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GET /api/cases/120548/
{ "id": 120548, "slug": "lg-arnsberg-2016-10-27-5-t-6016", "court": { "id": 801, "name": "Landgericht Arnsberg", "slug": "lg-arnsberg", "city": 384, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "5 T 60/16", "date": "2016-10-27", "created_date": "2018-12-27T20:04:00Z", "updated_date": "2020-05-05T05:21:43Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:LGAR:2016:1027.5T60.16.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12.08.2016 und des Beteiligten zu 1) vom 24.08.2016 wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 11.08.2016 (008 K 037/13) aufgehoben. Der Meistbietenden wird der Zuschlag versagt.</p>\n<p>Der Gegenstandswert wird auf 517.000,00 € festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 13.01.2014 ordnete das Amtsgericht Soest auf Antrag der Beteiligten zu 3) als betreibender Gläubigerin die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 639.114,85 € aus der in Abt. III lfd. Nr. 47 eingetragenen Grundschuld an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Einholung von Sachverständigengutachten setzte das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert für das Flurstück 001 auf 410.000,00 €, für das Flurstück 002 auf 80.000,00 € und für das Inventar auf 27.435,00 €, mithin insgesamt auf 517.435,00 € fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde durch Beschluss des Landgerichts Arnsberg – Beschwerdekammer – vom 19.11.2015 zurückgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Versteigerungstermin vom 11.08.2016 waren nach Aufruf zur Sache als Beteiligte zunächst erschienen ein Vertreter der Beteiligten zu 3) sowie der Beteiligte zu 1). Nach Erörterung der vorliegenden Forderungsanmeldungen beantragte die Beteiligte zu 3), die Grundstücke und Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur im Gesamtausgebot zu versteigern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der anwesende Schuldner, der Beteiligte zu 1), ausdrücklich auf Einzelausgebote verzichtete, beschloss das Vollstreckungsgericht, in der Versteigerung nur Gebote gemäß dem Ausbietungsantrag (Gesamtausgebot) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Anschließend erfolgte die Bescheidung von Verfahrensanträgen des Beteiligten zu 1), die Mitteilung des Verkehrswertes sowie der 7/10 und 5/10-Grenze und nach Erörterung die Feststellung des geringsten Gebots. Nach Erörterung und Feststellung der Versteigerungsbedingungen sowie Erteilung weiterer Hinweise forderte das Vollstreckungsgericht um 11.11 Uhr zur Abgabe von Geboten auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Während der Bietzeit meldete sich die Schuldnerin, die Beteiligte zu 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Um 11.43 Uhr stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass nach Ablauf der Bietzeit die Beteiligte zu 7) mit einem Meistgebot von 517.000,00 € Meistbietende blieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Antrag der Beteiligten zu 3) und 7) erteilte das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 7) durch den angefochtenen Beschluss vom 11.08.2016 den Zuschlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Ablaufs des Versteigerungstermins sowie der Bedingungen des Zuschlags wird auf das Protokoll des Versteigerungstermins sowie den Zuschlagsbeschluss (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit ihren am 12.08.2016 und 24.08.2016 bei dem Amtsgericht Soest eingegangenen sofortigen Beschwerden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, der Zuschlag sei unter Verstoß gegen §§ 83 Nr. 2, 63 Abs. 4 ZVG erteilt worden. Die Beteiligte zu 2) habe sich um 11.08 Uhr, also noch vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten, im Sitzungssaal eingefunden und neben dem bereits anwesenden Beteiligten zu 1) auf der Parteibank Platz genommen. Von dem Vorsitzenden, zu dem Blickkontakt bestanden habe, sei sie nicht nach ihrer Person befragt worden. Ebenso sei sie entgegen § 63 Abs. 4 ZVG nicht dazu befragt worden, ob sie auf Einzelausgebote verzichte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem habe der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG versagt werden müssen, weil eine Rechtsgrundlage für die Verringerung der Verzinsungspflicht in Höhe von 51.800,00 € fehle. Das Meistgebot habe mangels Stellung einer Bietsicherheit zurückgewiesen werden müssen, die zu dem früheren Angebot gestellte Sicherheit habe zurückgegeben werden müssen. Die Meistbietende habe zudem nicht beantragt, dass der Gegenwert der beim vorherigen Gebot gestellten Sicherheit unter Verzicht auf die Rücknahme zur Zinsverkürzung nach § 49 Abs. 4 ZVG verwendet werden solle. Allenfalls komme eine Zinsverkürzung zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Scheckbetrag auf dem Hinterlegungskonto gutgeschrieben worden sei; dies könne nicht rückwirkend zum 11.08.2016 der Fall sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner existiere keine Rechtsgrundlage für die Mitversteigerung des Inventars, das Vollstreckungsgericht habe nicht hinreichend genau zwischen Inventar und Grundstückszubehör unterschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vollstreckungsgericht hat den sofortigen Beschwerden nach Anhörung der Beteiligten zu 3) und 7) durch Beschluss vom 09.09.2016, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – Arnsberg vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Antrag der Schuldner auf Protokollberichtigung u. a. in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Beteiligten zu 2) am Versteigerungstag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschluss vom 20.10.2016 hat die Kammer die Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses einstweilen ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die nach §§ 95 ZVG, 793, 567 Abs. 1 Nr. ZPO