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    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 34 KR 56/16",
    "date": "2016-09-06",
    "created_date": "2018-12-27T20:14:55Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:05:59Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2016:0906.S34KR56.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Der Bescheid vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 wird aufgehoben.</strong></p>\n<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, die Kl&#228;ger mit einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung zu versorgen.</strong></p>\n<p><strong>Die Beklagte tr&#228;gt die den Kl&#228;gern entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 27.01.1987 geborene Kl&#228;gerin zu 1) und der am 08.06.2011 geborene Kl&#228;ger zu 2) sind bei der Beklagten krankenversichert. Unter dem 18.06.2015, eingegangen bei der Beklagten am 22.06.2015, beantragten die Kl&#228;ger bei der Beklagten die Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung als Mutter-Kind-Ma&#223;nahme. Sie nahmen u.a. Bezug auf &#228;rztliche Berichte des Dr. I vom 17.04.2015, des Dr. B vom 20.04.2015, des Dr. T vom 25.03.2015 und 15.01.2015 und des Dr. C2 vom 12.03.2015. Unter dem 30.06.2015 f&#252;hrte die Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin zu 1) aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;[&#8230;] wir m&#246;chten Sie schnell informieren - daher verzichten wir auf ein umfangreiches Begleitschreiben. [&#8230;] Wir haben Ihre Unterlagen erhalten und an den zust&#228;ndigen Gutachter des Medizinischen Dienstes weitergeleitet. Sobald uns eine Nachricht vorliegt, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. [&#8230;]&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 27.07.2015 nahm Herr H vom Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) beratend Stellung und f&#252;hrte aus, es seien vorliegend die medizinischen Voraussetzungen f&#252;r die Leistungsgew&#228;hrung nicht erf&#252;llt. Mit an die Kl&#228;gerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 03.08.2015 lehnte die Beklagte dem folgend den Antrag auf vorzeitige Mutter-/oder Vater-Kind-Kur ab. Hiergegen legten die Kl&#228;ger mit Schreiben vom 02.09.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckwies.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben am 19.01.2016 Klage vor dem Sozialgericht K&#246;ln erhoben. Zur Begr&#252;ndung verweisen sie im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Die begehrte Behandlung sei medizinisch notwendig. &#220;berdies bestehe der Anspruch aus &#167; 13 Abs. 3a F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kl&#228;ger mit einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung zu versorgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen sowie der eingeholten Stellungnahmen. Erg&#228;nzend tr&#228;gt sie vor: Die begehrte Behandlung sei medizinisch nicht notwendig. Ein Anspruch bestehe nicht aus &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Die Genehmigungsfiktion des &#167; 13 Abs. 3a SGB V greife u.a. nur dann ein, wenn sich der Versicherte die begehrte Leistung bereits selbst beschafft habe und Kostenerstattung geltend mache. Vorliegend h&#228;tten sich die Kl&#228;ger die beantragte Leistung nicht selbst beschafft, sondern begehrten weiterhin die &#220;bernahme der Kosten, mithin die Versorgung im Rahmen der Sachleistung. Diese gehe vorliegend unter Ber&#252;cksichtigung des sozialmedizinischen Gutachtens &#252;ber eine von der gesetzlichen Krankenversicherung allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringende Leistung hinaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die die Kl&#228;ger betreffenden Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht erhobene Klage (&#167;&#167; 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zul&#228;ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr&#252;ndet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zul&#228;ssig. Mit der Leistungsklage kann eine Leistung begehrt werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht, soweit ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Prozesssituation ist vorliegend gegeben, da die Kl&#228;ger ihren Anspruch auf &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 F&#252;nftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) st&#252;tzen. Mit Eintritt der darin geregelten Fiktion besteht der Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung, ohne dass hier&#252;ber noch ein Bescheid der Beklagten zu erteilen w&#228;re (vgl. SG Gelsenkirchen 02.10.2014 &#8211; S 11 KR 180/14 m.w.N.). Mit der