List view for cases

GET /api/cases/116887/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 116887,
    "slug": "olgd-2018-11-21-5-uf-1-18",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "5 UF 1-18",
    "date": "2018-11-21",
    "created_date": "2018-12-27T18:04:38Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:31:14Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2018:1121.5UF1.18.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.11.2017 verk&#252;ndeten Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Familiengericht &#8211; Erkelenz wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr&#228;gt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin tr&#228;gt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Herr H.-W. B. (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 23.11.2011 w&#228;hrend des seit dem 22.07.2009 vor dem Amtsgericht Viersen (13 F 210/09) anh&#228;ngigen Scheidungsverfahrens, welches auf seinen Antrag hin eingeleitet worden war. Der Erblasser und seine Ehefrau, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, hatten am 12.04.2001 die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb; die Trennung erfolgte im August 2008. Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverfahren die Folgesachen Zugewinn und nachehelicher Unterhalt anh&#228;ngig gemacht, in beiden Folgesachen Stufenantr&#228;ge gestellt und ihre Anspr&#252;che noch vor dem Tod des Erblassers beziffert. Bez&#252;glich des Unterhalts hatte der Erblasser seinen Zur&#252;ckweisungsantrag unter anderem auf mangelnde Bed&#252;rftigkeit sowie fehlende ehebedingte Nachteile der Antragstellerin gest&#252;tzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den Tod des Erblassers wurde das Scheidungsverfahren unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 (Bl. 103 BA) lie&#223; dessen Schwester, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, durch ihre Verfahrensbevollm&#228;chtigten mitteilen, dass sie als Alleinerbin des Verstorbenen das unterbrochene Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 239 ZPO wieder aufnehme. Die Antragstellerin erkl&#228;rte darauf mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 108 BA), dass sie die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich als selbst&#228;ndige Familiensachen gegen die Antragsgegnerin als Erbin des Verstorbenen fortsetze. In der Folgezeit wechselten die Beteiligten Schrifts&#228;tze, in welchen sie eingehend zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegen den Rechtsnachfolger des nach Rechtsh&#228;ngigkeit seines Scheidungsantrags verstorbenen Ehegatten Stellung nahmen. Die Antragsgegnerin wies den Anspruch zur&#252;ck, wobei sie sich die Argumentation des Erblassers zu eigen machte. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Viersen (13 F 210/09) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit rechtskr&#228;ftigem Beschluss vom 26.08.2016 (Bl. 1001 ff. BA) wies das Amtsgericht Viersen den Unterhaltsantrag im schriftlichen Verfahren als unzul&#228;ssig zur&#252;ck. F&#252;r den von der Antragstellerin beschrittenen prozessualen Weg der Fortsetzung einer im Scheidungsverbund anh&#228;ngigen Folgesache als selbst&#228;ndige Familiensache gegen den Erben mangelte es seiner Auffassung zufolge an einer Rechtsgrundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende familiengerichtliche Verfahren eingeleitet, in dem sie die Antragsgegnerin erneut als Erbin ihres verstorbenen Bruders auf Zahlung von r&#252;ckst&#228;ndigem Unterhalt f&#252;r die Zeit von Dezember 2011 bis M&#228;rz 2017 in H&#246;he von 55.371,32 &#8364; nebst Zinsen sowie laufendem Unterhalt ab April 2017 in H&#246;he von monatlich 651,25 &#8364; in Anspruch nimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anbetracht erheblicher ehebedingter Nachteile ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Denn sie habe anl&#228;sslich der Eheschlie&#223;ung ihre erfolgreiche T&#228;tigkeit als freiberufliche Bauzeichnerin und Projektleiterin aufgegeben und im Hinblick auf die bevorstehende Eheschlie&#223;ung ein ihr unterbreitetes Stellenangebot mit einem Jahresbruttoverdienst von 100.000 DM abgelehnt. Da sie w&#228;hrend der Ehe nur noch in geringf&#252;gigem Umfang in ihrem erlernten Beruf t&#228;tig gewesen sei, verdiene sie heute trotz vollschichtiger T&#228;tigkeit deutlich weniger als vor der Eheschlie&#223;ung und k&#246;nne diesen R&#252;ckstand voraussichtlich auch nicht mehr aufholen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin hat sich auf Verj&#228;hrung berufen und dazu die Auffassung vertreten, das vorangegangene Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen habe keine Hemmung der Verj&#228;hrung zu bewirken vermocht. Denn der dort im Scheidungsverbund geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei mit dem hier streitgegenst&#228;ndlichen Erbersatzanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB nicht identisch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss vom 14.11.2017 hat das Amtsgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen, der Anspruch aus &#167;&#160;1933 Satz 3 BGB sei verj&#228;hrt, wobei es der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Gr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Unterhaltsfestsetzungsantrag in nahezu vollem Umfang weiter, lediglich f&#252;r den Monat Dezember 2011 macht sie keinen Unterhalt mehr geltend. Wie bereits in erster Instanz vertritt sie die Auffassung, dass hinsichtlich des gesamten Unterhaltszeitraums noch keine Verj&#228;hrung eingetreten sei, weil ihr im Scheidungsverfahren zu den Akten gereichter Schriftsatz vom 02.03.2012, mit dem sie erkl&#228;rt habe, das Verfahren nachehelicher Unterhalt als selbst&#228;ndige Familiensache gegen die Antragsgegnerin als Erbin des Verstorbenen fortzusetzen, die Verj&#228;hrung gem&#228;&#223; &#167; 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB gehemmt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat den Verfahrensbevollm&#228;chtigten, welche sie im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen vertreten haben, den Streit verk&#252;ndet; diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten. Sie verfolgen den gesamten erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin weiter und teilen deren Rechtsauffassung zur Frage der Verj&#228;hrungshemmung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Antragstellerin ihren Anspruch f&#252;r den Monat Dezember 2011 nicht mehr weiter verfolgt, ist Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz nur noch die Frage, inwieweit ihr f&#252;r die Zeit ab Januar 2012 Anspr&#252;che gegen die Antragsgegnerin zustehen. Dass die Streithelfer der Antragstellerin ihren Antrag auch auf den Monat Dezember 2011 erstreckt haben, ist unerheblich. Denn ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterst&#252;tzten Hauptpartei setzen (&#167;&#160;67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdr&#252;cklich erkl&#228;rter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen l&#228;sst (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 261, bei Juris Rz. 8). Nachdem die Antragstellerin nur einen beschr&#228;nkten Beschwerdeantrag gestellt und damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, weitergehende Anspr&#252;che nicht mehr verfolgen zu wollen, ist dies auch den Streithelfern versagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Anspruchsgrundlage f&#252;r einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des nach Rechtsh&#228;ngigkeit seines Scheidungsantrags verstorbenen Ehegatten ist &#167; 1933 Satz 3 BGB. Ist &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; das gesetzliche Erbrecht des &#252;berlebenden Ehegatten gem&#228;&#223; &#167; 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen f&#252;r die Scheidung der Ehe gegeben waren, so erh&#228;lt dieser gem&#228;&#223; &#167;&#160;1933 Satz 3 BGB einen quasi-nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen die Erben nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 1569 bis 1586b BGB. Die Verweisung auf &#167;&#167; 1569 bis 1586b BGB ist dabei eine Rechtsgrundverweisung (vgl. M&#252;KoBGB/Leipold, 7. Auflage, &#167;&#160;1933 Rz. 25). Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand gem&#228;&#223; &#167;&#167; 1570 bis 1576 BGB vorliegt, der Anspruchsteller bed&#252;rftig im Sinne von &#167;&#160;1577 BGB und kein Ausschlussgrund gegeben ist. Der Unterhaltsanspruch ist zudem auf die H&#246;he des fiktiven Pflichtteils des &#252;berlebenden Ehegatten beschr&#228;nkt (&#167;&#160;1933 Satz 3 BGB i.V.m. &#167; 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch aus &#167;&#160;1933 Satz 3 i.V.m. &#167; 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht zu, wobei nach folgenden Zeitr&#228;umen zu differenzieren ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1. Januar 2012 bis Juli 2015</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 scheitert der Unterhaltsanspruch an der Zeitschranke des &#167; 1933 Satz 3 i.V.m. &#167; 1585b Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann die Antragstellerin Unterhalt f&#252;r eine mehr als ein Jahr vor Rechtsh&#228;ngigkeit ihres Unterhaltsverlangens liegende Zeit nur unter erschwerten Voraussetzungen verlangen, welche hier nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die in &#167; 1585b Abs. 3 BGB statuierte Einschr&#228;nkung, bei der es sich dem Wesen nach um eine gesetzliche Ausformung des Rechtsinstituts der Verwirkung handelt, die an eine illoyal versp&#228;tete Geltendmachung des Rechts nachteilige Folgen f&#252;r den Rechtsinhaber kn&#252;pft, soll der Unterhaltsgl&#228;ubiger veranlasst werden, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah zu verwirklichen, um beim Schuldner das Anwachsen einer &#252;bergro&#223;en Schuldenlast zu verhindern. Das Gesetz will eine dergestalt versp&#228;tete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs dadurch sanktionieren, dass sie nur unter einer erschwerenden Voraussetzung &#8211; der Verpflichtete hat sich absichtlich der Leistung entzogen &#8211; durchgreifen kann (BGH, FamRZ 2005, 1162 ff, Rz. 13). Die Frist des &#167; 1585b Abs. 3 BGB stellt eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist dar (OLG D&#252;sseldorf, FamRZ 2002, 327; Palandt/Bruderm&#252;ller, BGB, 77. Auflage, &#167; 1585b Rz. 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ob f&#252;r die Zeitschranke des &#167; 1585b Abs. 3 BGB die Rechtsh&#228;ngigkeit des Unterhaltsanspruchs im vorliegenden Verfahren oder im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Viersen ma&#223;geblich ist, bedarf keiner abschlie&#223;enden Entscheidung, da die Rechtsh&#228;ngigkeitszeitpunkte beider Verfahren tats&#228;chlich nur wenige Monate auseinanderliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Im vorliegenden Verfahren ist Rechtsh&#228;ngigkeit mit f&#246;rmlicher Zustellung der Antragsschrift vom 13.03.2017 an die Antragsgegnerin am 07.04.2017 eingetreten (&#167;&#160;113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. &#167;&#167; 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Da die Zustellung demn&#228;chst erfolgte, trat die fristwahrende Wirkung gem&#228;&#223; &#167; 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. &#167; 167 ZPO bereits mit Eingang der Antragsschrift am 15.03.2017 ein (vgl. OLG Zweibr&#252;cken, FamRZ 2016, 2110; OLG D&#252;sseldorf, a.a.O.; Palandt/Bruderm&#252;ller a.a.O).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Stellt man auf den Zeitpunkt der Rechtsh&#228;ngigkeit im vorliegenden Verfahren ab, so sind von der Ausschlussfrist des &#167; 1585b Abs. 3 BGB alle vor dem 15.03.2016 f&#228;llig gewordenen Unterhaltsanspr&#252;che erfasst, mithin der Unterhaltszeitraum von Januar 2012 bis M&#228;rz 2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Im Scheidungsverfahren (AG Viersen 13 F 210 /09) ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus &#167; 1933 Satz 3 BGB erst am 22.07.2016 rechtsh&#228;ngig geworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Den Unterhaltsanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB gegen die Antragsgegnerin als Erbin des verstorbenen Ehemannes hat die Antragstellerin erst im Laufe des Scheidungsverfahrens erhoben. Ma&#223;geblich f&#252;r den Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit ist mithin nach &#167;&#167; 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 261 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt, in dem der Anspruch in der m&#252;ndlichen Verhandlung in der Form des &#167; 297 ZPO geltend gemacht oder der Antragsgegnerin ein den Erfordernissen des &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">(1) An einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Sinne von &#167; 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO fehlt es, weil die Antragstellerin in keinem Verhandlungstermin einen Unterhaltsfestsetzungsantrag verlesen, zu Protokoll erkl&#228;rt oder auf einen Schriftsatz Bezug genommen hat, der einen solchen Antrag enthielt. Dies wird auch von ihren Streithelfern und damaligen Verfahrensbevollm&#228;chtigten in deren Schriftsatz vom 02.08.2018 (Bl. 505 GA) so best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zeit zwischen der Aufnahme des durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Scheidungsverfahrens durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.03.2012 und der Verk&#252;ndung des die Instanz in der Folgesache nachehelicher Unterhalt