List view for cases

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    "file_number": "14 BV 160/15",
    "date": "2016-09-16",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:05:37Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGD:2016:0916.14BV160.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften f&#252;r den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.</p>\n    <p>2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied f&#252;r Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.</p>\n    <p>3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied f&#252;r Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">G r &#252; n d e :</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten &#252;ber die Nichtigkeit hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Gewerkschaftsvertreter in einen Aufsichtsrat, dessen Wahl sich nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestimmt.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist eine bundesweit agierende Gewerkschaft. Sie hat eine Vielzahl von Mitgliedern bei der Beteiligten zu 6), einem Unternehmen eines international aufgestellten Versicherungskonzerns (iF.: \"Arbeitgeberin\") mit Sitz in D&#252;sseldorf.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 7), des bei der Arbeitgeberin gew&#228;hlten Aufsichtsrats (iF.: \"Aufsichtsrat\"). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die f&#252;r die Beteiligten zu 2) und 3) gew&#228;hlten Ersatzmitglieder f&#252;r den bei der Arbeitgeberin gew&#228;hlten Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die f&#252;r die Gewerkschaften in den Aufsichtsrat gew&#228;hlten Vertreter.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 8) ist ein eingetragener Verein (iF.: \"O. e.V.\"), der sich die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer in der Versicherungsbranche zum Vereinsgegenstand gesetzt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Mitglieder des O. e.V.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin unterliegt dem Anwendungsbereich des MitbestG. Sie besch&#228;ftigt in der Regel mehr als 3.500 Arbeitnehmer, verteilt auf mehrere Betriebe. Nach &#167; 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG besteht der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin aus sechs Vertretern der Anteilseigner und sechs Vertretern der Arbeitnehmerseite. Zwei der Vertreter der Arbeitnehmerseite sind Gewerkschaftsvertreter (&#167; 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 23 BVGa 3/15) lehnte das Arbeitsgericht Hamburg einen Eilantrag des O. e.V. auf Zulassung seines Vorschlags zur Wahl eines Aufsichtsrats der F. ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 22.04.2015 (Az.: 6 TaBVGa 1/15) zur&#252;ckgewiesen, weil der O. e.V. seine Tariff&#228;higkeit nicht nachgewiesen hatte.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach &#167; 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariff&#228;hige Gewerkschaft im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 TVG ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 15.06.2015 leitete der bei der Arbeitgeberin gebildete Unternehmenswahlvorstand den Betriebswahlvorst&#228;nden das \"Wahlausschreiben Aufsichtsratswahl EBV 2015\" (Bl. 64 ff. dA.) zwecks Aushangs am 17.06.2015 zu. Daraus war ersichtlich, dass er Mitglieder des O. e.V. als Kandidaten f&#252;r die den Gewerkschaften zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zulassen wollte.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In einer E-Mail vom 02.06.2015 (Bl. 453 dA.) aus dem Bereich Mitbestimmung der Antragstellerin an den Vorsitzenden des bei der Arbeitgeberin gebildeten Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats hei&#223;t es ua. wie folgt:</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">12</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">\"[...]</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Da der Wahlvorstand den w. Wahlvorschlag zu gelassen hat, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch ein Wahlvorschlag der O. (O.) vorgelegen hat und dass dieser ebenfalls zur Wahl zugelassen wurde. [&#133;]</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Dies hat mich doch sehr &#252;berrascht, nachdem mittlerweile drei gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich alle negativ zur Gewerkschaftseigenschaft bzw. Tariff&#228;higkeit der O. ge&#228;u&#223;ert haben. [&#133;]</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Umso unverst&#228;ndlicher w&#228;re die Zulassung eines O.-Wahlvorschlags vor dem Hintergrund, dass zwei der Gerichtsentscheidungen Aufsichtsratswahl in der F. betreffen. Das LAG Hamburg - siehe Anlage - hat am 22. April 2015 - 6 TaBVGa 1/15 - zur AR-Wahl der F. im Eilverfahren entschieden, dass der O.-Wahlvorschlag vom Unternehmenswahlvorstand zu Recht nicht zugelassen wurde; diese Entscheidung ist rechtskr&#228;ftig. </td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Wenn die O. bei dieser AR-Wahl in der F. nicht als Gewerkschaft im Sine des Mitbestimmungsgesetzes anerkannt wurde, ist es nicht erkl&#228;rbar, dass in der selben Unternehmensgruppe, also bei der F., eine andere Bewertung hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen wird. </td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt. Dort wurde im sogen. Statusfeststellungsverfahren nach &#167; 97 Arbeitsgerichtsgesetz entschieden, dass die O. nicht tariff&#228;hig und somit keine Gewerkschaft im Sinne des MitbestG ist. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. [&#133;]</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">Ich muss dem Wahlvorstand dringend empfehlen, ggf. seine Entscheidung entsprechend der heutigen Rechtsprechung zu korrigieren und den Wahlvorschlag der O. zur&#252;ckzuweisen. [&#133;]\"</td>\n    </tr>\n    </table>\n    <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 05.06.2015 fand eine Sitzung des Unternehmenswahlvorstands statt, bei der beschlossen wurde, die Vorschlagsliste des O. e.V. an der Wahl teilnehmen zu lassen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 73 dA.) an die Betriebswahlvorst&#228;nde, die Arbeitgeberin und die beteiligten Gewerkschaften machte der Unternehmenswahlvorstand die Kandidaten f&#252;r die Wahl der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften bekannt und veranlasste den entsprechenden Aushang ab dem 15.06.2015. Es traten zwei Listen an. Die Kandidaten der Liste 1 waren die der Antragstellerin; die Kandidaten der Liste 2 die des O. e.V.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 gef&#252;hrt wurde.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13.07.2015 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 2) und 3) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Vertreter der Gewerkschaften. Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als ihre Ersatzmitglieder gew&#228;hlt. Die Bekanntmachung &#252;ber die gew&#228;hlten Aufsichtsratsmitglieder erfolgte mit Schreiben vom 16.07.2015 (Bl. 103 f. dA.).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zur&#252;ck. Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 gef&#252;hrt wird.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit zuvor bei dem Arbeitsgericht D&#252;sseldorf am 31.07.2015 eingegangenen Antrag vom gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Wahl der &#252;ber die Liste des O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gew&#228;hlten Gewerkschaftsvertreter sowie ihrer Ersatzmitglieder f&#252;r nichtig, hilfsweise f&#252;r unwirksam zu erkl&#228;ren.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 nichtig, jedenfalls aber unwirksam sei. Durch die rechtskr&#228;ftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariff&#228;hige Gewerkschaft sei. Die Antragstellerin behauptet, die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg seien dem Unternehmenswahlvorstand am 02.06.2015, sp&#228;testens jedoch am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 bekannt gewesen. Er habe sich aber pflichtwidrig nicht mit ihnen auseinandergesetzt und die Vorschlagsliste des O. e.V. zur Aufsichtsratswahl vom 13.07.2015 zugelassen. Der Wahlvorstand habe aber in jedem Stadium des Verfahrens f&#252;r einen ordnungsgem&#228;&#223;en Ablauf der Wahl zu sorgen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin beantragt,</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">21</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">1.</td>\n    <td valign=\"top\">festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; </td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist;</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">2.</td>\n    <td valign=\"top\">festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied f&#252;r Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist;</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied f&#252;r Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist;</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">3.</td>\n    <td valign=\"top\">festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied f&#252;r Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist;</td>\n    </tr>\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied f&#252;r Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist. </td>\n    </tr>\n    </table>\n    <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. beantragen,</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">23</span><table class=\"absatzLinks\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"3\" border=\"0\">\n    <tr>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\"></td>\n    <td valign=\"top\">die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen. </td>\n    </tr>\n    </table>\n    <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. sind der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 weder nichtig noch unwirksam sei. Zum Zeitpunkt der Wahl sei die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht formell rechtskr&#228;ftig gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft im Statusfeststellungsverfahren habe der O. e.V. als tariff&#228;hig gegolten. Nachtr&#228;glich k&#246;nnten seine Rechtshandlungen nicht f&#252;r nichtig erkl&#228;rt werden. Sie seien vielmehr wirksam.