List view for cases

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    "file_number": "10 T 146/16",
    "date": "2016-07-27",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2016:0727.10T146.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Gesch&#228;ftswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 &#8364; festgesetzt</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td><td></td></tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td colspan=\"2\"></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nach &#167; 427 FamFG Haft zur Sicherung der R&#252;ck&#252;berstellung des Betroffenen nach Italien bis zum 12.08.2016 angeordnet. Rechtsgrundlage f&#252;r die Haftanordnung ist dabei allerdings &#8211; wie sp&#228;ter noch n&#228;her auszuf&#252;hren sein wird &#8211; nicht &#167; 62 AufenthG, sondern Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung i.V.m. &#167; 2 Abs. 15 AufenthG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen wie auch die weiteren Ermittlungen der Kammer rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Betroffenen leidet weder das erstinstanzliche Verfahren noch das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, der eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zur&#252;ckverweisung der Sache an das Amtsgericht zu rechtfertigen vermag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend weist der Betroffene zwar darauf hin, dass eine Entscheidung &#252;ber die Abhilfe grunds&#228;tzlich durch einen Beschluss zu erfolgen hat. Insoweit ist in der Tat fraglich, ob die &#8222;Verf&#252;gung&#8220; auf der R&#252;ckseite von Bl. 13 der Akten diesen Anforderungen gen&#252;gt. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil M&#228;ngel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (&#167; 68 Abs. 1 FamFG) grunds&#228;tzlich der Durchf&#252;hrung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010 &#8211; V ZB 13/10 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Amtsgericht nicht zun&#228;chst die Beschwerdebegr&#252;ndung des Betroffenen abgewartet hat. Wird &#8211; wie vorliegend &#8211; eine Beschwerde entgegen &#167; 65 Abs. 1 FamFG ohne Begr&#252;ndung eingelegt und dar&#252;ber hinaus auch keine Beschwerdebegr&#252;ndung angek&#252;ndigt, so darf das Gericht erster Instanz die Akten sofort dem Beschwerdegericht vorlegen. Ein Abwarten, ob noch eine Beschwerdebegr&#252;ndung nachgereicht wird, ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., &#167; 68 Rn. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg r&#252;gt der Betroffene auch, das Amtsgericht habe bei seiner pers&#246;nlichen Anh&#246;rung nicht dokumentiert, dass er in derselben Sprache mit dem hinzugezogenen Dolmetscher habe kommunizieren k&#246;nnen. Richtig ist zwar, dass sich der Richter bei der pers&#246;nlichen Anh&#246;rung eines Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht m&#228;chtig ist, vor der Anordnung der Freiheitsentziehung vergewissern muss, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache miteinander kommunizieren k&#246;nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 &#8211; V ZB 184 / 09). Eine Dokumentationspflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen aber aus dieser Entscheidung des BGH nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen hat das Amtsgericht einen Dolmetscher f&#252;r die franz&#246;sische Sprache beigezogen. Der der Kammer vorliegenden Ausl&#228;nderakte des Betroffenen l&#228;sst sich entnehmen, dass insbesondere wichtige Belehrungen u. &#228;. bislang stets in franz&#246;sischer Sprache erfolgt sind. Dar&#252;ber hinaus macht der Betroffene selbst nicht geltend, dass er sich nicht in der franz&#246;sischen Sprache mit dem Dolmetscher hat verst&#228;ndigen k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ergibt sich auch aus dem Gang der Anh&#246;rung, so wie er im Protokoll des Amtsgerichts vom 01.07.2016 dokumentiert ist, dass eine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und dem hinzugezogenen Dolmetscher in franz&#246;sischer Sprache sehr wohl m&#246;glich war. Der Betroffene hat