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    "file_number": "I-3 Wx 47/16",
    "date": "2016-11-08",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:31:07Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:1108.I3WX47.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch &#252;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ma&#223;gabe der nachfolgenden Gr&#252;nde an das Grundbuchamt zur&#252;ckverwiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das beteiligte Land wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zur&#252;ckweisung seines Antrages, den in Abteilung II lfd. Nr. 4 des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu l&#246;schen. Der Beteiligte zu 2. ist aufgrund Erbfalles Eigent&#252;mer des betroffenen Grundst&#252;cks geworden. Das Grundst&#252;ck stand urspr&#252;nglich im Eigentum seiner am 25. Dezember 2007 verstorbenen Tante (im Folgenden: Erblasserin). Der laut ihren Angaben im Testament am 11. August 1990 geborene Beteiligte zu 2. ist mit notariellem Testament vom 23. November 2006 zum alleinigen und befreiten Vorerben eingesetzt geworden. Der Nacherbfall soll mit dem Tod des Vorerben eintreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung f&#252;r den Fall angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. bei Eintritt des Erbfalles das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Unter Ziff. V. 1.&#160; hat sie u.a. Folgendes bestimmt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222; ...</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich Frau Rechtsanw&#228;ltin [Name der Beteiligten zu 3.], ersatzweise Herrn Rechtsanwalt R.O., &#8230; Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu benennen. Ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen [Name des Beteiligten zu 2.] zu verwalten. Er hat das angeordnete Verm&#228;chtnis zu erf&#252;llen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligten zu 3. wurde am 4. Juli 2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, das &#8211; ihrem Antrag entsprechend &#8211; weder auf die zeitliche Beschr&#228;nkung der Anordnung noch auf die im Testament vorgesehene Befreiung von den Beschr&#228;nkungen des &#167; 181 BGB hinwies.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Antrag des beteiligten Landes wurde am 19. M&#228;rz 2013 in Abt. III Nr. 4 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek &#252;ber 100.000,00 &#8364; eingetragen. Ferner hat das beteiligte Land wegen Steuerforderungen (Erbschaftssteuer und Zinsen) den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf L&#246;schung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks mit Verf&#252;gung vom 15. Oktober 2015 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 309 ff. AO gepf&#228;ndet und eingezogen. Mit weiterer Verf&#252;gung vom 28. Januar 2016 hat es wegen der vorbezeichneten Steuerforderungen auch den Anspruch des Beteiligten zu 2. auf Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Nachlassgericht gepf&#228;ndet und eingezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits am 12. Oktober 2015 beantragte das beteiligte Land die L&#246;schung des Testamentsvollstreckervermerks, weil die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. beendet sei. Das Grundbuchamt wies darauf hin, die L&#246;schung k&#246;nne (derzeit) nicht erfolgen, weil das Testamentsvollstreckerzeugnis keine Befristung enthalte. Daraufhin bat das beteiligte Land, bei der Entscheidung &#252;ber seinen Antrag die Pf&#228;ndungs- und Einziehungsverf&#252;gung zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Grundbuchamt den L&#246;schungsantrag zur&#252;ck. Die Unrichtigkeit des Grundbuches sei nicht nachgewiesen. Es sei zur eigenst&#228;ndigen Pr&#252;fung, ob die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. beendet sei, nicht befugt, da das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis ohne entsprechende Einschr&#228;nkung erteilt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich das beteiligte Land mit seiner Beschwerde. Es meint, das Testamentsvollstreckerzeugnis werde mit Beendigung des Amtes kraftlos, seine Beweiskraft sei mithin verloren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Beim Nachlassgericht hat es zeitgleich angeregt, das Testamentsvollstreckerzeugnis wegen Unrichtigkeit einzuziehen. Das Nachlassgericht hat eine entsprechende Absicht mit Schreiben vom 10. Februar 2016 kundgetan, die Beteiligte zu 3. ist dieser Anregung beim Nachlassgericht mit Schriftsatz vom 17. April 2016 entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 16. Februar 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 3. meint, die Beendigung des Amtes sei nicht in einer den Anforderungen des &#167; 29 GBO gen&#252;genden Form nachgewiesen. Die Beendigung sei nicht offenkundig, denn es best&#252;nden nach wie vor erhebliche Steuerforderungen, deren Begleichung die Ver&#228;u&#223;erung des Grundbesitzes erfordere, was mit den hierzu notwendigen Rechtshandlungen zum Aufgabengebiet eines Testamentsvollstreckers z&#228;hle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist gem&#228;&#223; &#167; 71 Abs. 1 GBO sowohl statthaft als auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Das beteiligte Land ist wegen der Zur&#252;ckweisung seines Antrages und der Pf&#228;ndung eines dem Beteiligten zu 2. als Eigent&#252;mer vermeintlich zustehenden Berichtigungsanspruches gem&#228;&#223; &#167; 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwerdeberechtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde hat in der Sache &#8211; jedenfalls vorl&#228;ufig &#8211; Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die L&#246;schung eines Testamentsvollstreckervermerks kommt nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, &#167; 22 GBO, oder nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 84 ff. GBO) in Betracht. Eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der sonstigen Beteiligten ist nicht ausreichend, da sie auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht verzichten k&#246;nnen (OLG M&#252;nchen NJW 2015, 2271 [13], Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl. 2016, &#167; 52, Rdz. 27).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Eintragung ist zu l&#246;schen, wenn sie unrichtig ist. Die Unrichtigkeit kann auch nachtr&#228;glich aufgrund sich au&#223;erhalb des Grundbuches vollziehender Rechts&#228;nderungen eintreten (Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl., 2016, &#167; 22, Rdz. 14). Der Nachweis obliegt dem Antragsteller. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit gen&#252;gt nicht (KG FamRZ 2015, 1055 [8]). Der Antragsteller hat alle M&#246;glichkeiten auszur&#228;umen, die der Richtigkeit der begehrten (neuen) Eintragung entgegenstehen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier &#8211; mit Ausnahme des unter Ziff. 3. angef&#252;hrten Umstandes &#8211; geschehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 22 GBO liegen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Inhalt des in beglaubigter Abschrift nebst Er&#246;ffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments ergibt sich in einer den Anforderungen des &#167; 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO gen&#252;genden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen der Erblasserin (nur) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben bestehen soll. Dies folgt eindeutig aus der Formulierung: &#8222;Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass <em>bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres</em> meines Neffen &#8230; zu verwalten.&#8220; Anhaltspunkte daf&#252;r, dass &#8211; &#252;ber den ma&#223;geblichen Inhalt der Urkunde hinaus &#8211; etwas anderes gewollt gewesen sei, fehlen. Insbesondere sollte die Testamentsvollstreckung &#8211; entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. in ihrem Schriftsatz vom 13. Sept. 2016 &#8211; nicht erst dann enden, wenn &#8222;s&#228;mtliche ihr zugewiesenen Aufgaben&#8220; erledigt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass die Beendigung des Amtes der Testamentsvollstreckerin mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, steht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob das Testamentsvollstreckerzeugnis eine solche Beschr&#228;nkung h&#228;tte aufweisen m&#252;ssen. Denn jedenfalls ist das Grundbuchamt bei der Pr&#252;fung des Nachweises der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen (OLG M&#252;nchen ZEV 2006, 173 [174]; Staudinger-Herzog, B&#252;rgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2016, &#167; 2368, Rdz.58, Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl. 2016, &#167; 35, Rdz. 61, 21), jedenfalls wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um einen einfach gelagerten und eindeutigen Fall handelt (vgl. Zimmermann, Anm. zu OLG M&#252;nchen ZEV 2006, 173 [175a.E.], a.M. LG K&#246;ln MittRhNotK 1986, 49 [50]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Nachlassakte beigezogen; aus ihr geht hervor, dass auch das Nachlassgericht zu der Ansicht neigt, dass die Testamentsvollstreckung nur <strong>bis</strong> zur Vollendendung des 25. Lebensjahres andauern sollte. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist zum einen aufschiebend bedingt dadurch, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. eintritt, sie ist sodann aufl&#246;send bedingt durch die Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dass &#8211; nach der Behauptung der Beteiligten zu 3. &#8211; zur Tilgung der verbleibenden Erbschaftssteuerschulden das Grundst&#252;ck ver&#228;u&#223;ert werden muss, ist ohne Bedeutung. Denn nach dem Inhalt des Testamentes ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung gerade unabh&#228;ngig von einer etwaigen Erledigung der Aufgaben aufl&#246;send bedingt durch die Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. (&#8222;... meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ... zu verwalten.&#8220;).