beendenden Beschluss vom 26.08.2016 haben zwei Termine zur m&#252;ndlichen Verhandlung stattgefunden, in welchen die Antragstellerin ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 03.08.2012 ((Bl. 177 f. BA) und 01.07.2016 (Bl. 963 BA) ausschlie&#223;lich Antr&#228;ge zum Zugewinnausgleich gestellt hat. Bez&#252;glich des Unterhaltsanspruchs handelte es sich bei beiden Terminen lediglich um Er&#246;rterungstermine. Den &#252;bereinstimmenden Antr&#228;gen der Beteiligten vom 01.07.2016 entsprechend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.07.2016 (Bl. 965 BA) im dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt das schriftliche Verfahren angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag auch der Tatbestand des Beschlusses vom 26.08.2016 keinen Beweis im Sinne von &#167; 314 Satz 1 ZPO daf&#252;r zu erbringen, dass von ihr zumindest in einem der beiden Termine ein der Form des &#167;&#160;297 ZPO entsprechender Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt worden ist. Aus dem Tatbestand des im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses geht zwar hervor, dass die Beteiligten Antr&#228;ge zum Unterhalt gestellt haben, nicht jedoch, dass dies in einer m&#252;ndlichen Verhandlung geschehen ist. Voraussetzung f&#252;r die Beweiswirkung des &#167;&#160;314 Satz 1 ZPO ist, dass eine m&#252;ndliche Verhandlung stattgefunden hat (Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, &#167;&#160;314 Rz. 4), was bezogen auf den Unterhaltsanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht der Fall gewesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (2) Auch die f&#246;rmliche Zustellung eines den Erfordernissen des &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes an die Antragstellerin ist nicht erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Von den Schrifts&#228;tzen der Antragstellerin, welche sich mit dem Unterhaltsanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB befassen, entspricht allein derjenige vom 12.07.2012 (Bl. 139 ff. BA) den Erfordernissen des &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil er im letzten Absatz der vierten Seite einen Antrag enth&#228;lt, der jedenfalls f&#252;r einen Teil der geltend gemachten Anspr&#252;che hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu unten 2 b)). Dieser Schriftsatz ist aber &#8211; ebenso wie alle anderen den quasi-nachehelichen Unterhalt betreffenden Schrifts&#228;tze der Antragstellerin &#8211; den gegnerischen Verfahrensbevollm&#228;chtigten lediglich mit einfachem Brief &#252;bermittelt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Heilung der fehlenden Zustellung durch tats&#228;chlichen Zugang gem&#228;&#223; &#167; 189 ZPO ist nicht m&#246;glich. Denn Voraussetzung der Heilung von Zustellungsm&#228;ngeln ist, dass ein Zustellungswille vorlag. Ein Versto&#223; gegen die Art der Zustellung kann nicht geheilt werden (vgl. Z&#246;ller/St&#246;ber, ZPO, 32. Auflage, &#167; 189 Rz. 2 f.). Die f&#246;rmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 wurde aber seitens des Amtsgerichts nicht verf&#252;gt, er wurde den Verfahrensbevollm&#228;chtigten der Antragsgegnerin lediglich formlos &#252;bersandt. Der darin liegende Versto&#223; gegen die Art der Zustellung ist nicht gem&#228;&#223; &#167; 189 ZPO heilbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Unterhaltsantrag ist mithin erst zu dem Zeitpunkt rechtsh&#228;ngig geworden, als die Antragsgegnerin das Recht, die fehlende Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 zu r&#252;gen, gem&#228;&#223; &#167; 295 ZPO verloren hat. Die Heilung tritt in diesem Falle ex nunc ein (Z&#246;ller/Greger ZPO, 32. Auflage, &#167;&#160;295 Rz. 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und ihrer Streithelfer war dies aber nicht bereits aufgrund des Termins vom 03.08.2012 der Fall, da die Antragsgegnerin dort weder im Sinne von &#167; 295 Abs. 1 1. Alt ZPO auf die f&#246;rmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 verzichtet noch gem&#228;&#223; &#167;&#160;295 Abs. 1 2. Alt. ZPO durch fehlende R&#252;ge das Recht verloren hat, die fehlende F&#246;rmlichkeit noch zu r&#252;gen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Erkl&#228;rung ihres Verfahrensbevollm&#228;chtigten, den Schriftsatz &#8222;der Gegenseite vom 12.07. (UE)&#8220; erhalten zu haben (vgl. Bl. 177 BA), kann nach den Umst&#228;nden nicht als Verzicht auf eine f&#246;rmliche Zustellung ausgelegt werden. Bereits der Wortlaut der Erkl&#228;rung spricht