List view for cases

GET /api/cases/119287/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 119287,
    "slug": "ovgst-2010-03-17-3-k-31909",
    "court": {
        "id": 1028,
        "name": "Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt",
        "slug": "ovgst",
        "city": null,
        "state": 16,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "3 K 319/09",
    "date": "2010-03-17",
    "created_date": "2018-12-27T19:39:16Z",
    "updated_date": "2022-10-18T13:30:18Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGST:2010:0317.3K319.09.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der &#214;ffentlichkeit f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller ist Inhaber eines Ladengesch&#228;ftes in der H-Stra&#223;e in A-Stadt. Er betreibt dort seit dem 20. Oktober 2005 einen sog. Sp&#228;tverkauf mit angeschlossenem Imbiss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die &#167;&#167; 1 und 94 des Gesetzes &#252;ber die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) am 12. Dezember 2008 folgende Gefahrabwehrverordnung erlassen:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8222; <strong>&#167; 1 &#8211; Allgemeines Verbot</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(1) Unbeschadet der &#167;&#167; 117 und 118 des Gesetzes &#252;ber Ordnungswidrigkeiten ist im gesamten Stadtgebiet das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der &#214;ffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeintr&#228;chtigen. Eine solche erhebliche Beeintr&#228;chtigung liegt insbesondere bei Anp&#246;beln, Beschimpfen, lautes Singen, Johlen, Schreien, L&#228;rmen, Liegenlassen von Flaschen und &#228;hnlichen Beh&#228;ltnissen, Notdurftverrichtungen oder Erbrechen vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(2) Das Verbot gem&#228;&#223; Absatz 1 gilt nicht f&#252;r Bereiche, welche nach Gastst&#228;ttenrecht konzessioniert sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>&#167; 2 &#8211; Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des H-platzes</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(1) Der Konsum von Alkohol in der &#214;ffentlichkeit ist t&#228;glich in der Zeit von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8230;..</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\"><strong>&#167; 3 &#8211; Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Willy-Brandt-Platzes</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">(1) Der Konsum von Alkohol in der &#214;ffentlichkeit ist ganzt&#228;gig verboten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">&#8230;..&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der &#246;rtliche Geltungsbereich der Verbote im Bereich des H-platzes bzw. Willy-Brandt-Platzes ist in der Verordnung durch Bezeichnung der betroffenen Stra&#223;enabschnitte und durch eine der Verordnung beigef&#252;gte kartographische Darstellung n&#228;her umschrieben. Ferner ist jeweils bestimmt, dass die Verbote nicht f&#252;r Bereiche gelten, welche nach Gastst&#228;ttenrecht konzessioniert sind. Gem&#228;&#223; &#167; 4 der Verordnung kann die Antragsgegnerin von den Verboten dieser Verordnung in &#8222;begr&#252;ndeten Einzelf&#228;llen&#8220; Ausnahmen zulassen, soweit das &#246;ffentliche Interesse nicht entgegensteht. &#167; 5 enth&#228;lt eine Regelung &#252;ber Ordnungswidrigkeiten. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren und ist eine Woche nach ihrer Ver&#246;ffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 (S. 673) in Kraft getreten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Am 31. August 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle nach &#167; 47 VwGO gestellt und beantragt, die &#167;&#167; 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller sieht sich durch die Gefahrenabwehrverordnung in seinen Freiheitsrechten verletzt. Er f&#252;hrt zur Begr&#252;ndung im Wesentlichen aus, dass er sich nicht einmal vor die T&#252;r seines Gesch&#228;ftes setzen bzw. im offenen T&#252;rbereich stehen und dort ein Bier, ein Biermischgetr&#228;nk oder einen &#8222;Alkopop&#8220; trinken d&#252;rfe, da sein Ladengesch&#228;ft in dem vom Alkoholverbot erfassten Bereich um den H-platz belegen sei. Er halte auch die Grenzziehung der &#246;rtlichen Ausdehnung des Alkoholverbotes f&#252;r willk&#252;rlich. Im &#220;brigen bezweifle er, dass diese willk&#252;rliche Grenzziehung &#252;berhaupt zu einem R&#252;ckgang der Kriminalit&#228;t gef&#252;hrt habe und nicht lediglich zu einer Verlagerung vom H-platz bzw. Bahnhofsvorplatz auf die Nebenstra&#223;en. Er bezweifle weiter, dass &#252;berhaupt aussagekr&#228;ftige Statistiken zur Kriminalit&#228;tsentwicklung in diesen Bereichen existierten. Im &#220;brigen sei das Alkoholverbot als solches ungeeignet, da es alle B&#252;rger &#8222;&#252;ber einen Kamm schere&#8220; und die gro&#223;e Masse ruhiger und gesitteter B&#252;rger daf&#252;r bestrafe, dass es die Polizei nicht fertigbringe, das strafbare Handeln vereinzelter St&#246;renfriede zu unterbinden. Im &#220;brigen seien die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung nicht von der Erm&#228;chtigung der &#167;&#167; 1, 93 f. SOG LSA gedeckt. &#167; 1 der Gefahrenabwehrverordnung sei unwirksam, weil die Norm zu unbestimmt sei und damit bereits gegen das Erfordernis in &#167; 96 Abs. 1 SOG LSA versto&#223;e. Es sei einem objektiven Betrachter keine Abgrenzung zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem Handeln m&#246;glich. Im &#220;brigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg zu einer &#228;hnlichen Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Freiburg im Breisgau festgestellt, dass diese unwirksam sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die &#167;&#167; 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der &#214;ffentlichkeit der Stadt A-Stadt vom 04. Dezember 2008, ver&#246;ffentlicht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 18. Dezember 2008, f&#252;r nichtig bzw. unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">den Normenkontrollantrag abzulehnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Sie tr&#228;gt vor: In den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Bereich des H-platzes zu einem polizeilichen und sicherheitsbeh&#246;rdlichen Kriminalit&#228;tsschwerpunkt und einem Treffpunkt von Personen entwickelt, welche dort au&#223;erhalb der Gastronomie Alkohol konsumierten. Von diesen Personen seien regelm&#228;&#223;ig Gef&#228;hrdungen ausgegangen. Es sei wiederholt zu gewaltt&#228;tigen Auseinandersetzungen gekommen. Hierbei seien auch mehrere Personen verletzt worden. Durch den Konsum von Alkohol sei dabei die Aggressivit&#228;t des Verhaltens verst&#228;rkt und die Hemmschwelle zur Anwendung k&#246;rperlicher Gewalt deutlich gesenkt worden. Auch sei durch diesen Personenkreis das Umfeld durch L&#228;rmen und &#8222;aufgedrehte&#8220; Musikanlagen aus Kraftfahrzeugen bel&#228;stigt worden. Weiterhin h&#228;tten diese Personen Verunreinigungen der &#246;ffentlichen Verkehrsfl&#228;chen verursacht. Insbesondere Scherben durch weggeworfene Glasflaschen h&#228;tten f&#252;r Gef&#228;hrdungen des Fu&#223;g&#228;nger- und Fahrzeugverkehrs gesorgt. Die Straftatenstatistik belege diese Entwicklung. Im Bereich des H-platzes sei es im Jahr 2007 zu einem Anstieg der K&#246;rperverletzungsdelikte auf 70 Taten gegen&#252;ber 56 Taten im Jahr 2006 gekommen. Eine Allgemeinverf&#252;gung zur Gefahrenabwehr f&#252;r den Bereich des H-platzes vom 25. Januar 2008 h&#228;tte vom 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gegolten, jedoch nicht zu dem gew&#252;nschten Erfolg gef&#252;hrt. Die Regelungen der Allgemeinverf&#252;gung h&#228;tten auch mit einem gro&#223;en personellen Aufwand seitens der st&#228;dtischen Ordnungskr&#228;fte und der Polizei nicht in dem beabsichtigten Umfang durchgesetzt werden k&#246;nnen. Seit dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung habe sich die Lage um den H-platz hingegen deutlich entspannt. So k&#246;nnten insbesondere die weiblichen G&#228;ste der Gastst&#228;tten am H-platz ungehindert vor der T&#252;r im Freien rauchen, ohne angep&#246;belt oder bel&#228;stigt zu werden. Auch st&#252;nden die Sitzb&#228;nke wieder jedermann zur Verf&#252;gung und die Aufenthaltsqualit&#228;t auf dem H-platz habe sich verbessert. Nach Einsch&#228;tzung des st&#228;dtischen Abfallwirtschaftsbetriebes habe sich die Sauberkeit im Umfeld des H-platzes deutlich verbessert. Das M&#252;llaufkommen sei um ca. 40 % gesunken. Es gebe auch bedeutend weniger Glasbruch; es l&#228;gen nur noch vereinzelt zerbrochene Flaschen umher. Es entspreche den allgemeinen Lebenserfahrungen und den Erkenntnissen fachkundiger Stellen, dass es zu Ordnungswidrigkeiten komme (und damit zu einer Realisierung einer konkreten Gefahr), wenn im Bereich des H-platzes au&#223;erhalb konzessionierter Fl&#228;chen Alkohol getrunken werde. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass sowohl am H-platz als auch auf dem Willy-Brandt-Platz &#252;blicherweise kein gem&#252;tliches Verweilen von Personen zu verzeichnen sei, welche damit einhergehend in <span style=\"text-decoration:underline\">geringen</span> Mengen Alkohol konsumierten. Vielmehr w&#252;rden diese Bereiche von Gruppen von Jugendlichen aufgesucht, bei denen der Alkoholkonsum im Vordergrund stehe. Entsprechende Mengen von Alkohol w&#252;rden mitgef&#252;hrt. Insbesondere Bier werde kistenweise vorgehalten. Vor Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung h&#228;tten die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit den bisherigen polizei- und ordnungsrechtlichen Befugnissen nicht hinreichend bek&#228;mpft werden k&#246;nnen. Stichprobenartige Kontrollen und selbst gr&#246;&#223;ere Pr&#228;senz seien nicht ausreichend gewesen. Gerade Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das erh&#246;hte M&#252;llaufkommen und die L&#228;rmbel&#228;stigungen, lie&#223;en sich mangels Zuordnung nicht vermeiden und sanktionieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze und die Verwaltungsvorg&#228;nge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist zun&#228;chst statthaft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Die angegriffene Vorschrift ist eine Verordnung, deren &#220;berpr&#252;fung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Landesrecht vorgesehen ist (&#167; 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, &#167; 10 AGVwGO LSA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist auch zul&#228;ssig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Die Antragsfrist des &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Verordnung ist gewahrt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller ist gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch hinsichtlich aller Bestimmungen der angegriffenen Verordnung antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Bestimmung jeder nat&#252;rlichen oder juristischen Person einger&#228;umt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Antragssteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortr&#228;gt, die es zumindest als m&#246;glich erscheinen lassen, dass er durch den zur Pr&#252;fung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Anders als die Anfechtungsklage nach &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erkl&#228;rung einer Rechtsvorschrift f&#252;r unwirksam nach &#167; 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus. Das Verfahren der Normenkontrolle nach &#167; 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Anforderungen an die Antragsbefugnis d&#252;rfen daher nicht &#252;berspannt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach erst, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragsstellers verletzt sein k&#246;nnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, NVwZ-RR 2006, 36 m. w. N.). Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die grundrechtlich gesch&#252;tzte allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG, welche auch den Konsum von Alkohol in der &#214;ffentlichkeit umfasst, ein subjektives Recht darauf zusteht, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschr&#228;nkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit die einschl&#228;gigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gew&#228;hrleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Gesch&#252;tzt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Pers&#246;nlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne R&#252;cksicht darauf, welches Gewicht der Bet&#228;tigung f&#252;r die Pers&#246;nlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 und Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137). Der Einzelne kann die Nachpr&#252;fung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob eine die allgemeine Handlungsfreiheit einschr&#228;nkende Norm zur verfassungsm&#228;&#223;igen Ordnung geh&#246;rt, ob sie also formell und materiell mit h&#246;herrangigem Recht im Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a. a. O.) Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Verordnung bzw. deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller wohnt und arbeitet in A-Stadt. Er m&#246;chte auch in Zukunft u. a. in den in der Verbotsverordnung genannten Bereichen die Gelegenheit haben, Alkohol zu konsumieren. Das hat er in der Antragsschrift hinsichtlich des Hasselbachplatzes ausdr&#252;cklich geltend gemacht und sich im &#220;brigen mit der Anfechtung der &#167;&#167; 1 und 3 der Verordnung konkludent vorbehalten. Er geh&#246;rt damit zum Kreis der potenziell Betroffenen. Er l&#228;uft, auch wenn er es nicht darauf anlegt, Dritte erheblich zu beeintr&#228;chtigen, gleichwohl bei einem Konsum von Alkohol Gefahr, dass die Antragsgegnerin hinzutretende Lebens&#228;u&#223;erungen oder Handlungen, etwa das Singen eines Liedes, als Auswirkungen seines Alkoholgenusses ansieht, die geeignet sind, derartige Beeintr&#228;chtigungen hervorzurufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist auch begr&#252;ndet. Die am 4. Dezember 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 12. Dezember 2008 ausgefertigte Gefahrenabwehrverordnung ist ung&#252;ltig, da die Verbotsbestimmungen der &#167;&#167; 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung (im Folgenden: GefahrenabwehrVO) nicht mit h&#246;herrangigem Recht vereinbar sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Es bestehen zwar keine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgem&#228;&#223;en Zustandekommens der Gefahrenabwehrverordnung. Die Verordnung ist mit der erforderlichen Zustimmung des Stadtrates der Antragsgegnerin erlassen worden (vgl. &#167;&#167; 94 Abs. 2 SOG LSA, 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA) und dem Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbeh&#246;rde nach Ma&#223;gabe des &#167; 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA zur Zustimmung vorgelegt worden. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verk&#252;ndung i.S.d. &#167;&#167; 99 Abs. 2 SOG LSA, 2 Abs. 1 Verk&#252;ndG LSA) durch die &#246;ffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_29\" title=\"zum Leitsatz\">29</a></dt>\n<dd><p>&#167; 1 GefahrenabwehrVO verst&#246;&#223;t gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grunds&#228;tzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grunds&#228;tzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zur&#252;ckgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbest&#228;nde mit beschreibenden Merkmalen nicht m&#246;glich ist. Die Auslegungsbed&#252;rftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grunds&#228;tzlich nicht entgegen; allerdings m&#252;ssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verl&#228;sslichen, an begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be gebundenen Vollzug der Norm gew&#228;hrleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; VGH Mannheim, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 -, VBlBW 2010, 33). Wenn - wie hier - eine bu&#223;geldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enth&#228;lt ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bu&#223;geldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbest&#228;nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen k&#246;nnen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gew&#228;hrleisten, dass der Gesetzgeber &#252;ber die Strafbarkeit oder die Bu&#223;geldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enth&#228;lt Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verh&#228;ngung von Geldbu&#223;en festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754; Beschl. v. 22.06.1988 - 2 BvR 234/87 - BVerfGE 78, 374). Das schlie&#223;t allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bed&#252;rfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bu&#223;geldnormen unvermeidlich, dass