List view for cases

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    "file_number": "4 TaBV 3/16",
    "date": "2016-08-12",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:52:54Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGK:2016:0812.4TABV3.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015– 4 BV 275/14 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>1.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<ul><li><p>Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><p>individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><p>Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><p>Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC;</p>\n</li>\n</ul>\n<p>2.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<ul><li><p>Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><p>individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><p>Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010</p>\n</li>\n<li><p>Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.</p>\n</li>\n</ul>\n<p>3.              Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Beteiligtenzu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor 1. bzw. 2. des erstinstanzlichen Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.</p>\n<p>4.              Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Beteiligten streiten über Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung über das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des I -Konzerns und beschäftigt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Es bestehen ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">              Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum sogenannten PBC-Prozess (Anlage A 1 zur Antragsschrift, Bl. 7 ff. d. A., nachfolgend GBV PBC). Diese findet auch auf den Betrieb K Anwendung, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">              Die PBC-Ziele werden im sogenannten PBC-Tool mit elektronischen Unterschriften versehen erfasst. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist in Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom 28. Januar 2009 geregelt (Anlage AG 1, Bl. 204 d. A.) wird Bezug genommen. Die in Ziffer 13 der GBV PBC in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (Anlage A 3, Bl. 104 ff. d. A., nachfolgend KBV PBC) enthält die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie die GBV PBC.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">              Vor der Umstrukturierung, aus der der antragstellende Betriebsrat hervorging, leitete der seinerzeitige Betriebsrat I Deutschland G GmbH ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Köln zwecks Unterrichtung im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 21.12.2010 ein. Mit Beschluss vom 25.01.2013 (7 BV 173/12) wurde der dortigen Arbeitgeberin aufgegeben, den Betriebsrat die mit dem dortigen Hauptantrag begehrten Informationen zu erteilen. In der Beschwerdeinstanz erledigte sich das Verfahren aufgrund Umstrukturierung und Kündigung der seinerzeitigen Gesamtbetriebsvereinbarung in der Hauptsache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">              Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, ihm die individuellen Zielvereinbarungen aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">              Der Betriebsrat hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 1):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 2):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">3.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 3):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">4.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 4):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">5.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 5):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">6.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">7.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 8):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">8.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise zum Antrag zu 8):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">9.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 9):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">10.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 10):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">11.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise zum Antrag zu 11):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">12.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Arbeitgeberin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">die Anträge abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Anträge zu 1. - 6. seien bereits unzulässig, da sie auf eine wiederkehrende, zeitlich unendliche Leistung gerichtet seien, die auch unabhängig von dem Bestand der GBV PBC gelten würde. Für unzulässig hat sie auch die Anträge zu 7. - 12. insoweit gehalten, als sie sich auf das Jahr 2014 bezogen. Sie seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil das Jahr 2014 bereits abgeschlossen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Arbeitgeberin hält die Anträge darüber hinaus insgesamt für unbegründet. Das Überwachungsrecht sei darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Es erstrecke sich nicht auf den Inhalt der zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten vereinbarten Arbeitsziele und auf individuelle Vertragsgestaltungen. Jedenfalls die vom Betriebsrat begehrte Information, insbesondere die namentliche Nennung, sei nicht erforderlich für die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob die Vorgaben für Zielvereinbarungen gemäß Ziffer 5 GBV PBC eingehalten seien, lasse sich unabhängig von der Person des betreffenden Arbeitnehmers beurteilen. Soweit nach dieser Regelung bei der Zielfestlegung bestimmte Kriterien „zu berücksichtigen“ seien, handele es sich um einen rein gedanklichen Vorgang, der keinen Niederschlag im Ergebnis finden müsse und deshalb auch nicht kontrolliert werden könne. Schließlich seien die Daten für die Arbeitgeberin auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG einfach zugänglich. Es fehle sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in datenschutzrechtlich an einer einfachen Zugänglichkeit. Insbesondere die Regelungen in Ziffer 10 GBV PBC i.V.m. Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stünden der Erteilung von entsprechenden Weisungen an die Arbeitnehmer oder Vorgesetzten zur Aushändigung der Zielvereinbarung entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">              Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen (Anträge zu 1. und 7.) stattgegeben. Wegen des Inhaltes seiner Entscheidung wird auf diese (Bl. 225 ff. d. A.) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">              Gegen diesen Beschluss, der ihr am 18.05.2015 zugestellt wurde, hat die Arbeitgeberin am 19.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2015 am 17.08.2015 begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Arbeitgeberin verfolgt mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdebegründung (Bl. 299 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 29.06.2016 (Bl. 413 ff. d. A.) Bezug genommen wird, ihr Ziel der Abweisung der Anträge des Betriebsrates weiter. Sie begehrt auch mit Rechtsausführungen, wegen derer auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2013 Bezug genommen wird, die Abweisung der im Wege der Anschlussbeschwerde vom Betriebsrat gestellten weiteren Anträge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Arbeitgeberin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">1.              Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. April 2015, Az. 4 BV 275/14, wird geändert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">2.              Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">              Sie beantragt im Übrigen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">              Der Betriebsrat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">1.              die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">              Ferner beantragt er - hilfsweise zu seinem erstinstanzlichen, nunmehr unter Nr. 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts tenorierten Antrag -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">2.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) <span style=\"text-decoration:underline\">Einsicht</span> in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem.Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das <span style=\"text-decoration:underline\">Kalenderjahr 2015</span> für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">    Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">    individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">    Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">    Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">3.              hilfsweise zum Antrag zu 2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das <span style=\"text-decoration:underline\">Kalenderjahr 2015</span> für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, <span style=\"text-decoration:underline\">vorzulegen</span> und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">    Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">    individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">4.              hilfsweise zum Antrag zu 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das <span style=\"text-decoration:underline\">Kalenderjahr 2015</span> für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, <span style=\"text-decoration:underline\">vorzulegen</span> und dabei <span style=\"text-decoration:underline\">ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers</span> folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">    individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">    Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">    Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">    Geburtsdatum des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">    Alter des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">    Geschlecht des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">    Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">    Kostenstelle des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">    Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">    Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">5.              hilfsweise zum Antrag zu 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">6.              hilfsweise zum Antrag zu 5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">7.              hilfsweise zum Antrag zu 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">8.              hilfsweise zum Antrag zu 7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">              Ferner wird beantragt - hilfsweise zu dem erstinstanzlichen, nunmehr unter 2. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses tenorierten Antrags -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">9.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">10.              hilfsweise zum Antrag zu 9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das <span style=\"text-decoration:underline\">Kalenderjahr 2014</span> für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, <span style=\"text-decoration:underline\">vorzulegen</span> und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">11.              hilfsweise zum Antrag zu 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Geburtsdatum des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Alter des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Geschlecht des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Kostenstelle des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">12.              