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{ "id": 122951, "slug": "lg-munster-2016-07-01-3-kls-210-js-33814-", "court": { "id": 815, "name": "Landgericht Münster", "slug": "lg-munster", "city": 471, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "3 KLs-210 Js 338/14-25/15", "date": "2016-07-01", "created_date": "2018-12-27T20:29:49Z", "updated_date": "2022-10-18T15:26:07Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGMS:2016:0701.3KLS210JS338.14.2.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Angeklagte L1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem dieser drei Fälle zudem tateinheitlich mit Anstiftung zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.</p>\n<p>Der Angeklagte T1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.</p>\n<p>Der Angeklagte I1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er einen sonstigen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit Besitz eines Schlagrings entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.</p>\n<p>Der Angeklagte E1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.</p>\n<p>Der Angeklagte G1 ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.</p>\n<p>Der Angeklagte N1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig, wobei er in beiden Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge leistete und er zudem in einem dieser Fälle sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind und er sich tateinheitlich hierzu der besonders schweren räuberischen Erpressung und gefährlichen Körperverletzung schuldig machte. Darüber hinaus ist er des versuchten Diebstahls schuldig.</p>\n<p>Der Angeklagte L1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte I1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte E1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte G1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte N1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.</p>\n<p>Der Verfall von Wertersatz wird hinsichtlich der Angeklagten L1 und T1 in Höhe von jeweils 10.000,- € und hinsichtlich des Angeklagten E1 in Höhe von 12.000,- € angeordnet.</p>\n<p>Die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung des Angeklagten N1 wird im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.</p>\n<p>Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.</p>\n<p>Angewendete Vorschriften:</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten L1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 26, 27, 49, 52, 53 Abs. 1, 73, 73 a, 73 c StGB</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten T1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73 a, 73 c StGB</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten I1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 27, 49, 52, 53 StGB</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten E1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 26, 27, 49, 52, 53 Abs. 1, 73, 73 a, 73 c StGB</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten G1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1StGB</p>\n<p>hinsichtlich des Angeklagten N1L1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 49, 51 Abs. 4 Satz 2, 52, 53 Abs. 1 StGB</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 wurde am ##.##.19## in O geboren. Er hat eine jüngere Schwester sowie zwei Halbgeschwister. Er wuchs bis zum Alter von zwölf Jahren im Wesentlichen im Bordell seiner Großmutter auf, in dem seine Mutter als Bürokraft und zeitweise als Prostituierte tätig war. Das Verhältnis seiner Eltern war geprägt von Spannungen und häufigen Trennungen. Sein Vater, der keinen Beruf erlernt hatte, arbeitete auf dem Bau. Als der Angeklagte vier Jahre alt war, verzog die Mutter mit einem Mann, den sie bei ihrer Bordelltätigkeit kennen gelernt hatte, nach Hamburg und nahm beide Kinder mit. Der Angeklagte wurde in Hamburg eingeschult, ein halbes Jahr später nahm ihn jedoch seine Großmutter mit seinem Einverständnis eigenmächtig zu sich. In der Folgezeit lebte er bei ihr, die Mutter kehrte nach wenigen Monaten ebenfalls zurück. Als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, heiratete die Mutter wieder, einen Q1. Den Angeklagten nahm die Mutter in die neue Beziehung mit, den Kontakt zur Großmutter unterband sie. Q1 bemühte sich in der Folgezeit um den Angeklagten, insbesondere um dessen schulische Laufbahn. Der Angeklagte besuchte mit Erfolg die Schule und erreichte den Realschulabschluss, besuchte dann für ein Jahr die Höhere Handelsschule. Anschließend machte er eine kaufmännische Ausbildung bei COOP, die er mit Erfolg abschloss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit 19 Jahren nahm der Angeklagte, der zwischenzeitlich den Namen seines Stiefvaters „Q1“ geführt hatte, wieder seinen Geburtsnamen „L1“ an. Der Kontakt zum Stiefvater riss komplett ab, ohne dass es ein Zerwürfnis gegeben hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Zeit leistete L1 den Grundwehrdienst und trat danach eine Stelle bei COOP an. Er kündigte jedoch bald darauf und betätigte sich bei seinem leiblichen Vater „schwarz“ auf dem Bau als Verfuger, zerstritt sich jedoch alsbald mit dem Vater und gab diese Beschäftigung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte trat mit 21 Jahren für drei Jahre dem Rockerclub „G3“ bei. In dieser Zeit begann er, gemeinsam mit einem Freund Kokain zu konsumieren und zur Finanzierung des Konsums Einbrüche zu begehen. In dieser Zeit führte er eine Beziehung mit einer älteren Partnerin. Im Jahr 2001 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren. Der Angeklagte wurde verhaftet, im September 2002 verurteilt und verbüßte die Hälfte der verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach seiner Entlassung machte er sich als Verfuger selbständig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er hatte zuvor eine neue Beziehung begründet und geheiratet. Im Jahr 2006 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Wenig später ertappte der Angeklagte seine Ehefrau mit einem Liebhaber, woraufhin die Beziehung zerbrach. Kurz darauf erlitt der Angeklagte einen Arbeitsunfall. Er stürzte von einem Gerüst und erlitt einen Fersenbeinbruch, aufgrund dessen er dauerhaft arbeitsunfähig und berentet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge gab der Angeklagte seine Firma auf und zog in S1 mit einem „P1“ zusammen, einem Drogenkonsumenten und Dealer. In dieser Zeit erlernte er das Tätowieren. Mit „P1“ begann der Angeklagte den Konsum von Ecstasy und Amphetamin, gelegentlich auch GBL (Gammabutyrolacton) und schließlich wieder Kokain. Gemeinsam verbrachten beide ihre Zeit in Diskotheken und im Rotlichtmilieu. Der Angeklagte wurde verhaftet, nachdem er mit Mittätern einen Geldkurier überfallen hatte. Im Juni 2010 wurde er deswegen zu einer 2jährigen Haftstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte verzog mit „P1“ nach Osnabrück, der kurze Zeit später eine Therapie begann. Der Kontakt riss daraufhin vollständig ab. Der Angeklagte eröffnete in Osnabrück ein Tattoo-Studio, das hauptsächlich von Prostituierten frequentiert wurde. Seinen Angaben der Sachverständigen gegenüber zufolge lebte er nacheinander mit verschiedenen Prostituierten zusammen, die aus seiner Sicht jedoch eher einen Zeitvertreib als eine echte Beziehung boten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2011 lernte der Angeklagte über sein Tattoo-Studio den Motorradclub der C1 kennen und trat im selben Jahr in das Chapter Oldenburg ein. Sein dortiger Mentor G2 gründete in der Folgezeit in Steinfurt ein eigenes Chapter „T2“ und wurde dort Präsident. Der Angeklagte unterstützte ihn bei der Gründung, wurde zum Vizepräsidenten ernannt und warb auch selbst neue Mitglieder für dieses Chapter an. G2 verließ im Jahr 2013 das Chapter T4, und der Angeklagte wurde dessen Präsident.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Nach eigenen Angaben konsumierte er in dieser Zeit in der Woche Diazepam, GHB (liquid ecstasy) und Amphetamin, am Wochenende Kokain, Alkohol und GBL, gelegentlich auch Tilidin. Unter der Woche gelang es dem Angeklagten bei Terminen – z.B. Treffen mit den Söhnen oder der Großmutter - nach eigenen Angaben, den Konsum so zu steuern, dass man ihm nichts anmerkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.04.2016 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn am ##.##.#### – # Kls ### Js #####/## - wegen Diebstahls in 58 besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Strafrest wurde am 07.05.2004 durch das Amtsgericht Lingen zur Bewährung ausgesetzt bis zum 21.05.2007. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 22.06.2007.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">b) Am ##.##.#### verurteilte das Amtsgericht Rheine den Angeklagten – ## Js #####/## # Ds ##/## – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">c) Am ##.##.#### verurteilte das Amtsgericht Rheine den Angeklagten – ## Js ####/## ## Cs ###/## – wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">d) Das Amtsgericht Rheine verurteilte den Angeklagten am ##.##.#### – ### Js ###/## # Ls #/## - wegen gemeinschaftlichen Raubes, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in zwei Fällen, davon in einem Fall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde festgesetzt bis zum 03.10.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">e) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine – ### Js ###/## # Ls ##/## – wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00€.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 12.05.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 07.05.2015 – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte T1 wurde am ##.##.#### in C2 geboren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Schulausbildung absolvierte er erfolgreich eine Lehre zum Betriebsschlosser. Anschließend war er ein Jahr bei der Armee und arbeitete dann als Maschinenschlosser. Im Dezember 1989 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Nach knapp 10 Jahren Beschäftigung in einem Autohaus verlor er diesen Arbeitsplatz im November 1999 infolge der Insolvenz des Unternehmens. In den folgenden Jahren führte der Angeklagte T1 einen eigenen Betrieb im Bereich der Fahrzeugpflege, scheiterte mit dieser selbstständigen Tätigkeit jedoch im Jahre 2004. Anschließend übernahm die Ehefrau des Angeklagten T1 formal den Betrieb. Auch hier beantragten verschiedene Gläubiger im Spätsommer bzw. Herbst 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen seine Ehefrau wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse abgewiesen. In der Folgezeit wurde das Unternehmen fortgeführt, jedoch lief es nicht mehr auf den Namen T1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte T1 ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, sein Sohn wurde am ##. Juni #### geboren und seine Tochter am ##. November ####. Die Ehe des Angeklagten ist gescheitert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel im Übermaß.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.04.2016 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">a) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Münster – ## Js ###/## ## Cs ###/## – wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz in drei Fällen, Steuerhinterziehung in 19 Fällen und Betruges in 11 Fällen zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Das Amtsgericht Aachen verurteilte ihn am ##.##.#### – ### Js ##/## ## Ls ##/## – wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 24.04.2009.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">c) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 23 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten, einbezogen wurde die Entscheidung vom ##.##.#### unter b). Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 01.07.2013 durch das Landgericht Bielefeld mit Entscheidung vom 16.06.2010. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 25.01.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 12.05.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.#### – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte I1 wurde am ##.##.#### in U1/Niederlande als ältestes von drei Kindern geboren. Der Vater hatte eine Transportfirma, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte besuchte in U1 zunächst sechs Jahre lang die Grundschule, anschließend für vier Jahre die weiterführende Schule, die eine Ausbildung im Bereich Straßenbau beinhaltete. Mit 16 Jahren begann er, im Straßenbau zu arbeiten und besuchte abends Kurse zur Weiterbildung. Im Alter von 20 Jahren erwarb er seine erste eigene Immobilie.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte heiratete mit 21 Jahren, in den Jahren 1991 und 1994 wurden seine Töchter geboren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Als der Angeklagte 26 Jahre alt war, erwarb er einen eigenen Schnellimbiss. Im Jahr 1997 kaufte er eine Diskothek in U1 und im Jahr 1999 eine Diskothek in Spanien. Ab 2000/2001 betrieb er mehrere Diskotheken in U1 sowie zwei Restaurants und ein Eiscafé. Im Jahr 2005 trennte er sich von seiner Ehefrau. Nach Beratung mit seinem Steuerberater begann er ab 2008, alle Betriebe zu verkaufen. Ihm waren die Geschäfte über den Kopf gewachsen. Von dem Erlös erwarb er zwei Bungalows und ein Grundstück mit zwei großen Gewerbehallen, die er vermietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte begann im Jahr 2009 eine neue Beziehung, mit dieser Partnerin zog er 2010 nach Deutschland. Dort eröffnete er in T3 den Sauna-Club „H1“, ein Bordell, die Immobilie war für 10.000 € monatlich gemietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In den Jahren 2012 und 2013 wurden die Söhne des Angeklagten geboren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im März 2015 lief der Mietvertrag für den Sauna-Club in T3 ab, daher verzog der Angeklagte mit seinem Betrieb nach F1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel und auch Alkohol nicht im Übermaß.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Schulden hat der Angeklagte nach eigenen Angaben bis auf einen geringen Restbetrag einer Hypothek nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 14.04.2016 in Deutschland nicht vorbestraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 12.05.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.#### – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte E1 wurde am ##.##.#### in B1/ Niederlande als jüngster von drei Söhnen seiner Eltern geboren. Der Vater betrieb eine Spedition, die Mutter arbeitete im Büro. Der Angeklagte besuchte die Grundschule bis zur 6. Klasse, dann für vier Jahre die weiterführende Schule und machte anschließend eine dreijährige Ausbildung in der Transportfirma seines Vaters. An den Wochenenden machte er zusätzlich eine Ausbildung zum EU-Unternehmer. Im Jahr 2014 verzog er nach Deutschland und gründete dort ein eigenes Transportunternehmen, das jedoch in die Insolvenz ging.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schulden hat der Angeklagte aus der Insolvenz seiner Firma in Höhe von 250.000 € bis 300.000 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Konsum von Betäubungsmitteln machte er keine Angaben, wobei sich keine Anhaltspunkte für einen relevanten Konsum ergeben haben, Alkohol nimmt er nach eigenen Angaben maßvoll zu sich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 14.04.2016 in Deutschland nicht vorbestraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 12.05.2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.#### – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 wurde am ##.##.#### in T4 geboren. Er war das einzige gemeinsame Kind seiner unverheirateten Eltern. Die Beziehung der Eltern scheiterte nach den Angaben des Angeklagten an der notorischen Untreue des Vaters, der von Beruf Psychologe war und inzwischen verstorben ist. Die Mutter des Angeklagten war tätig als Weberin, Servicekraft in einer Gaststätte und Bäckereifachverkäuferin. Im 2. Lebensjahr des Angeklagten heiratete sie den Stiefvater des Angeklagten, der ihn adoptierte. Bis zur Scheidung der Mutter im 11. Lebensjahr des Angeklagten ging dieser davon aus, dass der Stiefvater sein leiblicher Vater sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte wurde ein Jahr verspätet eingeschult und durchlief Grundschule und Hauptschule ohne Probleme. Im 15. Lebensjahr des Angeklagten heiratete seine Mutter erneut. Mit dem neuen Stiefvater verstand sich der Angeklagte nicht. Er zog daher im Alter von 18 Jahren zuhause aus. Nach dem Hauptschulabschluss machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er erfolgreich abschloss. Unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung erlitt er einen Motorradunfall, seit diesem Tag ist der gesamte rechte Arm gelähmt. Die vom Arbeitsamt angebotene Umschulung zum technischen Zeichner brach er ab. Er arbeitete dann für einige Jahre als Messeverkäufer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Unfall erhielt der Angeklagte die Auflage, nur noch einen Pkw mit Automatik-Getriebe zu fahren, ignorierte dies jedoch, daher wurde ihm alsbald die Fahrerlaubnis entzogen. Auch dies ignorierte er. In der Folge wurde er u.a. mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer Haftzeit lebte er Mitte der 90er Jahre für einige Jahre im betreuten Wohnen in S1, da er heroinabhängig war. In dieser Zeit wurde er mehrfach kurzfristig stationär psychiatrisch behandelt, und zwar wegen einer multiplen Abhängigkeitserkrankung und einer „strukturellen Persönlichkeitsstörung“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Am 30.06.1995 wurde der Angeklagte verwirrt aufgefunden und bis Ende Juli psychiatrisch behandelt, und zwar im Bezirkskrankenhaus I2 vom 30.06. bis 27.07.1995. Als Diagnosen wurden u.a. aufgeführt: paranoid-halluzinatorisches Syndrom bei Exacerbation einer drogeninduzierten Psychose, Polytoxikomanie einschließlich Herointyp, Zustand nach Methadonsubstitution. Unter dem Einfluss psychotischer Ängste zerschlug er ein Fenster, daher wurde die Behandlung mit Unterbringung nach dem PsychKG für vier Wochen fortgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der nächste Aufenthalt folgte in der Psychiatrieklinik M1 vom 27.07. bis 22.08.1995, als Diagnosen wurden neben den o.g. ein akuter Erschöpfungszustand bei Zustand nach drogeninduzierter Psychose festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Erneut war er in der Psychiatrie M1 stationär aufhältig vom 21.04. bis 24.06.1996 aufgrund einer psychotischen Episode mit depressiver halluzinatorischer und angedeuteter katatoner Symptomatik. Während eines Aufenthalts im K-Krankenhaus S1 vom 14. bis 15.05.1998 wegen einer aktiven Hepatitis C gab der Angeklagte an, er sei wegen früheren Heroinkonsums bis 1996 in Substitution gewesen, als Behandlung wurde eine Interferontherapie vorgeschlagen und auch durchgeführt. Vom 04. bis 16.09.2002 hielt er sich erneut in der psychiatrischen Klinik M1 auf. Als Diagnosen wurden festgestellt Opiatabhängigkeit, Cannabismissbrauch, narzisstische Persönlichkeit, anamnestisch psychotische Episoden in der Vergangenheit. Hier erklärte der Angeklagte, substituiert bis 1997 beigebrauchsfrei geblieben zu sein. Er habe sich nach Kokainkonsum ab 2000 und nicht näher bezeichneten Drogengeschäften ab 2001 erneut substituieren lassen. Er brach die Behandlung wegen „emotionaler Überforderung“ ab und hielt sich vom 08.10. bis 22.11.2002 erneut stationär in der psychiatrischen Klinik M1 auf, nachdem er nach der letzten Entlassung alsbald wieder Heroin konsumiert hatte sowie Opiate und Benzodiazepin. Die nächste Behandlung erfolgte Anfang Dezember 2002 bis Januar 2003, als Diagnose wurde eine polytoxische Depression und Polytoxikomanie festgestellt. Wegen wiederholter Rückfälle mit Opiaten wurde er nach drei Wochen disziplinarisch entlassen. Anschließend ließ sich der Angeklagte wieder substituieren und versuchte im Mai 2003 eigenständig einen Entzug, der in Verwirrtheit, aggressiv manischen Zuständen, Beeinträchtigungsideen und paranoidem Verhalten endete, weswegen er von Mitte Juni bis Ende Juli 2003 erneut in der psychiatrischen Klinik in M1 antipsychotisch behandelt werden musste. Im August 2003 wurde er auf Methadon eingestellt, im November desselben Jahres erfolgte nochmals eine kurze stationäre Behandlung wegen Antriebsarmut. Ende 2005 wurde er erneut stationär aufgenommen wegen plötzlich aufgetretener Denkstörungen und religiöser Wahnideen. Nach seinen Angaben war er zu dieser Zeit abstinent. Im Januar 2006 ließ er sich erneut einweisen, er berichtete über depressive Verstimmungen. Von 2006 bis 2009 wurde er ambulant durch den Psychiater Dr. H2 behandelt, psychotische Phasen traten offensichtlich nicht mehr auf, eine stationäre Behandlung wurde nicht nötig. Die letzte stationäre Behandlung unter dem Zeichen psychotischer Symptome erfolgte von Mai bis Juli 2009 in der LWL-Klinik in S1, dort wurde er als aktuell abstinent bezeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Während dieser Behandlungsepisode lernte der Angeklagte seine jetzige Frau kennen, welche die Freundin einer der Pflegekräfte war. Die Heirat erfolgte im Jahr 2013.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2011 oder 2012 traf der Angeklagte seinen alten Jugendfreund, den Angeklagten L1 wieder und erhielt über diesen Kontakt zum T4 Chapter der C1. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte, wie er gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen behauptet hat, ca. ein halbes Jahr nach Aufnahme in den Club wieder mit dem intranasalen Kokainkonsum begonnen hat und dabei mehrfach in der Woche 0,5 g bis 1 g konsumierte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Bis 2013 wurde der Angeklagte weiter ambulant psychiatrisch behandelt und blieb psychisch stabil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 2013 wurde er wegen einer schweren akuten dilatativen Kardiomyopathie in das N1 Spital in S1 eingewiesen, wo man ihn mit verschiedenen Medikamenten behandelte und einen Defibrillator implantierte. Bei der Aufnahme berichtete er – erstmals - von einem jahrelangen Kokainabusus, der sich aus anderen Quellen nicht ergibt. Nach der Akutbehandlung vom 15.08. bis 10.09.2013 wurde er weiter somatisch rehabilitativ behandelt, worunter sich die Herzpumpfunktion wieder leicht besserte. Man versuchte, das Risikoprofil des mittlerweile schwer adipösen Angeklagten, der zudem rauchte und eine Fettstoffwechselstörung als auch eine Hypertonie aufwies, zu verbessern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Am 19.01.2014 wies sich der Angeklagte selbst in die LWL-Klinik in S1 ein und erklärte dort, er sei seit Jahren von Drogen abstinent, habe sich aber nun wegen Schlafstörungen und der Angst, wieder psychotisch zu werden, genötigt gesehen, sich mit einer Art Valium vom Schwarzmarkt selbst zu behandeln. Der psychische Befund bei Aufnahme war bis auf eine subdepressive Verstimmung unauffällig, unter dem Eindruck der Vorbefunde diagnostizierte man eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv. Der Angeklagte wurde am 11.02. entlassen, ließ sich unter Angabe erneuter depressiver Stimmung bereits am 25.02. wieder aufnehmen, wurde aber unter Erhöhung des Antidepressivums schnell stabilisiert. Nach seinen Angaben nutzte der Angeklagte diese Behandlung wegen psychischer Probleme, um aus dem C1-Chapter auszusteigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt gegenüber gab der Angeklagte kein Substanzproblem an, es existieren keine Drogenscreenings.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nach seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. T5 begann der Angeklagte im Alter von 17 Jahren mit dem Rauchen von Marihuana/Haschisch. Den Cannabiskonsum (phasenweise bis 5 g pro Tag) von dem er sich nach seinen Angaben Jahrzehnte lang nicht hatte abbringen lassen, gab er nach seinen Angaben vor ca. zehn Jahren aufgrund der Erkenntnis auf, dass die Substanz bei ihm psychotische Zustände auslöse. Mit dem Konsum von Heroin begann er nach seinen Angaben im Alter von ca. 24 Jahren, rauchte es zunächst, und ließ es sich später durch andere intravenös applizieren. Nach seinen Angaben hat ihn dieser Konsum in seiner Leistungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt. Der Heroinkonsum war ausweislich seiner Angaben gegenüber dem K1 Krankenhaus S1 im Mai 1998 im Jahr 1996 beendet, ebenso wie die Substitution.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Alkohol konsumiert der Angeklagte nach seinen Angaben nicht im Übermaß.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.04.2016 als Erwachsener wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">a) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau – # Cs ## Js ###/## - wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">b) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Mühldorf am Inn – Cs ### Js #####/## – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">c) Das Amtsgericht Gronau verurteilte ihn am ##.##.#### – # Cs ## Js ####/## – wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">d) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Bocholt – # Ds # Js ##/## – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">e) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt – ## Cs ## Js ###/## – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">f) Das Amtsgericht Steinfurt bildete unter demselben Aktenzeichen mit Beschluss vom ##.##.#### nachträglich eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom ##.##.#### und ##.##.####, und zwar eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">g) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt – ## Ds ## Js ####/## – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 10.07.1991.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">h) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Münster – ## Ds ## Js ###/## – wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz bestehenden Fahrverbots zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt durch das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom ##.##.#### bis zum 03.09.1995. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 15.12.1994.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">i) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine – # Ds ## Js ####/## – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">j) Am ##.##.#### bildete das Amtsgericht Rheine unter demselben Aktenzeichen nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM, einbezogen wurde die Entscheidung vom ##.##.#### des Amtsgerichts Bocholt, die Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt vom ##.##.#### und die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine vom ##.##.####.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">k) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Münster – ## Ds ## Js ##/## – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 03.09.1995. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 06.11.1994.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">l) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Gronau – # Ds ## Js ####/## – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">m) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einbezogen wurde die Entscheidung vom ##.##.####. Daneben wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine weitere Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Deren Strafvollstreckung war erledigt am 04.09.1994. Die übrige Strafvollstreckung war erledigt am 25.07.1994.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">n) Das Amtsgericht Rheine verurteilte ihn am ##.##.#### – # Ds ## Js ####/## ###/## – wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">o) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Münster – ## Ds ## Js ####/## (##/##) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 16.05.2002.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">p) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine – # Ds ## Js ####/## (#/##) – wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 15.01.2008. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 19.02.2008.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">q) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine – # Ds ## Js ####/## (###/##) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 15.01.2008. Der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 19.02.2008.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Sache befand sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 12.05.2015 bis zur Außervollzugsetzung durch die Kammer am 01.07.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.#### – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte N1 wurde am ##.##.#### in T6/ England als Sohn eines Engländers und einer Deutschen geboren. Er hat eine zwei Jahre ältere Schwester. Sein Vater war Soldat der britischen Armee in Deutschland gewesen, in England arbeitete er bei einem Abschleppunternehmen. Die Mutter war als Köchin tätig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 1987 trennten sich die Eltern des Angeklagten, die Kinder blieben bei der Mutter. Der Angeklagte wurde im Jahr 1988 in T6 eingeschult und besuchte die Primary School bis Mitte 1993, als die Mutter mit den Kindern nach Deutschland, C3, zu ihrer Familie zog. In C3 besuchte der Angeklagte dann die 4. Klasse der dortigen Grundschule. Anschließend wechselte er auf die Realschule und schloss diese im Sommer 2000 mit der qualifizierten Fachoberschulreife ab. Er zog zu Hause aus und begann eine Tätigkeit als Hilfsmonteur bei einer Reifenfirma in Paderborn. Im Jahr 2001 begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und parallel eine Ausbildung zum Tätowierer bei der Firma S2 in S3. Letztere schloss er ab, die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hatte er aufgegeben. Im Jahr 2004 machte er sich als Teilhaber eines Tattoo-Studios in H3 selbständig und erwarb im Jahr 2005 ein eigenes Studio in N3. Nachdem 2008 in das Studio eingebrochen und ein erheblicher Sachschaden verursacht worden war, hatte der Angeklagte finanzielle Probleme und musste das Studio im Jahr 2011 schließlich aufgeben. Daraus hat er Schulden in Höhe von 40.000,- bis 50.000,- €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte für den Konsum von Alkohol im Übermaß oder Betäubungsmitteln hat die Kammer nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 13.05.2016 ist der Angeklagte in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">a) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt – ### Js ###/## ## Cs ###/## – wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">b) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt – ### Js ###/## ## Cs ###/## – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">c) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine – ## Js #####/## ## Cs ###/## – wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Strafen sind vollstreckt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den in diesem Verfahren durchgeführten Durchsuchungen und den Festnahmen der Mitangeklagten am 12.05.2015 floh der Angeklagte N1 zunächst nach England, wo er sich am 21.07.2015 der Polizei stellte, worauf er festgenommen und am 31.07.2015 nach Deutschland überstellt wurde. Seitdem befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom ##.##.#### – ## b Gs ###/## - in Untersuchungshaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahre 2012 befand sich in Steinfurt das Chapter „T2“ des Rockerclubs „C1“. Präsident des Clubs war zu diesem Zeitpunkt noch G2, der Angeklagte L1 war Vize-Präsident des Clubs und wurde Mitte des Jahres 2013 bis zur Auflösung des Chapters im April 2015 dessen Präsident.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die C1-Untergruppen (Chapter) in Deutschland sind hierarchisch organisiert und aufgebaut. An der Spitze der Chapter stehen jeweils ein Präsident und ein Vize-Präsident. Die nachfolgenden Positionen werden besetzt vom „Sergeant at Arms“, zuständig für Disziplin und die clubeigenen Waffen, „Treasurer“ (Schatzmeister), „Secretary“ und „Road Captain“ (zuständig für die Ausarbeitung der Touren), die Befehlsgewalt in dieser Reihenfolge haben. Daneben entscheidet die Versammlung der sogenannten „Full member“, also Voll-Mitglieder. Aspiranten auf eine Club-Mitgliedschaft müssen verschiedene Bewährungsstufen durchlaufen, sie beginnen als „Hangaround“, der Dienste für die „Member“ verrichten muss, steigen dann auf zum „Prospect“ (Anwärter) und weiter zum „Probationary“ (Mitglied auf Probe), bevor sie schließlich Vollmitglied werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bordell des Angeklagten I1 „H1“ in T3, ab Frühjahr 2015 nach F1 verzogen, stellte faktisch eine Außenstelle des Clubhauses dar. Viele Clubmitglieder hielten sich regelmäßig dort auf. I1 war mit dem Angeklagten L1 befreundet, Prospect des Clubs und nahm ab Frühjahr 2014 die Position des „Treasurers“, also Schatzmeisters, ein, obwohl er kein Clubmitglied war. Der Angeklagte E1 arbeitete in I1 Bordellbetrieb u.a. an der Theke. Der Angeklagte N1 war zunächst „Sergeant at Arms“ und wurde später „Road Captain“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte T1 war „Prospect“ des Clubs. Der Angeklagte G1 war „Probationary“, wurde aber vor seinem Austritt „abgepatcht“, also wieder zum „Prospect“ degradiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verfolgte Zeuge N4 gehörte seit Mitte 2012 den C1 an, zunächst war er für einige Zeit Mitglied eines Supporter-Clubs, wurde kurz darauf dann „Hangaround“ bis März 2013, stieg dann zum „Prospect“ auf, nach weiteren 12 Monaten zum „Probationary“ und schließlich zum „Member“. Er übte die Funktion des „Treasurers“ aus, bis er diese an I1 abgeben musste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Anfang des Jahres 2014 ergaben sich aufgrund von Hinweisen von Verbindungspersonen für die Ermittlungsbehörden Verdachtsmomente, dass der Angeklagte L1 und weitere Mitglieder des C1 Chapters T4 Handel mit Betäubungsmitteln trieben, weshalb ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Mitte Juni 2014 wurde dem Zeugen N4 durch den Angeklagten L1 vorgeworfen, er habe während seiner Zeit als „Treasurer“ Gelder des Clubs in Höhe von 3.000 € bis 4.000 € unterschlagen. Hintergrund war, dass der Zeuge N4 Gelder von einzelnen Club-Mitgliedern für den im Juli 2014 anstehenden sog. „National Run“, eine Art Clubreise nach Italien anlässlich des Europatreffens des C1 MC, eingesammelt hatte, diese jedoch nicht ordnungsgemäß weitergegeben haben sollte. Ob der Zeuge N4 das Geld tatsächlich nach Italien überwiesen bzw. auf ein dortiges Konto eingezahlt hatte und dies nur nicht mehr belegen konnte, oder ob er tatsächlich eingesammeltes Geld für eigene Zwecke verwendet hatte, hat die Kammer nicht festgestellt. Er stand jedenfalls aufgrund der Verdächtigungen derart unter Druck, dass er mit seiner Freundin, der Zeugin Q2, aus Angst vor Repressalien „Hals über Kopf“ und mit sehr knappen finanziellen Mitteln ausgestattet, mit dem Pkw Deutschland verließ und nach Spanien flüchtete. Als den beiden bald darauf das Geld ausging, meldete sich der Zeuge N4 am 10.07.2014 telefonisch beim Landeskriminalamt in Düsseldorf und kündigte an, eine umfangreiche Aussage insbesondere gegen Mitglieder des Rocker-Clubs C1 zu machen. Am 14.07.2014 kehrten N4 und Q2 nach Deutschland zurück. Für die Rückreise hatte ihnen das LKA einen Betrag von 500,- € zur Verfügung gestellt. Am 15.07.2014 wurde der Zeuge N4, gegen den zwei Vollstreckungshaftbefehle vorlagen, in Haft genommen und, da er angekündigt hatte, eine umfangreiche Aussage zu machen, in der Folgezeit 16-mal vernommen. N4 befand sich zunächst vom 15.07.2014 bis zum 12.09.2014 und dann erneut vom 26.01. bis 21.05.2015 in Strafhaft. Nachdem 2/3 der Strafe verbüßt waren, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U1 den Rest der Vollstreckung mit Beschluss vom ##.##.#### zur Bewährung aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Angaben des Zeugen N4 wurden weitere Ermittlungen durchgeführt und insbesondere zahlreiche Mobilfunk- und Festnetzanschlüsse überwacht, Pkws mit Sendern versehen und Gebäude observiert. Hieraus ergaben sich u.a. Hinweise auf den Betrieb mehrerer Marihuanaplantagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Am 27.04.2015 wurde das Clubheim des C1-Supporter Clubs „X1“ in G4 durchsucht. Es wurde die in den Fällen 18 und 19 (Fälle 71 und 72 der Anklage) betroffenen Marihuanaplantage gefunden und sichergestellt. Die gesondert verurteilten Zeugen M1 und K2 befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung dort und wurden festgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.05.2015 wurden zahlreiche weitere Objekte durchsucht, u.a. die in den Fällen 20 bis 24 (Fälle 73 bis 77 der Anklage) betroffenen Objekte sowie die Wohnung des gesondert verurteilten L2, das Gebäude U-weide 34 in F1, der Bordell Betrieb „H1“ in F1 und die Wohnungen sämtlicher Angeklagter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt hat die Kammer auf der Grundlage dieser Ermittlungen und der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Taten festgestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex A: Amphetaminschmuggel nach Finnland</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Das C1-Chapter T4 hatte Kontakte zu dem C1-Chapter O1 in Finnland. Man besuchte sich gegenseitig und feierte auch gemeinsam Partys.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Im Herbst 2012 entschlossen sich L1, T1 und die dem C1-Chapter O1 angehörenden Finnen U1, genannt „U2“, und M2, Amphetamin-Öl von Deutschland nach Finnland zu schmuggeln, wo es von U1 und M2, möglicherweise nach Verarbeitung zu fertigem Amphetamin, gewinnbringend weiterverkauft werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">L1 beauftragte den gesondert verfolgten Zeugen N4 sowie in einem Fall den Angeklagten G1 mit dem Schmuggel des Amphetamin-Öls nach Finnland und dem Rücktransport der dafür von den Finnen in Finnland übergebenen Geldbeträge. Das Amphetamin-Öl wurde in der Regel in 3-Liter-Wodka-Flaschen gefüllt und diese wieder so verschlossen, dass von außen nicht sichtbar war, dass die Flaschen nicht original verschlossen waren. Hierfür zuständig war der Angeklagte T1. Er erwarb das Amphetamin-Öl von einem nicht feststellbaren Händler, vermutlich in den Niederlanden, und lagerte es in seiner Halle in einem Gewerbegebiet in der Straße in T6. Von dort brachte er es selbst oder durch Kuriere zum weiteren Transport nach Finnland zum Angeklagten L1, der sich um den Transport nach Finnland insofern kümmerte, als er den Zeugen N4 sowie in einem Fall den Angeklagten G1 mit dem Transport beauftragte, wobei L1 meist die Flugtickets kaufte und bezahlte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Den Gewinn aus den Schmuggelgeschäften teilten sich die Angeklagten L1 und T1. Dabei betrug der Preis pro verkauften Liter Amphetamin-Öl mindestens 4.000 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amphetamin-Öl hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Aus drei Litern Amphetamin-Öl konnten geschätzt mindestens 8,5 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % hergestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 1 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 übergab Anfang Oktober 2012 dem Zeugen N4 eine Geschenkverpackung mit Süßigkeiten und einer 3-Liter-Wodkaflasche, die mit Amphetamin-Öl gefüllt war und äußerlich wie original verschlossen aussah und die L1 von dem Angeklagten T1 erhalten hatte. Die Geschenkverpackung war ihrerseits in einer Styroporbox verpackt, ähnlich den Boxen, in denen Pizzaservice-Betriebe die Pizzaschachteln transportieren. L1 erklärte dem N4 dazu, er solle dieses sogenannte Geschenk per Flug nach U3 transportieren und zum dortigen Chapter O1 bringen, damit könne er sich etwas Geld verdienen. Der Zeuge N4 ging dabei davon aus, dass er für den Transport einer Wodkaflasche allein vermutlich keine Bezahlung erhalten würde, fragte jedoch zunächst nicht weiter nach, da es ihm allein auf den Erhalt des versprochenen Geldes ankam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Am 11.10.2012 flogen L1 und T1 vorab mit der Fluggesellschaft RyanAir von Bremen nach U3, um das Risiko zu vermeiden, gemeinsam mit N4 mit dem Amphetamin-Öl aufzufallen. Der Zeuge N4, der ursprünglich einen Flug für den 12.10.2012 von Düsseldorf über I3 nach U3 gebucht hatte, musste seinen Flug auf eine Verbindung mit FinnAir von Düsseldorf über T7 nach U3 umbuchen. Grund dafür war die Tatsache, dass er am Morgen des 12.10.2012 anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Marktplatz in T4 vorläufig festgenommen und erst mittags entlassen worden war. Seinen um 11.50 Uhr in Düsseldorf abgehenden Flug konnte er nicht mehr erreichen, so dass er auf den genannten Flug umbuchte, wobei der Abflug um 19.50 Uhr in Düsseldorf war, der Weiterflug in T7 um 22.55 Uhr, und die Ankunft in U3 gegen Mitternacht. Die genannte Wodkaflasche in der Geschenkverpackung gab der Zeuge N4, wie auch bei den folgenden Flügen, in seiner Reisetasche als Gepäck auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">In U3 angekommen, wurde der Zeuge N4 aufgrund der späten Ankunftszeit nicht kontrolliert, es waren in dem kleinen Terminalgebäude keine Zollbeamten anwesend, er nahm sein Gepäck in Empfang und verließ die Ankunftshalle. Am Flughafengebäude wurde er von M2 und einem Mitglied des örtlichen C1 Supporter-Clubs in Empfang genommen. Gemeinsam fuhren sie zunächst zu einem Waldgebiet, wo die beiden Finnen die Tasche des N4 untersuchten, um festzustellen, ob die Flasche unversehrt war. Anschließend fuhren sie zu einem Privathaus, wo L1 und T1 sie bereits erwarteten. Beide waren erleichtert, dass N4 mit dem „Geschenk“ schließlich doch noch angekommen war. N4 übergab die Flasche mit dem Amphetamin-Öl an L1 und T1 und wurde selbst zum Clubhaus des Chapters O1 gebracht. Dort verbrachte er – entsprechend der Anweisung des L1 – die Nacht und flog am nächsten Tag mit L1 und T1 zurück nach Bremen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">N4 erhielt als Belohnung einen Betrag von 500 bis 1000 €. Bezahlt wurde sein Hin- und Rückflug vom Angeklagten L1. In U3 hatte L1 ihm eröffnet, dass er (N4) in der Wodkaflasche Amphetamin-Öl transportiert hatte, das zum Weiterverkauf an die Mitglieder des Chapters O1 bestimmt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 2 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Ende Oktober 2012 beauftragte L1 den Angeklagten G1, die von T1 erneut beschafften 3 Liter Amphetamin-Öl in einer Wodka-Flasche nach Finnland zu transportieren. G1 sollte zunächst mit einem Flug am 30.10.2012 um 6.30 Uhr von Bremen nach U3 fliegen. Da er diesen Flug in Bremen verpasste, musste er umbuchen auf einen Flug von Frankfurt/Hahn nach U3, der allerdings erst am 31.10.2012 abging, was G1 zunächst übersah. Der Zeuge N4 fuhr ihn am 30.10.2012 daher auf seine Bitte mit G1‘ Gepäckstück, in dem sich in einem Karton die Flasche mit dem Amphetamin-Öl befand, zum Flughafen Frankfurt/Hahn, wo G1 bei seiner Ankunft feststellte, dass der Abflug erst am nächsten Tag war. Er buchte daraufhin für eine Nacht ein Hotelzimmer. Gegenüber dem Zeugen N4 äußerte er sich besorgt, weil er mit dem Betäubungsmittel im Gepäck nun auch noch ein Hotel aufsuchen müsse. Am nächsten Tag flog er mit dem Amphetamin-Öl nach U3. Sein Gepäckstück hatte er aufgegeben. In Finnland angekommen übergab er im Clubhaus des Chapters O1 den Karton mit dem Amphetamin-Öl an nicht mehr feststellbare Club-Mitglieder. Bereits am nächsten Morgen flog G1 zurück nach Bremen, wobei ihm nicht mehr feststellbare Mitglieder des Chapters O1 14.000,- € als Bezahlung für das Amphetamin-Öl mitgaben, die G1 bei sich führte. Der Zeuge N4 holte G1 am Flughafen in Bremen ab und fuhr ihn nach Hause. G1 übergab das Geld absprachegemäß an L1. Welche Belohnung G1 erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 3 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Am 21.11.2012 flog der Zeuge N4 erneut im Auftrag des L1 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan von L1, T1 sowie U1 und M2 von Bremen nach U3 und transportierte dabei in seinem Gepäckstück, das er erneut aufgegeben hatte, eine 3-Liter-Wodkaflasche, gefüllt mit Amphetamin-Öl, das T1 beschafft hatte. Zusätzlich hatte er eine Packung mit einem Kreatin-Pulver bei sich, das er ebenfalls für L1 zum Chapter O1 transportieren sollte. Am Flughafen in U3 angekommen wurde der Zeuge N4 von den Zollbeamten N5 und I4 kontrolliert, da ein Drogenspürhund sich vor ihn hingesetzt hatte, womit der ausgebildete Hund anzeigte, dass er Betäubungsmittel wahrgenommen hatte. Die Zollbeamten untersuchten daraufhin das ihnen verdächtig erscheinende Kreatin-Pulver, konnten jedoch nichts feststellen. Auch die Wodka-Flasche mit dem Amphetamin-Öl nahmen die Zollbeamten eher nebenbei in die Hand, konnten aber daran ebenfalls nichts Verdächtiges feststellen. Sie ließen daher den Zeugen N4 mit seinem Gepäck passieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 übergab im Clubhaus des Chapters O1 auftragsgemäß das Amphetamin-Öl an U1 oder M2. Am 23.11.2012 flog N4 zurück nach Bremen. Die Flüge bezahlte wiederum der Angeklagte L1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Als Bezahlung erhielt N4 500 € pro Liter Amphetamin-Öl, also 1.500 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 5 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem 26.11.2013 übergab L1 dem Zeugen N4 erneut eine 3-Liter-Flasche, gefüllt mit Amphetamin-Öl, das T1 beschafft hatte. Es war zu einer Verzögerung gekommen, daher erschien L1 für den Zeugen N4 überraschend abends in dessen Wohnung und überreichte ihm das Flugticket und das Amphetamin-Öl, welches diesmal in eine Mariacron-Flasche abgefüllt war. Eine Styropor-Box für den Transport hatte L1 in diesem Fall nicht. N4 sollte entsprechend dem Vorgehen in den vergangenen Fällen das Öl per Flugzeug nach Finnland transportieren und dort U1 oder M2 übergeben. Der Zeuge N4 war wegen der Kurzfristigkeit verärgert und beschwerte sich zudem über die Transportflasche, da Weinbrand eine bräunliche Farbe hat und nicht hell ist wie das dort abgefüllte Öl. Schließlich stellte er seine Bedenken jedoch zurück, wickelte die Flasche in Decken und verstaute sie in seinem Trolley. Dann flog er auftragsgemäß am 26.11.2013 von Düsseldorf über I3 nach U3. Sein Gepäckstück, in dem die Flasche mit dem Öl verstaut war, gab er auch bei diesem Flug auf. Im Clubhaus O1 übergab er die Flasche mit dem Amphetamin-Öl an U1 oder M2. Am 30.11.2013 flog N4 über I3 zurück nach Düsseldorf. Die Flüge bezahlte wie in den vergangenen Fällen der Angeklagte L1. N4 erhielt als Belohnung 1.500 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex B: Einfuhr von BtM und Handeltreiben 2013/2014</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 31 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 2013 fuhr der Zeuge N4 im Auftrag des Angeklagten L1 mit dem Motorrad vom Clubhaus in T4 nach Enschede, um dort 1 kg Marihuana abzuholen und zu L1 nach Deutschland zu bringen, der es verkaufen wollte. Der Angeklagte L1 hatte ihn zufällig vor dem Clubhaus gesehen und engagierte ihn daher spontan für die Kurierfahrt. Der niederländische Dealer, der mit einem niederländischen Freund im Clubhaus in T4 zu Besuch war, fuhr mit diesem Freund vor N4 her nach Enschede. Dort angekommen, musste der Zeuge N4 eine Zeitlang warten, weil der Dealer das von L1 bestellte Marihuana noch beschaffen musste. Schließlich übergab er es dem N4. Dieser versteckte es in seinem Rucksack und brachte es unbemerkt über die Grenze zu L1 ins Clubhaus. Als Belohnung erhielt er von L1 300 €. L1 verkaufte das Marihuana gewinnbringend an einen nicht identifizierten Freund des gesondert verfolgten E2 aus Minden. Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas betrug geschätzt mindestens 3 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 32 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Im August 2013 bestellte der Zeuge I5, der seinerseits in großem Umfang mit Betäubungsmitteln handelte, bei dem Angeklagten L1 5 kg Marihuana sehr guter Qualität („Coffeeshop-Qualität“) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Vermittelt hatte den Kontakt der Angeklagte T1, der mit I5 bekannt war. Vereinbart war, dass L1 sowohl das Marihuana beschaffte als auch den Transport von den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland organisierte. Dafür sollten die einzusetzenden Kurierfahrer 1.000 € von I5 erhalten, L1 selbst 500 € für die Organisation. Als Preis waren 4,20 € für das Gramm Marihuana selbst vereinbart.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">L1 fasste entgegen dieser Vereinbarung den Entschluss, dem Zeugen I5 das Marihuana nicht auszuhändigen, sondern es anderweitig an den gesondert verfolgten C4, ein Mitglied des C1-Chapters in N6, zu verkaufen. Entsprechend erklärte er dem Angeklagten N1, der gemeinsam mit dem Zeugen N4 als Kurierfahrer fungieren sollte, er solle nach dem Transport des Marihuana über die Grenze den Zeugen I5 zusammenschlagen, ihm das Marihuana nicht übergeben und ihm den vereinbarten Kurierlohn gewaltsam entwenden. Dass der Angeklagte N1 bei diesem geplanten tätlichen Angriff auf den Zeugen I5 Quarzsandhandschuhe tragen würde, um seine Hände zu schonen und seinen Schlägen mehr Wucht zu verleihen, war dem Angeklagten L1 – möglicherweise - nicht bekannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.08.2013 fuhren absprachegemäß L1 mit seinem Pkw, der Zeuge I5 mit seinem Pkw sowie der Zeuge N4 und der Angeklagte N1 mit dem Geländewagen des N1 und einem Anhänger nach Enschede. N1 hatte Quarzsandhandschuhe eingesteckt. Den Anhänger beluden N1 und N4 mit Sand, um sich den Anschein von Bauarbeitern zu geben und das Marihuana später darunter verbergen zu können. N4 fuhr, da N1 keine Fahrerlaubnis besitzt. Auf dem Weg nach Enschede weihte N1 den N4 in den Plan des L1 ein, den Zeugen I5 „abzuziehen“. In Enschede an der Wohnung des nicht mehr feststellbaren Dealers angekommen, händigte dieser dem L1 die vereinbarten 5 kg Marihuana aus, der sie an den Zeugen I5 weitergab. I5 zögerte zunächst, weil das Marihuana optisch nicht der von ihm erwarteten hohen Qualität entsprach, und machte auch eine entsprechende Bemerkung. Um Ärger mit den von ihm aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den C1 als bedrohlich empfundenen Angeklagten zu vermeiden, entschloss er sich jedoch dann, das Marihuana trotzdem abzunehmen, zumal es jedenfalls noch eine für ihn akzeptable Qualität aufwies. Er zahlte daher an den Dealer 21.000 € und an L1 die vereinbarten 500 € für die Organisation des „Geschäfts“. Wie mit L1 besprochen, brachte der Zeuge I5 das in Plastiktüten verpackte Marihuana zum Geländewagen des N1, dieser versteckte es unter dem geladenen Sand auf dem Anhänger. Dann fuhren N4 und N1 dem I5 absprachegemäß über Landstraßen hinterher, bis hinter die niederländisch-deutsche Grenze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Bauernschaft in M-T fuhr der Zeuge I5 in einen Feldweg und hielt dort an, hinter seinem Pkw stoppte N4. I5 stieg aus und ging nach hinten zu dem Fahrzeug von N4 und N1 und erwartete die vereinbarte Übergabe des Marihuanas. N1 stieg ebenfalls aus, zog sich die mitgebrachten Quarzsandhandschuhe an, setzte einen Fuß auf die Deichsel des Anhängers und tat erst so, als wolle er die Drogen aus dem Anhänger nehmen. Sodann versetzte er dem Zeugen I5, für diesen völlig überraschend, einen massiven Schlag mit der behandschuhten Faust ins Gesicht, sodass I5 vor Schmerz aufschrie und sofort heftig aus der Nase blutete. N1 forderte dann von I5 den Kurierlohn von 1.000 € und schrie „Geld her“. Aus Angst vor weiteren Schlägen händigte I5 ihm die 1.000 € aus. N1 und N4 fuhren mit dem Geländewagen und dem Marihuana nach Münster, wo sie den Anhänger auf dem Grundstück des Zeugen M4 abstellten und das Marihuana im Pkw mitnahmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei stellten sie fest, dass das Marihuana schlecht verpackt war und intensiv roch. Sie brachten es daher noch am selben Tag nach N6, um es dort entsprechend dem Plan des Angeklagten L1 an den gesondert verfolgten C4, genannt „C5“, zu verkaufen. In N6 trafen sie sich auf einem Parkplatz mit zwei von C4 beauftragten Prospects, die das Marihuana entgegen nehmen sollten. Bei dem Gespräch zwischen L1 und C4 war es jedoch zu einem Missverständnis gekommen. Während L1 davon ausging, dass C4 das Marihuana bei der Übergabe bezahlen werde, war C4 der Meinung, er erhalte das Marihuana auf Kommissionsbasis, um es später zu bezahlen. N1 und N4 zögerten daher, das Marihuana zu übergeben und verbrachten die Nacht nach einigen Diskussionen im S4-Hotel in N6 in der Hoffnung, C4 habe am nächsten Tag den Kaufpreis in Höhe von mindestens 10.000 € bereit. Obwohl dies nicht der Fall war, überließen N1 und N4 ihm das Marihuana am nächsten Tag doch auf Kommissionsbasis, weil sie die stark riechenden Päckchen nicht wieder mit zurücknehmen wollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 war nach der Rückkehr von N1 und N4 mit diesem eigenmächtigen Verhalten nicht einverstanden und zahlte beiden einige Zeit später anstatt der vereinbarten 2.500 € nur je 2.000 € als Kurierlohn. Zuvor hatte N1 den Kaufpreis für das Marihuana bei C4 in N6 abgeholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge I5 erlitt durch den Faustschlag ein Monokelhämatom am linken Auge sowie eine Prellung der Nasenwurzel sowie heftiges Nasenbluten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Das Marihuana hatte einen geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 8 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 33 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">An einem nicht mehr feststellbaren Tag im August 2013, vor der Sommerparty des C1-Chapters T4, fuhren der Angeklagte N1 und der Zeuge N4 im Auftrag des Angeklagten L1 nach Enschede zu einem Kokainlieferanten, um dort für die Gäste der Sommerparty 100g Kokain zu kaufen. Der Angeklagte N1 bezahlte für das Kokain 4.500 €, die ihm der Angeklagte L1 mitgegeben hatte. N1 und N4 versteckten das Tütchen mit dem Kokain hinter der Verkleidung des Außenspiegels ihres Pkw und transportierten es auftragsgemäß über die niederländisch-deutsche Grenze nach T4. Das Kokain wurde auf der am 31.08.2013 stattfindenden Sommerparty in der Wohnung über dem Clubhaus zu einem Preis von 50,- €/Gramm an die Gäste der Party verkauft. Der Wirkstoffgehalt des Kokains betrug geschätzt mindestens 20 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">8.-12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 35-39 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeklagten L1 und T1 vereinbarten im Jahr 2013 mehrfach, dass T1 an L1 zum gewinnbringenden Weiterverkauf Amphetamin im Kilogramm-Bereich lieferte, wobei T1 als Kaufpreis pro Kilogramm 800 € erhielt und der Wirkstoffgehalt jeweils mindestens 4,5 % betrug. Im Einzelnen kam es zu folgenden Geschäften:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 35 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Zeuge N4 und der Angeklagte L1 Anfang 2013 eine kurze Zeit gemeinsam auf Baustellen gearbeitet hatten und dabei festgestellt hatten, dass sich eine bürgerliche Arbeit schlecht mit dem nächtlichen Club-Leben verbinden ließ, schlug L1 dem N4 vor, für ihn Amphetamin auf Kommissionsbasis zu verkaufen. Sie einigten sich auf zunächst 3 kg Amphetamin, das L1 bei T1 bestellte. N4 fuhr absprachegemäß kurz darauf mit dem Pkw des L1 nach Selm, wo T1 ihm auf einem Lidl-Parkplatz die 3 Kilogramm Amphetamin übergab, welche in drei Beutel zu je 1 kg verschweißt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 fuhr anschließend mit dem Amphetamin und dem Pkw des L1 weiter nach Ludwigshafen zu dem gesondert verfolgten M5, den er aus einem früheren gemeinsamen Haftaufenthalt kannte und der ihm ein Kilogramm Amphetamin für 2.500 € abkaufte. Mehr Geld hatte er kurzfristig nicht zur Verfügung, und N4 musste dem L1 noch am selben Tag dessen Pkw zurückbringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die verbliebenen 2 Kilogramm Amphetamin nahm N4 daher wieder mit nach Hause und versteckte sie in seiner Wohnung. Ein Kilogramm teilte N4 in Mengen zu je 100 bzw. 200 Gramm auf und verkaufte diese an den gesondert verfolgten S5 für insgesamt 3000 €. Das erhaltene Geld gab N4 wie auch in den anderen Fällen an L1 weiter. Das 3. Kilogramm verkaufte L1 zu einem nicht bekannten Preis an eigene Abnehmer. Der gesondert verfolgte C6 holte es in Absprache mit N4 aus dessen Wohnung, als N4 unterwegs war, und übergab es L1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">N4 erhielt von L1 eine Belohnung unbekannter Höhe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 36 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Im Sommer 2013 holte der Zeuge N4 im Auftrag des L1 ein Kilogramm Amphetamin auf einem REWE-Parkplatz in Selm von T1 ab und brachte es auftragsgemäß zu L1 nach T4, der es an unbekannte Abnehmer gewinnbringend weiter verkaufte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">10.-12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 37-39 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Im Verlauf des Jahres 2013 holte N4 als Kurierfahrer im Auftrag des Angeklagten L1 in 3 weiteren Fällen jeweils ein Kilogramm Amphetamin von T1 ab, das dieser an L1 verkauft hatte. Ein Kilogramm aus diesen insgesamt 3 Kilogramm verkaufte L1 an die Zeugin K2, ein weiteres Kilogramm an den Zeugen M6. Das dritte Kilogramm verkaufte er an unbekannte Abnehmer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 40 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesondert verurteilten G4 und X2 handelten im Jahr 2014 gemeinsam mit Amphetamin. An einem nicht mehr konkret feststellbaren Tag zwischen dem 15.06.2014 und dem 22.07.2014 bestellte X2 bei G4 ein Kilogramm Amphetamin für 2.500 €. G4 gelang es nicht, seinen eigentlichen Dealer, den gesondert verurteilten Q3, kurzfristig zu erreichen, daher bestellte er das Kilogramm Amphetamin beim Angeklagten T1, mit dem er zuvor bereits Amphetamingeschäfte gemacht hatte. Am vereinbarten Tag ließ sich X2, der keinen Führerschein hat, von einem nicht mehr feststellbaren Fahrer zur Wohnanschrift des G4 fahren. Von dort folgten X2 und sein Fahrer dem G4 nach T6 zur Halle des Angeklagten T1, Straße ##, wo sich dessen Amphetamin-Labor befand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Vor der Halle besprachen sich G4 und T1, was X2 aus dem Pkw heraus beobachtete. T1 hatte gegenüber der Halle auf dem gepflasterten Vorplatz zwischen geparkten Autos einen Karton, in dem sich das Kilogramm Amphetamin befand, bereit gestellt. X2 nahm es absprachegemäß an sich und fuhr nach Hause.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">G4 zahlte an T1 800 € für das Kilogramm Amphetamin. Der Wirkstoffgehalt betrug mindestens 4,5 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 42 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verfolgte T8, der dem C1-Chapter in T4 angehört hatte, setzte sich im Februar 2014 mit dem Zeugen N4 in Verbindung, um von ihm ein Kilogramm Marihuana für seinen Abnehmer K1 zu erwerben. Er zahlte im Voraus am 11.02.2014 an N4 3.500 €. N4 versuchte zunächst vergeblich, das Marihuana über den Angeklagten L1 zu beschaffen. Dieser konnte es jedoch nicht kurzfristig besorgen. Daher wandte sich N4 ohne Wissen des L1 an den Angeklagten I1, und zwar am 19.02.2014 in dessen Bordellbetrieb „H1“ in T3. I1 bestellte bei einem nicht mehr feststellbaren niederländischen Dealer das Kilogramm Marihuana, das schließlich nach etwa einer Stunde von zwei Niederländern gebracht wurde. N4 zahlte an die Niederländer 2.000 €, nachdem I1 erklärt hatte, er wolle an dem Geschäft nicht verdienen. Das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6 % wurde an N4 übergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">N4 deponierte das Marihuana in Absprache mit T8 in Osnabrück an dem Parkplatz eines Restaurants der Kette „Burger King“ in einer Hecke. Der Abnehmer des T8, K1, holte das Marihuana dort ab. Dieser Vorgang wurde durch Polizeibeamte beobachtet, da zu diesem Zeitpunkt bereits Ermittlungen gegen T8 u.a. liefen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Als N4 nach T4 zurückgekehrt war, stellte er fest, dass L1 mehrfach versucht hatte, ihn auf seinem Mobiltelefon zu erreichen. Als N4 zurückrief, erklärte ihm L1, sie müssten sich noch am selben Abend in einem Café treffen, da es etwas zu besprechen gebe, auch der Angeklagte N1 werde dabei sein. Bei diesem Treffen am späteren Abend erklärte L1, der von dem Marihuanageschäft inzwischen erfahren hatte, dem N4 sehr aufgebracht, dass er keineswegs einverstanden sei, wenn N4, ohne ihn einzubeziehen, Geschäfte mit I1 mache. I1 sei <span style=\"text-decoration:underline\">sein</span> Kontakt, und wenn N4 Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bei I1 beziehen wolle, dann müsse er ihn (L1) einbeziehen und auch finanziell an dem Geschäft beteiligen. Er habe an jedem von I1 gelieferten Kilogramm Marihuana 500 € zu verdienen. Dies gelte für <span style=\"text-decoration:underline\">jedes</span> Geschäft. L1 war derart aufgebracht, dass er ankündigte, N4 „abzupatchen“, was in der Folgezeit jedoch nicht geschah. An dem zwei Tage später stattfindenden Clubabend erklärte L1 jedoch den anwesenden C1-Mitgliedern, N4 habe sich falsch verhalten und wies darauf hin, dass er für jedes von I1 gelieferte Kilogramm Marihuana 500 € zu bekommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem gesondert verfolgten T9, der Abnehmer des K1 war, wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung unter dem Backofen 17 KVT mit einer Restmenge von brutto 64 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,8 % sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 44 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Frühjahr 2014 waren der Zeuge N4 sowie die Zeuginnen Q2 und O2, die damalige Freundin des Angeklagten L1, mit L1 Pkw unterwegs zu einer Party der C1 in V1. Bei einem Halt an einer als Treffpunkt dienenden Tankstelle bemerkte der Zeuge N4 aufgrund des Geruchs, dass sich im Fußraum des Pkw eine Lidl-Plastiktüte befand, in der drei Beutel mit jeweils 100 Gramm Marihuana waren, die der Angeklagte L1 dort vergessen hatte. Der Zeuge N4 wies den mittlerweile auch an der Tankstelle eingetroffenen Angeklagten L1 darauf hin, dass das Mitführen von Betäubungsmitteln bei der Fahrt zu einer Clubparty wegen der zu erwartenden Polizeikontrollen doch zu gefährlich sei. L1 gab ihm daraufhin den Auftrag, zurückzufahren und das Marihuana im Clubheim zu verstecken, was der Zeuge N4 auch befolgte. Er versteckte das Marihuana zunächst in seiner Wohnung im Clubheim. In den Folgetagen verkaufte er das Marihuana im Auftrag des L1 an die Zeugen L3 und L4 zu einem nicht mehr feststellbaren Kaufpreis, jedoch gewinnbringend, wobei er einen geringen Teil des Geldes für sich behielt und den Rest an L1 ablieferte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas betrug geschätzt mindestens 3 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 68 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte N1 bot dem Zeugen N4 an einem nicht mehr feststellbaren Tag im April oder Mai 2014 ein von ihm zuvor erworbenes Kilogramm Amphetamin zum Weiterverkauf an, da er selbst dafür keinen Abnehmer fand. N4 teilte das Kilogramm in Portionen zu je 100 bis 200 Gramm auf und verkaufte es für insgesamt 2.500,- € gewinnbringend an die gesondert verfolgten Zeugen L3 und L4. Den Erlös teilte er mit dem Angeklagten N1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wirkstoffgehalt betrug auch hier mindestens 4,5 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 69 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte E1 sprach den Angeklagten L1 im November 2014 an, ob er einen geeigneten Raum zur Verfügung habe, um Marihuana zu trocknen. E1 war gemeinsam mit seinem Bruder in den Besitz einer größeren Menge Marihuana gekommen, die der Bruder des E1 in dessen Auftrag aus einer Marihuana-Plantage in den Niederlanden entwendet hatte. L1 besprach daraufhin mit dem Zeugen M4, dem Vermieter des Hauses E3 ## in T4, in dem sich u.a. das Clubheim der C1 befand, dass die ehemalige, nun leer stehende Wohnung des S6 im 2. Obergeschoss des Hauses ab jetzt von L1 genutzt werde. L1 tauschte das Türschloss aus und stellte dann diese Wohnung dem E1 zur Trocknung des Marihuanas zur Verfügung. E1 brachte das Marihuana nach Deutschland, installierte in der genannten Wohnung eine Trocknungsanlage und brachte das Marihuana ebenfalls in die Wohnung zur Trocknung. Am 03.12.2014 wurde die Wohnung von Ermittlungsbeamten der Polizei durchsucht, da Richter seinerseits bei einer Einfuhrfahrt festgenommen worden und noch unter o.g. Anschrift gemeldet war, und eine Menge von 16,982 kg Marihuana mit einem Gehalt von 1,532 kg THC sichergestellt. Das Marihuana hätte einen geschätzten Verkaufserlös von etwa 45.000 € (3.000 € pro Kilo) erbracht. Während der Durchsuchungsmaßnahme erschien der Angeklagte E1 am Haus, entfernte sich jedoch mit seinem Pkw, bevor die Ermittlungsbeamten ihn festhalten konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Das Marihuana war zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt, was L1 auch wusste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex C: Marihuanaplantagen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">18.-19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 71 und 72 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Spätestens im Oktober 2014 entschloss sich der Angeklagte E1, im Clubhaus des Rocker-Clubs „X1“ in G5, Straße ##, eine Marihuanaplantage aufzubauen. Bei dem „X1“ handelte es sich um einen befreundeten Unterstützer-Club der C1, der später im Jahr 2015 nach der Auflösung des Chapters „T2“ zum neuen Chapter „J1“ aufgepatcht wurde. Der Angeklagte L1 nutzte seine Kontakte zu diesem Club bzw. zu dessen Präsidenten H4 und Vizepräsidenten L5, die einen Teil des von ihnen als Clubhaus angemieteten Gebäudes für die Plantage zur Verfügung stellten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Anschluss daran wurde im Auftrag von E1 durch nicht mehr feststellbare Mittäter oder Gehilfen die Rohinstallation der Plantage fertig gestellt und der in dem Gebäude befindliche Stromzähler überbrückt, um die erheblichen Energiekosten, die für die erforderlichen Hochleistungslampen anfielen, einzusparen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Die Plantage wurde in der im 1. Obergeschoss des Gebäudes befindlichen leer stehenden Wohnung eingerichtet. Dazu wurden die Schrägwände der Räume mit Siloplanen und Teichfolien isoliert und die Fenster mit Rigipsplatten verschlossen. In den Räumen wurden Lüftungsrohre installiert, die Abluft wurde in das Badezimmer der Wohnung geleitet. In sämtlichen Plantagen-Räumen wurden Thermometer und Hygrometer sowie Hochleistungslampen installiert. Für das Setzen der Stecklinge wurden Blumenerde, Dünger und Plastik-Klappkästen vorbereitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge wurden mindestens 684 Cannabis-Stecklinge in die Plantage gebracht, in die Klappkästen zu jeweils drei bis vier Pflanzen eingesetzt und von E1 und nicht mehr feststellbaren Dritten betreut. Die Ernte von mindestens 17 Kilogramm Marihuana erfolgte im Januar 2015. Das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % wurde von E1 gewinnbringend weiter veräußert, und zwar für geschätzt mindestens 3.000 € pro Kilogramm Marihuana.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit wurden weitere ca. 900 Cannabis-Stecklinge bestellt, die spätestens ab dem 24.02.2015 geliefert wurden. Der gesondert verurteilte N7 pflanzte im Auftrag des E1 die Stecklinge in 297 Klappboxen, jeweils zu drei bis vier Pflanzen pro Box. Im Auftrag des E1 wurde die Plantage in der Folgezeit von den gesondert verurteilten N7, M3 und K2 betreut, die die Pflanzen ca. zweimal wöchentlich kontrollierten und mit Wasser und Dünger versorgten. Dazu nutzten sie auch den vom Angeklagten E1 genutzten Pkw Audi A 6, der auf den Angeklagten G1 zugelassen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Am 27.04.2015 wurde das Gebäude durchsucht und M3 und K2 dort angetroffen. 890 herangereifte Marihuanapflanzen mit unterschiedlichem Wachstumsfortschritt wurden sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zeitpunkt der Sicherstellung enthielten die Pflanzen verkaufsfähiges Material mit einem Gewicht von 19,2 kg und einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 9,8 % (8,3-13 %), mithin insgesamt 1880 g THC. Die Ernte hätte geschätzt mindestens 22 kg Marihuana mit mindestens 2,15 kg THC und einen geschätzten Verkaufspreis von mindestens 66.000 € ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">20.-21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 73 und 74 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeklagten L1 und E1 entschlossen sich spätestens im Oktober 2014, in dem Gebäude in T4, Straße # (C ##) eine Marihuanaplantage aufzubauen. Hierbei handelte es sich um ein ehemaliges Gewerbeobjekt, das der Angeklagte L1 kurz zuvor angepachtet hatte und dass in der Folge bis zur Auflösung des Chapters „T2“ im April 2015 als Clubhaus genutzt wurde. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2014 wurde durch nicht ermittelte Personen im Auftrag von L1 und E1 die entsprechende Rohinstallation für den Aufbau der Plantage eingerichtet sowie der Stromzähler überbrückt. In der Folgezeit veranlassten E1 und L1 die Anlieferung von mindestens 870 Marihuanapflanzen, die in 290 Klappboxen gepflanzt wurden. Die Plantage wurde im Anschluss daran im Auftrag des Angeklagten L1 im Wesentlichen durch den Angeklagten E1 betreut.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser erntete am 10.12.2014 die Marihuanapflanzen ab. Dabei wurden geschätzt mindestens 18 kg verkaufsfähiges Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % erzielt, die von den genannten Angeklagten für geschätzt mindestens 3.000 € pro Kilogramm verkauft wurden. Weitere 5,5 kg minderwertiges Marihuanapflanzenmaterial (Pflanzenreste) mit einem Wirkstoffgehalt von 2,2 – 2,7 % erwarb der gesondert verurteilte L2 von dem Angeklagten E1 zu einem vereinbarten Preis von 5.500,- €, den er jedoch nicht bezahlte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Kurz darauf, an einem nicht mehr feststellbaren Tag ließen die genannten Angeklagten weitere 870 Marihuanapflanzenstecklinge gemäß einem gemeinsamen Tatplan in die Plantage bringen und einpflanzen. Auch diese Pflanzen wurden in der Folgezeit vom Angeklagten E1 betreut. Am 27. und 28.02.2015 erntete der Angeklagte E1 die Marihuanapflanzen ab. Hierbei wurden erneut geschätzt mindestens 18 kg verkaufsfähiges Marihuana mit demselben THC-Anteil wie bei der ersten Ernte erzielt, die für geschätzt mindestens 3.000 € pro Kilogramm weiter verkauft wurden. Den Erlös teilten sich L1 und E1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 ließ in der Folgezeit die Anlage zu weiten Teilen abbauen und auf seinem Hof Straße ## in P2 lagern. Dort wurde sie im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme am 12.05.2015 sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">22.-23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 75 und 76 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Spätestens im November 2014 entschloss sich der gesondert verfolgte C4, in dem Haus Straße # in N8, in der Nähe von N6, eine Marihuanaplantage aufzubauen. Die Angeklagten I1 und E1 erklärten sich bereit, ihn zu unterstützen. Der Angeklagte E1 brachte am 13.11.2014 in Absprache mit I1 1.000 Stecklinge nach N6 in die Plantage. I1 hatte die Stecklinge zuvor in den Niederlanden für C4 besorgt. Möglicherweise richtete E1 selbst die Rohinstallation ein und überbrückte den Stromzähler, möglicherweise erfolgte dies durch beauftragte nicht mehr feststellbare Dritte. In der Folgezeit kümmerte sich E1 jedenfalls um die Aufzucht der Marihuanapflanzen. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen gab es Probleme bei der Aufzucht der Plantage. Am 16.01.2015 fuhr daraufhin der Angeklagte E1 zur Plantage nach N8, weil ein Teil der Pflanzen eingegangen war. Die erntereifen Pflanzen erntete E1 am 28.01.2015, wobei der Ertrag an verkaufsfähigem Pflanzenmaterial mindestens 8 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % betrug. Die Pflanzen wurden entsprechend dem gemeinsamen Tatplan von C4 gewinnbringend weiterverkauft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Kurz darauf wurde die Plantage mit neuen Marihuanapflanzen bestückt, die E1 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit C4 erneut betreute. Am 05.05.2015 hielt sich E1 zum Abernten jedenfalls eines Teiles der Pflanzen in N8 auf und wurde dort im Rahmen einer Observation festgestellt. Die Gesamternte betrug wiederum mindestens 8kg Marihuana mit mindestens 6 % THC.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Es konnte nicht festgestellt werden, in welcher Höhe E1 für seine Tätigkeit entlohnt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Durchsuchung am 12.05.2015 wurden in dem Objekt 1.177 Pflanztöpfe und 257 Gramm Pflanzenreste sichergestellt. Die Pflanzenreste enthielten 19,6 g THC (7,63 %).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 77 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte E1 sowie die gesondert verurteilten N7, M3 und K2 entschlossen sich im Februar 2015, im Keller des Hauses Straße ## in S1, dessen Eigentümer der Zeuge G4 ist, eine Marihuanaplantage aufzubauen. Der Angeklagte E1 sowie die N7, M3 und K2 bauten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die Rohinstallation auf, N7 und K2 überbrückten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Stromzähler. N7 und E1 brachten am 20.02.2015 Blumenerde zur Plantage und organisierten die Anlieferung von mindestens 500 Stecklingen, die spätestens am 06.03.2015 aus den Niederlanden gebracht und in 167 Klappboxen mit jeweils 3 bis 4 Pflanzen eingepflanzt wurden. N7, M3 und K2 (M3 und K2 nur bis zu deren Festnahme am 27.04.2015) betreuten in der Folgezeit die Plantage im Auftrag von E1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ernte der noch nicht ausgereiften Pflanzen wurde aufgrund der Festnahme von M3 und K2 durch N7 aus Angst vor einer Entdeckung auf den 10.05.2015 vorgezogen. Die ursprünglich geplante Ernte hätte geschätzt mindestens 10 kg mit einem Wirkstoffgehalt von nicht unter 12,1 % und einem Verkaufswert von 3.000 € pro Kilogramm ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Durchsuchung seiner Wohnung in den Niederlanden am 12.05.2015 wurden in der Wohnung des N7 6,4 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,1 %, die aus der Plantage stammten, sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex D: Geschäfte mit dem Abnehmer L2</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Im Oktober 2014 lernte der gesondert verurteilte L2 den Angeklagten E1 im Bordellbetrieb „H1“ in T3 kennen. L2 war auf dem Rückweg von den Niederlanden, wo er in einem Coffee-Shop Marihuana zum Eigenkonsum gekauft hatte. Er hielt spontan an dem ihm bis dahin unbekannten Bordell an. An der Bar kam er mit dem E1 ins Gespräch, der an der Theke bediente und sich dem L2 als „L6“ vorstellte. L2, der E1 anhand seines Akzents als Niederländer erkannte, brachte das Gespräch auf das Thema „Marihuana“ und fragte den E1, ob er ihm „etwas zu rauchen“ besorgen könne. Gemeint war damit die Beschaffung von Marihuana. E1 reagierte zunächst zurückhaltend, verkaufte ihm dann jedoch 10 g Marihuana.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">L2 bestellte für seinen Auftraggeber, den gesondert verfolgten C7, den L2 unter dem Namen „E4“ kannte, Marihuana, das dieser, wie L2 wusste, gewinnbringend weiter veräußern wollte. L2 selbst plante, bei den geplanten Geschäften etwa 30 Cent pro Gramm als Gewinn für sich zu behalten, ohne dies dem gesondert verfolgten C7 oder E1 gegenüber offen zu legen. E1 lieferte daraufhin am 15.12.2014 5,5 kg Marihuana an L2. Die Übergabe fand auf einem Parkplatz des Fast-Food-Restaurants McDonald‘s an der Autobahnabfahrt in S1 statt. E1 und L2 hatten sich dort telefonisch verabredet. E1 hatte dem L2 eine Telefonkarte für seine Telefongespräche mit E1 gegeben, die L2 in sein Mobiltelefon einlegte und von diesem Zeitpunkt an für Gespräche mit E1 nutzte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Statt des von L2 erwarteten Marihuanas guter Qualität lieferte E1 jedoch 5,5 kg Marihuana-Verschnitt bzw. –Blätterreste, die aus den Resten der von E1 im Clubheim C ## abgeernteten Plantage stammten (Fall 20). Wegen der schlechten Qualität des gelieferten Marihuanas einigten sich beide auf den günstigen Kommissionspreis von 5.500 €. Tatsächlich bezahlte L2 das Marihuana in der Folgezeit nicht, da es ihm selbst nicht gelang, es an den gesondert verfolgten C7 oder andere Abnehmer zu verkaufen. Vielmehr entsorgte er einen Teil des Marihuanas als Abfall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Durchsuchung durch Beamte des Polizeipräsidiums Bielefelds wurde am 12.05.2015 im Wohnzimmer des L2 eine Restmenge des Marihuanas von 1.869,32 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 2,2 bis 2,7 % THC sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren gegen den ursprünglich mit angeklagten L2 hat die Kammer abgetrennt und diesen gesondert verurteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 79 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">Im Februar 2015 planten E1 und L2 das nächste Rauschgiftgeschäft. L2 hatte permanenten Bedarf an Marihuana, da sein Auftraggeber, der gesondert verfolgte C7, ihn nach weiteren Lieferungen fragte, die er wiederum gewinnbringend weiter veräußern wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">Am 07.02.2015 trafen sich L2 und E1 erneut auf dem oben genannten Parkplatz an der Autobahnabfahrt in S1. L2 bestellte bei E1 2 kg Marihuana. E1 beschaffte daraufhin in den Niederlanden bei dem gesondert verurteilten N7 1,35 kg Marihuana, da er kurzfristig nicht mehr besorgen konnte, und schmuggelte dies nach Deutschland ein. Der Angeklagte G1, der dem L2 nur als „Q4“ bekannt war, übergab dem L2 am Abend des 07.02.2015 gegen 19.00 Uhr auf einem Parkplatz des Lebensmittelmarkts EDEKA in Schweicheln bei Herford das Marihuana, das einen geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % hatte, im Auftrag des E1. L2 verkaufte das Marihuana, wie geplant, weiter an seinen Abnehmer, den oben genannten C7, von dem er 4.450 € erhielt. Kurz darauf übergab L2 4.200 € davon an G1, der in Schweicheln gewartet hatte. 250 € behielt er für sich als seine Provision, ohne das dem gesondert verfolgten C7 oder E1 gegenüber offen zu legen. Der Angeklagte G1 übergab E1 die 4.200 € und erhielt als Kurierlohn 200 € von E1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 80 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">Am 10.03.2015 bestellte L2 bei E1 telefonisch 1 kg Marihuana. Am selben Abend brachte E1 das bestellte 1 kg Marihuana, das einen geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % hatte, zu dem Wohnhaus des L2 in I6 am Straße, wo er das Marihuana an L2 übergab. L2 stellte am nächsten Tag bei der Überprüfung des Marihuanas fest, dass dieses noch nicht ausreichend getrocknet war. Er trocknete es selbst und verkaufte die nach der Trocknung verbleibenden 800 g Marihuana an seinen Abnehmer C7 für 3.000 €. Hiervon übergab er E1 2.800 € bei dem nächsten Treffen, 200 € behielt er für sich. Zugunsten des Angeklagten E1 ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Marihuana aus der Plantage in T4 stammte, weshalb insoweit eine Bewertungseinheit mit Fall 21 vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 81 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Im März 2015 fragte L2 den E1, ob er ihm neben Marihuana auch andere Betäubungsmittel verkaufen könne, zum Beispiel Amphetamin. L2 plante, das Amphetamin selbst zu konsumieren, einen Teil auch weiter zu verkaufen. E1 bot ihm daraufhin an, ihm Amphetamin-Öl zu besorgen und erklärte ihm auch, wie er unter Zusatz von Schwefelsäure daraus Amphetamin herstellen könne. Entsprechend der Absprache fuhr L2 am 22.03.2015 gegen 16.00 Uhr mit dem Pkw zum „H1“, welches mittlerweile nach F1, Straße ##, umgezogen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">Dort traf er sich mit E1, der ihm eine 1 Liter-Cola-Flasche übergab, in der sich ca. 100 ml Amphetamin-Öl befanden. L2 zahlte ihm dafür 200 €. Am nächsten Tag kaufte L2 in einem Baumarkt 1 Liter Batteriesäure und mischte das Amphetamin-Öl mit einem Teil der Batteriesäure sowie etwas Koffein und anderem Streckmittel. Das daraus erzeugte Amphetamin entsprach jedoch nicht seinen Vorstellungen, es roch und schmeckte stark nach Schwefel und war kaum genießbar. Entgegen seinen ursprünglichen Vorstellungen konnte L2 das Amphetamin daher auch nicht verkaufen, er konsumierte einen Teil selbst. Eine Restmenge von 22,17 Gramm Amphetamin mit 7,57 % Amphetaminbase wurde bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 12.05.2015 sichergestellt. Zugunsten des Angeklagten E1 ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Amphetamin-Öl aus derselben Menge stammte wie das am 12.05.2015 in dem Haus Straße ## in F1 sichergestellte Öl (vgl. Fall 31).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">28.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 82 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Ende März 2015 erhielt L2 von dem gesonderten verfolgten C7 3.000 €, für die er bei E1 Marihuana kaufen sollte. E1 und L2 trafen sich daraufhin am 27.03.2015 in F1 auf dem Parkplatz des OBI-Baumarktes, wo L2 von E1 623 g Marihuana mit einem geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % erhielt, und L2 ihm 2.820 € dafür übergab. 