n&#228;mlich auf die ihm gestellten Fragen und erteilten Hinweise, die ihm vom Dolmetscher &#252;bersetzt worden sind, ad&#228;quat und zielgerichtet geantwortet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt auch ein g&#252;ltiger und zul&#228;ssiger Haftantrag des weiteren Beteiligten vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere stimmen Antrag und Entscheidung des Amtsgerichts &#252;berein. Ausweislich des Antrages des weiteren Beteiligten vom 01.07.2016 hat dieser die vorl&#228;ufige Freiheitsentziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auch eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Amtsgericht im Tenor des Beschlusses den &#167; 427 FamFG zitiert hat, der sich mit den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung in Freiheitsentziehungssachen befasst. Dies allein mag zwar noch nicht die Annahme einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss aber dar&#252;ber hinausgehend die aus &#167; 427 FamFG stammende Formulierung benutzt, es l&#228;gen dringende Gr&#252;nde daf&#252;r vor, dass gegen den Betroffenen die Abschiebehaft anzuordnen sei. Dar&#252;ber hinaus entspricht auch die angeordnete Haftdauer von sechs Wochen (und nicht wie der Betroffene mit seiner Beschwerdebegr&#252;ndung in nicht nachvollziehbarer Weise geltend macht: zehn Wochen) der nach &#167; 427 Abs. 1 S. 2 FamFG zul&#228;ssigen H&#246;chstdauer einer im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Freiheitsentziehung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Betroffenen erf&#252;llt der Haftantrag des weiteren Beteiligten vom 01.07.2016 auch die Voraussetzungen eines zul&#228;ssigen Haftantrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorliegen eines zul&#228;ssigen Haftantrages ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr&#252;fende Verfahrensvoraussetzung. Zul&#228;ssig ist der Haftantrag der beteiligten Beh&#246;rde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begr&#252;ndung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf&#252;hrbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (&#167; 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar d&#252;rfen die Ausf&#252;hrungen zur Begr&#252;ndung des Haftantrages knapp gehalten sein, sie m&#252;ssen aber die f&#252;r die richterliche Pr&#252;fung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2016 &#8211; V ZB 36 / 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Voraussetzungen an einen zul&#228;ssigen Haftantrag gen&#252;gt der Antrag des weiteren Beteiligten vom 01.07.2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Betroffene seine Einw&#228;nde gegen die Zul&#228;ssigkeit des Haftantrages darauf st&#252;tzt, dass dem Amtsgericht entgegen dem Sachvortrag des weiteren Beteiligten weder der Bescheid des Bundesamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge &#8211; BAMF &#8211; vom 16.02.2016 noch entsprechend &#167; 417 Abs. 2 S. 3 FamFG die Ausl&#228;nderakte des weiteren Beteiligten vorgelegen habe, sind diese etwaigen M&#228;ngel geheilt. Denn der Kammer liegt die entsprechende Akte mit dem Stand: 14.07.2016 vor, die auch den vorgenannten Bescheid in vollst&#228;ndiger Form enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Im Antrag vom 01.07.2016 legt der weitere Beteiligte in ausreichendem Ma&#223;e die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung (&#167; 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) dar. Der weitere Beteiligte f&#252;hrt insoweit aus, dass aufgrund der beiden fehlgeschlagenen Versuche einer R&#252;ck&#252;berstellung nach Italien, bei denen sich der Betroffene weder in der ihm zugewiesenen Asylbewerberunterkunft noch &#8211; bei dem Versuch am 23.06.2016 &#8211; in der Wohnung seiner Freundin im gegen&#252;berliegenden Haus C-Stra&#223;e in Lage aufgehalten hat, der dringende Verdacht bestehe, der Betroffene werde das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, obwohl er mit Bestandskraft des Bescheides des BAMF seit dem 03.03.2016 vollziehbar ausreisepflichtig und hier&#252;ber auch mit Schreiben vom 21.04.2016 umfangreich