List view for cases

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    "file_number": "VII-Verg 21/16",
    "date": "2016-11-02",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:31:09Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:1102.VII.VERG21.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchk&#246;rper in K&#246;ln, vom 11.&#160;Mai 2016 (VK VOL 33/2015) wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich des Verfahrens nach &#167;&#160;118 Abs.&#160;1 Satz&#160;3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.</p>\n<p>Streitwert f&#252;r das Beschwerdeverfahren: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 178.855 Euro</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span>:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Der Antragsgegner als Kreispolizeibeh&#246;rde schrieb f&#252;r seinen Gesch&#228;ftsbereich Rahmenvertr&#228;ge &#252;ber die Erteilung von Abschlepp- und Sicherstellungsauftr&#228;gen im Wege einer beschr&#228;nkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in drei Gebietslosen aus (&#167;&#160;3 Abs.&#160;4 Buchst.&#160;b VOL/A - unterhalb des Schwellenwerts). Die Angebotsaufforderung, die auf Anfrage auch die Antragstellerin erhielt, datiert vom November 2015. Die Auftr&#228;ge sollten vom 1.&#160;Januar 2016 an auf f&#252;nf Jahre befristet sein. F&#252;r Notf&#228;lle behielt sich der Antragsgegner eine Vertragsverl&#228;ngerung um ein Jahr vor. Zuschlagskriterium war allein der Preis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beteiligte sich nach ihrem Vorbringen mit einem Angebot zu Los zwei (Gebiet der Polizeiwache D.), sollte nach Bieterinformationen des Antragsgegners aus Wirtschaftlichkeitsgr&#252;nden jedoch nicht den Zuschlag erhalten. Der Zuschlag wurde inzwischen einem konkurrierenden Bieter erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zuvor, n&#228;mlich durch Anwaltsschreiben vom 23.&#160;November 2015, hatte die Antragstellerin das Vergabeverfahren r&#252;gen lassen, und zwar</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Verfahren einer beschr&#228;nkten Ausschreibung; tats&#228;chlich sei wegen &#220;berschreitung des ma&#223;gebenden Auftrags-Schwellenwerts unionsweit auszuschreiben gewesen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine mittelstandsfeindliche Losaufteilung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unklarheit in den Vergabeunterlagen, wie der niedrigste Preis letztendlich ermittelt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unter anderem mit diesen Beanstandungen hat die Antragstellerin einen Nachpr&#252;fungsantrag gestellt, den die Vergabekammer im schriftlichen Verfahren (als unzul&#228;ssig) verworfen hat, weil bei den streitbefangenen Auftr&#228;gen der erforderliche Auftrags-Schwellenwert unterschritten sei und das Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB nicht gelte. Auf die Gr&#252;nde der Entscheidung der Vergabekammer wird verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Angriffe gegen das Vergabeverfahren wiederholt, vertieft und erg&#228;nzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner anzuweisen, das Vergabeverfahren aufzuheben und bei weiter bestehender Vergabeabsicht neu auszuschreiben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag unter Ber&#252;cksichtigung ihres Angebots zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die sofortige Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen. Der Senat hat im Senatstermin Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Nachpr&#252;fungsantrag ist unzul&#228;ssig, weil der bei Einleitung des Vergabeverfahrens ma&#223;gebende Auftrags-Schwellenwert von 207.000 Euro nicht erreicht gewesen ist. Die Ausschreibung unterliegt infolgedessen keiner Nachpr&#252;fung durch die Vergabenachpr&#252;fungsinstanzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#167;&#160;3 Abs.&#160;9 VgV a.F. bestimmt als ma&#223;gebenden Zeitpunkt f&#252;r die Ermittlung des Auftragswerts die Einleitung des Vergabeverfahrens, sofern dieses nicht durch eine Bekanntmachung (wie im Streitfall nicht) begonnen worden ist. Das Vergabeverfahren ist durch Angebotsaufforderung an bestimmte Bieterunternehmen, so auch an die Antragstellerin, im November 2015 eingeleitet worden. F&#252;r den Schwellenwert ma&#223;geblich ist der Netto-Auftragswert (&#167;&#160;1 Abs.