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    "id": 121569,
    "slug": "ag-wuppertal-2016-09-05-95b-c-4716",
    "court": {
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        "name": "Amtsgericht Wuppertal",
        "slug": "ag-wuppertal",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "95b C 47/16",
    "date": "2016-09-05",
    "created_date": "2018-12-27T20:14:57Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:05:59Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGW:2016:0905.95B.C47.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird <strong>abgewiesen.</strong> Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar f&#252;r die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages.</p>\n<p>Sicherheit kann durch selbstschuldnerische B&#252;rgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigent&#252;mergemeinschaft S-Weg. Auf der Eigent&#252;merversammlung vom 10.03.2016 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 6 die einheitliche Anbringung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen, die Auftragsvergabe und die Erm&#228;chtigung zur Durchsetzung des Anspruches.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ficht den vorstehenden Beschluss an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, der Gemeinschaft mangele es an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Der Gesetzgeber habe den Eigent&#252;mern, nicht Eigent&#252;mergemeinschaften und den unmittelbaren Besitzern einer Wohnung die Verpflichtung auferlegt Rauchmelder einzubauen und deren Betriebsbereitschaft zu sichern. Danach richte sich die Bestimmung an den unmittelbaren Besitzer. Es fehle daher an einer gesetzlichen Kompetenz die Ausstattungs- und Wartungsverpflichtung f&#252;r die Gemeinschaft, diese an sich zu ziehen. Der Ausbau von drei weiter vorhandenen Rauchmeldern im Treppenhaus sei nicht erforderlich, da die vorhandenen noch funktionierten. Es liege ein unzul&#228;ssiger Eingriff in das Sondereigentum und die Gestaltungsfreiheit des Eigent&#252;mers vor. Der Einbau f&#252;hre zu einer optischen Beeintr&#228;chtigung, die der Eigent&#252;mer nicht hinzunehmen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, den Beschluss der Eigent&#252;merversammlung vom 10.03.2016 zu TOP 6 f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten machen geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 49 Abs. 7 S. 1 und 3 der Bauordnung seien s&#228;mtliche Wohnungen bis zum 31. Dezember 2016 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die Beschlusskompetenz der Eigent&#252;mergemeinschaft fu&#223;e auf &#167; 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Es bestehe eine geborene Beschlusskompetenz, da eine reine Wohnanlage vorliege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit liege es auch im Ermessensspielraum der Gemeinschaft die drei vorhandenen Rauchmelder im Treppenhaus auszutauschen, damit diese nicht aus dem mit der Montage der neuen Rauchwarnmelder in den Wohnungen in Kraft tretenden Wartungsturnus herausfielen und zeit- und kostenintensiv gesondert angefahren und gepr&#252;ft werden m&#252;ssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem&#228;&#223; &#167; 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin ist die Gemeinschaft berechtigt das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Eigent&#252;mergemeinschaft zu beschlie&#223;en. Insoweit &#252;bersieht die Kl&#228;gerin, dass der BGH (ZMR 2016, 642) bereits entschieden hat, dass die Wohnungseigent&#252;mer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen dann beschlie&#223;en k&#246;nnen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Dies ist aber nach &#167; 49 Abs. 7 S. 3 BauO der Fall. Hiernach haben die Eigent&#252;mer f&#252;r den Einbau und den Betrieb zu sorgen. Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigent&#252;mer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft dann, wenn die Verpflichtung s&#228;mtliche Mitglieder betrifft (vgl. BGH, a.a.O.). In jedem Fall spricht f&#252;r eine Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft, dass die Pflichtenerf&#252;llung durch den Verband f&#246;rderlich ist, da durch den Einbau von Rauchwarnmeldern zwar in der ersten Linie der Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen bezweckt wird, der Einbau aber auch dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage n&#252;tzt und damit zugleich auch das Gemeinschaftseigentum gesch&#252;tzt wird. Werden in Umsetzung des Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es auch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum (vgl. BGH, a.a.O.). Derartige Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum. Vielmehr stehen diese nach wie vor im Eigentum der Gemeinschaft. Der Einbau der Rauchwarnmelder ist auch kein unzul&#228;ssiger Eingriff in das Sondereigentum; dass Zutritt zur Wohnung gew&#228;hrt werden muss und durch den Einbau Sondereigentum ber&#252;hrt wird, hat der Wohnungseigent&#252;mer hinzunehmen (vgl.BGH, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelm&#228;&#223;ige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da nach &#167; 7 S. 2 zu der Verpflichtung auch der Betrieb geh&#246;rt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus &#167; 49 Abs. 7 S. 4 der Bauordnung NRW. Hier wird lediglich geregelt, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder der unmittelbare Besitzer sicherzustellen hat. Damit wird die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, &#246;ffentlich rechtlich gegebenenfalls auch gegen den Mieter vorzugehen. Damit wird jedoch die Verpflichtung des &#167; 49 Abs. 7 S. 2 BauO NRW nicht aufgehoben, wonach die Rauchmelder, die vom Eigent&#252;mer einzubauen sind, betriebsbereit bleiben m&#252;ssen. Mithin besteht insoweit eine origin&#228;re Verpflichtung des Eigent&#252;mers betriebsbereite Rauchmelder in seiner Wohnung installiert zu haben (vgl. AG Bochum, WuM 2016, 242 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Gemeinschaft im &#220;brigen beschlossen hat drei im Treppenhaus vorhandene Rauchmelder gegen neue auszutauschen, entspricht auch dieser Beschluss aus den von den Beklagten herangezogenen Gr&#252;nden ordnungsgem&#228;&#223;er Verwaltung. Bez&#252;glich der Anbringung von Rauchwarnmeldern hat die Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum (AG Singen 7 C 20/14; AG D&#252;sseldorf 290a C 192/15), der vorliegend nicht &#252;berschritten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167; 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 2 100,00 &#8364;.</p>\n      "
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