List view for cases

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    "file_number": "2 A 1005/15",
    "date": "2016-09-20",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2016:0920.2A1005.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>Der Beschluss ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110&#160;% des aufgrund des Beschlusses vollstreck-baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110&#160;% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p>Der Streitwert wird f&#252;r das Berufungsverfahren auf 22,98 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 3. Mai 2013 (Festsetzungszeitraum Januar 2013) setzte der Beklagte gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger den Betrag von 22,98 Euro bestehend aus 17,98 Euro Rundfunkbeitrag und 5,00 Euro S&#228;umniszuschlag fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begr&#252;ndete der Kl&#228;ger im Wesentlichen damit, dem Beitragsbescheid fehle es an einer verfassungsm&#228;&#223;igen Rechtsgrundlage. Den L&#228;ndern stehe eine Kompetenz f&#252;r die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht zu, da es sich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handele. In diesem Zusammenhang verweise er auf die Doktorarbeit von B.&#160;&#160;&#160; U.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , einer Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen des Norddeutschen Rundfunks. Er werde jegliche Vollstreckungsma&#223;nahme als N&#246;tigung und als widerrechtliche und missbr&#228;uchliche Verwendung seiner Daten betrachten. Er fordere den Beklagten auf, ihm mitzuteilen, welche pers&#246;nlichen Daten gespeichert worden seien, woher die Daten stammten, wozu diese ben&#246;tigt&#160; w&#252;rden und aufgrund welcher Rechtsgrundalge diese Daten gegebenenfalls bereits weitergegeben worden seien. Er r&#252;ge weiter, dass die GEZ ihre rechtswidrigen Zahlungsaufforderungen und jetzt auch ihre rechtswidrigen Beitragsbescheide offenbar zur&#252;ckdatiere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Der Kl&#228;ger sei als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgem&#228;&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 31. August 2013 Klage erhoben und zur Begr&#252;ndung vorgetragen:&#160; Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich beim Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, f&#252;r deren Erhebung weder f&#252;r die L&#228;nder noch f&#252;r den Bund eine Kompetenz bestehe. Den Abgabepflichtigen komme durch das blo&#223;e Zurverf&#252;gungstellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zu. Ein entsprechend gesetzlich vermuteter Vorteil sprenge den Rahmen zul&#228;ssiger Typisierung. Eine etwaige mittelbare Beg&#252;nstigung jedes einzelnen durch die Gesamtveranstaltung Rundfunk f&#252;hre nicht zur Annahme einer Vorzugslast, sondern einer Gemeinlast. Da sich eine Rundfunksteuer nicht als eine in Art. 105 und 106 des Grundgesetzes genannte Steuerart qualifizieren lasse, fehle es an einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz. Mangels Steuererfindungsrechts des Bundes und der L&#228;nder k&#246;nne eine Finanzierung des &#246;ffentlichen Rundfunks &#252;ber eine Rundfunksteuer nur &#252;ber eine entsprechende &#196;nderung des Grundgesetzes erreicht werden. Er nehme insoweit erg&#228;nzend Bezug auf das Gutachten von Koblenzer. Deshalb verletze der Rundfunkbeitrag seine allgemeine Handlungsfreiheit, dar&#252;ber hinaus aber auch seine Informationsfreiheit und im Hinblick auf die ungleichm&#228;&#223;ige Typisierung im privaten und gewerblichen Bereich den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie mangels Ber&#252;cksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsf&#228;higkeit der Abgabenpflichtigen auch das Sozialstaatsprinzip. Schlie&#223;lich stelle die Finanzierung eines Teils der Rundfunkanbieter &#252;ber Zwangsabgaben eine Wettbewerbseinschr&#228;nkung dar, die aus kartell- und europarechtlicher Sicht nicht hinnehmbar sei. Im &#220;brigen gew&#228;hrleiste der Beklagte nicht die Vielfaltssicherung der bestehenden Meinungen, sondern sei voreingenommen &#8211; etwa bei der Berichterstattung &#252;ber die AfD, die Eurorettung und Pegida. Ihm fehle es angesichts der Besetzung seines Rundfunk- und Verwaltungsrates an der verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne. Au&#223;erdem unterscheide sich sein Angebot qualitativ kaum noch von dem des privaten Rundfunks. Auch die Feststellungsklage sei zul&#228;ssig. Insbesondere komme der Subsidiarit&#228;tsgrundsatz nicht zum Tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 aufzuheben,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverh&#228;ltnis besteht, das seine Beitragspflicht beinhaltet.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat er seine Ausf&#252;hrungen zur Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vertieft. Im &#220;brigen hat er darauf verwiesen, dass seiner Einsch&#228;tzung nach der Antrag (des Kl&#228;gers) zu 2. wegen der Subsidiarit&#228;t der Feststellungs- gegen&#252;ber der Anfechtungsklage bereits unzul&#228;ssig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Kl&#228;ger am 26. M&#228;rz 2015 zugestellten Urteil vom 10. M&#228;rz 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die zul&#228;ssige Anfechtungsklage sei unbegr&#252;ndet. Der angegriffene Bescheid sei rechtm&#228;&#223;ig. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags st&#252;nden mit h&#246;herrangigem Recht in Einklang. Der auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverh&#228;ltnisses zwischen dem Kl&#228;ger und dem Beklagten gerichtete Antrag zu 2. sei bereits unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Am Montag, den 27. April 2015 hat der Kl&#228;ger Berufung gegen das Urteil eingelegt insoweit, als das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung macht der Kl&#228;ger im Wesentlichen geltend, er wende sich dagegen, dass das blo&#223;e Innehaben einer Wohnung mit der Wohnungs- und Betriebsst&#228;ttenabgabe belegt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag wirke wie eine Steuer bzw. sei gegen&#252;ber einer Steuer nicht hinreichend abgrenzbar. Durch den angefochtenen Bescheid und das Urteil werde er in den folgenden Grundrechten verletzt: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rundfunkbeitrag kn&#252;pfe nicht an einen besonderen wirtschaftlichen sowie individuellen Vorteil an, sondern an einen allgemeinen Vorteil aus der allgemeinen Informationsquelle Rundfunk. Die Wohnungs- und Betriebsst&#228;ttenabgabe stehe auch nicht in einer spezifischen Beziehung zur Veranstaltung Rundfunk, die einen Sondervorteil abgelte. Der Kreis der Beitragspflichtigen sei nicht hinreichend abgegrenzt. Vielmehr seien alle beitragspflichtig, die eine Wohnung inne h&#228;tten. Unverzichtbares Wesensmerkmal eines Beitrags sei, dass der abgegoltene Sondervorteil im Gesetz ausdr&#252;cklich definiert werde, woran es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle. Eine Gegenleistung in Bezug auf alle zahlungspflichtigen Personen liege auch nicht vor. Wer kein Rundfunkempfangsger&#228;t bereithalte, ziehe aus dem &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk auch keinen Nutzen. Eine aufgedr&#228;ngte Leistung sei verfassungsrechtlich verboten. Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung geh&#246;re es zudem, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet sei, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen k&#246;nne, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht ausl&#246;se, nicht verwirkliche. Es fehle aber eine hinreichende Widerlegungsm&#246;glichkeit. Insofern verletze der Rundfunkbeitrag auch den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz. Die in &#167; 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genannten diversen Aufgaben k&#246;nnten nicht &#252;ber den Rundfunkbeitrag finanziert werden. In der Folge sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer unzul&#228;ssigen Typisierung verletzt. Jedenfalls habe der Kl&#228;ger einen Befreiungsanspruch, weil er tats&#228;chlich &#252;ber keine Rundfunkempfangsm&#246;glichkeit in seiner Wohnung verf&#252;ge. Zuletzt werde gegen Art. 19 Abs. 4 GG versto&#223;en, weil die Zahlungspflichtigen den f&#252;r die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs ben&#246;tigten Bescheid quasi provozieren m&#252;ssten. Daf&#252;r m&#252;ssten sie einen S&#228;umniszuschlag i. H. v. 8,- &#8364; in Kauf nehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts &#252;berzeuge nicht. Diese befasse sich nicht mit denjenigen Verfassungsgrunds&#228;tzen, die zur Verfassungswidrigkeit der Herzanziehung zu Rundfunkbeitr&#228;gen f&#252;hrten. Dies gelte beispielhaft f&#252;r das Erfordernis der spezifischen Beziehung zwischen der Einrichtung der &#246;ffentlichen Hand (hier: Erzeugung elektromagnetischer Schwingungen in T&#246;ne und bewegte Bilder) und der Situation des Zahlungspflichtigen (hier: das Innehaben einer Wohnung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt sinngem&#228;&#223;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach erfolgter Anh&#246;rung der Beteiligten kann der Senat &#252;ber die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begr&#252;ndete Berufung gem&#228;&#223; &#167;&#160;130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig f&#252;r unbegr&#252;ndet und eine m&#252;ndliche Verhandlung nicht f&#252;r erforderlich h&#228;lt. Der Senat entscheidet nur noch &#252;ber - in seiner Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im &#220;brigen bereits gekl&#228;rte - Rechtsfragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19.