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GET /api/cases/116811/
{ "id": 116811, "slug": "vg-koln-2018-12-11-5-k-223818", "court": { "id": 844, "name": "Verwaltungsgericht Köln", "slug": "vg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "5 K 2238/18", "date": "2018-12-11", "created_date": "2018-12-27T18:04:02Z", "updated_date": "2022-10-18T15:48:53Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:VGK:2018:1211.5K2238.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Bescheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit das beklagte Jobcenter nach dem 31. Juli 2015 erbrachte Leistungen von der Klägerin zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Jobcenter.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 00. E. 1978 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Nachdem ein Bekannter, der Zeuge B. L. , sie gefragt hatte, ob sie bereit sei, eine Verpflichtungserklärung für Mitglieder der diesem bekannten syrischen Familie D. bzw. T. (im Folgenden T. ) abzugeben, verpflichtete sich die Klägerin am 12. August 2014 schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt C. , nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für den Lebensunterhalt der nicht mit ihr verwandten syrischen Staatsangehörigen I. bzw. I1. (im Folgenden: I1. ) T. (geb. 0. K. 1979 in B1. J. B2. / Syrien) und seinem Sohn, K. B3. T. (geb. 0. K. 2007 in B2. / Syrien), aufzukommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verpflichtungserklärungen gab die Klägerin auf dem bundeseinheitlich verwandten Formular der Bundesdruckerei (Ausgabe 2011) mit der Artikel-Nr. 10150 ab. Zur Dauer der Verpflichtung heißt es darin jeweils: „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 12. August 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“ Im Feld „Bemerkungen“ ist jeweils ausgeführt: „Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26.09.2013 – Az.: 39.12.03-1-13-100 – nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin unterschrieb zudem unter dem 12. August 2014 eine „Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der ABH / AV zur Abgabe der Verpflichtungserklärung“ (Erklärung des Verpflichtungsgebers). Darin heißt es zur Dauer der Verpflichtungserklärung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">„Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärungen überprüfte die Ausländerbehörde der Stadt C. die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin. Aufgrund einer seitens der Klägerin vorgelegten Bezügemitteilung für den Monat Juli 2014 ging sie dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von 2.087,31 EUR aus. Als unpfändbar wurden bei diesem der Nettoverdienst von 1.362,84 EUR errechnet. Ferner wurde ein Mindestfreibetrag bei keinem Unterhaltsberechtigten von monatlich 1.049,99 Euro angegeben. Handschriftlich war auf dem Berechnungsbogen vermerkt, dass eine Differenz von 1.037,32 Euro vorliege und 564 Euro benötigt würden. Die Klägerin bestätigte durch Unterschrift auf den jeweiligen Erklärungen des Verpflichtungsgebers, zu der Verpflichtung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausländerbehörde der Stadt C. erklärte am 3. September 2014 die Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an I1. T. und K. B3. T. . Als Gastgeberin wurde jeweils D1. T. , die Tante des Begünstigten K. B3. T. und Schwägerin des Begünstigten I1. T. , angegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begünstigten reisten gemeinsam mit ihrer Familie (Mutter bzw. Ehefrau, Geschwister beziehungsweise Kinder) mit einem Visum des deutschen Generalkonsulats Istanbul am 24. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten – I1. T. am 29. Januar 2015, K. B3. am 30. Januar 2015 – eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Auf ihren Antrag vom 23. März 2015 hin erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juni 2015 den syrischen Staatsangehörigen I1. T. und K. Adin T. die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 30. Juli 2015 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt C. ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte das beklagte Jobcenter der Klägerin mit, es bestehe die Vermutung, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 68 AufenthG nicht nachgekommen sei bzw. in Zukunft nicht mehr nachkommen wolle, da für I1. T. und K. B3. T. Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt worden seien. Das Schreiben wies darauf hin, dass sich aus § 68 AufenthG eine Erstattungspflicht für die durch das Jobcenter gezahlten Hilfen ergebe. Auf der Rückseite des Schreibens findet sich eine Belehrung dahingehend, dass die Bundesagentur für Arbeit die Auffassung vertrete, dass die Verpflichtungserklärung trotz des geänderten Aufenthaltstitels weiterhin gültig sei. Diese Position werde auch vom Bundesministerium des Innern und der Bundesregierung vertreten. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben an die Klägerin vom 16. Januar 2018 erklärte das beklagte Jobcenter, dass es beabsichtige, aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung 20.446,45 EUR für I1. T. und K. B3. T. gezahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Klägerin zu fordern und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2018.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben an das beklagte Jobcenter vom 7. Februar 2018 erklärte die Klägerin, sie sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung im Ausländeramt der Stadt C. auf deren Dauer und Umfang hingewiesen worden. Ihr sei erläutert worden, dass die Verpflichtungserklärung mit Anerkennung des Asylstatus ende und sie sich verpflichte, bis zur Anerkennung des Asylstatus für den Lebensunterhalt und im Falle einer Nichtanerkennung für mögliche Rückführungskosten aufzukommen. Trotz des Zeitdrucks und der humanitären Notsituation in Syrien sei sorgfältig und umsichtig geplant worden, um Unterkunft und Lebensunterhalt der Familie T. bis zur Anerkennung des Asylstatus zu organisieren; für die möglichen Rückführungskosten sei eine fundierte Risikoanalyse erfolgt. Unter Berücksichtigung aller Informationen habe sie nach Treu und Glauben die Verpflichtungserklärungen unterschrieben. Seitdem I1. T. und K. B3. T. jeweils einen Aufenthaltstitel aufgrund ihres Asylstatus besäßen (Juli 2015), sei die Verpflichtung aus ihrer Sicht erloschen. Das Ausländeramt habe sie damals im August 2014 nicht darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Dauer der Verpflichtung unterschiedliche Auffassung geben könne. Sie habe „im Leben nicht (!)“ damit gerechnet, dass sich die Grundlage der Verpflichtungserklärung im Nachhinein ändern könne. Zudem handele es sich bei der verlangten Summe um 50 Prozent ihres Brutto-Jahresgehalts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Jobcenter forderte die Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2018, zugestellt am 22. Februar 2018, zur Erstattung von 20.446,45 EUR auf, die es im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Dezember 2017 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für I1. T. und K. B3. T. erbracht habe. Die Höhe der Forderung setze sich aus dem in diesem Zeitraum gezahlten Regelbedarf Sozialgeld, Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zusammen. Krankheits- und Pflegekosten machte das beklagte Jobcenter nicht geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung führte das beklagte Jobcenter aus, die abgegebenen Verpflichtungserklärungen seien mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 2 AufenthG an I1. T. und K. B3. T. nicht ungültig geworden, da sich der Aufenthaltszweck nicht geändert habe. Dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks führe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden. Dafür, dass die Stadt C. sie in diesem Punkt falsch beraten habe, finde sich kein Nachweis. Zudem sei es möglich gewesen, sich über den Stand der damals unklaren Rechtslage zu informieren, da die unterschiedlichen Auffassungen zu der Thematik in verschiedenen Publikationen und auch im Internet diskutiert worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es liege eine Regelfallkonstellation vor, welche nach § 68 AufenthG keine Ermessenausübung der Behörde verlange. Die Bonität der Klägerin sei bei Abgabe der Erklärung festgestellt und von der Klägerin schriftlich zugesichert worden. Im Anhörungsverfahren habe die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass sich ihre Einkommenssituation seit Abgabe der Verpflichtungserklärung verschlechtert habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat am 20. März 2018 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Erstattungsforderung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das beklagte Jobcenter habe in seine Ermessenserwägungen nicht einbezogen, dass die Aufnahme und Unterstützung syrischer Kriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegenheit sei. Es sei auch nicht mit europäischem Recht vereinbar, dass die Unterstützung anerkannter Kriegsflüchtlinge