belehrt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere Beteiligte hat auch ausreichende Ausf&#252;hrungen zur Dauer der beantragten R&#252;ck&#252;berstellung gemacht (&#167; 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG). Zwar musste vorliegend nicht mehr auf das Eintreffen entsprechender Papiere des Betroffenen gewartet werden, da das BAMF dem Betroffenen bereits unter dem 29.04.2016 ein Laissez-passer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) f&#252;r die &#220;berstellung von Deutschland nach Italien ausgestellt hatte. Aus dem Antrag des weiteren Beteiligten wie auch aus dem Inhalt der Ausl&#228;nderakte des Betroffenen l&#228;sst sich jedoch entnehmen, dass die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung der R&#252;ck&#252;berstellung, insbesondere die Buchung eines geeigneten Fluges eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund ist eine sechsw&#246;chige Haftdauer nicht zu beanstanden, die vorliegend wegen der f&#252;r den 28.07.2016 vorgesehenen R&#252;ck&#252;berstellung noch nicht einmal vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pft werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat der weitere Beteiligte auch die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchf&#252;hrung der R&#252;ck&#252;berstellung (&#167; 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG) im Antrag ausreichend dargestellt. Mit dem im Antrag zitierten und n&#228;her beschriebenen Bescheid des BAMF vom 16.02.2016 ist der Asylantrag des Betroffenen als unzul&#228;ssig abgelehnt, die Abschiebung nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem&#228;&#223; &#167; 75 Z. 12 AufenthG nach &#167; 11 Abs. 2 AufenthG auf zw&#246;lf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden. Dieser Bescheid ist nach einer Mitteilung des BAMF vom 17.03.2016 seit dem 03.03.2016 bestandskr&#228;ftig. Damit ist insbesondere die Verlassenspflicht des Betroffenen ausreichend begr&#252;ndet. Dar&#252;ber hinaus ergibt sich aus dem Antrag wie auch der beigezogenen Ausl&#228;nderakte des Betroffenen mit hinreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen die R&#252;ck&#252;berstellung letztlich durchgef&#252;hrt werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der Haft zur Sicherung der R&#252;ck&#252;berstellung des Betroffenen vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist vorliegend Rechtsgrundlage f&#252;r die Haftanordnung entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht &#167; 62 AufenthG, sondern Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. &#167; 2 Abs. 15 AufenthG. Die Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung von Haft zur Sicherung der R&#252;ck&#252;berstellung nach der Dublin-III-VO sind in deren Art. 28 abschlie&#223;end und mit unmittelbarer Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union, ausgenommen D&#228;nemark, geregelt. Diese unionsrechtliche Regelung sperrt den R&#252;ckgriff auf die nationalen Haftgr&#252;nde. Der unionsrechtliche Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr kann dessen ungeachtet erst angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten ihrer Konkretisierungspflicht nach Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-VO nachgekommen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2016 &#8211; V ZB 23 / 15 &#8211; bei juris Rn. 14). Der genannten Konkretisierungspflicht ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem am 01.08.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I 2015,1386) nachgekommen, indem sie in &#167; 2 Abs. 15 S. 1 AufenthG die in &#167; 2 Abs. 14 AufenthG tatbestandlich ausformulierten Haftgr&#252;nde in Dublin-F&#228;llen als objektive Kriterien im Sinne von Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-VO f&#252;r entsprechend anwendbar erkl&#228;rt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme einer anderen Rechtsgrundlage f&#252;r die Haftanordnung steht der Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen, da das Beschwerdegericht grunds&#228;tzlich nicht an die Haftgr&#252;nde des Amtsgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2012 &#8211; V ZB 183/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das BAMF hat &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; mit Bescheid vom 16.02.2016, bestandskr&#228;ftig seit dem 03.03.2016, die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Damit ist der Betroffene sp&#228;testens seit dem 03.03.