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    "file_number": "7 A 11217/10",
    "date": "2011-02-17",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2011:0217.7A11217.10.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger begehrt eine F&#246;rderung nach dem Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetz - AFBG - f&#252;r die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann ist er seit Januar 2003 in diesem Beruf t&#228;tig. In der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 absolvierte er eine Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) K.. Hierf&#252;r beantragte er keine F&#246;rderungsleistungen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Am 10. Dezember 2008 stellte er einen Antrag auf F&#246;rderung f&#252;r die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung (IHK) - Abschnitt Vertiefungsteil - bei der G.. Die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung besteht aus einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil inhaltsgleich ist. Laut vorgelegtem Fortbildungsplan sollte der Vertiefungsteil 340 Unterrichtsstunden umfassen und in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 in Teilzeitform stattfinden. Nach der Bescheinigung der Fortbildungsst&#228;tte (Formblatt B) betr&#228;gt die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden f&#252;r die gesamte Ma&#223;nahme 680 Stunden, wobei die H&#228;lfte auf den Vertiefungsteil als zweiten Ma&#223;nahmeabschnitt entf&#228;llt. Auf Nachfrage des Beklagten erkl&#228;rte der Kl&#228;ger unter dem 16. M&#228;rz 2009, er habe bereits zu Beginn des Grundlagenteils beabsichtigt, die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung abzuschlie&#223;en. Er habe mit dem Vertiefungsteil nicht fr&#252;her beginnen k&#246;nnen, weil seine Arbeitsbelastung nach Aufnahme seiner selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit und eines Unfalls seines Vaters, der bisheriger Inhaber der von ihm &#252;bernommenen Versicherungsagentur gewesen sei, stark gestiegen sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit Bescheid vom 18. M&#228;rz 2009 lehnte der Beklagten den F&#246;rderungsantrag ab. Die Ma&#223;nahme sei nicht f&#246;rderf&#228;hig, weil sie nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens von 48 Monaten abschlie&#223;e. Der Kl&#228;ger habe von April 2004 bis Februar 2005 mit der Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen den Grundlagenteil absolviert. Seine Fortbildungsma&#223;nahme zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung habe daher bereits im April 2004 begonnen und ende erst im September 2009. Die F&#246;rderh&#246;chstdauer k&#246;nne bei Vorliegen besonderer Gr&#252;nde im Einzelfall l&#228;ngstens um zw&#246;lf Monate verl&#228;ngert werden. Dieser zeitliche Rahmen werde ebenfalls nicht eingehalten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach erfolgloser Durchf&#252;hrung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2010) hat der Kl&#228;ger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen hat. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Fortbildungsma&#223;nahme sei nicht f&#246;rderf&#228;hig, weil sie entgegen &#167; 2 Abs. 3 AFBG nicht innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen sei. F&#252;r die Berechnung der Gesamtdauer der Fortbildungsma&#223;nahme seien bei einer in mehrere selbst&#228;ndige Abschnitte gegliederten Ma&#223;nahme - wie hier - auch die zwischen den einzelnen Abschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Selbst wenn man den Grundlagenteil nicht als Ma&#223;nahmeabschnitt der gesamten Fortbildungsma&#223;nahme werte, weil sich der F&#246;rderungsantrag auf den Vertiefungsteil beschr&#228;nke, erf&#252;lle der Kl&#228;ger die weitere F&#246;rderungsvoraussetzung nicht, wonach die Ma&#223;nahme in Teilzeitform mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen m&#252;sse, weil der Vertiefungsteil allein diese Mindestzahl nicht erreiche.