in Einzelf&#228;llen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand f&#228;llt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen k&#246;nnen, ob ein Verhalten strafbar oder bu&#223;geldbewehrt ist. In Grenzf&#228;llen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.1998, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_30\" title=\"zum Leitsatz\">30</a></dt>\n<dd><p>Diesem Ma&#223;stab wird &#167; 1 GefahrenabwehrVO nicht gerecht. Die darin normierten Tatbestandsmerkmale erm&#246;glichen keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen verbotenem und noch zul&#228;ssigem Verhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Was mit &#8222;Lagern&#8220; oder &#8222;dauerhaftem Verweilen&#8220; gemeint ist, ist einer Auslegung zwar noch grunds&#228;tzlich zug&#228;nglich. Der Begriff des &#8222;Lagerns&#8220; kann mit der Einrichtung eines Rast- und Ruheplatzes einer Person umschrieben werden. Auch der unbestimmte Rechtsbegriff &#8222;dauerhaftes Verweilen&#8220; l&#228;sst sich dahingehend begrenzen, dass eine lediglich kurze Unterbrechung der Fortbewegung, etwa um ein alkoholisches Getr&#228;nk zu sich zu nehmen, hiervon nicht erfasst sein soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Die Norm ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, da nach dem Wortlaut der Norm nicht eindeutig erkennbar ist, ob mit dem Lagern oder dauerhaften Verweilen in der &#8222;&#214;ffentlichkeit&#8220; nur der Aufenthalt auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en, Wegen und Pl&#228;tzen im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemeint ist oder ob auch ein zur Beeintr&#228;chtigung Dritter geeignetes Lagern oder dauerhaftes Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum auf privaten, jedoch &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Grundst&#252;cken in A-Stadt untersagt werden soll.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine hinreichende Auslegung nicht anhand der Systematik der Vorschrift m&#246;glich. Die Einschr&#228;nkung in &#167; 1 Abs. 2 GefahrenabwehrVO, wonach das Verbot nicht f&#252;r Bereiche gilt, welche nach Gastst&#228;ttenrecht konzessioniert sind, kann nicht als Auslegungshilfe f&#252;r die Interpretation des Begriffs der &#8222;&#214;ffentlichkeit&#8220; im Sinne des &#167; 1 Abs. 1 GefahrenabwehrVO herangezogen werden, da sich diese Bereiche sowohl auf Privatgrundst&#252;cken als auch - im Rahmen einer Sondernutzung - auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en, Wegen und Pl&#228;tzen befinden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Der Begriff der &#8222;&#214;ffentlichkeit&#8220; im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung ist auch durch andere Bestimmungen des Gesetzes &#252;ber die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht n&#228;her eingrenzbar. So wird etwa in &#167; 43 Abs. 7 SOG LSA hinsichtlich der ordnungsrechtlichen Befugnisse zum Betreten und Durchsuchen von Arbeits-, Betriebs- und Gesch&#228;ftsr&#228;umen ebenfalls als Ankn&#252;pfungsmerkmal das Tatbestandsmerkmal &#8222;der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich&#8220; verwandt. Bei der Auslegung des Ausdrucks &#8222;der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich&#8220; und der Kl&#228;rung, wovon und von wem die Zug&#228;nglichkeit abh&#228;ngt, kann grunds&#228;tzlich auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Vorschrift zur&#252;ckgegriffen werden. Sie steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG, wobei der Begriff &#8222;Wohnung&#8220; nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Gesch&#228;ftsr&#228;ume umfasst. Zur &#8222;Wohnung&#8220; geh&#246;ren auch diejenigen Teile der Betriebsr&#228;ume oder des umfriedeten Besitztums, die der Veranstalter aus eigenem Entschluss der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich gemacht hat; auch dann gew&#228;hrleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung &#252;ber das Zutrittsrecht im Einzelnen und &#252;ber die Zweckbestimmung des Aufenthaltes. Als Beispiele f&#252;r solche &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Orte werden Hotels, Theater, Kinos, Schwimmb&#228;der, Stadien, Museen, Spielsalons und Kaufh&#228;user genannt (vgl. die Aufz&#228;hlung bei Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschnitt F Rdnr. 724). Andere R&#228;umlichkeiten dagegen behalten trotz des Besuchs einer Vielzahl von Personen einen grunds&#228;tzlich privaten Charakter (etwa die Warter&#228;ume einer Arztpraxis oder einer Anwaltskanzlei). F&#252;r letztere fehlt es typischerweise an der Einwilligung des Inhabers zu einem unbeschr&#228;nkten Zutritt, wenngleich er diese - etwa an einem Tag der Offenen T&#252;r - erteilen k&#246;nnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.09.2009 - 1 B 29.09 - juris). Ohne eine umfassende Einwilligung sind die R&#228;ume trotz der mit den Besuchern verbundenen Teil&#246;ffentlichkeit nicht &#8222;&#246;ffentlich&#8220; im Sinne des &#167; 43 Abs. 7 SOG LSA. Wann eine &#8222;&#246;ffentliche Zug&#228;nglichkeit&#8220; daher allgemein vorliegt, bestimmt auch diese Vorschrift nicht. Die polizei- und ordnungsrechtliche Literatur sieht fast ausnahmslos von einer konkreten Definition des Begriffs der &#8222;&#246;ffentlich zug&#228;nglichen&#8220; R&#228;ume ab (vgl. z.B. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. F Rdnr. 724; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, &#167; 3 Rn. 155). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte regelm&#228;&#223;ig eine Einzelfallbetrachtung angestellt, ohne dass &#252;ber die oben dargestellten abstrakten Rechtss&#228;tze hinaus, der Begriff der &#8222;&#246;ffentlich zug&#228;nglichen&#8220; R&#228;ume n&#228;her definiert wird (vgl. zu einer allgemein zug&#228;nglichen Teestube eines privaten Vereins: BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345). Vor diesem Hintergrund ist f&#252;r den Adressaten des &#167; 1 GefahrenabwehrVO nicht hinreichend erkennbar, ob z. B. eine &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Werbeveranstaltung eines Unternehmens auf einem Privatgrundst&#252;ck, auf der die Besucher zumindest eine Weile verbleiben sollen und auf der Alkohol konsumiert (nicht notwendigerweise ausgeschenkt) wird, von der Verbotsnorm erfasst wird und der Veranstalter sich daher ggf. um eine Ausnahmegenehmigung nach &#167; 4 GefahrenabwehrVO bem&#252;hen muss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Auch der Begr&#252;ndung der Gefahrenabwehrverordnung in der Drucksache DS0521/08 l&#228;sst sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, wie der Begriff der &#8222;&#214;ffentlichkeit&#8220; auszulegen ist. So hei&#223;t es auf Seite 4 der Drucksache: &#8222;In A-Stadt gibt es zur Zeit ca. 40 Treffpunkte, an denen regelm&#228;&#223;ig Alkohol in der &#214;ffentlichkeit getrunken wird (auch auf <span style=\"text-decoration:underline\">Privatgrundst&#252;cken</span> , insbesondere Einkaufsm&#228;rkten).&#8220; Auf Seite 6 hei&#223;t es hingegen zum Regelungsinhalt des &#167; 1 GefahrenabwehrVO: &#8222;Das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf <span style=\"text-decoration:underline\">Stra&#223;en und &#246;ffentlichen Anlagen</span> au&#223;erhalb konzessionierter Freifl&#228;chen in Verbindung mit Alkoholkonsum, wird untersagt, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu bel&#228;stigen.&#8220; (Hervorhebungen jeweils durch den Senat).