&#160;Dezember 2013 - 8 B 8.13 -, juris, Rn. 5, 16; allgemein auch Roth, in: Posser/Wolff, VwGO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, &#167; 130a Rn. 11 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, &#167; 130a Rn. 10 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das vorliegende Verfahren weist auch keine au&#223;erordentlich gro&#223;en Schwierigkeiten oder mit Blick auf die bereits entschiedenen Fallkonstellationen noch nicht er&#246;rterte Besonderheiten tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.&#160;Dezember 2013 - 8 B 8.13 -; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist - gerade unter Ber&#252;cksichtigung der ausf&#252;hrlichen Stellungnahmen des Kl&#228;gers vom 5. Mai 2015 sowie des Umstandes, dass der weitestgehend von den individuellen Umst&#228;nden des vorliegenden Falles losgel&#246;ste Vortrag des Kl&#228;gers bereits in den Entscheidungen des Senats vom 12. M&#228;rz 2015 - 2 A 2423/14 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 7.15 - umfassend gew&#252;rdigt wurde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 6 C 37.16 -) - ersichtlich, was die Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung noch beitragen k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011&#160; - 3 B 63.10 -, NJW 2011, 830.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Senatsanh&#246;rung vom 28. Juni 2016 hat der Kl&#228;ger seine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter verdeutlicht. Der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht vermeide, sich mit denjenigen Verfassungsgrunds&#228;tzen befassen zu m&#252;ssen, die zur Verfassungswidrigkeit der Herzanziehung zu Rundfunkbeitr&#228;gen f&#252;hre, ist dabei allerdings ebenso haltlos wie die Annahme, einschl&#228;gige rechtliche Fragestellungen seien deshalb nicht gekl&#228;rt und im Rahmen einer m&#252;ndlichen Verhandlung weitergehend er&#246;rterungsbed&#252;rftig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingef&#252;hrt durch den 15. Staatsvertrag zur &#196;nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr&#228;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">In formeller Hinsicht bestehen mit Blick auf &#167;&#160;10 VII RBStV keine Bedenken. Er ist auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich f&#252;r jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (&#167; 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). R&#252;ckst&#228;ndige Rundfunkbeitr&#228;ge werden durch die zust&#228;ndige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (&#167; 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">1. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Kl&#228;gers vor, der im streitigen Beitragszeitraum Inhaber einer Wohnung war. Der Kl&#228;ger ist auch weder gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer H&#228;rtefall i. S. v. &#167; 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht f&#252;hren k&#246;nnte. Der Kl&#228;ger hat eine derartige Befreiung auch nicht geltend gemacht. Ob der Kl&#228;ger einen Fernseher zum Rundfunkempfang bereith&#228;lt, ist f&#252;r die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unerheblich. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines S&#228;umniszuschlags beruht auf &#167; 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. &#167; 11 der WDR-Beitragssatzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Erlass des Beitragsbescheids ist effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ohne Weiteres erlangbar. W&#252;rde der Kl&#228;ger die Aufhebung des Beitragsbescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit erreichen, w&#252;rde auch kein S&#228;umniszuschlag anfallen. Bei einem Unterliegen des Kl&#228;gers w&#228;re der Beitrag zu Recht erhoben worden und damit auch der S&#228;umniszuschlag. In beiden Varianten ist die Rechtsschutzgarantie nicht beeintr&#228;chtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam. Er steht mit allen seinen Regelungsteilen mit h&#246;herrangigem Recht in Einklang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verst&#246;&#223;t nicht gegen europarechtliche Vorgaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einf&#252;hrungen des Rundfunkbeitrags bedurfte nach &#167;&#167; 2 ff., 5 f. RBStV nicht der Zustimmung der Kommission der Europ&#228;ischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 51 f. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anmeldungspflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem pr&#228;ventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gem&#228;&#223; Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend &#252;berpr&#252;ft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer &#220;berpr&#252;fung der fr&#252;heren Geb&#252;hrenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen f&#252;r den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des &#220;berpr&#252;fungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausger&#228;umt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend stellen die &#196;nderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag nicht eine Umwandlung in eine neue Beihilfe dar. Eine genehmigungsbed&#252;rftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt (nur) vor, wenn die urspr&#252;ngliche Finanzierungsregelung durch sp&#228;tere &#196;nderungen in ihrem Kern, d. h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der T&#228;tigkeitsbereiche der Beg&#252;nstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission &#252;ber die Anwendung der Vorschriften &#252;ber staatliche Beilhilfe auf den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der &#220;bergang von der Rundfunkgeb&#252;hr zum Rundfunkbeitrag hat diese ma&#223;gebenden Faktoren nicht ver&#228;ndert. Ebenso wie die Rundfunkgeb&#252;hr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung f&#252;r das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Beg&#252;nstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 52, m. w. N; OVG NRW, Urteile vom 12. M&#228;rz 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 30 bis 33, und vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris 56 f., jeweils m. w. N.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 89 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Unter dem Blickwinkel des Unionsrechts bedeutsame Verst&#246;&#223;e gegen Art. 9-11 EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Art. 9 und 10 EMRK gehen nicht &#252;ber die grundgesetzlichen Verb&#252;rgungen hinaus, die - wie im Folgenden n&#228;her ausgef&#252;hrt wird - der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beachtet. Demgegen&#252;ber ist Art. 11 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung von vornherein nicht einschl&#228;gig, da eine (Zwangs-)Mitgliedschaft des Kl&#228;gers nicht begr&#252;ndet wird. Ihm wird kein Beitritt zu einem Veranstalter &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt; der erhobene Beitrag kn&#252;pft vielmehr allein an die Nutzungsm&#246;glichkeit f&#252;r deren Programmangebot an, ohne dass der Kl&#228;ger zu einer entsprechenden Nutzung auch nur faktisch gezwungen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu n&#228;her Frowein, in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 11 Rn. 8 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 11 Rn. 15 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage ist der Senat nicht verpflichtet und sieht auch sonst davon ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Recht der Europ&#228;ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem&#228;&#223; Art. 267 AEUV dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgem&#228;&#223;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">So im Ergebnis au&#223;er dem Urteil des Senats vom 12. M&#228;rz 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 34 ff. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. M&#228;rz 2015- 4 LA 130/14 -, juris Rn. 4 ff., beide unter Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH Rh.-Pf. vom 13.&#160;Mai 2014 - VGH B 35/12 - und die Entscheidung des Bay. VerfGH vom 15. Mai 2014- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, beide juris; wohl auch VGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 4.&#160;Februar 2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 5; vgl. auch StGH Bad.