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat Beweis erhoben &#252;ber die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben &#252;ber die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.09.2016 (Bl. 478 ff. dA.) Bezug genommen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt, der Unternehmenswahlvorstand der Arbeitgeberin dagegen nicht.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">a.Nach &#167; 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anh&#246;rung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">b.Daher sind zun&#228;chst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. &#167; 22 MitbestG Rn. 7). Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (&#167; 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, aaO.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. &#167; 22 Rn. 50).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">c.Auch der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">aa.In einem Verfahren &#252;ber die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl bezogen auf die gew&#228;hlten Gewerkschaftsvertreter, die sich nach dem MitbestG vollzogen hat, ist eine Gewerkschaft beteiligtenf&#228;hig (vgl. BAG 20.07.1982 - 1 ABR 19/81, DB 1982, 2087). Der O. e.V. ist zwar keine Gewerkschaft. Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2015 rechtskr&#228;ftig festgestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde entfaltet keinen Suspensiveffekt (vgl. BVerfG 30.04.2003 - 1 PbvU 1/02, BVerfGE 107, 395; 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381; BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903). Dennoch war von der Beteiligtenf&#228;higkeit des O. e.V. auszugehen. Ist n&#228;mlich ungewiss, ob einem Beteiligten ein von ihm reklamiertes Recht zusteht, ist er aber beteiligtenf&#228;hig, wenn ihm das reklamierte Recht zusteht, ist es gerechtfertigt, sowohl f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit als auch f&#252;r die Begr&#252;ndetheit eines Antrags, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft f&#228;hige Sachentscheidung zu erm&#246;glichen (BAG 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, BAGE 119, 279; Schleusener in GK-ArbGG Stand Juni 2015 &#167; 10 Rn. 16a). Ma&#223;geblich ist grds. der Verfahrensgegenstand (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98, BAGE 93, 83).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">bb.Auch wenn die Tariff&#228;higkeit und damit die Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nicht Verfahrensgegenstand ist, folgt hieraus nicht, dass dem O. e.V. die Beteiligtenf&#228;higkeit fehlte. Denn w&#228;re er eine Gewerkschaft iSd. &#167; 2 Abs. 1 TVG, h&#228;tte er das Recht, einen Vorschlag f&#252;r die Wahl zum Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zu unterbreiten. Die Wahl w&#228;re nicht unter dem hier allein angef&#252;hrten Aspekt der fehlenden Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nichtig oder unwirksam. Der O. e.V. h&#228;tte von seinem sich aus &#167; 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG ergebenden Recht, einen Vorschlag f&#252;r die Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, wirksam Gebrauch gemacht. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus der Gewerkschaftseigenschaft und ist daher wie diese als Verfahrensgegenstand geeignet, die Beteiligtenf&#228;higkeit des O. e.V. zu begr&#252;nden. W&#252;rde der O. e.V. nicht am Verfahren beteiligt sein, w&#252;rde ihm zudem rechtliches Geh&#246;r abgeschnitten, obwohl seine fehlende Gewerkschaftseigenschaft zwar rechtskr&#228;ftig gekl&#228;rt ist, sich aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde aber noch ergeben kann. Im Sinne einer der Rechtskraft f&#228;higen Entscheidung war der O. e.V. daher beteiligtenf&#228;hig.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">d.Der Unternehmenswahlvorstand ist nicht am Verfahren beteiligt (Germelmann/Matthes/Pr&#252;tting ArbGG 8. Aufl. &#167; 83 Rn. 68 mwN; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 52). Er ist nach Abschluss der Aufsichtsratswahl nicht mehr existent.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2Die Antr&#228;ge sind zul&#228;ssig.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">a. Insbesondere muss nicht die Wahl des Aufsichtsrats insgesamt angegriffen werden. Die Antr&#228;ge, die sich allein gegen die Wahl der Vertreter der Gewerkschaften richten, sind zul&#228;ssig, da sie auf demselben Anfechtungsgrund beruhen (vgl. insoweit BAG 11.06.1997 - 7 ABR 24/96, BAGE 86, 117; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 3; Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 17; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG &#167; 22 Rn. 3). Anfechtungsgrund ist die fehlende Tariff&#228;higkeit mithin die fehlende Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. Dies schl&#228;gt auf die Wahl aller gew&#228;hlten Gewerkschaftsvertreter, die von dem O. e.V. vorgeschlagen wurden, durch.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b.Die Antragstellerin ist als im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft auch antragsbefugt; sie hat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet (vgl. Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 39).