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GET /api/cases/116864/
{ "id": 116864, "slug": "olgham-2018-11-28-2-wf-10918", "court": { "id": 821, "name": "Oberlandesgericht Hamm", "slug": "olgham", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "2 WF 109/18", "date": "2018-11-28", "created_date": "2018-12-27T18:04:30Z", "updated_date": "2022-10-18T15:48:58Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2018:1128.2WF109.18.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 21.04.2018 abgeändert.</p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in E bewilligt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Verfahren zwischen zwei getrennt lebenden Partnerinnen ging es um die Zuweisung eines PKW im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 28.11.2017 beendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil sich nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 1.038,20 € ergebe. Die nach einem Verfahrenswert von 1.000 € und einem Vergleichswert von 2.000 € für die Antragsgegnerin entstehenden Verfahrenskosten würden deutlich unter dem vierfachen Betrag der Rate liegen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die vorgenommene Berechnung wird Bezug genommen. Von entscheidender Bedeutung für die Berechnung des Familiengerichts war, dass es neben dem Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit auch den von ihr bezogenen Anteil des Pflegegeldes für zwei in ihrem Haushalt lebende Pflegekinder berücksichtigt hat, welcher für die Kosten der Erziehung gewährt wird; dieser belief sich – nach Abzug des anteiligen Kindergeldes – auf insgesamt monatlich 1.681,20 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiter verfolgt. Sie verfüge lediglich über das in dem Beschluss des Familiengerichts angegebene Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatsdurchschnittlich netto 993,34 €. Das Pflegegeld, welches sie für die beiden bei ihr lebenden Pflegekinder gemäß § 39 SGB VIII erhalte, sei auch nicht zum Teil zu berücksichtigen. Dieses werde ausschließlich für die Pflegekinder gezahlt und diene ihrer finanziellen Absicherung. Es sei kein Einkommen im Sinne des Steuerrechts und auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei ihr und den Pflegekindern handele es sich um eine so genannte „Profipflegefamilie“. Da sie über einen entsprechend qualifizierten Beruf verfüge, seien ihr Pflegekinder mit erhöhtem Erziehungsbedarf anvertraut. Aus diesem Grund sei das Pflegegeld auch höher als bei Pflegekindern, die keinen erhöhten Erziehungsbedarf aufweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss vom 28.5.2018 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass das Pflege- und Erziehungsgeld nach § 39 SGB VIII hinsichtlich des Anteils, der für die Kosten der Erziehung gewährt werde, als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob derjenige Anteil der gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII bezogenen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen („Pflegegeld“), der für die Pflege und Erziehung des Kindes gezahlt wird, als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist, ist umstritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung (OLG Bremen, Beschluss vom 8.2.2013, Az. 4 WF 22 / 13, FamRZ 2013, 1755; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.3.2010, Az. 11 WF 329 / 10, FamRZ 2010, 1361; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2009, Az. 9 WF 170 / 09, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.6.2003, Az. 16 WF 169 / 02, FamRZ 2004,645) und Literatur (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 ZPO Rn. 17; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, § 115 ZPO Rn. 18; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 115 Rn. 4; Groß in Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Rn 21), ist dieser Anteil des Pflegegeldes bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 ZPO als Einkommen zu berücksichtigen. Demgegenüber vertritt das OLG Stuttgart die Ansicht, der Erziehungskostenanteil des geleisteten Pflegegeldes sei hinsichtlich der ersten beiden Pflegekinder gar nicht und hinsichtlich des dritten Pflegekindes nur zu 25 % als Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln (Beschluss vom 3.4.2017, Az. 15 WF 51 / 17, FamRZ 2017, 1587).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat teilt die vom OLG Stuttgart vertretene Ansicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei verkennt der Senat nicht, dass im Unterhaltsrecht der Grundsatz gilt, dass das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes benötigten Betrag übersteigt und als Anerkennung für die Betreuung und die erzieherischen Bemühungen der Pflegeperson geleistet wird, als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.4.1984, Az. IVb ZR 80/82, FamRZ 1984, 769; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 691 m. w. N.; vgl. auch Nr. 2.8 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorgenannte Grundsatz ist indes auf die Ermittlung des zur Deckung der Verfahrenskosten gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens nach der Neuregelung in § 11a Abs. 3 SGB II nicht übertragbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als im Unterhaltsrecht, welches den sozialpolitischen Zweckbestimmungen des Sozialhilferechts nicht unterworfen ist, knüpft § 115 ZPO an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff an, was sich an der in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO enthaltenen Verweisung auf die nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen abzusetzenden Beträge zeigt. Dies erklärt sich daraus, dass sich die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe als eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.2016 – XII ZB 207/15 – FamRZ 2017, 633, 634; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.4.2017 – 15 WF 51/17 – FamRZ 2017, 1587, 1588).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">In dem mit Wirkung zum 1.4.2011 neu eingefügten § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II hat der Gesetzgeber bestimmt, dass im Rahmen der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende das Pflegegeld für die Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII, das für den erzieherischen Einsatz geleistet wird, für das dritte Pflegekind mit 75 % und für das vierte und jedes weitere Kind vollständig als sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen der Pflegeperson auf ihren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen ist. Pflegegeld, das für die Betreuung und Erziehung der ersten beiden Kinder geleistet wird, ist nach dieser Vorschrift hingegen nicht anzurechnen. Diese Regelung entspricht der sozialpolitischen Zweckbestimmung des § 39 Abs. 1 SGB VIII, die nicht darauf gerichtet ist, ein regelmäßiges Einkommen der Pflegeperson sicherzustellen, sondern den Bedarf des zu betreuenden Kindes zu decken, wozu auch sein Naturalbedarf an Betreuung und Erziehung gehört (vgl. Schlegel/Voelzke-Koppenfels/Spies, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39, Rn. 13, 18; Schlegel/Voelzke-Söhngen, jurisPK-SGB II, 4 Aufl.., § 11a, Rn. 26, 32, 46 m. w. N.; BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Davon erfasst wird auch die mit der Pflegegeldzahlung verbundene Anreizfunktion, die Bereitschaft der Bevölkerung zur Aufnahme von Pflegekindern zu stärken (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Von der sozialpolitischen Zweckrichtung nicht erfasst wird das Pflegegeld nur, soweit es erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter annimmt, was, wie sich aus dem Inhalt der Regelung in § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II ergibt, regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn mehr als zwei Pflegekinder zu betreuen sind (vgl. Schlegel/Voelzke-Koppenfels/Spies, a. a. O., SGB VIII § 39, Rn. 50).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Anlehnung des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts beansprucht diese gesetzgeberische Wertung auch bei der Beurteilung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit Geltung (so auch OLG Stuttgart a. a. O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Antragstellerin nur zwei Pflegekinder betreut, für welche sie Pflegegeld gem. § 39 SGB VIII erhält, hat das Pflegegeld – auch mit dem darin enthaltenen Erziehungskostenanteil – bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit somit außer Betracht zu bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.</p>\n " }