Anfechtungsklage verfolgen die Kl&#228;ger zul&#228;ssigerweise das Ziel, einen Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die Beklagte nicht (mehr) befugt war, zu beseitigen, um sich nicht mit dem Risiko zu belasten, dass dieser sp&#228;ter in anderem Zusammenhang unzutreffend als bestandskr&#228;ftiger Verwaltungsakt qualifiziert wird (vgl. SG Gelsenkirchen 02.10.2014 &#8211; S 11 KR 180/14 m.w.N.). Soweit die Beklagte im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Bescheid vom 03.08.2015 sei nur gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin zu 1) ergangen, vermag die Kammer dies nicht zu teilen. Minderj&#228;hrige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahrs (&#167; 104 Nr. 1 BGB) &#8211; wie der Kl&#228;ger zu 2) &#8211;, sind sozialverwaltungsverfahrensrechtlich handlungsunf&#228;hig. Verwaltungsakte, die an sie gerichtet werden sollen oder sie betreffen, k&#246;nnen nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter bekanntgegeben werden; Bekanntgabeadressat ist also zwingend der gesetzliche Vertreter. Im Fall der gemeinsam ausge&#252;bten elterlichen Sorge gen&#252;gt es dabei, wenn der Verwaltungsakt einem Elternteil bekannt gegeben wird (&#167; 1629 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 BGB). Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 ist gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin zu 1) einerseits als Antragstellerin und andererseits &#8211; gleichzeitig &#8211; als gesetzlicher Vertreterin des Kl&#228;gers zu 2) ergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 h&#228;lt einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand; die Kl&#228;ger werden hierdurch beschwert (&#167; 54 SGG). Die Kl&#228;ger haben Anspruch auf Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage f&#252;r den Anspruch der Kl&#228;ger auf Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung ist &#167; 13 Abs. 3a SGB V. Hiernach hat die Krankenkasse &#252;ber einen Antrag auf Leistungen z&#252;gig, sp&#228;testens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in F&#228;llen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von f&#252;nf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme f&#252;r erforderlich h&#228;lt, hat sie diese unverz&#252;glich einzuholen und die Leistungsberechtigten hier&#252;ber zu unterrichten (Satz 2). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 3). Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gr&#252;nde rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind im Hinblick auf die &#220;berschreitung der 5-Wochen-Frist, die die Beklagte zwischen Antragseingang und Entscheidung nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK einzuhalten gehabt h&#228;tte, erf&#252;llt. Die Kl&#228;ger sind als bei der Beklagten Versicherte leistungsberechtigt im Sinne der Regelung. \"Leistungsberechtigter\" ist derjenige, der berechtigt ist, Leistungen nach dem SGB V zu beanspruchen. Hierzu z&#228;hlen in der GKV Versicherte im Verh&#228;ltnis zu ihrer jeweiligen Krankenkassen. Die Kl&#228;ger beantragten hinreichend bestimmt die Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung als Mutter-Kind-Ma&#223;nahme. Damit die Leistung im Rechtssinne nach Ablauf der Frist als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsf&#228;higen Antrags. Der Antrag auf Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung als Mutter-Kind-Ma&#223;nahme war im Rechtssinne hinreichend bestimmt und fiktionsf&#228;hig. Die Beklagte hat den nach eigenem Bekunden am 22.06.2015 bei ihr eingegangenen Antrag auf Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung als Sachleistung mit Bescheid vom 03.08.2015 und damit jedenfalls nach Ablauf der 5-Wochen-Frist am 27.07.2015, beschieden. Dabei hat sie die Kl&#228;ger im Vorfeld nicht schriftlich unter Angabe von Gr&#252;nden dar&#252;ber informiert, dass sie die Frist nach &#167; 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht einhalten konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben der Beklagten vom 30.06.2015 wurden die Kl&#228;ger entsprechend &#167; 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V &#252;ber die Beauftragung des MDK durch die Beklagte informiert. Eine weitergehende Information ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dem Schreiben fehlte es insbesondere an jeglicher Andeutung, dass zum 27.07.2015 die hier geltende 5-Wochen-Frist ablaufen werde sowie an einem Hinweis darauf, dass eine versp&#228;tete Entscheidung au&#223;erhalb der 5-Wochen-Frist erfolgen werde. Das Schreiben der Beklagten vom 30.06.2015 stellt weder eine Mitteilung an die Kl&#228;ger &#252;ber die Verz&#246;gerung