dagegen, denn die in einem solchen Fall &#252;bliche Formulierung, dass der Schriftsatz &#8222;als zugestellt entgegengenommen wird&#8220;, ist hier nicht verwendet worden. Auch der Zusammenhang, in dem die Erkl&#228;rung abgegeben wurde, spricht gegen einen solchen Verzicht. Ersichtlich sollte zu Beginn des Verhandlungstermins lediglich eine Bestandsaufnahme dar&#252;ber erfolgen, welche der kurz zuvor zu den Akten gelangten Schrifts&#228;tze den Beteiligten bereits zugegangen waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verlust des R&#252;gerechts nach &#167; 295 Abs. 1&#160; 2. Alt. ZPO setzt &#8211; solange es sich nicht um ein schriftliches Verfahren im Sinne von &#167; 128 Abs. 2 ZPO handelt &#8211; die Stellung eines Sachantrags im Sinne von &#167; 297 ZPO im Verhandlungstermin voraus, blo&#223;es Nichtverhandeln ist nicht ausreichend&#160; (Musielak/Voit/Huber ZPO, 15. Auflage, &#167; 295 Rzn. 6-8, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 77. Auflage &#167; 295 Rz. 8). Wie dargelegt hat die Antragstellerin jedoch weder im Termin vom 03.08.2012 noch in dem vom 11.07.2016 einen den Anforderungen des &#167; 297 ZPO entsprechenden Sachantrag zum Unterhalt gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Mit dem &#220;bergang ins schriftliche Verfahren durch Beschluss vom 11.07.2016 &#228;nderten sich die Voraussetzungen f&#252;r den R&#252;geverlust gem&#228;&#223; &#167; 295 Abs. 1 2. Alt ZPO. Zum Verlust des R&#252;gerechts reichte nunmehr ein weiterer Schriftsatz der Antragsgegnerin aus, in welchem sie den Zustellungsmangel nicht r&#252;gte, obwohl er ihr bekannt war, oder bekannt sein musste (vgl. Z&#246;ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, &#167; 295 Rz. 8; Musielak/Voit/Huber, a.a.O; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen waren mit Eingang des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22.07.2016 bei Gericht erf&#252;llt, welcher am selben Tag erfolgte (Bl. 970 BA). Die fehlende f&#246;rmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 12.07.2012 war dort nicht ger&#252;gt worden, obwohl die Antragsgegnerin bzw. die Streithelfer bei aufmerksamer Lekt&#252;re h&#228;tten erkennen m&#252;ssen, dass dieser im Flie&#223;text des letzten Absatzes von Seite 4 einen Antrag zum Unterhalt enthielt, welcher zur Begr&#252;ndung der Rechtsh&#228;ngigkeit der f&#246;rmlichen Zustellung an die Antragsgegnerin bedurft h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Mithin wurde der Unterhaltsanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB am 22.07.2016 rechtsh&#228;ngig. Geht man f&#252;r die Berechnung der Ausschlussfrist des &#167; 1585b Abs. 3 BGB von diesem Zeitpunkt aus, so erfasst die Zeitschranke die Unterhaltsanspr&#252;che aus dem Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Belang f&#252;r den Fristlauf ist der Verfahrenskostenhilfeantrag, welchen die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.08.2012 (Bl. 41 BA UE) f&#252;r die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich gestellt hat. Denn &#167; 1585b BGB stellt nach seinem Wortlaut eindeutig auf die Rechtsh&#228;ngigkeit ab. Soweit in verschiedenen anderen Regelungszusammenh&#228;ngen die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags relevant ist, ist dies jeweils ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt, beispielsweise in &#167; 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (vgl. OLG Zweibr&#252;cken, FamRZ 2016, 2110; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1039f; OLG Naumburg, FuR 2005, 423; Palandt/Bruderm&#252;ller, BGB, 77. Auflage, &#167; 1585b Rz. 5).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">cc)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die erschwerenden Voraussetzungen, unter denen gem&#228;&#223; &#167; 1585b Abs. 3 BGB Unterhalt f&#252;r eine mehr als ein Jahr vor der Rechtsh&#228;ngigkeit liegende Zeit verlangt werden kann, sind im vorliegenden Fall nicht erf&#252;llt. Die Annahme, dass sich der Verpflichtete im Sinne der zitierten Vorschrift absichtlich der Leistung entzieht, ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn er keinen Unterhalt zahlt oder die Forderungen des Anspruchstellers zur&#252;ckweist, sondern erst, wenn er die Durchsetzung des Anspruchs bewusst erschwert (OLG Zweibr&#252;cken, a.a.O; OLG K&#246;ln, FamRZ 1997, 426; Palandt/Bruderm&#252;ller, a.a.O., Rz. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ein derartiger Vorwurf ist der Antragsgegnerin nicht zu machen. Sie hat sich der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die Antragstellerin nicht entzogen, sondern bereits wenige Wochen nach dem Tod ihres Bruders das gem&#228;&#223; &#167; 239 ZPO unterbrochene Scheidungsverfahren wieder aufgenommen. Indem sie sich dort sowie im vorliegenden Verfahren auf die mangelnde Bed&#252;rftigkeit der Antragstellerin, auf Befristung und auf Verj&#228;hrung berufen hat, hat sie lediglich in zul&#228;ssiger Weise ihre prozessualen Rechte wahrgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">dd)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F&#252;r den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 besteht daher schon gem&#228;&#223; &#167;&#160;1933 Satz 3 i.V.m. &#167; 1585b Abs. 3 BGB kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">2. Januar 2012 bis Dezember 2013</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der f&#252;r den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2013 geltend gemachten Unterhaltsanspr&#252;che beruft sich die Antragsgegnerin zudem mit Erfolg auf Verj&#228;hrung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Es gilt die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist von drei Jahren gem&#228;&#223; &#167;&#160;195 BGB, die nach &#167; 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl&#228;ubiger von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Anspr&#252;che auf wiederkehrende Leistungen entstehen dabei mit der F&#228;lligkeit der einzelnen Leistung (Palandt / Ellenberger, 77. Aufl., &#167; 199 Rn. 3). Da die Antragstellerin sp&#228;testens Anfang des Jahres 2012 Kenntnis davon hatte, dass ihr verstorbener Ehemann von der Antragsgegnerin als Alleinerbin beerbt worden und damit der Unterhaltsanspruch aus &#167;&#167; 1933 Abs. 3 i.V.m. 1573, 1586 b BGB gegen sie zu richten war, begann die Verj&#228;hrungsfrist bez&#252;glich der Anspr&#252;che f&#252;r Januar bis Dezember 2012 mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2015 verj&#228;hrten. Entsprechend verj&#228;hrten die Unterhaltsanspr&#252;che aus 2013 mit Ablauf des 31.12.2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Streithelfer war die Verj&#228;hrung zwischenzeitlich nicht gem&#228;&#223; &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 14 BGB gehemmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nach &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB wird die Verj&#228;hrung gehemmt durch die Erhebung einer Leistungsklage, wobei Klageerweiterung oder Klage&#228;nderung einer Klageerhebung gleichstehen (Erman/Schmidt-R&#228;ntsch, BGB, 15. Auflage, &#167; 204 Rz. 5). Eine Prozesshandlung, die darauf zielt, die Folgesache Unterhalt eines gegen den verstorbenen Ehegatten betriebenen Scheidungsverfahrens analog &#167;&#167; 141 Satz 2, 142 Abs. 2 Satz 2 FamFG als selbst&#228;ndige Familiensache gegen dessen Erben weiterzuf&#252;hren, l&#228;sst sich als Klage&#228;nderung im weiteren Sinne verstehen, so dass sie grunds&#228;tzlich geeignet ist, die Verj&#228;hrung der Anspr&#252;che gegen den Erben im Sinne von &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB zu hemmen. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Fortf&#252;hrungserkl&#228;rung zul&#228;ssig ist und ob diese im vorliegenden Fall erf&#252;llt sind (vgl. zum Streitstand OLG Koblenz, FamRZ 2017, 240 ff, Rz. 15 ff, m.w.N.), kann dabei dahinstehen. Denn auch bei einer Leistungsklage kommt es f&#252;r die Verj&#228;hrungshemmung nach &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB nicht auf deren Zul&#228;ssigkeit oder Begr&#252;ndetheit, sondern nur darauf an, ob sie wirksam erhoben worden ist, da nur eine unwirksame Klage nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (BGH FamRZ 2012, 1296 ff., Rz. 17; Erman/Schmidt-R&#228;ntsch, a.a.O., Rz. 3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine wirksame Klageerhebung bedarf es gem&#228;&#223; &#167; 253 Abs. 1 ZPO der Zustellung der Klageschrift an den Gegner. Dar&#252;ber hinaus muss der Inhalt der Klageschrift den Mindestanforderungen des &#167; 253 Abs. 2 ZPO entsprechen (BGH a.a.O.). Soll die Verj&#228;hrung &#8211; wie hier &#8211; nicht durch Erhebung einer Leistungsklage, sondern durch eine Prozesshandlung unterbrochen werden, die dieser im Rahmen von &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB gleichsteht, so m&#252;ssen diese Voraussetzungen ebenfalls erf&#252;llt sein: die Antragsschrift muss dem Gegner zugestellt werden und den Mindestanforderungen des &#167; 253 Abs. 2 ZPO entsprechen, insbesondere einen bestimmten Antrag enthalten (&#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Von den im Ehescheidungsverfahren zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tzen der Antragstellerin, welche sich mit dem Unterhaltsanspruch aus &#167; 1933 Satz 3 BGB befassen, enth&#228;lt nur derjenige vom 12.07.2012 einen Antrag, der folgenden Wortlaut hat (vgl. Bl. 142 BA):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Wir machen ausdr&#252;cklich den mit Schriftsatz vom 30.06.2011 errechneten und beantragten Betrag im Wege des <strong>Teilantrags</strong> geltend mit dem Vorbehalt, den Antrag zu erweitern.