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kl&#228;ger geltend: Nach der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Fassung des &#167; 2 Abs. 3 AFBG sei bei einer in mehrere Ma&#223;nahmeabschnitte unterteilten Fortbildung nicht auf die individuelle Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme durch den Teilnehmer, sondern auf die nach der Pr&#252;fungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Ma&#223;nahmeteile abzustellen. Die gesamte Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung k&#246;nne nach dem Schulungsangebot der Fortbildungsst&#228;tte in einer Zeit von ca. 24 Monaten absolviert werden. Au&#223;erdem beschr&#228;nke sich die Ma&#223;nahme, f&#252;r die er eine F&#246;rderung beantragt habe, auf den Vertiefungsteil. Nur dieser sei die Fortbildungsma&#223;nahme. Der Grundlagenteil, f&#252;r den er keine F&#246;rderung beantragt habe und f&#252;r den allein er auch keine F&#246;rderung h&#228;tte beantragen k&#246;nnen, sei kein Ma&#223;nahmeabschnitt der gesamten Fortbildung. Unsch&#228;dlich sei, dass der Vertiefungsteil nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasse. Die Pr&#252;fung der F&#246;rderungsf&#228;higkeit k&#246;nne nicht allein auf den Vertiefungsteil bezogen werden, sondern m&#252;sse die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils gedanklich einbeziehen, selbst wenn dieser nicht Gegenstand des Antrags bzw. der F&#246;rderung sei. Die Unterrichtsstunden des Grundlagenteils seien bei der Pr&#252;fung der F&#246;rderungsf&#228;higkeit nur anzurechnen, ohne dass dieser dadurch Teil der Fortbildungsma&#223;nahme werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des &#167; 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach individuelle Verk&#252;rzungen der Ma&#223;nahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen au&#223;er Betracht blieben. Mit dieser im Jahr 2001 erfolgten Erg&#228;nzung des &#167; 2 Abs. 3 AFBG habe nach der Gesetzesbegr&#252;ndung vermieden werden sollen, dass bildungspolitisch erw&#252;nschte Verk&#252;rzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung fr&#252;herer Aus- und Fortbildungszeiten, zu einem Verlust des F&#246;rderanspruchs wegen Nichterreichens der Mindeststundenzahl f&#252;hren. So verhalte es sich auch in seinem Fall. Die Inhalte des Grundlagenteils der Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung seien identisch mit der Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen, so dass nach den einschl&#228;gigen Weiterbildungsvorschriften der IHK derjenige, der - wie er, der Kl&#228;ger - die Pr&#252;fung zum Fachberater mit Erfolg abgelegt habe, von der Pr&#252;fung im Grundlagenteil freigestellt werde.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            unter Ab&#228;nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 den Bescheid des Beklagten vom 18. M&#228;rz 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderung f&#252;r die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung (IHK) zu gew&#228;hren.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">\n            \n            die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n          </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts&#228;tze der Beteiligten und die vorgelegten Beh&#246;rdenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen ist.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Berufung ist unbegr&#252;ndet.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderung f&#252;r die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung (IHK). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. M&#228;rz 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtm&#228;&#223;ig.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetz - AFBG - in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden, d. h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) mit nachfolgenden &#196;nderungen, weil die Fortbildungsma&#223;nahme des Kl&#228;gers bis zum 30. Juni 2009 begonnen wurde (vgl. die &#220;bergangsvorschrift des &#167; 30 Abs. 1 in der zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes aufgrund des &#196;nderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I S. 1314).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsma&#223;nahmen &#246;ffentlicher und privater Tr&#228;ger f&#246;rderungsf&#228;hig, die eine bestimmte Vorqualifikation voraussetzen und auf ein bestimmtes Fortbildungsziel vorbereiten. Diese Ma&#223;nahmen k&#246;nnen aus mehreren in sich selbst&#228;ndigen Abschnitten (Ma&#223;nahmeabschnitte) bestehen (&#167; 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Es kann dahinstehen, ob der vom Kl&#228;ger besuchte Lehrgang zur Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung - mit vorangegangener Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen - dem Vorqualifikationserfordernis des &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17/08 -, BVerwGE 132, 339; VGH BW, Urteil vom 5. November 2009 - 12 S 662/07 -, juris). Denn unabh&#228;ngig davon erf&#252;llt die Fortbildungsma&#223;nahme jedenfalls nicht die zeitlichen Voraussetzungen des &#167; 2 Abs. 3 AFBG.