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Weiterhin ist die Verordnung auch insoweit zu unbestimmt, als das Verbot an das Lagern und dauerhafte Verweilen <span style=\"text-decoration:underline\">in Verbindung</span> mit dem Konsum von Alkohol ankn&#252;pft. Nach dem ma&#223;geblichen Wortlaut der Vorschrift setzt der Tatbestand der Verbotsnorm keine &#8222;finale Verkn&#252;pfung&#8220; dergestalt voraus, dass das &#8222;Lagern&#8220; oder &#8222;dauerhafte Verweilen&#8220; <span style=\"text-decoration:underline\">zum Zwecke</span> des Konsums von Alkohol erfolgt (vgl. zu einer solchen Bestimmung: VGH Mannheim, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 -, VBlBW 2010, 33; OLG Saarbr&#252;cken, Beschl. v. 15.09.1997 -Ss (Z) 221/97 (62/97) -, NJW 1998, 251). Dem ma&#223;geblichen Wortlaut nach muss der Alkoholkonsum nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem &#8222;Lagern&#8220; oder &#8222;dauerhaften Verweilen&#8220; stehen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bleibt offen, ob etwa auch solche Personen ordnungswidrig handeln, die sich ohne selbst Alkohol zu konsumieren lediglich in einer Gruppe aufhalten, bei der ein Einzelner Alkohol zu sich nimmt, wenn dieser oder eine andere Person aus der Gruppe Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Dritte zu beeintr&#228;chtigen. Aufgrund der unklaren Formulierung bleibt auch offen, ob auch ein Alkoholkonsum zeitlich <span style=\"text-decoration:underline\">vor</span> dem Lagern bzw. dauerhaften Verweilen geeignet sein kann, die Verbotsfolge auszul&#246;sen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Unbestimmt ist &#167; 1 GefahrenabwehrVO auch insoweit, als sie die Folgen des Alkoholkonsums zu beschreiben versucht, der das Verbot, n&#228;mlich bereits das Lagern bzw. das dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum, ausl&#246;sen soll. Die Auswirkungen des Alkoholkonsums m&#252;ssen danach &#8222;geeignet&#8220; sein, &#8222;Dritte erheblich zu beeintr&#228;chtigen&#8220;. Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - juris zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass <span style=\"text-decoration:underline\">allein</span> durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei gef&#252;hrt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeintr&#228;chtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenst&#228;nde oder &#228;hnlichem. Um bereits im Vorfeld des Auftretens von Beeintr&#228;chtigungen einschreiten zu k&#246;nnen, hat die Antragsgegnerin jedoch versucht, die von ihr als ordnungswidrig angesehenen Verhaltensweisen mit einer weit gefassten Formulierung und &#8222;Regelbeispielen&#8220; zu bestimmen, in denen es ihren Erwartungen nach zu solchen Folgeerscheinungen kommen wird. Die f&#252;r eine Normanwendung notwendige Beschreibung der n&#228;heren Umst&#228;nde, unter denen diese Bef&#252;rchtungen gerechtfertigt sind, beschreibt die Antragsgegnerin hingegen nicht. Das Lagern bzw. Verbot des Verweilens in Verbindung mit Alkoholkonsum wird im Ergebnis unter den Vorbehalt einer weiteren Sachverhaltsfeststellung durch die zust&#228;ndigen Ordnungskr&#228;fte gestellt, d.h., dass in jedem Einzelfall noch eine &#220;berpr&#252;fung stattfinden muss, ob tats&#228;chlich eine tatbestandsm&#228;&#223;ige Beeintr&#228;chtigung gegeben ist. Hierbei ist schon aufgrund der Formulierung in &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unter Verwendung des Genitivs &#8222;dessen&#8220; unklar, welcher Bezug insoweit hergestellt wird, namentlich ob sich die tatbestandsm&#228;&#223;igen &#8222;Auswirkungen&#8220;, wodurch Dritte m&#246;glicherweise erheblich beeintr&#228;chtigt werden, auf das &#8222;Lagern oder dauerhafte Verweilen&#8220;, auf den &#8222;Alkoholkonsum in der &#214;ffentlichkeit&#8220; oder &#8211; kumulativ &#8211; auf beide genannten Umst&#228;nde beziehen m&#252;ssen mit der Folge, dass etwa Dritte sowohl am &#8222;Lagern&#8220; als auch am &#8222;Alkoholkonsum&#8220; Ansto&#223; nehmen m&#252;ssten. Vom Normunterworfenen sind daher die Grenzen nicht auszumachen, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Lagern bzw. dauerhafte Verweilen in Verbindung mit dem Alkoholkonsum geeignet ist, sich beeintr&#228;chtigend auf Dritte auszuwirken und die Verh&#228;ngung von Bu&#223;geldern nach sich ziehen kann. Der Wortlaut der angegriffenen Norm gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche - bevorstehenden - Auswirkungen des Alkoholkonsums nicht mehr hingenommen werden sollen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Diese Unbestimmtheiten setzen sich auch bei einigen der in der Verordnung angef&#252;hrten &#8222;Regelbeispielen&#8220; fort. So bleibt unklar, anhand welcher Kriterien das Singen als &#8222;laut&#8220; zu qualifizieren ist bzw. was unter &#8222;L&#228;rmen&#8220; im Sinne der Verbotsbestimmung zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann zur Auslegung der beiden Begriffe nicht ohne Weiteres die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des &#167; 117 OWiG herangezogen werden. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift besteht in der - unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommenen - Erregung von L&#228;rm, der geeignet ist, n&#228;her bezeichnete Erfolge herbeizuf&#252;hren. Der Tatbestand des unzul&#228;ssigen L&#228;rms ist damit in &#167; 117 OWiG in zweifacher Weise beschr&#228;nkt. Die L&#228;rmerregung ist also - anders als bei der streitbefangenen Verordnung &#8211; nicht schlechthin, sondern nur dann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbu&#223;e bedroht, wenn sie &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; ist <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> eine Eignung zur Bel&#228;stigung einer Mehrheit von Personen oder zur Sch&#228;digung der Gesundheit einer Einzelperson aufweist. Wann ein &#8222;lautes&#8220; Singen bzw. &#8222;L&#228;rmen&#8220; vorliegt, l&#228;sst sich wegen fehlender allgemeing&#252;ltiger Normen hinsichtlich des sog. verhaltensbedingten L&#228;rms nicht ohne weiteres feststellen. Wie ein betroffener B&#252;rger erkennen soll, wie lange und wie laut er singen darf, ist nicht aufgrund objektivierbarer Kriterien zu ermitteln. Auf die h&#246;chst unterschiedlich ausgepr&#228;gte pers&#246;nliche Empfindsamkeit von Dritten bzw. die subjektive Einsch&#228;tzung der Vollzugsbeamten kann jedenfalls nicht abgestellt werden (vgl. hierzu zur Einordnung von Klavierspiel als ruhest&#246;rendem L&#228;rm: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Die Alkoholkonsumverbote in den Arealen um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz in den &#167;&#167; 2 und 3 GefahrenabwehrVO sind zwar ausreichend bestimmt. Die Verbote sind, soweit sie zur Vermeidung von Straftaten und L&#228;rm dienen sollen, jedoch nicht von der Erm&#228;chtigungsnorm des &#167; 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA gedeckt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_40\" title=\"zum Leitsatz\">40</a></dt>\n<dd><p>&#167; 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA erm&#228;chtigt die Antragsgegnerin, Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr &#8222;abstrakter&#8220; Gefahren zu erlassen. Eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. &#167; 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA ist gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zust&#228;nden nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden f&#252;r die polizeilichen Schutzg&#252;ter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage i.S.d. &#167; 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA einzutreten pflegt. Dabei h&#228;ngt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gef&#228;hrdeten Rechtsg&#252;ter sowie dem Ausma&#223; des m&#246;glichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsg&#252;ter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere M&#246;glichkeit eines Schadenseintrittes ausreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347). Der Gefahrenbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenw&#228;rtigen Zust&#228;nden nach dem Gesetz der Kausalit&#228;t gewisse andere Schaden bringende Zust&#228;nde und Ereignisse erwachsen werden. Schadensm&#246;glichkeiten, die sich deshalb nicht ausschlie&#223;en lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenh&#228;nge weder bejaht noch verneint werden k&#246;nnen, begr&#252;nden hingegen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein sog. Besorgnispotential. Vorsorgema&#223;nahmen zur Abwehr m&#246;glicher Beeintr&#228;chtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Erm&#228;chtigungsgrundlage zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen nicht gedeckt. Dies l&#228;sst sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine sog. Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002, a. a. O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Ma&#223;gebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr im Sinne des &#167; 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Erforderlich ist jeweils die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall. Eine solche hinreichende oder auch &#8222;blo&#223;e&#8220; Wahrscheinlichkeit geh&#246;rt zur abstrakten genauso wie zur konkreten Gefahr; beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Eintritt eines Schadens anlangt, die gleichen Anforderungen der Wahrscheinlichkeit. Der Unterschied liegt nur in der Betrachtungsweise, bei der konkreten Gefahr &#8222;konkret&#8220;, d.h. auf den Einzelfall, bei der abstrakten Gefahr &#8222;abstrakt-generell&#8220;, also auf den typischen Fall bezogen. Eine konkrete Gefahr liegt danach vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in &#252;berschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung f&#252;r bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zust&#228;nden zu dem Ergebnis f&#252;hrt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, insbesondere einer Gefahrenabwehrverordnung, zu bek&#228;mpfen, was wiederum zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890). Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tats&#228;chlicher Hinsicht gen&#252;gend abgesicherte Prognose. Es m&#252;ssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Sch&#228;den rechtfertigen. Der Schaden muss regelm&#228;&#223;ig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein. Es liegt dabei im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabl&#228;ufe ausbleiben k&#246;nnen. Von dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tats&#228;chlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffen. Ist die Beh&#246;rde mangels gen&#252;gender Erkenntnisse &#252;ber die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder &#252;ber die ma&#223;geblichen Kausalverl&#228;ufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande, so liegt keine Gefahr, sondern allenfalls eine m&#246;gliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in derartigen Situationen ein Bed&#252;rfnis bestehen, zum Schutz der etwa gef&#228;hrdeten Rechtsg&#252;ter, namentlich hochrangiger Rechtsg&#252;ter wie Leben und k&#246;rperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschr&#228;nkungen anzuordnen. Doch beruht ein solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; vielmehr werden dann Risiken bek&#228;mpft, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren verbleiben. Das setzt eine Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - &#252;ber einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsl&#228;ufig neben der Beurteilung der Intensit&#228;t der bestehenden Verdachtsmomente eine Absch&#228;tzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschr&#228;nkungen in der &#214;ffentlichkeit einschlie&#223;t, mithin - in diesem Sinne &#8211; &#8222;politisch&#8220; gepr&#228;gt oder mitgepr&#228;gt ist. Eine derart weit reichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht den Polizei- und Ordnungsbeh&#246;rden aufgrund der Verordnungserm&#228;chtigung nach &#167; 94 SOG LSA nicht zu. Denn es w&#228;re mit den aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgenden Grunds&#228;tzen der Bestimmtheit gesetzlicher Erm&#228;chtigungen zu Rechtsverordnungen der Exekutive und des Vorbehalts des Gesetzes nicht vereinbar, wenn die Exekutive ohne strikte Bindung an den Gefahrenbegriff kraft eigener Bewertung &#252;ber die Notwendigkeit oder Vertretbarkeit eines Verordnungserlasses entscheiden k&#246;nnte. Vielmehr ist es Sache des zust&#228;ndigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen dar&#252;ber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Schadensm&#246;glichkeiten vorsorgend entgegen gewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschlie&#223;en sind. Allein der parlamentarische Gesetzgeber ist befugt, unter Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen die Rechtsgrundlagen f&#252;r Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken vermindert werden sollen, f&#252;r die - sei es aufgrund neuer Verdachtsmomente, sei es aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer ver&#228;nderten Wahrnehmung in der Bev&#246;lkerung - Regelungen gefordert werden. Das geschieht &#252;blicherweise durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle in dem erm&#228;chtigenden Gesetz von der &#8222;Gefahrenabwehr&#8220; zur &#8222;Vorsorge&#8220; gegen drohende Sch&#228;den. Demgegen&#252;ber ist in den &#167;&#167; 93 f. SOG LSA ausschlie&#223;lich von &#8222;Gefahrenabwehr&#8220;, nicht hingegen von &#8222;Vorsorge&#8220; oder &#8222;Vorbeugung&#8220; die Rede. Auch darin zeigt sich, dass dem Gefahrenbegriff nicht aus sich heraus eine Erstreckung auf die Aufgabe der Risiko- oder Gefahrenvorsorge innewohnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 m. w. N., Urt. v. 03.07.2002, a. a. O. jeweils zur Nichtigkeit von sog. Gefahrtierverordnungen).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Gemessen an diesen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grunds&#228;tzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass das nach Zeit und Ort nach der Verordnung verbotene Verhalten im Bereich um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz regelm&#228;&#223;ig und typischerweise Gewaltdelikte bzw. sonstige erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der &#246;ffentlichen Sicherheit zur Folge hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Es ist zun&#228;chst voranzustellen, dass der Konsum von Alkohol in der &#214;ffentlichkeit nach geltendem Recht nicht generell verboten ist. Ansonsten w&#252;rde jeder &#246;ffentliche Konsum von Alkohol einen Versto&#223; gegen die &#246;ffentliche Sicherheit darstellen und k&#246;nnte auch ohne ein als beeintr&#228;chtigend empfundenes Anschlussverhalten untersagt werden (vgl. insbesondere zu den von Kommunen ausgesprochenen Alkoholverboten: Hecker, NVwZ 2010, 359; Hebeler/Sch&#228;fer, DVBl. 2009, 1424; Hecker, NVwZ 2009, 1016; Pewestorf, DVBl. 2009, 1396; Ruder, KommP spezial 2009, 174). Der Konsum von Alkohol in der &#214;ffentlichkeit ist &#252;berdies in gewissem Umfang und zu bestimmten Anl&#228;ssen weit verbreitet und allgemein akzeptiert. Das von der Antragsgegnerin als gefahrbegr&#252;ndend empfundene Anschlussverhalten (Verschmutzung des H-platzes und des Willy-Brandt-Platzes durch Flaschen und Glasscherben, Sachbesch&#228;digungen und Straftaten gegen&#252;ber Besuchern und Anwohnern des Wohnquartiers um den Hasselbachplatz, L&#228;rmbel&#228;stigungen) stellt jeweils eine Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit dar, da mit diesem Verhalten gegen Regelungen der objektiven Rechtsordnung versto&#223;en wird (vgl. &#167; 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG, &#167;&#167; 303, 223 f., 240, 185 StGB, &#167;&#167; 117, 118 OWiG). Diese Folgeerscheinungen sind bereits nach geltendem Recht <span style=\"text-decoration:underline\">ausnahmslos</span> straf- bzw. bu&#223;geldbewehrt. Der von der Antragsgegnerin vorgetragene und auch von der Polizeidirektion Nord erw&#228;hnte Aspekt der Arbeitserleichterung vermag den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung allein nicht zu rechtfertigen. Zwar erleichtert ein entsprechendes generelles Alkoholverbot die Arbeit der Vollzugskr&#228;fte &#8222;vor Ort&#8221; ganz erheblich, weil die Ordnungskr&#228;fte nicht mehr jedem Einzelnen nachweisen m&#252;ssen, dass dessen konkretes Verhalten ein ordnungsbeh&#246;rdliches Einschreiten rechtfertigt. Ist eine entsprechende Gefahrenabwehrverordnung erlassen, rechtfertigt bereits der feststellbare Versto&#223; gegen das Alkoholkonsumverbot ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbeh&#246;rdlichen Erm&#228;chtigung. Dieser Aspekt darf jedoch nicht das ma&#223;gebliche Motiv f&#252;r den Erlass einer Verordnung bilden, da es einem allgemeinen Grundsatz des Polizeirechts entspricht, dass polizeiliche Verf&#252;gungen bzw. die Wahl einer bestimmten polizeilichen Handlungsform nicht nur zur Erleichterung polizeilicher Aufsicht dienen d&#252;rfen (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschnitt F Rdnr. 84; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 626).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_44\" title=\"zum Leitsatz\">44</a></dt>\n<dd><p>Nach den dargelegten Grunds&#228;tzen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Zust&#228;nde die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung bewogen haben. Dabei sind grunds&#228;tzlich auch fachliche Kenntnisse, wie diejenigen der &#246;rtlichen Polizeibeh&#246;rden, zu ber&#252;cksichtigen. Die Antragsgegnerin will mit der Gefahrenabwehrverordnung insbesondere der Gewaltdelinquenz und der im Bereich des Hasselbachplatzes auftretenden L&#228;rmbel&#228;stigungen begegnen; damit ist die &#246;ffentliche Sicherheit betroffen. Sie beruft sich weiter darauf, dass im Bereich des H-platzes und auch im Bereich des Willy-Brandt-Platzes der Konsum von Alkohol zur Begehung von K&#246;rperverletzungsdelikten und Sachbesch&#228;digungen f&#252;hre; der Alkoholkonsum stelle insbesondere eine abstrakte Gefahr f&#252;r das hochrangige Rechtsgut der k&#246;rperlichen Unversehrtheit dar. Zwischen Alkoholkonsum und Gewaltkriminalit&#228;t bestehe ein Wirkungszusammenhang. Der Alkoholkonsum f&#252;hre nach den von ihr vorgelegten Studien zur Enthemmung und damit auch zur Steigerung der Gewaltbereitschaft Einzelner.