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der dort erw&#228;hnte Antrag aus dem &#8211; noch zu Lebzeiten des Erblassers zu den Akten gelangten &#8211; Schriftsatz vom 30.06.2011 lautet dabei folgenderma&#223;en (Bl. 16 BA UE):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus f&#228;lligen Unterhalt von 1.218,28 &#8364; zu zahlen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags vom 12.07.2012 ergeben sich daraus, dass er keine Angaben zu dem Zeitpunkt enthielt, ab dem der monatliche Unterhalt gezahlt werden soll. Soweit die Streithelfer die Auffassung vertreten, der Zeitpunkt bed&#252;rfe keiner ausdr&#252;cklichen Erw&#228;hnung, da es sich in diesem Fall wegen &#167;&#160;1933 BGB von selbst verstehe, dass der Unterhalt ab dem Tod des im Scheidungsverfahren Verstorbenen beansprucht werde, kann dem nicht gefolgt werden. Da &#167; 1933 Satz 3 BGB unter anderem auch auf &#167; 1585b Abs. 2 BGB verweist, hat ein gegen die Erben gerichteter Antrag auf Zahlung von Unterhalt ab dem Todeszeitpunkt in der &#252;berwiegenden Mehrheit der F&#228;lle keine Aussicht auf Erfolg. Nimmt der &#252;berlebende Ehegatte &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; die Erben erst einige Monate nach dem Tod des Erblassers gerichtlich auf Zahlung von Unterhalt ab dem Todeszeitpunkt in Anspruch, so verlangt er Unterhalt f&#252;r die Vergangenheit im Sinne von &#167;&#160;1585b Abs. 2 BGB, was nur unter den Voraussetzungen des &#167; 1613 Abs. 1 BGB m&#246;glich ist. Erfolgsversprechend ist sein Begehren allenfalls dann, wenn er die Erben bereits am Todestag in Verzug gesetzt oder zur Auskunftserteilung aufgefordert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne die Angabe eines bestimmten Anfangszeitpunkts l&#228;sst sich der Antrag vom 12.07.2012 nur dahingehend auslegen, dass laufender Unterhalt ab Rechtsh&#228;ngigkeit verlangt wird. Diese ist allerdings, wie oben dargelegt, erst am 22.07.2016 eingetreten. Die Verj&#228;hrung der vor diesem Zeitpunkt f&#228;llig gewordenen Unterhaltsanspr&#252;che vermochte der Schriftsatz vom 12.07.2012 nicht gem&#228;&#223; &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB zu hemmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Auch der Hemmungstatbestand des &#167; 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, wonach die Verj&#228;hrung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gew&#228;hrung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt wird, ist im vorliegenden Fall nicht erf&#252;llt. Die Antragstellerin hat zwar, nachdem die Antragsgegnerin das durch den Tod des Erblassers unterbrochene Scheidungsverfahren aufgenommen hatte, mit Schriftsatz vom 09.08.2012 einen Verfahrenskostenhilfeantrag &#8222;f&#252;r die Verfahren nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich&#8220; gestellt (Bl. 41 BA UE). Es l&#228;sst sich allerdings bereits nicht feststellen, ob das Amtsgericht die Bekanntgabe dieses Antrags an die Gegenseite veranlasst hat, da sich weder auf dem Schriftst&#252;ck noch im Verfahrenskostenhilfe-Heft eine entsprechende Verf&#252;gung des Abteilungsrichters oder ein Ab-Vermerk der Gesch&#228;ftsstelle findet. Zudem muss auch ein Verfahrenskostenhilfeantrag die nach &#167; 253 ZPO erforderlichen Angaben enthalten, um die Verj&#228;hrung des einzuklagenden Anspruchs zu hemmen (Lakkis in: Herberger/Martinek/R&#252;&#223;mann/Weth/W&#252;rdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage, &#167; 204 BGB, Rz. 128). Ein Verfahrenskostenhilfeantrag, welcher &#8211; wie der vom 09.08.2012 &#8211; nur aus der Angabe des Streitgegenstands besteht, vermag keine Hemmung der Verj&#228;hrung herbeizuf&#252;hren (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 526, 527).