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG sind Ma&#223;nahmen in Teilzeitform f&#246;rderf&#228;hig, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschlie&#223;en und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Besteht die Ma&#223;nahme aus mehreren Ma&#223;nahmeabschnitten, so ist die nach der Pr&#252;fungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Ma&#223;nahmeteile ma&#223;gebend (&#167; 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG). Unterrichtsfreie Ferienzeiten gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 4 sowie individuelle Verk&#252;rzungen der Ma&#223;nahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben au&#223;er Betracht (&#167; 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung, f&#252;r die der Kl&#228;ger F&#246;rderleistungen begehrt, ist nicht f&#246;rderf&#228;hig, weil sie entgegen &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG nicht innerhalb des maximalen Zeitrahmens von 48 Monaten abschlie&#223;t.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Fortbildungsma&#223;nahme besteht aus mehreren in sich selbst&#228;ndigen Abschnitten (Ma&#223;nahmeabschnitte), n&#228;mlich einem Grundlagen- und einem Vertiefungsteil, wobei die Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen mit dem Grundlagenteil der Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung inhaltsgleich ist. Der Kl&#228;ger hat den ersten Ma&#223;nahmeabschnitt, die Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen, in der Zeit von April 2004 bis Februar 2005 und den zweiten Ma&#223;nahmeabschnitt, den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung, in der Zeit vom 7. November 2008 bis 23. September 2009 absolviert. Die Gesamtdauer der Fortbildungsma&#223;nahme betr&#228;gt daher mehr als 65 Monate und &#252;bersteigt damit den maximalen Zeitrahmen von 48 Monaten um &#252;ber 17 Monate.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_19\" title=\"zum Leitsatz\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Bei der Berechnung des maximalen Zeitrahmens sind auch die zwischen den einzelnen Ma&#223;nahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten einzubeziehen (sogenannte Bruttomethode). Die Gesamtdauer aller Ma&#223;nahmeteile im Sinne von &#167; 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG umfasst nicht nur die Summe der einzelnen Ma&#223;nahme-abschnitte, sondern die gesamte Zeitspanne vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten Ma&#223;nahmeabschnittes. F&#252;r ein solches Verst&#228;ndnis der Vorschrift spricht zum einen die Gesetzesintention des m&#246;glichst zielstrebigen und z&#252;gigen Erreichens des Fortbildungsziels (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 22). Zum anderen spricht hierf&#252;r die am 1. Juli 2009 in Kraft getretene &#196;nderung des &#167; 2 Abs. 3 AFBG, mit der in den S&#228;tzen 7 und 8 nunmehr ausdr&#252;cklich bestimmt ist, dass f&#252;r die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens die Gesamtma&#223;nahme ausschlaggebend ist, wenn die Ma&#223;nahme aus mehreren Ma&#223;nahmeabschnitten besteht, und dass dabei alle Ma&#223;nahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschlie&#223;lich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu ber&#252;cksichtigen sind. Ausweislich der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung handelt es sich hierbei um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 23). Der Senat folgt daher der Auffassung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 19. Januar 2010 (Aktenzeichen: 4 LC 232/08, juris m. w. N. auch zur Gegenansicht, der sogenannten Nettomethode), auf den bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausf&#252;hrungen verwiesen wird.