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    "file_number": "16 K 3895/15 F",
    "date": "2016-11-03",
    "created_date": "2018-12-23T13:00:35Z",
    "updated_date": "2020-12-10T15:06:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGD:2016:1103.16K3895.15F.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span>:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eine Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts (GbR), an der die Eheleute &#8230; A (A) je zur H&#228;lfte beteiligt sind und die f&#252;r die Streitjahre 2006 und 2007 vom Beklagten (dem Finanzamt --FA--) als Betreiberin eines gewerblichen Grundst&#252;ckshandels behandelt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eheleute A erwarben am 18.02.2005 zum Kaufpreis von 1,1 Mio. &#8364; als Eigent&#252;mer zu je &#189; den im Grundbuch des Amtsgerichts (AG) &#8230; von &#8230; Bl. <em>1</em> eingetragenen Grundbesitz &#8230;, &#8230; Stra&#223;e <em>1, 2, 3</em> und <em>3a</em> (3 Flurst&#252;cke, insges. 2.244 qm). Das Kaufgrundst&#252;ck war mit vier aneinander grenzenden Mehrfamilienh&#228;usern (MFH), die insgesamt 31 Wohneinheiten beinhalten (Gesamtwohnfl&#228;che 1.650 qm), sowie 31 im Hof befindlichen Garagen bebaut und bei Vertragsabschluss vermietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin erwarben die Eheleute A am 9.11.2005 zum Kaufpreis von 1,2 Mio.&#160;&#8364; als Eigent&#252;mer zu je &#189; den im Grundbuch des AG &#8230; von &#8230; Bl. <em>2</em> verzeichneten Grundbesitz &#8230;, &#8230;str. <em>1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9</em> (1 Flurst&#252;ck, 3.359 qm gro&#223;). Das Kaufgrundst&#252;ck wurde von dem Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der B GmbH &#8230; ver&#228;u&#223;ert und war mit neun freistehenden MFH bebaut, die insgesamt 82 Wohneinheiten beinhalten (Gesamtwohnfl&#228;che ca. 3.850 qm).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ehemann A ersteigerte au&#223;erdem am 5.05.2006 f&#252;r 1.156.321 &#8364; den im Grundbuch des AG &#8230; von &#8230; Bl. <em>3</em> verzeichneten Grundbesitz in &#8230;, &#8230; <em>1</em> (3 Flurst&#252;cke, insges. 3.958 qm). Das Kaufgrundst&#252;ck ist als (&#8222;kreuzf&#246;rmiges&#8220;) MFH bebaut; zur Anzahl der Wohnungen hat weder die Kl&#228;gerin n&#228;here Angaben gemacht noch ergeben sie sich aus den vom FA &#252;bersandten Steuerakten. Das Objekt besitzt Tiefgaragenpl&#228;tze. Die Gesamtwohnfl&#228;che betr&#228;gt ann&#228;hernd 3.600 qm. Der Ehemann A &#252;bertrug umgehend (mit notariellem Vertrag vom 9.06.2006) den h&#228;lftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundbesitz als ehebedingte Zuwendung auf seine Ehefrau.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.07.2007 ver&#228;u&#223;erten die Eheleute A ihren Grundbesitz &#8230; Bl. <em>2</em> (AG &#8230;), &#8230; Bl. <em>1</em> (AG &#8230;) und &#8230; Bl. <em>3</em> (AG &#8230;) zum Kaufpreis von insgesamt 4,45 Mio.&#160;&#8364; an die C GmbH &amp; Co KG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl&#228;rungen f&#252;r 2006 (eingereicht im Januar 2009) und f&#252;r 2007 (eingereicht im M&#228;rz 2012) behandelten die Eheleute A die Eink&#252;nfte aus den Grundst&#252;cken in den Jahren 2006 und 2007 als solche aus Vermietung und Verpachtung und erkl&#228;rten au&#223;erdem f&#252;r das Jahr 2007 einen Gewinn des Ehemanns A aus einem privaten Ver&#228;u&#223;erungsgesch&#228;ft (&#8222;Verkauf der drei Gro&#223;objekte &#8230;&#8220;) i.H. von 853.887,20&#160;&#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das FA hatte im Februar 2012 bei dem Ehemann A mit der Durchf&#252;hrung einer Betriebspr&#252;fung begonnen; der Pr&#252;fer vertrat die Auffassung (Pr&#252;fungsbericht vom 24.05.2013), es handele sich um Eink&#252;nfte aus einem gewerblichen Grundst&#252;ckhandel. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass zwischen den Eheleuten wegen gemeinsamer Zweckverfolgung eine GbR (die Kl&#228;gerin) bestanden habe, die in 2006 und 2007 einen gewerblichen Grundst&#252;ckshandel betrieben habe. Es handele sich um &#8222;drei Grundst&#252;cke&#8220;; es sei aber weiterhin zu ber&#252;cksichtigen, dass die &#8222;A GbR&#8220; auch das Grundst&#252;ck &#8230;, &#8230; Stra&#223;e im Dezember 1999 erworben, bebaut und in 2004 f&#252;r 9,2&#160;Mio.