180 € hatte er vorher als seinen Anteil einbehalten. Das Marihuana gab L2, wie vereinbart, an C7 weiter. Noch am Abend des 27.03.2015 beschwerte sich L2 per SMS bei E1 über die aus seiner Sicht zu geringe Menge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 84 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Am 07.04.2015 beauftragte E1 den G1, 6.000 €, die L2 von dem gesondert verfolgten C7 erhalten hatte, für die nächste Marihuana-Lieferung bei L2 abzuholen. Die Übergabe des Geldes fand auf dem EDEKA-Parkplatz in Schweicheln statt. G1 brachte das Geld anschließend direkt zu einem niederländischen Lieferanten nach B1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">G1 übergab L2 am Abend des 10.04.2015 im Auftrag des E1, der an dem Geschäft eine nicht näher feststellbare Summe verdiente,1,5 kg Marihuana mit einem geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 8 %, und zwar auf dem oben genannten EDEKA-Parkplatz in Schweicheln. G1 hatte das Marihuana zuvor im Auftrag des E1 bei dem niederländischen Lieferanten in den Niederlanden abgeholt. L2 hatte von der ursprünglichen Summe von 6.450 € einen Betrag von 450 € für sich behalten. Er gab das Marihuana entsprechend seinem Tatplan an den gesondert verfolgten C7 weiter. G1 erhielt als Kurierlohn von E1 200 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex E: Einbruchsdiebstahl</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 87 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte N1 hatte im Juni 2014 erhebliche Schulden bei dem Angeklagten L1. L1 setzte ihm schließlich eine Frist zur Rückzahlung bis zum sog. „National Run“, der im Sommer stattfinden sollte. N1 entschloss sich daher gemeinsam mit dem Zeugen N4, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, um seine Schulden begleichen zu können. Der Zeuge G6, der ebenfalls Mitglied bei den C1 war, gab ihnen den Tipp, in das Büro der Tankstelle E5, Straße ## in Münster einzubrechen. In dem Büro werde immer eine größere Menge Bargeld gelagert. Der Angeklagte N1 und der Zeuge N4 kundschafteten mehrmals die Örtlichkeit aus, wobei sie sich auffällig verhielten und dem als Kassierer beschäftigten Zeugen O3 auffielen. Am 14.06.2014 gegen 4.00 Uhr fuhren sie schließlich zu der Tankstelle, um einzubrechen und das Geld zu entwenden. Absprachegemäß wartete N4 auf der gegenüberliegenden Straßenseite und sicherte das Umfeld, während N1 zunächst vergeblich versuchte, die Tür zum Tankstellen-Verkaufsraum aufzuhebeln. Anschließend ging N1 zum seitlichen Gebäudeteil und versuchte, die Eingangstür aufzuhebeln, wobei er jedoch die Terrassentür zur Wohnung des Zeugen O4 mit dem Eingang zum Büro der Tankstelle verwechselte. Der Zeuge O4, der in seiner Wohnung schlief, wurde durch die lauten Hebelgeräusche geweckt, entdeckte N1, trat von der Innenseite gegen die Glas-Terrassentür, die N1 versuchte, aufzuhebeln, und rief laute Schimpfwörter, um ihn zu vertreiben. N1 erschrak, rannte fluchtartig zur anderen Straßenseite, wo N4 wartete, und beide flüchteten ohne Beute, da sie erkannt hatten, dass der versuchte Einbruch fehlgeschlagen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex F: Durchsuchungen</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 90 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der am 12.05.2015 durchgeführten Durchsuchung des als Wohnheim des Bordells „H1“ Straße ## in F1 dienenden Gebäudes, in dem u.a. der Angeklagte E1 wohnte, wurden in einem Drogenlabor im Dachgeschoss 3,9 Liter (3.686,1 Gramm) Amphetamin-Öl mit einem Wirkstoffgehalt von 64,9% (2.391 Gramm Amphetaminbase) sichergestellt, die im Besitz des E1 und zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Zudem wurden folgende Gegenstände und Materialien gefunden, die zur Weiterverarbeitung des Amphetamin-Öls zu fertigem Amphetamin benötigt werden: 110l Methanol, 3l Schwefelsäure, 20kg Koffeinpulver, Mixer, Küchenwaage, Vakuumschweißgeräte und Verpackungsmaterialien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 91 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.05.2015 wurde das Bordell „H1“ des Angeklagten I1, Straße ##, F1, durchsucht. In einem Stahlschrank im Büro des Angeklagten wurde eine Dose Feuchttücher gefunden, in der sich neben sechs 50-Euro-Scheinen zwei Plastiktüten mit 18 und 3, mithin insgesamt 21 Klemmverschlusstütchen mit insgesamt 11,43 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 23%, also 2,68 Gramm Kokainhydrochlorid, ein Beutel mit 102,37 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 10,01 Gramm Amphetaminbase, 43,77 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 0,78 Gramm THC befanden. In dem Stahlschrank befand sich auch ein Schlagring, der zugriffsbereit in unmittelbarer Nähe der Drogen aufbewahrt wurde. Die Betäubungsmittel waren zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt, wobei insbesondere das Kokain zum einen zur Versorgung der bei I1 beschäftigten Prostituierten diente und zum anderen an die C1 des Chapters „T2“ und deren Gäste veräußert werden sollte. Der Erlös sollte in die sogenannte „Spaßkasse“ des Clubs fließen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">Alle Angeklagten wussten bei den Betäubungsmittelgeschäften, soweit sie daran beteiligt waren, dass diese sich auf Betäubungsmittel in einer der festgestellten Menge entsprechenden Größenordnung bezogen und hielten für möglich, dass diese sich auf Betäubungsmittel bezogen, die eine der festgestellten entsprechende Qualität aufwiesen. Beides nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeklagten waren bei Begehung sämtlicher Taten in ihrer Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zu den Lebensläufen beruhen hinsichtlich der Angeklagten L1 und G1 auf den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. T5, der beide Angeklagte ihren Werdegang im Rahmen der Exploration geschildert haben. Beide Angeklagte haben diese Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt. Hinsichtlich des Angeklagten T1, der sich nicht eingelassen hat, hat die Kammer zur Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 27.08.2008 verlesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeklagten I1, E1 und N1 haben sich zu ihren persönlichen Verhältnissen eingelassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 hat sich zur Sache teilgeständig eingelassen, die übrigen Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen, werden jedoch durch ein Zusammenspiel von Zeugenaussagen, Ergebnissen aus der Telefonüberwachung und Observationen sowie den Durchsuchungsergebnissen überführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der in den Komplexen A, B, E und teilweise F festgestellten Taten war die Aussage des Zeugen N4n im Zusammenhang mit den jeweils weiteren erhobenen Beweisen maßgeblich für die Überzeugungsbildung der Kammer. Deshalb wird aus Gründen der Übersichtlichkeit die Glaubwürdigkeit des Zeugen N4 zunächst zusammenhängend dargestellt, bevor dessen Aussage jeweils bei der Erörterung der einzelnen Tatkomplexe in einen Zusammenhang zu den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme gebracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angaben des Zeugen N4 sind unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen am inhaltlichen Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben als glaubhaft anzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es dem Zeugen N4, der mehrfach vorbestraft ist und sich auch vorliegend schwerer Straftaten bezichtigt hat, bei seiner Aussagemotivation auch darum ging, sich die Vorteile des § 31 BtMG und des Zeugenschutzes zu sichern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\">An der allgemeinen Aussagetüchtigkeit des Zeugen N4 bestehen keine Zweifel. Zwar hat der Zeuge N4n während seiner Zugehörigkeit zum C1-Chapter T4 ab Herbst 2012 nach eigenen Angaben zum Teil erhebliche Mengen an Drogen konsumiert. Dafür dass der Zeuge N4 aufgrund dieses Drogenkonsums Erlebtes und Nichterlebtes oder Phantasien nicht trennen könnte, hat die Kammer jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen spricht auch schon die Tatsache, dass der Zeuge in 16 polizeilichen Vernehmungen, die immer wieder auf verschiedene Punkte eingingen, eine Vielzahl von Straftaten im Wesentlichen konstant schilderte, was unten näher ausgeführt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N4 spricht zunächst deren Detailreichtum, sowohl bezogen auf das Kerngeschehen als auch das Randgeschehen der verschiedenen geschilderten Straftaten. Dabei hat der Zeuge N4 mehrfach Komplikationen im Rahmen der verschiedenen Straftaten geschildert, die gegen erdachte Angaben sprechen. So hat der Zeuge N4 in der Hauptverhandlung wie auch im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK C8, zum ersten Flug nach Finnland angegeben, er sei am Morgen dieses Tages verhaftet worden und habe daher den ursprünglich für morgens gebuchten Flug am selben Tag nach seiner Haftentlassung umbuchen müssen - ein Detail, das sich im Übrigen durch nachfolgende Ermittlungen objektiv hat belegen lassen (s.u. zu Fall 1). Ein weiteres anschauliches Detail im Sinne einer Komplikation hat der Zeuge N4 zu Fall 4 berichtet. Dort musste er nach seinen Angaben statt der üblichen Wodka-Flasche eine Mariacron-Flasche transportieren, über die er sich wegen der Auffälligkeit geärgert habe. Dieses originelle Detail im Zusammenhang mit der Schilderung eigenpsychischer Empfindungen spricht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Angaben. Im Fall 3 hat der Zeuge N4 geschildert, dass er ausnahmsweise neben der Wodka-Flasche noch eine Packung mit einem Kreatin-Pulver befördert habe. Auch dies ist ein originelles Detail, das für die Schilderung der Straftat überflüssig wäre, das jedoch durch nachfolgende polizeiliche Ermittlungen bestätigt wurde. So hat die Vernehmung der Zeugen N5 und I4, bei denen es sich um finnische Zollbeamte handelt, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Verlesung der Vermerke vom 11.02.2015 ergeben, dass diese eine Kontrolle des Gepäcks des Zeugen N4 durchgeführt haben und sich dabei, wie von N4 geschildert, im Wesentlichen für das Kreatin-Pulver interessiert und dieses kontrolliert haben, aber auch bestätigt haben, dass der Zeuge N4 eine Spirituosen-Flasche mit sich führte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Zeuge N4 verschiedene Details in der Hauptverhandlung nicht spontan, sondern größtenteils erst auf Nachfrage unter Hinweis auf ein Stichwort wiedergeben konnte, ändert an der Überzeugung der Kammer nichts. Insgesamt hat der Zeuge N4 eine derartige Vielzahl von Straftaten unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen geschildert, dass im Zusammenhang mit der inzwischen vergangenen Zeit nachvollziehbar ist, dass er sich einige Details hinsichtlich der einzelnen Taten erst wieder ins Gedächtnis rufen musste. Dazu beigetragen hat aus Sicht der Kammer die für den Zeugen N4 augenscheinlich belastende Vernehmungssituation vor der Kammer, bei der er unter erheblichen Sicherheitsmaßnahmen vor und während der Vernehmung aussagen musste und sich als ausgestiegenes C1-Mitglied, gegen das ein sog. „bad standing“ verhängt worden war, erheblich unter Druck gesetzt sah. Ein bad standing bedeutet das unehrenhafte Ausscheiden aus dem Club mit der Folge, dass der Betroffene als „vogelfrei“ gilt. So hat der Zeuge während der gesamten vier Tage andauernden Vernehmung in der Hauptverhandlung den Blickkontakt zu den Angeklagten vermieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Nachfrage der Kammer hat der Zeuge N4 seine Angaben jedoch bei einer Vielzahl von Taten konkretisieren können und dann auch jeweils die genannten originellen Details geschildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt die Konstanz der Aussage hinzu. Der Zeuge hat das Kerngeschehen der festgestellten Straftaten und das Randgeschehen sowohl bei den insgesamt 16 polizeilichen Vernehmungen durch den Zeugen KHK C8, wie von diesem in der Hauptverhandlung bestätigt, als auch vor der Kammer im wesentlichen übereinstimmend und ohne im Ergebnis relevante Widersprüche vorgetragen. Es sind zwar einige Inkonsistenzen festzustellen. Diese können jedoch bei der Gesamtbewertung der Aussage nicht dazu führen, dass alle anderen Qualitätsmerkmale, die in hohem Maße für eine erlebnisbegründete Aussage sprechen, außer Kraft gesetzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verfolgte Zeuge N4 hat bereits in seiner ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbeamten am 16.07.2014, deren Inhalt wie der der anderen Vernehmungen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK C8 als Zeugen eingeführt wurde, Angaben zu den Schmuggel-Flügen nach Finnland gemacht. So hat er hier ausweislich der Angaben des Zeugen KHK C8 bekundet, es werde Amphetamin-Öl vom C1 Chapter T4 aus an das C1 Chapter O1 in Finnland verkauft und per Flugzeug dorthin transportiert. Solche Flüge hätten mehrfach stattgefunden, er selbst sei jedoch nur bei einem Flug Kurier des Amphetamin-Öls gewesen. Dabei hat er die Tat zu 1. im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge kam es während der ersten Inhaftierung des Zeugen N4 zu einer Unterbrechung der Vernehmungen bis September 2014. Nachdem er sich mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt R1, beraten hatte, entschloss sich ausweislich der Angaben des Zeugen KHK C8 der Zeuge N4, der vorher eher allgemeine, wenig detailreiche Angaben zu den verschiedenen von ihm beschriebenen Straftaten, an denen er beteiligt war, gemacht hatte, nunmehr umfangreich und detailliert auszusagen, auch wenn dies in einem wesentlichen Teil bedeutete, dass er sich erheblich selbst belastete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\">In der Vernehmung vom 09.10.2014 schilderte der Zeuge N4 demzufolge sodann, dass er nicht nur einmal, sondern mehrmals Amphetamin-Öl nach Finnland geflogen habe, und beschrieb die einzelnen Taten so, wie von der Kammer festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\">Danach wurde er noch am 25.02.2015 im Beisein finnischer Kriminalbeamter ausführlich zu den Schmuggelflügen vernommen und schilderte auch hier konstant die Details der Flüge entsprechend den getroffenen Feststellungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er die Taten schließlich erneut wie festgestellt beschrieben, wenn er sich auch in Teilbereichen erst auf Vorhalt erinnerte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Beteiligung des Angeklagten T1 hat der Zeuge N4 fortwährend angegeben, der Angeklagte T1 habe das Amphetamin-Öl besorgt und es in die Transport-Flaschen abgefüllt. Die habe er derart perfekt präpariert, dass die Flaschen wie original verschlossen ausgesehen hätten. Gesehen habe er diesen Abfüllvorgang allerdings nicht, er wisse das nur aus Erzählungen des Angeklagten T1, ebenso wie die Tatsache, dass der Angeklagte T1 das Amphetamin-Öl besorgt habe. Im Übrigen hätten sich die Angeklagten L1 und T1 den Gewinn aus diesen Geschäften geteilt, wobei er zu den jeweiligen Anteilen jedoch nichts sagen könne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe, zu denen N4 vernommen wurde, waren seine Angaben im Laufe der zahlreichen Vernehmungen konstant im Sinne der getroffenen Feststellungen, nachdem der Zeuge allerdings auch insoweit bei den ersten Vernehmungen im Juli 2014 wie auch bei den Angaben zu den Flügen zunächst seine Beteiligung deutlich abgeschwächt hatte, indem er etwa am 16.07.2014 erklärte: „Ich habe nicht in großem Stil mit BtM gehandelt. Ich habe schon mal ein Kilo Gras überbracht.“ Hierauf angesprochen äußerte er bei dieser Vernehmung, er sehe nicht, dass er Vorteile durch seine Aussage habe, er sei im „Knast“ erkannt worden und habe „bis jetzt nur die Arschkarte gezogen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">Die bereits dargestellte Veränderung im Aussageverhalten nach der Unterbrechung der Vernehmungen bis zum 24.09.2014 hat der Zeuge für die Kammer überzeugend erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\">So ist zunächst aus Sicht der Kammer durch den Zeugen nachvollziehbar begründet, aus welchem Grund er in der ersten polizeilichen Vernehmung nur einen und nicht mehrere Schmuggel-Flüge angegeben hat und auch die geschmuggelte Menge mit lediglich 1,5 Litern geringer angegeben hat, nachdem er ausweislich des durch den Zeugen C8 in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks vom 17.07.2014 in der ersten Anhörung am 15.07.2014 sogar nur von einer Literflasche Wodka gesprochen hatte. Er hat dazu erklärt, er sei zu dem Zeitpunkt nicht anwaltlich beraten gewesen und habe sich nicht erheblicher als unbedingt nötig selbst belasten wollen. Er sei sich auch unsicher gewesen, in welchem Umfang er insbesondere die Straftaten habe benennen sollen, an denen er selbst beteiligt war. Zu dem Sinneswandel sei es erst nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt R1 Anfang September 2014 gekommen, der ihm geraten habe, umfassend auszusagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sich der Angeklagte auch hinsichtlich der übrigen Straftaten zunächst eher pauschaliert und etwas vage verhalten hat, hat er nach der oben genannten Beratung durch Rechtsanwalt R1 auch zu diesem Komplex detailliert ausgesagt. Dabei hatte er sich nach seinen Angaben unmittelbar vor der auf die Beratung folgenden Vernehmung vom 24.09.2014 einen sog. „Spickzettel“ gemacht, auf dem er stichwortartig die von ihm geschilderten Straftaten (insgesamt rund 50) vermerkt hatte, und der als Anlage zu der genannten Vernehmung genommen wurde. Auf der Grundlage dieses „Spickzettels“ wurden die dort aufgeführten Taten in den folgenden Vernehmungen angesprochen und vom Zeugen N4 jeweils anhand der dort genannten Stichworte geschildert. In diesem Zusammenhang hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Zeuge N4, der in der Hauptverhandlung an keiner Stelle den Eindruck übersteigerter intellektueller Fähigkeiten vermittelte, sich bei Anfertigung der Liste die einzelnen Straftaten sowie die jeweiligen Täter ausgedacht haben könnte, und diese dann jeweils im Rahmen der folgenden Vernehmungen und in der Hauptverhandlung im wesentlichen konstant reproduziert haben könnte. Dies gilt umso mehr, als an verschiedenen Stellen nach der Aussage des Zeugen N4 polizeiliche Ermittlungen die Richtigkeit der Schilderungen des Zeugen N4 bestätigt haben und dabei die Angaben des Zeugen mit den ermittelten Tatsachen dergestalt verwoben waren, dass sie nicht erfunden sein können. So hat der Zeuge N4 beispielsweise in Fall 14 (Fall 42 der Anklage) eine Übergabe von Betäubungsmitteln beschrieben, ohne dass er wissen konnte, dass der Vorgang von verdeckten Polizeikräften beobachtet worden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte oder eine Motivation für eine intentionale Falschaussage des Zeugen N4 sind nicht ersichtlich. Zwar hatte der Zeuge N4 nach eigenen Angaben kein gutes Verhältnis zum Angeklagten L1. In seiner Aussage hat der Zeuge N4 jedoch nicht nur den Angeklagten L1 belastet, sondern auch die Angeklagten G1, T1, I1 und N1, zu denen er nach seinen auch insoweit überzeugenden Angaben ein neutrales bis gutes Verhältnis hatte. Dabei hat der Zeuge N4 sich auch hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten L1 eher zurückhaltend und nicht mit überschießender Belastungstendenz geäußert. So hat er im Fall 6 nicht etwa behauptet, L1 habe ihn und N1 zur Verwendung von Quarzsandhandschuhen aufgefordert. Vielmehr hat er erklärt, ob L1 von den Handschuhen gewusst habe, wisse er nicht und könne er daher auch nicht sagen. Eine bewusste Falschbelastung hätte aber eine entsprechende Behauptung zumindest nahe gelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen haben, wie oben bereits erwähnt, polizeiliche Ermittlungen im Anschluss an die Aussage in mehreren Fällen die Richtigkeit der Angaben bestätigt. So hat zum Beispiel im Fall 14, ohne dass der Zeuge N4 davon wissen konnte, ein parallel geführtes Ermittlungsverfahren in Osnabrück unter Einsatz von Observationsmaßnahmen die vom Zeugen N4 geschilderte Übergabe von Betäubungsmitteln auf einem Parkplatz in Osnabrück bestätigt. Im Fall 6 hat der Zeuge I5 die Angaben des Zeugen N4 ebenfalls bestätigt, ohne dass vor der Aussage des Zeugen N4 diese Tat den Ermittlungsbehörden überhaupt bekannt gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entstehungsgeschichte der Aussage spricht ebenfalls nicht gegen deren Richtigkeit. Der Zeuge N4 hat sich von Spanien aus an das Landeskriminalamt gewandt, da er nach seinen Angaben bei seiner Rückkehr nach Deutschland ein „bad standing“ befürchtete und sich und seine Freundin, die Zeugin Q2, in das Zeugenschutzprogramm aufnehmen lassen wollte. Seine Befürchtung resultierte aus dem Vorwurf, er habe „in die Kasse gegriffen“ und Gelder von Club-Mitgliedern veruntreut, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat letztlich nicht aufklären können, ob dieser Vorwurf berechtigt war oder nicht. Zwar hat die Verteidigung des Angeklagten I1 einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich eine Überweisung von dessen Konto in Höhe von 4.192 € am 01.07.2014 nach Italien mit dem Verwendungszweck „Hotel C1 T4“ ergibt, und dazu vorgetragen, dabei handele es sich um die von dem Zeugen N4 nicht ausgeführte Überweisung, und der Kontoauszug belege, dass der Zeuge N4 Gelder veruntreut habe. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Zeuge N4 hat dazu angegeben, er habe Gelder für die Fahrt nach Italien, den „national run“ eingesammelt, diese Gelder jedoch schon einige Zeit vor der Flucht an den Angeklagten I1 mit der Kasse und dem Amt des „Treasurers“ übergeben. Ihm sei später vorgeworfen worden, es fehlten Gelder bzw. Quittungen für Club-Beiträge. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.07.2014 hat er dazu angegeben, er habe 4.100 € überweisen sollen, in der Kasse hätten sich jedoch nur 3.230 € befunden, die er auch überwiesen habe, die Belege habe er dem I1 zusammen mit der Kasse übergeben. Ob der Zeuge N4 tatsächlich jedenfalls einen Teil des Geldes überwiesen hat oder nicht, konnte die Kammer nicht aufklären. Allein die Tatsache, dass I1 offensichtlich später 4.192 € nach Italien überwiesen hat, reicht der Kammer für eine Überzeugungsbildung nicht aus. So ist es zumindest denkbar, dass der Zeuge N4 eine falsche Empfängerkontonummer angegeben hat und das Geld später zurückgebucht wurde. Feststellen ließ sich der Verbleib des Geldes nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls ließe sich eine Veruntreuung der Gelder unmittelbar vor der Flucht des Zeugen N4 nur schwer mit der Tatsache in Einklang bringen, dass der Zeuge N4 nach seiner überzeugenden Schilderung und den Angaben der Zeugen L3 und Q2 ohne finanzielle Mittel nach Spanien geflüchtet ist, und sich daher mehrfach Kleinbeträge hat überweisen lassen. Insoweit hat auch der am Verfahren völlig unbeteiligte Zeuge G7 in seiner Vernehmung vor der Kammer die Angaben N4 bestätigt, dieser habe G7 auf einem spanischen Campingplatz angesprochen und um Hilfe gebeten, weil er und seine Freundin kein Geld mehr hätten, um sich Nahrung zu kaufen. N4 habe ihm die Fahrzeugpapiere seiner Harley Davidson als Pfand für ein Darlehen in Höhe von 50,- € überlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer übersieht nicht, dass der Zeuge N4 zur Frage des Verbleibs der Clubgelder die Unwahrheit gesagt haben könnte, zumal bei dieser Frage seine „Rocker-Ehre“ betroffen ist. Dennoch ist die Kammer vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen insgesamt von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\">Davon dass sich der Zeuge N4 jedenfalls subjektiv in einer Notsituation befand und sich daher gegenüber dem Landeskriminalamt entschloss, Angaben zu Straftaten von Mitgliedern des C1-Chapters zu machen, ist die Kammer überzeugt. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen KHK C8, der entsprechende Angaben des Zeugen N4 gegenüber Beamten des Landeskriminalamts bestätigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat auch keinen Anlass anzunehmen, der Zeuge N4 habe sich die belastenden Angaben ausgedacht, um in den Genuss des § 31 BtMG oder des Zeugenschutzprogrammes zu kommen. So hat sich der Zeuge N4 auch in den Fällen 6 und 30 erheblich selbst belastet, ohne dass es sich dabei allein um Betäubungsmittelstraftaten handeln würde. Die Kammer hält es ohnehin, aus den oben dargestellten Gründen, für ausgeschlossen, dass der Zeuge N4 sich die von ihm geschilderte Vielzahl von Straftaten ausgedacht haben könnte, und dabei derart raffiniert vorgegangen sein könnte, dass die späteren polizeiliche Ermittlungen objektive Teile der Aussage belegten. Die Kammer hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge N4 die Straftaten übertrieben hätte, um sich so die Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm zu sichern. Wie dargestellt, hat der Zeuge N4 in Einzelfällen immer wieder Einschränkungen gemacht, wie im Fall 6 zur Kenntnis des Angeklagten L1 von den Quarzsandhandschuhen. Auch hinsichtlich des Angeklagten T1 hat er nicht etwa mit überschießender Belastungstendenz behauptet, gesehen zu haben, wie dieser Amphetamin-Öl in Flaschen gefüllt habe, er hat vielmehr konstant eingeräumt, dass seine Angaben insoweit nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im Fall 30 hat N4 erklärt, N1 habe in ein Büro, nicht etwa in Wohnräume einbrechen wollen, obwohl ihm bekannt sein dürfte, dass es sich bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl um das schwerere Delikt handelt. Auch in diesem Fall wurden im Übrigen die Angaben des Zeugen N4 bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der am Verfahren völlig unbeteiligten Zeugen O3 und O4, die einen Einbruchsversuch in der von N4 beschriebenen Vorgehensweise im genannten Zeitraum bestätigt haben, der auch schon am 14.06.2014 und damit weit vor der entsprechenden Zeugenaussage des N4 bei der Polizei angezeigt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\">Die von Teilen der Verteidigung aufgestellte These, N4 sei durch Versprechungen im Zusammenhang mit den gegen ihn zu vollstreckenden Strafen und der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm zu seinen Aussagen gebracht worden, ist widerlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat dienstliche Stellungnahmen des ermittelnden Staatsanwalts X3 eingeholt sowie zahlreiche mit o.g. Verfahren befasste Beamte wie die Vernehmungsbeamten, den Leiter des Zeugenschutzes EKHK E6 und die zuständige Richterin der StVK des Landgerichts Traunstein, Richterin am Landgericht C9, als Zeugen vernommen. Dabei hat sich zunächst ergeben, dass der Zeuge N4 und die Zeugin Q2 aus Gründen ihrer Sicherheit in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sind. Der Zeuge EKHK E6 hat hierzu einleuchtend ausgeführt, anhand der ihm übermittelten Erkenntnisse der Ermittlungsbeamten sei man in seiner Abteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich N4 als Aussteiger aus dem MC C1, dem Veruntreuung von Vereinsgeldern vorgeworfen werde, in konkreter Gefahr befinde. In solchen Fällen werde seitens des Clubs regelmäßig ein „bad standing“ ausgesprochen und der Betroffene damit das Ziel von Angriffen aller Clubmitglieder, denen er begegne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\">Auch darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte für eine über die Notwendigkeiten des Zeugenschutzes hinausgehende Sonderbehandlung des Zeugen N4 ergeben. Vielmehr hat die Kammer anhand der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der o.g. Zeugen festgestellt, dass N4 zwar seitens des Vernehmungsbeamten KHK C8 gesagt wurde, er könne – wie gesetzlich vorgesehen – nur in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, wenn er mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeite und umfassend und wahrheitsgemäß aussage, ihm aber zugleich bedeutet wurde, dass man keine Zusagen im Hinblick auf die gegen ihn laufenden Ermittlungen machen könne oder wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die von Teilen der Verteidigung als Beleg für eine angebliche Sonderbehandlung angeführte Reststrafenaussetzung durch Beschluss des LG Traunstein vom 11.05.2015 hat die Richterin am Landgericht C9 nachvollziehbar dargelegt und hierzu erklärt, Beamte des Zeugenschutzes hätten sich mit ihr wegen der organisatorischen Besonderheiten hinsichtlich des Zeugenschutzprogramms in Bezug auf Nennung von Klarnamen, Zustellungen usw. in Verbindung gesetzt. Eine versuchte Einflussnahme dahingehend, den Zeugen N4 vorzeitig aus der Haft zu entlassen, habe es nicht gegeben. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Zeugenschutzbeamten darüber zunächst „entsetzt“ gewesen seien und ihr erklärt hätten, eine kurzfristige Haftentlassung des N4 sei aus Sicherheitsgründen schwierig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\">Da folglich schon eine unlautere Einflussnahme auf den Zeugen N4 ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass selbst wenn er durch rechtswidrige Versprechungen oder Zusagen zu seiner Aussage motiviert gewesen wäre, er aus o.g. Erwägungen nicht imstande gewesen wäre, das zugrunde liegende hochkomplexe Geschehen – ohne es erlebt zu haben – immer wieder annähernd konstant wiederzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin Q2 hat die Angaben des Zeugen N4 ebenfalls bestätigt, wenn sie auch viele Details nach eigenen Angaben nur über den Zeugen N4 kannte. Sie hat ausgesagt, sie wisse von den Flügen allein aus den Erzählungen ihres Verlobten. Sie selbst habe zweimal große Wodka-Flaschen zusammen mit Keksen gesehen. N4 habe dazu erklärt, er sage da nichts zu, erst später habe er ihr erzählt, dass man den Inhalt zur Herstellung von „Pep“ (Amphetamin) brauche. Er sei gelegentlich von Wochenenden, die er nach seiner Aussage in Finnland verbracht habe, mit Geld zurückgekehrt und habe dies dem L1 überbracht. In einem Fall habe N4 Geld an T1 übergeben, woraufhin der sich „aufgeregt“ habe, weil es zu wenig gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung war konstant zu den polizeilichen Vernehmungen vom 21. und 22.07.2014, wie anhand der glaubhaften Aussage der als Vernehmungsbeamtin vernommenen Zeugin KHK‘in M7 festgestellt werden konnte, sowie detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz. Dabei hat die Zeugin auch freimütig Umstände geschildert, die sie selbst in ein ungutes Licht rückten, indem sie einräumte, sie habe seinerzeit regelmäßig mit den anderen Drogen konsumiert und sei der Prostitution nachgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen hatte die Kammer keine Bedenken gegen die umfassende Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugen N4 und Q2, denn eine unlautere Einflussnahme auf die Zeugen hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder in Form von Drohungen noch von Versprechungen gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">289</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Organisation des Chapters „T2“, den Funktionen der Angeklagten in diesem Chapter sowie der hierarchischen Rangfolge beruhen auf den auch insoweit überzeugenden Angaben des Zeugen N4, bestätigt durch die entsprechenden Angaben des Zeugen KHK C8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex A:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 1 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 schilderte ausweislich der Angaben des Zeugen KHK C8 bereits in seiner ersten Anhörung am 15.07.2014 sowie in seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 16.07.2014 diesen Fall, jedenfalls in groben Zügen, so wie festgestellt. So schilderte er in der Beschuldigtenvernehmung vom 16.07.2014, er sei selbst mit Amphetamin-Öl, das in einer Wodkaflasche abgefüllt gewesen sei und sich zusammen mit Süßigkeiten in einer Styroporbox befunden habe, nach Finnland geflogen. Es habe sich um eine 1,5 l-Flasche gehandelt. In Finnland angekommen, hätten ihn finnische C1 vom Flughafen abgeholt und seien mit ihm zu einem Waldrand gefahren, um nachzusehen, ob die Flasche nicht zerstört gewesen sei. In einem Wohngebiet habe er später auch L1 getroffen, den er gefragt habe, was nun zu tun sei, woraufhin dieser geantwortet habe, dass „alles getan“ sei, er solle „Party machen“. Dies sei allerdings der einzige Transport gewesen, später habe er nur noch Geld in Finnland abgeholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">295</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Vernehmung vom 09.10.2014, nach Beratung durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt R1, räumte der Zeuge N4 ausweislich der Angaben des Zeugen KHK C8 darüber hinaus ein, dass er in weiteren Fällen, nicht nur einmal, nach Finnland geflogen sei und dabei Amphetamin-Öl transportiert habe. Es habe sich immer um Öl, das in einer großen 3 l-Wodkaflasche abgefüllt gewesen sei, gehandelt. Der erste Flug habe sich im Übrigen so, wie bereits in seiner ersten Vernehmung geschildert, abgespielt, er könne den Tag auch noch deshalb genau festmachen, weil er an diesem Tag durch die Polizei festgenommen worden sei, wie bereits in seiner ersten Vernehmung geschildert, und deshalb habe umbuchen müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Vernehmung durch die Kammer hat der Zeuge N4 die Tat ebenfalls wie festgestellt geschildert. Er hat dazu angegeben, „das“ habe Ende 2012 angefangen, er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt und sei daher auf das Angebot des L1, sich mit Flügen nach Finnland Geld zu verdienen, eingegangen. Bei dem ersten Flug habe er allerdings nicht gewusst, dass er Drogen transportiere, nur ein Geschenk, ihm sei das letztlich jedoch ohnehin „scheißegal“ gewesen, es sei ihm nur auf die Belohnung angekommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitglied des finnischen C1-Chapters gekannt, es sei lediglich besprochen gewesen, dass er abgeholt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 erklärte, er sei erst spät abends in U3 angekommen. Weiter bekundete der Zeuge, nach seiner Erinnerung habe es sich bei den transportierten Flaschen immer um 3-Liter-Flaschen gehandelt, es könne jedoch sein, dass er auch einmal von 1,5-Liter-Flaschen gesprochen habe, um die Tat etwas herunterzuspielen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer glaubt den Ausführungen des Zeugen N4 zu Fall 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage war auch in Randbereichen detailliert, insbesondere hat der Zeuge N4 von der ersten Beschuldigtenvernehmung an den Ablauf – jedenfalls in groben Zügen - gleich geschildert, wobei er in den folgenden Vernehmungen, auch auf Nachfrage, mehr Details schilderte, die sich jedoch in den von Anfang an geschilderten Ablauf stets einfügten. Anhand objektiver Feststellungen bestätigten sich die Angaben des Zeugen N4, jedenfalls in Teilbereichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme durch Verlesung des Ermittlungsvermerks vom 12.10.2012 aus dem gegen N4 gerichteten Verfahren sowie anhand der Aussage des KHK C8 herausgestellt, dass N4 am frühen Morgen des 12.10.2012 nach einer Auseinandersetzung auf dem Marktplatz in T4 vorläufig festgenommen und gegen Mittag wieder entlassen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus konnte nach weitergehenden Ermittlungen der finnischen Kriminalpolizei der vom Zeugen N4 benannte Flug am 12.10.2012 anhand von Buchungsunterlagen nachvollzogen werden. Danach flog der Zeuge N4 am 12.10.2012 um 19.50 Uhr in Düsseldorf ab und landete um 22.55 Uhr in T7, von dort erfolgte der Weiterflug nach U3. Gebucht wurde der Flug über die Infoagentur reiselust.de, die sich ausweislich des verlesenen Vermerks vom 06.04.2016. seinerzeit auf der Ebene 1 im Terminalring 1 am Flughafen Düsseldorf befand. Auch der ursprünglich gebuchte Flug konnte anhand von Reiseunterlagen nachvollzogen werden. So ergibt sich der ursprüngliche über flüge.de gebuchte Flug aus der verlesenen Rechnung dieser Firma vom 11.10.2012, der, entsprechend den Angaben des Zeugen N4, am 12.10.2012 um 11.50 Uhr von Düsseldorf nach I3 abging und von dort weiter um 16.10 Uhr nach U3 ging und um 16.45 Uhr in U3 ankommen sollte. Weil der Kammer in der Hauptverhandlung zunächst nur diese Unterlagen vorlagen, hielt sie dem Zeugen vor, dass seine Ankunft in U3 um 16.45 Uhr gewesen sein müsse und nicht nachts, der Zeuge N4 blieb jedoch bei seiner Aussage und erklärte, das könne nicht sein. Er sei ja tagsüber zunächst in Haft gewesen, habe in Düsseldorf noch umbuchen müssen, er sei erst spät abends in U3 angekommen. Dies zeigte der Kammer, dass der Zeuge seine Aussage nicht an Vorhalte der Kammer anpasste, sondern seine Erinnerung wiedergab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den weiteren Buchungsunterlagen ergibt sich, dass die Angeklagten L1 und T1 bereits am 11.10.2012 von Bremen nach U3 geflogen sind und gemeinsam mit N4 am 13.10.2012 zurück. Sämtliche Buchungsunterlagen wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. L1 und T1 wurden am 11.10.2012 bei ihrer Ankunft am Flughafen U3 zudem auf Lichtbildern festgehalten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer glaubt dem Zeugen N4 auch, dass sich in der von ihm transportierten Flasche Amphetamin-Öl und nicht etwa Wodka befand. Ausweislich des gemäß § 249 Abs. 2 S.1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Urteils des Amtsgerichts Q5 (Finnland) vom 26.02.2016, betreffend u.a. die dort verfolgten M2, U1 und I7, ist bei der Durchsuchung der Clubräume des C1 Chapter O1 am 12.05.2015 ein Olivenglas mit Öl beschlagnahmt worden und nach kriminaltechnischer Untersuchung festgestellt worden, dass es sich bei dem beschlagnahmten Öl um Amphetamin-Öl mit einem Wirkstoffgehalt von 24 % handelte. Zwar unterschied sich ausweislich eines weiteren dort zitierten kriminaltechnischen Gutachtens das dort beschlagnahmte Amphetamin-Öl von dem am 12.05.2015 in der Straße ## in F1 beschlagnahmten Amphetamin-Öl. Jedoch spricht angesichts des Funds in den Clubräumen des Chapters O1 einiges dafür, dass sich Mitglieder dieses Chapters mit Amphetamin-Öl befassten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">304</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ergibt auch die durch die Buchungsunterlagen bestätigte gesonderte Anreise der Angeklagten L1 und T1 bereits am Vortag insbesondere dann einen Sinn, wenn sie, wovon die Kammer ausgeht, testen wollten, ob der Schmuggel durch N4 funktioniert, jedoch – bei einem Fehlschlag des Schmuggels - nicht gleichzeitig mit den Drogen und zusammen mit dem Kurier angetroffen werden wollten. Wäre durch den Zeugen N4 lediglich Wodka transportiert worden, was ausweislich der verlesenen Auskunft der Bundespolizei am Flughafen Bremen vom 31.05.2012 im aufgegebenen Reisegepäck unproblematisch zulässig gewesen wäre, hätte die Anreise der mit ihm befreundeten Angeklagten L1 und T1 auch mit ihm für denselben Flug gebucht werden können. Darüber hinaus hat N4 bei seiner Vernehmung spontan berichtet, L1 und T1 hätten deutlich erleichtert gewirkt, als er am späten Abend doch noch eingetroffen sei, was aus Sicht der Kammer ebenfalls eher damit vereinbar ist, dass tatsächlich wertvolle Betäubungsmittel transportiert wurden und nicht bloß Wodka.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">305</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die durch Verlesung der entsprechenden Auszüge des Urteils des Amtsgerichts Q5 vom 26.02.2016 in die Hauptverhandlung eingeführten ursprünglichen Angaben des in Finnland gesondert verfolgten I7 führen nicht zu einer anderen Bewertung der Aussage des Zeugen N4. I7 hat sich im hiesigen Verfahren – ebenso wie die in Finnland verfolgten U1 und M2 - auf § 55 StPO berufen und erklärt, er werde keine Angaben machen. Im Ermittlungsverfahren hatte er ausweislich des o.g. Urteils zunächst angegeben, der Zeuge N4 habe ihm vorgeschlagen, ihm Amphetamin-Öl auf eigene Rechnung zu verkaufen. Der Zeuge N4 habe dann am 26.11.2013 0,25 Deziliter Amphetamin-Öl nach Finnland gebracht und ihm für 1250 Euro verkauft. Eine solche Lieferung habe es noch ein zweites Mal gegeben. Auf Vorhalt dieser Angaben des I7 hat der Zeuge N4 ausweislich der Angaben des Zeugen KHK C8 bereits in der Beschuldigtenvernehmung vom 17.11.2015 erklärt, dies alles sei nicht richtig. Er habe keine eigenen Geschäfte mit dem Öl gemacht, er habe immer die komplette Flasche abgegeben. Dies hat er auch in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der entsprechenden Aussage des I7 wiederholt. Bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Q5 hat der dort angeklagte I7 ausweislich des bereits zitierten Urteils des Amtsgerichts Q5 angegeben, er sei Prospect des C1 Chapters O1 und seine Aussage im Ermittlungsverfahren sei vollkommen falsch gewesen. Er habe das Amphetamin-Öl, das beschlagnahmt worden sei, bei einer Firma im sogenannten Darknet über den Thor-Browser bestellt und nicht etwa vom Zeugen N4 erhalten. Der Zeuge N4 habe ihm nie Amphetamin-Öl verkauft. Er habe die Belastung des Zeugen N4 erfunden, nachdem der ihn vernehmende Beamte den Namen „N4“ erwähnt habe ebenso wie Geldbeträge und Mengen. Er habe aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen und geglaubt, dies gelinge, wenn er eine entsprechende den Zeugen N4 belastende Aussage mache. Die Kammer hält dies für nachvollziehbar und glaubhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">306</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer glaubt dem Zeugen N4 auch, dass der Transport des Amphetamin-Öls im Auftrag der Angeklagten L1 und T1 stattfand. Auch dazu hat der Zeuge N4 nachvollziehbare Angaben gemacht und keine überschießende Belastungstendenz gezeigt. So hat er insbesondere zum Angeklagten T1 erklärt, er wisse von dessen Beschaffung des Öls und dem Abfüllen in die Transport-Flaschen nur aus T1 Berichten. Die Kammer ist auch aufgrund anderer Anhaltspunkte davon überzeugt, dass der Angeklagte T1 tatsächlich mit Amphetamin-Öl und Amphetamin handelte. So wurden im Rahmen der Durchsuchung seiner Halle, Straße ## in T6 u.a. folgende Grundstoffe, die ausweislich des Gutachtens des kriminaltechnischen Sachverständigen Dr. N9, der als Chemiker beim LKA NRW zuständig für die Begutachtung in BtM-Fällen ist, zur Herstellung von Amphetamin aus Amphetamin-Öl geeignet sind, sichergestellt: 20 5-Liter-Kanister und 3 1-Liter-Flaschen Methylalkohol, 1 20-Liter-Kanister 50%ige Schwefelsäure und 1 20 kg-Karton Koffein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">307</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesondert verurteilten G4 und X2 haben übereinstimmend angegeben, im Fall 13 habe die Übergabe eines Kilos Amphetamin an der oben genannten Halle des Angeklagten T1 stattgefunden. Die Aussagen der Zeugen G4 und X2, die sich vor der Kammer auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen haben, sind durch Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt U5, des Sitzungsvertreters in dem gegen die Zeugen gerichteten Verfahren, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zeuge U5 hat dazu bekundet, G4 habe im dortigen Verfahren ausgesagt, T1 sei ursprünglich sein Lieferant für Amphetamin gewesen, habe aber Anfang 2014 erklärt, er handle nunmehr hauptsächlich mit Amphetamin-Öl, habe ihm dann aber doch im Fall 13, als sein eigentlicher Lieferant nicht habe liefern können, ein Kilogramm fertig hergestelltes Amphetamin verkauft (vergleiche hierzu die Ausführungen zu Fall 13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">308</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Umstände bestärken die Kammer in der Auffassung, dass der Angeklagte T1 sowohl mit Amphetamin-Öl als auch mit konsumfertigen Amphetamin gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">309</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antrag des Angeklagten T1 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass Coffein von Kraftsportlern zur Leistungssteigerung verwendet wird und legal im Handel zu kaufen ist, und dass bei zu kaufenden Felgenreinigungsmitteln Schwefelsäure seit einigen Jahren nicht mehr beigemischt wird, diese Beimischung aber zu einer höheren Reinigungskraft führt, war nicht nachzugehen, da die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 StPO. Es kam nicht darauf an, ob die in der Halle des Angeklagten T1 aufgefundenen Stoffe auch zu anderen Zwecken als zur Amphetamin-Herstellung aus Amphetamin-Öl dienen können, sondern darauf, wozu sie im konkreten Fall genutzt werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">310</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der Tatsache, dass die aufgefundenen Stoffe möglicherweise auch in anderen Bereichen als der Amphetamin-Herstellung eingesetzt werden, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie hier zur Amphetamin-Herstellung dienten. Diese Überzeugung ergibt sich aus folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">311</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Zufall dergestalt, dass in der genannten Halle gerade die drei Grundstoffe gefunden wurden, die neben Amphetamin-Öl zur Herstellung verkaufsfertigen Amphetamins benötigt werden, hält die Kammer für fernliegend. Darüber hinaus erscheint es lebensfremd, diese Stoffe in den vorgefundenen großen Mengen vorrätig zu halten, wenn sie nur zur Fahrzeugpflege eingesetzt werden sollten. Zudem wurden bei der Durchsuchung neben den o.g. Substanzen auch ein Quirl und ein Sieb aufgefunden, wie der Durchsuchungsbeamte KHK B2 der Kammer berichtet hat. Diese Gerätschaften werden zwar bei der Herstellung von Amphetamin, kaum jedoch bei der Fahrzeugpflege verwendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">312</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich hat die Zeugin KOK’in C10 angegeben, dass die eingeprägten Chargennummern der 4 auf dem Dachboden des Objektes Straße ## in F1 neben Amphetamin-Öl aufgefundenen Kanister, in denen sich Methylalkohol befand, mit denen in der Halle des Angeklagten T1 aufgefundenen und mit Methylalkohol gefüllten Kanistern identisch waren. Die Chargennummern des 1. und 4. im Objekt Straße ## sichergestellten Kanisters sind identisch mit den Chargennummern der Kanister 3.4, 3.7 und 3.8. aus der Halle, und die Chargennummern des 2. und 3. im Objekt Straße ## sichergestellten Kanisters sind identisch mit den Chargennummern der Kanister 3.1, 3.2.1, 3.6, 3.12 und 20.25, die in der genannten Halle aufgefunden wurden. Auch in diesem Fall hält die Kammer einen reinen Zufall für lebensfremd, sondern geht davon aus, dass die betreffenden Kanister aus derselben Quelle gemeinsam beschafft wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">313</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Verteilung des Gewinns aus den Geschäften hat der Zeuge N4 für die Kammer glaubhaft angegeben, er habe das Geld, das er von den Mitgliedern des Chapters O1 in Finnland erhalten habe, an L1 weitergegeben. Dass T1 einen Teil des Geldes erhalten habe, wisse er sowohl aus entsprechenden Erklärungen des L1 als auch aus der Tatsache, dass er jedenfalls einmal einen Teil des Geldes im Auftrag des L1 zu T1 habe bringen müssen. Er könne sich daran noch deshalb genau erinnern, weil T1 mit der übergebenen Summe zunächst nicht einverstanden gewesen sei. Erst nach erneutem Nachzählen sei er zum Ergebnis gekommen, dass die Summe doch stimme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">314</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Höhe des Preises, den die Mitglieder des Chapters O1 für den Liter Amphetamin-Öl zahlen mussten, konnte der Zeuge N4 keine genauen Angaben machen. Auf Vorhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 09.10.2014 gab er jedoch an, er habe bei einem Transport einer Flasche von L1 den Auftrag erhalten, im Gegenzug 12.000 € nach Deutschland zu bringen. Er könne jedoch dazu nicht sagen, ob dies genau der Gegenwert der Flasche gewesen sei. Die Kammer hat den Verkaufspreis auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen Dr. N9 geschätzt, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Verkaufspreis von einem Liter Amphetamin-Öl liege in Deutschland zwischen 3.000 € und 4.000 €. In Anbetracht des finanziellen Aufwands (Flüge, Bezahlung des Kuriers) und des Umstands, dass Betäubungsmittel in Finnland um ein vielfaches teurer sind als in Deutschland, ist die Kammer von einem Verkaufspreis von mindestens 4.000 € pro Liter Amphetamin-Öl ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">315</span><p class=\"absatzLinks\">Der Überzeugung der Kammer steht im Übrigen weder vorliegend noch hinsichtlich der folgenden Fälle entgegen, dass die an den Taten beteiligten Finnen durch Urteil des Amtsgerichts Q5 erstinstanzlich freigesprochen wurden. Ausweislich des verlesenen Urteils beruht dieser Freispruch darauf, dass das Gericht den Zeugen N4 zwar als glaubwürdig und seine Aussage, die sich mit den objektiven Ermittlungsergebnissen gedeckt habe, als glaubhaft einstufte, sich indes aufgrund der in Finnland geltenden Beweisregeln an einer Verurteilung gehindert sah. Denn die Beweislast liege bei der Staatsanwaltschaft, die jegliche Zweifel ausräumen müsse, und der Aussage eines Zeugen, der Mitbeschuldigter sei, komme generell nur ein erheblich herabgesetzter Beweiswert zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">316</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">317</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 2 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">318</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat den Flug so, wie festgestellt, in seiner Vernehmung vom 09.10.2014 sowie bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung dargestellt. Insbesondere hat er die Komplikation, dass der Angeklagte G1 seinen Flug in Bremen verpasste und er ihn dann nach Frankfurt-Hahn bringen musste, detailliert geschildert. Dazu hat er berichtet, dass sie zunächst zum Flughafen nach Frankfurt/Main gefahren seien, weil sie nicht gewusst hätten, dass Hahn nicht in Frankfurt, sondern im Hunsrück liegt. Der Angeklagte G1 sei aufgeregt gewesen, weil er in Frankfurt-Hahn erfahren habe, dass er in einem Hotel übernachten müsse und der Flug erst am nächsten Tag gehe, und er sich daher Sorgen wegen der mitgeführten Flasche mit dem Amphetamin-Öl gemacht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">319</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 hat in seiner Einlassung den Flug, dessen Daten sich auch durch die verlesenen Buchungsunterlagen vom 19.11.2012 verifizieren ließen, als solchen bestätigt sowie auch die Rahmenbedingungen des Umbuchens etc., jedoch abweichend angegeben, er habe vom Angeklagten L1 lediglich einen braunen Karton als Gastgeschenk für die Finnen mitbekommen, darin seien seiner Meinung nach T-Shirts und Süßigkeiten gewesen, reingeschaut habe er nicht, der Karton sei verklebt gewesen. Er habe mit dem Zeugen N4 weder über Amphetamin-Öl gesprochen noch ihm eine Flasche mit Öl gezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">320</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Angaben des Zeugen N4 widerlegt. Der Zeuge N4 hat in seiner Vernehmung vom 09.10.2014 zum Randgeschehen überzeugend erklärt, der Angeklagte L1 sei sauer gewesen, weil G1 den Zeugen N4 wegen des verpassten Fluges angerufen habe, davon habe eigentlich niemand etwas wissen sollen. Auch dies ist ein Detail, das der Zeuge N4 sich nach Auffassung der Kammer nicht ausgedacht hat. Im Übrigen korrespondiert die Darstellung des Zeugen N4 auch mit der Tatsache, dass der Angeklagte G1 auch nach seinen eigenen Angaben einen erheblichen Betrag an Bargeld mit zurückbrachte. Soweit der Angeklagte G1 dazu erklärt hat, er habe diesen Betrag für „die Finnen“ (gemeint waren Mitglieder des C1 Chapters O1) transportiert, die sich von dem Geld in Deutschland ein Motorrad hätten kaufen wollen, überzeugt dies die Kammer nicht. Der Angeklagte G1 konnte weder präzisieren, wer ihm das Geld gegeben haben soll, noch für wen die Motorräder angeschafft werden sollten. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum „die Finnen“, die nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten G1 und des Zeugen N4 in der hier maßgeblichen Zeit regelmäßig zu Besuchen in Deutschland waren, ihr Geld für den etwaigen Ankauf eines Motorrades nicht selbst hätten transportieren können, anstatt es G1 anzuvertrauen, der nach eigenen Angaben zum ersten Mal in Finnland beim Chapter O1 zu Besuch war. Dagegen korrespondiert die Tatsache, dass der Angeklagte G1 einen erheblichen Geldbetrag bei seiner Rückkehr mit sich führte, mit der festgestellten Tat, indem nämlich das Geld als Bezahlung für das gelieferte Amphetamin-Öl diente.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">321</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer geht hinsichtlich der Summe des Geldes von den Angaben des Angeklagten G1 aus, der angegeben hat, es seien 14.000 € gewesen. Der Zeuge N4, der sich in der Hauptverhandlung an die genaue Summe nicht mehr erinnern konnte, hat zwar in der Beschuldigtenvernehmung vom 09.10.2014, angegeben, es seien 28.000 € gewesen. Auch nach seinen Angaben kannte er die Summe aber nur, weil der Angeklagte G1 ihm dies so gesagt habe. Insofern hält die Kammer es für nachvollziehbar, dass der Angeklagte G1 dem Zeugen N4 gegenüber die Summe damals übertrieben hat, um etwas anzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">322</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">323</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 3 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">324</span><p class=\"absatzLinks\">Auch diese Tat hat der Zeuge N4 wie festgestellt geschildert. Er hat dazu angegeben, dass er bei diesem Flug nach der Ankunft, anders als bei dem ersten (Fall 1), von Zollbeamten mit einem Drogenspürhund kontrolliert worden sei. Er vermutete dazu, dass eine solche Kontrolle beim ersten Mal entfallen sei, weil er erst in der Nacht angekommen sei. Er schilderte dazu, dass die Zollbeamten sich die Wodkaflasche angesehen und das Kreatin-Pulver genauer untersucht hätten, jedoch an beiden Dingen nichts Verdächtiges hätten feststellen können und ihn daher hätten passieren lassen. Zum Pulver hat der Zeuge N4 angegeben, es habe sich um ein Eiweißpulver für Bodybuilder gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">325</span><p class=\"absatzLinks\">Bestätigt werden die Angaben des Zeugen N4 durch die Angaben der Zeugen N5 und I4, die bei ihrer Vernehmung durch die finnische Kriminalpolizei am 11.02.2015, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Verlesung, angegeben haben, sie hätten den Zeugen N4 kontrolliert, wobei ihnen ein Lichtbild des Zeugen N4 vorgehalten wurde. Die Zeugin N5 hat hierzu angegeben, in seiner Tasche habe sich eine Packung mit Maltodextrin sowie eine ziemlich große Schnapsflasche, eine Wodkaflasche, die größer als eine Ein-Liter-Flasche, jedoch kleiner als eine Fünf-Liter-Flasche gewesen sei, befunden. Soweit die Zeugin weiter bekundet hat, sie meine sich zu erinnern, dass sich die Flasche in einem Tax-Free-Beutel befunden habe, wobei sie nichts sagen könne, ob dieser geöffnet oder verschlossen gewesen sei, ist dies für die Würdigung unerheblich. Zum einen war die Erinnerung der Zeugin N5, die in ihrer Aussage bekundet hat, dass sie ihr Augenmerk vor allem auf die Packung mit dem Pulver gerichtet habe, nicht sicher. Zum anderen lässt der Umstand, dass der Beutel ebenso gut geöffnet wie versiegelt gewesen sein kann, keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Flasche zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">326</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge I4 hat bei seiner Vernehmung durch die finnische Kriminalpolizei am 11.02.2015, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Verlesung, angegeben, er erinnere sich nur an die Untersuchung einer Packung Maltodextrin. Dass er sich an eine Schnapsflasche nicht erinnern konnte, spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen den Tatablauf. Zum einen ist es möglich, dass sich der Zeuge wegen der inzwischen abgelaufenen Zeit nicht an alle Einzelheiten der routinemäßigen Kontrolle erinnerte. Zum anderen haben sich beide Zollbeamten nach ihren eigenen und den Angaben des Zeugen N4 auf das Pulver, das ihnen als verdächtig aufgefallen und daher in Erinnerung geblieben war, konzentriert. Soweit beide Zollbeamten von einem Maltodextrin-Pulver sprechen, der Zeuge N4 dagegen von einem Kreatin-Pulver, ist diese Unterscheidung für die Kammer unerheblich, da es sich in beiden Fällen um Nahrungsergänzungsmittel handelt und der äußere Ablauf hinsichtlich der Untersuchung des Pulvers von allen drei Zeugen übereinstimmend beschrieben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">327</span><p class=\"absatzLinks\">Der Flug selbst wird bestätigt durch die Buchungsunterlagen der Fluggesellschaft Ryanair, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Verlesung, die für den 21.11.2012 einen Flug des N4 von Bremen nach U3 und einen Rückflug am 23.11.2012 aufweisen, beide ausweislich der Buchungsunterlagen gezahlt mit einer Kreditkarte (Visacard) eines L1. Auf einem Lichtbild, aufgenommen ausweislich des Zeitstempels durch die Videoüberwachung des Flughafens U3 am 21.11.2012, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ist eine Person zu erkennen, die eine große Reisetasche auf Rollen hinter sich her zieht. Die Kammer hat durch einen Vergleich des Lichtbildes mit dem Zeugen N4 die fotografierte Person als den Zeugen N4 identifiziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">328</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">329</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 5 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">330</span><p class=\"absatzLinks\">Auch diese Tat hat der Zeuge N4 entsprechend den von der Kammer getroffenen Feststellungen geschildert. Die verlesenen Buchungsunterlagen der Fluggesellschaft Finnair weisen für den Zeugen N4 einen Flug, wie festgestellt, am 26.11.2013 von Düsseldorf über I3 nach U3 und am 30.11.2013 von U3 über I3 zurück nach Düsseldorf aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">331</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer erachtet die Aussage des Zeugen N4 auch in diesem Fall als glaubhaft. Wie bereits dargestellt hat der Zeuge hierzu ausgeführt, er habe in diesem Fall statt der üblichen Wodka-Flasche eine Mariacron-Flasche transportieren müssen, über die er sich wegen der Auffälligkeit geärgert habe. Im Übrigen sei wegen der Eile keine Styropor-Box zur Hand gewesen, daher habe er die Flasche in Decken einwickeln müssen. Die Zeugin Q2 hat diese Angaben in ihrer Aussage bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">332</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist in allen Fällen von einem Wirkstoffgehalt von 30 % des transportierten Amphetamin-Öls ausgegangen. Dabei hat sie die Angaben des Zeugen N4 zur Beschaffenheit des Öls zugrunde gelegt sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9, der in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend angegeben hat, welche Beschaffenheit Amphetamin-Öl bei welchem Wirkstoffgehalt hat. Er hat ausgeführt, Amphetamin-Öl sei klar und je nach Wassergehalt farblos bis gelblich gefärbt. Je geringer der Wirkstoffgehalt sei, umso farbloser sei das Öl. Er habe einmal 17%iges Öl untersucht, das nahezu farblos gewesen sei und von der Konsistenz fast wie Wasser. Dieser Wirkstoffgehalt sei für Amphetamin-Öl extrem niedrig und der geringste, den er in seiner Tätigkeit jemals festgestellt habe. Unter Lichteinfluss oxidiere das Öl und werde dann gelblicher, dies dauere allerdings mehrere Tage bis Monate. 64%iges Öl liege in der Konsistenz zwischen Salatöl und Wasser. Das Öl sei umso zähflüssiger, je höher konzentriert es sei. Ausweislich des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens des Sachverständigen Dr. A1 hatte das im Objekt Straße ## sichergestellte Amphetamin-Öl mit einem Wirkstoffgehalt von 64,9% eine blassgelbe Farbe und war klar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">333</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat zudem zur Überzeugung der Kammer glaubhaft angegeben, die Flüssigkeit sei als Wodka „durchgegangen“, sie sei klar gewesen, er habe sie allerdings auch nicht näher untersucht. Dies entspricht seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 26.09.2014, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Zeugen C8. Dort hat er ausweislich der Angaben des Zeugen C8 erklärt, das Öl sei klar gewesen, wie Wodka. Es habe von außen ausgesehen wie Wasser. Zwar gehe er davon aus, dass es zähflüssig gewesen sein müsse, von außen habe man das jedoch nicht gesehen. Er habe selbst nie mit dem Öl gearbeitet oder es umgefüllt oder auch nur gesehen, wie es umgefüllt werde, daher könne er nicht mehr dazu sagen. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft, da es nachvollziehbarerweise für den Zeugen N4 als Kurier vor allem darauf ankam, ob das Öl bei einer möglichen Kontrolle für Wodka gehalten werden würde oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">334</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt bei mindestens 30% lag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">335</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Berechnung der aus drei Litern Amphetamin-Öl hergestellten Amphetamin-Menge ist die Kammer von folgendem ausgegangen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">336</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverständige Dr. N9 hat in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, dass die sog. „Konfektionierung“ von konsumfähigem Amphetamin aus Amphetamin-Öl unter Beifügung von Methylalkohol, 30-60%iger Batteriesäure und Koffein erfolgt. Dabei wird seinen Ausführungen zufolge üblicherweise das Öl mit Methylalkohol gemischt, der durch Verdunsten eine zu große Erwärmung des Gemisches verhindert, und dann die Säure hinzugegeben, bis ein Salz auskristallisiert. Dies wird unter Zuhilfenahme eines Mixers gerührt und schließlich nach Zugabe von Koffein als Streckmittel filtriert und getrocknet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">337</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem ausweislich des oben bereits zitierten Gutachtens des Sachverständigen Dr. A1 spezifischen Gewicht von 0,945 kg pro Liter Amphetamin-Öl ergibt sich bei einem Wirkstoffgehalt von 30% eine Wirkstoffmenge von 0,2835 kg Amphetamin-Base pro Liter. Bei 3 Litern Öl kann demnach eine Menge von 8,505 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 10% konsumfähigem Amphetamin hergestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">338</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex B:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">339</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">340</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 31 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">341</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat diese Tat so wie festgestellt geschildert. In der Hauptverhandlung hat er dazu erklärt, der Angeklagte L1 habe ihn zufällig am Clubhaus, in dem er seinerzeit gewohnt habe, getroffen und spontan erklärt, er solle mit dem niederländischen Dealer, der sich im Clubhaus aufgehalten hatte, mitfahren und das eine Kilogramm Marihuana „unauffällig“ im Rucksack mit dem Motorrad von Enschede zu L1 nach T4 transportieren. Er sei damit einverstanden gewesen, weil er den in Aussicht gestellten Kurierlohn gut habe gebrauchen können. Er könne sich deshalb noch an den Fall erinnern, weil er in Enschede längere Zeit habe warten müssen, da es Probleme gegeben habe, das Marihuana zu beschaffen. Das Marihuana sei bestimmt gewesen für den „Kumpel“ des Amateurfotografen, er meine, der sei aus Meppen. Auf Vorhalt seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.10.2014, in der er angegeben habe, das Marihuana sei bestimmt gewesen für den Freund des E2 aus N10, den Fotografen des Clubs, erklärte er: „Ja richtig, N10 war‘s, irgendetwas mit N, und E2 stimmt auch.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">342</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer glaubt der Aussage des Zeugen N4 auch insoweit. Er hat anschaulich geschildert, wie es zu der Beauftragung kam und auch den Abnehmer des Marihuana nachvollziehbar beschrieben. Die Verwechslung zwischen Meppen und N10 erklärt sich für die Kammer bereits aus der inzwischen abgelaufenen Zeit. Auch die Reaktion des Zeugen N4 auf Vorhalt seiner Beschuldigtenvernehmung war authentisch und überzeugend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">343</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung des Wirkstoffgehalts berücksichtigt, dass ein gewinnbringender Weiterverkauf erfolgt ist, weshalb jedenfalls nicht von einer schlechten Qualität auszugehen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">344</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Marihuana liegt eine durchschnittliche Qualität bei einem Wirkstoffgehalt von 2 % bis maximal 5 % vor (vgl. Weber, BtMG, 4. Auflage 2013, Vorb. zu §§ 29ff, Rn. 946 unter Verweis auf BGH StV 2004, 602). Angesichts dessen, dass die Kammer bis auf die Tatsache des Weiterverkaufs keine weiteren Anhaltspunkte hinsichtlich der Qualität hat, hat sie sich eher am unteren Bereich orientiert und einen Wirkstoffgehalt von 3 % angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">345</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">346</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 32 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">347</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer von dem festgestellten Tatablauf beruht auf den Aussagen der Zeugen N4 und I5 sowie dem in der Hauptverhandlung erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. L7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">348</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 und der Zeuge I5 haben das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Soweit der Zeuge N4 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.10.2014, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK C8, abweichend angegeben hat, der Angeklagte L1 habe das Marihuana aus dem Haus in Enschede zum Anhänger getragen und nicht der Zeuge I5, wie dieser angegeben hat, war er sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung diesbezüglich nicht mehr sicher. Die Kammer folgt insofern den überzeugenden Angaben des Zeugen I5, der angegeben hat, er selbst habe das Marihuana aus dem Haus zum Anhänger getragen, und hält die bei der Beschuldigtenvernehmung des Zeugen N4 abweichenden Angaben insofern für irrtümlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">349</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Zeuge EKHK C11, der die Vernehmung des Zeugen I5 durchgeführt hat, angegeben hat, er habe dem Zeugen vor der ersten Vernehmung die Eckdaten der Tat genannt, nämlich die Namen von L1, N4 und N1 sowie die Tatsache, dass es um 5 kg Marihuana gehe, sich die Tat im Sommer 2013 ereignet habe und möglicherweise auch die Tatsache, dass Quarzsandhandschuhe in dem Fall eine Rolle gespielt haben sollen, ändert dies nichts an der Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen I5. Der Zeuge I5 hat im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert und überzeugend ausgesagt. Seine Aussage deckt sich in wesentlichen Teilen mit den Angaben des Zeugen N4, dem die Kammer ebenfalls glaubt, und zwar auch in Details, die nach den Angaben des Vernehmungsbeamten EKHK C11 ihm nicht vorgegeben worden sind, z.B. die Frage der Fahrtroute und die Details dazu, wie er geschlagen wurde und ihm das Geld abgenommen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">350</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus gab I5 auch zum Randgeschehen überzeugend und detailreich an, dass der Kontakt zum Angeklagten L1 über den Angeklagten T1 hergestellt worden sei, den I5 schon seit 20 Jahren kenne und der im Sommer 2013 mit dem Angeklagten L1 vorbeigekommen sei, wobei sich ein Gespräch über Marihuana ergeben habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">351</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einwände der Verteidigung des Angeklagten N1 gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen I5 greifen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">352</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Angaben des Zeugen I5 im Ermittlungsverfahren bestand kein Beweisverwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">353</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten N1 ist dem Zeugen I5 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil im Sinne des § 136a Abs. 1 S.3 StPO versprochen oder gar gewährt worden. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks des Staatsanwalts X3, Sitzungsvertreter im hiesigen Verfahren, vom 20.08.2015 war dem Verteidiger des Zeugen I5 bezüglich der hier betroffenen Tat in Aussicht gestellt worden, das Verfahren gegen den Zeugen, soweit er sich selbst strafbar gemacht habe, im Falle von dessen wahrheitsgemäßer Aussage gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Verfahren 280 Js 298/14 einzustellen, da er das Marihuana nach Aktenlage nicht bekommen habe und nicht unerheblich verletzt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">354</span><p class=\"absatzLinks\">Die entsprechende Inaussichtstellung stellt kein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils dar. Einem Zeugen, der sich bei wahrheitsgemäßer Aussage unter Umständen einer Straftat bezichtigen müsste, wird kein ungesetzlicher Vorteil versprochen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt, sie werde von der Möglichkeit des § 154 StPO Gebrauch machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tat im Schuldumfang überschaubar ist und auch sonst keine Bedenken gegen die Anwendung des § 154 StPO bestehen (vgl. BGH, NStZ 1987,217). So lag der Fall hier. Die Voraussetzungen des § 154 StPO lagen vor, da dem Zeugen I5 ausweislich des oben zitierten Vermerks in dem Verfahren 280 Js 298/14 erhebliche Straftaten vorgeworfen wurden, gegenüber denen die hier betroffene Tat, soweit der Zeuge sich selbst strafbar gemacht hat, nicht erheblich ins Gewicht fiel, da er das Marihuana letztlich nicht erhalten hatte und selbst erhebliche Verletzungen davongetragen hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">355</span><p class=\"absatzLinks\">Dass im Umfeld des C1-Chapters T4 Marihuana im Kilogrammbereich in der Weise aus Enschede nach Deutschland eingeführt wurde, dass die handelnden Personen die Drogenpakete auf Ladeflächen unter Werkzeug o.ä. versteckten, um wie hier vorzutäuschen, sie seien als Arbeiter beruflich unterwegs, steht auch aus dem vor der Kammer verhandelten Verfahren (# KLs #/##) gegen die dortigen Beschuldigten L8 und S6 fest, in dem in gleicher Weise vorgegangen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">356</span><p class=\"absatzLinks\">Die maßgeblichen Umstände aus jenem Verfahren wurden im hiesigen Verfahren durch den zeugenschaftlich vernommenen Ermittlungsbeamten KHK L9 bekundet. Der Zeuge N4 hatte schon in den polizeilichen Vernehmungen vor der Ergreifung der gesondert verfolgten L8 und S6 am 03.12.2014 ausgesagt, diese hätten in o.g. Weise Betäubungsmittel eingeführt, was die Richtigkeit seiner Aussage in einem weiteren Punkt objektivierbar macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">357</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Aussagen der Zeugen N4 und I5 in Details voneinander abweichen, ändert dies nichts an der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt und dem festgestellten Tatablauf. So hat der Zeuge I5, wie auch schon in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 31.08.2015, eingeführt durch Vernehmung des Zeugen EKHK C11, angegeben, er sei nach dem Schlag zurückgetaumelt und stehen geblieben, während der Zeuge N4 angegeben hat, der Zeuge I5 sei durch den Schlag zu Fall gekommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Abweichung in der Schilderung eines dynamischen Geschehensablaufs, die sich zur Überzeugung der Kammer schon aus der zwischen Tat und erster Befragung liegenden Zeit erklären lässt. Dies gilt ebenfalls für die unterschiedliche Schilderung der Verpackung des Marihuanas durch die beiden Zeugen. Während der Zeuge I5 angegeben hat, das Marihuana sei in einer dunklen Sporttasche zum Anhänger transportiert worden, hat der Zeuge N4 angegeben, es sei in Plastiktüten verpackt gewesen. Auf Vorhalt dieser Angaben des Zeugen N4 hat der Zeuge I5 angegeben, es könne auch sein, dass das Marihuana in großen Plastiktüten, wie sie für Bettdecken verwendet werden, transportiert worden sei. Letztlich sieht die Kammer in dieser Frage keinen entscheidenden Widerspruch, da nach einem Zeitablauf von 2 Jahren zwischen Tat und erster Vernehmung des Zeugen I5 nachvollziehbar erscheint, dass er sich in Details des Randgeschehens nicht mehr sicher ist. Sowohl für ihn als auch für den Zeugen N4 hatte die Frage der Verpackung des Marihuanas keine entscheidende Bedeutung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">358</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer vom festgestellten Tatablauf wird ergänzt durch die Angaben des Sachverständigen Dr. L7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">359</span><p class=\"absatzLinks\">Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. L7 hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten auf Grundlage der acht Handyfotos, die der Zeuge I5 in der Zeit vom 24. bis 28.08.2013 von seinen Verletzungen gefertigt hat und die die Kammer in Augenschein genommen hat, folgendes ausgeführt: Anhand der Lichtbilder sei eine zunächst mäßiggradige Schwellung festzustellen, die zunächst zunehme, dann wieder abnehme und damit, fast wie lehrbuchmäßig dargestellt, ein Verletzungsbild dokumentiere, das typisch nach einem Faustschlag sei. Treffe eine Faust auf die Augenregion, so werde ein großer Teil der einwirkenden Kraft auf die unter der Haut lokalisierten knöchernen Strukturen übertragen, insbesondere auf den knöchernen Augenhöhlenwulst und das Nasenbein. Dabei werde die Haut zwischen der Faust und den unterliegenden knöchernen Vorsprüngen komprimiert und gedehnt mit der möglichen Folge von Hautblutungen, Hautunterblutungen und Hauteintrocknungen im Sinne von Oberhautdefekten. Eine begleitende Weichteilschwellung und ein Monokelhämatom entstünden in der Regel verzögert. Im vorliegenden Fall seien entsprechende Hautunterblutungen und Oberhauteintrocknungen festzustellen, die gut zu einem Schlag mit der Faust passen würden. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein anderes stumpfes Objekt stattdessen auf den Bereich des Auges/der Nase eingewirkt habe. Die darüber hinaus auffallenden kleinfleckigen Oberhauteintrocknungen an der linken Wange würden gut zu der Verwendung eines Quarzsandhandschuhs passen, da das Obermaterial aus Leder in der Regel Nähte aufweise, welche die Ausbildung derartiger Hautverletzungen begünstige. Aus dem Verletzungsbild als solchem sei jedoch weder die Position der beteiligten Personen zueinander noch die jeweilige Haltung der beteiligten Personen im Zeitpunkt des Schlages zu schließen, da ein solches Geschehen typischerweise nicht statisch, sondern dynamisch ablaufe mit der Folge, dass aufgrund von Positionsveränderungen, Kopfbewegungen, Ausweichmanövern usw. eine unendliche Vielzahl von Bewegungsabläufen denkbar sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">360</span><p class=\"absatzLinks\">Diese überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat, ergänzen die Überzeugung der Kammer, denn sie bestätigen, dass die Angaben der beiden Zeugen „Faustschlag mit einem Quarzsandhandschuh“ gut mit dem auf den Handyfotos dokumentierten Verletzungsbild in Übereinstimmung zu bringen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">361</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zu dem Weiterverkauf des Marihuanas hat die Kammer auf Grundlage der überzeugenden Aussagen des Zeugen N4 getroffen, der dies entsprechend den Feststellungen geschildert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">362</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat dazu, in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 10.10.2014 angegeben, der Angeklagte N1 und er hätten sich relativ spontan entschieden, das Marihuana direkt nach N6 zu bringen, weil es so intensiv gerochen habe und dadurch auffällig gewesen sei. Nachdem sich dort herausgestellt habe, dass die vom Angeklagten L1 organisierten Abnehmer wider Erwarten kein Geld für die Bezahlung des Marihuanas gehabt hätten, hätten er und der Angeklagte N1 in einem Hotel eingecheckt, dies sei ein großes Hotel mit einer Glasfront gegenüber einer Tankstelle gewesen. Erst am nächsten Tag hätten sie das Marihuana entgegen der ursprünglichen Absprache auf Kommissionsbasis abgegeben, und zwar u.a. an einen „C5“ aus dem N6 Chapter. Bestätigt wird die vom Zeugen N4 genannte Hotelübernachtung durch den im Zuge von Nachermittlungen festgestellten Meldebeleg des S4-Hotels in N6, auf dem N1 eine Übernachtung vom 24. auf den 25.08.2013 quittiert hat, sowie die entsprechende auf N1 ausgestellte Rechnung. Beide Unterlagen wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">363</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligung des Angeklagten L1 steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N4 und I5 sowie aufgrund durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Nachrichten über den Messenger Dienst „Whatsapp“ sowie Kurzmitteilungen (in der Folge „SMS“). So kam es zu folgendem Nachrichtenverkehr zwischen dem Handy des Angeklagten L1, das ausweislich der Angaben des Zeugen KHK I8 in der Wohnung des Angeklagten L1 sichergestellt wurde und aufgrund der gespeicherten Kontaktdaten dem Angeklagten L1 zugeordnet werden konnte:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">364</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.08.2013 ging um 06.46 Uhr eine Nachricht von der Handy-Nummer +############ (gespeichert unter C5 Md Citx) ein, die lautete „Wann bist du denn ungefähr hier meiner!?:)“. Wie der Zeuge KHK I8 hierzu ausgeführt hat, handelte es sich bei der genannten Nummer um den Mobilfunk-Anschluss des C4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">365</span><p class=\"absatzLinks\">Um 11.01 Uhr ging von derselben Handy-Nummer die Nachricht „Watt’n nu mit clubhausbesichtigung bruder herz!? Wann wollten deine jungs denn hier sein!? Haben nachher auch noch kleine ausfahrt…“.ein. Diese Nachricht wurde von dem Handy des Angeklagten L1 um 14.09 Uhr mit der Nachricht „Alles wie gesagt“ beantwortet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">366</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Nachrichtenverkehr bestätigt zur Überzeugung der Kammer die Angaben des Zeugen N4, der in seiner Aussage von dem Weiterverkauf des Marihuanas für den Angeklagten L1 an den gesondert verfolgten C4 aus N6, der sich außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, berichtet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">367</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter bestätigt wird die Beteiligung des Angeklagten L1 an der Tat durch die am 25.08.2013 zwischen seinem oben genannten Handy und der unter „C1 N1 Probat“ und „N1 2“ gespeicherten Handynummer ausgetauschten Nachrichten über den Messenger-Dienst „WhatsApp“. Die betreffende Handynummer wurde ausweislich der Angaben des Zeugen KHK I8 dem Angeklagten N1 zugeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">368</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem am 25.08.2013 um 12.43 Uhr ausweislich einer im Handy des Angeklagten L1 gespeicherten SMS der Zeuge I5 ankündigte „Hey, melde dich doch mal wenn du fit bist. Würde dann eben vorbei kommen“, wurde vom Handy des Angeklagten L1 am 25.08.2013 um 12.44 Uhr folgende Nachricht an N1 2 gesendet „Wann seit ihr ca da?“, worauf von der Nummer des „N1 2“ geantwortet wurde „Wenn der Stau es zulässt gegen 6…“, worauf die Nachricht von dem Handy des Angeklagten L1 gesendet wurde: „Alles klar. Der klapskalli kommt nämlich gleich petzen“. Der Zeuge I5 hat in der Hauptverhandlung seine Korrespondenz mit L1 bestätigt und dazu angegeben, er habe sich am Tag nach dem Überfall an den Angeklagten L1 gewandt und sich mit diesem verabredet. Dieser habe die Tat als eigenmächtiges Verhalten des Angeklagten N1 und des Zeugen N4 dargestellt, die sich angeblich vom Club abgesetzt hätten und gesucht würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">369</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl die Verabredung zwischen L1 und dem Zeugen I5 am Tag nach der Tat als auch die Bemerkung des L1 „der klapskalli kommt petzen“ lassen sich mit den Angaben des Zeugen I5 in Übereinstimmung bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">370</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte L1 davon wusste, dass der Angeklagte N1 bei dem Faustschlag Quarzsandhandschuhe tragen würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">371</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des Marihuanas hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung im Ausgangspunkt die Angaben des Zeugen I5 zugrunde gelegt. Dieser hat zum Marihuana angegeben, es habe nicht die von ihm erwartete Qualität gehabt, er habe „Shop-Qualität“ erwartet. Die eigentliche Qualität sei „ok“ gewesen, „Durchschnitt, aber kein guter Schnitt“. Es habe vor allem optisch nicht dem entsprochen, was er gewollt habe, es sei nicht gleichmäßig geschnitten gewesen und habe einen relativ hohen Krümelanteil gehabt. Er sei aber davon ausgegangen, dass er das Marihuana ohne Verlust weiter verkaufen könne. Der Zeuge N4 konnte zur Qualität des Marihuanas keine Angaben machen. Neben den Angaben des Zeugen I5 hat die Kammer den relativ hohen Einkaufspreis von 4,20 € pro Gramm berücksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">372</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat den Weiterverkaufspreis auf mindestens 10.000 € (2.000 € pro Kilogramm) geschätzt. Diese Schätzung beruht auf dem relativ hohen Wirkstoffgehalt und berücksichtigt, dass L1 möglicherweise einen Freundschaftspreis mit C4 vereinbarte, weil er selbst kostenlos an das Marihuana gelangte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">373</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">374</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 33 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">375</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen der Kammer beruhen auf den auch insoweit überzeugenden Angaben des Zeugen N4. Der Zeuge N4 hat in der Hauptverhandlung den Geschehensablauf wie festgestellt geschildert, konnte sich zunächst allerdings nicht mehr an den Einkaufspreis des Kokains erinnern. Auf Vorhalt seiner Beschuldigtenvernehmung vom 09.10.2014, in der er angegeben hatte, das Gramm Kokain habe 45,00 € gekostet, erinnerte er sich jedoch und antwortete: „Ja, das stimmt.“ Der Zeuge N4 konnte sich auch noch an den Anlass des Einkaufs erinnern, nämlich die Sommerparty des Clubs, auf der den Gästen das Kokain verkauft werden sollte („Man will doch ein guter Gastgeber sein“). Die Kammer ist auch wegen der Schilderung der markanten Transportart hinter der Abdeckung des Außenspiegels von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N4 überzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">376</span><p class=\"absatzLinks\">Den Wirkstoffgehalt hat die Kammer mangels Sicherstellung des Kokains geschätzt. Beim Kokain liegt die Straßenqualität bei einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich über 30 % ((vgl. Weber, BtMG, 4. Auflage 2013, Vorb. zu §§ 29ff, Rn. 946 unter Verweis auf BGH StV 2004, 602; Weber, a.a.O. Anhang H. Häufigkeit der Wirkstoffgehalte, „Cocain (Median)“). Angesichts dessen, dass ein Weiterverkauf zu einem Preis von 50,00 €/Gramm erfolgte, was jedenfalls kein geringer Verkaufspreis ist, ist die Kammer nicht von einer schlechten Qualität ausgegangen, hat jedoch angesichts des Fehlens weiterer Anknüpfungspunkte zu Gunsten der beteiligten Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist somit letztlich von einem Wirkstoffgehalt von 20 % ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">377</span><p class=\"absatzLinks\">8.-12.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">378</span><p class=\"absatzLinks\">8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">379</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 35 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">380</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen N4, denen die Kammer glaubt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">381</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat dazu in der Hauptverhandlung überzeugend angegeben, er und der Angeklagte L1 hätten es mit bürgerlicher Arbeit auf dem Bau versucht und in Schwarzarbeit die Wände eines Bordells in Münster verfugt, sie seien aber letztlich dafür zu faul gewesen. Insbesondere nach durchgemachten Clubnächten sei es schwierig gewesen, morgens pünktlich aufzustehen. Sie seien daher übereingekommen, Geschäfte mit Amphetamin zu machen. Der Zeuge N4 gab dazu an, dass das Amphetamin vom Angeklagten T1 stammte. Er habe gewusst, dass der Angeklagte T1 aus Amphetamin-Öl Amphetamin herstelle, weil dieser ihm das erzählt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">382</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hatte diese Tat bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.10.2014 detailliert geschildert und dazu angegeben, die Menge von 3 kg Amphetamin sei dadurch zustande gekommen, dass der Angeklagte L1 ihn vorher gefragt habe, wie viel er in der Lage sei zu verkaufen, woraufhin er „3 kg“ geantwortet habe. Dies hat der Zeuge N4 in der Hauptverhandlung bestätigt. Er konnte sich auch noch an den Übergabeort, einen Lidl-Parkplatz in T6 erinnern, der nicht weit entfernt von der Halle des Angeklagten T1 sei. Weiter schilderte er bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er 1 kg Amphetamin an den gesondert verfolgten M5 habe verkaufen können, den er aus einem gemeinsamen Haftaufenthalt gekannt habe und der ihm wegen der knappen Zeit und begrenzter finanzieller Mittel kurzfristig nicht mehr habe abnehmen können. Ein weiteres Kilo habe er an einen sogenannten „N11“ verkauft, den Kontakt zu diesem habe der gesondert verfolgte C6 hergestellt. Das 3. Kilogramm habe L1 selbst verkauft, da er es nicht habe verkaufen können. Er habe dem gesondert verfolgten C6 gesagt, er könne, wenn L1 das Kilogramm brauche, es diesem aushändigen, C6 habe ja einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt und habe das auch getan. Er selbst sei an dem fraglichen Wochenende in Finnland gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">383</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge M5 hat sich außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und konnte daher zur Tat nicht befragt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">384</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verfolgte Zeuge C6 hat sich bezogen auf seine Aussage in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Seine polizeiliche Vernehmung ist jedoch durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK S7, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Nach dessen glaubhaften Angaben hat der Zeuge C6 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe auf einen Anruf des Angeklagten L1 hin eine schwarze Sporttasche aus der Wohnung des N4, zu der er einen Schlüssel gehabt habe, geholt und zu L1 gebracht. Er habe jedoch nicht gewusst, was sich in der Tasche befunden habe. Auch sei er mit N4 nach P2 zu einer Person gefahren, die sich nach einer Musikgruppe namens „N11“ „Ill“ genannt habe, hier sei es auch um Drogengeschäfte gegangen, ohne dass er Einzelheiten wisse. Damit hat der Zeuge C6 jedenfalls den äußeren Rahmen, der vom Zeugen N4 beschrieben wurde, bestätigt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">385</span><p class=\"absatzLinks\">Die festgestellten Verkaufspreise des Amphetamins beruhen auf den Angaben des Zeugen N4. Die an den Angeklagten T1 gezahlten Preise hat die Kammer anhand der durch Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt U5 eingeführten Angaben der gesondert Verurteilten G4 und X2 festgestellt, die diese in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren gemacht haben (näher dazu unten, Fall 13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">386</span><p class=\"absatzLinks\">9.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">387</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 36 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">388</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer folgt auch insoweit den Angaben des Zeugen N4, der geschildert hat, er habe im Auftrag des Angeklagten L1 im Sommer 2013 1 kg Amphetamin von T1 abgeholt und es zu L1 gebracht, Übergabeort sei ein REWE-Parkplatz in T6 gewesen. Der Angeklagte L1 habe das Amphetamin gewinnbringend weiter verkauft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">389</span><p class=\"absatzLinks\">10.-12.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">390</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 37-39 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">391</span><p class=\"absatzLinks\">Auch insoweit beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen N4, der ausgesagt hat, er habe in drei weiteren Fällen jeweils 1 kg Amphetamin von T1 für L1 an der Halle des T1 in T6 abgeholt und zu L1 transportiert. 