der Entscheidung im Sinne von &#167; 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V dar, noch die Darlegung hinreichender Gr&#252;nde hierf&#252;r. &#167; 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V fordert eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Versicherten, dass die Frist nach &#167; 13 Abs. 3a Satz 1 oder 4 SGB V (hier: die 5-Wochen-Frist nach &#167; 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V) nicht eingehalten werden kann sowie die Darlegung der Gr&#252;nde f&#252;r die Verz&#246;gerung. Der Normzweck besteht darin, den Versicherten Klarheit dar&#252;ber zu verschaffen, ob die Entscheidung fristgerecht erfolgt oder eine Selbstbeschaffung zul&#228;ssig sein wird (SG Gie&#223;en 26.06.2015 &#8211; S 7 KR 429/14 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte noch nicht einmal gegen&#252;ber den Kl&#228;gern kenntlich gemacht, dass sie binnen einer 5-Wochen-Frist zu entscheiden hat. Die Beklagte hat - entgegen dem Gesetzeswortlaut (&#8222;Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie <span style=\"text-decoration:underline\">dies</span> &#8230;&#8220;) - weder klargestellt, dass die gesetzliche vorgesehene 5-Wochen-Frist einschl&#228;gig ist noch dass sie nicht eingehalten werden kann. Ebenso fehlt es an einer ausdr&#252;cklichen und verst&#228;ndlichen Mitteilung eines Grundes f&#252;r die fehlende Einhaltung der Frist. Der Gesetzgeber fordert an dieser Stelle gerade einen expliziten Hinweis, an dem es hier aber fehlt. Andere schriftliche Mitteilungen der Beklagten an die Kl&#228;ger sind weder anhand der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlich, noch vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem klaren Wortlaut von &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V folgt die Genehmigung der Leistung, die die Kl&#228;ger auch beantragt haben (Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung als Mutter-Kind-Ma&#223;nahme).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landessozialgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW 23.05.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER) f&#252;hrt insoweit aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Nach dem klaren Wortlaut der Norm gew&#228;hren Satz 6 und Satz 7 mittels einer Genehmigungsfiktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch f&#252;r die erforderliche Leistung. Zwar hatte der Gesetzgeber zun&#228;chst lediglich einen Kostenerstattungsanspruch f&#252;r erforderliche Leistungen ins Auge gefasst, wie es sich aus dem Entwurf des Patientenrechtsgesetz (PatRechtG) ergibt (BR-Drucks. 312/12, S.46, siehe auch BT-Drucks. 17/10488, S. 32). Nachdem durch den Ausschuss f&#252;r Gesundheit des Deutschen Bundestags im November 2012 mit dem Satz 6 eine Genehmigungsfiktion der Leistung bei Nichteinhaltung der Fristen neben der in Satz 7 geregelten Kostenerstattung aufgenommen worden war (BT-Drucks. 17/11710 S.30), um es dem Versicherten zu erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen, wurden Satz 6 und Satz 7 - ohne weitere den klaren Wortlaut im Sinne der Beklagten einschr&#228;nkende Erl&#228;uterungen - in der Gesetzes&#228;nderung aufgenommen. Beide S&#228;tze stehen ihrem Wortlaut nach gleichberechtigt nebeneinander. W&#228;re der Geltungsbereich des &#167; 13 Abs. 3 a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschr&#228;nkt, k&#228;me Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schl&#246;sse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) praktisch aus dem Schutzbereich des &#167; 13 Abs. 3 a SGB V aus (so im Ergebnis auch SG Dessau-Ro&#223;lau, Urteil vom 18.12.2013 - S 21 KR 282/13 - , SG N&#252;rnberg, Beschluss vom 25.3.2014 - S 7 KR 100/14 ER - und Urteil vom 27.3.2014 - S 7 KR 520/13 - und wohl auch SG Dortmund, Beschluss vom 31.1.2014 - S 28 KR 1/14 ER - sowie Noftz in Hauck/Haines, SGB V, Erg.-Lfg. 1/14, &#167; 13 S. 78g ff.; a.A. wohl Dalichau in Dalichau \"SGB V\", Stand 1.7.2013, S. 51).&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Ausf&#252;hrungen schlie&#223;t sich die Kammer nach eigener Pr&#252;fung an und macht sie sich zu Eigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die beantragte Leistung gilt damit als genehmigt. Der Verf&#252;gungssatz eines genehmigenden beg&#252;nstigenden Verwaltungsakts regelt, dass der Antragsteller die beantragte Leistung in Anspruch nehmen darf und sich die Kasse unter Ausschluss aller Einwendungen zur Leistung verpflichtet (BSG SozR 4-2500 &#167; 125 Nr.4, Rz. 23); die Regelung wird mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gem&#228;&#223; &#167; 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen&#252;ber dem Adressaten wirksam. Durch die Genehmigungsfiktion des &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gilt die Genehmigung der beantragten Leistung durch einen fingierten Verwaltungsakt als erlassen (s. LSG NRW 23.05.