-W&#252;rtt., Beschluss vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 -, juris Rn. 16 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Revisionsurteilen vom 18. M&#228;rz 2016 f&#252;r den hier interessierenden privaten Bereich h&#246;chstrichterlich entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">z. B. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgem&#228;&#223;. Namentlich f&#228;llt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15.&#160;Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1]). Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verst&#246;&#223;t dar&#252;ber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG (dazu [2]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Gem&#228;&#223; Art. 70 Abs. 1 GG haben die L&#228;nder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche abweichende Kompetenzverteilung begr&#252;ndet als spezielle finanzverfassungsrecht-liche Norm Art. 105 GG f&#252;r Steuern. Dagegen verbleibt es f&#252;r nichtsteuerliche Abga-ben wie Geb&#252;hren und Beitr&#228;ge - als sog. Vorzugslasten - bei den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 ff. GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = juris Rn. 106, Urteil vom 19.&#160;M&#228;rz 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 42.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Gehalt der Norm. Ihre Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 40, und vom 4. Februar 2009- 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = DVBl. 2009, 777 = juris Rn. 48, Urteil vom 19. M&#228;rz 2003- 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung f&#252;r eine besondere Leistung darstellen und von einem &#246;ffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn&#252;pft. Kennzeichnend f&#252;r eine Steuer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">- auch i. S. v. Art. 105 GG - ist danach, dass sie gleichsam &#8222;voraussetzungslos&#8220; zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs des &#246;ffentlichen Gemeinwesens erhoben wird und nicht als Gegenleistung f&#252;r eine bestimmte &#246;ffentlich-rechtliche Leistung, die nicht in den allgemeinen Haushalt flie&#223;t. Beitr&#228;ge k&#246;nnen schon f&#252;r die potentielle Inanspruchnahme einer &#246;ffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beitr&#228;ge sollen die Interessenten an den Kosten einer &#246;ffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 25. Juni 2014- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 41 und Rn. 43, und vom 16.&#160;September 2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris Rn. 17, Urteile vom 19. M&#228;rz 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43, vom 10.&#160;M&#228;rz 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = DVBl. 1998, 699 = juris Rn. 58 und 76, und vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = NJW 1981, 329 = juris Rn. 58 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt, ist der gem&#228;&#223; &#167;&#167; 2 ff. RBStV im privaten Bereich bzw. nach &#167;&#167; 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag keine der Gesetzgebungskompetenz des Landes entzogene Steuer i. S. d. Art. 105 GG. Nach seinem materiellen Gehalt ist er eine nichtsteuerliche Abgabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 14 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen), auch zu den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Diese wird nicht &#8222;voraussetzungslos&#8220; erhoben, sondern ist als Gegenleistung f&#252;r das Programmangebot des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert, was ihre echte Beitragseigenschaft ausmacht. Gem&#228;&#223; &#167; 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks i. S. v. &#160;&#160; &#167; 12 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach &#167; 40 RStV. Der Rundfunkbeitrag ist damit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des &#246;ffentlichen Gemeinwesens, das dem allgemeinen Haushalt zugutekommt. Er deckt einen besonderen Finanzierungsbedarf - denjenigen des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks - ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. M&#228;rz 2015- 2 A 2422/14 -, juris Rn. 47 ff.; in diesem Sinne auch bereits Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15.&#160;Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 72; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.&#160;Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 86 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.&#160;Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Gie&#223;en, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 26 ff.; Wernsmann, Zeitschrift f&#252;r Gesetzgebung (ZG) 2015, S. 79 (86 f.); a. A. Degenhart, K&amp;R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rundfunkbeitrag ist keine &#8222;verdeckte Steuer&#8220;. Seine materielle Beitragseigenschaft entf&#228;llt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (&#167; 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsst&#228;tte (&#167; 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (&#167; 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung f&#252;r die Empfangsm&#246;glichkeit &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschl&#252;ssel (vgl. zu diesem &#167; 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Ankn&#252;pfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsst&#228;tte - anders als nach dem Vorg&#228;ngersystem jetzt ohne Ger&#228;tebezug - liegt die gesetzgeberische Erw&#228;gung zugrunde, dass die einzelnen Personen bzw. Inhaber als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen k&#246;nnen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende R&#252;ckschl&#252;sse auf den abzugeltenden Vorteil zul&#228;sst. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem f&#252;r offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unm&#246;glich oder unterbleibt er aus anderen, ger&#228;teunabh&#228;ngigen Gr&#252;nden nachweislich tats&#228;chlich (Beispiel: nachgewiesener l&#228;ngerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsm&#246;glichkeit des &#167; 4 Abs.&#160;6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen H&#228;rtefalls. Diese M&#246;glichkeit stellt in atypischen F&#228;llen das funktionale &#196;quivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden f&#252;r geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Problemkomplex wiederum BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen); OVG NRW, Urteil vom 12. M&#228;rz 2015 - 2 A 2422/14 -, Rn. 49 f., Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 75; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.&#160;Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 92 ff. und Rn. 110 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 16. M&#228;rz 2015 - B 3 K 14.15 -, juris Rn. 51 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 35 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 28 ff.; speziell zur Befreiungsm&#246;glichkeit nach &#167; 4 Abs. 6 RBStV in F&#228;llen eines objektiv unm&#246;glichen Rundfunkempfangs als Beispiel f&#252;r eine besondere H&#228;rte die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 41; a. A. Degenhart, K&amp;R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der von vornherein den Einbau einer Widerlegungsm&#246;glichkeit der gesetzlichen Vermutung der Beitragspflicht fordert; wegen grunds&#228;tzlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung der Befreiung bzw. die Umlegung der daraus resultierenden Beitragsausf&#228;lle auf die &#252;brigen Beitragspflichtigen kritisch Messerschmidt, D&#214;V 2015, S. 220 (222 ff.), dagegen wiederum BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 41 (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die beitragsf&#246;rmige Finanzierung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zudem &#160;&#160;&#160;&#160;&#160; - was sowohl f&#252;r das Verst&#228;ndnis des Beitragsbegriffs in dem gegebenen spezifischen Regelungszusammenhang als auch bei jedem weiteren Punkt der nachfolgenden verfassungsrechtlichen &#220;berpr&#252;fung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von herausgehobener Bedeutung ist - Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gew&#228;hrleisteten Rundfunkfreiheit und auch insofern kompetenziell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk erm&#246;glichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erf&#252;llen, der neben seiner Rolle f&#252;r die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenw&#228;rtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die &#246;ffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie f&#252;r den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erf&#252;llung seines Funktionsauftrags zu erm&#246;glichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die daf&#252;r erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und auch finanziellen Vorbedingungen bestehen. Da das Programmangebot auch f&#252;r neue Inhalte, Formate und Genres sowie f&#252;r neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenw&#228;rtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschr&#228;nkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter - und dabei vor allem auch staatsferner - Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Der Funktionsf&#228;higkeit &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung &#252;ber &#246;ffentlich-rechtliche Geb&#252;hren, ohne dass dieser Begriff streng rechtstechnisch zu verstehen w&#228;re. Die Finanzierung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Geb&#252;hrenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom &#246;konomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabh&#228;ngig von Einschaltquoten und Werbeauftr&#228;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. M&#228;rz 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, DVBl. 2014, 649 = juris Rn.