List view for cases

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    "file_number": "IV-2 RBs 157/16",
    "date": "2016-11-02",
    "created_date": "2018-12-23T13:00:59Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:31:09Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:1102.IV2RBS157.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird als unbegr&#252;ndet verworfen.</p>\n<p>Der Beschwerdef&#252;hrer tr&#228;gt die Kosten des Rechtsmittels.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td>\n<td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrl&#228;ssigen F&#252;hrens eines Kraftfahrzeugs (hier: Mofa) unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) eine Geldbu&#223;e von 200 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene allein gegen das verh&#228;ngte Fahrverbot. Er macht geltend, dass die Anordnung des Fahrverbots &#8222;rechtsunwirksam&#8220; sei, weil er den Bu&#223;geldbescheid nur beschr&#228;nkt auf die dort festgesetzte Geldbu&#223;e von 500 Euro angefochten habe. Das einmonatige Fahrverbot, das die Bu&#223;geldbeh&#246;rde angeordnet habe, sei rechtskr&#228;ftig und bereits durch amtliche Verwahrung der Mofa-Pr&#252;fbescheinigung erledigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde ist unbegr&#252;ndet, weil die Nachpr&#252;fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (&#167; 79 Abs. 3 OWiG, &#167;&#160;349 Abs. 2 u. 3 StPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand der Pr&#252;fung ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt, da die Rechtsbeschwerde wegen der Wechselwirkung von Geldbu&#223;e und Fahrverbot nicht wirksam auf die Anordnung des Fahrverbots beschr&#228;nkt werden konnte (vgl. OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2002, 142; G&#246;hler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., &#167; 79 Rdn. 9 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Er&#246;rterung bed&#252;rfen lediglich die Anordnung des Fahrverbots und die von dem Betroffenen geltend gemachte Anrechnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber das in dem Bu&#223;geldbescheid angeordnete Fahrverbot ist nicht rechtskr&#228;ftig geworden. Denn die Beschr&#228;nkung des Einspruchs auf die dort festgesetzte Geldbu&#223;e von 500 Euro ist nicht wirksam erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist eine solche Beschr&#228;nkung des Einspruchs nach &#167; 67 Abs. 2 OWiG grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Die Wechselwirkung von Geldbu&#223;e und Fahrverbot steht bei dieser Konstellation - anders als im umgekehrten Fall bei der Beschr&#228;nkung auf die Anordnung des Fahrverbots - nicht entgegen, da die angestrebte Herabsetzung der Geldbu&#223;e keinen Grund darstellen kann, ein daneben angeordnetes Fahrverbot zu verl&#228;ngern, zu verk&#252;rzen oder wegfallen zu lassen (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 218). Vorliegend stellt indes der Bu&#223;geldbescheid keine hinreichende Grundlage f&#252;r den Rechtsfolgenausspruch dar, weil die Tat bei der dortigen Sachverhaltsdarstellung nicht hinreichend konkretisiert worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Stra&#223;enverkehr ein Kraftfahrzeug f&#252;hrt. Gem&#228;&#223; &#167; 24a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird. Hierbei ist der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeintr&#228;chtigung der Fahrsicherheit zumindest als m&#246;glich erscheinen l&#228;sst und damit die in &#167; 24a Abs. 2 Satz 2&#160; StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349). Das ist dann der Fall, wenn der von der Grenzwertkommission empfohlene analytische Grenzwert erreicht ist, der f&#252;r THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2007, 248; OLG Schleswig NStZ 2007, 183; OLG Saarbr&#252;cken NJW 2007, 309).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bu&#223;geldbescheid enth&#228;lt keine Angaben dazu, welche konkrete THC-Konzentration im Blut des Betroffenen nachgewiesen wurde. Dort wird lediglich das berauschende Mittel (Cannabis) als solches angef&#252;hrt. Dem Bu&#223;geldbescheid l&#228;sst sich daher nicht entnehmen, ob &#252;berhaupt von einer beeintr&#228;chtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Substanz auf dessen Fahrt&#252;chtigkeit ausgegangen werden kann, wie es der Tatbestand des &#167; 24a Abs.&#160;2 StVG in verfassungskonformer Auslegung voraussetzt. Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung stellt keine hinreichende Grundlage f&#252;r die Bemessung der Rechtsfolgen dar, so dass die Beschr&#228;nkung des Einspruchs auf die H&#246;he der in dem Bu&#223;geldbescheid festgesetzten Geldbu&#223;e nicht wirksam war (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 270; a.A. K&#246;nig DAR 2015, 363, 374).