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_20\" title=\"zum Leitsatz\">20</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kl&#228;ger allein f&#252;r den Vertiefungsteil der Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung eine F&#246;rderung nach dem Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetz beantragt hat. Selbst wenn man - anders als der Kl&#228;ger selbst noch in seinem F&#246;rderantrag vom 10. Dezember 2008 und der hierbei vorgelegten Bescheinigung der Fortbildungsst&#228;tte - den Vertiefungsteil nicht als zweiten Ma&#223;nahmeabschnitt der Fortbildung zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung ansieht, sondern als alleinige Fortbildungsma&#223;nahme, so ist er nicht f&#246;rderf&#228;hig. Denn der Vertiefungsteil allein erf&#252;llt mit 340 Unterrichtsstunden nicht die F&#246;rdervoraussetzung des &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG, wonach die Ma&#223;nahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers k&#246;nnen bei der Pr&#252;fung der F&#246;rderf&#228;higkeit die Unterrichtsstunden des bereits absolvierten Grundlagenteils auch nicht nur auf die nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG vorgeschriebene Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden angerechnet werden, ohne den Grundlagenteil als einen Abschnitt der Fortbildungsma&#223;nahme anzusehen und im Rahmen der maximalen Zeitdauer der Ma&#223;nahme von 48 Monaten nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG zu ber&#252;cksichtigen. Die Ma&#223;nahme im Sinne von &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a und b AFBG ist jeweils dieselbe Fortbildungsma&#223;nahme. Es kann daher als Ma&#223;nahme nicht einerseits bei der Mindestdauer der Vertiefungsteil mit dem Grundlagenteil und bei dem maximalen Zeitrahmen nur der Vertiefungsteil ber&#252;cksichtigt werden. Dies folgt auch nicht aus &#167; 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG, wonach bei aus mehreren Abschnitten bestehenden Ma&#223;nahmen die nach der Pr&#252;fungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Ma&#223;nahmeteile ma&#223;gebend ist und individuelle Verk&#252;rzungen der Ma&#223;nahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- und Fortbildungen au&#223;er Betracht bleiben. Zwar sollte mit der Einf&#252;hrung der S&#228;tze 3 und 4 in &#167; 2 Abs. 3 AFBG im Jahre 2001 ausweislich der Begr&#252;ndung des Gesetzesentwurfs auch vermieden werden, dass bildungspolitisch erw&#252;nschte Verk&#252;rzungen der Fortbildung, zum Beispiel infolge Anrechnung fr&#252;herer Aus- oder Fortbildungszeiten nicht zu einem Verlust des F&#246;rderanspruchs wegen der Mindeststundenzahl f&#252;hren. In der Gesetzesbegr&#252;ndung wird jedoch ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen von 36 Monaten (Vollzeit) bzw. 48 Monaten (Teilzeit) f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Fortbildungsabschnitte von dieser &#196;nderung unber&#252;hrt bleibt (vgl. BT-Drucks. 14/7094, S. 15). Besteht die Fortbildung - wie hier zum Fachwirt f&#252;r Finanzberatung - aus zwei Ma&#223;nahmeabschnitten, so soll der Betroffene keinen Nachteil dadurch erleiden, dass er bereits einen selbst&#228;ndigen Abschnitt absolviert hat - wie hier die Fortbildung zum Fachberater f&#252;r Finanzdienstleistungen -, so dass sich seine Fortbildungsma&#223;nahme verk&#252;rzt, weil er nur noch den zweiten Ma&#223;nahmeabschnitt - hier den Vertiefungsteil - durchf&#252;hren muss. Bleibt die durch den bereits absolvierten ersten Ma&#223;nahmeabschnitt eingetretene individuelle Verk&#252;rzung auch au&#223;er Betracht, so &#228;ndert dies nichts daran, dass der maximale Zeitrahmen unter Einbeziehung aller mitber&#252;cksichtigten Ma&#223;nahmeabschnitte eingehalten werden muss.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (vgl. &#167; 188 Satz 2 VwGO).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf &#167; 167 VwGO i. V. m. &#167; 708 Nr. 10 ZPO.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in &#167; 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr&#252;nde vorliegt. Insbesondere rechtfertigt die Frage, ob bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens nach &#167; 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei einer auf mehrere Ma&#223;nahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungsma&#223;nahme der gesamte Zeitraum vom Beginn des ersten Ma&#223;nahmeabschnitts bis zum Ende des letzten Ma&#223;nahmeabschnitts (Bruttomethode) zu ber&#252;cksichtigen ist, nicht die Zulassung der Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 14/10 -, juris).\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        <strong>Beschluss</strong>\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen T&#228;tigkeit wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 1.855,00 &#8364; (&#167;&#167; 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. &#167; 52 Abs. 3 GKG).\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}