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER m.w.N.). Fingierte Verwaltungsakte haben die gleichen Rechtswirkungen wie tats&#228;chlich erlassene Verwaltungsakte (s. LSG NRW 23.05.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER m.w.N.). Durch die Fiktion der Genehmigung ist die Leistungsberechtigung der Kl&#228;ger wirksam verf&#252;gt und die Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Nur auf diese Weise kann der Wunsch des Gesetzgebers, generalpr&#228;ventiv die Z&#252;gigkeit des Verwaltungsverfahrens zu verbessern, umgesetzt werden (s. LSG NRW 23.05.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER). Dieses Ziel w&#252;rde ins Leere laufen, k&#246;nnte die Genehmigungsfiktion durch eine (au&#223;erhalb der Frist erfolgende) nachtr&#228;gliche Pr&#252;fung der einzelnen Leistungsvoraussetzungen wieder erl&#246;schen (s. LSG NRW 23.05.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER). Soweit bei der Kostenerstattungsregel des &#167; 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V von der &#8222;erforderlichen&#8220; Leistung die Rede ist und in der Sachleistungsregelung des &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V das Wort &#8222;erforderlich&#8220; fehlt, f&#252;hrt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Trotz dieser Formulierung wird im Text ein uneingeschr&#228;nkter Sachleistungsanspruch festgelegt, der schon eintritt, wenn die Krankenkasse die Fristvorschriften nicht beachtet. Auf materielle Inhalte wird gerade nicht abgestellt (s. LSG Saarland 17.06.2015 &#8211; L 2 KR 180/14). Die Erforderlichkeit der Leistung folgt schon aus der Rechtswirkung der Genehmigungsfiktion. Die Gesetzesnovellierung entgegen dem klaren Wortlaut im Sinne des &#8211; letztlich nicht umgesetzten &#8211; Entwurfs des Gesetzes auszulegen, w&#252;rde den im Wortlaut klar ausgedr&#252;ckten Willen des Gesetzgebers missachten (s. LSG Saarland 17.06.2015 &#8211; L 2 KR 180/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer kann offen lassen, ob die Fiktionswirkung auch bei klar von dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfassten Leistungen (wie z.B. Gegenst&#228;nden des t&#228;glichen Lebens oder Genussmitteln) eingreift. Eine klar von dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasste Leistung stellt die beantragte Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung nicht dar. Hierbei handelt es sich um eine grunds&#228;tzlich innerhalb des Systems des SGB V liegende Leistung. Es ist auch ausdr&#252;cklich keine als Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Anwendungsbereich des &#167; 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nach &#167; 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V ausgeschlossene Leistung der medizinischen Rehabilitation f&#252;r M&#252;tter und V&#228;ter nach &#167; 41 SGB V, sondern eine als Leistung zur Verh&#252;tung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung (&#167; 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des &#167; 13 Abs. 3a SGB V zu qualifizierende medizinische Vorsorge f&#252;r M&#252;tter und V&#228;ter nach &#167; 24 SGB V begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit in der Rechtsprechung darauf hingewiesen wird, dass auch fiktive Verwaltungsakte grunds&#228;tzlich der Aufhebung (R&#252;cknahme nach &#167; 45 SGB X) zug&#228;nglich sind und unbillige Ergebnisse dadurch wieder beseitigt werden k&#246;nnten (s. LSG NRW 23.5.2014 &#8211; L 5 KR 222/14 B ER) ist lediglich klarstellend festzustellen, dass eine Umdeutung des Bescheids der Beklagten vom 03.08.2015 in eine R&#252;cknahmeentscheidung nach &#167; 45 SGB X schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte ein R&#252;cknahmeermessen nicht ausge&#252;bt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Bescheid setzt sich die Beklagte &#252;ber die fingierte Genehmigung der streitgegenst&#228;ndlichen Gew&#228;hrung einer station&#228;ren Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des M&#252;ttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung hinweg. Dies verletzt die Kl&#228;ger in ihren Rechten mit der Folge, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 aufzuheben war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Urmersbach</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Richter am Sozialgericht</p>\n      "
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