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend ist der Hinweis des Verteidigers, dass durch den aufgezeigten Darstellungsmangel die Wirksamkeit des Bu&#223;geldbescheides nicht in Frage gestellt wird (vgl. OLG Celle ZfSch 2015, 649). Hier geht es indes um die Wirksamkeit der Beschr&#228;nkung des Einspruchs, welche aus den dargelegten Gr&#252;nden zu verneinen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hatte im Rahmen seiner Kognitionspflicht ohne Beschr&#228;nkung &#252;ber den Schuldspruch und die Rechtsfolgen zu entscheiden. Es hat die erforderlichen Feststellungen - auch zur THC-Konzentration (hier: 2,1 ng/ml) - getroffen. Die Verh&#228;ngung des einmonatigen Regelfahrverbots (&#167; 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 242 BKat) ist nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft w&#228;re es gewesen, von Teilrechtskraft des Bu&#223;geldbescheides auszugehen und nur noch &#252;ber die H&#246;he der Geldbu&#223;e zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand des Betroffenen, das einmonatige Fahrverbot sei bereits durch Verwahrung der Mofa-Pr&#252;fbescheinigung bei der Bu&#223;geldbeh&#246;rde erledigt, betrifft die Vollstreckung und steht der Anordnung des Fahrverbots nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">So erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorl&#228;ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (&#167; 25 Abs. 6 Satz 1 StVG) bereits erledigt ist (vgl. OLG D&#252;sseldorf DAR 1970, 195; OLG Hamm Blutalkohol 46, 280; zu &#167; 51 Abs. 5 StGB: BGH NJW 1980, 130). Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei k&#252;nftigen Zumessungserw&#228;gungen regelm&#228;&#223;ig von Bedeutung sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene die Mofa-Pr&#252;fbescheinigung (&#167; 5 Abs. 4 FeV) zusammen mit dem Einspruch an die Bu&#223;geldbeh&#246;rde, dort eingehend am 28.&#160;Januar 2016, &#252;bersandt. Die R&#252;cksendung durch die Bu&#223;geldbeh&#246;rde erfolgte mit Schreiben vom 12. Februar 2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn hier keine gesetzliche Regelung unmittelbar eingreift, h&#228;lt der Senat eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes grunds&#228;tzlich f&#252;r m&#246;glich (vgl. OLG Zweibr&#252;cken ZfSch 2016, 411). Gehen der Betroffene und die Bu&#223;geldbeh&#246;rde irrt&#252;mlich davon aus, dass die Entscheidung &#252;ber das in dem Bu&#223;geldbescheid verh&#228;ngte Fahrverbot rechtskr&#228;ftig geworden ist, und wird der F&#252;hrerschein (hier: Mofa-Pr&#252;fbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, besteht faktisch kein Unterschied zu der Vollziehung eines rechtswirksamen Fahrverbots. F&#252;r eine Anrechnung spricht auch der Rechtsgedanke des &#167; 25 Abs. 6 Satz 3 StVG, wonach die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des F&#252;hrerscheins (&#167; 94 StPO) der vorl&#228;ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichsteht und daher ebenfalls auf das Fahrverbot anzurechnen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend reichen die tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht aus, um die Frage der Anrechnung abschlie&#223;end beurteilen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen tr&#228;gt der Betroffene in der Rechtsmittelbegr&#252;ndung vor, dass die Bu&#223;geldbeh&#246;rde ihm nach Erhalt der Mofa-Pr&#252;fbescheinigung mit Schreiben vom 28.&#160;Januar 2016 mitgeteilt habe, dass das Fahrverbot am 26.&#160;Februar 2016 um 24.00 Uhr enden werde. Zu diesem f&#252;r die Begr&#252;ndung eines Vertrauenstatbestandes wesentlichen Umstand finden sich in dem Urteil keine Angaben. F&#252;r eine eigene Sachentscheidung (&#167; 79 Abs. 6 OWiG) steht dem Senat indes nur der in dem Urteil festgestellte Sachverhalt zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen macht der Betroffene eine nochmalige &#220;bersendung der Mofa-Pr&#252;fbescheinigung geltend, die in dem Urteil nicht erw&#228;hnt wird. Er tr&#228;gt n&#228;mlich vor, dass er die Mofa-Pr&#252;fbescheinigung mit Schreiben vom 23. Februar 2016 erneut an die Bu&#223;geldbeh&#246;rde &#252;bersandt und an Eides Statt versichert habe, dass er das Fahrverbot seit der erstmaligen &#220;bersendung eingehalten habe und bis zum Ende der mitgeteilten Frist (26.&#160;Februar 2016, 24.00 Uhr) einhalten werde. In diesem Zusammenhang ist der in dem Urteil nicht mitgeteilte Inhalt des Schreibens der Bu&#223;geldbeh&#246;rde vom 12. Februar 2016 anl&#228;sslich der R&#252;cksendung der Mofa-Pr&#252;fbescheinigung von Bedeutung, weil dadurch ein Vertrauenstatbestand ex nunc beseitigt worden sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung &#252;ber die Anrechnung auf das Fahrverbot unterblieben ist, und einer Zur&#252;ckverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es nicht. Denn die Entscheidung &#252;ber die Anrechnung kann - mit geringerem Aufwand - auch im Vollstreckungsverfahren getroffen werden. Da dem Betroffenen die viermonatige Schonfrist (&#167; 25 Abs. 2a Satz 1 StVG) einger&#228;umt worden ist, kann die Kl&#228;rung erfolgen, bevor das Fahrverbot wirksam wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Betroffene zur Tatzeit Jugendlicher war, ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zur Entscheidung berufen (&#167; 91 OWiG, &#167; 82 Abs. 1 Satz 1 JGG). &#220;ber Einwendungen gegen dessen Entscheidung hat die Jugendkammer zu befinden (&#167;&#167; 103, 104 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, &#167; 83 Abs. 2 JGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 46 Abs. 1 OWiG, &#167; 473 Abs.&#160;1 Satz 1 StPO.</p>\n      "
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