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. An diesen Bescheid ist die Kammer gebunden und hat die damit bestehende Ausreisepflicht des Betroffenen hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 &#8211; V ZB 193/09).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Betroffenen ist dar&#252;ber hinausgehend mit dem Bescheid des weiteren Beteiligten vom 21.04.2016, an den die Kammer ebenfalls gebunden ist, aufgegeben worden, die Bundesrepublik Deutschland unverz&#252;glich zu verlassen und innerhalb einer bestimmten Frist die Aufenthaltsgestattung zur&#252;ckzugeben, einen g&#252;ltigen Pass oder ein Passersatzpapier vorzulegen, dem weiteren Beteiligten mitzuteilen, wann und auf welchem Wege der Betroffene beabsichtige, die Bundesrepublik zu verlassen und aktuelle Passbilder einzureichen. Zugleich ist in diesem Bescheid auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen und darauf hingewiesen worden, dass bei Verst&#246;&#223;en gegen die Mitwirkungspflicht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gek&#252;rzt werden k&#246;nnten. Schlie&#223;lich ist der Betroffene auch dar&#252;ber belehrt worden, dass er nach &#167; 58 AufenthG abzuschieben sei, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Haftgrund des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. &#167; 2 Abs. 15 und Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegt auch vor. Es besteht eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der genannten Vorschriften. Der weitere Beteiligte hat sowohl am 18.05. wie auch am 23.06.2016 versucht, den Betroffenen abzuschieben. In beiden F&#228;llen haben die Mitarbeiter des weiteren Beteiligten den Betroffenen nicht in der ihm zugewiesenen Asylbewerberunterkunft angetroffen. Nach dem Vermerk der zust&#228;ndigen Sachbearbeiterin vom 23.06.2016 haben die urspr&#252;nglich vom Betroffene genutzten R&#228;umlichkeiten den Eindruck erweckt, als seien sie seit dem letzten Versuch einer Abschiebung vom Betroffene nicht mehr genutzt worden. Bei dem Abschiebungsversuch am 23.06.2016 gegen 04.45 Uhr haben die Mitarbeiter des weiteren Beteiligten dar&#252;ber hinaus nach entsprechendem Hinweis des Hausmeisters der Stadt L versucht, mit dem Betroffenen Kontakt in der der Asylbewerberunterkunft gegen&#252;berliegenden Privatwohnung seiner Freundin aufzunehmen. Aber auch dieser Versuch schlug fehl, weil auf entsprechendes Klingeln keine Reaktion aus dieser Wohnung erfolgte. Da der Betroffene zwischenzeitlich, n&#228;mlich am 20.06.2016, von dem Einwohnermeldeamt der Stadt L als Fortzug nach unbekannt abgemeldet worden ist, wurde er in der Folgezeit zur Fahndung ausgeschrieben und am 01.07.2016 in D festgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits dieses Verhalten des Betroffenen zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dar&#252;ber hinaus hat er bei seiner Anh&#246;rung durch das Amtsgericht erkl&#228;rt, nicht nach Italien ausreisen zu wollen, weil er in Deutschland mehr Leute kenne. Diese Begr&#252;ndung rechtfertigt ebenfalls die Annahme, dass sich der Betroffene auf weiteren R&#252;ck&#252;berstellungsversuchen der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde durch Flucht entziehen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene nach seinem Sachvortrag unter X. seiner Beschwerdebegr&#252;ndung vom 19.07.2016 ab dem 01.06.2016 mehrfach versucht habe, bei der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde vorstellig zu werden, um dort mitzuteilen, dass er sich etwa ein bis zweimal pro Woche w&#228;hrend der Nachtzeit bei seiner Freundin im Hause C-Stra&#223;e aufhalte. Zutreffend weist der weitere Beteiligte in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 darauf hin, dass der Betroffene ohne weiteres die M&#246;glichkeit gehabt h&#228;tte, die