&#160;&#8364; ver&#228;u&#223;ert habe (vgl. Tz. 2.2). Damit sei die 3-Objekt-Grenze &#252;berschritten. Das FA erlie&#223; Gewinnfeststellungsbescheide vom 26.05.2014, die Gewinne f&#252;r 2006 von 56.880 &#8364; und f&#252;r 2007 von 731.118 &#8364; auswiesen; au&#223;erdem ergingen gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin Gewerbesteuermessbescheide.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Feststellungsbescheide sowie die Gewerbesteuermessbescheide erhob die Kl&#228;gerin Einspruch. Sie vertrat die Auffassung, ein gewerblicher Grundst&#252;ckshandel liege nicht vor. Durch die Ver&#228;u&#223;erung der 3 Objekte (unsch&#228;dliche Anzahl) habe sich die Kl&#228;gerin ihres vollst&#228;ndigen Besitzes entledigt; au&#223;erdem fehle es hier bei der Ver&#228;u&#223;erung an nur einen Erwerber (in nur einer Notarurkunde) an der Nachhaltigkeit, zumal eine Wiederholungsabsicht nicht ersichtlich sei. Die Eheleute A h&#228;tten beabsichtigt, den Grundbesitz zur Alterssicherung langfristig zu vermieten. Sie h&#228;tten sich allerdings durch den Hausmeister &#8230; und die gesch&#228;ftst&#252;chtige Maklerin &#8230; verleiten lassen, ein gutes Verkaufsangebot anzunehmen. Dar&#252;ber hinaus habe die Kl&#228;gerin aus sich heraus auch keinen Grundst&#252;ckshandel betrieben; vielmehr h&#228;tten 3 personenidentische, aber verschiedene Grundst&#252;ckgemeinschaften bestanden. Soweit die &#8222;A GbR&#8220; das Grundst&#252;ck &#8230;, &#8230; Stra&#223;e im Dezember 1999 erworben, bebaut, langfristig vermietet und im Juni 2004 ver&#228;u&#223;ert habe, sei wesentlich, dass die Eheleute A nur zu je 49,5% und der Sohn &#8230; mit 1% an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Insofern handele es sich um ein anderes Steuersubjekt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das FA wies die Einspr&#252;che wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck (Einspruchsentscheidung vom 20.11. 2015). Es f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, die Ver&#228;u&#223;erung der Grundst&#252;cke sei im Rahmen eines gewerblichen Grundst&#252;ckshandels erfolgt. Die Drei-Objekt Grenze sei &#252;berschritten: Neben dem Grundst&#252;ck &#8230;, &#8230; <em>1</em> (mindestens 2 Objekte; riesiger Geb&#228;udekomplex in der Form eines Kreuzes mit 48 Garagen) sei ein Stra&#223;enzug mit 9 MFH (&#8230;stra&#223;e in &#8230;), eine H&#228;userzeile mit 4 MFH sowie eine Garagenzeile als weiteres Objekt (&#8230; Stra&#223;e in &#8230;) ver&#228;u&#223;ert worden; insgesamt handele es sich um 16 Objekte. Zwischen Erwerb und Ver&#228;u&#223;erung der Objekte bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang. Der tats&#228;chliche Geschehensablauf spreche auch f&#252;r eine von Anfang an bestehende bedingte (bei entsprechend gutem Verkaufsangebot) Ver&#228;u&#223;erungsabsicht. Die Eheleute A seien bei dem Verkauf an den Immobilienfonds nicht fremdbestimmt oder &#252;berrumpelt, sondern aktiv Handelnde gewesen und h&#228;tten das Geschehen bestimmt. Schlie&#223;lich h&#228;tten sie die Maklerin beauftragt und ihr f&#252;r ihre T&#228;tigkeit eine Provision von 1,3 % aus dem Kaufpreis zukommen lassen. Abgesehen davon w&#228;ren (ausgehend von der Rechtsauffassung der Kl&#228;gerin) jedenfalls in der Person jedes Ehepartners die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundst&#252;ckshandels erf&#252;llt, weil auf dieser Ebene auch die Miteigentumsanteile an dem Objekt &#8230; Stra&#223;e jeweils als Z&#228;hlobjekt zu ber&#252;cksichtigen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, die sich &#8209; wie die Kl&#228;gerin klargestellt hat und wovon die Beteiligten &#252;bereinstimmend ausgehen &#8211; nur auf die Feststellungsbescheide bezieht. Die Kl&#228;ger halten an ihrer Rechtsauffassung fest, das Objekt &#8230; Stra&#223;e in &#8230; sei f&#252;r die Beurteilung eines gewerblichen Grundst&#252;ckshandels der Kl&#228;gerin nicht als Z&#228;hlobjekt einzubeziehen; die Beteiligung des Sohnes Sebastian mit 1% stehe entgegen. Die streitigen 3 Objekte seien zur gemeinsamen pers&#246;nlichen Altersversorgung der Eheleute A gedacht gewesen, was die langfristige Finanzierung belege. Deshalb seien die Objekte auch die gesamten 2 &#189; Jahre lang im Rahmen der privaten Verm&#246;gensverwaltung gehalten worden. Dies stelle keine gewerbliche T&#228;tigkeit dar: weder sei die 3 Objekte Grenze &#252;berschritten, noch sei die dominierende Absicht der Verm&#246;gensverwaltung aufgegeben worden noch sei die Bet&#228;tigung der Eheleute A bei nur einem Verkauf an einen Erwerber nachhaltig gewesen oder in Wiederholungsabsicht erfolgt. In der schenkweisen &#220;bertragung an die Ehefrau betreffend das Objekt &#8230;, &#8230;, sei kein Anschaffungsvorgang der Kl&#228;gerin zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">die Bescheide &#252;ber die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 2006 und 2007 vom 26.05.