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    "date": "2012-02-09",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu\ntragen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gründe<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p><strong>I.</strong> Die Parteien streiten nach übereinstimmender\nErledigungserklärung über die Kosten. Die Verfügungsklägerin hat\nvon der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung\nverlangt, die Besetzung der Stelle einer/eines Beauftragten für\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt sowie die Neuausschreibung dieser\nStelle zu unterlassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die Klägerin (geb. am 31.08.1967) ist von Beruf staatlich\nanerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist seit dem 01.01.2005 bei dem\nbeklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des §\n44b SGB II, zunächst als Fallmanagerin und nunmehr als\nSachbearbeiterin im Bereich Bildung und Teilhabe\nvollzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Vorsitzende des Personalrats.\nSie wird nach Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Nach § 18e Abs. 1 SGB II hat bei den gemeinsamen Einrichtungen\ndie Trägerver-sammlung Beauftragte für Chancengleichheit am\nArbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten,\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen\nEinrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind, zu bestellen. Sie\nsind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem\njeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte schrieb die Stelle einer/eines Beauftragten für\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) am 22.02.2011 intern aus.\nDie Stelle wurde als 0,5-Planstelle konzipiert und der\nEntgeltgruppe E 9 TVöD bzw. Tätigkeitsebene TE 4 der Tarifverträge\nder Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zugeordnet. Vorausgesetzt\nwurde ein Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation\nsowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein\nvergleichbares Profil.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 23.03.2011. Außerdem\nbewarb sich die Arbeitnehmerin Z. Y.. Da die Klägerin befürchtete,\ndass die Trägerversammlung in der Sitzung vom 24.10.2011 die Stelle\nmit ihrer Mitbewerberin besetzt, beantragte sie am 04.10.2011 beim\nArbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass folgender einstweiliger\nVerfügung:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">der Beklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des\nHauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber zu besetzen,<br>\nder Beklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des\nHauptsacheverfahrens neu auszuschreiben,<br>\nder Beklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung\ngegen die in Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein\nvon dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt werden\nkann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat Zurückweisung beantragt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Ein Hauptsacheverfahren leitete die Klägerin nicht ein. Das\nArbeitsgericht Ludwigshafen hat die Anträge mit Urteil vom\n12.10.2011, das der Klägerin am 18.10.2011 zugestellt worden ist,\nzurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19.10.2011\nBerufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.10.2011, der am\n02.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist,\nbegründet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Klägerin hat zweitinstanzlich folgenden Antrag\nangekündigt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Unter Abänderung des am 12.10.2011 verkündeten Urteils des\nArbeitsgerichts Ludwigshafen, Az.: 3 Ga 16/11, der\nVerfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des\nHauptsacheverfahrens neu auszuschreiben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat die Stelle am 09.12.2011 neu ausgeschrieben.\nDie Klägerin hat sich erneut beworben. Außerdem leitete sie ein\nweiteres einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht\nLudwigshafen (Az.: 3 Ga 1/12) ein, das am 24.01.2012 durch\nAbschluss eines gerichtlichen Vergleichs endete.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Das vorliegende Verfahren haben die Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend für erledigt\nerklärt. Sie stellen wechselseitige Kostenanträge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p><strong>II.</strong> Das einstweilige Verfügungsverfahren ist in\nder Hauptsache erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen,\nwenn beide Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die\nHauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt,\nist dies allerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig\nwar. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Bei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden\nKostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach\nbilligem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des\nVerfahrens maßgebend. Im Rahmen billigen Ermessens ist es\nvorliegend sachgerecht, der Verfügungsklägerin die Kosten des\nRechtsstreits aufzuerlegen. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz\naller Voraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis -\nNeuausschreibung der BCA-Stelle am 09.12.2011 - nicht eingetreten\nwäre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_16\" title=\"zum Leitsatz\">16</a></dt>\n<dd><p>Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG\nUrteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Juris-Rn. 20,21, NZA 2011,\n516; BVerwG Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 - Juris-Rn. 16; NVwZ\n2011, 1528; jeweils m.w.N.), der die Berufungskammer folgt, zwingt\ndie Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht,\ndie Stelle mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die\nAusschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter\nBewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein\neingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen\nGründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten\nEinstellung oder Beförderung abzusehen. Der Abbruch des\nAuswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch\nuntergehen. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche\norganisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes\nals das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen\n(vgl. z.B. BVerfG 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11 -Juris-Rn. 24, 25;\nBVerfG 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 - NVwZ-RR 2009, 344-345).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat zutreffend erkannt, dass der\nAbbruch des vorliegenden Besetzungsverfahrens aus sachlichen\nGründen erfolgt ist. Schützenswerte Rechte der Klägerin aus Art. 33\nAbs. 2 GG werden durch den Abbruch und die anschließende\nNeuausschreibung nicht berührt. Die Berufungskammer wäre den\nzutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des\nArbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG),\ngefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt\nerklärt hätten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagte hat in der ersten Ausschreibung vom 22.02.2011 die\nStelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am\nArbeitsmarkt (BCA) der Entgeltgruppe E 9 TVöD bzw. Tätigkeitsebene\nTE 4 TV-BA zugeordnet. Die Bundesagentur für Arbeit hat am\n21.09.2011 ein Fachkonzept „BCA SGB II“ herausgegeben.\nDort heißt es u.a.:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\"><span style=\"text-decoration:underline\">„Grundsätzliches<br>\n</span>Das Fachkonzept … beschreibt die Aufgaben der\nBeauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in gemeinsamen\nEinrichtungen gemäß § 18e SGB II. Es trat am 1. September 2011 in\nKraft.<br>\nEntsprechend der gesetzlichen Normierung zu den\nEntscheidungsbefugnissen der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und\nden Weisungskompetenzen der Träger (§ 44b Abs. 3 SGB II) hat das\nvorliegende Fachkonzept bzgl. der BCA in den gE für die\nGeschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen den Charakter einer\nEmpfehlung. Für die Geschäftsführung der Arbeitsagentur stellt es\neine Weisung dar. …<br>\n<span style=\"text-decoration:underline\">Qualitative Personalausstattung<br>\n</span>Der Dienstposten BCA in der gE wird gemäß vorläufiger\narbeitgeberseitiger Entscheidung durch den Geschäftsbereich POE dem\nReferenz-TuK Fachexperte/-in zugeordnet und somit in\nTätigkeitsebene III eingruppiert.<br>\n…“</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_20\" title=\"zum Orientierungssatz\">20</a></dt>\n<dd><p>Aufgrund dieses Fachkonzepts, das am 01.09.2011 in Kraft trat,\nhat sich die Beklagte entschlossen, die BCA-Stelle nach\nEntgeltgruppe E 10 TVöD bzw. Tätigkeitsebene TE 3 TV-BA höher zu\nbewerten, das laufende Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und\ndie Stelle - mit höherer Dotierung - erneut auszuschreiben. Dies\nist ein sachlich nachvollziehbarer Grund für den Abbruch des ersten\nAuswahlverfahrens und die Neuausschreibung, die unstreitig am\n09.12.2011 erfolgt ist. Dass der Abbruch des ersten\nAuswahlverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, die Klägerin als\nMitbewerberin gezielt und willkürlich auszuschalten, ist nicht\nerkennbar. Die Klägerin