von Privatpersonen – zumal solcher, die mit dem Flüchtling nicht verwandt sind – abhängig gemacht werde. Vielmehr verstoße dies gegen Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Im Falle der Klägerin trete zudem hinzu, dass die Überprüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Diese habe nämlich bei Abgabe der Erklärung explizit darauf hingewiesen, dass sich ihr Gehalt ab August 2014 auf 80 Prozent reduzieren würde. Im Übrigen habe sie ihre Verpflichtungserklärung (konkludent) gegenüber dem beklagten Jobcenter umgehend angefochten, nachdem das beklagte Jobcenter angekündigt habe, Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für I1. T. und K. B3. T. auch für Zeiträume nach der Flüchtlingsanerkennung geltend zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">In tatsächlicher Hinsicht führt sie an: Auf Initiative ihres guten Freundes B. L. hin hätten dieser, dessen Bruder P. L. sowie U. O. und die Klägerin Verpflichtungserklärungen für die fünf Familienmitglieder der Familie T. abgegeben. Der Zeuge B. L. habe in Kontakt zu der Schwägerin des I1. T. , T1. T. , gestanden. Er habe gemeinsam mit T1. T. und der evangelischen Kirchengemeinde den Aufenthalt und die Lebensunterhaltssicherung für die Familie T. organisiert. Sie, die Klägerin, sei kurzfristig dazu gestoßen und habe aus humanitären Gründen gehandelt. Bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen im Beisein des Zeugen B. L. habe der Mitarbeiter der Stadt C. , der Zeuge Q. , bestätigt, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung mit der Asylanerkennung ende. Auf andere Rechtsauffassungen sei nicht hingewiesen worden. Zudem sei darüber gesprochen worden, wie hoch das Risiko sei, dass die Begünstigten I1. T. und K. B3. T. keinen Asylstatus erhielten. Dies sei der größere Gesprächsanteil gewesen, da die Klägerin den Ausgang des Asylverfahrens nicht habe abschätzen können und die evangelische Kirchengemeinde sich (nur) bereit erklärt habe, den Lebensunterhalt der Familie T. bis zur Asylanerkennung zu finanzieren. Es hätten Rückführungskosten in Höhe von 12.000 Euro im Raum gestanden, woraufhin sie gegenüber dem Zeugen Q. geäußert habe, dass sie das nicht zahlen könne. Dieser habe sie jedoch beruhigt und mitgeteilt, dass das Risiko, dass die Familie T. kein Asyl erhalten werde, gering sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"> den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 16. Februar 2018 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Jobcenter beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung verweist es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (Az.: 1 C 10.16). Eine Anfechtung ihrer Verpflichtungserklärungen habe die Klägerin nicht wirksam erklärt. Selbst wenn man ihren Vortrag im Anhörungsverfahren als Anfechtungserklärung bewerte, wäre diese nicht gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden. Der von der Klägerin behauptete Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen sei zudem als Motivirrtum unbeachtlich. Selbst unter Zugrundelegung des geringeren Verdienstes durch die Klägerin sei sie bei Abgabe der Verpflichtungserklärung hinreichend leistungsfähig gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q1. , des Zeugen X. und des Zeugen L. .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 16. Februar 2018, der die Klägerin zur Erstattung der an die syrischen Staatsangehörigen I1. T. und K. B3. T. im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Dezember 2017 gewährten Hilfen in Höhe von 20.446,45 € auffordert, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, als die Klägerin zur Erstattung von Leistungen aufgefordert wurde, die nach dem 31. Juli 2015 erbracht wurden (dazu Ziffer 1). Im Übrigen – in Höhe von 423,42 € – ist die Klage unbegründet (dazu Ziffer 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begründet und der Bescheid vom 16. Februar 2018 rechtswidrig, soweit das beklagte Jobcenter damit die Erstattung für gewährte Leistungen ab dem 31. Juli 2015 fordert. Denn die Haftung aus den abgegebenen Verpflichtungserklärungen erstreckt sich in diesem Einzelfall nur bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an I1. T. und K. B3. T. nach § 25 Abs. 2 AufenthG, welche am 30. Juli 2015 erfolgt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">und damit im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz in der ab dem 9. November 2017 bis zum 15. März 2018 geltenden Fassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid ist § 68 AufenthG in Verbindung mit § 68a AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform – § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses umfasst auch die Befugnis, die Erstattungsforderung per Verwaltungsakt – wie vorliegend geschehen – festzusetzen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 68a AufenthG ist zudem bestimmt, dass – wie vorliegend – für eine vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärung der Verpflichtungsgeber nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab Einreise des begünstigten Ausländers, zur Erstattung herangezogen werden darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Verpflichtungserklärung des Umfangs, dass sie auch für die Zeit ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an I1. T. und K. B3. T. zu erbringenden Sozialleistungen haften werde, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht abgegeben. Denn das Gericht ist bei der gebotenen Auslegung der Erklärungen der Klägerin davon überzeugt, dass diese sich ausschließlich auf die Zeit vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung bei der Abgabe einer Willenserklärung im öffentlichen Recht überhaupt in Betracht kommen kann oder ob Korrekturen insoweit nur im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden können, denn jedenfalls wäre die von der Klägerin trotz Erhalt des schriftlichen Hinweises des beklagten Jobcenters vom 5. Oktober 2015 auf die Fortdauer ihrer Haftung erst mit Schreiben vom 7. Februar 2018 abgegebene Erklärung nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der objektive Erklärungswert der auf dem Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne der vorformulierten Erklärung und in Anwendung der Regelungen in § 7 AufenthG erst dann eintritt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Titel des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG wie auch diejenige nach § 25 Abs. 2 AufenthG unter dem Titel „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ geregelt sind, findet bei einem Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein solcher maßgeblicher Wechsel nicht statt, die Haftung bleibt bestehen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – BVerwG 1 C 10.16 –, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris, Rn 29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ergibt sich im Einzelfall aufgrund der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Auslegung der Verpflichtungserklärung jedoch, dass sich die Verpflichtungserklärungen hier nur bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Anerkennung eines Schutzstatus für I1. T. und K. B3. T. erstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Das folgt indes noch nicht aus der Auslegung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunikation NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge (Az.: 15-39.12.03- 1-13-100(2603)) – Aufnahmeanordnung – oder dessen Folgeerlasses vom 3. Februar 2014 (Az.: 15- 39.12.03-1-13-346(2603)). Aus diesen besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">OVG NRW , Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, die Haftung des Verpflichtungsgebers habe sich nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrecken sollen. Dies folge schon daraus, dass den zitierten Erlassen für eine dahingehende Haftungsbeschränkung nichts zu entnehmen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, – 1 C 33.97 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2017, – 18 A1197/16 –, veröffentlicht in juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung sind durch Auslegung zu ermitteln. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">so BVerwG Nichtzulassungsbeschluss vom 18. April 2018, – 1 C 6/28 – zitiert nach juris unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1 ,8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Maßgeblich für den Haftungsumfang ist danach in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Grundsätzlich ist der erklärte Wille des Verpflichtungsgebers, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste, entscheidend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Inhalt der von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgeblich ist – wie das beklagte Jobcenter zurecht anführt – allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger – hier also die Ausländerbehörde – bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslegung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, nur bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung. Ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind auch bei Willenserklärungen der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) zu berücksichtigen. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als relevante Begleitumstände kommen vor allem die Entstehungsgeschichte der Erklärung, die Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck sowie Äußerungen der Beteiligten über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Beteiligten zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Bei der Auslegung dürfen allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG Hannover Urteil vom 27. April 2018 – 12 A 60/17 – Rn 33 zitiert nach juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend sind die Erklärungen der Klägerin dahin auszulegen, dass die von ihr eingegangene Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen bereits mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Flüchtlingsanerkennung endete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin nicht ausdrücklich und zutreffend auf die zeitlich unbefristete und über die Gewährung internationalen Schutzes hinausreichende Haftung aus den Verpflichtungserklärungen hingewiesen wurde, obwohl dazu Anlass bestand, weil die Klägerin ihre Auffassung, wann die Haftung ende – nämlich mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Gewährung eines internationalen Schutzstatus – der Ausländerbehörde vorgetragen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat im Rahmen der informatorischen Anhörung bekundet, bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen am 12. August 2014 habe ihr Begleiter, der Zeuge L. , explizit danach gefragt, ob es zutreffe, dass die Verpflichtung aus den Verpflichtungserklärungen mit Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach Asylanerkennung der Begünstigten ende. Dies sei durch den Mitarbeiter der Ausländerbehörde C. , Herrn Q. , verbal und ausdrücklich bejaht worden. Mit deutlichen Worten führte sie aus, es sei ausgeschlossen, dass Herr Q. auf andere Rechtsauffassungen hingewiesen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat detailliert und glaubhaft geschildert, wie wichtig ihr gerade die Klärung dieser Frage im Vorfeld der Verpflichtungserklärungen war. Sie begründete dies – für das Gericht nachvollziehbar – damit, dass die involvierte evangelische Kirchengemeinde zugesagt habe, (nur) bis zum Erhalt der Asylanerkennung für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder der Familie T. aufzukommen. Sie räumte relativierend ein, dass das Ende der Haftung bei Gewährung eines internationalen Schutzstatus nur zu Anfang des Termins am 12. August 2014 und nur kurz – wenn auch explizites – Thema gewesen sei. Schwerpunkt des Gesprächs sei vielmehr die daran anknüpfende Frage gewesen, wie hoch das Risiko sei, dass den syrischen Staatsangehörigen nicht der internationale Schutzstatus gewährt werde. Sie schilderte plausibel, dass sie sich diesbezüglich unsicher gefühlt und Beratungsbedarf gehabt habe, da ihr das Asylverfahren und -recht unbekannt gewesen seien. Es ist lebensnah, dass die Klägerin die Frage nach dem Ende der Dauer der Verpflichtung bei Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen angesprochen und erst nach Klärung dieser Frage die Verpflichtungserklärungen unterzeichnet hat. Sie war weder mit der Familie T. verwandt noch bekannt, sondern handelte aus rein altruistischen Motiven. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin als promovierte Akademikerin, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen geordneten und seriösen Eindruck auf die Kammer machte, eine solch essentielle Frage ungeklärt gelassen und eine damals zeitlich unbegrenzte Haftung für den Lebensunterhalt ihr unbekannter Personen eingegangen wäre. Bekräftigt wird dies auch durch die im Verwaltungsverfahren erfolgte schriftliche Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018, in der sie sich mit eindrücklichen Worten an das beklagte Jobcenter wendet und ausführt: „Das Ausländeramt hat damals im August 2014 allerdings nicht darauf hingewiesen, dass es bzgl. der Dauer der Erklärung unterschiedliche Auffassung geben könnte, und ganz ehrlich, liebe Frau S. im Leben nicht (!) hätte ich erwartet, dass sich die Grundlage, auf der ich die Verpflichtungserklärung unterzeichnet habe, im Nachhinein ändern könnte!