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2015 aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das FA beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, die Revision zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde</span>:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Kl&#228;gerin (als Zusammenschluss der Eheleute A in gesellschaftlicher Verbundenheit) hat einen gewerblichen Grundst&#252;ckshandel betrieben. Die Eheleute A haben die bebauten Grundst&#252;cke &#8230;stra&#223;e in &#8230; und &#8230; Stra&#223;e in &#8230; gemeinschaftlich erworben sowie an dem vom Ehemann ersteigerten Objekt &#8230; in &#8230; umgehend h&#228;lftiges Gemeinschaftseigentum begr&#252;ndet. In der Verwaltung und Ver&#228;u&#223;erung der Objekte ist eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nach &#167; 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbst&#228;ndige und nachhaltige Bet&#228;tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dar&#252;ber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der T&#228;tigkeit nicht um private Verm&#246;gensverwaltung handeln darf. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundst&#252;cksverk&#228;ufen die Grenze von der privaten Verm&#246;gensverwaltung zum Gewerbebetrieb &#252;berschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Bet&#228;tigung und unter Ber&#252;cksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Verm&#246;genswerte durch Umschichtung gegen&#252;ber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund tritt. Die typischen gewerblichen T&#228;tigkeiten im Zusammenhang mit der Ver&#228;u&#223;erung von Grundst&#252;cken unterscheiden sich von der privaten Verm&#246;gensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Ver&#228;u&#223;erungsabsicht. Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung hat der BFH f&#252;r den Bereich des gewerblichen Grundst&#252;ckshandels mit Urteil vom 9.12.1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingef&#252;hrt. Sie dient der Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundst&#252;cksverk&#228;ufen und ist ein gewichtiges Indiz f&#252;r oder gegen eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Ver&#228;u&#223;erungsabsicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kl&#228;gerin hat in einem kurzen Zeitraum nach Anschaffung mehr als 3 Objekte ver&#228;u&#223;ert und damit die Grenze von der Verm&#246;gensverwaltung zum gewerblichen Grundst&#252;ckshandel &#252;berschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">a) Bei der Anwendung der Grunds&#228;tze &#252;ber die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbst&#228;ndige Mehrfamilienhausgrundst&#252;cke grunds&#228;tzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. &#167; 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach &#167; 890 BGB, &#167;&#167; 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt (\"H&#228;userzeile\" oder &#8222;Stra&#223;enzug&#8220;) werden k&#246;nnen (BFH-Urteil vom 3.08.2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35). In dieser Entscheidung hat der X. Senat des BFH folgende Grunds&#228;tze zusammengefasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">--&#8222;Objekt&#8220; im Sinne der Rechtsprechungsgrunds&#228;tze zum gewerblichen Grundst&#252;ckshandel ist grunds&#228;tzlich jedes selbst&#228;ndig ver&#228;u&#223;erbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundst&#252;ck, grundst&#252;cksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabh&#228;ngig von seiner Gr&#246;&#223;e, seinem Wert und anderen Umst&#228;nden. &#8222;Objekte&#8220; k&#246;nnen auch MFH und Gewerbebauten sein. Dabei orientiert sich die Objektz&#228;hlung allerdings nicht ausschlie&#223;lich am Grundst&#252;cksbegriff des BGB. Hiernach k&#246;nnen sachenrechtlich selbst&#228;ndige Grundst&#252;cke in ihrer Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt sein. Die Fiktion des &#167;&#160;93 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BewG --Wohnungs- bzw. Teileigentum als wirtschaftliche Einheit-- schlie&#223;t die vor allem auf die Verkehrsanschauung abhebende allgemeine Abgrenzungsregel des &#167; 2 Abs. 1 BewG nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">--Dem Rechtsbegriff \"wirtschaftliche Einheit\" (&#167; 2 BewG) wird von der Rechtsprechung zum sog. gewerblichen Grundst&#252;ckshandel Bedeutung beigemessen f&#252;r die Frage, was \"Objekt der Handels\" ist. Die nach &#167;&#160;15 Abs.