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">c.Die Anfechtungsfrist des &#167; 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG f&#252;r die auf Unwirksamkeit der Wahl gerichtete Feststellung ist gewahrt. Die Wahl wurde innerhalb von zwei Wochen nach Ver&#246;ffentlichung des Wahlergebnisses im elektronischen Bundesanzeiger bei dem zust&#228;ndigen Arbeitsgericht angefochten. Die Anfechtung kann - wie hier geschehen - auch schon vor der Bekanntmachung erfolgen (Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 9 mwN.). Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu &#167; 98 AktG).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Hauptantr&#228;ge zu 1) bis 3), gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der f&#252;r den O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gew&#228;hlten Vertreter der Gewerkschaften und ihrer Ersatzmitglieder, sind auch begr&#252;ndet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) bis 4) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ist nichtig.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">a.Eine Wahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verst&#246;&#223;en gegen wesentliche Grunds&#228;tze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu &#167; 19 BetrVG 1972 mwN.). Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmef&#228;llen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrunds&#228;tze in so hohem Ma&#223;e versto&#223;en wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgem&#228;&#223;en Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -; 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330). Voraussetzung daf&#252;r ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die G&#252;ltigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss \"den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen\" (vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, NZA 2014, 1288; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.; 21.09.2011 - 7 ABR 54/10, BAGE 139/197; 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAGE 30, 12).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">b.Die Wahl von Mitgliedern einer Arbeitnehmervereinigung, die keine Gewerkschaft ist, auf die Gewerkschaftspositionen in einen Aufsichtsrat stellt einen solchen groben Versto&#223; dar.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">aa.Nachdem formell rechtskr&#228;ftig feststeht, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft iSd. &#167; 2 Abs. 1 TVG ist, durfte er keinen Wahlvorschlag f&#252;r die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach &#167; 16 Abs. 2 MitbestG unterbreiten. Den Beteiligten zu 2) bis 4) fehlte die W&#228;hlbarkeitsvoraussetzung. Entgegen der Ansicht des O. e.V. und der Beteiligten zu 2) bis 4) wirkt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur ex-nunc. Durch einen Feststellungsantrag nach &#167; 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tariff&#228;higkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anh&#246;rung zur gerichtlichen Entscheidung gekl&#228;rt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschr&#228;nkt oder eine ausschlie&#223;lich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will (BAG 11.06.2013 - 1 ABR 33/12, BAGE 145, 205). Eine solche Einschr&#228;nkung wurde in dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Die Wahl vom 13.07.2015 f&#228;llt in den Zeitraum zwischen der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens und der letzten Anh&#246;rung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">bb. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren W&#228;hlbarkeitsvoraussetzung fehlte, die also nicht w&#228;hlbar waren, verst&#246;&#223;t gegen fundamentale Grund-s&#228;tze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Versto&#223; ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wem die W&#228;hlbarkeitsvoraussetzungen fehlen, der kann von vorneherein nicht gew&#228;hlt werden. Wird er dennoch gew&#228;hlt, ist der Wahlversto&#223; ersichtlich. Eine solche Wahl ist nichtig (so auch Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 12 mwN.; Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. Rn. 21; Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 8 mwN.). Die Wahl tr&#228;gt den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn (vgl. insoweit BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, aaO.).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen f&#252;r eine Wahl &#252;berhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Situation ist auch vergleichbar mit der Wahl von nicht beim Arbeitgeber besch&#228;ftigten Personen in den Betriebsrat, was zur Nichtigkeit der Wahl f&#252;hrt (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. &#167; 19 Rn. 5). Soweit im Rahmen des BetrVG gilt, dass eine Wahl regelm&#228;&#223;ig dann nicht nichtig ist, wenn nur bei einzelnen der gew&#228;hlten Betriebsratsmitglieder die W&#228;hlbarkeitsvoraussetzungen des &#167; 8 BetrVG nicht vorlagen (BAG 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, BAGE 29, 392), f&#252;hrt dies f&#252;r den vorliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in dem Gedanken, das Betriebsratsgremium an sich zu sch&#252;tzen und die Kontinuit&#228;t der Betriebsratsarbeit zu sichern. Der Aufsichtsrat ist auch ohne die Beteiligten zu 2) bis 4) funktionsf&#228;hig; insbesondere wurde die Wahl der &#252;brigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr mit dem Ausnahmefall nach obiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichen: Es fehlten nicht nur bei einzelnen sondern bei s&#228;mtlichen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin die W&#228;hlbarkeitsvoraussetzungen. Es handelt sich insoweit um einen abgrenzbaren Teil des Aufsichtsrats der autark angegriffen werden kann.