&#160;44, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 129 ff., und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris Rn. 147 ff., Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = DVBl. 1992, 1594 = juris Rn. 71 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rundfunkordnung und ihre Finanzierung wie im Hinblick auf die H&#246;he der Abgabenerhebung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch was Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte anbelangt. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverh&#228;ltnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 122; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 52; zur Nichtgeltung des &#196;quivalenzprinzips bei der &#220;berpr&#252;fung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgeb&#252;hrenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = DVBl. 1999, 620 = juris Rn. 20; vor diesem Hintergrund sind auch die rechtspolitischen &#220;berlegungen in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen aus Oktober 2014 vorliegend nicht weiterf&#252;hrend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Diese verfassungsrechtlichen Gew&#228;hrleistungen und Pr&#252;fungsma&#223;st&#228;be desArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der &#167;&#167; 2 ff. RBStV bzw. der &#167;&#167; 5 f. RBStV ihrerseits kompetenziell ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Ma&#223; die Grundlagen der Informationsgesellschaft f&#246;rdert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grunds&#228;tzlich jede Person im Einwirkungsbereich des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt f&#252;r die M&#246;glichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsst&#228;tte) &#252;blicherweise Gebrauch gemacht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 80 und 82; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn.&#160;38 ff.; siehe au&#223;erdem die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 33 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Diese innere, durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ma&#223;geblich verst&#228;rkte Rechtfertigung f&#252;r die potentiell fl&#228;chendeckende Erhebung des Rundfunkbeitrags, die mit der ebenso nahezu fl&#228;chendeckenden Versorgung mit Rundfunkempfang korrespondiert, gilt - wie angesprochen - bei typisierender Betrachtung gleicherma&#223;en f&#252;r den nicht privaten Bereich. Diesem im weiteren Sinn &#8222;unternehmerischen&#8220; Sektor vermittelt der Rundfunk ebenfalls spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Besch&#228;ftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. F&#252;r den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke f&#246;rdernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Besch&#228;ftigten oder Kunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 81; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 36 ff.; a. A. Degenhart, K&amp;R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis damit f&#252;r &#252;berschritten h&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Im Anschluss daran ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit &#167;&#167; 2 ff. RBStV bzw. &#167; 5 f. RBStV seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der beitragsf&#246;rmigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung dem Grunde oder der H&#246;he nach &#252;berschritten h&#228;tte. Dies l&#228;sst im &#220;brigen auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen aus Oktober 2014 nicht hervortreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach - darauf sei noch einmal hingewiesen - darauf beschr&#228;nkt sicherzustellen, dass der &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenw&#228;rtigen Rundfunkordnung ungeschm&#228;lert erf&#252;llen kann. Dementsprechend sind die &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grunds&#228;tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen &#167; 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks regelm&#228;&#223;ig entsprechend den Grunds&#228;tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschlie&#223;lich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabh&#228;ngige Kommission zur &#220;berpr&#252;fung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gepr&#252;ft und ermittelt. Des Weiteren belief sich der Rundfunkbeitrag im hier ma&#223;geblichen &#220;berpr&#252;fungszeitraum auf lediglich 17,98 Euro im Monat (vgl. &#167; 8 RFinStV), was als vergleichsweise geringf&#252;gige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverh&#228;ltnis zur M&#246;glichkeit steht, &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Gegen eine nachhaltige und strukturelle &#8222;&#220;bersicherung&#8220; bzw. &#8222;&#220;berfinanzierung&#8220; der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine &#8222;verdeckte Steuer&#8220; - oder in eine gleichheits- oder sonstwie verfassungswidrige Beitragsbelastung (dazu im Einzelnen noch weiter unten) - umschlagen lassen w&#252;rde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 85; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.&#160;Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 97 ff.; VG Gie&#223;en, Urteil vom 10.&#160;Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu &#252;berpr&#252;fen und zu ermitteln. &#220;bersch&#252;sse am Ende der Beitragsperiode werden nach &#167; 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf f&#252;r die folgende Beitragsperiode abgezogen. Dazu tritt als zus&#228;tzliches Kontrollinstrument die regelm&#228;&#223;ige zweij&#228;hrige Berichtspflicht der KEF aus &#167; 3 Abs. 8 RFinStV. Davon, dass diese Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung tragende Kontrolle grunds&#228;tzlich unzureichend sein k&#246;nnte, ist nicht auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Gegebenheiten kann nicht von einer &#8222;&#220;berfinanzierung&#8220; des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgegangen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn - wie verschiedentlich z. B. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der DICEGmbH aus Februar 2014, das im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsge-richtshof vorgelegt worden ist, behauptet wird - mit der Einf&#252;hrung des Rundfunk-beitrages eine Erh&#246;hung des Beitragsaufkommens von ca. 800 Mio Euro j&#228;hrlich verbunden sein sollte. Zum einen ist zu ber&#252;cksichtigen, dass bei der Umstellung von der Rundfunkgeb&#252;hr auf den ger&#228;teunabh&#228;ngigen Rundfunkbeitrag von erheblichen Prognoseunsicherheiten bez&#252;glich des Finanzierungsaufkommens auszugehen ist. So sch&#228;tzt die KEF in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeitr&#228;gen im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 um 1.381 Mio Euro h&#246;her sein werden als die Ist-Ertr&#228;ge aus den Teilnehmergeb&#252;hren im Zeitraum 2009 bis 2012 [in H&#246;he von 29.433 Mio Euro]. Der Gesetzgeber musste aber bei der Beitragsbemessung nicht davon ausgehen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und auf Dauer &#252;bersteigen w&#252;rden. Abgesehen davon, dass eine 100%ige Beitragserhebung ohne jegliche Ausf&#228;lle unrealistisch erscheint, hat die KEF f&#252;r den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Mio Euro festgestellt (18. KEF-Bericht Rn. 1). Nach Nr. 2 der Protokollerkl&#228;rung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag sollte unmittelbar im Anschluss an den inzwischen vorgelegten 19. Bericht der KEF eine Evaluierung durchgef&#252;hrt werden, die auch die Entwicklung der Ertr&#228;ge und die jeweiligen Anteile der Privatwirtschaft am Gesamtertrag erfasst und dabei auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der [jeweiligen] Ankn&#252;pfungstatbest&#228;nde pr&#252;ft. Ausgehend von den dargelegten, in &#167; 3 RFinStV verankerten Kontrollmechanismen und die weiter genannten Absicherungen der bedarfsgerechten Rundfunkfinanzierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rundfunkbeitrag nach seiner Ausgestaltung auf die Erzielung von &#220;bersch&#252;ssen oder gar Einnahmen f&#252;r den allgemeinen Finanzhaushalt ausgerichtet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, juris Rn. 85 mit zustimmender Anmerkung Henneke, DVBl. 2014, S. 854 ff.; vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 16. M&#228;rz 2015 - B 3 K 14.15 -, juris Rn. 46.