&#160;2 EStG gebotene Quantifizierung des h&#228;ndler-typischen Umschlags hebt darauf ab, was nach der Verkehrsauffassung \"typischerweise\" Gegenstand des Handelsverkehrs ist. Diese Sichtweise rechtfertigt es einerseits, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen Eigentumswohnungen zu einer Einheit zu verklammern und Garagengrundst&#252;cke nicht als selbst&#228;ndige Objekte zu z&#228;hlen. Andererseits setzt die Verkehrsanschauung der M&#246;glichkeit Grenzen, durch grundbuchtechnische Ma&#223;nahmen auf der Grundlage der &#167;&#167; 3 ff. der GBO die Objektz&#228;hlung zu beeinflussen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">--Was eine wirtschaftliche Einheit ist, bestimmt sich gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsauffassung, mithin vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die &#246;rtliche Gewohnheit, die tats&#228;chliche &#220;bung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengeh&#246;rigkeit der einzelnen Wirtschaftsg&#252;ter zu ber&#252;cksichtigen (&#167; 2 Abs. 1 Satz 4 BewG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat schlie&#223;t sich diesen Grunds&#228;tzen vollinhaltlich an. Hiernach hat die Kl&#228;gerin neben dem Objekt &#8230; (hier geht der Senat von wegen der Bebauung mit nur einem MFH von 1 Objekt aus) einen Stra&#223;enzug mit 9 MFH, eine H&#228;userzeile mit 4 MFH sowie eine Garagenzeile aus 31 Garagen als weiteres Objekt ver&#228;u&#223;ert, insgesamt 15 Objekte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Dabei wird nicht verkannt, dass demgegen&#252;ber der IV. Senat des BFH (Urteil vom 5.05.2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; kritisch Hartrott, Betriebs-Berater 2011, 2212) bei mehreren MFH (Ver&#228;u&#223;erung von 5 errichteten MFH auf einem ungeteilten Grundbuchgrundst&#252;ck an einen Erwerber) nur 1 Objekt angenommen hat. Nach dem Gesamtbild der Umst&#228;nde und gerade unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Einheit (&#167; 2 BewG) kommt allerdings im Streitfall der grundbuchrechtlichen Behandlung keine entscheidende Bedeutung zu (Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., &#167; 15 Rz. 55).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Anschaffung eines relevanten Grundbesitzportfolios &#252;ber einen Zeitraum von 1 &#188; Jahren und die nachfolgende Ver&#228;u&#223;erung (1 &#188; Jahre nach dem letzten Erwerb) an einen Immobilienfonds sind als nachhaltige T&#228;tigkeit zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die Maklerin auch gegen&#252;ber anderen Interessenten Verkaufsbem&#252;hungen unternommen hat. Dar&#252;ber hinaus wird die Indizwirkung der tats&#228;chlichen Ver&#228;u&#223;erungen (mehr als 3 Objekte in engem zeitlichen Zusammenhang) durch die Erkl&#228;rung konkreter Anl&#228;sse oder pers&#246;nlicher Motive nicht beeintr&#228;chtigt (vgl. n&#228;her Schmidt/ Wacker, a.a.O., &#167;&#160;15 Rz.&#160;48). Deshalb braucht nicht n&#228;her vertieft zu werden, ob die Eheleute A tats&#228;chlich gegen ihren urspr&#252;nglichen Willen durch den Hausmeister und die gesch&#228;ftst&#252;chtige Maklerin &#252;berrumpelt und zu dem Verkauf verleitet worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Anschaffung des Objekts &#8230; <em>1</em> durch den Ehemann und die unmittelbare schenkweise &#220;bertragung vom &#189;-Eigentum an die Ehefrau hindert die Einbeziehung in den Grundst&#252;ckshandel der Kl&#228;gerin nicht. Durch das umgehend nach Erwerb begr&#252;ndete Gemeinschaftseigentum je zur H&#228;lfte haben die Beteiligten hinreichend verdeutlicht, dass sie dieses Objekt in gleicher Weise behandeln wollten wie den anderen bereits gemeinschaftlich h&#228;lftig erworbenen Grundbesitz &#8230;stra&#223;e in &#8230; und &#8230; Stra&#223;e in &#8230; .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">6. Die Revision war gem. &#167; 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">7. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p>\n      "
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