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vergleichbar ist die Situation auch mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer Betriebsratswahl. Ein solcher Versto&#223; f&#252;hrt zwar regelm&#228;&#223;ig nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach &#167; 18 Abs. 2 BetrVG durchgef&#252;hrt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Auch eine nicht rechtskr&#228;ftige gerichtliche Entscheidung ist von den am Verfahren Beteiligten zu ber&#252;cksichtigen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). So liegt der Fall hier: Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stand zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft ist. Diese Entscheidung war vom Wahlvorstand zu beachten. Auf die fehlende formelle Rechtskraft der Entscheidung zum Zeitpunkt der Wahl des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin kommt es nach obiger Ma&#223;gabe nicht an.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">c.Der Versto&#223; war auch offensichtlich.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">aa. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist vom Standpunkt einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person zu beurteilen, der der Wahlvorgang selbst bekannt geworden ist, nicht jedoch vom Standpunkt des Au&#223;enstehenden, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zug&#228;nglich gemacht wurde. Letzterer wird kaum in der Lage sein, nur aus dem Wahlergebnis die bei der Wahl unterlaufenen groben Verst&#246;&#223;e zu erkennen. Handelt es sich um Verst&#246;&#223;e des Wahlvorstands, so ist f&#252;r die Frage der Nichtigkeit somit entscheidend, inwiefern sie f&#252;r die Wahlberechtigten selbst, f&#252;r den Arbeitgeber wie auch f&#252;r an der Wahl interessierte dritte Stellen, etwa die Verb&#228;nde, evident waren (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, BAGE 108, 375; 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, BAGE 16, 1; 24.01.1964 - 1 ABR 14/63, BAGE 15, 235; GK-Kreutz BetrVG 10. Aufl. &#167; 19 Rn. 134 f&#252;r die Betriebsratswahl).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">bb.Hier war es f&#252;r die ma&#223;geblichen Stellen und Personen evident, dass der Wahlvorstand einen Fehler in der Wahl missachtete.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">(1)Der Arbeitgeberin war bekannt, dass dem O. e.V. durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen worden war. Dies hat sich nicht zuletzt im Rahmen der durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme ergeben. Der Vorsitzende des Unternehmenswahlvorstands C. hat ausgesagt, dass er aufgrund der E-Mail vom 02.06.2015 einen Termin in der Personalabteilung der Arbeitgeberin gemacht habe, um sich dort beraten zu lassen. Hier war der Beschluss bekannt. Es bestand kein Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm die dortige Personalmitarbeiterin erkl&#228;rt habe, dass es trotz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich egal sei, was der Wahlvorstand mache, es hinterher vielmehr auf jeden Fall Probleme geben werde. Es bestand auch kein Anlass an der Glaubw&#252;rdigkeit des Zeugen zu zweifeln.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">(2)Auch den beteiligten Verb&#228;nden war die rechtliche Situation bekannt. Sowohl die Antragstellerin als auch der O. e.V. als auch die C. waren an dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beteiligt.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">(3)Auch den Arbeitnehmern bzw. den Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats war die rechtliche Situation bekannt. Dies hat sich im Rahmen der durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme vom 16.09.2016 ergeben. Insoweit hat die Kammer stellvertretend f&#252;r diese die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands befragt.