1 kg habe dieser an den gesondert verfolgten M6 verkauft, 1 kg an die Zeugin K2, seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Sohnes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">392</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge M6 hat sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">393</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin K2 hat bestritten, 1 kg Amphetamin von L1 erhalten zu haben. Sie hat erklärt, sie habe zu keiner Zeit vom Angeklagten L1 Amphetamin erhalten, sie habe auch nie gesehen, dass der Angeklagte L1 mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Diese Angaben der Zeugin K2 hält die Kammer für unglaubhaft. Der Zeuge N4 hat dazu ausgeführt, Abnehmer seien die genannten beiden Personen gewesen, auch wenn er dies in der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt seiner Aussage vom 14.10.2014 wieder angeben konnte. In seiner dortigen Beschuldigtenvernehmung hat er erklärt, L1 habe das Pep an M6 übergeben. Das sei genau das Kilo gewesen, was er zuvor im Auftrag von L1 von T1 abgeholt habe. M6 und L1 hätten schon in L1 Wohnung gesessen ,als er wiedergekommen sei. L1 habe M6 das Pep gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">394</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe auch gesehen, dass L1 1 kg Pep, welches er (N4) gerade von T1 abgeholt habe, an K2 übergeben habe. K2 sei öfter bei L1 gewesen und habe auch öfter Amphetamin von L1 bekommen. Als er mit 1 kg von T1 zurückgekommen sei, habe K2 bei L1 am Tisch gesessen, und er habe gesehen, wie L1 das Kilo an K2 weitergegeben habe. Diese detaillierte Aussage des Zeugen N4 hält die Kammer für glaubhaft. Die Zeugin K2, die demgegenüber jede Verbindung des Angeklagten L1 zu Drogen verneint hat und ersichtlich bemüht war, zugunsten ihres ehemaligen Freundes L1 auszusagen, konnte die Kammer hingegen nicht überzeugen. Dass der Angeklagte L1 Drogen konsumiert hat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen. Auch die Zeuginnen O2 und Q2 haben übereinstimmend geschildert, dass im Umfeld des Angeklagten L1 regelmäßig und offen Drogen konsumiert wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">395</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist in den Fällen 8-12 von einem geschätzten Wirkstoffgehalt des Amphetamins von 4,5 % ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">396</span><p class=\"absatzLinks\">Amphetamin ist auf dem Markt mit einem Wirkstoffgehalt von unter 5 % bis hin zu 80 % erhältlich (vgl. BGH NSTZ 2012, 339). Der Median lag im Groß-/Straßenhandel im Jahr 2010 bundesweit bei 6,6 % Amphetaminbase (vgl. Weber, a.a.O., Anhang H. Häufigkeit der Wirkstoffgehalte, „Amfetamin (Median)“). Unter Berücksichtigung der festgestellten jedenfalls nicht erheblich geringen Verkaufs- und Kaufpreise und der Tatsache des gewinnbringenden Weiterverkaufs hat die Kammer sich in den Fällen 8.-12. am unteren Rand des vorgenannten Rahmens orientiert und zusätzlich zugunsten der Angeklagten jeweils einen Sicherheitsabschlag von weiteren 10 % vorgenommen, so dass sich ein Wirkstoffgehalt von 4,5 % Amphetaminbase ergab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">397</span><p class=\"absatzLinks\">13.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">398</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 40 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">399</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen der Kammer zu dieser Tat beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der gesondert verurteilten Zeugen X2 und G4. Beide Zeugen haben sich in der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ihre Aussagen sind jedoch eingeführt durch Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft aus dem u.a. gegen X2 und G4 vor der Kammer geführten Verfahren (# KLs ##/##), des Zeugen Staatsanwalt U5. Der Zeuge U5 hat geschildert, dass der gesondert verurteilte G4 in seiner Hauptverhandlung zu dem betreffenden Fall den hier Angeklagten T1 als Lieferanten des Amphetamins benannt habe. Sowohl der gesondert verfolgte G4 als auch X2 hätten die Übergabe des Amphetamins wie festgestellt geschildert, wobei X2 hierzu erklärt habe, G4 habe ihm gesagt, man fahre nun dahin, wo das Amphetamin hergestellt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">400</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge U5 schilderte auch, dass der gesondert verurteilte Q3, ebenfalls Mitangeklagter in dem gegen G4 und X2 gerichteten Verfahren, abweichend angegeben habe, das Amphetamin habe in diesem Fall von ihm selbst, nicht von T1 gestammt. Q3 hat sich in der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren ebenfalls auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Der Zeuge U5 schilderte, Q3 habe angegeben, er habe das Amphetamin zu T1 gebracht und diesem gesagt, es handele sich um Nahrungsergänzungsmittel, die er zwischen den parkenden PKW deponiert habe und die G4 dort abholen werde. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge Q3 in diesem Fall lediglich die Schuld für den Angeklagten T1 auf sich nehmen wollte. Der Zeuge U5 hat bekundet, G4 habe auch auf Vorhalt der entsprechenden Aussage des Q3 eindeutig erklärt: „Es tut mir leid, das Amphetamin war von T1“. Einen Grund, aus dem G4 den Angeklagten T1 zu Unrecht belasten sollte, sieht die Kammer nicht. Um eine Strafmilderung zu erreichen, hätte G4 auch Q3 benennen können, wenn dieser tatsächlich der Lieferant gewesen wäre. Es hätte nicht der Bezichtigung T1 bedurft mit dem Risiko, diesen gegen sich aufzubringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">401</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegenüber hält die Kammer es für durchaus nachvollziehbar, dass der Q3, der dem Rockerclub der C1 nahesteht, die Schuld in diesem Fall auf sich nehmen wollte. Dies gilt auch deshalb, weil die Aussage des Q3 wenig Sinn ergibt. Wenn, wie er angegeben hat, T1 davon hätte ausgehen müssen, dass G4 bei ihm lediglich Nahrungsergänzungsmittel abholen sollte, wäre nicht ersichtlich, warum diese zwischen Pkw versteckt werden und nicht offen übergeben werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">402</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge ZOI T10, der Zollbeamter ist und die Beschuldigtenvernehmungen des X2 durchgeführt hat, hat darüber hinaus bestätigt, dass auch der X2 die Übergabe des Amphetamins wie festgestellt geschildert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">403</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei übersieht die Kammer nicht, dass sich G4 und X2 in dem gegen sie gerichteten Verfahren aufgrund einer Verständigung geständig eingelassen haben und die Kammer die Geständnisse strafmildernd berücksichtigte. Gleichwohl bestehen an der Richtigkeit der Angaben den Angeklagten T1 betreffend keine Zweifel, zumal X2 die Halle in T6 und den Angeklagten T1 gegenüber den Ermittlungsbeamten schon zu einem Zeitpunkt identifizierte, als er noch nicht wissen konnte, dass bereits in diese Richtung ermittelt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">404</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Schätzung des Wirkstoffgehaltes des Amphetamins wird auf die Ausführungen zu Fall 8-12 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">405</span><p class=\"absatzLinks\">14.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">406</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 42 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">407</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen N4. Der Zeuge N4 hat die Tat wie festgestellt geschildert und auch insoweit ein konstantes Aussageverhalten gezeigt. So hat er schon in der Vernehmung vom 22.07.2014 die Tat im Sinne der getroffenen Feststellungen wiedergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">408</span><p class=\"absatzLinks\">Er hat insbesondere nachvollziehbar erklärt, aus welchem Grund er sich an die Tat erinnern konnte. Grund war nach seinen Angaben nämlich, dass er dieses Geschäft mit dem Angeklagten I1 ohne Beteiligung des Angeklagten L1 durchgeführt hat und deshalb nach der Tat erheblichen Ärger mit dem Angeklagten L1 bekam, der daran mitverdienen wollte. Zudem besteht hier die Besonderheit, dass zur Zeit der Übergabe der Betäubungsmittel bereits umfangreiche Ermittlungen der Polizeibehörde Osnabrück gegen T8 u.a. liefen und daher sowohl die maßgeblichen Telefonate überwacht wurden als auch die Übergabe observiert werden konnte, was unten näher ausgeführt wird. All dies konnte der Zeuge N4 bei seiner polizeilichen Aussage nicht wissen und dennoch beschrieb er die Vorgänge in Übereinstimmung mit den weiteren Ermittlungsergebnissen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">409</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge T8 hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Seine Beschuldigtenvernehmung vom 24.03.2014 ist jedoch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In dieser Vernehmung hat der Zeuge T8 bestätigt, den Kontakt zwischen dem Zeugen N4 und K1 hergestellt zu haben. K1 habe für das Kilogramm Marihuana 3.500,00 € im Voraus gezahlt. K1 und der Zeuge N4 hätten sich bei einem Versuch des ersten Treffens verpasst, später sei das Geschäft dann doch erfolgreich verlaufen. Diese Aussage korrespondiert mit den Angaben des Zeugen N4. Der Zeuge N4 hat auch bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.10.2014 den Fall detailliert wie festgestellt geschildert. Er schilderte dazu eingehend, dass der Abnehmer K1 mit dem Taxi angefahren gekommen sei und ihn angesprochen habe, worüber er selbst sehr verärgert gewesen sei. Weiter schilderte er sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der genannten Vernehmung vom 15.10.2014 das anschließende Gespräch mit dem Angeklagten L1, in dem dieser sehr deutlich gemacht habe, dass er keinesfalls einverstanden sei, wenn Geschäfte mit I1, ein von ihm hergestellter Kontakt, ohne seine Beteiligung ablaufen würden. Der Zeuge N4 hat auch in der Hauptverhandlung überzeugend geschildert, wie aufgebracht der Angeklagte L1 war, er habe „rumgegiftet“ und sei nahe daran gewesen, ihn „abzupatchen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">410</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verfolgte Zeuge K1 hat außerhalb der Hauptverhandlung von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">411</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts vom 25.03.2014 sind bei Durchsuchung der Wohnung des gesondert verurteilten Zeugen T9, 17 KVT mit insgesamt 64 g Marihuana sichergestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">412</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge T9 hat zwar keine Angaben dazu gemacht, von wem er das Marihuana erhalten hatte. Ausweislich des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks des observierenden ZKI Osnabrück vom 24.02.2014 hat sich jedoch der Zeuge K1 mit dem – erst später identifizierten – Zeugen N4 am 19.02.2014 auf dem von N4 beschriebenen Parkplatz des Restaurants Burger King in Osnabrück getroffen. N4, der den K1 auch nach eigenen Angaben nicht kannte, hatte ausweislich des Berichts zunächst einen Beamten des MEK mit den Worten „bist du der C5, sollen wir uns hier treffen?“ angesprochen. Ausweislich der in dem genannten Bericht aufgeführten überwachten Telefongespräche hat K1 unmittelbar nach dem Treffen die Nummer des T9 angewählt und sich mit ihm in dessen Wohnung verabredet. Die weitere Observation des K1 ergab, dass dieser zur Wohnung des T9 fuhr und in das Haus hineinging.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">413</span><p class=\"absatzLinks\">Die Observationsmaßnahme in Zusammenhang mit dem Durchsuchungsfund bestätigt somit die Angaben des Zeugen N4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">414</span><p class=\"absatzLinks\">Den Zeugen T8 hat der Zeuge N4 anhand eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes identifiziert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">415</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat angesichts der bezogen auf die Gesamtmenge von 1 kg nur geringen untersuchten Menge (64 Gramm) zugunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen Wirkstoffgehalt von 6% angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">416</span><p class=\"absatzLinks\">15.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">417</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 44 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">418</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen N4 und Q2, die diesen Fall wie festgestellt geschildert haben, und denen die Kammer auch insoweit glaubt. Dabei war insbesondere N4 Angabe überzeugend, er könne sich deshalb so genau erinnern, weil bei Partys der C1 immer mit Polizeikontrollen zu rechnen sei und somit ein hohes Entdeckungsrisiko bestanden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">419</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Zeugin 02 in der Hauptverhandlung zwar den objektiven Sachverhalt bestätigt, abweichend aber angegeben hat, das Marihuana habe dem Zeugen N4 gehört, der es unter dem Beifahrersitz versteckt habe, folgt die Kammer dem nicht. Die Zeugin O2, die unsicher und detailarm aussagte und bei ihrer Aussage ersichtlich bemüht war, den Angeklagten L1, mit dem sie liiert gewesen war, zu entlasten, hat angegeben, dem Zeugen N4 sei erst auf Vorhalt des Angeklagten L1 eingefallen, dass er Marihuana dabei habe, er habe erheblichen Ärger mit L1 bekommen, denn Rauschgifthandel sei im C1-Club mit „Rausschmiss“ geahndet worden. Hieran hätten sich auch alle außer N4 gehalten. Dies überzeugt die Kammer nicht. Zum einen erscheint es wenig plausibel, dass der Zeuge N4 Marihuana im Pkw des Angeklagten L1 „vergisst“. Zum anderen ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt erwiesen, dass Mitglieder des C1-Clubs, und zwar neben den Angeklagten auch andere, Rauschgifthandel betrieben, ohne ihre Clubmitgliedschaft zu verlieren. Auch in ihrer weiteren Aussage zeigt die Zeugin O2 eine deutlich überschießende Entlastungstendenz zugunsten der Angeklagten, indem sie spontan angab, der Angeklagte E1 habe zwar Kokain zum Eigenverbrauch geliefert, daran aber nichts verdient, sondern es nur weitergegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">420</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge L3 hat sich in der Hauptverhandlung bezogen auf Fragen nach dem Abverkauf an ihn auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Der Zeuge L4 hat bestritten, von N4 Betäubungsmittel erworben zu haben. Bestätigt hat er jedoch, Schulden bei N4 gehabt zu haben und daher zweimal 100 oder 150 € nach Spanien überwiesen zu haben, als N4 und Q2 sich dort aufhielten. Die Kammer glaubt dem Zeugen L4 nicht, dass sich diese Schulden nicht auf Betäubungsmittelgeschäfte bezogen. Vielmehr glaubt sie den überzeugenden Angaben der Zeugen N4 und Q2, die übereinstimmend angegeben haben, die Schulden stammten aus dem Verkauf des Marihuanas an L4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">421</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Schätzung des Wirkstoffgehalts des Marihuanas wird auf die Ausführungen zu Fall 5 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">422</span><p class=\"absatzLinks\">16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">423</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 68 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">424</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen N4, der diesen Fall wie festgestellt geschildert hat. Er konnte sich zwar nicht daran erinnern, dass der Angeklagte N1 3 kg Amphetamin erworben habe, wohl aber an 1 kg Amphetamin, für das N1 keinen Abnehmer gefunden hatte. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.10.2014 hatte der Zeuge N4 die Tat ebenfalls geschildert, nur mit der Abweichung, dass N1 3 kg, nicht nur 1 kg Amphetamin zum Verkauf gehabt habe. Auch auf Vorhalt dieser Vernehmung blieb der Zeuge N4 dabei, dass er sich nur an 1 kg erinnern könne, schilderte die Tat im Übrigen jedoch in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung. Auch hier ist die Kammer überzeugt von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N4. Insbesondere die Tatsache, dass er auch auf Vorhalt bei einer geringeren betroffenen Rauschgiftmenge blieb, spricht entscheidend gegen die Annahme einer falschen Belastung des Angeklagten N1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">425</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung als auch in der Hauptverhandlung angegeben, der gesondert verfolgte Zeuge L4 habe zum Zeitpunkt seiner (des N4) Flucht nach Spanien noch Schulden aus dem Ankauf des Amphetamins bei ihm gehabt. Einen Teil dieser Schulden habe er daher nach Spanien über die Western Union Bank überwiesen. Die Überweisungen hat der Zeuge L4, wie oben zu 15. ausgeführt, bestätigt. Soweit er behauptet hat, diese Schulden stammten nicht aus Betäubungsmittelgeschäften mit dem Zeugen N4, glaubt die Kammer dies, wie oben ausgeführt, nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">426</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge Marian L3 hat sich in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Die Kammer ist jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen N4 überzeugt davon, dass sich dieser Fall wie festgestellt ereignet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">427</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Schätzung des Wirkstoffgehalts des Amphetamins wird auf die Ausführungen zu den Fällen 8-12 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">428</span><p class=\"absatzLinks\">17.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">429</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 69 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">430</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist aufgrund eines Zusammenspiels folgender Beweismittel davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt abgespielt hat:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">431</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich in der betreffenden Wohnung eine Trocknungsanlage mit etwa 17 kg weitgehend getrocknetem Marihuana befunden hat, ergibt sich aus den betreffenden Aussagen der Durchsuchungsbeamten KHK L10 und KHK L9, die in der Hauptverhandlung im Einzelnen ausgeführt haben, dass sie dies so in der betreffenden Wohnung aufgefunden haben. So hat der Zeuge KHK L10 berichtet, dass bei der Durchsuchung am 03.12.2014 in der Wohnung an der Meldeadresse des gesondert verurteilten S6 nach dessen Festnahme bei einer Drogeneinfuhrfahrt im 2. Obergeschoss des Hauses Straße ## in T4 nach Öffnen der Wohnungstür zunächst ein schwarzes Lüftungsrohr zu sehen gewesen sei, das bis in das Badezimmer, dort in die Dusche, geführt habe. Das Dachschrägenfenster des Badezimmers sei einen Spalt weit geöffnet gewesen und mittels Schrauben und Streckmetall in dieser Stellung fixiert gewesen. Die Innentüren der Wohnung seien jeweils mit dicker schwarzer Silofolie verhangen gewesen, die Wohnung sei stark beheizt gewesen und die Lüftung sei gelaufen. In dem Raum gegenüber der Eingangstür sei eine professionelle Trocknungsanlage zur Trocknung von Cannabis festgestellt worden, in der Mitte des Raumes habe sich ein großer Luftfilter befunden. Im Raum hätten sich insgesamt neun Netzetageren mit einer Fläche von jeweils 80 x 80 cm Ablagefläche befunden. Diese seien größtenteils mit trockenem Marihuana belegt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">432</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge M4, Eigentümer des Hauses und Vermieter der betreffenden Wohnung, hat angegeben, er habe die Wohnung zum 01.10.2014 an S6 vermietet. Er habe die Wohnung am Samstag, dem 29.11.2014, ausgeräumt und sauber vorgefunden, am 06.12.2014 jedoch feststellen müssen, dass die Wohnung verdreckt gewesen sei und nach Marihuana gerochen habe. Aus mehreren durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen zwischen dem Zeugen M4 und dem Angeklagten L1 ergibt sich, dass der Angeklagte L1 die Wohnung übernehmen wollte. Der Zeuge KHK I8 hat die Telefongespräche in der Hauptverhandlung vorgespielt und die jeweiligen ermittelten Gesprächsteilnehmer benannt. Der Zeuge M4 hat glaubhaft bestätigt, entsprechende Gespräche mit L1 geführt zu haben. In einem Gespräch vom 24.11.2014, 14:20:20 Uhr, Korrelationsnummer 8480, zwischen L1 und dem Zeugen M4 fragte L1, ob in der Wohnung oben im Straße ## in T4 „die Türen zu“ seien. Der Zeuge M4 antwortete, die Schlösser seien ausgetauscht, die Türen jedoch noch offen, und fragte nach, was L1 dort wolle. L1 antwortete, wenn er das am Telefon sage, würden es auch die Ermittlungsbehörden wissen, er werde jetzt das Schloss auswechseln und die Wohnung in Beschlag nehmen. Entsprechende ausgetauschte Türschlösser wurden bei der Durchsuchung auch gefunden, wie der Zeuge KHK L10 in seiner Aussage berichtete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">433</span><p class=\"absatzLinks\">In einem weiteren Gespräch vom 02.12.2014 07:52:11 Uhr, Korrelationsnummer 55835, zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen M4 erklärte L1 dem Zeugen M4, dass er die freie Wohnung für einen Kumpel anmieten wolle. Die Miete werde er bezahlen. Aus einem Gespräch zwischen dem Angeklagten L1 und dem Zeugen M4 vom 14.12.2014, 17:43:35 Uhr, Korrelationsnummer 17900, ergibt sich, dass sich der Angeklagte L1 und der Zeuge M4 über einen Schlüssel für „oben“ unterhielten. Der Zeuge M4 erklärte dem L1, dass das Schloss noch nicht okay sei und er das letzten Samstag getauscht habe, und fragte, warum L1 das wissen wolle. Dieser antwortete, dass er sich „den Schaden“ ansehen wolle, weil er ja die Wohnung noch gemietet habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">434</span><p class=\"absatzLinks\">Das Interesse des Angeklagten L1 an der Wohnung sowie die Tatsache, dass er am 24.11.2014 gegenüber dem Vermieter erklärte, er werde die Wohnung übernehmen und das Schloss auswechseln, um dort Dinge zu tun, von denen die Ermittlungsbehörden nichts wissen sollten, führen im Zusammenhang mit dem unten zur Täterschaft des E1 Ausgeführten, dem Fund einer Trocknungsanlage für Marihuana in der betreffenden Wohnung sowie dem Machtgefüge innerhalb des Clubs zur Überzeugung der Kammer, dass L1 diese Wohnung für den – ihm in der Club-Hierarchie weit untergeordneten – E1 organisiert hat, um dessen Handel zu unterstützen. Dabei lässt sich die Kammer nicht zuletzt von der Überzeugung leiten, dass es in der streng hierarchisch strukturierten Gemeinschaft der C1 generell kaum vorstellbar ist, dass ausgerechnet im Clubhaus ohne Wissen des Präsidenten eine Marihuanaplantage betrieben wird. Diese Überzeugung wird von der entsprechenden Aussage des szenekundigen Zeugen KHK C8 gestützt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">435</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten E1 ergibt sich aus Folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">436</span><p class=\"absatzLinks\">Zunächst war der PKW des Angeklagten E1 nach Angaben der Zeugen KHK L10 und KHK L9 bei der Durchsuchung am 03.12.2014 am Objekt Straße ## aufgefallen, jedenfalls ein Audi Avant, vermutlich Typ A 6, möglicherweise graue Farbe. Der Angeklagte E1 nutzte seit dem 24.11.2014 ausweislich der entsprechenden Angaben der Zeugen einen Audi A6 Avant in grau.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">437</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Angaben des Zeugen KHK F2, der die Verbindungsdaten der überwachten Mobiltelefone ausgewertet hat, war das Mobiltelefon des Angeklagten E1 zudem am 03.12.2014 zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme zwischen 16:25 Uhr und 17:24 Uhr im Bereich T4, Straße, eingeloggt. Ebenfalls aufgrund der Angaben des Zeugen KHK F2 steht fest, dass das besagte Mobiltelefon bereits am 01.12.2014 zwischen 07:24 Uhr bis 09:54 Uhr im Bereich T4, Straße eingeloggt war und erneut zwischen 23:43 Uhr und 23:54 Uhr. Erneut war es eingeloggt am 02.12.2014 zwischen 07:11 Uhr und 08:40 Uhr im Bereich T4, Straße, sowie zwischen 14:21 Uhr und 18:11 Uhr. Die genannten Zeiten des Aufenthalts des Angeklagten E1 im Bereich T4, Straße, spiegeln zur Überzeugung der Kammer die Zeiten wider, in denen sich der Angeklagte E1 in der besagten Wohnung mit dem Aufbau bzw. der Betreuung seiner Trocknungsanlage beschäftigte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">438</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Überzeugung gründet sich auch darauf, dass E1 in einem zeitlich kurz nachfolgenden Gespräch mit seinem Abnehmer L2 am 10.12.2014, eingeführt in die Hauptverhandlung durch Vorspielen, erzählte, er sei bestohlen worden und er wisse nicht, ob das „die Bullen waren oder andere Leute“ (Korrelationsnummer 59775).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">439</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte E1 gemeinsam mit seinem Bruder in den Niederlanden das entsprechende Marihuanamaterial aus einer Plantage entwendet hatte, beruht auf Folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">440</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat verschiedene Telefongespräche, die sich aus der Telefonüberwachung ergaben, durch Vorspielen durch den Zeugen KHK I8 in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge KHK I8 hat auch die jeweiligen ermittelten Gesprächsteilnehmer benannt. Ein Zusammenspiel dieser eingeführten Telefonate ergibt die entsprechende Überzeugung der Kammer. Die Telefonate wurden in der Hauptverhandlung vorgespielt und, soweit sie auf Niederländisch geführt wurden, von dem insoweit als Sachverständigen vernommenen Dolmetscher für die niederländische Sprache M8 übersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">441</span><p class=\"absatzLinks\">So ergibt sich aus einem Gespräch des Angeklagten E1 unter seiner Mobilfunknummer mit einer anderen Person, einem C12, den er in dem Gespräch „B3“ nannte und mit dem er offenbar befreundet war, vom 19.11.2014, 20:43:07 Uhr unter der Korrelationsnummer 53528, dass eine andere Person am Montag oder Dienstag alles abräumen wolle und „L11“, Spitzname des Angeklagten E1, „es“ eigentlich vor Sonntagabend entfernen bzw. wegholen wolle. E1 schätzte, dass dort zwischen „25 und 30 Tausend Handel“ liege. Er berichtete, er habe seinem Bruder gesagt, dass er sich morgen bei „ihm“ vor die Tür legen müsse, er müsse nämlich wissen wo „es“ ist. E1 wisse, dass „es“ am Sonntag fertig sei, dann wolle er es abends rausholen, er wisse nur nicht, ob er sich auf seinen faulen Bruder verlassen könne. Im weiteren Verlauf erklärte „L11“, das schönste sei, dass sie das nicht von ihm erwarten würden, weil er so weit weg sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">442</span><p class=\"absatzLinks\">In einem weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten E1 unter seiner Mobilfunkrufnummer sowie seinem Bruder „X4“ vom 26.11.2014, 11:46:25 Uhr, Korrelationsnummer 49449, berichtete „X4“ dem „L11“, dass die observierte Person im Schuppen gewesen sei. „X4“ Sohn sei am Schuppen vorbeigelaufen und habe den „Shit“ gerochen. „L11“ erklärte „X4“, dieser solle die Person jetzt nicht mehr aus den Augen lassen, weil die Person „es“ zum Trocknen irgendwohin bringen werde. In einem weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten E1 und seinem Bruder „X4“ vom 26.11.2014, 21:02:11 Uhr, Korrelationsnummer 377530993, unterhielten sich der Angeklagte E1 und „X4“ über „ihn“ und die Frage, ob er „es“ schon weggeholt habe. „L11“ fragte sich, ob die „Sachen“ schon weg seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">443</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachtens der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster, Frau Q6, vom 22.01.2015 hatte das sichergestellte Marihuana ein Gesamtgewicht von 16,982 kg mit einem THC-Gehalt von 1,532 kg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">444</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von den Angaben des kriminaltechnischen Sachverständigen Dr. N9, der angegeben hat, der Verkaufspreis pro Kilogramm Indoor-Marihuana liege in den Niederlanden bei 3270 €/kg und in NRW bei 3.300 €/kg, hat die Kammer den zu erzielenden Betrag mit einem deutlichen Sicherheitsabschlag auf 3.000 €/kg geschätzt. Da das Marihuana bereits annähernd getrocknet war, hätte es nach Schätzung der Kammer mindestens einen Verkaufspreis von 45.000 € erzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">445</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex C:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">446</span><p class=\"absatzLinks\">18.-19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">447</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 71 und 72 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">448</span><p class=\"absatzLinks\">Dass bei der Durchsuchung am 27.04.2015 im ersten Obergeschoss des Objektes Clubhaus „X1“ in I9, Straße ##, in drei Räumen eine Marihuana-Plantage mit insgesamt 890 herangereiften Marihuana-Pflanzen mit unterschiedlichem Wachstumsfortschritt in 297 Klappboxen fest- und sichergestellt wurden, hat der Zeuge KHK T11, der die Durchsuchung des Objektes mit weiteren Durchsuchungsbeamten durchgeführt hat, in der Hauptverhandlung ausgeführt. In den drei genannten Räumen befanden sich seinen Angaben zufolge eine Lüftungsanlage sowie Thermometer und Hygrometer, die Schrägwände waren mit Siloplanen und Teichfolien isoliert, die Fenster mit Rigipsplatten verbaut. Die Abluft aus den drei Räumen wurde über Lüftungsrohre in das Bad, dort in die Dusche, abgeleitet. In allen drei Räumen wurden fast erntereife Cannabispflanzen festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">449</span><p class=\"absatzLinks\">Der rechtsseitig neben der Eingangstür des Objekts in einem Vorratsraum gelegene Hausanschlusskasten war insofern manipuliert worden, als die Plombe des Hausanschlusskastens entfernt worden war und dort Kabel angeklemmt waren, so dass Strom vor dem Zähler aus der Leitung entnommen werden konnte. Die Kabel führten in die als Plantage betriebenen Räume, und dort zu einer Sicherungskastenanlage, an der für jeden Raum einzeln verschiedene Lampen angeschlossen waren. Insgesamt wurden 68 Hochleistungslampen mit einer Leistung von jeweils 600 W nebst Reflektoren und Vorschaltgeräten sichergestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">450</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter wurden verschiedene blaue Müllsäcke mit gebrauchter Pflanzenerde und Pflanzenresten festgestellt. In drei Säcken wurde dabei Cannabispflanzenmaterial festgestellt, das trocken war und von dem der Sachverständige Dr. N9 Proben zog, sowie die bereits getrockneten Wurzelballen von insgesamt 684 abgeernteten Pflanzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">451</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den letztgenannten von dem Zeugen KHK T11 detailliert geschilderten Feststellungen ergibt sich die Überzeugung der Kammer davon, dass es vor der sichergestellten Ernte bereits eine Ernte von Cannabis-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">452</span><p class=\"absatzLinks\">Pflanzen im festgestellten Umfang gegeben hat. Die Kammer hat zudem Lichtbilder, die bei der Durchsuchungsmaßnahme gefertigt wurden, in Augenschein genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">453</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten E1 beruht auf einem Zusammenspiel folgender Faktoren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">454</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den überzeugenden Angaben des gesondert verurteilten Zeugen N7 hat er die bei der Tat 19 betroffene Plantage zusammen mit den gesondert verurteilten Zeugen M3 und K2 im Auftrag des Angeklagten E1 betreut. Er sei von dem Angeklagten E1 angesprochen worden und habe seinerseits M3 und K2 gewonnen. Er habe im Sommer 2014 im „H1“ den Angeklagten E1 kennengelernt. Sie hätten sich unterhalten, und dieser habe ihn gefragt, ob er eine Marihuana-Plantage betreuen könne, er habe dann seinerseits die Zeugen M3 und K2 angesprochen, weil diese sich damit besser ausgekannt hätten. Er habe gemeinsam mit M3 und K2 die Plantage betreut und es sei vereinbart gewesen, dass jeder von ihnen 500,- Euro pro Woche bekomme. Sie seien erst dazugekommen, als die Plantage schon komplett eingerichtet gewesen sei und die Pflanzen dort gestanden hätten, sie hätten die Pflanzen dann eingepflanzt und im Folgenden betreut. Sie seien ein bis zwei Mal die Woche hingefahren, wenn er, M3 oder K2 nicht hingefahren seien, sei die Plantage vom Angeklagten E1 selbst betreut worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">455</span><p class=\"absatzLinks\">Diese detailreichen Angaben überzeugen die Kammer. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der bereits rechtskräftig verurteilte Zeuge N7, der sich ausweislich des verlesenen Urteils bereits in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren entsprechend eingelassen hat, den Angeklagten E1 zu Unrecht belasten sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">456</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge M3 hat sich zur Tatbeteiligung des Angeklagten E1 auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Er hat jedoch bestätigt, mit dem Zeugen K2, auf dessen Vernehmung allseits verzichtet wurde, die Plantage der Tat 19 betreut zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">457</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben sprechen für die Täterschaft des Angeklagten E1 bezüglich beider Plantagen (Taten 18 und 19) die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung des Clubheims „X1“, die im Handy des Angeklagten E1 sichergestellten Daten sowie mehrere Telefongespräche aus der Telefonüberwachung der Mobilfunknummer des Angeklagten E1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">458</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit im folgenden Inhalt, Daten, Uhrzeiten und Gesprächsteilnehmer genannt werden, so beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Vernehmung des Zeugen KHK I8, der im Rahmen der Ermittlungen mit der Auswertung der Telefonate befasst war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">459</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge KHK W1 hat angegeben, dass sich aus der stationär eingerichteten Videoüberwachung des Clubheims „X1“ in I9 ergeben habe, dass der vom Angeklagten E1 im Tatzeitraum genutzte Pkw Audi A6 alle zwei Wochen dort vorgefahren sei und Personen ausgestiegen seien. Der Zeuge KHK W1 hat ferner angegeben, dass am 12.05.2015 beim Angeklagten E1 zwei iPhones sichergestellt worden seien, eins mit der niederländischen Rufnummer ##############, IMEI ############## sowie eines mit der deutschen Rufnummer ##############, IMEI ##############. Bei der Auswertung des Gerätespeichers des iPhones mit der deutschen Rufnummer sei ein Foto aufgefunden worden, das den Angeklagten vor einer beinahe ausgereiften Plantage zeige und als Zeitstempel den 31.12.2014, 21:48 Uhr aufweise. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte E1 mit seiner deutschen Rufnummer ############## in I9 in einer Funkzelle, die auch das Clubheim abdeckt, eingeloggt. Dies ergibt sich aus den durch KHK W1 in die Hauptverhandlung eingeführten Verkehrsdaten des Handys. Das Foto wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">460</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die folgenden Telefongespräche geben Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten E1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">461</span><p class=\"absatzLinks\">So ergibt sich aus einem überwachten Telefongespräch am 21.10.2014 um 12:35:11 Uhr zwischen dem Handy-Anschluss des Angeklagten E1 und dem Anschluss des L5, des Vizepräsidenten des „X1“, Korrelationsnummer 68739, dass E1 sich bei ihm oder dem Präsidenten des Clubs, H4, beschweren wollte. Er erklärte dem L5, er müsse mit einem von beiden reden, „es laufen da so Leute rum, das geht nicht“. Zu dieser Zeit war das Handy des E1 in I9 in einer Funkzelle, die auch das Clubheim abdeckt, eingeloggt, wie KHK I8 ausgeführt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">462</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Gespräch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass E1 wegen der über dem Clubraum befindlichen Plantage besorgt war, wenn „Leute“ dort „rumlaufen“. Bereits am Morgen desselben Tages hatte E1, dessen Handy auch zu dieser Zeit am Funkmast in I9 eingeloggt war, bei L5 angerufen und darum gebeten, ihm die Tür zu öffnen (Korrelationsnummer 48034). Anhaltspunkte dafür, dass E1 sich aus einem anderen Grund im Bereich des Clubhauses aufgehalten und Kontakt zu L5 gehalten haben könnte, hat die Kammer dagegen nicht feststellen können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">463</span><p class=\"absatzLinks\">Aus einem überwachten Telefongespräch des Angeklagten E1 mit dem gesondert verurteilten L2, Korrelationsnummer 59775, vom 10.12.2014 um 18:45:31 Uhr, ergibt sich weiter, dass der Angeklagte E1 gegenüber dem L2 nach einem Gespräch über Lieferschwierigkeiten folgendes erklärte: „und was letztes Mal passiert, passiert niemals mehr wieder, wir haben selber alle in eigener Hand“ und im weiteren Verlauf „mein Freund, du weißt auch, wenn die damit anfangen, das dauert zehn Wochen, bis das alles passt“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">464</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zusammenhang mit dem Vorgenannten spricht dies zur Überzeugung der Kammer dafür, dass E1 andeutete, man habe die Marihuana-Produktion jetzt selbst in der Hand, weshalb es nicht mehr zu Lieferschwierigkeiten kommen werde. Die genannten „10 Wochen“ korrespondieren mit der üblichen Zeit vom Setzen einer Plantage bis zur Erntereife, wie unten ausgeführt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">465</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem daktyloskopischen Untersuchungsbericht des KHK T12 vom 23.06.2015, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, ergibt sich schließlich, dass eine bei der Durchsuchung gesicherte Fingerspur am Fliesenspiegel der Durchgangstür zum Badezimmer im genannten Objekt eindeutig dem Angeklagten E1 zugeordnet wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">466</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat den Ernteertrag der Plantage im Fall 18 sowie den erwarteten Ertrag der Plantage im Fall 19 auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen Dr. N9 geschätzt. Der Sachverständige Dr. N9, der ebenfalls bei der Durchsuchung des Objekts anwesend war, hat in seinem Gutachten in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten vom 08.07.2015 Folgendes ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">467</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe mit Mitarbeitern des kriminaltechnischen Instituts sowie einer Biologin des LKA NRW aus den in den drei Plantagenräumen befindlichen Plantagenpflanzen folgendes Pflanzenmaterial zur Beprobung sichergestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">468</span><p class=\"absatzLinks\">- In Raum 1 Pflanzenmaterial aus 41 Pflanzen, 877,79g,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">469</span><p class=\"absatzLinks\">- im Nebenraum zu Raum 1 Pflanzenmaterial aus 12 Pflanzen, 293,80g,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">470</span><p class=\"absatzLinks\">- im Raum 4 Pflanzenmaterial aus 18 Pflanzen, 288,27g,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">471</span><p class=\"absatzLinks\">- sowie im Raum 2 Pflanzenmaterial aus 21 Pflanzen, 523,11g.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">472</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei habe die Untersuchung folgenden Wirkstoffgehalt ergeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">473</span><p class=\"absatzLinks\">- Pflanzenmaterial aus Raum 1, Wirkstoffgehalt: 8,42 % THC durchschnittlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">474</span><p class=\"absatzLinks\">- Pflanzenmaterial aus Nebenraum 1, Wirkstoffgehalt: 9,12 % THC durchschnittlich,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">475</span><p class=\"absatzLinks\">- Pflanzenmaterial aus Raum 4: THC-Gehalt 8,26 % durchschnittlich und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">476</span><p class=\"absatzLinks\">- Pflanzenmaterial aus Raum 2: THC-Gehalt 13,2 % durchschnittlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">477</span><p class=\"absatzLinks\">Aus diesem Material und den dargestellten Werten hat der Sachverständige auf Basis der gesamten sichergestellten Menge eine Gesamtmenge von 19,2 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 1.880 Gramm THC hochgerechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">478</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Bestand von 890 Pflanzen hat der Sachverständige sodann die zu erwartende Ernte unter Zugrundelegung der aufgefundenen Bedingungen errechnet. Dabei hat er zunächst eine Abschätzung des erreichbaren Gewichts an konsumfähigem Material pro Pflanze vorgenommen. Dazu hat er ausgeführt, dass sich aus dem Kollektiv der in mehreren Jahren im LKA NRW untersuchten Marihuanapflanzen, welche erntefähig, erntereif bzw. bereits geerntet waren, für das konsumfähige Material ein durchschnittliches Trockengewicht von ca. 40g Marihuana pro ausgewachsener Pflanze ergebe. Daher gehe er bei sachgerechter Aufzucht – wie hier - in einem Kollektiv von einem Mindestgewicht von 25g konsumfähigen Materials pro Pflanze für eine Ernte aus. Er errechne daher bei 890 Pflanzen einen Mindestertrag der Ernte von ca. 22 kg Marihuana. Insgesamt dauere es vom Setzen der Stecklinge etwa 10-12 Wochen bis zur Erntereife.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">479</span><p class=\"absatzLinks\">In den Niederlanden betrage der Großhandelspreis für Marihuana 3270 €/kg, in Nordrhein-Westfalen liege er bei ca. 3.300 €/kg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">480</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat diese Angaben des Sachverständigen nach eigener Würdigung zugrunde gelegt und geht daher ebenfalls von einer Mindesternte von 22 kg Marihuana aus sowie nach Vornahme eines Sicherheitsabschlags von einem Verkaufspreis von mindestens 3.000 €/kg Marihuana, woraus sich bei 22 kg Marihuana ein geschätzter Verkaufspreis von 66.000 € ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">481</span><p class=\"absatzLinks\">Von der vorausgegangenen Ernte wurden 684 Wurzelballen sichergestellt, so dass die Kammer unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen, hierbei von einem Mindestertrag von 17 kg Marihuana ausgeht und einem geschätzten Verkaufspreis von 51.000 €. Den Wirkstoffgehalt dieser Ernte hat die Kammer auf Grundlage der sichergestellten Pflanzen der zweiten Ernte geschätzt, wobei sie von vergleichbaren Anbaubedingungen ausgegangen ist und einen Sicherheitsabschlag vorgenommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">482</span><p class=\"absatzLinks\">20.-21.