der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als sich der Betroffene nach seinem eigenen Vortrag in Begleitung von Herrn u vom Verein F e. V. befunden hat, der ihm ohne weiteres bei der Abfassung einer entsprechenden Mitteilung h&#228;tte behilflich sein k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen &#252;bersieht der Betroffene bei seinem dahingehenden Sachvortrag, dass die Mitarbeiter des weiteren Beteiligten bei dem Versuch einer R&#252;ck&#252;berstellung am 23.06.2016 erfolglos versucht haben, den Betroffenen in der Wohnung seiner Freundin zu erreichen, so dass auch eine entsprechende pers&#246;nliche Mitteilung &#252;ber einen zeitweiligen anderen Aufenthalt dem Versuch der R&#252;ck&#252;berstellung nicht zum Erfolg verholfen h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen von Abschiebehindernissen im Sinne der &#167;&#167; 56, 60 und 60 a AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Betroffene eine Haftdauer von einer Gesamtl&#228;nge von &#252;ber zehn Wochen beanstandet, ist sein Sachvortrag nicht nachvollziehbar. Der Betroffene ist am 01.07.2016 festgenommen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.07.2016 ist die R&#252;ck&#252;berstellungshaft bis zum 12.08.2016 und damit f&#252;r die zul&#228;ssige H&#246;chstdauer von sechs Wochen angeordnet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Im Weiteren ist diese Haftdauer auch nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt lagen zwar die erforderlichen Ausreisepapiere in Form eines Laissez-passer vor. Die Organisation der R&#252;ck&#252;berstellung durch die hierf&#252;r zust&#228;ndige zentrale Ausl&#228;nderbeh&#246;rde der Stadt B bedarf aber einer angemessenen Zeit, wie auch der weitere Verfahrensgang zeigt. Hierauf wird noch im Rahmen der Er&#246;rterungen zum Beschleunigungsgebot zur&#252;ckzukommen sein. Die Prognose des Amtsgerichts, eine Haftdauer von sechs Wochen sei erforderlich, erweist sich damit als zutreffend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung von R&#252;ck&#252;berstellungshaft ist auch verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das bisherige Verhalten des Betroffenen wie auch seine &#196;u&#223;erung anl&#228;sslich der amtsgerichtlichen Anh&#246;rung zeigen, dass er offensichtlich nicht bereit ist, freiwillig das Bundesgebiet in Richtung Italien zu verlassen. Er war f&#252;r die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde weder unter der ihm zugewiesenen Anschrift noch unter der Anschrift seiner Freundin erreichbar und hat erkl&#228;rt, nicht nach Italien zur&#252;ckkehren zu wollen. Bezeichnenderweise stellt auch der Betroffene im Rahmen seiner umfangreichen Ausf&#252;hrungen in der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 19.07.2016 in keiner Weise dar, welche angeblich milderen Mittel in Betracht kommen, um seine R&#252;ck&#252;berstellung nach Italien sicherzustellen. Auch f&#252;r die Kammer sind keine gleich geeigneten Mittel oder Verfahrensweisen erkennbar, die eine zuk&#252;nftig sichere R&#252;ck&#252;berstellung gew&#228;hrleisten k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend liegt auch kein Versto&#223; gegen das Beschleunigungsgebot als Auspr&#228;gung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes vor. Bekanntlich ist die Haftanordnung am 01.07.2016 erlassen worden. Ausweislich der vorliegenden Ausl&#228;nderakte des Betroffenen hat der weitere Beteiligte bereits am n&#228;chsten Werktag, n&#228;mlich Montag, den 04.07.2016 bei der f&#252;r die Durchf&#252;hrung der R&#252;ck&#252;berstellung zust&#228;ndigen Zentralen Ausl&#228;nderbeh&#246;rde der Stadt B um Amtshilfe nachgesucht. Bereits einen Tag sp&#228;ter, unter dem 05.07.2016 hat die Zentralstelle f&#252;r Flugabschiebung NRW in B der zentralen Ausl&#228;nderbeh&#246;rde der Stadt B mitgeteilt, dass die R&#252;ckf&#252;hrung des Betroffenen auf dem Luftweg gem&#228;&#223; R&#252;ckf&#252;hrungsersuchen vom 04.07.2016 am 28.07.2016 mit einem Flug von D nach Rom durchgef&#252;hrt werden solle. Mit Bescheid vom 06.07.2016 hat sodann das BAMF gegen&#252;ber dem weiteren