;ngel f&#252;r die Anlageentscheidung des Kl&#228;gers ohne Bedeutung waren. Denn der Kl&#228;ger hat zwar einger&#228;umt, dass dies im Nachhinein schwer zu beantworten sei, weil es sich um eine hypothetische Frage handele, dass er jedoch denke, dass er sich auch bei prognosegem&#228;&#223;er Entwicklung trotzdem von der Beteiligung getrennt h&#228;tte, wenn er gewusst h&#228;tte, mit welchen Risiken sie verbunden war. Diese Erkl&#228;rung des Kl&#228;gers gibt keinen Anlass, den Ursachenzusammenhang zwischen der unzureichenden Risikoaufkl&#228;rung und der Anlageentscheidung im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem k&#246;nnen aus dem Umstand, dass sich ein Anleger, der nachtr&#228;glich von M&#228;ngeln einer ihm gegen&#252;ber vorgenommen Anlageberatung erf&#228;hrt, lediglich von schlecht laufenden Beteiligungen trennt, nicht aber solchen, die eine positive Entwicklung genommen haben, ohnehin nicht ohne weiteres R&#252;ckschl&#252;sse auf einen fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung und der Analgeentscheidung gezogen werden. Denn ein Anleger, der &#252;ber aufkl&#228;rungspflichtige Umst&#228;nde wie Verlust- und Haftungsrisiken nicht aufgekl&#228;rt worden ist, kann, wenn er sp&#228;ter von diesen Risiken Kenntnis erlangt, gute Gr&#252;nde haben, gleichwohl von der Geltendmachung von Schadensersatzanspr&#252;chen in Gestalt einer R&#252;ckabwicklung der Beteiligung abzusehen, wenn sich die von ihm gezeichnete Anlage positiv entwickelt hat. In einem solchen Fall hat der Anleger n&#228;mlich m&#246;glicherweise gar keinen wirtschaftlichen Schaden, weil er eine vollwertige oder sogar dar&#252;ber hinausgehende Gegenleistung f&#252;r seinen Anlagebetrag erhalten hat und w&#252;rde er, wenn er sich f&#252;r die R&#252;ckg&#228;ngigmachung seiner Beteiligung entscheidet, unter Umst&#228;nden sogar finanzielle Nachteile erleiden, weil er auf zu erwartenden k&#252;nftigen Aussch&#252;ttungen verzichtet und die Summe aus den von ihm bereits erhaltenen Aussch&#252;ttungen und dem Restwert der Beteiligung &#252;ber dem von ihm gezahlten Anlagebetrag zuz&#252;glich des Aufgeldes liegt. In einem solchen Fall w&#252;rde er dann mit der R&#252;ckg&#228;ngigmachung seiner Beteiligung finanzielle Einbu&#223;en erleiden und aufgrund der &#220;bertragung der noch werthaltigen Beteiligung auf die die Anlageberatung seinerzeit vornehmende Bank diese f&#252;r die unzureichende Beratung sogar noch belohnen, weil der Restwert der Beteiligung die von der Bank zu leistende Schadensersatzleistung noch &#252;bersteigt. Aus dem Umstand, dass ein Anleger sich nur bei schlecht laufenden Beteiligungen, nicht aber bei solchen, die sich prognosegem&#228;&#223; entwickeln, Schadensersatz wegen einer pflichtwidrigen Anlageberatung geltend macht, k&#246;nnen daher keine zwingenden R&#252;ckschl&#252;sse auf einen fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen einzelnen Beratungsm&#228;ngeln und der Anlageentscheidung gezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der H&#246;he nach bel&#228;uft sich der danach bestehende Schadensersatzanspruch des Kl&#228;gers auf den von ihm gezeichneten Anlagebetrag zuz&#252;glich des f&#252;nfprozentigen Agios, den vom Kl&#228;ger insoweit vorgetragenen Umrechnungsbetrag von 21.489,96 EUR hat die Beklagte nicht bestritten. Ein Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns in H&#246;he von 2,5 % des Anlagebetrages steht dem Kl&#228;ger dagegen nicht zu, denn der Kl&#228;ger hat einen solchen entgangenen Gewinn nicht schl&#252;ssig dargetan. Soweit er die Ansicht vertreten hat, dass er als anlagewilliger Kapitalinhaber die durch festverzinsliche Wertpapiere erreichbare Durchschnittsrendite mit Wahrscheinlichkeit erzielt, mindestens jedoch durch die Anlage des Kapitals auf einem Tagesgeldkonto die zum Zeichnungszeitpunkt vorliegenden Tagesgeldzinsen erwirtschaftet h&#228;tte, reicht dies nicht aus, da f&#252;r die Kammer nicht erkennbar ist, dass und warum der Kl&#228;ger bereit gewesen sein sollte, anstelle der von ihm hier gezeichneten Anlage mit einer deutlich h&#246;heren prognostizierten Rendite eine der vorgenannten Alternativanlagen zu t&#228;tigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch des Kl&#228;gers ergibt sich aus &#167;&#167; 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im vorprozessualen Schreiben seines Prozessbevollm&#228;chtigten vom 09.12.2015 gesetzten Frist bis zum 22.12.2015 ist die Beklagte in Verzug geraten, die Zinsh&#246;he entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz unter Beteiligung von Verbrauchern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schadensersatzanspruch des Kl&#228;gers umfasst auch die Freistellung von ihm entstandenen Kosten f&#252;r die vorprozessuale T&#228;tigkeit seiner Prozessbevollm&#228;chtigten, insoweit war jedoch eine K&#252;rzung auf den zuerkannten Betrag von 1.613,16 EUR vorzunehmen, da f&#252;r die T&#228;tigkeit der Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers im Vorfeld dieses Prozesses eine 1,8 Geb&#252;hr als angemessen und ausreichend erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist zul&#228;ssig, da bei einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie der Kl&#228;ger begehrt, im Hinblick auf die Anforderungen an die diesbez&#252;gliche Zwangsvollstreckung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 756, 765 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, welches sich allerdings nicht auf die Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes erstreckt. Der Antrag ist auch begr&#252;ndet, denn aufgrund des vorprozessualen Schreibens vom 09.12.2015 ist die Beklagte gem. &#167;&#167; 293, 295 BGB in Annahmeverzug geraten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 21.489,96 EUR festgesetzt.</p>\n      "
}