hilfsweise zum Antrag zu 11.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">13.              hilfsweise zum Antrag zu 12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">14.              hilfsweise zum Antrag zu 13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">15.              hilfsweise zum Antrag zu 14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">              Des Weiteren stellt er folgende zusätzliche Anträge:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">24.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor zu 1.und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">25.              der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs <span style=\"text-decoration:underline\">vorzulegen,</span> und dabei folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Ziele.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">26.              hilfsweise zum Antrag zu 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Name des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Ziele.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">27.              hilfsweise zum Antrag zu 26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">individuelle Ziele des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Band des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">Position Title des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Geburtsdatum des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">Alter des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">Geschlecht des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">Kostenstelle des Arbeitnehmers</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">28.              hilfsweise zum Antrag zu 27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">              Der Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 372 ff. d. A.) Bezug genommen wird. In demselben Schriftsatz begründet er die Anschlussbeschwerde. So weist er insbesondere darauf hin, dass I plane, weltweit ein neues PBC-Verfahren einzuführen. Dieses solle voraussichtlich ab 2016 ff. umgesetzt werden. Bei der Beteiligten zu 2) solle es ebenso ein neues PBC-Verfahren geben. Nach derzeitigem Kenntnisstand würden weiterhin Ziele vereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">              Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung Anhörung waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">A.              Zur Beschwerde des Arbeitsgebers</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">              Die Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">I.              Soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen (jeweils den Hauptanträgen, nämlich den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. und 7.) stattgegeben hat, waren diese Leistungsanträge zulässig. Dieses gilt auch für den Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses), der sich auf künftige Handlungen bezieht. Insoweit war nämlich, da die Arbeitgeberin entsprechende Handlungen bereits in der Vergangenheit abgelehnt hat, den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt, dass sie sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. § 259 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. z. B. BAG 17.12.2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 –).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) sich auf das jeweilige Kalenderjahre ab 2015 bezieht, ist das dahingehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre die nach dem Antrag geforderten Informationen mitzuteilen sind, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt. Aus der Antragsfassung ergibt sich, dass dann, wenn die GBV PBC von der Arbeitgeberin für die Zielvereinbarung nicht mehr angewandt wird, auch der titulierte Auskunftsanspruch endet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">II.              Der erstinstanzlicher Hauptantrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) ist begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">              Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\">1.              Das Überwachungsrecht als Aufgabe des Betriebsrates gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">              Aus dem Vorgesagten folgt bereits, dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Betriebsrat mit der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe weitere Ziele verfolgt, insbesondere die Einhaltung des § 75 Abs. 1 BetrVG kontrollieren oder Mitbestimmungsrechte z. B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vorbereiten will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\">2.              Für die Durchführung seiner Überwachungsaufgabe sind auch die mit dem Antrag zu 1. (Tenor zu 1.) geforderten Informationen erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">a)              Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtig wurden. Auch mit den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“ in Ziffer 5.1 der GBV PBC sind auf die Einzelperson zugeschnittene Merkmale gegeben, die der Überprüfung des Betriebsrats unterliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">              Soweit die Arbeitgeberin gegen die vorgenannten Ausführungen im Wesentlichen damit argumentiert, der Begriff „berücksichtigen“ bedeute nur die Einbeziehung der genannten Aspekte in die Überlegung der Parteien der Zielvereinbarung sowie die gedankliche Auseinandersetzung damit, die Parteien der Zielvereinbarung müssten sich nur Gedanken machen, diese Gedanken müssten aber keinen erkennbaren Niederschlag in der Zielvereinbarung finden, sodass eine Überprüfung letztlich nicht möglich sei (ähnlich wird argumentiert zu den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“), so überzeugt das nicht. Eine solche Interpretation der normativen Regelung würde bedeuten, dass die Parteien der Zielvereinbarung im Ergebnis vereinbaren könnten, was immer sie wollten, ohne dass dieses irgendeiner Überprüfung unterläge. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Betriebsparteien mit der GBV eine unsinnige Regelung vereinbaren wollten, ist die Vorschrift so auszulegen, dass die in ihr aufgeführten Kriterien auch im Ergebnis der Vereinbarung einen Niederschlag finden müssen. Da eine solche Überprüfung nicht möglich sein wird, ohne die Person zu kennen, um die es geht, und auch ohne diese befragen zu können, ist die Angabe des Namens erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\">b)              Der Betriebsrat benötigt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch die Nennung der individuellen PBC-Ziele, der Zuordnung zu den Zielarten und eine gegebenenfalls vorgenommenen Priorisierung gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. Dort sind nämlich konkrete Vorgaben für die Art der Ziele gemacht worden und ist eine Priorisierung der individuellen Geschäftsziele vorgesehen. Ohne entsprechende Mitteilungen kann der Betriebsrat die Einhaltung dieser Vorgaben nicht überwachen. Das gilt auch für die Kann-Vorschrift hinsichtlich der Priorisierung. Haben der Vorgesetzte und der Mitarbeiter eine Priorisierung nicht vorgenommen, entfällt naturgemäß die Mitteilung (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 04.05.2016 – 14 TaBV 2163/15 – Rn. 158).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">c)              Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\">d)              Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13) berufen hat, so ist daraus für den vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges abzuleiten. Im vorliegenden Fall begründet sich die Notwendigkeit, auch die Namen zu nennen, aus den spezifischen einzelbezogenen Kriterien für die Zielvereinbarungen, die mit der individuellen Person des jeweiligen Arbeitnehmers zu tun haben. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Überwachung arbeitszeitlicher Vorgaben. Entsprechende individuelle Kriterien sind dabei nicht ersichtlich (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 178).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\">e)              Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\">f)              Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d. h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihr in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">g)              Soweit die Arbeitgeberin wegen der Datenverarbeitung im Servicecenter in U einwendet, die vom Betriebsrat verlangten Daten seien für sie, die Arbeitgeberin, nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG (30.09.2008– 1 ABR 54/07 –) einfach zugänglich, daran fehle es sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in rechtlicher Hinsicht, wobei sie sich auf Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom28. Januar 2009 beruft, nach der nur der Arbeitnehmer und sein ihm jeweils aktuell zugeordneter Vorgesetzter Zugriff auf die Daten haben sowie ein externer Systemadministrator zum Zweck der Steuerung des Systems und zur Erstellung von Reports, so gilt Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\">In den Betriebsvereinbarungen ist nicht normiert, dass lediglich die Führungskraft, der Arbeitnehmer oder der Systemadministrator Kenntnis vom Inhalt der Zielvereinbarung und sonstigen Daten erhalten dürfen. Es ist nur der Zugriff normiert. Es geht insbesondere um die automatisierte Verarbeitung der im PBC-Tool gespeicherten Daten. Dieses hindert die Arbeitgeberin nicht, von den jeweils für die Zielvereinbarung zuständigen Führungskräften die vom Betriebsrat benötigten Daten einzufordern, um so ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen (vgl. auch LAG Hamburg, 03.12.2015 – 7 TaBV 6/15 – Rn. 86, 87). Die Arbeitgeberin kann die Führungskraft anweisen. Grundsätzlich muss eine Arbeitgeberin auch dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann (LAG Hamburg, a.a.O., Rn. 86).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">              Auch der Administrator ist im Verhältnis zum Betriebsrat der Arbeitgeberin zuzurechnen, die insoweit die Organisationshoheit hat. Insoweit handelt es sich um bei der Arbeitgeberin vorhandene Unterlagen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 181).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\">III.              Für den erstinstanzlichen Antrag zu 7. (Tenor zu 2. des erstinstanzlichen Beschlusses) gilt Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dieser Antrag, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, ist aus den oben genannten Gründen begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\">Daran ändert es nichts, dass er sich auf die Vergangenheit bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in der Zukunft festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer als auch Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf ziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt für das Jahr 2015 – soweit dieses schon mit dem Tenor 1. des erstinstanzlichen Beschlusses erfasst ist und das Jahr 2015 inzwischen abgelaufen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\">B.              Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gilt Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\">I.              Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeerwiderung eine Reihe von neuen und geänderten Anträgen angekündigt. Allesamt sind nur im Rahmen einer Anschlussbeschwerde möglich, da der Betriebsrat zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt und die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Der Betriebsrat nennt sein Änderungsbegehren in der Beschwerdeerwiderung nicht „Anschlussbeschwerde“. Gleichwohl war dieses als solche zu behandeln. Dementsprechend erfolgte auch die Antragstellung im Termin zu Anhörung der Beteiligten. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet, da dem Beschwerdegegner (dem Betriebsrat) keine Frist gesetzt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\">              Hinsichtlich der einzelnen Anträge gilt Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\">I.              Die mit der Beschwerdeerwiderung angekündigten Anträge (Bl. 372 ff. d. A.) zu 2. - 8. sind hilfsweise zu dem Tenor zu 1. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses gestellt und fallen, da insoweit die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen wurde, nicht zur Entscheidung an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\">II.              Die in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Anträge zu 9. - 15. sind zu dem Tenor zu 2. des Beschlusses des Arbeitsgerichts gestellt und fallen aus dem gleichen Grunde nicht zur Entscheidung der erkennenden Kammer an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\">III.              Die Anträge zu 16. – 23. aus der Beschwerdeerwiderung wurden nach Erörterung im Termin zur Anhörung nicht mehr gestellt, was als Rücknahme auszulegen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\">IV.              Die weiteren Anträge (24. - 28.) sind in der Beschwerdeinstanz erstmalig gestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\">1.              Der Antrag zu 24. hatte Erfolg:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\">a)              Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG zulässig. Sie ist sachdienlich. Der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens können auch für die Entscheidung über den neuen Antrag nutzbar gemacht werden. Ein weiteres Verfahren wird vermieden. Der Streit der Beteiligten um die notwendigen Informationen aus dem PBC-Prozess nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014 wird damit abschließend geklärt, in dem auch die erstinstanzlich nicht behandelten unterjährigen Zielanpassungen erfasst werden. Über den Antrag kann auf der Basis des bisherigen Streitstoffs entschieden werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\">b)              Der Anspruch ist begründet. Er betrifft die Informationen über eine Anpassung der Ziele gemäß Ziffer 6.3 der GBV PBC. Auch darauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Ausführungen zum Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses geltend entsprechend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\">2.              Dem gegenüber sind die Anträge zu 25. - 28 unzulässig. Sie beziehen sich auf zukünftige Zielvereinbarungen nach Außerkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\">a)              Die Anträge sind nicht sachdienlich. Es ist schon nicht ersichtlich, welchem zukünftigen Streit der Parteien sie vorbeugen sollen. Sie dienen auch nicht der Erledigung des Streits um die Informationsrechte des Betriebsrats aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\">              Den Anträgen liegt eine bisher unbekannte Rechtsgrundlage der Zielvereinbarung zugrunde. Der für die vorliegende Entscheidung erhebliche Streitstoff kann daher nicht nutzbar gemacht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\">b)              Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor. Es lässt sich nicht absehen, wie sich die Arbeitgeberin zu einer künftigen Rechtsgrundlage der Zielvereinbarungen verhalten wird. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob eine solche Rechtsgrundlage nicht aus sich heraus bereits Informationsrechte für den Betriebsrat enthält, sodass angesichts einer solchen Rechtsgrundlage mit einer entsprechenden Verweigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht mehr zu rechnen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\">c)              Jedenfalls wären diese Anträge als zur Zeit unbegründet abzuweisen, da sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, in welchem Umfang der Betriebsrat dann entsprechende Informationsansprüche hätte. Denn dieses hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Zielvereinbarungen ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">289</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">RECHTSMITTELBELEHRUNG</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>R E C H T S B E S C H W E R D E</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\">eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\">Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde muss</p>\n<span class=\"absatzRechts\">295</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">innerhalb einer Notfrist* von einem Monat</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\">nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\">Bundesarbeitsgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\">Hugo-Preuß-Platz 1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\">99084 Erfurt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0361-2636 2000</p>\n<span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\">eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerdeschrift <strong>muss</strong> von einem <strong>Bevollmächtigten</strong> unterzeichnet sein. Als <strong>Bevollmächtigte</strong> sind nur zugelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">304</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">305</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtsanwälte,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">306</span><p class=\"absatzLinks\">2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">307</span><p class=\"absatzLinks\">3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">308</span><p class=\"absatzLinks\">In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">309</span><p class=\"absatzLinks\">Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">310</span><p class=\"absatzLinks\">Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">311</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.</strong></p>\n      "
}