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">483</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 73 und 74 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">484</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 gab es aufgrund verschiedener Verdachtsmomente Ermittlungsansätze hinsichtlich einer in dem Objekt in T4, Straße #, betriebenen Marihuana-Plantage. Hierbei handele es sich um ein ehemaliges Gewerbegebäude, welches vom Angeklagten L1 angemietet worden sei und nach dem Auszug aus dem vormaligen Clubhaus im Straße ## in T4 Ende 2014 bis zur Auflösung des Chapters „T2“ im April 2015 als Vereinshaus genutzt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">485</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Ermittlungen wurde den Angaben des Zeugen KHK W1 zufolge am 04.12.2014 eine Wärmebildkamera eingesetzt sowie eine Strommessung vom 07.01.2015 bis 14.01.2015 veranlasst. Durch diese Maßnahmen wurde ein stark erhöhter Stromverbrauch in einem Rhythmus von 12 Stunden (12 Stunden hoher Stromverbrauch von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr, danach 12 Stunden normaler Stromverbrauch) sowie Wärmeabstrahlungen im Dachbereich festgestellt. Der Sachverständige Dr. N9 hat dazu dargestellt, dass Intervalle wie vorliegend charakteristisch für die Wachstumsphase einer professionell betriebenen Marihuanaplantage seien, weil Geräte mit hohem Stromverbrauch wie Hochleistungslampen, Lüfter usw. über Zeitschaltuhren sowie Heizstrahler betrieben würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">486</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der späteren Durchsuchung am 12.05.2015 u.a. durch die Zeugen KHK Q7 und KOK I10 wurden nach deren glaubhaften Bekundungen dann auch auf dem Dachboden Reste von Installationen festgestellt, die auf den Betrieb einer Marihuana-Plantage hindeuteten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">487</span><p class=\"absatzLinks\">Den Angaben des Zeugen KOK I10 zufolge, der die Durchsuchung des Dachbodens vorgenommen hatte, war der Dachboden durch Leichtbauwände in verschiedene Räume unterteilt. In den Räumen waren Reste von Pflanzenerde auf dem Fußboden zu erkennen. Das Dach war in diesen Räumen nachträglich massiv gedämmt, auch die Dachfenster waren mit Rigipsplatten verschlossen und gedämmt. In der Decke befanden sich zahlreiche Bohrlöcher und Einschraublöcher. An den Außenwänden des Hauptraumes waren links und rechts der Eingangstür zwei ca. 20 cm durchmessende Durchlässe zu erkennen. Der Hauptraum mit einer Bodenfläche von 7,5 x 11 m war ebenfalls nachträglich massiv gedämmt. In den Dachsparren befanden sich alle 50 cm Bohrlöcher. An dem Revisionsschacht des im Raum befindlichen, gemauerten Kaminzuges war ein Holzmodul angebracht, das sich dazu eignete, Aktivkohlefilter aufzustecken, die Gerüche filtern. Des Weiteren fand sich die Zeichnung eines Stromverteilerplans, der den selbstgebauten Schaltkästen entsprach, wie sie im Objekt Straße ## in P2 und im Clubhaus der „X1“ gefunden wurden. Auf einem Haufen mit Sperrmüll in einer Ecke des Dachbodens befand sich ein demontierter Sicherungskasten. In einem Raum des Dachbodens befanden sich 290 Stück Klappboxen sowie 12 Säcke mit Pflanzerde holländischer Hersteller.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">488</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer, dass es in dieser Plantage zwei Ernten am 10.12.2014 und 27./28.02.2015 durch den Angeklagten E1 gegeben hat, beruht auf folgenden Ermittlungsergebnissen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">489</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der bereits erwähnten Auswertung der beiden bei E1 sichergestellten Mobiltelefone wurden ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 in dem Handy mit der niederländischen Rufnummer u.a. Fotos mit dem Zeitstempel 07.01.2015, 19:55 Uhr und 08.01.2015, 16:21 Uhr festgestellt. Die in Augenschein genommenen Fotos zeigen Sicherungskästen und verkabelte Sicherungen. Dabei war der Telefonschluss ausweislich der Angaben des KHK W1 im Zeitpunkt der Aufnahmen jeweils im Versorgungsmast für T4Steinfurt, Straße #, eingeloggt. Die Kammer hat sämtliche erwähnten Lichtbilder in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur Frage, wann welche Telefonanschlüsse in welchen Funkzellen eingeloggt waren, beruhen auf den Angaben der Zeugen W1 und F2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">490</span><p class=\"absatzLinks\">Ein im Gerätespeicher des genannten Handys am 21.12.2014, 19:40 Uhr gespeichertes Foto zeigt eine Plantage mit augenscheinlich Marihuana-Pflanzen. Ab 19:06 Uhr war der Anschluss bei dem Versorgungsmasten, der das Clubhaus C ## versorgt, eingeloggt. Ein Vergleich des genannten Fotos durch die Kammer mit einer Aufnahme des (leeren) Dachbodens der „C ##“ vom 12.05.2015 ergab Übereinstimmungen in dem jeweils abgebildeten Raum. Die räumliche Aufteilung und der senkrecht verlaufende Firstbalken mit der rechts am Balken angebrachten Steckdose sind auf beiden Fotos gleich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">491</span><p class=\"absatzLinks\">Ein im Gerätespeicher des Handys mit der deutschen Rufnummer ermitteltes Foto vom 19.02.2015, 20:23 Uhr zeigt augenscheinlich dieselbe Marihuana-Plantage mit deutlich größeren Marihuana-Pflanzen. Der vom Angeklagten E1 genutzte Audi A6 mit dem Kennzeichen ##-# #### befand sich ausweislich der erhobenen GPS-Daten von 18.53 Uhr bis 20.29 Uhr am Clubhaus Straße # in T4. Deshalb und aufgrund der Übereinstimmungen der Lichtbilder ist die Kammer davon überzeugt, dass E1 die Marihuanaplantage in dem o.g. Objekt fotografiert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">492</span><p class=\"absatzLinks\">Das vom Angeklagten E1 genutzte Fahrzeug Audi A6 mit dem Kennzeichen ##-# #### war ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 bereits am 23.12.2014 verdeckt mit einem GPS-Modul versehen worden, das den Standort des Fahrzeugs anhand von Geokoordinaten in Breiten- und Längengrad übermittelte. Das Modul speichert in kurzen Abständen die entsprechenden Daten, so dass daraus einzelne Haltepunkte mit den Geo-Daten und der entsprechenden Uhrzeit zu entnehmen sind. Einige Minuten nach dem Anhalten (des Pkw) fällt das Modul in einen Stand-by-Betrieb, einige Sekunden/Minuten nach einem Start speichert es erneut Daten, nachdem es den Kontakt zu einer ausreichenden Zahl von Satelliten hergestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">493</span><p class=\"absatzLinks\">Die daraus erhobenen Daten ergaben, dass sich das Fahrzeug häufig, zum Teil auch über mehrere Stunden, an der Adresse des Clubhauses befand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">494</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit SMS in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, erfolgte dies durch Verlesung. Soweit Gespräche oder SMS in niederländischer Sprache erfolgten, hat der Sachverständige für niederländische Sprache, der Dolmetscher M8, diese übersetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">495</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Telefonüberwachung ergibt sich, dass am 10.12.2014 um 14:16:21 Uhr vom Handy-Anschluss des E1 eine niederländische SMS an den Anschluss des gesondert verurteilten N7 geschickt wurde, die in der Übersetzung lautet „Kumpel kannst du heute Abend auch die großen Säcke und das Versiegel-Ding mitbringen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">496</span><p class=\"absatzLinks\">An dem Tag war laut Angaben des KHK W1 das Handy des E1 von 19.08 Uhr bis 22.40 Uhr im Bereich des Clubhauses „C ##“ eingeloggt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">497</span><p class=\"absatzLinks\">Desweiteren gibt es ein Gespräch, Korrelationsnummer 37228, vom 10.12.2014, 12.22 Uhr zwischen E1 und N7, in der N7 u.a. erklärte: „Heute Abend um halb sieben herum, denke ich“, E1 antwortete „Müssen wir denn vorher nicht an die Arbeit?“, im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte E1, ihm gehe es darum, dass es dann weg sei, dann liege es niemandem im Weg, er könne es wohl im Auto liegenlassen, aber dann brauche er morgen ein anderes Auto, um „dorthin“ zu fahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">498</span><p class=\"absatzLinks\">In einem weiteren Gespräch am selben Tag, Korrelationsnummer 47713, zwischen N7 und E1 um 17.56 Uhr, verabredete sich E1um halb sieben mit „K3“ (N7) bei der Tankstelle, wo er letzte Woche K3 abgesetzt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">499</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer schließt aus diesen Gesprächen, dass E1 die entsprechende Ernte vorgenommen hat und sich möglicherweise vom gesondert verurteilten N7 hat dabei helfen lassen. Der gesondert verurteilte Zeuge N7 hat sich in der Hauptverhandlung hierzu auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">500</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu passen zeitlich und inhaltlich auch weitere auf dem Mobiltelefon des E1 gefundene Fotos:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">501</span><p class=\"absatzLinks\">Im Gerätespeicher des Handys mit der deutschen Mobilfunknummer wurden auch die Fotos IMG_1016 und IMG_1023 mit dem Zeitstempel 11.12.2014, 19:47 Uhr festgestellt. Das erste Bild zeigt den Angeklagten E1 mit einem Bündel Euro-Geldscheinen und einem Karton. Das zweite Bild zeigt den Karton mit mehreren Bündeln von Euro-Geldscheinen. Diese Lichtbilder zeigen E1 zur Überzeugung der Kammer mit einem Teil des Verkaufserlöses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">502</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Angeklagte E1 5,5 kg Reste aus der Ernte am 15.12.2014 an den gesondert verurteilten L2 abgegeben hat (vgl. hierzu die Ausführungen zu Komplex D). L2 hat dazu angegeben, E1 habe ihm im Dezember 2014 erstmals Marihuana besorgen können. Entgegen seiner Erwartung habe es sich jedoch nicht um eine gute Qualität, sondern nur um „Verschnitt“ gehandelt, den er nicht habe verkaufen können und auch nicht bezahlt habe. E1 habe dazu erklärt, er habe im Moment nichts anderes. L2 erklärte weiter, es sei richtig, dass aus dieser Menge eine Restmenge des Marihuanas bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellt worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des gesondert verurteilten L2 zu zweifeln, der sich mit seiner Aussage erheblich selbst belastet hat und keinerlei überschießende Belastungstendenz zeigte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">503</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt des bei L2 sichergestellten Marihuana-Verschnitts beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 25.06.2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">504</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeitpunkt der zweiten Ernte konnte übereinstimmend mit o.g. Fotos vom 21.12.2014 und 19.02.2015 aufgrund folgender Umstände sicher festgestellt werden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">505</span><p class=\"absatzLinks\">In einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten E1 und einem „B3“ vom 27.02.2015, 16:26:50 Uhr erklärte E1 diesem, dass er wahnsinnig viel zu tun habe, er müsse auflegen, weil er weiterarbeiten müsse. Zu dieser Zeit war der Anschluss des E1 in einem Versorgungsmast, der auch das Clubhaus B 54 versorgt, eingeloggt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">506</span><p class=\"absatzLinks\">Am 27.02.2015 war das Handy des Angeklagten E1 mit der niederländischen Rufnummer von 8.55 Uhr bis 23.01 Uhr im Versorgungsmast, der auch das Clubhaus versorgt, eingeloggt, am 28.02.2015 von 14.37 Uhr bis 15.34 Uhr und von 16.27 Uhr bis 23.11 Uhr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">507</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28.02.2015 sprach E1 in einem Telefonat mit einer Bekannten darüber hinaus davon, die „Babies“ seien diese Woche fertig geworden und das mache ihn immer nervös (Korrelationsnummer 5760).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">508</span><p class=\"absatzLinks\">Die Überzeugung der Kammer von der Mittäterschaft des Angeklagten L1 beruht auf folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">509</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 wohnte ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 bis Herbst 2014 in T4, Straße ##, anschließend verzog er zur Anschrift Straße ## in P2. Im Frühjahr 2015, vor dem 12.05.2015, zog er erneut um, und zwar nach Kleve.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">510</span><p class=\"absatzLinks\">Die Durchsuchung der ehemaligen Wohnanschrift des Angeklagten L1, Straße ## in P2, am 12.05.2015 führte ausweislich der Angaben des Zeugen KOK S8 zum Auffinden verschiedener Gegenstände, die für das Betreiben einer Marihuana-Plantage erforderlich sind. Der Zeuge KHK S8 hat dazu angegeben, er habe die westlich des Gebäudes gelegene Scheune durchsucht. Dort habe er 200 Pflanzkübel sowie verschiedenes Elektrozubehör wie Steckdosen, Sicherungen, Verteilerkästen, Filterzuleitungen etc. gefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">511</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen sei folgendes sichergestellt worden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">512</span><p class=\"absatzLinks\">13 schwarzrote Klappboxen mit Elektrozubehör und Kabeln; drei Filter, Länge 1 m, Höhe 35 cm; zwei Heizgeräte, vier Lampenschirme, fünf Abluftrohrteile, eine Schalttafel, drei Verteilerkästen Abluft, eine Kiste mit je einem Heizlüfter zwei Kilowatt, zwei Schalttafeln, eine Kiste mit drei Trafos 600 Watt, eine grüne Tonne mit Lampenreflektoren, eine grüne Tonne mit flexiblen Abluftschläuchen, sieben Kanister, ca. 200 Plastikpflanzkübel, Lüftungsrohre Zu- und Abluft, vier Ventilatoren mit Holzgehäuse des Typs Nikotra, 4.250 qm/5,5 à 550 Watt, Styproporplatten, acht Filter sowie eine Kiste mit 600 Watt Lampen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">513</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei weisen die Gegenstände ausweislich der diesbezüglichen Angaben des Zeugen KHK W1 und der in Augenschein genommenen Lichtbilder zum Teil große Ähnlichkeiten mit dem in den Fällen 18.-19. sichergestellten Plantagenequipment sowie mit dem auf den genannten Fotos im Gerätespeicher des Handys des Angeklagten E1 auf. Die Kammer konnte feststellen, dass die sichergestellten schwarzroten Klappboxen die gleichen Merkmale aufweisen wie die auf dem Dachboden der „C ##“ sichergestellten Boxen und die auf den Lichtbildern im Gerätespeicher des Mobiltelefons des Angeklagten E1. Dies gilt ebenfalls für die sichergestellten Sicherungskästen. Auch diese in den Fällen 18.-19. sowie am Objekt Straße ## in P2 sichergestellten Verteilerkästen sowie, wie oben dargestellt, die im Gerätespeicher des Mobiltelefons des Angeklagten E1 aufgefundenen diesbezüglichen Fotos weisen große Übereinstimmungen auf. Dabei sind bei allen Kästen die Steckdosenleisten oberhalb des Sicherungskastens angeordnet, mittig verläuft ein Kabelkanal. Ausweislich der Angaben des Zeugen W1 handele es sich hierbei um eine nicht im Handel erhältliche Konstruktion, die infolgedessen individuell angefertigt sein müsse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">514</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem wurden bei der bereits beschriebenen Durchsuchung des Dachbodens des Objektes „C ##“ eine Umverpackung zu einem Trafo sowie ein leerer Karton eines Heizlüfters aufgefunden. Die entsprechenden Geräte mit der jeweils der Verpackung entsprechenden Typenbezeichnung wurden an der Anschrift Straße ## aufgefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">515</span><p class=\"absatzLinks\">Damit steht fest, dass die im Haus des Angeklagten L1 aufgefundenen Gegenstände mit denen aus der Plantage im Objekt „C ##“ identisch sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">516</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tatsache, dass die Gerätschaften an der ehemaligen Wohnanschrift des Angeklagten L1 gelagert waren, spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass dieser den Abtransport des Plantagen-Equipments zu dieser Anschrift veranlasst hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">517</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür spricht auch ein aufgezeichnetes Telefongespräch zwischen der Rufnummer des Angeklagten N1, der zur fraglichen Zeit eine Wohnung im Clubhaus hatte, und einem J2, ebenfalls Mitglied des Chapters „T2“ vom 15.06.2015, 12:04 Uhr, in dem beide über „den Dachboden“ sprachen und N1 erklärte, wenn der Lieferant „gequatscht“ habe, seien I11 und Q4 sowieso dran. Bei ihm sei es nur das, was sie gefunden hätten und oben die Schaltanlage und die Fässer und die Kisten, sei alles noch da. N1 erklärte, „das, was L1 gesagt hat, was alles schon entsorgt ist, damit schon mal herzlichen Dank an L1. Selbst das Beschissene liegt da, ich hätte alles angezündet, direkt vor dem Hof, wäre ja scheißegal gewesen.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">518</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer schließt daraus, dass der Angeklagte L1 angekündigt hatte, die Gerätschaften zu „entsorgen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">519</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl die hierarchisch organisierten Strukturen des Clubs in Verbindung mit der Stellung des L1 als dessen Präsident als auch die Tatsache, dass L1 die Gerätschaften zu seiner Wohnung hat bringen lassen, ergeben die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K1 an der Plantage mittäterschaftlich beteiligt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">520</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ein Gespräch vom 15.12.2014 zwischen E1 und einem niederländischen Anschluss mit der Rufnummer ##############, (Korrelationsnummer 17173) spricht dafür. Der Angeklagte E1 erklärte dort, dass er jetzt „Member“ mit Probezeit sei, er müsse keine Toiletten putzen, sondern mache „andere Dinge für die Jungs“. Auch dies spricht dafür, dass E1 wegen seiner „Plantagenarbeit“ in der Clubhierarchie aufgestiegen ist, was ohne den Einfluss des Angeklagten L1 nicht denkbar wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">521</span><p class=\"absatzLinks\">Aus einem ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonat zwischen den nach den Erkenntnissen der Kammer dem Chapter angehörenden L8 und J2 vom 25.04.2015 ergibt sich weiter, dass nicht nur diese, sondern sogar der nur zum Umfeld des Clubs gehörende S6 (genannt „P3“) Kenntnis von der Plantage hatten und dort zum Ausgleich von Schulden bei L1 Arbeitsstunden geleistet haben (Korrelationsnummer 6835), was ohne dessen maßgebliche Beteiligung an der Plantage ebenfalls nicht vorstellbar wäre. In dem Gespräch hieß es in Bezug auf angebliche Schulden bei L1, man habe „Stunden genug gemacht“, „die Stunden im Clubhaus seien privater Natur“, wobei lachend über das „mit der Hobbygärtnerei“, „das mit dem grünen Daumen“ gesprochen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">522</span><p class=\"absatzLinks\">Die erzielte Erntemenge von zweimal 18 kg Marihuana hat die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 geschätzt. Ausgehend von den aufgefundenen 290 Klappboxen ist die Kammer von 870 gepflanzten Stecklingen, durchschnittlich 3 pro Box, ausgegangen. Aufgrund der aufgefundenen 600 Watt Lampen im Zusammenhang mit der Strommessung ist die Kammer, auch insoweit sachverständig beraten, davon ausgegangen, dass die Bedingungen vergleichbar mit der im Fall 19 sichergestellten Plantage waren. Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige zu einer geschätzten Mindest-Erntemenge von 18 kg gekommen, wobei nach Vornahme eines erheblichen Sicherheitsabschlags von nur 720 erntereifen Pflanzen mit einem Mindest-Marihuana-Gewicht von 25g pro Pflanze ausgegangen wurde. Hinsichtlich des erzielten Verkaufspreise ist die Kammer wie in den Fällen 18-19 von einem Mindestpreis von 3000 €/kg Marihuana ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">523</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der Tatsache, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 die Anbaubedingungen mit denen im Fall 19 vergleichbar waren, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt auch in diesen Fällen auf 8 % geschätzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">524</span><p class=\"absatzLinks\">22.-23.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">525</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 75 und 76 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">526</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der Marihuanaplantagen in N8 haben sich die Beteiligten sowie die Daten der Anpflanzung und der Ernten anhand der Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie der Bewegungsprofile, welche aufgrund der erhobenen GPS-Daten erstellt werden konnten, nachvollziehen lassen. Den Angaben der Zeugen KHK F2 und KHK W1 zufolge haben die erhobenen Daten der an Pkws des E1 angebrachten GPS-Module im Zusammenhang mit der Auswertung der Verkehrsdaten zu den Mobilfunkkarten des Angeklagten E1 sowie des gesondert verfolgten C4 (TK-Anschluss ############) folgendes ergeben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">527</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verkehrsdaten der Mobilfunkkarte des E1 mit der Rufnummer – 1834 belegen, dass das Handy mit der betreffenden SIM-Karte sich am 23.08.2014 nach N6 bewegte und dort um 12:13 Uhr Kontakt mit dem Anschluss ############ (kurz -2087) hatte, Anschlussinhaberin ist K4, die Lebensgefährtin des C4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">528</span><p class=\"absatzLinks\">Am 04.11.2014 bewegte sich der Handy-Anschluss desC4 mit der SIM-Karte -8043 von N6 nach T3. Dort war sein Telefonanschluss von 12.17 Uhr bis 13.47 Uhr in einem Mobilfunkmasten eingeloggt, der die Funkzelle des „H1“ versorgt, gleiches gilt für die Mobilfunkanschlüsse der Angeklagten I1 und L1. Um 12.57 Uhr kam es zu einer Verbindung zwischen dem Festnetzanschluss des Sauna-Clubs und einem Anschluss in den Niederlanden,(Korrelationsnummer 1649). In dem Gespräch fragte I1, der sich mit „I11“ vorstellte, einen unbekannt gebliebenen „Mike“, ob er jemanden kenne, der „Baby-Pflanzen“ habe, was „Mike“ bejahte. I1 erklärte, Mike solle sich erkundigen, wie schnell er sie bekommen könne und nach dem Preis fragen, er brauche 1000. Mike erklärte, er werde am Abend zu „der Person“ fahren und sich melden. Dass nicht nur das Mobiltelefon des C4, sondern er selbst in T3 war, wird dadurch gestützt, dass er, wie der Zeuge KHK W1 angegeben hat, am Nachmittag des 04.11.2014, zeitlich passend zu der Abmeldung aus der Funkzelle des „H1“, auf der Autobahn einer Zollkontrolle unterzogen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">529</span><p class=\"absatzLinks\">Am 06.11.2014 bewegte sich das Handy mit dem Mobilfunkanschluss des E1 in die Innenstadt von N6, dann um 13:04 Uhr in den nordwestlichen Bereich von H5, wo es sich ab 13:16 Uhr aufhielt. Um 13:48 Uhr wurde der Anschluss wieder in der Innenstadt, östlich des Hauptbahnhofs lokalisiert, gleichzeitig befand sich der Anschluss des C4, der nahe dem Hauptbahnhof wohnt, in diesem Bereich. Um 14.23 Uhr befand sich der Anschluss des E1 erneut nordwestlich von H5. Am selben Tag telefonierte I1 vom Festnetzanschluss des „H1“ um 18:30:05 Uhr mit dem niederländischen Anschluss ##############, Korrelationsnummer 1744. In dem Gespräch fragte I1 den Gesprächspartner „L12“, ob er schon wisse, „wieviel“. „L12“ sagte, er denke an etwa „1000“. I1 erwiderte „ok“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">530</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist aufgrund der oben genannten Verkehrsdaten und des späteren Ablaufs davon überzeugt, dass C4, auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung allseits verzichtet wurde, nachdem er ein Attest eingereicht hatte, in welchem ihm bescheinigt wurde, er sei aufgrund einer Erkrankung reiseunfähig, anlässlich seines Besuchs im „H1“ am 04.11.2014 mit L1 und I1 über die Anlage einer Plantage bei N6 gesprochen hat, und I1 sich daraufhin, um ihn zu unterstützen, um eine Bestellung der 1000 Stecklinge gekümmert hat. Einen Zufall dergestalt, dass die Bestellung der Stecklinge nicht wegen des zeitgleichen Besuchs des C4 erfolgte, erachtet die Kammer als ausgeschlossen, nachdem, wie sich aus u.g. Ausführungen ergibt, zeitlich unmittelbar folgend eine Plantage in N8 mit etwa 1000 Stecklingen angelegt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">531</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist überzeugt, dass E1 am 13.11.2014 die von I1 beschafften 1000 Stecklinge zur Plantage in N8, Loburg, Straße #, gebracht und dort eingepflanzt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">532</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13.11.2014 war der Mobilfunkanschluss des E1 zwischen 12.30 Uhr und 14.43 Uhr in einem Mobilfunkmast östlich von N6, Straße in N8, der das Objekt Straße # abdeckt, eingeloggt. Um 15.44 Uhr telefonierte er mit dem Festnetzanschluss des „H1“, dort I1 und sagte dem „I11“; er habe alles dort gelassen und komme jetzt. Die Papiere habe der „Schlaumeier“ aber noch nicht gehabt, er sei um acht Uhr zurück zum Essen. Der Zeuge KHK W1 hat dazu angegeben, der Begriff der „Papiere“ sei im Ermittlungsverfahren häufig als Synonym für „Geld“ verwendet worden. Auch hat er der Kammer vermittelt, dass E1 nach dem Ergebnis der Ermittlungen keinen anderen Anlass als festgestellt gehabt haben dürfte, sich in der Nähe von N6 aufzuhalten, da dort weder verwandtschaftliche noch freundschaftliche Verbindungen festgestellt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">533</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass es unvorhergesehene Probleme mit der in N8 befindlichen Plantage gab, und E1 daher am 16.01.2015 dort hinfuhr, um nach dem Schaden zu sehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">534</span><p class=\"absatzLinks\">Am 16.01.2015 um 11:02:54 Uhr rief E1, Anschluss -1834 den niederländischen Anschluss seines Freundes C12 „B3“ an (Korrelationsnummer 320). E1 teilte mit, dass er auf dem Weg nach Berlin sei und dort anschauen müsse, ob das alles in Ordnung sei. Es sei ein großes Fiasko geworden, er habe dort 1.000 Stück hingebracht, aber nur die Hälfte habe es überlebt. Es seien dort pure Anfänger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">535</span><p class=\"absatzLinks\">In einem Telefonat kurz davor um 10:56:18 Uhr mit dem Anschluss W2 (Korrelationsnummer 33899), gab E1 an, dass er nach Berlin unterwegs sei, vor acht bis neun Wochen dort etwas hingebracht habe und sich jetzt angucken müsse, wie das jetzt aussehe. Die dort hätten „überhaupt keine Ahnung“, „sie“ wollten, dass er überall helfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">536</span><p class=\"absatzLinks\">Am 16.01.2015 war E1 mit seinem Telefonanschluss von 14.04 Uhr bis 15.04 Uhr in dem Versorgungsmast, Am Straße, N8 eingeloggt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">537</span><p class=\"absatzLinks\">Um 15.42 Uhr telefonierte er mit einem „U6“ und teilte mit, dass er in N6 sei, um zu beraten im „Gartenanbau“. „U6“ erklärte, er wisse, wovon „L6“ rede, denn er rauche es in seinen Zigaretten. E1 antwortete, die Deutschen hätten überhaupt keine Ahnung davon.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">538</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass E1 am 28.01.2015 die am 13.11.2014 gepflanzte Plantage aberntete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">539</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK F2 zu den erhobenen Verkehrsdaten und Geo-Daten bewegten sich sowohl der Mobilfunkanschluss des E1 als auch sein Pkw am 28.01.2015 erneut nach N8. Dort befand er sich von 13.24 Uhr bis 13.39 Uhr, hielt sich in der Mittagszeit bis 15.40 Uhr in der Innenstadt von N6 auf, und die SIM-Karte blieb dann von 16:18 Uhr bis 19:20 Uhr in dem Verbindungsmast Loburg, ein Funkmast, der dieselbe Funkzelle wie der Am Straße abdeckt, eingeloggt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">540</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits am Vorabend hatte der Angeklagte E1 seiner Freundin B4 telefonisch mitgeteilt, er fahre jetzt nach N6 und mache das, was er immer mache, nämlich schneiden „to cut“. Dann müssten „sie“ ihm sein Geld geben (Korrelationsnummer 30889). Dieses Gespräch, das in englischer Sprache geführt wurde, wurde von der englischsprachigen KOK’in C10 übersetzt, und ihr Inhaltsvermerk durch Vorhalt an KHK I8 in die Hauptverhandlung eingeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">541</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28.01.2015, 12.04 Uhr, Korrelationsnummer 43790, war es zudem zu einem weiteren Gespräch zwischen E1 und dem W2 gekommen. E1 erklärte in dem längeren Gespräch auf Niederländisch (in der Hauptverhandlung übersetzt durch den Sachverständigen M8) u.a., dass er unterwegs nach N6 sei, er müsse gucken, wie es dort aussehe, er müsse diese Woche viel runtermachen, „1.400 Stück“. Und derjenige, mit dem sie es zusammengemacht hätten, sei sozusagen weg. „Beim letzten Mal hatte ich auch 1.400, da sind wir die Hälfte losgeworden/verloren, da haben sie nämlich das gefunden, wo wir waren, sozusagen. Wie soll ich das sagen, wenn du das gemacht hast, da musst du vier, fünf Tage das machen, das weißt du wohl, ne. Da musst du es bei der Heizung legen und das haben die damals gefunden, die Bullen. Da hatte ich fast 15 und jetzt behaupten die, dass es alles viel schlechter lief, obwohl ich selbst dabei war, drei Tage mit alles kurz machen und da behaupten die, dass es nur 18 ½ war. Obwohl beim letzten Mal wir losgeworden sind insgesamt locker 30.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">542</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Überzeugung der Kammer spricht der Angeklagte E1 in diesem Gespräch über die Aberntung der Plantage und den Ertrag einer anderen von ihm betriebenen Plantage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">543</span><p class=\"absatzLinks\">Um 16.18 Uhr telefonierte E1 zudem mit einem Q4 (Korrelationsnummer 64918). E1 erklärte u.a., dass er in Ostdeutschland sei und hier etwa zwei bis drei Tage bei der Arbeit sei. In diesem Zeitpunkt hielt sich E1 wiederum an dem Versorgungsmasten in N8, Straße, auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">544</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Angeklagte I1 an der ersten Tat beteiligt war, wird über I1 o.g. telefonische Bestellungen hinaus bestätigt durch die Telefonate zwischen ihm und E1 am Abend des 28.01.2015:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">545</span><p class=\"absatzLinks\">Um 18.13 Uhr ergibt sich aus einem Gespräch zwischen I1 und E1, Korrelationsnummer 28118, dass I1 E1 fragte, wann er wieder zurück sei. E1 „sieht ihn um ca. halb acht in die Richtung“. Eher habe er keine Zeit gehabt, sie seien zu seinen Jungs gefahren. I1 fragte: Die, die ich gesagt habe, ne? E1: Ja. I1 fragte, ob „L6“ die Adresse von der „kleinen Ratte“ habe. E1 sagte: Auswendig nicht, ich wüsste wohl, wo ich hin müsste. I1 antwortete: Ja, das verstehe ich, dass du weißt, wo du hin musst, aber wenn du ihn erst um halb acht siehst, wie spät bist du denn wieder da? E1 meinte, dass man dann dreieinhalb Stunden später rechnen muss, also ca. 11.00/12.00 Uhr zurück.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">546</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich aus dem Gespräch ergibt, war I1 über den Aufenthaltsort des E1 informiert und auch über ein geplantes Treffen zwischen E1 und einem Dritten, dessen Adresse von I1 stammte („die, die ich gesagt habe“), , und wurde später von E1 auch nach dem Gespräch informiert. Dieser rief um 20.26 Uhr erneut I1 an (Korrelationsnummer 4892) um mitzuteilen, dass er auf dem Rückweg sei und mit „dem anderen“ ein gutes Gespräch gehabt habe, aber „der“ sei einfach ein Blödmann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">547</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist ferner überzeugt, dass E1 am 05.05.2015 eine weitere Ernte einbrachte, und zwar erneut für den gesondert verfolgten C4. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Betreiben der Plantage im engen zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Plantage und demselben Plantagenort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">548</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ort der Plantage wurde dabei anhand einer Observation am 05.05.2015 festgestellt. Anhand der GPS-Daten des in dieser Zeit vom Angeklagten E1 genutzten BMW mit dem Kennzeichen NOH-GD 333, der ebenfalls mit einem GPS-Modul versehen worden war, wurde festgestellt, dass E1 an diesem Tag von F1 aus in einen Bereich östlich von N6 fuhr. Gleichzeitig bestätigten dies die Verkehrsdaten seines deutschen Mobilfunkanschlusses -7981. Von 14.24 Uhr bis 15.54 Uhr war sein Anschluss dann an dem Mobilfunkmast in N8, Straße, eingeloggt. Der Pkw BMW war in dieser Zeit im Ortsteil Loburg in N8, auf einem Parkplatz Höhe Straße ## geparkt. Beamte des LKA Sachsen-Anhalt observierten E1 dort und beobachteten, dass er das unbewohnte Wohnhaus in N8, Straße # mit einem Schlüssel öffnete und betrat. Er blieb dort bis 15.50 Uhr. Der Schlüssel zu dem Objekt wurde am 12.05.2015 bei der Durchsuchung des Pkw des E1 vor dem Objekt Straße ## in F1 gefunden, wie anhand des Durchsuchungsberichts und des verlesenen Gutachtens des LKA Sachsen-Anhalt vom 09.07.2015 zur Übereinstimmung von Schlüssel und Türschloss feststeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">549</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Observation am 05.05.2015 wurde ausweislich des Vermerks vom selben Tage E1 um 15.51 Uhr an seinem Pkw, geparkt auf dem o.g. Parkplatz in Loburg, beobachtet, wie er den Kofferraum öffnete, neben ihm stand eine bis dahin unbekannte männliche Person. Diese Person stieg in einen vorfahrenden Pkw Audi S3 mit dem Kennzeichen ##-# ###, gefahren von einer bis dahin unbekannten weiblichen Person. Beide fuhren nach N6 zur Straße ## und betraten das Haus mit einer prall gefüllten Plastiktüte. Die weibliche Person wurde ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 als die in der Straße ## gemeldete G8 festgestellt, die ausweislich des verlesenen Grundbuchauszugs gleichzeitig Eigentümerin des Objekts in N8, Straße # ist, in welchem die Plantage betrieben wurde, während die männliche Person als ihr Lebensgefährte F3 identifiziert wurde. Die gesondert verfolgten Zeugen G8 und F3 haben sich in der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">550</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem Treffen handelte es sich zur Überzeugung der Kammer um die Übergabe jedenfalls eines Teils der abgeernteten Pflanzen, möglicherweise, aber nicht feststellbar als Anteil für die gesondert verfolgte Zeugin G8, die ihr Objekt für die Plantage zur Verfügung gestellt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">551</span><p class=\"absatzLinks\">Am 12.05.2015 wurde das Objekt Straße # in N8 ausweislich des verlesenen Durchsuchungsberichts durchsucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">552</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Durchsuchung wurden 415 Pflanztöpfe mit Erde und Wurzeln (abgeerntete Pflanzen) sowie drei vollständige Marihuana-Pflanzen sowie Reste/Abfall von Cannabis-Pflanzen in Müllsäcken sichergestellt. Insgesamt wurde Folgendes festgestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">553</span><p class=\"absatzLinks\">1.177 Pflanztöpfe, 35 Säcke Pflanzerde à 50 Liter (Gesamtvolumen 1.750 Liter Pflanzerde), 17 Vorschaltgeräte, 17 Lampenreflektoren, sechs Lampen/Glühkörper mit je 1000 W Leistungsaufnahme, 12 Ventilatoren, drei Zeitschaltuhren, diverse Elektrokabel, Gießkannen, Flüssigdünger, Hygrometer, Arbeitshandschuhe, diverse Klebebänder, Sicherungskasten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">554</span><p class=\"absatzLinks\">Die erzielte Erntemenge von zweimal 8 kg Marihuana hat die Kammer anhand der o.g. Funde und auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 geschätzt. Ausgehend von den aufgefundenen 415 Pflanztöpfen mit Pflanzenresten (von ursprünglich 1000 gepflanzten Stecklingen) ist die Kammer davon ausgegangen, dass jedenfalls diese Pflanzenanzahl geerntet wurde. Aufgrund der aufgefundenen Lampen und des übrigen aufgefundenen Equipments ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Bedingungen mindestens vergleichbar mit der im Fall 19 sichergestellten Plantage waren. Auf dieser Grundlage ist die Kammer zu einer geschätzten Mindest-Erntemenge von jeweils 8 kg gekommen, wobei sie nach Vornahme eines erheblichen Sicherheitsabschlags von jeweils nur 320 erntereifen Pflanzen mit einem Mindest-Marihuana-Gewicht von 25g pro Pflanze ausgegangen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">555</span><p class=\"absatzLinks\">Da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Aufzucht der Pflanzen Probleme gab, hat die Kammer bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts zugunsten der Angeklagten einen weiteren Sicherheitsabschlag vorgenommen und daher den Wirkstoffgehalt auf 6 % geschätzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">556</span><p class=\"absatzLinks\">Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten E1 hat die Kammer nicht feststellen können, nach den Feststellungen der Kammer hatte E1 eine unterstützende Rolle, indem er bei der Pflege der Plantage eingesprungen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">557</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei dem Angeklagten I1 hat die Kammer lediglich eine unterstützende Rolle durch Bestellung der Stecklinge, und dies auch nur den Fall 22 betreffend, festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">558</span><p class=\"absatzLinks\">Eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten konnte die Kammer nicht feststellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">559</span><p class=\"absatzLinks\">24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">560</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 77 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">561</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verurteilte Zeuge N7 hat die Tat wie festgestellt geschildert, soweit er dort eingebunden war. Er hat angegeben, der Angeklagten E1 habe ihn gefragt, ob er für ihn auch diese Marihuana-Plantage betreuen könne, er selbst habe dann die Zeugen M3 und K2 angesprochen. Er habe zusammen mit dem Angeklagten E1 das Material für die Plantage mit einem gemieteten Transporter nach Deutschland gebracht, auch die Pflanzerde. Sie hätten alles zum Straße in S1 gebracht, in den Keller eines Einfamilienhauses. Er habe die Anlage dort gemeinsam mit E1, M3 und K2 aufgebaut, den Strom eingerichtet, die Pflanzen gesetzt und verpflegt, gedüngt und gegossen. Den Stromzähler habe er gemeinsam mit Jansen überbrückt. Besprochen gewesen sei, dass er 500,- Euro pro Woche bekomme. Üblicherweise dauere es zehn bis zwölf Wochen bis zur Ernte, insgesamt habe er also 5.000,- oder 6.000,- Euro erhalten sollen. Tatsächlich habe er kein Geld bekommen. Die Plantage sei nur wenige Wochen in Betrieb gewesen, er sei da einige Male gewesen. U.a. hätten sie den Audi A 6 des Angeklagten E1 benutzt, um dorthin zu kommen. Er habe die Plantage schließlich vorzeitig abgeerntet, weil er Angst bekommen habe, als die andere Plantage in I9 aufgefunden worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">562</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass N7 den Angeklagten E1 zu Unrecht belastet hätte. Seine Angaben entsprechen im Übrigen ausweislich der Feststellungen in dem verlesenen Urteil # Kls ##/## LG Münster der Einlassung, die der Zeuge N7 im dortigen Verfahren gegen ihn abgegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">563</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge M3 hat sich hinsichtlich einer Beteiligung des E1 auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen, im Übrigen die Angaben des Zeugen N7 bestätigt. Auf die Vernehmung des Zeugen K3 ist allseits verzichtet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">564</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen werden die Angaben des Zeugen N7 durch objektive Anhaltspunkte und die Angaben des Zeugen G4 bestätigt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">565</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge G4 war im Ermittlungsverfahren durch den Zeugen KHK C13 vernommen worden, in der Hauptverhandlung berief er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Die Kammer hat daraufhin den Zeugen KHK C13 zu den Angaben des Zeugen G4 im Ermittlungsverfahren vernommen. Der Zeuge C13 hat angegeben, er habe G4 im Rahmen der Durchsuchung des Objektes Straße ## in S1 angetroffen, belehrt und dann auch vernommen. In der Vernehmung habe G4 angegeben, er habe vor etwa zwei Jahren in S1 Holländer kennengelernt, die Häuser für die Einrichtung von Marihuana-Plantagen gesucht hätten. Er habe denen einen Zweitschlüssel gegeben, und die hätten dann in seinem Keller eine Plantage hochgezogen. Es sei besprochen gewesen, dass er zwischen 3.000,- und 5.000,- Euro pro Ernte bekommen sollte. Die Pflanzen hätten irgendwann geblüht, seien jedoch im Stadium einer Wachstumshöhe von 40 bis 50 cm vorzeitig „Hals über Kopf“ abgeerntet worden. Die Holländer seien mit unterschiedlichen Autos gekommen. Die Plantage sei im Februar eingerichtet worden und die Aberntung sei etwa sieben Tage vor der Durchsuchung geschehen. Zu den Holländern könne er keine näheren Angaben machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">566</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer glaubt dem Zeugen G4 die von ihm beschriebenen Tatumstände, geht allerdings davon aus, dass er die Namen der von ihm als „Holländer“ bezeichneten Personen lediglich nicht preisgeben wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">567</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK W1 ergab sich im Zuge der Ermittlungen der Verdacht einer Plantage in S1 über Auswertungen der GPS-Daten des Fahrzeugs des Angeklagten E1. Es sei aufgefallen, dass, wenn sich der Pkw an der bereits bekannten Plantage in I9 befunden habe, er in der Regel auch noch nach S1 gefahren sei. Am 20.02.2015 habe man verschiedene Telefongespräche zwischen dem Angeklagten E1 und dem Zeugen N7 festgestellt, bei denen es um die Beschaffung eines Lkw gegangen sei. Der Angeklagte E1 habe erklärt, er wolle einen Lkw in Osnabrück mieten, sei ausweislich der GPS- und Handydaten dort auch hingefahren, dort habe es aber offensichtlich Probleme gegeben. Er habe dann mehrfach mit dem Zeugen N7 telefoniert und diesen gefragt, ob der einen Lkw besorgen könne. Es sei dort auch über Mengen gesprochen worden, es sei um Paletten und um Tonnen gegangen, der Zeugen N7 habe schließlich gesagt, er werde mal schauen, ob er bei Almelo etwas auftreiben könne. Dies habe er schließlich offensichtlich auch geschafft, denn ausweislich der GPS-Daten sei der Angeklagte E1 nach Almelo gefahren zur Wohnanschrift des N7, dann in ein Gewerbegebiet, hier habe man vermutet, dass er den Lkw abgeholt habe, dann wieder zur Wohnanschrift des N7 gefahren. Der Audi mit dem GPS-System sei dann an der Wohnanschrift des N7 stehen gelassen worden, N7 und E1 seien dann offensichtlich mit dem Lkw gefahren, denn die Handys der beiden seien auf dem Weg nach S1 und später in S1 eingeloggt gewesen. Nach eineinhalb Stunden seien sie von dort wieder zurückgekehrt. Bei den vom Zeugen KHK W1 insoweit angeführten Telefonaten handelt es sich um folgende Gespräche:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">568</span><p class=\"absatzLinks\">In einem überwachten Telefonat am 20.02.2015 um 07:57:17 Uhr, Korrelationsnummer 3280, zwischen dem Anschluss des Angeklagten E1, der zu dieser Zeit in Osnabrück eingeloggt ist, und dem Anschluss des N7 beschwerte sich E1 „steh ich hier, eine Stunde fahren, bekomme ich das Scheißding noch nicht mal mit“…“weil ich ein Niederländer bin“ und im weiteren Verlauf „sonst miete ich einfach so ein Ding in Holland“. In einem weiteren Gespräch zwischen denselben Anschlüssen um 08:20:28 Uhr, Korrelationsnummer 11395, klagte E1, dass er kein Auto bekommen habe. Er benötige vier Meter Platz. N7 erklärte, es seien drei Paletten. Und E1 erklärte, eigentlich habe er einen großen Crafter bekommen sollen. Das weitere Gespräch kreist um die Frage, wo E1 jetzt ein Auto bekommen könne, oder ob nicht „K3“ (N7) eins mieten könne. Im weiteren Verlauf fällt die Gewichtsangabe „3600 kg“. N7 führte in der Folge Telefon-Gespräche mit einer Werkstatt in den Niederlanden über die Anmietung eines „kleinen LKW mit Ladeklappe“ (Telefonate um 08:33:04 und 08:47:58 Uhr, Korrelationsnummern 1420520### und 474897###). Um 08:46:26 Uhr rief E1 den N7 erneut an, Korrelationsnummer 29645, und teilte mit, dass er fast bei der Abfahrt Salzbergen sei. N7 erklärte, er habe „einen mit Ladeklappe“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">569</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass E1 zur Anschrift des N7 fuhr, dort beide Material für die Plantage in den gemieteten LKW einluden und gemeinsam in dem LKW zum Objekt Straße ## in S1 fuhren und dort die Plantage vorbereiteten, wie auch der Zeuge N7 angegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">570</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Betreuung der Plantage erfolgte zur Überzeugung der Kammer durch N7 und E1, wie es der Zeuge N7 angegeben hat. Er hat dazu erklärt, auch den Audi des E1 genutzt zu haben, was durch die erhobenen GPS-Daten bestätigt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">571</span><p class=\"absatzLinks\">So hat der Zeuge KHK W1 zu den erhobenen GPS-Daten des überwachten Audi A 6 mit dem Kennzeichen ##-# #### Folgendes ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">572</span><p class=\"absatzLinks\">Der Pkw befand sich zu folgenden Zeiten am Objekt in S1, Straße ##</p>\n<span class=\"absatzRechts\">573</span><p class=\"absatzLinks\">23.02.15, 08.21 Uhr bis 12.46 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">574</span><p class=\"absatzLinks\">27.02.15, 08.36 Uhr bis 11.06 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">575</span><p class=\"absatzLinks\">02.03.15, 08.42 Uhr bis 12.44 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">576</span><p class=\"absatzLinks\">03.03.15, 08.20 Uhr bis 12.51 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">577</span><p class=\"absatzLinks\">04.03.15, 08.17 Uhr bis 13.31 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">578</span><p class=\"absatzLinks\">05.03.15, 08.13 Uhr bis 13.36 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">579</span><p class=\"absatzLinks\">06.03.15, 08.34 Uhr bis 08.51 Uhr und 09.50 Uhr bis 13.22 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">580</span><p class=\"absatzLinks\">09.03.15, 08.42 Uhr bis 09.36 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">581</span><p class=\"absatzLinks\">11.03.15, 07.41 Uhr bis 11.55 Uhr und 12.58 Uhr bis 14.53 Uhr,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">582</span><p class=\"absatzLinks\">12.03.15, 18.31 Uhr bis 19.10 Uhr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">583</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Bepflanzung der Plantage mit Stecklingen am 06.03.2015 erfolgte, ergibt sich aus einer Reihe von zwischen E1 und N7 am 05.03.2015 ausgetauschten niederländischen, in der Hauptverhandlung übersetzten SMS in Zusammenhang mit den oben aufgeführten GPS-Daten für den 06.03.2015. So fragte E1 per SMS am 05.03.2015 um 14:12:33 Uhr an „sind die Babys schon“, woraufhin N7 um 19:55:45 Uhr antwortete „die waren gestern schon da Kumpel“. E1 schrieb um 20:01:44 Uhr: „okay Kumpel kann ich sie morgen früh um 8 Uhr abholen“, N7 schrieb um 20:48:13 Uhr „…. Ja, die kannst du morgen wohl abholen“. E1 antwortete „okay 7:30 Uhr bin ich da“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">584</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Angaben der Zeugen KHK L12 und KHK F4, die die Durchsuchung des Objektes Straße ## in S1 durchgeführt haben, ergab sich bei der Durchsuchung folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">585</span><p class=\"absatzLinks\">In den Räumen befanden sich insgesamt 167 mit Blumenerde befüllte schwarz-rote Klappboxen. Es wurden darüber hinaus etwa 200 Blumentöpfe und 150 abgeerntete Pflanzenballen im Garten des Hauses aufgefunden. Darüber hinaus wurden 40 Hochleistungslampen à 600 Watt und 38 Vorschaltgeräte (Trafos) sichergestellt, desweiteren Aktivkohlefilter, Lüfter, ein Sicherungskasten sowie ein Heizgerät.