hat sich auf die zweite Ausschreibung vom\n09.12.2011 erneut bewerben können und auch beworben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die\ntarifliche Bewertung der BCA-Stelle mit E 10 TVöD (TE 3 TV-BA) zur\nFolge, dass sich auf die Zweitausschreibung potentiell auch\nBeschäftigte bewerben, die bereits in diese höhere Stufe bzw. Ebene\neingruppiert sind. Diese Beschäftigten hatten keine Veranlassung,\nsich auf die Erstausschreibung mit geringerer Vergütung zu\nbewerben. Aber auch Beschäftigte, die - wie die Klägerin - nach E 9\nTVöD (TE 4 TV-BA) vergütet werden, können an einer Beförderung\ninteressiert sein und sich deshalb auf die Zweitausschreibung\nbewerben. Es war deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar zwingend\ngeboten, die Stelle mit verbesserter Dotierung neu auszuschreiben,\ndamit alle in Betracht kommenden Interessenten informiert werden\nund somit im öffentlichen Interesse zu einer Bestenauslese\nbeigetragen wird. Aus der Vergrößerung des potentiellen\nBewerberkreises lässt sich eine Verletzung von Rechten der Klägerin\naus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Der\nöffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein\nAuswahlverfahren für eine Stelle nach E 9 TVöD (TE 4 TV-BA)\nfortzuführen, die nicht mehr zur Verfügung steht. Zudem hat die\nErstausschreibung geeignete Bewerber, die nur eine Tätigkeit mit\nVergütung nach E 10 TVöD (TE 3 TV-BA) anstrebten, von einer\nBewerbung abgehalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin keine\n„feste Rechtsposition“ bereits erlangt. Ihre Bestellung\nzur Beauftragten für Chancengleichheit stellt nicht „die\neinzig denkbare rechtmäßige Entscheidung“ der Beklagten dar.\nEs lag vielmehr im weiten organisatorischen Ermessen der Beklagten,\ndie Stelle mit einer Vergütung nach E 10 TVöD erneut auszuschreiben\nund einen breiteren Interessentenkreis, insbesondere auch\nBeförderungsbewerber, anzusprechen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Hinweis der Berufung, das Fachkonzept der Bundesagentur für\nArbeit habe für die Beklagte nur den Charakter einer\n„Empfehlung“, im Übrigen werde die BCA-Stelle nur\naufgrund „vorläufiger“ Entscheidung nach E 10 TVöD\nbewertet, führt nicht weiter. Die Beklagte hat sich entschlossen,\ndieser Empfehlung zu folgen und die BCA-Stelle tariflich höher zu\nbewerten. Mit den organisatorischen Maßnahmen der\nDienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr im öffentlichen\nInteresse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der\nauf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die\nbetroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt\nnicht die Rechte einzelner Beamter oder Tarifbeschäftigter (vgl.\nBVerwG Beschluss vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 - Juris-Rn. 31, NVwZ-RR\n2000, 172, m.w.N.). Der Vorwurf der Klägerin, das\nStellenbesetzungsverfahren sei aus „reine Willkür“ der\nGeschäftsführerin der Beklagten abgebrochen worden, ist nicht\nberechtigt. Im Übrigen trifft die Entscheidung über die Bestellung\nzur Beauftragten für Chancengleichheit nicht die Geschäftsführerin,\nsondern nach der gesetzlichen Regelung in § 18e Abs. 1 SGB II die\nTrägerversammlung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Auch das Vorbringen, die Klägerin werde wegen ihrer\nPersonalratstätigkeit benachteiligt, hätte der Berufung nicht zum\nErfolg verholfen. Die Entscheidung der Beklagten, das erste\nBesetzungsverfahren abzubrechen und die BCA-Stelle neu\nauszuschreiben, verletzt nicht das personalvertretungsrechtliche\nBenachteiligungsverbot (§§ 44h SGB II, 8 BPersVG). Die\nBCA-Dienstposten waren nach § 18e SGB II, der am 01.01.2011 in\nKraft getreten ist, bundesweit neu einzurichten und erstmals zu\nbesetzen. Das Fachkonzept „BCA SGB II“ der\nBundesagentur für Arbeit, das erst am 01.09.2011 in Kraft trat,\nenthält allgemeine und bundesweit einheitlichen Kriterien. Für die\nGeschäftsführung der Arbeitsagenturen stellt das Konzept eine\nWeisung dar, für die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen\nhat es den Charakter einer Empfehlung. Die Entscheidung der\nBeklagten, dieser Empfehlung zu folgen und deshalb die BCA-Stelle\nmit einer Vergütung nach E 10 TVöD (bzw. TE 3 TV-BA) erneut\nauszuschreiben, lässt eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer\nTätigkeit als Personalratsmitglied nicht erkennen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p><strong>III.</strong> Ein Rechtsmittel ist gegen diese\nEntscheidung nicht gegeben. Gründe für die Zulassung der\nRechtsbeschwerde sind angesichts der Kriterien von § 78 Satz 2\ni.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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