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die dargestellten Kontrollinstrumente greifen: Im Anschluss an den o. g. 19. Bericht der KEF und die darin dargestellte Ertragslage sowie die Empfehlung, den Rundfunkbeitrag ab dem Jahr 2015 zu senken, haben die L&#228;nder nun im 16.&#160;Staatsvertrag zur &#196;nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr&#228;ge beschlossen, den Rundfunkbeitrag zum 1. April 2015 auf 17,50 Euro zu senken; dies ist in Nordrhein-Westfalen durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Dezember 2014 (GV NRW 2015, S. 72) geschehen. Dass die Senkung des Rundfunkbeitrages auf 17,50 Euro nicht so hoch ausgefallen ist wie dies die KEF empfohlen hatte [17,25 Euro], ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn dar&#252;ber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung au&#223;erhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualit&#228;t und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der &#167;&#167; 3 ff. WDR-Gesetz gew&#228;hrleistet. Von daher ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einsch&#228;tzungen &#252;ber &#246;ffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Eine weitergehende Darlegung des Beklagten zur Mittelverwendung war schon deshalb nicht zu veranlassen. Entsprechendes gilt f&#252;r eine Kontrolle des Umfangs des Programmangebotes. Insoweit ist insbesondere zu ber&#252;cksichtigen, dass pr&#228;gend f&#252;r die Sendet&#228;tigkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade auch das Gebot der Vielfaltsicherung ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 18 ff., 39 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verst&#246;&#223;t dar&#252;ber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung grunds&#228;tzlich nicht entgegen. Die Gesetzgebungskompetenz richtet sich in diesen F&#228;llen allein nach den allgemeinen Regeln &#252;ber die Sachkompetenz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu z. B. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 42 und 45 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer &#252;ber den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 16 (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der H&#246;he nach. F&#252;r Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der &#252;ber die blo&#223;e Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachn&#228;he stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das schlie&#223;t allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von B&#252;rgern zu Beitr&#228;gen herangezogen werden kann, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugeordnet werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014- 1 BvR 688/10, 1 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 52 [betreffend Stra&#223;enbaubeitr&#228;-ge] unter Bezugnahme auf Rn. 103 der bereits mehrfach genannten Entscheidung des VerfGH Rh.-Pf. vom 13. Mai 2014 [betreffend den Rundfunkbeitrag].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Das Abgabenaufkommen muss au&#223;erdem gruppenn&#252;tzig verwendet werden. Zus&#228;tzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollst&#228;ndig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabst&#228;nden &#252;berpr&#252;fen. Gegen&#252;ber den Steuern m&#252;ssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben. Eine deutliche Unterscheidung von der Steuer muss m&#246;glich sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, BVerfGE 135, 155 = NVwZ 2014, 646 = juris Rn. 121 f., Beschl&#252;sse vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 47 ff., vom 16.&#160;Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 53, jeweils</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">m. w. N.; im Ergebnis auch Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (84 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Alle diese Vorgaben beachtet der Rundfunkbeitrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 16 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund f&#252;r ihn besteht in der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG flie&#223;enden dynamischen (staatsfernen) Finanzierungsgarantie f&#252;r den &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie dargelegt, ist die Rundfunkfinanzierung &#252;ber den Rundfunkbeitrag sachbezogen. Dass die Gruppe der Beitragspflichtigen &#252;ber die r&#228;umlichen Ankn&#252;pfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsst&#228;tte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich ist, liegt in der Natur des spezifischen Sondervorteils, den die zumindest nahezu fl&#228;chendeckende Versorgung mit &#246;ffentlich-rechtlichem Rundfunk bringt. Soweit n&#228;mlich hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die nichtsteuerliche Abgabe bezweckt, ein &#8222;besonderer&#8220; Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen f&#252;r die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bev&#246;lkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegen&#252;ber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks jedoch grundlegend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2015- VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 103 [hierauf nimmt das BVerfG in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, juris Rn. 52 Bezug]; vgl. auch Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (86) und Henneke, DVBl. 2014, S. 854.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus folgt zugleich, dass die f&#252;r die Rundfunkbeitragserhebung angef&#252;hrte Rechtfertigung genauso wie seine Charakterisierung als echter Beitrag nicht in sich widerspr&#252;chlich ist. Der Rundfunkbeitragsbegriff und sein Gegenleistungsbezug d&#252;rfen nicht losgel&#246;st von der verfassungsrechtlichen Aufgabe betrachtet werden, in die er durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingebunden ist. Solcherma&#223;en ist der Rundfunkbeitrag mit seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer auch hinreichend unterscheidbar. Eine regelm&#228;&#223;ige &#220;berpr&#252;fung der Rundfunkfinanzierung findet - wie ausgef&#252;hrt - statt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 11.&#160;Februar 2015 - RO 3 K 13.1642 -, juris Rn. 44 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist insgesamt materiell verfassungsgem&#228;&#223;. Er verst&#246;&#223;t nicht gegen Grundrechte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">(1) &#167;&#167; 2 ff. RBStV und &#167;&#167; 5 f. RBStV verletzen nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 50 (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zug&#228;nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie - negativ - sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enth&#228;lt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte f&#252;r die Rundfunknutzung k&#246;nnen das Grundrecht der Informationsfreiheit unter diesen Umst&#228;nden nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer H&#246;he objektiv dazu geeignet w&#228;ren, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die objektive Beeintr&#228;chtigung der Informationsfreiheit durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist nur gering, weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er mit einer verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet wird. Dieser nur geringen Beeintr&#228;chtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegen&#252;ber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht f&#252;r Internet-PC: BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423 = juris Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;bertr&#228;gt man diesen Ansatz auf &#167;&#167; 2 ff. RBStV und &#167;&#167; 5 f. RBStV, gehen diese mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG konform. Ein Beitragssatz bis zum 31. M&#228;rz 2015 in der hier ma&#223;geblichen H&#246;he von monatlich 17,98 Euro [seit 1. April 2015: 17,50 Euro] ist - zumal unter Ber&#252;cksichtigung der Befreiungs- und Erm&#228;&#223;igungsm&#246;glichkeiten des &#167; 4 RBStV f&#252;r den privaten Bereich und der Staffelung in &#167; 5 Abs. 3 sowie der Freistellungen in &#167; 5 Abs. 4 bis 6 RBStV f&#252;r den nicht privaten Bereich - ersichtlich nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zug&#228;nglichen Quellen zu informieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Sinne auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 64; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 55; VG Gie&#223;en, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn.&#160;32; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 53 ff.; einen Eingriff verneint auch Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (91).