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_45\" title=\"zum Leitsatz\">45</a></dt>\n<dd><p>Weder die von Antragsgegnerin vorgelegten Studien noch die von ihr vorgelegten statistischen Erhebungen &#252;ber die Zahl der Straftaten im Bereich um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz lassen den Schluss zu, dass gerade das unter Verbot gestellte Verhalten, n&#228;mlich der Genuss von Alkohol au&#223;erhalb der nach Gastst&#228;ttenrecht konzessionierten Fl&#228;chen, <span style=\"text-decoration:underline\">regelm&#228;&#223;ig</span> und <span style=\"text-decoration:underline\">typischerweise</span> die Gefahr von K&#246;rperverletzungen, Sachbesch&#228;digungen und L&#228;rmbel&#228;stigungen mit sich bringt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studie von Klein, Gewaltverhalten unter Alkoholeinfluss - DHS 4/97 -, wird unter Ziffer 1 ausgef&#252;hrt, dass Alkoholtrinken multiple Funktionen und Konsequenzen f&#252;r Menschen besitzt und nur in einer Minderzahl aller relevanten Situationen zu Gewaltexzessen f&#252;hrt. Weiter hei&#223;t es dort unter Ziffer 4., dass die m&#246;gliche Verbindung zwischen Alkoholrausch und Gewaltkriminalit&#228;t generell eher in die Richtung besteht, dass bei Gewalthandlungen eine Alkoholisierung wahrscheinlich ist, als dass bei einer Alkoholintoxikation ohne weiteres eine Gewalttat naheliegend ist. In der weiter von der Antragsgegnerin vorgelegten Studie der Schweizerischen Fachstelle f&#252;r Alkohol- und andere Drogenprobleme &#8222;Alkohol und Gewalt im Jugendalter&#8220; (Lausanne, Oktober 2006) hei&#223;t es zusammenfassend (Seite 59): &#8222;Prinzipiell zeigt sich, dass die Gesamtgewaltbelastung, sei es als Opfer oder T&#228;ter, stark mit dem Alkoholkonsum, insbesondere dem problematischen Alkoholkonsum zusammenh&#228;ngt. Es ist zu betonen, dass man bei Querschnittsanalysen nie von einer Kausalrichtung sprechen kann. Insbesondere bei den hochrisikoreich konsumierenden Jugendlichen zeigt sich ein Zusammenspiel verschiedener Problemverhaltensweisen und dies bezieht sich nicht nur auf verschiedene Formen von Gewaltverhalten, sondern schlie&#223;t weitere Bereiche wie ein schlechtes Verh&#228;ltnis zu den Eltern, h&#228;ufiger Tabak- und Cannabiskonsum, Schulschw&#228;nzen und risikoreiche Sexualpraktiken mit ein.&#8220; Aus diesen Studien l&#228;sst sich zwar der Schluss ziehen, dass bei Gewaltt&#228;tern sich h&#228;ufig ein erheblicher Alkoholkonsum feststellen l&#228;sst, der Umkehrschluss, dass der Konsum von Alkohol auch typischerweise die Begehung von Straftaten nach sich zieht, l&#228;sst sich jedoch dieser Studien nicht entnehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistiken hinsichtlich der Kriminalit&#228;tssituation am H-platz rechtfertigen nicht den Schluss, dass dort der Konsum von Alkohol au&#223;erhalb der nach Gastst&#228;ttenrecht konzessionierten Fl&#228;chen typischerweise die Begehung von Straftaten nach sich zieht. Die Antragsgegnerin hat verschiedene, allerdings nur bedingt vergleichbare statistische Erhebungen hinsichtlich der Situation am H-platz in den Jahren zwischen 2007 und 2009 vorgelegt, welche jeweils von der Polizeidirektion Nord erstellt worden sind. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 (vor Inkrafttreten der Allgemeinverf&#252;gung) sind im Bereich des H-platzes jeweils zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr insgesamt 117 Straftaten auf &#246;ffentlichen Wegen, Stra&#223;en und Pl&#228;tzen erfasst worden. Hiervon entfielen auf die sog. Gewaltstraftaten (Exhibitionistische Handlungen, R&#228;uberische Erpressung, Raub, Vergiftung, Gef&#228;hrliche K&#246;rperverletzung) 29 Taten. Bei den sonstigen Straftaten sind als weitere Tatschwerpunkte 27 einfache K&#246;rperverletzungen und 15 Sachbesch&#228;digungen an Kraftfahrzeugen zu verzeichnen gewesen, wobei allerdings 9 Sachbesch&#228;digungen allein im Monat September 2007 aufgetreten sind. Bei einer Tatverd&#228;chtigenanalyse, welche sich allerdings auf das <span style=\"text-decoration:underline\">ganze</span> Jahr 2007 bezieht, standen im Bereich der Gewaltstraftaten 24 von 40 Tatverd&#228;chtigen unter Alkoholeinfluss, bei den einfachen K&#246;rperverletzungen waren dies 18 von 29 und bei den Sachbesch&#228;digungen an Kraftfahrzeugen 21 von 22 Tatverd&#228;chtigen. F&#252;r das Jahr 2008 (nach Inkrafttreten der <span style=\"text-decoration:underline\">Allgemeinverf&#252;gung</span> ) ist nur ein pauschaler Vergleich f&#252;r den Zeitraum Januar bis Juni 2007 bzw. Januar 2008 bis Juni 2008 von der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Die Summe der Raubdelikte, K&#246;rperverletzungen und sonstiger sog. Rohheitsdelikte (Bedrohung, N&#246;tigung, Beleidigung, Widerstand, Verleumdung) ist in diesen Vergleichszeitr&#228;umen von 50 auf 54 gestiegen. Der signifikante Anstieg der Sachbesch&#228;digungen von 10 auf 23 ist nach Auskunft der Polizeidirektion Nord auf die Tat eines (betrunkenen) Einzelt&#228;ters im Mai 2008 zur&#252;ckzuf&#252;hren. In der Statistik f&#252;r den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 (nach Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung) sind im Bereich des Hasselbachplatzes jeweils zwischen 18.00 und 6.00 Uhr 25 Gewaltstraftaten, 18 leichte K&#246;rperverletzungen und 7 Sachbesch&#228;digungen an Kraftfahrzeugen verzeichnet. Insgesamt sind 82 Straftaten erfasst worden, wobei allerdings einige Straftatbest&#228;nde (Allgemeine Verst&#246;&#223;e gegen das Bet&#228;ubungsmittelgesetz nach &#167; 29 BtMG), welche in der Statistik f&#252;r das Jahr 2007 mit 11 Delikten noch aufgef&#252;hrt sind, aus nicht n&#228;her erl&#228;uterten Gr&#252;nden in der Statistik f&#252;r das Jahr 2009 nicht mehr erscheinen. Bei der Tatverd&#228;chtigenanalyse f&#252;r das gesamte Jahr 2009 standen bei den Gewaltdelikten von 30 Tatverd&#228;chtigen 7 unter Alkoholeinfluss. Bei den einfachen K&#246;rperverletzungen waren dies 6 von 13.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Diese Statistiken lassen keine Feststellung zu der Frage zu, ob die Begehung der Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums au&#223;erhalb der konzessionierten Fl&#228;chen am H-platz darstellt. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich weder in welcher (ungef&#228;hren) Gr&#246;&#223;enordnung Personen bezogen auf ein Kalenderjahr den Bereich um den H-platz aufsuchen noch wie viele der Besucher des Hasselbachplatzes au&#223;erhalb der konzessionierten Fl&#228;chen Alkohol konsumieren. Diese Daten w&#228;ren jedoch erforderlich gewesen, um die Zahlen aus der Kriminalit&#228;tsstatistik in Beziehung zur Anzahl zu den Alkoholkonsumenten zu setzen, um so eine Feststellung zu der Frage treffen zu k&#246;nnen, ob die Begehung von Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums in diesem Bereich darstellt. Die Anzahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte gibt auch keinen Aufschluss dar&#252;ber, ob die Gewaltt&#228;ter bereits zu Hause oder in &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zum Hasselbachplatz Alkohol getrunken haben und sich dann in alkoholisiertem Zustand in dem Quartier um den H-platz aufgehalten haben bzw. in den dortigen Gastst&#228;tten Alkohol zu sich genommen haben und anschlie&#223;end aggressiv und gewaltt&#228;tig geworden sind oder ob sie tats&#228;chlich zu der Gruppe der Normunterworfenen z&#228;hlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes hat die Antragsgegnerin keine statistischen Materialien vorgelegt, welche mit den f&#252;r den H-platz erstellten Statistiken vergleichbar w&#228;ren. In der Beschlussvorlage an den Stadtrat der Antragsgegnerin wird lediglich festgestellt, dass der Willy-Brandt-Platz seit 1999 ein kontinuierlicher Treffpunkt von Alkohol trinkenden Personen sei. Es habe sich urspr&#252;nglich um zwei Gruppen mit bis zu 30 Personen gehandelt, die nur bis ca. 16.00 Uhr &#8222;ansprechbar&#8220; seien. Danach sei der Alkoholisierungsgrad so hoch gewesen, dass Platzverweise nur noch mit Zwangsma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt werden k&#246;nnten. Die Situation habe sich in den Jahren 2000 bis 2002 aufgrund von polizeilichen und ordnungsbeh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen zun&#228;chst beruhigt. Nachdem es im Jahr 2003 erneut zu Beschwerden von Passanten und Gesch&#228;ftsleuten gekommen sei, habe die Situation bis zum Jahr 2005 wieder beruhigt werden k&#246;nnen. Im Jahr 2006 sei es dann wieder zu Zwischenf&#228;llen mit Angeh&#246;rigen der linken Szene gekommen. Im Jahr 2008 sei es wieder zu Beschwerden gekommen. Bei einer Z&#228;hlung vom 26. Mai bis zum 13. Juni 2008 seien 100 Alkohol trinkende Personen angetroffen worden. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung des Einkaufszentrums &#8222;City-Carr&#233;&#8220; habe sich &#252;ber &#8222;belagerungs&#228;hnliche&#8220; Zust&#228;nde beschwert. Im Sommer 2008 sei es auf dem Bahnhofsvorplatz zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen betrunkenen Jugendlichen und Mitarbeitern des Ordnungsamtes gekommen. In der Folge seien auch Strafanzeigen gestellt worden. Aufgrund der starken Frequentierung des Platzes sei die Gef&#228;hrdung durch Glasscherben der weggeworfenen Flaschen besonders gro&#223;. Konkrete Zahlen &#252;ber die Kriminalit&#228;tsentwicklung auf dem Willy-Brandt-Platz wie auch die sonstigen notwendigen Vergleichszahlen, also insbesondere die Gr&#246;&#223;enordnung der Zahl der Alkoholkonsumenten auf dem Willy-Brandt-Platz, insgesamt hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes gilt, dass eine Gefahrenabwehrverordnung nicht lediglich zur Erleichterung der Arbeit der Ordnungskr&#228;fte erlassen werden kann. Erst recht stellt eine Gefahrenabwehrverordnung kein Instrument zur Verdr&#228;ngung bzw. Vertreibung von als unerw&#252;nscht erachteten gesellschaftlichen Gruppen zum Zwecke der &#8222;Milieupflege&#8220; dar. Polizeirechtliche Ma&#223;nahmen k&#246;nnen sozialpolitische Ma&#223;nahmen nicht ersetzen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Antragsgegnerin die Abwehr von L&#228;rmbel&#228;stigungen als Beweggrund f&#252;r den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung benennt, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht, welcher Quelle die L&#228;rmbel&#228;stigungen zuzuordnen sind. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, dass der L&#228;rm von Personen herr&#252;hrt, die au&#223;erhalb der konzessionierten Bereichen Alkohol zu sich nehmen. Da Ursache der von den Anwohnern als st&#246;rend empfundenen L&#228;rmbel&#228;stigungen auch Personen sein k&#246;nnen, die in den Gastst&#228;tten Alkohol zu sich genommen haben und sich auf dem Heimweg befinden bzw. auch solche sein k&#246;nnen, die Alkohol bereits vor dem Betreten des H-platzes bzw. Willy-Brandt-Platzes Alkohol konsumiert haben, kann nicht festgestellt werden, dass gerade der &#246;ffentliche Alkoholkonsum au&#223;erhalb gastst&#228;ttenrechtlich konzessionierten Fl&#228;chen typischerweise eine erhebliche, nicht mehr sozialad&#228;quate L&#228;rmbel&#228;stigung nach sich zieht. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen kommen als L&#228;rmemittenten auch die F&#252;hrer von Kraftfahrzeugen in Betracht, die die Musikanlagen in ihren (geparkten) Fahrzeugen mit &#252;berm&#228;&#223;iger Lautst&#228;rke betreiben und diese Musik durch die ge&#246;ffneten Fenster nach au&#223;en dringt. Bei diesem Verhalten ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche L&#228;rmverursachung dem Alkoholkonsum au&#223;erhalb der konzessionierten Fl&#228;chen am H-platz bzw. Willy-Brandt-Platz zugeordnet werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Ist die Antragsgegnerin daher mangels gen&#252;gend abgesicherter Erkenntnisse &#252;ber die Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte bzw. &#252;ber die ma&#223;geblichen Kausalverl&#228;ufe in Bezug auf die Begehung von Straftaten und dem Auftreten von L&#228;rmbel&#228;stigungen als Folgeverhalten des Alkoholkonsums zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt allenfalls ein Gefahrenverdacht vor, welcher wie oben ausgef&#252;hrt nicht zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung im Sinne des &#167; 94 SOG LSA rechtfertigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Das Alkoholverbot in den &#167;&#167; 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GefahrenabwehrVO ist ferner, soweit es generell die Vermeidung von Abfall zum Ziel hat, nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Das Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit verlangt allgemein, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Einbu&#223;en grundrechtlich gesch&#252;tzter Freiheiten nicht in unangemessenem Verh&#228;ltnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschr&#228;nkung dient. Der Normgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeif&#252;hren. Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und Belange zu ber&#252;cksichtigen, denen der Eingriff dient. Ma&#223;geblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsg&#252;ter sind, die mit Hilfe der Ma&#223;nahme gesch&#252;tzt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist. Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtstr&#228;ger wie intensiv Beeintr&#228;chtigungen ausgesetzt sind. Ma&#223;gebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensit&#228;t der Beeintr&#228;chtigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - NJW 2009, 2431 m. w. N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Soweit Zweck der Regelungen in &#167;&#167; 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GefahrenabwehrVO ist, durch ein Alkoholkonsumverbot generell das Abfallaufkommen durch z.B. weggeworfene Papierverpackungen und Kunststoffabfall zu verringern, da die Konsumenten von Alkohol typischerweise auch andere Lebensmittelverpackungen achtlos wegwerfen, ist die Regelung nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die weitgehende Einschr&#228;nkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Alkoholkonsumverbot steht auch angesichts des Umstandes, dass Verst&#246;&#223;e gegen das Abfallgesetz bereits aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen bu&#223;geldbewehrt sind, nicht in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zum Ziel der Vermeidung einer unsachgem&#228;&#223;en Abfallentsorgung. Ein generelles Verbot des Konsums eines Nahrungs- und Genussmittels auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en, Wegen und Pl&#228;tzen zu dem alleinigen Zweck, die von der typischerweise verwendeten Verpackung m&#246;glicherweise ausgehenden Gefahren zu vermeiden, ist nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Da von einer Vielzahl von Lebensmittelverpackungen bzw. Lebensmittelresten, die auf &#246;ffentlichen Wegen zur&#252;ckgelassen werden, Gefahren ausgehen k&#246;nnen (z. B. Obstschalen, Verpackungsschlaufen), w&#252;rde mit einem solchen Verbot des Verzehrens eines Lebensmittels der grundrechtlich gesch&#252;tzte Gemeingebrauch an &#246;ffentlichen Stra&#223;en und Wegen, zu dem grunds&#228;tzlich auch der Verzehr von Lebensmitteln w&#228;hrend des Aufenthaltes auf diesen Wegen und Stra&#223;en z&#228;hlt, in einer umfassenden und das &#220;berma&#223;verbot verletzenden Weise eingeschr&#228;nkt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Soweit Ziel der Verordnung die Vermeidung von Glasbruch durch weggeworfene Glasflaschen ist, mag zumindest bez&#252;glich des H-platzes unterstellt werden, dass das Wegwerfen von Glasflaschen eine typische Folge des Alkoholkonsums au&#223;erhalb der gastst&#228;ttenrechtlich konzessionierten Fl&#228;chen darstellt. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes kann dies hingegen nicht festgestellt werden, da sich die Antragsgegnerin in der Drucksache DS0521/08 auf die allgemeine Aussage beschr&#228;nkt, dass es auch am Willy-Brandt-Platz zu Glasbruch gekommen sei. Der verfolgte Zweck im Bereich der Abfallvermeidung und der Abwehr von Gefahren durch Glasbruch insbesondere f&#252;r Fu&#223;g&#228;nger und Fahrradfahrer, wenn er von der Regelung gedeckt sein sollte, ist grunds&#228;tzlich legitim. Die betroffenen Schutzg&#252;ter, insbesondere die k&#246;rperliche Unversehrtheit von Passaten und Fahrradfahrern, besitzen grunds&#228;tzlich ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Das Gewicht des jeweils konkret verfolgten Einsatzzwecks h&#228;ngt allerdings davon ab, auf welche beeintr&#228;chtigten Rechtsg&#252;ter er sich konkret bezieht und welche Intensit&#228;t deren Gef&#228;hrdung aufweist. Das Mittel eines vollst&#228;ndigen Alkoholkonsumverbotes ist zur Verfolgung pr&#228;ventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls insoweit geeignet, als die von Glasflaschen, welche alkoholische Getr&#228;nke enthalten, ausgehenden Gefahren zumindest im Bereich der von der Verordnung betroffenen Gebiete gemindert werden k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_56\" title=\"zum Leitsatz\">56</a></dt>\n<dd><p>Ein Alkoholkonsumverbot mit dem alleinigen Zweck, Glasbruch und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden, ist hingegen nicht erforderlich, da ein gleicherma&#223;en wirksames, aber in Bezug auf die Grundrechtsbeschr&#228;nkung aller Normadressaten milderes Mittel existiert. Hierzu ist zun&#228;chst festzustellen, dass das zeitlich befristete Alkoholverbot im Bereich des H-platzes sowie das zeitlich unbefristete Alkoholverbot am Willy-Brandt-Platz unterschiedslos alle Personen, die in diesen Bereichen Alkohol konsumieren wollen, betreffen. Die streitigen Bestimmungen umfassen in ihrer abstrakten Reichweite nicht nur diejenige Personen oder die Gruppen, die die Antragsgegnerin mit der Regelung eigentlich erreichen will, n&#228;mlich die, die sich in alkoholisierten Zustand versetzen, um zu provozieren oder als Folgeerscheinung durch unangepasstes Verhalten aufzufallen, sondern sie geht weit dar&#252;ber hinaus und erfasst zum Beispiel auch &#8222;stille Zecher&#8220;, die friedlich und im &#220;brigen unauff&#228;llig Alkohol trinken und die auch die benutzten Trinkbeh&#228;ltnisse wieder dem Verwertungskreislauf zuf&#252;hren. Die Regelungen betreffen weiter auch Personen, die nur (kurzzeitig) mit einem alkoholischen Getr&#228;nk den Bereich der konzessionierten Bereich von Gastst&#228;tten verlassen, um so z. B. den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gen&#252;ge zu tun. Auch wenn es nach Auffassung des Senates eine nicht nur seltene, sondern durchaus h&#228;ufiger auftretende Folge des Alkoholkonsums in den von der Verordnung erfassten Bereichen ist, dass Glasflaschen achtlos weggeworfen werden und gef&#228;hrlicher Glasbruch entsteht, bleibt jedoch festzuhalten, dass von den angegriffenen Regelungen auch eine relativ gro&#223;e Gruppe von Nichtst&#246;rern betroffen ist, die in den Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs Alkohol zu sich nimmt. Um die Gefahren des Glasbruchs zu vermeiden, gibt es mit einem ggf. zeitlich befristeten Verbot des Verkaufs oder des Mitf&#252;hrens von Glasflaschen oder von alkoholischen Getr&#228;nken in Glasflaschen in den Bereichen um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz, ein gleich geeignetes, aber die Grundrechte <span style=\"text-decoration:underline\">aller</span> Normbetroffenen weniger beschr&#228;nkendes Mittel. Zwar ist auch von einem solchen Mitf&#252;hr- bzw. Verkaufsverbot (au&#223;erhalb der Gastst&#228;tten) angesichts der Besucherzahlen auf diesen beiden Pl&#228;tzen ebenfalls eine erhebliche Anzahl von Personen betroffen. Allerdings wiegt der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ihnen gegen&#252;ber weniger schwer als ein Alkoholkonsumverbot, denn sie k&#246;nnen weiterhin entsprechend ihren Bed&#252;rfnissen dort feiern, indem sie beispielsweise Getr&#228;nkebeh&#228;ltnisse aus Kunststoff verwenden (vgl. zu dieser Erw&#228;gung auch die Begr&#252;ndung des Glasflaschenverbotsgesetzes in Hamburg, B&#252;rgerschaftsdrucksache 19/3253, Seite 3f.; OVG M&#252;nster, Beschl. v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 - juris zum Glasflaschenverbot in K&#246;ln).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Die Unwirksamkeit der &#167;&#167; 1 bis 3 GefahrenabwehrVO haben die Gesamtunwirksamkeit der Verordnung zur Folge. Die Aufrechterhaltung der weiteren Regelungen ist nur dann m&#246;glich, wenn sie auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben - Grundsatz der Teilbarkeit der Norm - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden w&#228;ren - Grundsatz des mutma&#223;lichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 K 95/07 - NVwZ-RR 2008, 810). Die Vorschriften &#252;ber Ausnahmen, &#252;ber Ordnungswidrigkeiten, Geltungsdauer und das Inkrafttreten in den &#167;&#167; 4 bis 7 GefahrabwehrVO bauen auf die Verbotsvorschriften in den &#167;&#167; 1 bis 3 auf und machen ohne den nichtigen Teil keinen Sinn. Ein mutma&#223;licher Wille der Antragsgegnerin, einen solchen &#8222;Regelungstorso&#8220; weiterhin wirksam bleiben zu lassen, ist nicht feststellbar. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Normenkontrollgerichte nach &#167; 47 Abs. 1 VwGO nur &#8222;im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit&#8220; zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen sind. Es soll vermieden werden, dass die Oberverwaltungsgerichte andere Gerichte f&#252;r Streitigkeiten pr&#228;judizieren, zu deren Entscheidung im Einzelfall letztere ausschlie&#223;lich zust&#228;ndig sind. Eine derartige &#220;berordnung liefe dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige zuwider (vgl. Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., &#167; 47 Rdnr. 40 m. w. N.) Es muss sich also um Verfahren handeln, f&#252;r die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von &#167; 40 VwGO er&#246;ffnet ist. Bei Vorschriften <span style=\"text-decoration:underline\">rein</span> ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gest&#252;tzte Bu&#223;geldbescheide der Verwaltungsbeh&#246;rden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden k&#246;nnen (&#167; 68 OWiG). Dies schlie&#223;t jedenfalls eine isolierte Anfechtung von ordnungswidrigkeits- bzw. strafrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer Normenkontrolle nach &#167; 47 VwGO im Regelfall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, nachfolgend aber BVerfG, Beschl. v. 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 - NVwZ 2007, 1172). Hiervon ist die Frage zu trennen, ob bei untergesetzlichen Rechtsnormen, die wie hier Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein k&#246;nnen, es den Oberverwaltungsgerichten untersagt ist, die in einem untrennbaren Zusammenhang zu den verwaltungsrechtlichen Gebots- und Verbotsregelungen stehenden Bu&#223;geldbestimmungen in die Erkl&#228;rung der Unwirksamkeit nach &#167; 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO einzubeziehen. Bejahendenfalls m&#252;sste ein Normbetroffener hinsichtlich der Kl&#228;rung der Frage, ob eine dann isoliert noch fortbestehende Bu&#223;geldvorschrift weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, eine Feststellungsklage nach &#167; 43 VwGO vor den Verwaltungsgerichten erheben, um so wenigstens eine Feststellung mit inter-partes-Wirkung zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass das Normenkontrollverfahren nach &#167; 47 VwGO durch die M&#246;glichkeit einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Entscheidung &#252;ber die G&#252;ltigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift den Rechtsschutz des B&#252;rgers grunds&#228;tzlich beschleunigen und verbessern soll, da der Betroffene nicht gezwungen ist, eine Entscheidung &#252;ber die G&#252;ltigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gest&#252;tzte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuf&#252;hren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119) und angesichts der Regelung des &#167; 17 Abs. 2 GVG, nach der ein Eingriff in fremde Rechtswegzust&#228;ndigkeiten durch rechtskr&#228;ftige Entscheidungen vom Gesetz hingenommen wird, h&#228;lt es der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall f&#252;r geboten, auch die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des &#167; 4 GefahrenabwehrVO f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\">58</a></dt>\n<dd><p>Die Entscheidungsformel ist nach &#167; 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO im Amtsblatt der Antragsgegnerin zu ver&#246;ffentlichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\">59</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO, &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\">60</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}