“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage der Klägerin wird bestätigt durch die Vernehmung des Zeugen L. . Auch dieser schilderte ausführlich, stringent und glaubhaft, dass er die Klägerin am 12. August 2014 zur Ausländerbehörde der Stadt C. begleitet habe. Im Rahmen des Gesprächs bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen habe Herr Q. ausdrücklich bestätigt, dass ein Aufenthaltszweckwechsel mit der Gewährung internationalen Schutzes und damit ein Haftungsende der Klägerin eintrete. Der Zeuge L. räumte Erinnerungslücken hinsichtlich des Gesprächsthemas der Höhe der Rückführungskosten ein, was wiederum zu seiner Glaubwürdigkeit beitrug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begleitung der Klägerin durch seine Person begründete der Zeuge L. in nachvollziehbarer Weise damit, dass er sich als Initiator für die Abgabe der Verpflichtungserklärungen für die Familie T. gegenüber den weiteren, befreundeten Verpflichtungsgebern, so auch die Klägerin, verantwortlich gefühlt habe. Insbesondere die Klägerin sei am Zögerlichsten gewesen, so dass er gewusst habe, dass die Ableistung der Unterschrift durch die Klägerin von der Klärung der Frage der Haftungsdauer abhängen würde. Er habe sichergehen wollen, dass diese zentrale Frage beantwortet werde, da ihm klar gewesen sei, dass die Familie T. nach Einreise Sozialleistungen beziehen würde. Dass sich der Zeuge L. der Problematik „Haftung bei Bezug öffentlicher Leistungen“ bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch die Klägerin am 12. August 2014 (schon) bewusst war, folgt insbesondere aus dem Umstand, dass er – wovon sich die Kammer – soweit sie daran beteiligt war – bereits in der Beweisaufnahme im Verfahren 5 K 2237/18 überzeugen konnte – bereits am 1. August 2014 eine eigene Verpflichtungserklärung für Familienmitglieder der Familie T. abgegeben und sich im Vorfeld der Unterzeichnung intensiv mit den haftungsrechtlichen Folgen, insbesondere mit dem Ende der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung beschäftigt hatte. Seine Überzeugung, dass die Haftung mit der Gewährung eines internationalen Schutzstatus für die Begünstigten ende, hatte er auch in verschiedenen Kontakten mit der Ausländerbehörde der Stadt C. deutlich gemacht, ohne dass er mit einer gebotenen Belehrung auf sein Fehlverständnis hingewiesen wurde. Ergänzend führte er in der mündlichen Verhandlung des streitgegenständlichen Verfahrens aus, dass er auch bereits in der Vergangenheit andere Verpflichtungserklärungen zum Teil für Besuchsaufenthalte, zum Teil für Studienaufenthalte abgegeben habe. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass er mit der Problematik eines Haftungsrisikos bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung vertraut war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegenstehendes vermochte auch der vernommene Zeuge, der Sachbearbeiter Q. , der die Verpflichtungserklärungen der Klägerin entgegengenommen hat, nicht zu bekunden. Dieser gab an, sich an den konkreten Termin mit der Klägerin zur Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht mehr erinnern zu können. Auf Frage danach, ob er eine Erklärung dahingehend, dass die Haftung aus den Verpflichtungserklärungen mit der Asylanerkennung ende, gegenüber der Klägerin abgegeben haben könnte, antwortete er ausweichend, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Vielmehr führte er – nicht auf die konkrete Frage eingehend – aus, er habe stets dahingehend belehrt, dass im Fall der Leistungsbeziehung durch einen Begünstigten der Verpflichtungsgeber in Anspruch genommen werde. Auf Nachfrage legte er dar, mit dem Thema „Asyl“ sei man sehr sensibel umgegangen. Auf weitere Nachfrage, was dies bedeute, führte er in passiver Rede aus, es sei immer Auffassung des Ausländeramtes gewesen, dass es auch möglich sei, dass nach Asylgewährung Leistungen zurückgefordert werden könnten. Zudem verwies er – eine eigene Antwort meidend – auf den ihm im Termin nachfolgenden Zeugen, seinen Abteilungsleiter, Herrn X. . Im Weiteren ließ er sich dahingehend ein, dass zu Beginn der Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen aus dem humanitären Aufnahmeprogramm die Dauer der Haftung bei Gewährung eines internationalen Schutzstatus kein Thema gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Es erscheint jedoch lebensfremd, wenn Verpflichtungsgeber, die nicht außerordentlich wohlhabend sind und allein aus altruistischen Motiven handeln, sich nicht über die Dauer bzw. das Risiko der mit der Verpflichtungserklärung übernommenen Haftungsrisiken erkundigten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Befragt danach, was er den Verpflichtungsgebern zu der Formulierung im Belehrungsformular „Im Regelfall endet die Verpflichtung (...), wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.