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    "id": 121765,
    "slug": "ag-recklinghausen-2016-08-29-52-c-8216",
    "court": {
        "id": 720,
        "name": "Amtsgericht Recklinghausen",
        "slug": "ag-recklinghausen",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "52 C 82/16",
    "date": "2016-08-29",
    "created_date": "2018-12-27T20:17:11Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:06:17Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGRE1:2016:0829.52C82.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 578,81 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 %-Punkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Von der Absetzung des Tatbestandes wird gem&#228;&#223; &#167; 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht aus abgetretenem Recht der N. C. ein Anspruch auf Zahlung von 578,91 &#8364; zu. Dieser Betrag steht der Mieterin C., nunmehr dem Kl&#228;ger, bzgl.&#160; Guthabenbetr&#228;ge aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 zu. Die Beklagte durfte bez&#252;glich des Mietverh&#228;ltnisses mit der Mieterin C. &#252;ber die Wohnung I. Str. in Herten lediglich Heizkosten und Wassergeld abrechnen. Nur diese Kosten sind als Vorauszahlungen f&#252;r eine Nebenkostenabrechnung wirksam vereinbart worden. Zwar sieht der Mietvertrag auch einen&#160; Betrag f&#252;r \"Betriebskosten\" und \"Kabelfernsehen\" vor. Des Weiteren ist aber festgehalten, dass &#252;ber Wassergeld- und Heizkostenvorauszahlungen j&#228;hrlich abgerechnet werden wird, weiter hei&#223;t es: \"Betriebskosten werden nach Bedarf und nach Quadratmeterwohnfl&#228;che\" abgerechnet. In der Vergangenheit rechnete der Vater der Beklagten, der den Mietvertrag mit der Mieterin geschlossen hatte und deren Rechtsnachfolge die Beklagte ist, lediglich die Heiz- und Wasserkosten ab, dies seit Beginn des Mietverh&#228;ltnisses im Jahre 1998. Durch diese jahrelangen &#220;bungen haben sowohl Vermieter als auch Mieter zumindest konkludent eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die Heiz- und Wasserkosten abzurechnen sind, wie es auch ausdr&#252;cklich im Mietvertrag festgehalten ist. Soweit man &#252;berhaupt eine wirksame Regelung &#252;ber eine Betriebskostenabrechnung geschlossen haben mag, so ist dieses &#252;ber fast 12 Jahre nicht durchgef&#252;hrt worden. Bedarf, wie es im Mietvertrag festgehalten ist, hat es offensichtlich nicht gegeben. Diese konkludente Vereinbarung nachtr&#228;glich r&#252;ckg&#228;ngig zu machen, dazu hat die Beklagte, die voll und ganz in die Rechte des Mietvertrages eingetreten ist, kein Recht. Aus den ggfs. lediglich zweimaligen Zahlungen f&#252;r die von der Beklagten aufgestellten Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2011 und 2012 kann nicht auf eine erneute Ab&#228;nderung geschlossen werden. Bereits mit der Nebenkostenabrechnung 2013 hat die Mieterin wohl das Abrechnungsverhalten der Beklagten ger&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Richtigkeit der Klagebetr&#228;ge hat die Beklagte nicht angegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenanspr&#252;che folgen aus Verzugsgesichtspunkten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus &#167;&#167; 91 Abs. 1, 708, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsbehelfsbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung f&#252;r jeden zul&#228;ssig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR &#252;bersteigt oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <strong>innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung</strong> dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erkl&#228;rung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegen&#252;ber dem Landgericht Bochum zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien m&#252;ssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere m&#252;ssen die Berufungs- und die Berufungsbegr&#252;ndungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.</p>\n      "
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