Beteiligten die Modalit&#228;ten der vorbereiteten R&#252;ck&#252;berstellung best&#228;tigt. Dies zeigt, dass die beteiligten Stellen dem Beschleunigungsgebot in erheblichem Ma&#223;e Rechnung getragen haben und die R&#252;ck&#252;berstellung unverz&#252;glich nach der Anordnung der Haft organisiert haben. Ein Versto&#223; gegen das Beschleunigungsgebot l&#228;sst sich bei dieser Sachlage nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg r&#252;gt der Betroffene auch, dass die einschl&#228;gige Frist des &#167; 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gewahrt werde. Folgt man dem eigenen Sachvortrag des Betroffenen in der Beschwerdebegr&#252;ndung endet die &#220;berstellungsfrist am 16.08.2016. Damit w&#228;re die Frist dann aber durch die f&#252;r den 28.07.2016 vorgesehene R&#252;ck&#252;berstellung gewahrt. Tats&#228;chlich verh&#228;lt es sich aber so, dass nach dem Bescheid des BAMF vom 16.02.2016 unter dem 23.12.2015 ein &#220;bernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden ist. Da eine entsprechende Antwort der italienischen Beh&#246;rden ausblieb, gilt die Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO, mit deren Ablauf am 06.01.2016 Italien f&#252;r die Bescheidung des Asylantrages des Betroffenen zust&#228;ndig geworden ist. Entsprechend der Mitteilung des BAMF vom 24.03.2016 lief damit die Frist zur &#220;berstellung zun&#228;chst am 07.07.2016 aus. Allerdings &#252;bersieht der Betroffene, dass er sich der R&#252;ck&#252;berstellung durch Flucht entzogen hat, so dass sich gem&#228;&#223; Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate verl&#228;ngert. Dementsprechend hat das BAM F dem weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 28.06.2016 mitgeteilt, dass die &#220;berstellung des Betroffenen gem&#228;&#223; Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO l&#228;ngstens bis zum 07.07.2017 m&#246;glich sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Betroffene demgegen&#252;ber einwendet, der weitere Beteiligte weigere sich, den Nachweis zu erbringen, dass Art. 9 Abs. 2 Dublin, III-Durchf&#252;hrung VO eingehalten worden sei, ist dies unbeachtlich. Denn wie der Einleitung der Durchf&#252;hrungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 unter (3) zu entnehmen ist, dient die Durchf&#252;hrungsverordnung in erster Linie dem Zweck, die Effizienz des Systems zu erh&#246;hen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Beh&#246;rden zu verbessern. Dementsprechend dient auch die in Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung normierte Benachrichtigungspflicht der beteiligten Staaten der Verbesserung des Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten bei der R&#252;ck&#252;berstellung und enth&#228;lt eben keine dem Schutz der betroffenen Ausreisepflichtigen dienende Pflichten der beteiligten Beh&#246;rden, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit einer R&#252;ck&#252;berstellungshaftanordnung nach sich z&#246;ge. Auch Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zeigt, dass der ersuchte Staat auch innerhalb der verl&#228;ngerten &#220;berstellungsfrist zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Unterbringung des Betroffenen in der Unterbringungseinrichtung f&#252;r Ausreisepflichtige in B&#252;ren steht der angeordneten R&#252;ck&#252;berstellungshaft nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2016 &#8211; V ZB 112/15 &#8211; ausgef&#252;hrt, dass der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer m&#246;glichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen muss, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den Vorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird. Eine derartige unionsrechtskonforme Unterbringung ist in der Unterbringungseinrichtung f&#252;r Ausreisepflichtigen in B&#252;ren aber inzwischen gew&#228;hrleistet, nach dem die Einrichtung in B&#252;ren nur noch diesem Zweck dient und dort nicht mehr gleichzeitig Strafgefangene untergebracht sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass eine getrennte Unterbringung von R&#252;ck&#252;berstellungsh&#228;ftlingen