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erwartung ist auch f&#252;r den nicht privaten Bereich berechtigt. Hier ist nach dem von dem Gesetzgeber verwerteten statistischen Material zu erwarten, dass ca. 70 % der Betriebsst&#228;tten in Deutschland unter die Regelung des &#167; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen, derzufolge f&#252;r Betriebsst&#228;tten mit keinem oder bis acht Besch&#228;ftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu leisten ist. Dar&#252;ber hinaus fielen nach der Einsch&#228;tzung des Gesetzgebers in der Summe ungef&#228;hr 90 % aller Betriebsst&#228;tten unter &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV (Betriebsst&#228;tten mit bis zu 19 Besch&#228;ftigten), so dass es f&#252;r diese Betriebsst&#228;tten bei maximal einem Rundfunkbeitrag bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 15/1303, S. 42.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der f&#252;r die restlichen 10 % der Betriebsst&#228;tten anfallende Rundfunkbeitrag ist von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV orientiert an der Anzahl der Besch&#228;ftigten pro Betriebsst&#228;tte degressiv gestaffelt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber hinreichend daf&#252;r Rechnung getragen, dass die Beitragsbelastung im nicht privaten Bereich das im Lichte der Informationsfreiheit zumutbare Ma&#223; nicht &#252;berschreitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drucks. 15/1303, S. 42.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesem Befund tragen des Weiteren namentlich die Ausnahmen von der Beitragspflicht f&#252;r verschiedene gemeinn&#252;tzige Einrichtungen in &#167; 5 Abs. 3 RBStV bei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Ein Versto&#223; der &#167;&#167; 2 ff. RBStV und &#167;&#167; 5 f. RBStV gegen andere Freiheitsgrundrechte ist gleichfalls nicht zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu verneinen, weil der Rundfunkbeitrag im privaten wie im nicht privaten Bereich keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen T&#228;tigkeit oder sonst eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 54; ebenso Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (92).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG greift der Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig ein. Als Teil der verfassungsm&#228;&#223;igen Ordnung, der - wie sogleich zu zeigen sein wird - auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und in seiner Ausgestaltung keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken unterliegt, ist er auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgeb&#252;hrenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern Degenhart, K&amp;R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der fehlenden Verletzung weiterer Freiheitsgrundrechte wird auf das Urteil des Senats vom 12. M&#228;rz 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 84 ff. Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">(3) &#167;&#167; 2 ff. RBStV und &#167;&#167; 5 f. RBStV laufen nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f&#252;r den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willk&#252;rverbot beschr&#228;nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernissen reichen k&#246;nnen. Differenzierungen bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k&#246;nnen. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umst&#228;nden Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grunds&#228;tzlich ihm &#252;berlassen, diejenigen Sachverhalte auszuw&#228;hlen, an die er dieselbe Rechtsfolge kn&#252;pft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tats&#228;chliche Ungleichheit so gro&#223; ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unber&#252;cksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen H&#228;rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschl&#252;sse vom 7. Mai 2013- 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn.&#160;86, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 = juris Rn. 41 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tats&#228;chlichen durchaus bekannt sind, k&#246;nnen generalisierend vernachl&#228;ssigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grunds&#228;tzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Beg&#252;nstigungen oder Belastungen k&#246;nnen in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen m&#252;ssen allerdings von einer m&#246;glichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst&#228;nde einschlie&#223;enden Beobachtung ausgehen. Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tats&#228;chlichen Ankn&#252;pfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Die Vorteile der Typisierung m&#252;ssen im rechten Verh&#228;ltnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden H&#228;rten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar w&#228;ren, lediglich eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kleine Zahl von Personen betreffen und der Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum f&#252;r Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben au&#223;erhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 87 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Regelungsbereich des Vorg&#228;ngersystems der alten ger&#228;tebezogenen Rundfunkgeb&#252;hr war anerkannt, dass diese als Massenerscheinung grunds&#228;tzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulie&#223;, ohne allein wegen der damit verbundenen H&#228;rten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu versto&#223;en. Beispielsweise stellte die Bestimmung des Zulassungsinhabers eines Pkw als Rundfunkteilnehmer unabh&#228;ngig von der im Einzelfall bestehenden Nutzungsm&#246;glichkeit eine zul&#228;ssige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen H&#228;rten w&#228;ren nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen, konnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betrafen im Verh&#228;ltnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kleine Zahl von Personen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. M&#228;rz 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 = juris Rn. 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grunds&#228;tze versto&#223;en auch die neuen &#167;&#167; 2 ff. RBStV und &#167;&#167; 5 f. RBStV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Resultat ist teilweise bereits durch inhaltlich deckungsgleiche Erw&#228;gungen zur obigen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als echter materieller Beitrag, der nicht im Widerspruch zur Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung steht, vorgezeichnet, und zwar sowohl f&#252;r den privaten als auch f&#252;r den nicht privaten Bereich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Was &#167;&#167; 2 ff. RBStV und die allein an die Inhaberschaft einer Wohnung gekn&#252;pfte Beitragspflicht im privaten Bereich anbelangt, hat der Gesetzgeber nicht wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund oder unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig gleich behandelt. Jeder Inhaber einer Wohnung ist im privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet. Diese typisierende Ankn&#252;pfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist sachlich gerechtfertigt und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Hinter diesem regulatorischen Ankn&#252;pfungspunkt steht als sachlicher Grund bzw. legitimer Zweck die mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende M&#246;glichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelm&#228;&#223;ig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (&#167; 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die s&#228;mtliche M&#246;glichkeiten der Rundfunknutzung einschlie&#223;lich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Erm&#228;&#223;igungsregelungen des &#167; 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung f&#252;r den privaten Bereich beruht angesichts des nahezu fl&#228;chendeckenden Verbreitungsgrads der Rundfunkempfangsm&#246;glichkeit auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gr&#252;nden und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 29 f., 34 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen); Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 106 f.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13.&#160;Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.&#160;Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 1.