List view for cases

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    "file_number": "S 26 SB 166/16",
    "date": "2016-10-21",
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    "updated_date": "2020-05-05T05:31:55Z",
    "type": "Gerichtsbescheid",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2016:1021.S26SB166.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Jahre 1946 geborene Kläger begehrt die Zubilligung eines Grades der Behinderung (GdB) von zumindest 50 sowie das Merkzeichen aG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Aktenlage war ihm im Jahr 2001 ein GdB von 40 zuerkannt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beklagten ging auf einem entsprechenden Vordruck ein Änderungsantrag des Klägers am 05.06.2015 ein. Mit diesem beantragte er u.a. die Feststellung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG sowie H vorlägen und dass diese rückwirkend ab 1984 aus steuerlichen Gründen festgestellt werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auswertung von Befundberichten und Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. X stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2015 fest, dass dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung nicht zustehe und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bei ihm nicht vorlägen. Der Antrag werde deshalb abgelehnt. Merkzeichen könnten erst ab einer Behinderung von 50 festgestellt werden. Schon aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für das von ihm beantragte Merkzeichen aG nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und diesen in der Folgezeit damit begründet, dass seine jetzige Gehbehinderung wesentlich schlimmer sei als die Unfallfolgen. Er habe eine eindeutig erkennbare Verschiebung seiner Wirbelkörper und deutliche Verschleißerscheinungen in den Kniegelenken. Er müsse zahlreiche Schmerzmittel einnehmen. Eine OP der Wirbelsäule habe er bislang zurückgestellt, aufgrund einer Empfehlung seines früheren Hausarztes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit kam es zu keiner Begutachtung des Klägers durch den von der Beklagten ausgewählten Facharzt für Orthopädie Schmitz aus Bergisch Gladbach. Die Beklagte holte dann eine weitere gutachtliche Stellungnahme von Dr. G ein, wonach sich aus den in der Akte vorliegenden Befunden kein direkter Hinweis auf das Ausmaß des Gehvermögens ergibt. Bei erfolgter Durchführung eines Belastungs-EKG´s  in halbsitzender Position auf dem Fahrradergometer und dabei durch Pedale-Treten erbrachten Leistung von 100 W könne keine Gehbehinderung von solchem Ausmaß angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vorliegen könnten. Die trotzdem angebotene Untersuchung sei von dem Kläger abgelehnt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 den Rechtsbehelf des Klägers zurück und führte aus, bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen richte sich der GdB nach derjenigen mit dem höchsten Einzelwert. Der GdB entspreche nicht der Summe der Einzelwerte. Entscheidend sei, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirkten und gegenseitig beeinflussten. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzelwert von 10 wirkten sich in der Regel nicht aus. Auch Einzelwerte von 20 erhöhten oft nicht den GdB. Gesundheitsstörungen mit einem Einzelwert von weniger als 10 würden nicht in die Bewertung einbezogen. Einschränkungen, die für das Lebensalter typisch seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Bescheid sei abzuändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Eine wesentliche Änderung liege vor, wenn sich der GdB um wenigstens 10 verändere oder ein Merkzeichen nachträglich festgestellt werde oder entfalle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vergleich mit dem Bescheid vom 24.10.1996 rechtfertige es nicht, diesen abzuändern. Die medizinischen Unterlagen des Klägers seien unter ärztlicher Beteiligung erneut geprüft worden. Leider sei er der Aufforderung zur Untersuchung seitens des Arztes Schmitz nicht nachgekommen, so dass anhand der aktenkundigen Befunde die Überprüfung der Angelegenheit vorgenommen worden sei. Die Beeinträchtigungen seien demnach weiterhin mit einem GdB von 40 als angemessen und sachgerecht bewertet anzusehen. Ein Merkzeichen stehe ihm nicht zu, weil der GdB nicht mindestens 50 erreiche.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 09.02.2016 erhobene Klage. Zu deren Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei sachlich völlig falsch und könne nur als menschenverachtend und zynisch eingestuft werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die behandelnden Ärzte hätten ihn sofort an der Wirbelsäule operieren wollen. Die gutachtliche Stellungnahme der Dr. G sei völlig unsubstantiiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Gericht zur Ausfüllung übersandten Fragebögen über ärztliche Behandlung und Untersuchung sowie Schweigepflichtentbindung hat der Kläger in der Folgezeit nicht zurückgesandt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die von ihm ausdrücklich gewünschte und unter Aufsicht vom Gericht angebotene Akteneinsicht hat er nicht genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage des Gerichts vom 03.03.2016, ob er bereit sei, sich durch einen vom Gericht ausgewählten Gutachter (eine vom Gericht ausgewählte Gutachterin)  untersuchen zu lassen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2016 dahingehend beantwortet, er sehe keinerlei Veranlassung bei den vorliegenden Unterlagen und ärztlichen Befunden, einen willfährigen, schmierigen Gutachter belohnen zu helfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Vorsitzende etwas aufklären wolle, sei sicher nur ein zynischer Witz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt schriftlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">                den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2015 in der Gestalt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">                des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 aufzuheben</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">                bzw. abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">                GdB von zumindest 50 sowie das Merkzeichen aG zuzubilligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt schriftlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">                die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Er vertritt die Auffassung, dass-basierend auf den erhobenen Befunden-dem Kläger kein Anspruch auf einen höheren GdB als 40 zuzubilligen sei. Merkzeichen lägen nicht vor. Der medizinische Sachverhalt sei im Vorverfahren unter Einbeziehung der beigezogenen Befundunterlagen und im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahmen hinreichend aufgeklärt worden. Neue Befundunterlagen seien nicht vorgelegt worden; es seien auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit  Schreiben des Gerichts vom 10.08.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Gericht gemäß § 105 SGG (Sozialgerichtsgesetz)) eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht ziehe. Die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt sei geklärt. Mangels Mitwirkung des Klägers könne der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den umfangreichen Vortrag des Klägers verwiesen, der sich jedoch mit den entscheidungsrelevanten Fragen im Wesentlichen nicht beschäftigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe</strong>:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt mangels Mitwirkung des Klägers nicht weiter aufgeklärt werden kann. Die Beteiligten sind  hierzu vorher angehört worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die form-und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide entsprechen nach Aktenlage im Ergebnis der Sach-und Rechtslage und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Meidung von überflüssigen Wiederholungen wird zunächst auf den zutreffend begründeten Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 verwiesen, dem die erkennende Kammer in vollem Umfang gefolgt (gemäß § 136 Abs. 3 SGG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten eingeholten gutachtlichen ärztlichen Stellungnahmen erscheinen plausibel und entsprechen nach Auswertung der im Vorverfahren vorliegenden Befundberichte der Sach-und Rechtslage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Ob dem Kläger ein GdB von mindestens 50 und das Merkzeichen aG zusteht, kann nur durch Einholung aktueller Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers und gegebenenfalls anschließend durch Einholung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG geklärt werden. Die Beweislast trifft insoweit den Kläger, der jedoch insoweit nicht mitwirken will. Damit verbleibt derzeit nur eine Entscheidung nach Aktenlage, nach der sich jedoch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig darstellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstraße 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht Köln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">50668 Köln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. Jung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin am Sozialgericht</p>\n      "
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