List view for cases

GET /api/cases/119077/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 119077,
    "slug": "vg-magdeburg-2010-05-10-9-b-43509",
    "court": {
        "id": 1033,
        "name": "Verwaltungsgericht Magdeburg",
        "slug": "vg-magdeburg",
        "city": 608,
        "state": 16,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "9 B 435/09",
    "date": "2010-05-10",
    "created_date": "2018-12-27T19:37:13Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:29:50Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0510.9B435.09.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Bei dem angefochtenen Beitragsbescheid handelt es sich um eine Anforderung von &#246;ffentlichen Abgaben im Sinne von &#167; 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach &#167; 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO soll bei &#246;ffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung f&#252;r den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gebotene H&#228;rte zur Folge h&#228;tte. Ernstliche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; sie liegen erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Abgabenbescheides derart &#252;berwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsf&#252;hrers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die von der Beh&#246;rde der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen und Tatsachen m&#252;ssen mithin als derart ersch&#252;ttert angesehen werden, dass sich ihre Best&#228;tigung als eher fern liegende M&#246;glichkeit darstellt (dazu OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Grunds&#228;tzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einw&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Pr&#252;fung offensichtlich aufdr&#228;ngen. Diese k&#246;nnen sich dabei im Einzelfall auch aus M&#228;ngeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein m&#252;ssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG LSA, Beschluss vom 03.02.2000, 1 M 20/00). Gleiches gilt in Bezug auf die &#220;berpr&#252;fung einer Beitragskalkulation. Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarischen Pr&#252;fung im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Versto&#223; des Beitragssatzes gegen das Aufwands&#252;berschreitungsverbot herzuleiten (zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die summarische Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gr&#252;nden im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die in Bezug genommene Ma&#223;nahme beitragsf&#228;hig, das herangezogene Grundst&#252;ck beitragspflichtig ist, ob der Beitrag (noch) gefordert werden kann und ob sich die H&#246;he des geforderten Betrages nach den konkreten Umst&#228;nden des Einzelfalls in etwa in der Gr&#246;&#223;enordnung bewegt, die auch bei einer n&#228;heren und abschlie&#223;enden Pr&#252;fung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>In Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be begegnet die Rechtm&#228;&#223;igkeit des im Hauptsacheverfahren streitigen Vorausleistungsbescheides des Antragsgegners vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 ernstlichen Zweifeln.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Rechtsgrundlage f&#252;r die Erhebung von Vorausleistungen auf Anschlussbeitr&#228;ge ist &#167; 6 Abs. 7 KAG LSA. Danach k&#246;nnen auf die k&#252;nftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme begonnen wurde. Die im Ermessen stehende Erhebung von Vorausleistungen rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn ein Vorfinanzierungsinteresse besteht (dazu Driehaus, Erschlie&#223;ungs- und Ausbaubeitr&#228;ge, 7. Aufl., &#167; 21 Rn. 5). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, welche Anforderungen daran bei Fallgestaltungen wie hier zu stellen sind, in denen Investitionen eigentlich nicht get&#228;tigt werden m&#252;ssen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Die Erhebung einer Vorausleistung setzt dar&#252;ber hinaus voraus, dass eine g&#252;ltige Beitragssatzung zwar vorhanden sein muss, die endg&#252;ltige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (dazu OVG LSA, B. v. 13.09.2000, A 3 S 622/98). Hinsichtlich des Satzungserfordernisses kann vorliegend auf die Satzung &#252;ber die Erhebung von Beitr&#228;gen und Geb&#252;hren f&#252;r die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes &#8222;Spetze&#8220; (Abgabensatzung) vom 24.11.2008 (AS), gem. &#167; 19 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 10.12.2001 i. d. F. der 3. &#196;nderungssatzung vom 17.09.2007 ver&#246;ffentlicht in der Wasser-Abwasser-Zeitung (WAZ regional), abgestellt werden, an der gewichtige formelle und materielle Bedenken nicht bestehen. Danach ist der Antragsgegner auch grunds&#228;tzlich befugt, f&#252;r das Grundst&#252;ck der Antragstellerin Vorausleistungen zu erheben (&#167; 12 AS). Die sachliche Beitragspflicht ist f&#252;r das Grundst&#252;ck noch nicht entstanden, da die zentrale &#246;ffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Schmutzwasserbeseitigung erst dann im Sinne von &#167; 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA betriebsbereit hergestellt ist, wenn auch der Grundst&#252;cksanschluss als Bestandteil der &#246;ffentlichen Einrichtung (vgl. &#167; 2 Abs. 2 Abwasserbeseitigungssatzung vom 14.12.2004) fertig gestellt wurde; denn der Antragsgegner hat insoweit nicht von der M&#246;glichkeit einer Aufwandsspaltung (&#167;&#167; 6 Abs. 2 KAG LSA, 2 Abs. 2 AS) Gebrauch gemacht, indem er gesonderte Grundst&#252;cksanschlusskosten nach &#167; 8 KAG LSA erhebt. Aber nur in diesen F&#228;llen w&#252;rde die sachliche Beitragspflicht bereits mit der betriebsfertigen Herstellung des Sammlers vor (hier: auf) dem Grundst&#252;ck entstehen (dazu OVG LSA, B. v. 09.08.2006, 4 M 44/06; zuletzt B. v. 11.05.2009, 4 M 9/09).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_8\" title=\"zum Orientierungssatz\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Antragstellerin ist jedoch nicht vorausleistungspflichtig, weshalb der Antragsgegner den Vorausleistungsbescheid zu Unrecht an die Antragstellerin gerichtet hat. Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdr&#252;cklich, wer vorausleistungspflichtig ist. Gleichwohl ergibt sich aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung auf den (endg&#252;ltigen) Anschlussbeitrag, dass vorausleistungspflichtig derjenige ist, der gem. &#167; 6 Abs. 8 KAG LSA sp&#228;ter Schuldner des Beitrages sein wird; denn bei der Vorausleistung handelt es sich gleichsam um einen Vorgriff auf das erst sp&#228;ter entstehende Beitragsschuldverh&#228;ltnis (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, &#167; 8 Rn. 125). Vorausleistungspflichtig ist damit zwar auch der Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides, weil der Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks den (endg&#252;ltigen) Anschlussbeitrag schuldet (&#167; 6 Abs. 8 KAG LSA). Legt der Adressat eines Vorausleistungsbescheides dagegen jedoch Widerspruch ein und geht vor Erlass des Widerspruchsbescheides das Eigentum auf einen Dritten &#252;ber, dann sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben; der Vorausleistungsbescheid ist aufzuheben. Denn anders als bei der Erhebung eines endg&#252;ltigen Anschlussbeitrages, bei dem durch &#167; 6 Abs. 8 KAG LSA die pers&#246;nliche Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fixiert ist, sind bei der Erhebung von Vorausleistungen &#196;nderungen &#8211; jedenfalls auch in Bezug auf die Eigentumsverh&#228;ltnisse &#8211; deshalb von Bedeutung, weil Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. OVG LSA, B. v. 31.03.2010, 4 L 447/08) ist. Denn auch die &#8211; wie hier &#8211; in Selbstverwaltungsangelegenheiten mit der Ausgangsbeh&#246;rde identische Widerspruchsbeh&#246;rde besitzt die volle, eigene Entscheidungskompetenz &#252;ber die Angelegenheit (dazu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., &#167; 68 Rn. 9). Ma&#223;geblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu nur Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., &#167; 68 Rn. 14). Dem steht auch nicht der Wortlaut von &#167; 6 Abs. 7 Satz 2 KAG LSA entgegen, wonach die Vorausleistung mit der endg&#252;ltigen Beitragspflicht auch dann zu verrechnen ist, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Mit dieser