“ gesagt habe, antwortete der Zeuge Q. , dass er darauf nur auf konkrete Nachfrage eingegangen sei und in einem solchen Fall gesagt habe, dass ein solcher Aufenthaltszweckwechsel etwa bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung oder Studienbeginn eintrete. Dem ist nach Auffassung des Gerichts zu entnehmen, wie der Zeuge Q. auf Nachfrage auch bestätigte, dass er sich nicht in der Lage sah, einen solchen Zweckwechsel abstrakt zu definieren, sondern unter Benennung eindeutiger Beispiele eine allgemeingültige Antwort vermied. Dies zeigt die allgemeine Unsicherheit des Mitarbeiters der Ausländerbehörde bei der Bearbeitung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärungen, was angesichts der kurzfristigen Umsetzung der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW im September 2013 auch nicht verwunderlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie der Zeuge X. , Abteilungsleiter der Ausländerbehörde der Stadt C. , glaubhaft und in Einklang mit der Aussage des Zeugen Q. ausführte, eine Schulung der eingesetzten Mitarbeiter im Hinblick auf das Landesaufnahmeprogramm nicht erfolgte. Soweit dieser vorträgt, dass er auf die Problematik des Zweckwechsels bei Gewährung internationalen Schutzes erstmalig am 25. September 2014 mit Erhalt der Rundverfügung der Bezirksregierung Köln aufmerksam geworden sei, ist dies nicht in Zweifel zu ziehen. Auch dass er erst mit E-Mail des damaligen Sachgebietsleiters T2. vom 7. Mai 2015 von einem konkreten Fall in der Ausländerbehörde der Stadt C. Kenntnis erlangt habe, ist nach Beweiswürdigung durch das Gericht glaubhaft und in sich schlüssig. Jedoch folgt daraus aus Sicht des Gerichts nicht der Schluss, dass die Frage nach einem Zweckwechsel bei Gewährung internationalen Schutzes zuvor nicht Gegenstand der konkreten Beratungsgespräche gewesen sei. Denn dass zuvor keinerlei Anhaltspunkte für den Zeugen X. für das Auftreten dieser Problematik bestanden haben, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass bei den die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Mitarbeitern kein Problembewusstsein bestanden haben dürfte. Es spricht Vieles dafür, dass die Mitarbeiter, so auch der Zeuge Q. , von einem unproblematischen Zweckwechsel bei Gewährung internationalen Schutzes ausgegangen sind und keine Veranlassung sahen, sich – entsprechend der von den Zeugen Q. und X. einhellig dargestellten in der Ausländerbehörde der Stadt C. gängigen Praxis – in Problemfällen an den nächsten Vorgesetzten zu wenden. Dafür streitet auch der durch den Zeugen X. geschilderte Umstand, dass das Verfahren zur Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen auf Grundlage der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW im September 2013 in das bestehende Verfahren zur Entgegennahme von Verpflichtungserklärung implementiert worden sei. Dies zugrunde gelegt muss auch davon ausgegangen werden, dass die ungeschulten Mitarbeiter entsprechend dem Verfahren bei sonstigen Verpflichtungserklärungen belehrt haben. Dies räumte der Zeuge X. auch selbst ein, indem er ausführte, es habe eine „eins zu eins“ - Übertragung hinsichtlich der Formulare und der Belehrungshinweise gegeben. Bezogen auf etwaige Besonderheiten aufgrund des Aufnahmeprogrammes nannte er (nur) die Berechnung der Leistungsfähigkeit. Bei üblichen – nicht im Zusammenhang mit humanitären Aufnahmeprogrammen stehenden – Verpflichtungserklärungen, etwa zu touristischen Zwecken, war (und ist) es indes gültige Rechtslage und unproblematisch, dass die Gewährung internationalen Schutzes zu einem Zweckwechsel führt. Es liegt somit nahe, dass die eingesetzten Mitarbeiter entsprechend belehrt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen konnte der Zeuge X. selber keine Angaben zum konkreten Fall der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch die Klägerin machen, da dieser nach Bekunden aller Beteiligter nicht zugegen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Auffassung der Klägerin über das Haftungsende aus den Verpflichtungserklärungen – insbesondere aus damaliger Sicht – im August 2014 nahelag, ergibt sich ferner aus den Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 25. September 2018 (Az.: 5 K 2237/18), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. September 2018 – 5 K 2237/18 –, juris, Rn. 65 - 74.