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    "date": "2016-07-14",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2016:0714.2AUSL93.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.)</p>\n<p>Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Amtsstaatsanwaltschaft Varna vom 12.05.2016 (P-43/2014) zur Last gelegten Tat ist zulässig.</p>\n<p>2.)</p>\n<p>Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die bulgarischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Amtsstaatsanwaltschaft in Varna vom 12.05.2016  (P-43/2014) um Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Der Haftbefehl gründet sich auf das seit dem 28.01.2014 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Varna (P-43/2014), durch das der Verfolgte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, die er noch vollständig zu verbüßen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, sich in A an einem unbekannten Tag im August 2012 den Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen #####, der im Eigentum des X steht, rechtswidrig zugeeignet zu haben, indem er diesen für sich selbst nutzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Urteil ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vollstreckungsverjährung tritt nach bulgarischem Recht nicht vor Ablauf des 28.01.2019 ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der auch in Deutschland seit 2014 bereits sechsmal strafrechtlich in Erscheinung getretene Verfolgte ist am 30.05.2016 vorläufig festgenommen worden, als er im Rahmen einer häuslichen Gewaltauseinandersetzung von der herbeigerufenen Polizei kontrolliert wurde,  und befindet sich seither aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Hagen vom 31.05.2016 in der Justizvollzugsanstalt Hagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hagen am 31.05.2016 hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, von Beruf Taxifahrer zu sein. Er habe in Deutschland einen Minijob und verdiene 320,-- €. Er habe einen Vertrag, könne sich aber an den Namen der Firma nicht erinnern. Er glaube, es sei ein Serbe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verfolgte hat Einwendungen gegen die Auslieferung erhoben. Zum Tatvorwurf hat er angegeben, bei dem Fahrzeugeigentümer handle es sich um seinen Stiefvater. Mit diesem habe er eine Auseinandersetzung bezüglich des Fahrzeuges gehabt. Weshalb es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sei, wisse er nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 08.06.2016 die bulgarischen Behörden um die Zusicherung ersucht, dass der Verfolgte seine Strafe in einer menschenrechtskonformen Justizvollzugsanstalt unter adäquaten Bedingungen verbüßen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat mit Beschluss vom 09.06.2016 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Anhörung durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hagen am 22.06.2016 anlässlich der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend angegeben, er sei mit einer Bulgarin verheiratet, mit der er zusammen in Y wohne. Er habe zwei Kinder im Alter von 14 und 18 Jahren, die beide zur Schule gingen. Er sei seit vier Jahren in Deutschland. Von seiner Familie seien noch seine Mutter, Tante, Schwester und Bruder in Deutschland. Mutter, Tante und Schwester wohnten in Z, der Rest wohne in Y.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verfolgte hat erneut der Auslieferung widersprochen und erklärt, er wolle in Deutschland bleiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die bulgarischen Behörden haben mit Zuschrift vom 06.06.2016, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zugesichert, dass der Verfolgte auf seinen Antrag hin das Recht auf ein neues Verfahren habe, in der der ihm gemachte Tatvorwurf vollumfänglich überprüft werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zugleich haben die bulgarischen Behörden in der vorgenannten Zuschrift mitgeteilt, dass der Verfolgte, da er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werde, in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werde, deren Schlafräume über eine Fläche von 4 m² pro Person, direktes Tageslicht, natürliche Belüftung sowie eine eigene Sanitärzelle verfügten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17.05.2016 (Anm. des Senats:  Das Datum ist offensichtlich unrichtig; die Zuschrift ist am 29.06.2016 bei dem Senat eingegangen) beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Amtsstaatsanwaltschaft Varna vom 12.05.2016 (P-43/2014) zur Last gelegten Tat für zulässig zu erklären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verfolgte hat hierzu mit Schriftsatz seines Beistandes Rechtsanwalt C vom 11.07.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war gem. § 29 IRG die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Amtsstaatsanwaltschaft Varna vom 12.05.2016 (P-43/2014) festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verfolgte ist nach eigenen Angaben und nach dem Akteninhalt ausschließlich bulgarischer Staatsangehöriger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus § 81 Nr. 2 und Nr. 4 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach Art. 206 Abs. 1 des bulgarischen Strafgesetzbuches als auch nach § 246 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches als veruntreuende Unterschlagung strafbar. Zudem beträgt die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe mehr als vier Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten verkündet worden ist, steht dies der Auslieferung nicht entgegen, weil die bulgarischen Behörden dem Verfolgten – zuletzt mit Zuschrift vom 06.06.2016 - das Recht auf ein neues Verfahren, in dem der ihm gemachte Vorwurf vollumfänglich überprüft wird, zugesichert haben. Diese Zusicherung stellt eine ausreichende Gewähr dar, die den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG  genügt. Entgegen der Auffassung des Verfolgten im Schriftsatz seines Beistandes vom 11.07.2016 ist die Zusicherung weder „reichlich nebulös“ noch „höchst ungewöhnlich“. Das Erfordernis einer solchen Zusicherung ergibt sich bei einer Verurteilung des Verfolgten in Abwesenheit und bei Fehlen der Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 – 3 IRG unmittelbar aus § 83 Abs. 4 IRG und entspricht daher der üblichen Vorgehensweise in derartigen Verfahren. Darüber hinaus haben die bulgarischen Behörden unter Darlegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen der bulgarischen Strafprozessordnung und der Darstellung des prozessualen Verfahrens im Einzelnen dargelegt, wie die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgestaltet ist. Soweit der Verfolgte weiter meint, dass in einem solchen Fall das in Abwesenheit ergangene Urteil vorab aufgehoben werden müsste, mit der Folge, dass dann der Grund für die Auslieferung entfiele, geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Verfolgte verkennt, dass das Urteil solange in Kraft bleibt, bis er nach der Auslieferung und der dabei erfolgenden Aushändigung des Urteils einen entsprechenden Antrag auf Durchführung einer neuen Gerichtsverhandlung stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Verfolgte weiter meint, sein Stiefvater habe die Strafanzeige zurückgenommen und es ihm nicht bekannt sei, ob das bulgarische Strafrecht die Tat als Offizialdelikt verfolge, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da eine Tatverdachtsprüfung durch den Senat grundsätzlich nicht stattfindet, § 10 Abs. 2 IRG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Haftbedingungen in Bulgarien stehen der Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nicht entgegen. Die Auslieferung des Verfolgten ist mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vereinbar, § 73 IRG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2013, 2 Ausl 95/11, juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, StV 2004, 440).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Maßstäben wäre eine Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist indes nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die bulgarischen Behörden in Form der Bezirksstaatsanwaltschaft Varna haben mit Zuschrift vom 06.06.2016 konkret auf den Verfolgten bezogen zugesichert, dass der Verfolgte bei Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in einem Schlafraum mit einer Fläche von 4 m² pro untergebrachter Person, mit direktem Zugang zu Tageslicht, mit natürlicher Belüftung und mit eigenem Sanitärraum untergebracht werden wird. Diese zugesagten Haftbedingungen genügen den Anforderungen an die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 im Hinblick auf die Behandlung von Gefangenen und die Empfehlungen des Europarats hinsichtlich der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 (Empfehlung Rec(2006)2). Zugleich haben die bulgarischen Behörden in der vorgenannten Zuschrift zugesichert, dass die gegebenen Garantien für die Unterbringung unter den vorgenannten Bedingungen für die gesamte Dauer der verhängten Freiheitsstrafe gelten. Dies ergibt sich aus den Angaben in der Anlage „Erklärung über die Bedingungen für die Unterbringung von Personen, die den bulgarischen Behörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls übergeben sind“ zur Zuschrift der bulgarischen Behörden vom 06.06.2016, aus der sich eindeutig ergibt, dass Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die bulgarischen Behörden ausgeliefert werden, eine bevorzugte, von den üblichen Haftbedingungen abweichende und bessere Haftunterbringung gewährt wird, wenn – wie im vorliegenden Fall – der ersuchte Staat um entsprechende Garantien gebeten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem hat der Senat keinerlei Bedenken, dass die den Verfolgten treffenden Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards genügen werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe „bei vorläufigem strengen Regime“ zu verbüßen hat. Wie dem Senat aus anderen Auslieferungsverfahren betreffend Bulgarien bekannt ist, bedeutet dies lediglich, dass der Verfolgte seine Strafe – anfänglich - im geschlossenen Vollzug wird verbüßen müssen. Eine unmenschliche Behandlung, die mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht im Sinne des § 73 IRG vereinbar wäre, ist hierin nicht zu erkennen. Letztlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zusicherungen der bulgarischen Behörden nicht belastbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die diesbezüglichen Einwendungen des Verfolgten in der Zuschrift seines Beistandes vom 11.07.2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung; entgegen der Auffassung des Verfolgten ist auch die Zusicherung der bulgarischen Behörden, dass der jederzeitige Besuch von deutschen Konsularbeamten möglich ist, nicht ungewöhnlich, sondern entspricht – soweit dies, wie hier, gefordert wird – den üblichen Gepflogenheiten. Die Belastbarkeit der Zusicherung der bulgarischen Behörden wird daher hierdurch – wie der Verfolgte wohl meint – nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil bekräftigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Absicht der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere steht der Auslieferung des Verfolgten kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen. Zwar hat der Verfolgte seinen eigenen Angaben zufolge in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da er hier mit seiner Frau und seinen zwei Kindern zusammenlebt sowie einer legalen – wenn auch geringfügigen - Berufstätigkeit nachgeht. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Vollstreckung in Deutschland ergibt sich allein hieraus, sowie aus dem Umstand dass ein Teil seiner Verwandten ebenfalls in Deutschland lebt, jedoch nicht. Der Verfolgte hat in Deutschland bislang keine länger andauernden, stabilen beruflichen Bindungen begründet und verfügt über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass sich die Resozialisierungschancen des Verfolgten – der auch Deutschland bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - im Falle einer Inlandsvollstreckung wesentlich erhöhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Verfolgten war die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft gemäß § 26 Abs. 1 IRG anzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Bulgarien ist – wie oben dargelegt – zulässig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Senatsbeschluss vom 09.06.2016 aufgeführte Haftgrund der Fluchtgefahr gilt unverändert fort. Es ist nach wie vor nicht zu erwarten, dass sich der Verfolgte, der im Falle der Auslieferung mit der Verbüßung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, dem Verfahren stellen wird.  Demnach sind auch mildere Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft steht auch nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der in Bulgarien zu vollstreckenden Strafe.</p>\n      "
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