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    "id": 121992,
    "slug": "lg-detmold-2016-08-18-1-t-9116",
    "court": {
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        "name": "Landgericht Detmold",
        "slug": "lg-detmold",
        "city": 404,
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "1 T 91/16",
    "date": "2016-08-18",
    "created_date": "2018-12-27T20:19:20Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:06:39Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2016:0818.1T91.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird abge&#228;ndert.</p>\n<p>Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gl&#228;ubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Verm&#246;gensauskunft nicht l&#228;nger mit der Begr&#252;ndung zu verweigern, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Verm&#246;gensauskunft finde eine &#246;ffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht statt.</p>\n<p>Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 &#8364; festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann ein Gerichtsvollzieher einen Schuldner auch durch &#246;ffentliche Bekanntmachung (&#167; 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin zur Abgabe der Verm&#246;gensauskunft laden lassen (ebenso Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., &#167; 802f Rdnr. 3; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., &#167; 802f Rdnr. 8). &#167; 763 Abs. 2 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Anordnung, dass eine &#246;ffentliche Zustellung nicht stattfindet, betrifft, wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Abs&#228;tze 1 und 2 des &#167; 763 ZPO ergibt, ausschlie&#223;lich die vom Gerichtsvollzieher verfassten Protokolle und diese wiederum auch nur dann, wenn er darin nach &#167; 763 Abs. 2 S. 1 ZPO hat aufnehmen m&#252;ssen, dass er dem Schuldner wegen dessen Abwesenheit keine m&#252;ndlichen Aufforderungen und/oder sonstigen Mitteilungen, die zur jeweiligen Vollstreckungshandlung geh&#246;rten, erteilen konnte. Mithin gilt &#167; 763 Abs. 2 S. 3 ZPO weder f&#252;r die Zahlungsaufforderung noch f&#252;r die Ladung im Rahmen des Verfahrens nach &#167; 802f ZPO. &#167; 763 Abs. 2 S. 3 ZPO ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar, fehlt es doch schon an einer gesetzlichen Regelungsl&#252;cke, wie ein Vergleich mit &#167; 882c Abs. 2 S. 2 ZPO verdeutlicht. W&#228;hrend der Gesetzgeber in die letztgenannte Vorschrift ausdr&#252;cklich einen Verweis auf &#167; 763 ZPO aufgenommen hat, hat er in &#167; 802f Abs. 4 S. 1 ZPO hierauf verzichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach &#167; 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (&#167; 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO)</p>\n      "
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