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Trotz des grunds&#228;tzlich bestehenden Zuweisungsvorranges an das Nachlassgericht (BayObLG DNotZ 1998, 138 [139]; Sch&#246;ner/St&#246;ber, HRP, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 2012, Rdz. 3463/785; Demharter, Grundbuchordnung 30. Aufl., 2016, &#167; 35, Rdz. 26) ist es hier daher gerechtfertigt, &#252;ber den L&#246;schungsantrag im Sinne der Beteiligten zu 1. zu entscheiden, ohne die vorherige Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht abzuwarten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht die vom Grundbuchamt angef&#252;hrte Entscheidung des Landgerichts K&#246;ln (MittRhNotK 1986, 49) nicht entgegen. Das Landgericht K&#246;ln hat in der genannten Entscheidung n&#228;her ausgef&#252;hrt, es k&#246;nnen nicht allein aufgrund der Vorschrift des &#167; 2210 BGB nach Ablauf von 30 Jahren das Ende der Testamentsvollstreckung als offenkundig angesehen werden mit der Folge, dass ein weiterer Nachweis nicht erforderlich sei. &#167; 2210 BGB beziehe sich auf die beiden in &#167; 2209 BGB genannten Spezialf&#228;lle einer Testamentsvollstreckung. Der Erblasser k&#246;nne einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses &#252;bertragen, ohne ihm andere Aufgaben zuzuweisen. Er k&#246;nne aber auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuf&#252;hren habe (sog. Dauervollstreckung). Wenn die(se) Verwaltung als selbst&#228;ndige Aufgabe im Sinne des &#167; 2209 BGB durch Zeitablauf beendet sei, so bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers schlechthin erloschen seien. Die Verwaltungsrechte nach &#167; 2205 BGB und nach &#167; 2209 BGB st&#252;nden selbst&#228;ndig und unabh&#228;ngig voneinander.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragen. Denn hier war dem Testamentsvollstrecker ausschlie&#223;lich die Verwaltung des Nachlasses bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Beteiligten zu 2. &#252;bertragen, was sich zweifelsfrei aus der dem Grundbuchamt vorliegenden beglaubigten Abschrift des Testamentes ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Beruht die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks auf letztwilliger Verf&#252;gung nebst Er&#246;ffnungsniederschrift, so kann der Testamentsvollstreckervermerk gel&#246;scht werden, wenn durch &#246;ffentliche Urkunde nachgewiesen wird, dass eine aufl&#246;sende Bedingung oder Befristung eingetreten ist (BeckOK GBO/Zeiser, 27. Edition, Stand 01.06.2016, &#167; 52, Rdz. 50)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dem L&#246;schungsantrag ist somit zu entsprechen, wenn der Beteiligte zu 2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Hierf&#252;r fehlt allerdings der gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erforderliche Nachweis. Das Geburtsdatum des Beteiligten zu 2. ist dem Grundbuchamt weder offenkundig, noch ist es durch eine &#246;ffentliche Urkunde belegt. &#214;ffentliche Urkunden, die von einer &#246;ffentlichen Beh&#246;rde oder von einer mit &#246;ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse beziehungsweise ihres Gesch&#228;ftsbereiches aufgenommen sind, erbringen gem&#228;&#223; &#167; 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis des durch die Beh&#246;rde oder die Person beurkundeten Vorganges. Das Geburtsdatum des Beteiligten zu 2. wird weder durch das Testament, noch durch das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch im Sinne des &#167; 415 Abs. 1 ZPO beurkundet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Mit einem notariellen Testament wird allein die Errichtung des Testaments durch den jeweiligen Erblasserin mit dem angegebenen Inhalt beurkundet, &#167;&#167; 8, 9, 10 BeurkG, nicht jedoch die Richtigkeit, der darin enthaltenen tats&#228;chlichen Angaben des Erblassers zur Person eines Beg&#252;nstigten oder Beschwerten. Das Testamentsvollstreckerzeugnis erbringt gem&#228;&#223; &#167;&#167; 2368, 2365 BGB Beweis daf&#252;r, dass die dort ausgewiesene Person zum Testamentsvollstrecker ernannt und dass ihr Amt nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschr&#228;nkt ist (Palandt-Weidlich, B&#252;rgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., 2016, &#167; 2368 Rdz. 8; M&#252;nchener Kommentar-Mayer, B&#252;rgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., &#167; 2368, Rdz. 45). Mit der Eintragung im Grundbuch wird lediglich der Bestand eines Rechts oder einer Belastung f&#252;r den angegebenen Berechtigten beurkundet, hier speziell die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Richtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angaben zu den pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnissen des Eigent&#252;mers oder Berechtigten wird jedoch weder beurkundet, noch genie&#223;en sie &#246;ffentlichen Glauben gem&#228;&#223; &#167; 892 BGB (Sch&#246;ner/St&#246;ber HRP, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 2012, Rdz. 336, 346).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Danach bedarf es hier noch der Vorlage einer Geburtsurkunde. Dies wird dem Antragsteller durch Zwischenverf&#252;gung, &#167; 18 Abs. 1 GBO aufzugeben sein. Insoweit macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, diesen Schritt dem Grundbuchamt zu &#252;berlassen (vgl. OLG M&#252;nchen MittBayNot 2014, 47 [Rdz.12.m.w.N.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Grundbuchamt zu treffen, da der Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch nicht endg&#252;ltig feststeht.</p>\n      "
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