statthaften sofortigen Beschwerden der Schuldner sind zulässig und begründet und führen zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags (§ 101 ZVG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt ein Zuschlagsversagungsgrund nach §§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 2, 63 Abs. 1 und 4 ZVG vor, da bei der vorliegenden Versteigerung mehrerer Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken das Einzelausgebot entgegen § 63 Abs. 1 und 4 ZVG unterblieben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 63 Abs. 1 ZVG sind grundsätzlich mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Das Einzelausgebot darf nach Abs. 4 nur dann unterbleiben, wenn ein Gesamtausgebot oder soweit ein Gruppenausgebot erfolgt und alle diejenigen anwesenden Beteiligten hierauf verzichtet haben, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot nicht berücksichtigt werden. Insbesondere müssen danach alle anwesenden Schuldner auf Einzelausgebote verzichten (Stöber, ZVG, 21. Auflage, § 63 Rn. 2; BGH Beschluss vom 30.10.2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass auch die Beteiligte zu 2) in dem nach § 63 Abs. 4 ZVG maßgeblichen Zeitpunkt des Versteigerungstermins anwesend war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeführer haben hierzu konkret vorgetragen, dass die Beteiligte zu 2) um 11.08 Uhr – und damit vor der um 11.11 Uhr erfolgten Aufforderung zur Abgabe von Geboten – im Sitzungssaal eingetroffen ist und dass der Vorsitzende zu dem Zeitpunkt die Höhe der unterschiedlichen geringsten Gebote erläutert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Vortrag ist weder von den im Versteigerungstermin anwesenden Vertretern der Beteiligten zu 3) und 7) in Abrede gestellt worden, noch ergibt sich aus der Begründung des die beantragte Protokollberichtigung ablehnenden Beschlusses, dass sich die Beteiligte zu 2) erst nach Beginn der Bietzeit vor Ort eingefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer angehörte Meistbietende hat zu diesem konkreten Vortrag inhaltlich nicht Stellung genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 3) hat in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2016 ausgeführt, die Beteiligte zu 2) habe erst nach Verkündung des Beschlusses über den Verzicht auf Einzelausgebote den Saal betreten, sich jedoch gegenüber dem Versteigerungsgericht nicht sofort als Beteiligte des Verfahrens zu erkennen gegeben. Weiter enthält die Stellungnahme folgenden Wortlaut:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">„Es ist nach hiesiger Auffassung auch nicht Aufgabe des Versteigerungsgerichts, jede Person, die bis zum Beginn der Bietungszeit den Saal betritt, auf ihre eventuelle Beteiligung am Verfahren einzeln zu befragen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Erst nachdem zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden sei, habe sich die Beteiligte zu 2) mit einer Frage gemeldet und ihre Beteiligung am Verfahren zu erkennen gegeben. Der Inhalt dieser Stellungnahme bestätigt damit den Vortrag der Beschwerdeführer, die Beteiligte zu 2) sei bereits vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten vor Ort anwesend gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">In dem den Protokollberichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss hat das Vollstreckungsgericht ausgeführt, die Schuldnerin habe sich erst während der Bietzeit als solche zu erkennen gegeben und dem Gericht sei nicht bekannt gewesen, dass sie bereits vorher erschienen sei. Auch danach kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2) sich erst nach Beginn der Bietzeit am Versteigerungsort eingefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Das Absehen von Einzelausgeboten hätte daher eine entsprechende Zustimmung der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 63 Abs. 4 ZVG vorausgesetzt, die diese unstreitig nicht erteilt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verzicht auf Einzelausgebote durch die Beteiligte zu 2) war auch nicht deshalb entbehrlich, da diese nicht unverzüglich nach Betreten des Sitzungssaals ihre Beteiligtenstellung offenbart hat. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften obliegt dem den Versteigerungstermin durchführenden Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Dieser muss daher sicherstellen, dass vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erforderliche Erklärungen von sämtlichen anwesenden Beteiligten im Sinne des § 63 Abs. 4 S. 1 ZVG abgegeben sind. Wenn – wie vorliegend – die Frage des Verzichts auf Einzelausgebote bereits nicht unerhebliche Zeit vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten thematisiert wird, dann ist eine klarstellende Nachfrage vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erforderlich. Dies umso mehr, als bereits nach dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses eine erhebliche Anzahl an Zuhörern anwesend waren und während des Termins laufend neue Zuhörer eintrafen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie des Umstands, dass sich die Beteiligte zu 2) nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen nicht in die Zuschauerreihen, sondern zu dem Beteiligten zu 1) setzte, bestand Veranlassung, unmittelbar vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachzufragen, ob sich zwischenzeitlich weitere Beteiligte eingefunden haben, damit diese ggf. nach einem Verzicht gem. § 63 Abs. 4 ZVG befragt werden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gerügten Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG kommt es danach nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht entgegen, dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 14.07.2011, V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 S. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO war nicht veranlasst.</p>\n " }