Regelung wird sowohl ein anderer Sachverhalt als auch ein anderer Zeitpunkt geregelt. Denn &#167; 6 Abs. 7 Satz 2 KAG LSA verh&#228;lt sich nicht zum Adressaten eines Vorausleistungsbescheides, sondern allein dazu, dass die Vorausleistung selbst dann mit der endg&#252;ltigen Beitragspflicht zu verrechnen ist, wenn Vorausleistungspflichtiger und Beitragspflichtiger z. B. bei Eigent&#252;merwechsel nicht identisch sind (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., &#167; 8 Rn 142). Dar&#252;ber hinaus wird mit der Regelung ein Zeitpunkt &#8211; Erlass des endg&#252;ltigen Beitragsbescheides &#8211; erfasst, auf den es f&#252;r die hier relevante Frage nicht ankommt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 war die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht mehr vorausleistungspflichtig, weil die Fa. B. Produktion F. GmbH am 20.11.2009 als Eigent&#252;merin der durch Trennung aus dem Flurst&#252;ck &#8230; der Flur &#8230; entstanden Flurst&#252;cke &#8230; und &#8230;, auf die sich die Beitragserhebung bezieht, in das Grundbuch von F., Blatt &#8230;, eingetragen wurde. Deshalb kann es hier unentschieden bleiben, ob nicht bereits in Anbetracht des sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides am 26.10.2009 abzeichnenden Eigentums&#252;berganges die Heranziehung der Antragstellerin ermessensfehlerhaft war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Es soll zudem auf folgendes hingewiesen werden:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_11\" title=\"zum Orientierungssatz\">11</a></dt>\n<dd><p>Zwar teilt das Gericht die Auffassung des Antragsgegners, dass bei der Bemessung einer Vorausleistung bereits darauf abgestellt werden kann, dass das Grundst&#252;ck zuk&#252;nftig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen wird und deshalb die insoweit relevanten Ma&#223;stabsregelungen in einer Abgabensatzung f&#252;r die Bestimmung der H&#246;he des voraussichtlichen Beitrages herangezogen werden k&#246;nnen. Denn der Antragsgegner ist berechtigt, der Anforderungen von Vorausleistungen denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die gr&#246;&#223;te Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung in sich tr&#228;gt (Driehaus, a. a. O., &#167; 8 Rn. 137). Da nach den hier vorliegenden Unterlagen das beitragspflichtige Grundst&#252;ck im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (&#167; 12 BauGB) &#8222;B. F.&#8220; liegen wird, dessen Verfahren bis auf den Satzungsbeschluss abgeschlossen ist, sprechen keine gewichtige Bedenken dagegen, die Angemessenheit der Vorausleistungen nach den beitragsrechtlichen Regelungen zu bemessen, die von einer zuk&#252;nftigen Belegenheit des Grundst&#252;cks in einem Bebauungsplangebiet ausgehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Bemessung des Vorteils d&#252;rfte deshalb auf &#167;&#167; 4 i. V. m. 7 Nr. 1 und 8 Nr. 2 AS abzustellen sein. Danach w&#228;re der Beitragsbemessung neben der gesamten Fl&#228;che, f&#252;r die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (hier wohl die Gesamtfl&#228;che der Flurst&#252;cke), die Zahl Vollgeschosse zugrunde zu legen, die auf dem Grundst&#252;ck verwirklicht werden k &#246; n n e n. Ist diese durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt, so hat die Satzung eine Umrechnungsformel zu enthalten, mit deren Hilfe die Zahl der Vollgeschosse vorteilsgerecht berechenbar wird (Driehaus, a. a. O., &#167; 8 Rn. 456a). &#167; 8 Nr. 2 AS d&#252;rfte dem jedenfalls i. d. F. der zum 30.12.2009 in Kraft getretenen 1. &#196;nderung der Abgabensatzung vom 30.11.2009 auch in Bezug auf die darin enthaltene Rundungsregelung gen&#252;gen (so auch OVG LSA, B. v. 16.01.2009, 4 M 430/08). Die darin vorgesehene Umrechnung von in einem Bebauungsplan festgesetzten h&#246;chstzul&#228;ssigen Geb&#228;udeh&#246;hen auf Vollgeschosse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich auch nicht zu beanstanden (dazu auch OVG LSA, B. v. 31.08.2005, 4 M 55/05 m. w. N.). Soweit sie f&#252;r ihre Ansicht auf die Entscheidung des OVG LSA, B. v. 23.11.2004, 1 L 26/03, verweist, tr&#228;gt dies nicht. Denn Gegenstand dieser Entscheidung ist die Auseinandersetzung mit einer