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne dass es im vorliegenden Fall für die Entscheidung darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass selbst für den Fall, dass der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch die Klägerin nicht der oben beigemessene Erklärungswert zuzuerkennen wäre, der Bescheid vom 16. Februar 2018 aufzuheben ist, da das beklagte Jobcenter die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat. Das beklagte Jobcenter hätte dann in einer erneuten Entscheidung im Wege der Ermessensausübung zu befinden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin auch für den Zeitraum nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zur Haftung heranzuziehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorschrift des § 68 AufenthG ist zwar nicht zu entnehmen, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranziehen muss oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann. Der Staat ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gebots der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushalte allerdings in der Regel verpflichtet, ihm zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, ohne dass dahingehende Ermessenserwägungen anzustellen wären. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufnahmeerlasses einschließlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die erstattungsberechtigte Stelle hat allerdings bei atypischen Gegebenheiten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit im Einzelfall im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde der Stadt C. – auch unter Berücksichtigung einer Reduzierung des Gehalts der Klägerin auf 80 Prozent – zu Unrecht die Leistungsfähigkeit der Klägerin angenommen hat. Ein atypischer Einzelfall ist jedoch bereits unter Berücksichtigung der oben aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme dargelegten tatsächlichen Umstände gegeben. Diese hätten dem beklagten Jobcenter schon aus dem Anhörungsschreiben der Klägerin, jedenfalls aber aus der Beiziehung der Ausländerakten mit den erforderlichen dienstlichen Erklärungen ermittelbar sein können. Die Klägerin hatte die maßgeblichen Einwände bereits im Anhörungsverfahren im Februar 2018 gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses hat weder die Ausländerakte beigezogen, noch dienstliche Stellungnahmen der Sachbearbeiter des Ausländeramtes eingeholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht durch eine Nachholung von Ermessenserwägungen geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das beklagte Jobcenter Leistungen für den Juli 2015 gegen die Klägerin in Höhe von 423,42 € in dem Bescheid vom 16. Februar 2018 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Aus den vorliegenden schriftlichen Verpflichtungserklärungen vom 12. August 2014 kann die Klägerin zur Erstattung der I1. T. und K. B3. T. im Juli 2015 gewährten Leistungen in Anspruch genommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Jobcenter hat die öffentlichen Mittel für I1. T. und K. B3. T. erbracht und ist somit Inhaber eines möglichen Erstattungsanspruchs. In sachlicher Hinsicht handelt es sich auch um nach dem SGB II erbrachte Sozialleistungen, auf die sich die Verpflichtungserklärungen ihrem Inhalt nach erstrecken. Schließlich liegt der Monat Juli 2015 innerhalb der hier maßgeblichen dreijährigen Haftungshöchstdauer, die erst am 24. Dezember 2017 endete. Die von der Klägerin abgegebenen Verpflichtungserklärungen haben nach dem oben Ausgeführten auch zum Inhalt, dass diese für die vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erbrachten Leistungen an die aus der Erklärung Begünstigten einstehen wollte. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Jobcenter insoweit das ihm eingeräumte Ermessen in dem vom Gericht überprüfbaren Umfang (vgl. § 114 VwGO) unzutreffend ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich, zumal der Betrag von rund 423,42 € hier nach Kenntnis des Gerichts der einzige Beitrag ist, den die Klägerin zur Unterstützung der Begünstigten zu erbringen letztlich verpflichtet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Das Gericht weicht im vorliegenden Fall nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beschluss</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert des Streitgegenstandes wird auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">20.446,45 €</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.</p>\n " }