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">586</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grundlage des in der Hauptverhandlung zu der Plantage in I9 erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. N9 (dort 297 Boxen mit 890 Pflanzen) ergeben sich für die 167 Klappboxen der Plantage in Rheine, die in gleicher Weise aufgebaut war, weshalb die Kammer die Zahlen für vergleichbar hält, mindestens 500 Marihuanapflanzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">587</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Durchsuchung der Wohnung des N7 in Almelo am 12.05.2015 durch niederländische Polizeibeamte wurde ausweislich des Vermerks vom 12.05.2015 eine Hanftrocknungsanlage mit brutto 6,4 kg Marihuana aufgefunden, das ausweislich des Gutachtens des niederländischen forensischen Instituts in Den Haag vom 30.06.2015 einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 13,0 % plusminus 0,9 % hatte, also mindestens 12,1 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">588</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen N7 handelte es sich dabei um Marihuana, das aus der Ernte der Plantage am Straße in S1 stammte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">589</span><p class=\"absatzLinks\">Die erzielbare Erntemenge von 10 kg Marihuana hat die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des kriminaltechnischen Sachverständigen Dr. N9 geschätzt. Ausgehend von den aufgefundenen 167 Klappboxen ist die Kammer bei einer Bestückung von 3 Pflanzen je Klappbox von 500 gepflanzten Stecklingen ausgegangen. Aufgrund der aufgefundenen 600 Watt Lampen und des übrigen aufgefundenen Equipments ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Bedingungen vergleichbar mit der im Fall 19 sichergestellten Plantage waren. Auf dieser Grundlage ist die Kammer zu einer geschätzten Mindest-Erntemenge von 10 kg gekommen, wobei sie nach Vornahme eines erheblichen Sicherheitsabschlags von nur 400 erntereifen Pflanzen mit einem Mindest-Marihuana-Gewicht von 25g pro Pflanze ausgegangen ist. Hinsichtlich des erzielbaren Verkaufspreise ist die Kammer wie in den Fällen 18-19 von einem Mindestpreis von 3.000 €/kg Marihuana ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">590</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex D:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">591</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte der Tat 25, die vorliegend nicht angeklagt war, beruhen auf den glaubhaften Angaben des gesondert verurteilten L2 und den Ergebnissen aus der Telefonüberwachung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">592</span><p class=\"absatzLinks\">25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">593</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 79 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">594</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 hat die Tat hinsichtlich seiner Tatbeteiligung wie festgestellt glaubhaft eingeräumt. Er hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, den Transport des Marihuanas und den Transport des Geldes im Auftrag des E1 durchgeführt und einen Kurierlohn in Höhe von 200,- € bekommen zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">595</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verurteilte L2 hat, wie bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 26.05.2015, deren Inhalt durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK I12 eingeführt wurde, die Tat in der Hauptverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit G1 wie festgestellt geschildert, wobei er an keiner Stelle eine überschießende Belastungstendenz gezeigt hat. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des L2 hat die Kammer auch berücksichtigt, dass diesem in dem gegen ihn gerichteten Verfahren eine Strafmilderung gemäß § 31 BtMG zugute kam.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">596</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tat wird im Übrigen bestätigt durch eine Reihe überwachter Telefonate sowie SMS, aus denen sich auch ergibt, dass N7 das Marihuana an E1 geliefert hat. So teilte E1 dem L2 in einer SMS am 07.02.2015 um 19:31:39 Uhr mit: „ich habe 1,4 für dich und kost 4,3 pro kg“. Dies stimmte überein mit der von L2 geschilderten Lieferung von 1,35 kg Marihuana. Am 08.02.2015 um 16:28:09 Uhr, Korrelationsnummer 37000, kam es zu einem Telefonat zwischen E1 und L2, in dem E1 mitteilte, er sei jetzt in Holland und hole das ab und dann schicke er den „Großen“ zu ihm. Dies korrespondiert mit einem vorausgegangenen Telefonat zwischen E1 und G1 um 16:24:50 Uhr, Korrelationsnummer 41725, in dem E1 fragte, ob G1 heute „fahren“ könne, was G1 bejahte. Er selbst sei gerade in Holland und hole das ab und es müsse „nach die mit die Brille“, womit nach den Angaben von G1 und L2 der Brillenträger L2 gemeint war. Um 18:42:59 Uhr telefonierte G1 mit L2, Korrelationsnummer 56760, und teilte ihm mit, dass er in Kirchlengern „runter“ sei, und vereinbarte mit ihm, sich an der Sparkasse zu treffen. Die Lieferung bestätigte L2 gegenüber E1 um 19:13:30 Uhr mit einer SMS „alles gut sind aber nur 1350“. Gemeint waren, wie L2 in der Hauptverhandlung bestätigte, die tatsächlich übergebenen 1,35 kg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">597</span><p class=\"absatzLinks\">Um 18:58:15 Uhr ging dem ein Telefonat zwischen E1 und G1, Korrelationsnummer 30430, voraus, in dem E1 den G1 beauftragte, „nach K3“, nach Almelo, zu fahren und K3 „42“ , später „4200“ zu bringen. Der Angeklagte G1 hat dazu erklärt, er habe einem „Holländer“ in Almelo 4200 € aus dem Geschäft im Auftrag des E1 übergeben, wenn er auch nicht eingeräumt hat, dass es sich um N7 handelte. In einer SMS um 20:09 Uhr teilte E1 dem N7 jedoch mit „in einer halben Stunde ist er bei Shell“. Der gesondert verfolgte Zeuge N7 hat das Geschäft selbst bestätigt, wenn er auch angegeben hat, er habe das Marihuana als Vermittler von einem Dritten besorgt, dessen Namen er nicht angeben wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">598</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgenannten Telefonate hat die Kammer in der Hauptverhandlung durch den Zeugen KHK I8 vorspielen lassen bzw. die SMS verlesen. L2 und G1 haben jeweils bestätigt, dass sie die Telefonate geführt haben und E1, soweit oben als solcher benannt der Gesprächspartner gewesen sei. Auch in den folgenden Fällen haben L2 und G1 die jeweiligen Gesprächspartner der Telefonate benannt, soweit sie betroffen waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">599</span><p class=\"absatzLinks\">26.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">600</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 80 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">601</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verurteilte L2 hat, wie bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 26.05.2015 die Tat glaubhaft wie festgestellt geschildert, wobei er an keiner Stelle eine überschießende Belastungstendenz gezeigt hat. Seine Angaben werden durch mehrere überwachte SMS und Telefonate bestätigt. So teilte E1 dem L2 am 10.03.2015 um 09:55 Uhr, Korrelationsnummer 62180, in einem Telefonat mit, er sei im Stress, daher sei es schwierig mit einem Treffen. Um 20:00 Uhr schickte L2 daraufhin E1 eine SMS, in der er anfragte, ob E1 nicht einen „Kolegen“ schicken könne, „Geld für einen“ sei hier. Um 20:34 Uhr schickte er eine weitere Nachricht mit seiner Adresse „Straße ## ##### I6“. Um 20:37 Uhr antwortete E1 „Kleine stunde bin ich dar“. Schließlich kam es um 21:27 Uhr zu einem Telefonat zwischen beiden, Korrelationsnummer 54420, in dem die genaue Adresse besprochen wurde, weil E1 da sei. Ausweislich der erhobenen Verkehrsdaten des Mobilfunkanschlusses des E1, eingeführt durch Vernehmung des KHK I8, war der Anschluss zum Zeitpunkt des Gesprächs in einer Funkzelle der Wohnanschrift des L2 eingeloggt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">602</span><p class=\"absatzLinks\">Wie KHK I12 der Kammer berichtet und L2 in seiner Einlassung bestätigt haben, beschwerte sich L2 einige Tage später bei E1, weil das Marihuana nur unzureichend getrocknet gewesen sei und daher zu Reklamationen geführt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">603</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Ernte der Marihuana-Plantage in Fall 21 geht die Kammer zugunsten des Angeklagte E1 davon aus, dass das gelieferte Marihuana aus dieser Plantage stammte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">604</span><p class=\"absatzLinks\">27.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">605</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 81 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">606</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in diesem Fall hat der gesondert verurteilte L2, wie bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 26.05.2015 die Tat glaubhaft wie festgestellt geschildert, wobei er auch hier keine überschießende Belastungstendenz gezeigt hat. Seine Angaben werden durch mehrere überwachte SMS und Telefonate bestätigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">607</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Telefonat zwischen L2 und E1 vom 22.03.2015, 13:17 Uhr, Korrelationsnummer 2884, bestätigt das von L2 beschriebene Treffen in F1. E1 teilte in dem Gespräch mit, dass er L2 nicht entgegen kommen könne, er müsse beim „neuen Laden“ bleiben. L2 bat daraufhin darum, ihm die Adresse in F1 zu schicken, er komme dorthin. Um 14.06 Uhr schickte E2 eine SMS mit der Adresse „Straße ## F1“, der Adresse des Sauna-Clubs des I1. Auch die von L2 beschriebene Mischung des Amphetamin-Öls mit Batteriesäure wird durch zwei SMS bestätigt, die E1 und L2 am 23.03.2015 austauschten. L2 fragte um 12:26 Uhr an „geht das auch mit 38 prozentiger Säure“ und E1 antwortete um 12:32 Uhr: „ja mach bitchen mehr darin“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">608</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N9 vom 08.07.2015 ergibt sich, dass das in der Wohnung des L2 sichergestellte Amphetamin ein Gewicht von 22,17g mit einem Wirkstoffgehalt von 7,57 % hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">609</span><p class=\"absatzLinks\">Da im Fall 31 in einem Kanister eine Menge von noch 3,9 l Amphetamin-Öl sichergestellt worden ist, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten E1 davon aus, dass die 100 ml Amphetamin-Öl aus dieser Menge stammten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">610</span><p class=\"absatzLinks\">28.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">611</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 82 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">612</span><p class=\"absatzLinks\">Die Tat hat der gesondert verurteilte L2 glaubhaft geschildert wie festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">613</span><p class=\"absatzLinks\">Seine Angaben werden, was den äußeren Ablauf angeht, bestätigt durch mehrere zwischen ihm und E1 am 27.03.2015 ausgetauschte SMS sowie die durch Vernehmung des Zeugen KHK I12 eingeführten Verkehrsdaten zu den Mobilfunkanschlüssen von L2 und E1. Danach vereinbarten beide am 27.03.2015 ein Treffen für denselben Tag in F1 für „17.30/18 uhr ca“. Aus den Verkehrsdaten ergibt sich, dass um 17.39 Uhr beide Anschlüsse in F1, Straße, eingeloggt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">614</span><p class=\"absatzLinks\">Dass E1 nur weniger als die vereinbarte Menge liefern konnte, hat L2 angegeben, es wird auch bestätigt durch eine SMS von L2 an E1 am 27.03.2015 um 21:35:43 Uhr, in der L2 schreibt „Mein bester. paßt nicht. Sind 623“. Den Angaben des L2 zufolge war sein Auftraggeber zwar enttäuscht, er habe „mehr erwartet“ für das Geld, habe sich aber schließlich damit zufrieden gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">615</span><p class=\"absatzLinks\">29.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">616</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 84 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">617</span><p class=\"absatzLinks\">Der gesondert verurteilte L2 hat die Tat glaubhaft wie festgestellt geschildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">618</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 hat die Tat, soweit er beteiligt war, eingeräumt und auch glaubhaft angegeben, er habe von E1 den Auftrag bekommen, 6.000 € bei L2 abzuholen, in die Niederlande zu einem Holländer zu bringen, und bei diesem ein paar Tage später Marihuana abzuholen und zu L2 zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">619</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Ablauf wird bestätigt durch mehrere überwachte SMS sowie Telefonate. So schrieb E1 am 07.04.2015 um 17:34:01 Uhr an L2 „konte ich meine fahre heute nach dich shikken um was geld abzuholen“. Am 10.04.2015 um 12:14 Uhr rief E1 L2 an (Korrelationsnummer 43090) und erklärte ihm, er solle nach S1 fahren, er schicke seinen Fahrer dahin. Um 18:26 Uhr, Korrelationsnummer 58755, rief G1 L2 an und teilte ihm mit, er sei kurz vor Bünde und wolle sich dort mit L2 treffen. Um 18:30 Uhr rief G1 E1 an, um ihm zu berichten, dass er jetzt gleich da sei. Um 19:33 Uhr rief E1 L2 an, der ihm erklärte, alles sei „gut so weit, leider nen bisschen wenig und wieso 10 Cent teurer?“, beide unterhielten sich in der Folge über Preise und E1 erklärte im Gespräch „Diese Ware ist so teuer, normalerweise geht die nach Coffee-Shop in Holland“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">620</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkstoffgehalte des in den vorstehenden Fällen gehandelten Marihuanas hat die Kammer, soweit eine Sicherstellung nicht erfolgt ist, auf Grundlage der Angaben des gesondert verurteilten L2, es habe sich durchweg um gute Qualität gehandelt, und unter Berücksichtigung der gezahlten Kaufpreise auf 8 % geschätzt. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass der Abnehmer des L2 das Marihuana fortlaufend gewinnbringend verkauft hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">621</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex E:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">622</span><p class=\"absatzLinks\">30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">623</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 87 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">624</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat diese Tat, an der er beteiligt war, detailliert und glaubhaft geschildert, und zwar in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vom 22.10.2014, in der er erstmals Angaben hierzu gemacht hatte. Diese Tat sei kurz vor seiner Flucht nach Spanien gewesen. Der Zeuge KHK I8 hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe basierend auf den Angaben des Zeugen N4 in dieser Beschuldigtenvernehmung Ermittlungen aufgenommen und dabei festgestellt, dass eine Strafanzeige zu einem versuchten Einbruchsdiebstahl in den hinteren Teil der Tankstelle „E5“ in Münster in der Nacht vom 13. auf den 14.06.2014 vorgelegen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">625</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge O4 hat angegeben, dass er nachts durch laute Geräusche an der Tür aufgeweckt worden sei und eine Person gesehen habe, die sich an der Glastür mit einem Brecheisen zu schaffen gemacht habe. Als er selbst gegen die Tür getreten und „unakademische“ Schimpfwörter gerufen habe, sei diese Person „abgehauen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">626</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge O3, der in der Tankstelle „E5“ beschäftigt ist, hat darüber hinaus bestätigt, dass ihm am Tag vor dem Einbruch eine dunkel gekleidete Person mit einer Kapuze aufgefallen sei, die sich auf dem Gelände auffällig umgesehen habe und sich mit einer weiteren Person auf der anderen Straßenseite beraten habe. Dies bestätigt die Angaben des Zeugen N4, der auch angegeben hat, N1 und er hätten die Tankstelle vor der Tat ausgekundschaftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">627</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Bekundungen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Einbruchsdiebstahl wie festgestellt ereignet hat, und der Angeklagte N1 und der Zeuge N4 die Täter waren. Auch in diesem Fall sind die Angaben des Zeugen, der sich selbst stark belastet hat, ohne dass ihm die Tat zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wurde und ohne dass er sich hierdurch Vorteile gemäß § 31 BtMG hätte verschaffen können, durch nachträgliche Ermittlungsergebnisse bestätigt worden und decken sich mit den objektiven Erkenntnissen. Es konnte auch kein Grund festgestellt werden, aus dem N4 den Angeklagten N1, mit dem er befreundet war, zu Unrecht als Mittäter hätte bezeichnen sollen, wenn er den Einbruch tatsächlich mit einem Anderen begangen hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">628</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Komplex F:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">629</span><p class=\"absatzLinks\">31.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">630</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 90 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">631</span><p class=\"absatzLinks\">Das im Fall 31 aufgefundene Amphetaminlabor hat die Kammer dem Angeklagten E1 zugeordnet. Die dort aufgefundenen Materialien wie Amphetamin-Öl in einem Kanister, Schwefelsäure, Methanol, Koffein sind, wie bereits oben ausgeführt, neben den ebenfalls gefundenen Gegenständen, u.a. einem Mixer und einer Küchenwaage, nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 zur Herstellung von Amphetamin aus Amphetamin-Öl geeignet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die aufgefundenen Materialien hier zur Amphetamin-Herstellung dienten. Ein anderer Verwendungszweck ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">632</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge KHK N12, der die Tatortaufnahme des Dachbodens im Objekt Straße ## in F1 durchgeführt hat, hat unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 12.05.2015 angegeben, er habe die später dort sichergestellten Gegenstände aufgefunden. Diese Gegenstände sind auch im Spurensicherungsbericht vom 12.05.2015, der verlesen wurde, aufgeführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">633</span><p class=\"absatzLinks\">Dort sind zudem unter Spur Nr. 8 zwei serologische Spuren an einem großen roten Aufsteckquirl aufgeführt sowie unter Spur Nr. 19 zwei Abriebe an einer Küchenwaage. Ausweislich des verlesenen serologischen Gutachtens des Dr. Q4 vom 20.08.2015 ist die Spur am Aufsteckquirl dem Angeklagten E1 zuzuordnen, bei der Spur an der Küchenwaage kommt E1 als Mitverursacher in Betracht. Ausweislich der Angaben des Zeugen KHK I12 wohnte der Angeklagte E1 zur fraglichen Zeit im Objekt Straße ##, so wurden er und seine Freundin bei der Durchsuchung auch in einem eingerichteten Schlafraum im Obergeschoss des Hauses angetroffen. Schließlich steht aufgrund der erhobenen Beweise zu Fall 27 fest, dass E1 im Frühjahr 2015 mit Amphetamin-Öl gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">634</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Amphetamin-Öls ergibt sich aus dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. A1 vom 30.07.2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">635</span><p class=\"absatzLinks\">32.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">636</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 91 der Anklage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">637</span><p class=\"absatzLinks\">Dass im Bordellbetrieb „H1“, Straße ##, in F1, im Büro ein verschlossener Stahlschrank aufgefunden wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK H5, der die Durchsuchung durchgeführt hat. Den Inhalt des Schrankes hat der Zeuge KHK I8 beschrieben und dazu auch angegeben, dass sich in einer schwarzen Kulturtasche eine Feuchttücher-Dose mit 2 Plastiktüten befand, in denen 18 und 3, mithin insgesamt 21 Klemmverschlusstütchen mit einem grünen Streifen, gefüllt mit einem weißen Pulver sowie daneben ein weiterer gefüllter Plastikbeutel sowie ein weiteres Klemmverschlusstütchen mit augenscheinlich einem Stück Haschisch waren. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Q6 vom 24.06.2015 und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N9 vom 07.07.2015 handelte es sich um 11,43 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 23,5 % (2,68g Cocain-HCI), 43,77g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 1,8 % (0,78g THC) und 102,37g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 9,78% (10,01g Amphetaminbase).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">638</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat die aufgefundenen Betäubungsmittel sowie den Schlagring sowohl wegen des Fundortes im Büro des „H1“ als auch wegen der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen N4 und Q1 dem Angeklagten I1 zugeordnet. Beide Zeugen haben, wie auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen, angegeben, die Bürotür sei mit einem Zahlencode gesichert gewesen. Zwar hätten auch Angestellte diesen Code gewusst, es habe sich jedoch um das Büro des Angeklagten I1 gehandelt. Dieser habe dort Kokain in zwei verschiedenen Qualitäten vorrätig gehabt und verkauft. Dabei habe es sich um Kokain gehandelt, dass I1 in besonderen Klemmverschlusstüten mit einem grünen Streifen verkauft habe, und zwar in Ein-Gramm-Einheiten zu je 50 €. Die schlechtere Qualität sei an die Prostituierten und deren Kunden verkauft worden, die bessere an Club-Mitglieder. Aber auch die „schlechtere“ Qualität sei „gut“ gewesen. I1 sei sehr darauf bedacht gewesen, dass kein externer Dealer in seinem Haus Betäubungsmittel an seine Mitarbeiterinnen verkauft habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">639</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufteilung des Kokains in zwei Plastiktüten spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zwei unterschiedlichen Qualitäten, wobei es nach Auskunft des Zeugen KHK I8 versehentlich unterlassen wurde, die Wirkstoffgehalte gesondert zu bestimmen. Die Stückelung des in derselben Dose befindlichen Bargeldes deutet auf die Richtigkeit der Aussagen zu dem angegebenen Kaufpreis hin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">640</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge N4 hat ebenfalls glaubhaft angegeben, I1 habe Schlagringe bestellt und an die Club-Mitglieder verteilt. Das seien dünne schwarze Schlagringe mit einem dünnen Band darum gewesen. Ein solcher Schlagring wurde, den Angaben des Zeugen I8 zufolge, im Stahlschrank des Büros des „H1“ aufgefunden. Der Zeuge N4 bestätigte in seiner Vernehmung anhand eines Lichtbilds die optische Übereinstimmung mit den Schlagringen, die I1 besessen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">641</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hält es aber darüber hinaus auch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte I1, nach seinen eigenen Angaben ein erfahrener Geschäftsmann im Bordell-Gewerbe, sowohl die Betäubungsmittel nebst Bargeld als auch den Schlagring von Dritten in seinem Büro und dort in seinem Stahlschrank hätte aufbewahren lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">642</span><p class=\"absatzLinks\">2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">643</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">644</span><p class=\"absatzLinks\">Dafür, dass die Angeklagten T1, I1, E1 oder N1 in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären, hat die Kammer keine Anhaltspunkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">645</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">646</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten L1 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrische Sachverständigen Dr. T5, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin, Forensik.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">647</span><p class=\"absatzLinks\">Diese hat den Angeklagten eingehend exploriert und eine testpsychologische Zusatzbegutachtung erstellen lassen. Auf der Grundlage ihrer Untersuchungsergebnisse hat sie überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten nicht vorlägen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">648</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar liege mit einer Suchterkrankung das Eingangskriterium der anderen schweren seelischen Abartigkeit vor, diese habe jedoch weder zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit noch der Einsichtsfähigkeit geführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">649</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte sei, ausgehend von seinen diesbezüglichen Angaben, von multiplen Substanzen abhängig gewesen, und zwar von Kokain, Amphetaminen und auch sedierenden Substanzen wie GHB, Opiaten und Benzodiazepinen, wenn auch mangels objektiver Belege sowohl die genauen Mengen der konsumierten Substanzen wie auch die Frequenzen des Konsums nicht feststünden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">650</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Abhängigkeit habe jedoch nicht zu einer hirnorganischen Schädigung, die sich in psychotischen Symptomen o.ä. geäußert hätte, geführt. Dass der Angeklagte die Taten unter dem wahnhaften Eindruck begangen haben sollte, er sei dazu berechtigt, sei nicht herzuleiten. Insofern sei eine erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit gerade nicht festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">651</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gelte für die Frage der Steuerungsfähigkeit. Es handle sich gerade nicht um spontane Handlungen, die der Angst vor Entzugserscheinungen entsprungen wären, sondern um komplex geplante Taten, die ein hohes planerisches Geschick und Umsicht erforderten, was mit einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">652</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne hat die Sachverständige nicht diagnostiziert, eine von ihr festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung ins Dissoziale habe aufgrund fehlender Auffälligkeiten in Kindheit und Jugend des Angeklagten, der bis zum 20. Lebensjahr völlig unauffällig gewesen sei, den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">653</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte für eine akute erhebliche Intoxikation bei einer der festgestellten Taten gebe es schließlich auch nicht, zumal die Taten ein hohes Maß an komplexen planerischen Fähigkeiten wie die Kontaktpflege mit „Geschäftspartnern“, Koordination der Beteiligten etc. voraussetzten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">654</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die als Fachärztin für Psychiatrie und Leiterin einer Suchtabteilung über hohe Sachkunde verfügt und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt ist, hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">655</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">656</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten G1 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. T5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">657</span><p class=\"absatzLinks\">Diese hat überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auch bei dem Angeklagten G1 nicht vorlägen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">658</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Ausführungen der Sachverständigen leide der Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose, überformt durch dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile, wobei eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne bei fehlenden Hinweisen auf bereits in Kindheit und Jugend bestehende Beeinträchtigungen nicht zu diagnostizieren sei. Der Angeklagte habe sich im Tatzeitraum jedoch nicht in einer Krankheitsphase der Psychose befunden, die letzte schizoaffektive Episode sei im Jahr 2009 aufgetreten. Die schizoaffektive Psychose stehe daher in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">659</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Politoxikomanie des Angeklagten habe bestanden, jedoch liege diese lange zurück.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">660</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gebrauch von Opiaten und THC liege auch nach den Angaben des Angeklagten mehr als ein Jahrzehnt zurück und sei für die hier in Frage stehenden Taten daher irrelevant. Auf die Frage, ob – ausgehend von den Angaben des Angeklagten, die allerdings objektiv durch nichts belegt seien – eine Kokainabhängigkeit im Zeitpunkt der Taten bestanden habe, komme es für die Frage einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht an. Bereits die Art der festgestellten Delikte, die planvoll ausgeführt, organisiert und vorbereitet gewesen seien, schließe eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit letztlich aus. Auch gebe es keine Hinweise auf einen unmittelbar vor den einzelnen Taten liegenden akuten Konsum des Angeklagten mit entsprechender akuter Intoxikation. Dies sei insbesondere von diesem nicht behauptet worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Einschränkung und/oder Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausscheide.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">661</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">662</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">663</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 hat sich nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen 1-12, 15, 20 und 21 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG), wobei er zugleich in den Fällen 5-7 zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß anstiftete (§§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26 StGB) und in Fall 6 tateinheitlich den Angeklagten N1 zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung anstiftete ( §§ 253 Abs. 1, 255, 223 Abs. 1, 26, 52 StGB). In Fall 17 leistete der Angeklagte L1 dem Angeklagten E1 Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">664</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte T1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1-4 und 8-13 schuldig (§ 29 a Abs. 1 Nr.2 BtMG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">665</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte I1 war auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Fall 32 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz (§§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1.3.2, 52 StGB) und in den Fällen 14 und 22 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">666</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte E1 hat sich in den Fällen 17-21, 24-25, 28-29 und 31 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), wobei er in den Fällen 17 und 25 tateinheitlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge einführte (§ 30 Abs.1 Nr. 4 BtMG) und in Fall 29 den Angeklagten G1 zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anstiftete (§§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26 StGB). Schließlich ist E1 in den Fällen 22-23 der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (§§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">667</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 hat im Fall 29 unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und in den Fällen 2 und 25 unerlaubt Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besessen (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">668</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte N1 ist in Fall 6 der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs.1 , 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs.1, 255, 27, 52 StGB). Die mit Quarzsand gefüllten Handschuhe waren gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Handschuhe, die durch eingenähten Sand die Schlagwirkung verstärken, sind Werkzeuge, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, NStZ 2012, 563). Dies gilt insbesondere bei einem wuchtige Faustschlag in das Gesicht, wie es hier der Fall war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">669</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Frage, ob der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln dem Vermögen im Sinne von § 253 StGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, StRR 2016, Nr.8, 15-16), kommt es hier nicht an, da der Zeuge I5 jedenfalls auch zur Herausgabe von 1.000 € genötigt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">670</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat sich der Angeklagte N1 in Fall 7 der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52 StGB) sowie in Fall 16 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29a Abs. 1 Nr. 2 StGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">671</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich war er in Fall 30 wegen versuchten Diebstahls zu bestrafen (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 StGB). Da die Tat auch in N1 Vorstellung fehlgeschlagen war, kam ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">672</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">673</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für jeden Angeklagten anhand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">674</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">675</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">676</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat zunächst unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände in jedem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zunächst mit Ausnahme des Falles 6, geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 29 a Abs.1 BtMG auszugehen ist, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu ahnden ist. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Insgesamt hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen 1 bis 4, 8 bis 12 und 20, 21 mit folgenden Erwägungen verneint:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">677</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten mehrere Jahre zurückliegen, dass der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumiert hat, wenngleich er die Taten weder aufgrund dieses Konsums begangen hat (hierzu unten) noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, und dass er mit dem Widerruf einer laufenden Bewährung zu rechnen hat. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Urteilsverkündung in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird, und dass er auf die Herausgabe der bei ihm sichergestellten Asservate verzichtet hat. Schließlich war in die Bewertung einzubeziehen, dass die Geschäfte teilweise unter polizeilicher Überwachung stattfanden, als bereits Ermittlungsmaßnahmen liefen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">678</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorbestraft ist, und zwar auch einschlägig, und er unter laufender Bewährung stand. Desweiteren war in den Fällen 1 bis 4 und 8 bis 12 zu berücksichtigen, dass es sich mit Amphetamin jedenfalls nicht um eine weiche Droge gehandelt hat. In den Fällen 1 bis 4 war die nicht geringe Menge jeweils um das 80fache überschritten. Im Fall 8 war die nicht geringe Menge um das 12fache überschritten, in den Fällen 9 bis 12 jeweils um das 4fache. In den Fällen 20 und 21 war mit den geschätzt jeweils erzielten 18 kg Marihuana die nicht geringe Menge um jeweils das 192fache überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">679</span><p class=\"absatzLinks\">In der Gesamtabwägung hat die Kammer insbesondere angesichts der nicht unerheblichen Überschreitung der jeweils nicht geringen Menge in keinem der genannten Fälle ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Aspekte gesehen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen gewesen wäre und daher die Annahme eines minder schweren Falles jeweils abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">680</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 15 hat die Kammer dagegen einen minder schweren Fall angenommen und den Ausnahmestrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt, weil die nicht geringe Menge in diesem Fall gerade überschritten war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">681</span><p class=\"absatzLinks\">In den Fällen 5 und 7 hat die Kammer jeweils geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Anwendung kam oder ob ein minder schwerer Fall vorlag, der den Ausnahmestrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG eröffnet hätte. Dabei hat die Kammer erneut die oben genannten allgemeinen für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und dabei auch berücksichtigt, dass es sich im Fall 5 um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat, wobei allerdings die nicht geringe Menge um das Vierfache überschritten war. Im Fall 7 war die nicht geringe Menge ebenfalls um das Vierfache überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">682</span><p class=\"absatzLinks\">In den beiden Fällen hat die Kammer im Ergebnis einen minder schweren Fall verneint und ist vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">683</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 6 hat die Kammer zunächst gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB geprüft, ob der Strafrahmen dem § 29a Abs. 1 Nr.2 oder Abs.2 oder den § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BtMG zu entnehmen war oder den ebenfalls verwirklichten §§ 255, 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">684</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 29 a Abs. 2 BtMG oder von § 30 Abs. 2 BtMG vorlag oder ein minder schwerer Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">685</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer erneut die oben genannten allgemeinen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und dabei im Rahmen der Prüfung der §§ 29a Abs.2 und 30 Abs. 2 BtMG auch berücksichtig, dass es sich um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat. Andererseits war das 53fache der nicht geringen Menge betroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">686</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Prüfung des § 249 Abs. 2 StGB hat die Kammer das Maß der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Gewalt berücksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">687</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falls verneint und die Strafe daher gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">688</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 17 hat die Kammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, auch strafmildernd gewertet, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und daher nicht in den Verkehr gelangt sind. Dagegen hat sie jedoch auch berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge um das 200fache überschritten ist. Im Ergebnis hat die Kammer einen minder schweren Fall verneint und ist bei dieser Bewertung auch unter zusätzlicher weiterer Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB geblieben. Allerdings war der Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und die konkrete Strafe dem gemilderten Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">689</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und dabei in den Fällen 5 bis 7 auch berücksichtigt, dass L1 tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. In den Fällen 20 und 21 hat sie auch berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">690</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">691</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 1 bis 4: jeweils drei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">692</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 5 zwei Jahre drei Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">693</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 6 vier Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">694</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 7 zwei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">695</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 8 drei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">696</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 9 bis 12 jeweils zwei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">697</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 15 ein Jahr</p>\n<span class=\"absatzRechts\">698</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 17 ein Jahr sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">699</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 20 und 21 jeweils vier Jahre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">700</span><p class=\"absatzLinks\">Unter erneuter Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">701</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>neun Jahren</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">702</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer strafschärfend die Anzahl der Taten sowie den langen Tatzeitraum berücksichtigt, zugleich jedoch strafmildernd, dass bei einem Unentdecktbleiben der Taten über einen längeren Zeitraum – wie hier – die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">703</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">704</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keine Unterbringung des Angeklagten L1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Zwar geht die Kammer – ebenso wie die Sachverständige Dr. T5, die die Kammer auch hinsichtlich der Frage einer Unterbringung sachverständig beraten hat – davon aus, dass L1 einen Hang hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Es fehlt jedoch ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den begangenen Taten. So hat der Angeklagte in der Exploration durch die Sachverständige mehrfach betont, er habe seinen Konsum nicht aus illegalen Geldmitteln gedeckt, sondern aus anderen Einnahmequellen. Er sei durch seine Rente, Einnahmen aus dem Tattoo-Studio und durch großzügige Geldgeschenke der bei ihm wohnenden Prostituierten großzügig mit finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Angeklagten falsch sein könnten, hat die Kammer nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">705</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Angeklagte die Taten, wie oben zur Frage der Schuldfähigkeit bereits ausgeführt, nicht unter akuter Intoxikation begangen hat, und sie nach seinen unwiderlegten Angaben gegenüber der Sachverständigen auch nicht der Beschaffung von Betäubungsmitteln dienten, fehlt es am symptomatischen Zusammenhang im Sinne von § 64 StGB. Den Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">706</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">707</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Angeklagten T1 hat die Kammer zunächst unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in jedem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG auszugehen ist, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu ahnden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">708</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen 1 bis 4 und 8 bis 13 mit folgenden Erwägungen verneint:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">709</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten mehrere Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der meisten der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Urteilsverkündung in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">710</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorbestraft ist, wenngleich die Vorverurteilungen nicht einschlägig sind und lange zurückliegen. Desweiteren war zu berücksichtigen, dass es sich mit Amphetamin jedenfalls nicht um eine weiche Droge gehandelt hat. In den Fällen 1 bis 4 war die nicht geringe Menge jeweils um das 80fache überschritten, im Fall 8 um das 12fache und in den Fällen 9 bis 13 jeweils um das 4fache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">711</span><p class=\"absatzLinks\">In der Gesamtabwägung hat die Kammer in keinem der genannten Fälle ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Aspekte gesehen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen gewesen wäre und daher die Annahme eines minder schweren Falles jeweils abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">712</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">713</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 1 bis 4: jeweils drei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">714</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 8 drei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">715</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 9 bis 13 jeweils zwei Jahre sechs Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">716</span><p class=\"absatzLinks\">Unter erneuter Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">717</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>acht Jahren</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">718</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer strafschärfend die Anzahl der Taten sowie den langen Tatzeitraum berücksichtigt, zugleich jedoch strafmildernd, dass bei einem Unentdecktbleiben der Taten über einen längeren Zeitraum – wie hier – die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">719</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">720</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf den Angeklagten I1 hat die Kammer in den beiden Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zunächst geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt, der den Ausnahmestrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG eröffnete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">721</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu hat die Kammer im Fall 22 berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge um das 64fache überschritten war, im Fall 14 um das 8fache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">722</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Taten mehrere Jahre zurückliegen. Desweiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich jeweils um die „weiche“ Droge Marihuana gehandelt hat sowie im Fall 14, dass der Angeklagte an dem Geschäft nichts verdient hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter die Tatsache berücksichtigt, dass sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der meisten der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">723</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Urteilsverkündung sich in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird und eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, nicht ersichtlich ist. Auch mögliche ausländerrechtliche Folgen für den Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt. Schließlich war in die Bewertung einzubeziehen, dass die Geschäfte teilweise unter polizeilicher Überwachung stattfanden, als bereits Ermittlungsmaßnahmen liefen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">724</span><p class=\"absatzLinks\">In beiden Fällen ist die Kammer zunächst zum Ergebnis gekommen, dass die strafmildernden Umstände nicht derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene. Unter weiterer Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB hat die Kammer jedoch im Fall 14 einen minder schweren Fall angenommen, diesen jedoch im Fall 22 abgelehnt. Allerdings war im Fall 22 der Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und die konkrete Strafe dem gemilderten Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">725</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 14 hat die Kammer daher den Ausnahmestrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Im Sinne einer Kontrollüberlegung hat die Kammer dazu geprüft, ob eine Milderung des Strafrahmens über §§ 27, 49 Abs. 1 StGB, bei der sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten ergäbe, günstiger wäre, was angesichts der höheren Obergrenze nicht der Fall ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">726</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 32 hat die Kammer ebenfalls geprüft, ob ein minder schwerer Fall des § 30 a Abs. 2 BtMG vorliegt, der den Ausnahmestrafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG eröffnet, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, und dies mit folgenden Erwägungen bejaht:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">727</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer neben den oben genannten allgemeinen Erwägungen auch berücksichtigt, dass es bei sich dem Schlagring um ein weniger gefährliches Werkzeug im Vergleich mit anderen tatbestandsmäßigen Werkzeugen und Waffen handelte und dass eine konkrete Benutzungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. Zudem wurden die Betäubungsmittel sichergestellt, und die Grenze zur nicht geringen Menge war gerade überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">728</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">729</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 14: neun Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">730</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 22: zwei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">731</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 32: zwei Jahre sechs Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">732</span><p class=\"absatzLinks\">Unter erneuter Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">733</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>vier Jahren</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">734</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">735</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">736</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat zunächst unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E1 sprechenden Umstände in jedem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG auszugehen ist, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu ahnden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">737</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen 18 bis 24, 28 und 31 mit folgenden Erwägungen verneint:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">738</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten mehrere Jahre zurückliegen und der Angeklagte nicht vorbestraft ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">739</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Urteilsverkündung sich in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird und eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, nicht ersichtlich ist. Auch mögliche ausländerrechtliche Folgen für den Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt. Schließlich war in die Bewertung einzubeziehen, dass die Geschäfte teilweise unter polizeilicher Überwachung stattfanden, als bereits Ermittlungsmaßnahmen liefen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">740</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus hat die Kammer, in den Fällen, in denen Marihuana-Plantagen betroffen sind, zugunsten des Angeklagten den engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Taten gewertet. Sie hat zudem in allen Fällen (bis auf Fall 31) berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche“ Droge handelt. In den Fällen 19 und 24 sind die Betäubungsmittel zudem, im Fall 24 jedenfalls zu einem Teil, sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt. Zu Lasten war demgegenüber die mehrfache Überschreitung der jeweils nicht geringen Menge zu berücksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">741</span><p class=\"absatzLinks\">So wurden die Grenzwerte zu den nicht geringen Mengen im Fall 18 um das 180fache, in Fall 19 um das 250fache, in den Fällen 20-21 jeweils um das 190fache, in den Fällen 22-23 jeweils um das 64fache, in Fall 24 um das 160fache und in Fall 28 um das 6fache überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">742</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 31 musste die Kammer auch berücksichtigen, dass es sich bei dem Amphetamin-Öl jedenfalls nicht um eine weiche Droge handelt und hier die nicht geringe Menge um das 239fache überschritten war. Jedoch ist das Amphetamin-Öl sichergestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">743</span><p class=\"absatzLinks\">In der Gesamtabwägung hat die Kammer in keinem der genannten Fälle ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Aspekte gesehen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen gewesen wäre und daher die Annahme eines minder schweren Falles jeweils abgelehnt. Bei dieser Bewertung ist die Kammer auch in den Fällen 22 und 23 unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB geblieben, hat den Regelstrafrahmen jedoch in diesen Fällen gemäß §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemildert und die konkrete Strafe dem gemilderten Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten entnommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">744</span><p class=\"absatzLinks\">In den Fällen 25 und 29 hat die Kammer jeweils geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Anwendung kam oder ob ein minder schwerer Fall vorlag, der den Ausnahmestrafrahmen § 30 Abs. 2 StGB eröffnet hätte. Dabei hat die Kammer erneut die oben genannten allgemeinen für und gegen den Angeklagten E1 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und dabei auch berücksichtigt, dass es sich in allen Fällen um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat, wobei allerdings in beiden Fällen die nicht geringe Menge erheblich überschritten war. Im Fall 25 war die nicht geringe Menge um das 14fache überschritten, im Fall 29 um das 16fache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">745</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 17 hat die Kammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, auch strafmildernd gewertet, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und daher nicht in den Verkehr gelangt sind. Dagegen hat sie jedoch auch berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge um das 200fache überschritten war. In allen drei Fällen hat die Kammer im Ergebnis einen minder schweren Fall verneint und ist vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">746</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und dabei in den Fällen 17, 25 und 29 auch berücksichtigt, dass tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Sie hat sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">747</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 17: drei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">748</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 18: vier Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">749</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 19: drei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">750</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 20 und 21: jeweils vier Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">751</span><p class=\"absatzLinks\">Fälle 22 und 23: jeweils drei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">752</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 24: drei Jahre vier Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">753</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 25: zwei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">754</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 28: ein Jahr sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">755</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 29: zwei Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">756</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 31: drei Jahre sechs Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">757</span><p class=\"absatzLinks\">Unter erneuter Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">758</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>acht Jahren sechs Monaten</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">759</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer strafschärfend die Anzahl der Taten sowie den langen Tatzeitraum berücksichtigt, zugleich jedoch strafmildernd, dass bei einem Unentdecktbleiben der Taten über einen längeren Zeitraum – wie hier – die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten sinkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">760</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">761</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">762</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Angeklagten G1 hat die Kammer zunächst unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in beiden Fällen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG auszugehen ist, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu ahnden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">763</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles in beiden Fällen mit folgenden Erwägungen verneint:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">764</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat 25 gestanden hat und bei der Tat 2 immerhin den äußeren Ablauf eingeräumt hat, wenn er auch bestritten hat, bewusst Betäubungsmittel transportiert zu haben. Weiter hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass die Taten mehrere Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte, der erheblichen körperlichen Einschränkungen unterliegt, in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in der für ihn besonders belastenden Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird. Im Fall 25 hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">765</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch einschlägig vorbestraft ist, allerdings liegen diese Taten lange zurück. Desweiteren waren die nicht unerhebliche Überschreitung der jeweils nicht geringen Menge und im Fall 2 zu berücksichtigen, dass es sich mit Amphetamin jedenfalls nicht um eine weiche Droge gehandelt hat. Im Fall 2 war die nicht geringe Menge um das 80fache überschritten, im Fall 25 um das 14fache.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">766</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im Fall 25 kam die Anwendung des § 31 BtMG nicht in Betracht, da der Angeklagte bereits nicht dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnte. Vielmehr räumte er die Tat erst nach dem umfassenden Geständnis des L2 ein, und auch dann nur pauschal. Sein Geständnis erfolgte zudem erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">767</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 29 hat die Kammer geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zur Anwendung kam oder ob ein minder schwerer Fall vorlag, der den Ausnahmestrafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB eröffnet hätte. Dabei hat die Kammer erneut die oben genannten allgemeinen für und gegen den Angeklagten G1 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und dabei auch berücksichtigt, dass es sich um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat, wobei allerdings die nicht geringe Menge um das 16fache überschritten war. Die Kammer hat im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">768</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">769</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 2: zwei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">770</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 25: ein Jahr sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">771</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 29: zwei Jahre vier Monate.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">772</span><p class=\"absatzLinks\">Unter erneuter Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">773</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>drei Jahren sechs Monaten</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">774</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">775</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">776</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keine Unterbringung des Angeklagten G1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">777</span><p class=\"absatzLinks\">Die für die Anwendung des § 64 StGB erforderliche sichere Feststellung, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, konnte nicht getroffen werden. Der Hang verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (vgl. BGH, NStZ 2005, 210 m.w.N.). Der Hang ist dabei insbesondere abzugrenzen von der bloßen Neigung zum Rauschmittel-Missbrauch (vgl. Fischer, StGB , 63. Auflage 2016, § 64, Rn. 8). Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein; nicht ausreichend ist, das sein Vorliegen nur nicht auszuschließen ist (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">778</span><p class=\"absatzLinks\">Die psychiatrische Sachverständige Dr. T5, die die Kammer auch hinsichtlich der Frage einer Unterbringung sachverständig beraten hat, hat dazu ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">779</span><p class=\"absatzLinks\">Da der vom Angeklagten angegebene Opiat- und THC-Gebrauch Jahrzehnte zurückliege, komme dieser für die Prüfung eines Hangs zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten schon nicht in Frage. Anknüpfungspunkt sei lediglich der vom Angeklagten ab dem Jahr 2012 angegebene Kokainkonsum. Für diesen vom Angeklagten behaupteten Kokainkonsum gebe es jedoch keinerlei objektiven Anhaltspunkte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">780</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber habe er mit dem Kokainkonsum im Jahre 1990 begonnen, diesen zwischenzeitlich eingestellt, jedoch im Jahr 2012 wieder begonnen und den Konsum bis zum Januar 2014 fortgesetzt, anschließend wieder ein knappes Jahr ausgesetzt. Im Dezember 2014/Januar 2015 habe er nach einer Ehekrise wieder mit dem Konsum begonnen, er habe 2-3 mal die Woche ein halbes Gramm konsumiert, bis zu seiner Verhaftung, später habe er dies auf 5g/Woche korrigiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">781</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den zahlreichen Behandlungsberichten ergebe sich jedoch ein solcher Kokainabusus nicht. Lediglich im Rahmen der stationären Behandlung im Juli 2013 im Mathias-Spital in Rheine wegen der Kardiomyopathie finde sich in der Anamnese ein vom Angeklagten angegebener vorangegangener „jahrelanger“ Kokainabusus, den der Angeklagte als Ursache für seine Herzerkrankung sehe. An keiner anderen Stelle werde ein solcher erwähnt, auch nicht bei den anschließenden stationären Aufenthalten in der LWL-Klinik Rheine, wo er den Benzodiazepin-Missbrauch in Form von Lorazepam offen angesprochen, jedoch erklärt habe, ansonsten seit Jahren von Drogen abstinent zu leben. Auch bei der Aufnahme in die JVA sei ein Substanzproblem nicht angesprochen worden, Drogenscreenings existierten nicht. Im Übrigen habe der Angeklagte ihr gegenüber erklärt, niemals Kokain konsumiert zu haben, wenn er vorgehabt habe, einen Pkw zu steuern. Die Voraussetzungen für einen Hang im Sinne des § 64 StGB könne sie vor diesem Hintergrund aus medizinischer Sicht nicht diagnostizieren. Den Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">782</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist für die Kammer nicht erklärlich, aus welchem Grund der Angeklagte gegenüber sämtlichen Ärzten falsche Angaben hätte machen sollen und lediglich gegenüber der Sachverständigen Dr. T5 seinen angeblichen Konsum zutreffend geschildert haben sollte. Eine schlüssige Erklärung hierfür hat der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung nicht geliefert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">783</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer konnte sich daher letztlich aufgrund des Widerspruchs der Angaben des Angeklagten zu den von der Sachverständigen dargestellten objektiven medizinischen Quellen keine sichere Überzeugung von dem Vorliegen eines Hangs bilden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">784</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">785</span><p class=\"absatzLinks\">Bezogen auf den Angeklagten N1 hat die Kammer im Fall 6 zunächst gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB geprüft, ob der Strafrahmen dem § 30 a Abs. 1 i.V.m Abs. 2 oder § 30 a Abs. 3 BtMG zu entnehmen war oder ob er dem ebenfalls verwirklichten § 250 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB bzw. dem ebenfalls verwirklichten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu entnehmen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">786</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei hat die Kammer zunächst unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft, ob ein Regelfall des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, der Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vorsieht, oder ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren zu ahnden ist. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falles mit folgenden Erwägungen verneint:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">787</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass die Tat lange zurückliegt und der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Urteilsverkündung in einem lang andauernden Verfahren seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befand, wenngleich diese angerechnet wird und eine besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, nicht ersichtlich ist. Auch mögliche ausländerrechtliche Folgen für den Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">788</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ist der Zeuge I5 zwar erheblich verletzt worden, seine Verletzungen sind aber ohne ärztliche Behandlung folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte, der bei der Tat unter dem Einfluss des in der Clubhierarchie über ihm stehenden Angeklagten L1 stand, hat mit den Quarzhandschuhen, die unter den gefährlichen Werkzeugen eher am unteren Rand einzustufen sind, nur einen, allerdings massiven Schlag geführt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">789</span><p class=\"absatzLinks\">Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">790</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist insbesondere angesichts der Massivität des Schlages in das Gesicht des Zeugen I5e zum Ergebnis gekommen, dass die strafmildernden Umstände nicht derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">791</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30 a Abs. 3 BtMG vorlag und dabei neben den oben genannten allgemeinen für und gegen den Angeklagten N1 sprechenden Umständen auch berücksichtigt, dass es sich um die weiche Droge Marihuana gehandelt hat. Andererseits war das 53fache der nicht geringen Menge betroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">792</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat auch insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falls verneint und die Strafe daher gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Regelstrafrahmen des § 30 a Abs.1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">793</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in den Fällen 7 und 16 hat die Kammer geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt und hat dies unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verneint. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die Taten einige Zeit zurückliegen. Jedoch musste auch berücksichtigt werden, dass mit Kokain und Amphetamin keine weichen Drogen betroffen waren. Zudem war die nicht geringe Menge im Fall 7 um das 4fache und im Fall 16 um das 4fache überschritten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">794</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat daher im Fall 7 den Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG und im Fall 16 den Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">795</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fall 30 hat die Kammer zunächst geprüft, ob erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 StGB auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen und die Regelwirkung entfallen lassen, und dies verneint. Sodann hat sie den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, und daher den gemilderten Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten vorsieht, angewendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">796</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und dabei in den Fällen 6 und 7 auch berücksichtigt, dass tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Sie hat sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">797</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 6: fünf Jahre sechs Monate</p>\n<span class=\"absatzRechts\">798</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 7: zwei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">799</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 16: zwei Jahre</p>\n<span class=\"absatzRechts\">800</span><p class=\"absatzLinks\">Fall 30: ein Jahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">801</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat erneut alle dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und einen Härteausgleich vorgenommen, weil die grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen vom 29.10.2013 und 13.03.2015 bereits vollständig vollstreckt sind und daher nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden konnten. Sodann hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">802</span><p class=\"absatzLinks\"> <strong>sieben Jahren</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">803</span><p class=\"absatzLinks\">als tat- und schuldangemessen erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">804</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">805</span><p class=\"absatzLinks\">Die von dem Angeklagten N1 in England erlittene Freiheitsentziehung vom 21.07.2015 bis 30.07.2015 hat die Kammer gemäß §§ 51 Abs.1 S.1, Abs.3, Abs. 4 StGB Im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">806</span><p class=\"absatzLinks\">VII.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">807</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus war gegen die Angeklagten L1 und T1 gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall eines Betrages von jeweils 10.000 € anzuordnen, gegen den Angeklagten E1 hat die Kammer gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall eines Betrages von 12.000 € angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">808</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat der Angeklagte L1, wie dargelegt, aus den abgeurteilten Taten einen weit darüber hinaus gehenden Betrag erlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">809</span><p class=\"absatzLinks\">In den Taten 1 bis 4 ist die Kammer von folgendem ausgegangen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">810</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt ist bei den Taten ein Erlös von 48.000 € erzielt worden, nämlich 4.000 € pro Liter Amphetamin-Öl, also 12.000 € je Tat, insgesamt bei vier Taten daher 48.000 €. Zwar hat die Kammer die genaue Verteilung des Erlöses zwischen L1 und T1 nicht feststellen können, sie hält es jedoch für ausgeschlossen, dass L1 weniger als ¼ des Erlöses, mithin mindestens 12.000 €, erhielt. Denn nach den Feststellungen war L1 maßgeblicher Organisator der Geschäfte, wählte die Kuriere aus und buchte und bezahlte die Flüge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">811</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern kommt es nicht mehr darauf, dass ihm auch aus der Tat 20 ein Anteil am Erlös zugeflossen ist, wenn auch in diesem Fall nicht feststeht, welchen Anteil er am Gesamt-Erlös in Höhe von mindestens 54.000 € hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">812</span><p class=\"absatzLinks\">Auch im Komplex B hat L1 durch gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln erhebliche Erlöse erzielt, wenn auch nicht festgestellt werden konnte, in welcher Höhe. So hat er im Fall 6 inklusive seiner Provision geschätzt mindestens 10.500 € erzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">813</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat jedoch gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB davon abgesehen, den Ersatzverfall eines über 10.000 € hinausgehenden Betrag anzuordnen, da die Werte des durch die Betäubungsmitteltaten erlangten Geldes nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, mit Ausnahme des Wertes des sichergestellten Pkw, der ausweislich des Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Dienstes des Landes NRW bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2015 einen Zeitwert von 8.650 € hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">814</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte L1 Eigentümer des Pkw ist und nicht die Zeugin O2, wie vom Angeklagten behauptet. Zwar ist die Zeugin O2, die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, als Halterin des Pkw eingetragen. Gegen ihre Eigentümerstellung spricht aber die Gesamtheit der nachfolgenden Indizien:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">815</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen wurde ausweislich der Angaben des Zeugen KHK I12 im Handschuhfach des Pkw diverser Schriftverkehr, laufend ausschließlich auf den Angeklagten, aufgefunden, während in dem ebenfalls an der Wohnanschrift des Angeklagten abgestellten Pkw Audi A4 vornehmlich Schriftverkehr, gerichtet an die Zeugin O2, aufgefunden wurde. Zum anderen ergibt sich aus mehreren im Wege der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gesprächen, die in der Hauptverhandlung durch den Zeugen KHK I8 vorgespielt wurden, dass der PKW nur zum Schein auf die Zeugin O2 zugelassen wurde. So erklärte der Angeklagte in einem Gespräch mit dem Zeugen M4 am 19.03.2015, Korrelationsnummer 43600, dass er \"nun einen Mercedes CLS 320 TDI und den Audi\" habe. Der Mercedes \"soll auf O2 zugelassen werden\". In einem Gespräch am 12.03.2015 mit dem Zeugen M4, Korrelationsnummer 12715, erklärte L1, mit dem Audi „fährt nun die O2 rum“. Im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass die Zeugin O2 über die finanziellen Mittel verfügte, einen Pkw für 8.500 € anzukaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">816</span><p class=\"absatzLinks\">Eine über den Betrag von 10.000 € hinausgehende Anordnung des Verfalls würde eine Resozialisierung des Angeklagten aus Sicht der Kammer zum einen erschweren, zum anderen würde sie ihm die Motivation für eine solche nehmen, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, eine über 10.000 € hinausgehende Ersatzverfallanordnung zu treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">817</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Angeklagte T1 hat, wie dargelegt, aus den abgeurteilten Taten einen weit über 10.000 € hinaus gehenden Betrag erlangt. So hat er bereits aus den Taten 1 bis 4 ebenfalls mindestens einen Anteil am Erlös von ¼, mithin 12.000 €, erzielt. Einen geringeren Anteil hält die Kammer auch bei ihm für ausgeschlossen, da T1 mithilfe seiner Kontakte das Amphetamin-Öl beschaffte und die Transportflaschen befüllte und präparierte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">818</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Taten 8 bis 12 hat er darüber hinaus insgesamt 5.600 € (2.400 € und viermal 800 €) und aus der Tat 13 ebenfalls 800 €, insgesamt also 6.400 € erhalten, was zuzüglich der oben genannten 12.000 € insgesamt 18.400 € ergibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">819</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat jedoch gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB davon abgesehen, den Ersatzverfall eines über 10.000 € hinausgehenden Betrag anzuordnen, da die Werte des durch die Betäubungsmitteltaten erlangten Geldes nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, mit Ausnahme des Wertes des für 6.155,37 € versteigerten Pkw, der beschlagnahmten Uhr der Marke Breitling mit einem Schätzwert von 1500 € sowie dem gepfändeten Bargeld in Höhe von 1.365 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">820</span><p class=\"absatzLinks\">Eine über den Betrag von 10.000 € hinausgehende Anordnung des Verfalls würde eine Resozialisierung des Angeklagten aus Sicht der Kammer zum einen erschweren, zum anderen würde sie ihm die Motivation für eine solche nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">821</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte E1 hat durch die Taten einen über 12.000 € weit hinaus gehenden Betrag erzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">822</span><p class=\"absatzLinks\">Schon in den Fällen 18, 20 und 21, an den E1 als Täter beteiligt war, sind insgesamt mindestens 159.000 € erzielt worden. Die Kammer ist daher, wenn auch der genaue Erlösanteil für E1 nicht festgestellt werden konnte, davon überzeugt, dass ihm jedenfalls ein 12.000 € deutlich übersteigender Betrag zugeflossen ist. Desweiteren hat er aus den Taten 22 und 23 unbekannte Beträge erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">823</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus erzielte E1 im Fall 25 4.200 € und in Fall 28 2.820 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">824</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat jedoch gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB davon abgesehen, den Ersatzverfall eines über 12.000 € hinausgehenden Betrag anzuordnen, da die Werte des durch die Betäubungsmitteltaten erlangten Geldes nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind, mit Ausnahme des Wertes des sichergestellten PKW BMW, der ausweislich des Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Dienstes des Landes NRW bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 einen Zeitwert von 10.800 € hat, sowie dem gepfändeten Bargeld in Höhe von 720 €.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">825</span><p class=\"absatzLinks\">Eine über den Betrag von 12.000 € hinausgehende Anordnung des Verfalls würde eine Resozialisierung des Angeklagten aus Sicht der Kammer zum einen erschweren, zum anderen würde sie ihm die Motivation für eine solche nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">826</span><p class=\"absatzLinks\">VIII.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">827</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">828</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte L1 war vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 41 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">829</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer konnte im Fall 41 der Anklage keine ausreichenden Feststellungen treffen, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründet hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">830</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">831</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte T1 war vom Vorwurf, im Fall 85 der Anklage die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Zeuge N4 hat die Tat zwar geschildert und auch angegeben, aus welchen Gründen er subjektiv der Meinung war, er habe den genauen Waffentyp identifizieren können. Da der Zeuge N4 die betreffende Waffe in mehreren Beschuldigtenvernehmungen jedoch unterschiedlich bezeichnet hat, z.B. als Maschinengewehr, als M16 und auch als Maschinenpistole, konnte sich die Kammer nicht die ausreichend sichere Überzeugung bilden, dass der Zeuge N4 den genauen Waffentyp tatsächlich korrekt erkannt und bezeichnet hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">832</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">833</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte I1 war vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 71 bis 74, 76 und 77 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten war eine Beteiligung an den genannten Taten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">834</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">835</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte G1 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 41 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte in diesem Fall der Anklage keine ausreichenden Feststellungen treffen, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründet hätten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">836</span><p class=\"absatzLinks\">IX.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">837</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, beruht die Kostenentscheidung auf § 465 StPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">838</span><p class=\"absatzLinks\">Unterschriften</p>\n " }