und sonstigen Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen in der Unterbringungseinrichtung f&#252;r Ausreisepflichtigen B der Inhaftierung entgegensteht. Zwar verweist Art. 28 Abs. 4 der Dublin-III-VO hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien f&#252;r in Haft befindliche Personen auf die Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Zutreffend weist insofern der weitere Beteiligte in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 darauf hin, dass der dahingehende Sachvortrag des Betroffenen kaum nachzuvollziehen sei. Unabh&#228;ngig davon verlangt Art. 10 Abs. 1 (a. E.) dieser Richtlinie f&#252;r den Fall, dass in Haft genommene Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. b) nicht getrennt von anderen Drittstaatsangeh&#246;rigen untergebracht werden k&#246;nnen, dass der betreffende Mitgliedstaat daf&#252;r zu sorgen habe, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden. Dass dies in der Unterbringungseinrichtung f&#252;r Ausreisepflichtigen in B&#252;ren nicht der Fall ist, ist vom Betroffenen weder nachvollziehbar dargelegt, noch der Kammer sonst bekannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat von einer erneuten pers&#246;nlichen Anh&#246;rung des Betroffenen gem&#228;&#223; &#167; 68 Abs. 3 S. 2&#160; FamFG abgesehen, weil der Betroffene erst am 01.07.2016 vom Amtsgericht angeh&#246;rt worden ist und dar&#252;ber hinaus von einer erneuten pers&#246;nlichen Anh&#246;rung keine zus&#228;tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Letzteres beruht im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdef&#252;hrer mit seiner Beschwerdebegr&#252;ndung mit Ausnahme von X. ausschlie&#223;lich formelle Einw&#228;nde gegen den angefochtenen Beschluss geltend macht, die nicht durch seine erneute pers&#246;nliche Anh&#246;rung, sondern vielmehr durch Auswertung der vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Ausl&#228;nderakte des Betroffenen aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen. Pers&#246;nliche Gr&#252;nde, die der angeordneten R&#252;ck&#252;berstellungshaft entgegen stehen k&#246;nnten, hat der Betroffene gerade nicht geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht f&#252;r die unter X. der Beschwerdebegr&#252;ndung vom 19.07.2016 gemachten Ausf&#252;hrungen. Der weitere Beteiligte hat in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 die in der Beschwerdebegr&#252;ndung geschilderten Geschehnisse nicht explizit in Abrede gestellt. Es ist bereits vorstehend ausgef&#252;hrt, dass dieser Sachvortrag des Betroffenen auch nicht der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr entgegensteht. Denn zutreffend hat der weitere Beteiligte darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen ohne weiteres m&#246;glich gewesen w&#228;re, die entsprechende Mitteilung &#252;ber seinen teilweise wechselnden Aufenthaltsort schriftlich mitzuteilen. Der vom Betroffenen offensichtlich bevollm&#228;chtigte Herr u der Fl&#252;chtlingshilfe L e. V., der den Betroffenen nach seinem eigenen Vorbringen begleitet hatte, h&#228;tte dem Betroffenen hierbei behilflich sein k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen hat die Kammer bereits vorstehend ausgef&#252;hrt, dass auch eine entsprechende pers&#246;nliche Information des weiteren Beteiligten in diesem Punkt nicht dazu gef&#252;hrt h&#228;tte, dass der Betroffene am 23.06.2016 h&#228;tte kontaktiert werden k&#246;nnen, da er sich offensichtlich zum Zeitpunkt der versuchten Abholung auch nicht in der Wohnung seiner Freundin aufhielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere Sachaufkl&#228;rung w&#228;re insofern auch durch eine erneute pers&#246;nliche Anh&#246;rung des Betroffenen nicht zu erzielen gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 84 FamFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Gesch&#228;ftswertes f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf den &#167;&#167; 61 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n<tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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