&#160;Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (92); a. A. Degenhart, K&amp;R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der u. a. eine Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung fordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Blick darauf sind wom&#246;glich vereinzelt auftretende H&#228;rten in atypischen Einzelf&#228;llen hinzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um einen einer typisierenden Regelung prinzipiell zug&#228;nglichen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl. Diese Massenerscheinung bew&#228;ltigt der Gesetzgeber durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in verst&#228;ndlicher, normenklarer Weise mit dem verl&#228;sslichen, leicht feststellbaren und - gerade auch im Vergleich mit dem alten Rundfunkgeb&#252;hrenrecht und seinem Ger&#228;tebezug - die Privatsph&#228;re m&#246;glichst wenig beeintr&#228;chtigenden Ankn&#252;pfungstatbestand der Wohnung. Dem liegt die plausible und realit&#228;tsgerechte Erw&#228;gung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsm&#246;glichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen. In sachlich vertretbarer Weise soll mit der typisierenden Ankn&#252;pfung an die Wohnung im Vergleich zur fr&#252;heren ger&#228;tebezogenen Rundfunkgeb&#252;hr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsph&#228;re verbessert werden, weil Ermittlungen &#8222;hinter der Wohnungst&#252;r&#8220; entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsl&#228;ufig hervorgerufen w&#252;rden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer gr&#246;&#223;eren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung f&#252;hren kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff. (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen); Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 108; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; siehe zum gesetzgeberischen Hintergrund des Rundfunkbeitragssystems au&#223;erdem die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 34 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">H&#228;rten, die mit der typisierenden Ankn&#252;pfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung im Einzelfall einhergehen k&#246;nnten, sind - dies als an verschiedenen Pr&#252;fungsschnittstellen wiederkehrendes Begr&#252;ndungselement - f&#252;r die im privaten Bereich Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich f&#252;r den hier in Rede stehenden Zeitraum 17,98 Euro [seit 1. April 2015: 17,50 Euro monatlich] nicht besonders intensiv. Sie halten sich in Zusammenschau mit &#167; 4 RBStV und den dort bereitgestellten Befreiungs- und Erm&#228;&#223;igungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">So auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 110; VG Hamburg, Urteil vom 17.&#160;Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">All diese Gr&#252;nde rechtfertigen es weiterhin auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG, die typisierende Verkn&#252;pfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot&#160; unwiderleglich auszugestalten, insbesondere nicht f&#252;r den Fall eines tats&#228;chlich nicht bereitgehaltenen Empfangsger&#228;tes eine solche Widerleglichkeitsoption vorzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu und zum Folgenden wiederum BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 34 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz f&#252;r die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot sp&#252;rbar an &#220;berzeugungs- und Unterscheidungskraft eingeb&#252;&#223;t. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herk&#246;mmlich - terrestrisch, &#252;ber Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des f&#252;r neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herk&#246;mmliche monofunktionale Ger&#228;te zum Empfang von H&#246;rfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Ger&#228;te, wie internetf&#228;hige station&#228;re oder mobile PC, Mobiltelefone und Tabletcomputer. Diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen f&#252;r die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen prim&#228;r aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herk&#246;mmlichen wie modernen Empfangsger&#228;te ist nahezu fl&#228;chendeckend. Empfangsger&#228;te sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bev&#246;lkerungskreisen zeigt, auch f&#252;r Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis f&#252;r eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilit&#228;t ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Ger&#228;te in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Eingriff in die Privatsph&#228;re verl&#228;sslich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive M&#246;glichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und ger&#228;teunabh&#228;ngig besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 112.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; kommt es vorliegend auch nicht auf die tats&#228;chliche Wahrnehmung der Nutzung dieser bestehenden und die Beitragspflicht begr&#252;ndenden Nutzungsm&#246;glichkeit durch die Beitragspflichtigen an. Einer auf Feststellung des Nutzerverhaltens gerichteten Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Ankn&#252;pfen an das Innehaben einer Wohnung u. a. mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsger&#228;te begr&#252;ndet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Zum einen werden mobile Empfangsger&#228;te auch in Wohnungen genutzt. Zum anderen wird &#252;ber das Merkmal Wohnung typisierend (einmal) der gesamte Vorteil erfasst, den deren Bewohner aufgrund des Programmangebots des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschr&#228;nkt sein muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 113.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gew&#246;hnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeitr&#228;ge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelf&#228;lle beschr&#228;nkte H&#228;rten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsph&#228;re m&#246;glichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsm&#246;glichkeiten oder Missbrauch abzusichern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 116; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 46 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterf&#228;llt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gr&#252;nden unterhalten wird, verst&#246;&#223;t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beitragspflicht gilt ebenso f&#252;r Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder f&#252;r sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, f&#252;r Ehepartner eine beg&#252;nstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht f&#252;r Zweitwohnungen zu schaffen, l&#228;sst sich verfassungsrechtlich nicht ableiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 117; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 837.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Hinsichtlich &#167;&#167; 5 f. RBStV und der Erhebung von Rundfunkbeitr&#228;gen gegen&#252;ber den Inhabern von Betriebsst&#228;tten und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen l&#228;sst sich aus im Wesentlichen entsprechenden Gr&#252;nden kein Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausmachen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">An diesen Erw&#228;gungen h&#228;lt der Senat fest. Unabh&#228;ngig davon kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts f&#252;r den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich nach &#167;&#167; 5 ff. RBStV nach Grund und H&#246;he rechtm&#228;&#223;ig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 18. M&#228;rz 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 11 (zur Ver&#246;ffentlichung in BVerwGE vorgesehen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Daher bedarf es zu dieser Frage hier keiner weitergehenden Ausf&#252;hrungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">(4) Die Regelungen &#252;ber die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers sind im &#220;brigen auch nicht etwa wegen Versto&#223; gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Der Grundsatz der Normbestimmtheit und Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Exekutive f&#252;r ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen; ferner soll sich der betroffene B&#252;rger auf m&#246;gliche belastende Ma&#223;nahmen einstellen k&#246;nnen. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs m&#252;ssen in der Erm&#228;chtigung bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festgelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007- 1 BvR 2368/96 -, DVBl. 2007, 497 = juris Rn. 47 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Die Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit R&#252;cksicht auf den Normzweck m&#246;glich ist. Die Auslegungsbed&#252;rftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es gen&#252;gt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991- 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133 = juris Rn. 69 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen liegt eine Unbestimmtheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Hinblick auf die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht vor; insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich etwaige Unstimmigkeiten bzw. H&#228;rten nicht durch - ggf. verfassungskonform einschr&#228;nkende - Auslegung vermeiden lie&#223;en bzw. nicht als Ausfluss zul&#228;ssiger Typisierung hinzunehmen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">(5) Die den Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus &#167; 8 RBStV, das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV und der in &#160; &#167; 14 Abs. 9 RBStV statuierte einmalige Meldedatenabgleich sind verfassungsgem&#228;&#223;. Diese Regelungen greifen nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch - wie hier - die Erhebung, Speicherung und den Abgleich personen- bzw. betriebsbezogener Daten bed&#252;rfen einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Einzelne muss dabei solche Beschr&#228;nkungen seines Rechts hinnehmen, die durch &#252;berwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006- 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = DVBl. 2006, 899 = juris Rn. 81 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Dem werden die Regelungen in &#167; 8 (Pflicht zur Anzeige einer Wohnung/Betrieb-st&#228;tte), &#167; 9 Abs. 1 und Abs. 2 (Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt) und &#160; &#167; 14 Abs. 9 RBStV (einmaliger Meldeabgleich) jeweils gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">(a) Die Auskunfts- und Nachweispflichten, die in &#167;&#167; 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ausgestaltet sind, sind sowohl hinreichend bestimmt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu im Einzelnen Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 91 ff. und Rn. 135 f.