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">(a)S&#228;mtliche befragten Zeugen sowie der Beteiligte zu 2) haben ausgesagt, dass ihnen die E-Mail vom 02.06.2015 bekannt war, als sie die Vorschlagliste des O. e.V. letztlich zur Wahl zulie&#223;en. Jedenfalls von der grunds&#228;tzlichen Aussage der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten die Wahlvorstandsmitglieder sp&#228;testens hiermit Kenntnis. Dass und ob ihnen die Begr&#252;ndung des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Hamburg unbekannt war, ist dagegen unerheblich. Keiner der Zeugen hat behauptet, dass sich die Situation des O. e.V. in der Zeit zwischen der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Wahl bzw. der Zulassung zur Wahl ma&#223;geblich ge&#228;ndert h&#228;tte, der Wahlvorstand also begr&#252;ndet von der Konsequenz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewichen w&#228;re. Es haben keine ernsthaften und nach n&#228;herer &#220;berlegung nicht von der Hand zuweisenden Erw&#228;gungen zu der von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung des Wahlvorstands gef&#252;hrt (vgl. insoweit BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, aaO.). Die Mitglieder des Wahlvorstands haben vielmehr ausgesagt, dass sie nicht gepr&#252;ft haben, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist und diese Pr&#252;fung den Gerichten &#252;berlassen wollten. Diese hatten aber bereits eine Pr&#252;fung vorgenommen, die der Wahlvorstand h&#228;tte beachten m&#252;ssen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Der Zeuge C. wusste auch schon vor der E-Mail vom 02.06.2015 von der Problematik der Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. und dass es laufende Gerichtsverfahren gibt. Auch dem Beteiligten zu 2) war der Dissens zwischen der Antragstellerin und dem O. e.V. bekannt, also die Streitfrage, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist. Auch den Zeuginnen H. und T. war bekannt, dass es Verfahren gibt, die sich um die Gewerkschaftsf&#228;higkeit des O. e.V. drehen.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">(b)Die Kammer &#252;bersieht nicht, dass von der Nichtigkeit einer Wahl aufgrund einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, aaO.; 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Sind Nichtigkeitsgr&#252;nde erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgem&#228;&#223;en Wahl entsprechen soll (BAG 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Damit meint das Bundesarbeitsgericht aber, dass eine Nichtigkeit dann nicht vorliegen soll, wenn sich die Nichtigkeitsgr&#252;nde zum Zeitpunkt der Wahl nur durch umfangreiche und langwierige Ermittlungen herausfiltern lassen und dies sp&#228;ter ggf. durch eine Beweisaufnahme nachgeholt wird. Die vorliegende Situation ist eine andere. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts waren keine Ermittlungen mehr durch den Wahlvorstand durchzuf&#252;hren. Er h&#228;tte die Wahl unter Beachtung dieser Entscheidung durchf&#252;hren m&#252;ssen. Der Nichtigkeitsgrund musste nicht festgestellt werden. Er war dem Wahlvorstand auch bekannt. In der von der Kammer durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme ging es dementsprechend auch nicht um die Frage, die sich der Wahlvorstand zu stellen hatte, also ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist, sondern nur um die Frage, ob die beteiligten Kreise von dem Wahlfehler Kenntnis hatten, er ihnen also offensichtlich war.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">d.Der Wahlfehler war auch kausal f&#252;r das Wahlergebnis, da die Mitglieder des O. e.V. bzw. die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gew&#228;hlt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob bei einer Nichtigkeit auch eine Kausalit&#228;t zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis vorliegen muss (dagegen Wlotzke/Wi&#223;mann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 11 mwN.; daf&#252;r GK-Kreutz aaO. Rn. 137 mwN.).</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">RECHTSMITTELBELEHRUNG</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) bis 8) Beschwerde eingelegt werden. F&#252;r die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde muss innerhalb einer  Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ludwig-Erhard-Allee 21</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">40227 D&#252;sseldorf</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0211 7770-2199</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">eingegangen sein.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Ma&#223;gabe der Verordnung des Justizministeriums &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu &#252;bermitteln ist. N&#228;here Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst&#228;ndiger Form abgefassten Beschlusses, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach dessen Verk&#252;ndung.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollm&#228;chtigten unterzeichnet sein. Als Bevollm&#228;chtigte sind nur zugelassen:</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">1.Rechtsanw&#228;lte,</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl&#252;sse solcher Verb&#228;nde f&#252;r ihre Mitglieder oder f&#252;r andere Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">3.juristische Personen, deren Anteile s&#228;mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie&#223;lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf&#252;hrt, und wenn die Organisation f&#252;r die T&#228;tigkeit der Bevollm&#228;chtigten haftet.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollm&#228;chtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">* Eine Notfrist ist unab&#228;nderlich und kann nicht verl&#228;ngert werden.</p>\n    <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">E.</p>\n      "
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