&#160;1 VgV a.F.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vergabevermerk des Antragsgegners vom 4.&#160;November 2015 f&#252;hrt dazu aus: Es seien drei Gebietslose gebildet worden (Los eins: Gebiet der neu errichteten Polizeiwache C.; Los zwei: Gebiet der Polizeiwache D.; Los drei: Gebiet der Polizeiwache E.). Gemessen am bisherigen Wertaufkommen liege der Auftragswert bei etwa 255.600 Euro netto (unter Zugrundelegen einer f&#252;nfj&#228;hrigen Vertragslaufzeit zuz&#252;glich einer m&#246;glichen Vertragsverl&#228;ngerung um ein Jahr), was den Auftrags-Schwellenwert &#252;berschreite.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Anschlie&#223;end geht der Vergabevermerk jedoch nachvollziehbar auf bestimmte organisatorische und strukturelle M&#228;ngel bei der Kreispolizeibeh&#246;rde ein, die bislang zu einem vermeidbar hohen Kostenvolumen bei Abschlepp- und Sicherstellungsauftr&#228;gen gef&#252;hrt haben. Entsprechende Gegenma&#223;nahmen sind im Vergabevermerk im Einzelnen dargestellt worden (auf eine detaillierte Wiedergabe wird an dieser Stelle verzichtet). Aufgrund dessen ist der Auftragswert im Sch&#228;tzweg auf etwa 195.114 Euro (bei einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren) zur&#252;ckgef&#252;hrt worden. Der Senat hat zum Inhalt des Vergabevermerks vom 4.&#160;November 2015 den Verfasser Kreisamtmann M. als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat die in der Vergangenheit zu verzeichnenden M&#228;ngel und Einsparungsm&#246;glichkeiten bei der Abwicklung von Abschlepp- und Sicherstellungsauftr&#228;gen in der Beh&#246;rde ermittelt und hat ein B&#252;ndel bestimmter Gegenma&#223;nahmen konzipiert (die insbesondere eine effektivere &#220;berwachung und Abrechnung von Sicherstellungen zum Gegenstand haben). Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge den Eindruck einer gewissenhaften, konsequenten und engagierten Vorgehensweise vermittelt. Das Ma&#223;nahmenkonzept ist plausibel und in sich schl&#252;ssig. Das Einsparpotential (zwischen zwei und zehn Prozent je Gegenma&#223;nahme) ist zur&#252;ckhaltend und realistisch, mithin vertretbar, bewertet worden. Die Verteilung auf die Gebietslose und die Polizeiwachen ist von dem Zeugen nachvollziehbar erkl&#228;rt worden. Seiner Aussage ist zu glauben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund dessen ist der Ausschreibung der im Vergabevermerk vom 4.&#160;November 2015 dargestellte und n&#228;her begr&#252;ndete Auftragswert von etwa 195.114 Euro zugrundezulegen, der unter dem Schwellenwert von 207.000 Euro liegt. Tats&#228;chlich betr&#228;gt der Auftragswert sogar lediglich rund 162.600 Euro, weil die Vertragsdauer mittels eines unzutreffenden Multiplikators abgebildet worden ist. Die Vertr&#228;ge sollen zwar auf f&#252;nf Jahre befristet sein. Sie gehen in die Auftragswertermittlung indes nicht mit einer Dauer von f&#252;nf Jahren, sondern lediglich mit einer solchen von 48 Monaten ein (siehe &#167;&#160;3 Abs.&#160;4 Nr.&#160;2 VgV a.F.), weil f&#252;r die ausgeschriebenen Dienstleistungen kein Gesamtpreis angegeben wird. Bei der Auftragswertermittlung hinzuzusetzen ist allerdings die m&#246;gliche Vertragsverl&#228;ngerung um ein Jahr (vgl. &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 VgV a.F.; BGH, Beschluss vom 18.&#160;M&#228;rz 2014 - X ZB 12/13, Bioabfallverg&#228;rungsanlage, Rn.&#160;12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die am Vergabeverfahren von der Antragstellerin angebrachten Beanstandungen m&#252;ssen bei dem vorstehenden Befund dahingestellt bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167;&#160;78, 120 Abs.&#160;2 GWB a.F.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwertfestsetzung nach &#167;&#160;50 Abs.&#160;2 GKG sind der Einfachheit halber die zu vereinbarende Vertragsdauer von f&#252;nf Jahren sowie ein Verl&#228;ngerungszeitraum von sechs Monaten (50&#160;%) zugrundegelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 18.&#160;M&#228;rz 2014 - X ZB 12/13, Bioabfallverg&#228;rungsanlage, Rn.&#160;7/8, 13), dies auf der Grundlage der Auftragswertsch&#228;tzung des Antragsgegners.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dicks&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Barbian&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Rubel</p>\n      "
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