sog. Auffangvorschrift f&#252;r die beitragsrechtliche Behandlung solcher F&#228;lle, bei denen in tats&#228;chlich vorhandenen Geb&#228;uden Vollgeschosse im Sinne der Satzung deshalb nicht festgestellt werden k&#246;nnen, weil die daf&#252;r vorgesehenen satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erf&#252;llt sind. Dies w&#252;rde f&#252;r die Anwendung des Vollgeschossma&#223;stabes bedeuten, dass diese Grundst&#252;cke beitragsfrei w&#228;ren, was mit dem Vorteilsgedanken des &#167; 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA wegen der im wesentlichen vergleichbaren Inanspruchnahmem&#246;glichkeit der &#246;ffentlichen Einrichtung durch Grundst&#252;cke mit &#8222;satzungskonformen&#8220; Vollgeschossen nicht vereinbar sein d&#252;rfte. Das OVG LSA hat dar&#252;ber hinaus lediglich auf den begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift insbesondere in den F&#228;llen verwiesen, in denen Geb&#228;ude wegen der Eigenart ihrer Nutzung (Lagerhallen, Sporthallen, Silos etc.) nur &#252;ber ein oder eine geringere Anzahl von Vollgeschossen verf&#252;gen, als es ihre H&#246;he vermuten lassen w&#252;rde. Es hat betont, dass f&#252;r diese F&#228;lle eine &#8222;Umrechnung&#8220; &#252;ber die Geb&#228;udeh&#246;he deshalb nicht in Betracht kommen d&#252;rfte, da in den Geb&#228;uden die Anzahl der (tats&#228;chlich vorhandenen) Vollgeschosse bereits festgestellt werden kann, zumal die H&#246;he eines <span style=\"text-decoration:underline\">vorhandenen</span> Geb&#228;udes nicht gleichsam R&#252;ckschl&#252;sse auf den Abwasseranfall zulassen d&#252;rfte. Anderes gilt jedoch bei der Festlegung der zul&#228;ssigen H&#246;he von Geb&#228;uden in Bebauungspl&#228;nen. Insoweit besteht jedenfalls die M&#246;glichkeit der Errichtung einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen, aus der sich dann in zul&#228;ssiger Weise den Umfang des Vorteils bestimmt. Denn ein beitragsrechtlicher Ma&#223;stab, mit dem an die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundst&#252;cks angekn&#252;pft wird, geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Anzahl von Vollgeschossen das Ma&#223; der m&#246;glichen Inanspruchnahme, f&#252;r die die Beitr&#228;ge zu zahlen sind (&#167; 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA), w&#228;chst (dazu OVG LSA, B. v. 09.07.2007, 4 O 172/07 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen &#252;ber das auf dem Grundst&#252;ck zur Verwirklichung anstehende Vorhaben (Gewinnung von Biogas), d&#252;rfte mit der Anwendung von &#167; 8 Nr. 2 AS das Ma&#223; der Inanspruchnahme jedoch in keiner Weise vorteilsgerecht erfasst werden k&#246;nnen. Denn anders als die bei normalen Bebauungspl&#228;nen, in den Geb&#228;udeh&#246;hen festgesetzt sind und damit eine wie oben beschriebene baurechtliche Ausnutzbarkeit m&#246;glich ist, ist dies nicht bei jedem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Fall. Denn dieser l&#228;sst eben nur das vom Vorhaben- und Erschlie&#223;ungsplan (&#167; 12 Abs. 3 BauGB) erfasste konkrete Bauvorhaben zu. Ergibt sich daraus, dass die im Bebauungsplan zugelassene H&#246;he der baulichen Anlagen solche ohne Abwasserbedarf bzw. wegen der Eigenart ihrer Nutzung mit nur einem (Voll-)geschoss betrifft, so d&#252;rfte die Festsetzung eines Beitrages in Anwendung der f&#252;r gew&#246;hnliche Bebauungspl&#228;ne (&#167;&#167; 8 ff. BauGB) geltenden Vorschriften unbillig sein. Unbilligkeit im Sinne von &#167;&#167; 163, 227 AO liegt n&#228;mlich dann vor, wenn nach dem erkl&#228;rten oder mutma&#223;lichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - h&#228;tte er sie selbst geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsma&#223;nahme entschieden h&#228;tte. H&#228;rten, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des gesetzlichen (Beitrags-)Tatbestandes bedacht und in Kauf genommen hat, k&#246;nnen daher grunds&#228;tzlich keine Billigkeitsma&#223;nahme rechtfertigen, sie sind nicht unbillig im Sinne des Gesetzes. Billigkeitsma&#223;nahmen d&#252;rfen - mit anderen Worten - keinesfalls die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten &#220;berhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen (Driehaus, Erschlie&#223;ungs- und Ausbaubeitr&#228;ge, 6. Auflage, &#167; 26, Rn. 5 m. w. N.). Billigkeitsma&#223;nahmen k&#246;nnen dem Umstand Rechnung tragen, dass die einem Beitragspflichtigen gebotenen Vorteile auf Grund der tats&#228;chlichen Umst&#228;nde des Einzelfalls erheblich geringer zu bewerten sind, als bei den &#252;brigen Beitragspflichtigen und dieser Unterschied wegen der Abstraktheit der einzelnen Ma&#223;stabskomponenten bei der Bemessung des Beitrages keine angemessene Ber&#252;cksichtigung finden kann (BVerwG, U. 30.10.1970, IV 151.68). Unbillig im Sinne des Gesetzes ist es jedenfalls, wenn der Beitrag auch unter dem Gesichtspunkt einer zul&#228;ssigen Typisierung nicht mehr gerecht erscheint (VGH Baden-W&#252;rttemberg, B. v. 13.01.1994, 2 S 1213/92). Es muss sich mithin um atypische F&#228;lle handeln, f&#252;r die mit Hilfe der Billigkeitsma&#223;nahme zu einem der Beitragsgerechtigkeit gerechtwerdenden Ergebnis gelangt wird, dass den den gesetzlichen Regelungen (KAG LSA, Abgabensatzung etc.) innewohnenden Wertungen ann&#228;hernd entspricht (dazu OVG LSA, U. v. 20.10.2004, 1 L 186/04). Die sich Gericht derzeit darbietenden Umst&#228;nde d&#252;rften in Anbetracht dessen hinreichend Veranlassung geben, die Gew&#228;hrung eines Erlasses (siehe auch &#167; 163 AO) in Erw&#228;gung zu ziehen. Wegen der Abstraktheit der von einer Beitragssatzung notwendiger Weise zu erfassenden Sachverhalte bedarf es zwar einerseits keiner gesonderten (Ma&#223;stabs-)Regelung zu vorhabenbezogenen Bebauungspl&#228;nen. Andererseits bilden solche Bebauungspl&#228;ne nicht den typischen Fall, den der Satzungsgeber hat erfassen wollen, so dass eine Entscheidung im Einzelfall auch nicht die Gefahr in b&#252;rgen w&#252;rde, den Willen des Satzungsgebers zu konterkarieren. Dass bauliche Anlagen, deren H&#246;he sich aus der Eigenart ihrer Nutzung ergibt (hier: Silo/Speicher), nicht gleichsam geeignet sind, R&#252;ckschl&#252;sse auf den Umfang der Inanspruchnahmem&#246;glichkeit zu geben, ergibt sich auch aus &#167; 6 c Abs. 3 KAG LSA. Eine insoweit bestehende beitragsrechtliche Vergleichbarkeit von Grundst&#252;cken, die tats&#228;chlich mit solchen Anlagen bebaut sind und von Grundst&#252;cken, deren Nutzbarkeit sich abschlie&#223;end aus einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt, ist deshalb nicht fernliegend. Nach derzeitiger Erkenntnis des Gerichts d&#252;rfte das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes &#8222;B. F.&#8220; zu verwirklichende Vorhaben tendenziell eher mit denjenigen Fallgestaltungen vergleichbar sein, die durch &#167;&#167; 7 Nr. 9 und 8 Nr. 11 AS erfasst werden. Denn von der &#246;ffentlichen Einrichtung sollen (wohl) nur die im Sanit&#228;rbereich anfallenden Abw&#228;sser aufgenommen werden, so dass weder die Gr&#246;&#223;e des Grundst&#252;cks noch das Ma&#223; der &#252;brigen Bebauung geeignet sein d&#252;rften, als Ankn&#252;pfungspunkte f&#252;r die Bemessung des Vorteils zu dienen. Das Gericht erlaubt sich insoweit jedoch den Hinweis, dass &#167; 7 Nr. 9 AS in der derzeitigen Fassung seinerseits nicht vorteilsgerecht sein d&#252;rfte, weil f&#252;r die Bemessung des bei solchen Nutzungen bestehenden Vorteils nicht an die gesamte Grundst&#252;cksfl&#228;che, sondern an diejenige anzukn&#252;pfen sein d&#252;rfte, auf der Abwasser anf&#228;llt und die angeschlossen ist (dazu VG Magdeburg, U. v. 13.09.2006, 9 A 78/06 m. w. N.); eine (Gesamt-)Nichtigkeit der Abgabensatzung d&#252;rfte daraus jedoch nicht resultieren (dazu VG Magdeburg, B. v. 02.12.2008, 9 B 229/08 MD).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Ggf. in der Zukunft eintretenden &#196;nderungen auf dem Grundst&#252;ck z. B. durch &#196;nderung des Bebauungsplanes k&#246;nnte mit der Aufnahme eines Widerrufs (&#167; 131 Abs. 2 Ziffer 1 AO) Rechnung getragen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Antragsgegner als Unterlegener (&#167; 154 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges f&#252;r die die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) war von einem Viertel des festgesetzten Vorausleistungsbetrages auszugehen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}