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    "file_number": "7 U 131/16",
    "date": "2016-10-06",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:52:34Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2016:1006.7U131.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.</p>\n<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.7.2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 522/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.437,91,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2016 zu zahlen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.</p>\n<p>2.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">                                            <strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">(Von einer Darstellung des Sach– und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">                                                                  I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">1. Hinsichtlich der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Klägerin ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit zusteht. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass sich die Beklagte bei Klageerhebung nicht im Schuldnerverzug befand. Denn bis zur Vorlage der von der Beklagten als Beleg geforderten Entlassungsbriefe (Epikrisen) hatte die Klägerin die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Behandlungskosten nicht überprüfbar dargetan und nachgewiesen. Aus diesem Grunde befand sich die Beklagte in einem nicht verschuldeten Irrtum über die Berechtigung des Klageanspruches, so dass es an dem für den Verzugseintritt nach § 284 Abs. 4 BGB erforderlichen Verschulden fehlte. Die Klägerin kann daher weder Verzugszinsen noch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen. Sie hat jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Vorlage der Entlassungsbriefe war auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung, sondern diente allein der Substantiierung der Klage und den Nachweis der Anspruchsberechtigung. Gemäß § 291 BGB muss der Schuldner auf die fällige Forderung ab Rechtshängigkeit stets Prozesszinsen zahlen; er trägt somit das Risiko seines Rechtsirrtums (Münchner Kommentar/Ernst, BGB, 7. Aufl., § 291 Rdn. 3). Die Klageforderung ist folglich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit am 7.1.2016 (Bl. 80 R d.A.) zu verzinsen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtstreits nach § 93 ZPO. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten nicht Anlass zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">a) Ein Beklagter gibt Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. An einer Klageveranlassung fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Das Gericht hat stets eine Wertungsentscheidung zu treffen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei kann auch dem Prozessverhalten des Beklagten Indizwirkung zukommen, namentlich ob dieser einem Anerkenntnis Taten folgen lässt (Erfüllung). Solche Erkenntnisse können unbedenklich auf die Zeit vor Klageerhebung rückbezogen werden, soweit sie die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegen, freilich ohne dass ein vorprozessual fehlender Klageanlass rückschauend „nachwachsen“ könnte (zusammenfassend Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 7 m.w.N.). Da sich die Beklagte – wie zu 1. ausgeführt – auf Grund des mangelnden Nachweises der Anspruchsberechtigung durch die Klägerin in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand, hatte sie bis zur Vorlage der Entlassungsberichte keinen Klageanlass geboten. Sie hatte die Klägerin bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.6.2016 (Anl. K 4, Bl. 56 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie die Vorlage dieser Berichte als notwendig erachte, um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen, und damit zu erkennen gegeben, dass sie nach Prüfung dieser Berichte grundsätzlich erstattungsbereit war (dazu Münchner Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 8). Dementsprechend hat sie die Klageforderung nach Vorlage der Berichte auch sofort anerkannt. Der Einwand der Berufung, die Beklagte habe die Klageforderung nicht unverzüglich beglichen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse die anerkannte Forderung auch unverzüglich erfüllen (so etwa Zöller/Herget § 93 Rdn. 4 und 6 Stichwort „Geldschulden“ m.w.N.). Dem ist jedoch nicht zu folgen (BGH NJW 1979, 2040; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 113; Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 6 jew. m.w.N.). Für die Klageveranlassung kommt es grundsätzlich auf das Verhalten vor Prozessbeginn an (BGH NJW 1979, 2040; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 93 Rdn. 2). Indem der Beklagte dem Kläger durch sein Anerkenntnis einen Titel verschafft, genügt er dem Zweck des Erkenntnisverfahrens. Es bleibt dem Vollstreckungsverfahren überlassen, den Titel durchzusetzen. Im Hinblick hierauf ist eine einschränkende Auslegung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt (Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Beklagte hat den Anspruch auch sofort anerkannt. Das Landgericht hatte das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet.  Im schriftlichen Vorverfahren kann der Beklagte auch nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch noch „sofort“ anerkennen, wenn er zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen klageabweisenden Sachantrag ankündigt (BGH NJW 2006, 2490). Zwar verliert er das Kostenprivileg jedenfalls mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift, mit der – wie hier - ein Antrag auf Klageabweisung angekündigt wird (so BGH NJW-RR 2007, 397 Rdn. 8; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 98; Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 14). Das gilt aber dann nicht, wenn die Klage bis dahin unschlüssig war. Ist eine Klage zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch „sofort” i.S. von § 93 ZPO anerkennen (BGH NJW-RR 2004, 999; NZI 2007, 283 Rdn. 12 = MDR 2007, 858; Jaspersen/Wache in: BeckOK ZPO, Stand 1.7.2016, § 93 Rdn. 37, 38; Münchener Kommentar/Schulz § 93 Rdn. 15; Zöller/Herget § 93 Rdn. 93 Stichwort „unschlüssige Klage“). Dies war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – im Hinblick auf die erst durch die Vorlage der Entlassungsberichte nachgeholte Substantiierung der Klageforderung der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">                                                                  II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Berufungsstreitwert:</span> bis 3.000,-- €</p>\n      "
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