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nicht verj&#228;hrt sind demgegen&#252;ber die ab Januar 2014 f&#228;llig gewordenen Unterhaltsanspr&#252;che, da die Verj&#228;hrung gem&#228;&#223; &#167; 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB sp&#228;testens durch den im vorliegenden Verfahren erhobenen Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 13.03.2017 gehemmt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">3. Ab August 2015</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Zeitschranke des &#167; 1585b Abs. 3 BGB i.V.m. &#167; 1933 Satz 3 BGB nicht eingreift, was nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen fr&#252;hestens f&#252;r Anspr&#252;che f&#252;r die Zeit ab August 2015 der Fall ist, steht dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin der Befristungseinwand aus &#167;&#160;1578b Abs. 2 i.V.m. &#167; 1933 Satz 3 BGB entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Bei W&#252;rdigung der Interessenlage, wie sie sich kurz vor dem Tod des Erblassers darstellte, w&#228;re ein zeitlich unbegrenzter Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts grob unbillig gewesen. Die kinderlos gebliebene Ehe war nicht von langer Dauer, von der Eheschlie&#223;ung bis zur Trennung waren rund sieben, bis zur Rechtsh&#228;ngigkeit der Scheidung gut acht und bis zum Tod des Erblassers gut zehn Jahre vergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ehebedingte Nachteile lassen sich auf Seiten der Antragstellerin nicht feststellen. Ihren erlernten Beruf als Bauzeichnerin hatte sie zwar w&#228;hrend der Zeit des ehelichen Zusammenlebens nur in geringf&#252;gigem Umfang ausge&#252;bt. Als der Erblasser verstarb, war sie allerdings bereits seit geraumer Zeit wieder vollschichtig als Bauzeichnerin t&#228;tig und bezog ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 &#8364;. Dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne die Eheschlie&#223;ung wesentlich mehr h&#228;tte verdienen k&#246;nnen, ist weder von ihr dargelegt noch ersichtlich. Vor der Eheschlie&#223;ung war die Antragstellerin seit 1996 freiberuflich als Bauzeichnerin und Projektleiterin t&#228;tig gewesen, wobei sie ihre Auftr&#228;ge fast ausschlie&#223;lich vom Erblasser oder von einer der Gesellschaften erhalten hatte, an denen er beteiligt war. Angesichts dessen kann ihre damalige Einkommenssituation nicht als nachhaltig gesichert angesehen werden, denn sie stand und fiel mit der Beziehung zu ihrem damaligen Lebensgef&#228;hrten, dem Erblasser. Hinzu kommt, dass sich bereits im Dezember 2000 &#8211; und damit vor der Eheschlie&#223;ung &#8211; abgezeichnet hatte, dass der Erblasser ihr k&#252;nftig nicht mehr im bisherigen Umfang Auftr&#228;ge w&#252;rde erteilen k&#246;nnen, da seine Bank es abgelehnt hatte, diese weiterhin zu finanzieren. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll dies auch ein wesentliches Motiv f&#252;r die Eheschlie&#223;ung gewesen sein, da der Erblasser sie f&#252;r den Fall, dass ihm etwas zustie&#223;e, abgesichert wissen wollte. H&#228;tte die Antragstellerin den Erblasser nicht geheiratet, so h&#228;tte sie sich beruflich neu orientieren m&#252;ssen und dabei vermutlich &#8211; gleich ob selbst&#228;ndig oder abh&#228;ngig t&#228;tig &#8211; das bisherige Einkommensniveau nicht aufrechterhalten k&#246;nnen. F&#252;r ihre Behauptung, dass ihr im November 2000 ein Stellenangebot mit einem Bruttojahresgehalt von 100.000 DM unterbreitet worden sei, welches sie im Hinblick auf die bevorstehende Eheschlie&#223;ung nicht angenommen habe, hat sie trotz Bestreitens der Gegenseite keinen Beweis angeboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Billigkeitserw&#228;gung ist weiterhin zu ber&#252;cksichtigen, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes bereits mehr als drei Jahre lang Trennungsunterhalt an die Antragstellerin gezahlt hatte, was nahezu ein Drittel der gesamten Ehezeit (von der Eheschlie&#223;ung bis zum Tod des Ehemannes) darstellt. Auch angesichts komfortabler Einkommensverh&#228;ltnisse auf Seiten des Erblassers erscheint seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt grob unbillig, soweit sie &#252;ber eine &#8211; im Hinblick auf die Ehedauer mit maximal zwei weiteren Jahren zu bemessende &#8211; &#220;bergangsfrist hinausgeht, die die Antragstellerin ben&#246;tigte, um sich auf die ge&#228;nderten Verh&#228;ltnisse einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 FamFG, 101 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus &#167;&#160;70 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 Nr.&#160;1 FamFG.</p>\n      "
}