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">als auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt insbesondere f&#252;r die Anzeigepflicht und den Auskunftsanspruch, die in &#228;hnlicher Form (mit dem Unterschied, dass es nunmehr um das Innehaben einer Raumeinheit und nicht mehr um das Bereithalten eines Rundfunkger&#228;ts zum Empfang geht) bereits in &#167;&#167; 3 und 4 des Rundfunkgeb&#252;hrenstaatsvertrages enthalten waren. Beide f&#252;hren im Zusammenspiel zu einer gleichm&#228;&#223;igen Belastung der Beitrags-pflichtigen. Das in &#167; 8 Abs. 1 RBStV zum Ausdruck kommende Deklarationsprinzip reicht allein nicht aus, die Gleichheit der Abgabenbelastung in rechtlicher und tats&#228;chlicher Hinsicht durchzusetzen und wird daher durch den Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt in &#167; 9 RBStV, der als Ausdruck eines Verifikationsprinzips angesehen wird, erg&#228;nzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu Gall, in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, &#167; 9 RBStV Rn. 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Regelungen sind geeignet, eine verl&#228;ssliche Tatsachengrundlage f&#252;r eine vollst&#228;ndige und gleichm&#228;&#223;ige Erhebung des Rundfunkbeitrags und dadurch die Finanzierung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ohne die Anzeige-pflichten bzw. ohne den Auskunftsanspruch w&#228;re n&#228;mlich nach der Lebenserfahrung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu erwarten. Sie dienen damit einem legitimen Zweck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgeb&#252;hren BVerfG, Beschluss vom 17. M&#228;rz 2011 - 1 BvR 3255/08 -, juris Rn. 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht erkennbar. Die Regelungen sind auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig i. e. S.: Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv. Im privaten Bereich beschr&#228;nken sich die vom Beitragsschuldner nach &#167; 8 RBStV anzuzeigenden Daten grunds&#228;tzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zus&#228;tzlich der die Abmeldung begr&#252;ndende Lebenssachverhalt in &#8222;typisierter Form&#8220; anzugeben ist, ber&#252;hren die zu offenbarenden Daten die Pers&#246;nlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verkn&#252;pfung von Identit&#228;t und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Pers&#246;nlichkeitsmerkmale und beeintr&#228;chtigen die Privatsph&#228;re sp&#252;rbar geringer als die zur fr&#252;heren ger&#228;tebezogenen Rundfunkgeb&#252;hr zus&#228;tzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsger&#228;te. Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer gesch&#252;tzte berufliche Sph&#228;re. Sie beschr&#228;nken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsst&#228;tte, Besch&#228;ftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen R&#252;ckschl&#252;sse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags (&#167; 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen demgegen&#252;ber Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine m&#246;glichst vollst&#228;ndige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gew&#228;hrleistete bedarfsgerechte Finanzierung des &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage f&#252;r die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichm&#228;&#223;igkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abw&#228;gung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gr&#252;nde andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begr&#252;ndeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzw&#252;rdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und h&#228;lt sich auch im nicht privaten Bereich selbst f&#252;r gro&#223;e Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsst&#228;tten, Besch&#228;ftigten und Kraftfahrzeugen in einem &#252;berschaubaren Rahmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu alledem Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 138 ff.; dem angeschlossen hat sich insgesamt das VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 36; in der Sache genauso VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 49 ff. sowie Gall, in: Hahn/Vesting, Beck&#8217;scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3.&#160;Auflage 2012, &#167; 8 RBStV Rn. 2 f. und 37 ff. und &#167; 9 RBStV, &#167; 9 Rn. 2 m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt f&#252;r das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegen&#252;ber Dritten nach &#167; 9 Abs. 1 S&#228;tze 2 und 3 i. V. m. &#167; 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. insofern Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15.&#160;Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 149 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">(b) In der Folge stellt sich der einmalige Meldedatenabgleich des &#167; 14 Abs. 9 RBStV als grundrechtskonform dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten erm&#246;glichen, die bereits f&#252;r den fr&#252;heren Rundfunkgeb&#252;hreneinzug gespeicherten und gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollst&#228;ndigen, um eine m&#246;glichst l&#252;ckenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. die Begr&#252;ndung zum 15. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 59.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung gr&#246;&#223;erer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen k&#246;nnen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist &#167; 14 Abs. 9 RBStV geeignet, erforderlich und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinn. Wiederum sind die Beeintr&#228;chtigungen f&#252;r die Betroffenen gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht gen&#252;gt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erf&#228;hrt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu m&#252;ssen, keinen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichm&#228;&#223;igen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schlie&#223;lich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder sp&#228;ter nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegen&#252;ber geringes Gewicht. Die zu &#252;bermittelnden Daten beschr&#228;nken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsph&#228;re zu. Die Daten sind zudem auch insoweit durch eine strikte Zweckbindung und strenge L&#246;schungspflichten (&#167;&#167; 14 Abs. 9 Satz 2 und Satz 5 RBStV i.V.m. &#167; 11 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RBStV) hinreichend abgesichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Ganzen Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 159 ff.; Gall/G&#246;hmann/Herb/ Siekmann, in: Hahn/Vesting, a. a. O., &#167; 14 Rn. 49 und Herb, MMR 2011, S. 232, 234.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Weitergehender Ermittlungen bedurfte es vor diesem Hintergrund auch insoweit nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gem&#228;&#223; Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus &#167; 167 VwGO</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr.11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (mehr) gegeben sind. Die Frage der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist durch die vielfach genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. M&#228;rz 2016 h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. An seiner bisherigen Streitwertpraxis, den Streitwert nach Satz 1 nach &#167; 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und unter Ber&#252;cksichtigung des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ 2013, Heft 23/2013 [dort Nr.&#160;1.6]) mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse des Kl&#228;gers auf das Dreifache zu erh&#246;hen, h&#228;lt der Senat aus Gr&#252;nden der Rechtseinheit im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 im Verfahren 6 C 41.15 nicht weiter fest.</p>\n      "
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