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    "date": "2018-07-18",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p>Auf die Beschwerde der Kl&#228;gerin wird der Beschluss des Landgerichts N&#252;rnberg-F&#252;rth vom 15.12.2017 abge&#228;ndert und der Streitwert f&#252;r das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.104,50 &#8364; festgesetzt.</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t\n<h2>Gründe</h2>\n\n<div>\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"1\"/>Der als Beschwerde auszulegende Antrag der Kl&#228;gerin &#8222;auf Ab&#228;nderung gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 63 Abs. 3 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm>&#8220; gegen den Beschluss des Landgerichts ist gem&#228;&#223; <verweis.norm>&#167; 68 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> zul&#228;ssig und in der Sache auch begr&#252;ndet. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Erh&#246;hung des Streitwerts durch die Hilfsaufrechnung liegen nicht vor.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"2\"/>Nach <verweis.norm>&#167; 45 Abs. 3 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> erh&#246;ht sich der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft f&#228;hige Entscheidung &#252;ber sie ergeht.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"3\"/>Gegen die Hauptforderung, den (Rest-)Geb&#252;hrenanspruch, machte die Beklagte geltend, dass sie nicht hinreichend &#252;ber die zu erwartenden Kosten aufgekl&#228;rt worden sei. In den Angelegenheiten &#8222;Verm&#246;gensauseinandersetzung&#8220; und &#8222;Kindesunterhalt&#8220; habe sie keinen Auftrag erteilt. Das Sorgerecht sei zwar Thema in einem Beratungsgespr&#228;ch gewesen, auch dabei sei aber kein ausdr&#252;cklicher Auftrag erteilt worden und w&#228;re auch nicht erteilt worden, wenn sie gewusst h&#228;tte, dass es sich um eine geb&#252;hrenrechtlich gesonderte Angelegenheit handele. Zur H&#246;he der Geb&#252;hren f&#252;r die Angelegenheit Trennungsunterhalt wurde von der Beklagten vorgetragen, dass r&#252;ckst&#228;ndiger Unterhalt fr&#252;hestens ab April 2013 habe geltend gemacht werden k&#246;nnen und deshalb auch bei der Berechnung der r&#252;ckst&#228;ndige Unterhalt keine Ber&#252;cksichtigung finden d&#252;rfe. Die g&#252;terrechtliche Berechnung der Rechtsanw&#228;ltin habe &#252;berdies keinerlei Eingang in die notarielle Scheidungsvereinbarung gefunden, weshalb keine Einigungsgeb&#252;hr entstanden sei. In der Angelegenheit G&#252;terrecht h&#228;tte lediglich der Gegenstandswert f&#252;r die Auskunftsstufe angenommen werden m&#252;ssen. Im &#220;brigen handele es sich um einen einheitlichen Auftrag, weshalb die Gegenstandswerte zu addieren seien. Die in der Rechnung mit jeweils 1,3 geltend gemachten Gesch&#228;ftsgeb&#252;hren f&#252;r die Angelegenheiten Verm&#246;gensauseinandersetzung, Kindesunterhalt und Sorgerecht seien zudem zu hoch angesetzt.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"4\"/>Hilfsweise erkl&#228;rte die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Schadensersatzanspr&#252;chen gegen die Kl&#228;gerin in selbiger H&#246;he aus Verletzung der Hinweis- und Aufkl&#228;rungspflichten &#252;ber die Kosten.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"5\"/>Mit ihrem Antrag vom 07.05.2018 hat die Beschwerdef&#252;hrerin zun&#228;chst erkl&#228;rt, die Aufrechnung sei prim&#228;r erfolgt. Diesen Einwand hat die Beschwerdef&#252;hrerin zur&#252;ckgezogen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"6\"/>Das Landgericht hat &#252;ber diese Aufrechnungsforderung eine &#8222;der Rechtskraft f&#228;hige&#8220; Entscheidung getroffen. Auf die Frage, ob die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, kommt es nicht an. Die R&#252;cknahme der Klage im zweiten Rechtszug &#228;ndert an der Rechtskraftf&#228;higkeit der Entscheidung nichts. Die R&#252;cknahme kann den Streitwert des ersten Rechtszugs nicht reduzieren (Rohn in Mayer/Kroi&#223;, RVG, 7. Aufl., <verweis.norm>&#167; 45 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> Rn. 46; Sonnenfeld/Steder, RPfleger 1995, 60, 63; a. A. BGH, Urteil vom 26.11.1984, VIII ZR 217/83 Rn. 59 im juris-Ausdruck; Lappe Rpfleger 1995, 401; zum Meinungsstand: Leichsenring NJW 2013, 2155, 2158). Anders w&#228;re das zu beurteilen, wenn die Klage schon in erster Instanz zur&#252;ckgenommen worden w&#228;re (hierzu D&#246;rnd&#246;rfer in Binz u. a., GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., <verweis.norm>&#167; 45 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> Rn. 32). Bei einer R&#252;cknahme der Klage ist der Rechtsstreit zwar als nicht anh&#228;ngig geworden anzusehen, wie die Kl&#228;gerin zutreffend ausf&#252;hrt, der mit der Entscheidung und ihrer Vorbereitung verbundene Aufwand im ersten Rechtszug ist dadurch aber nicht weggefallen. Auf die Verg&#252;tung des &#8222;T&#228;tigwerden des Gerichts und der Beteiligten&#8220; stellt auch die Gesetzesbegr&#252;ndung ab (BT-Drs. 7/3243 S. 5; BT-Drs. 12/6962 S. 63), die Einw&#228;nde gegen die Verg&#252;tung der &#8222;M&#252;hewaltung&#8220; (Lappe a.a.O.) treffen deshalb aus Sicht des Senats nicht zu.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"7\"/>Die Erh&#246;hung des Streitwerts hat hier aber zu unterbleiben, weil nur eine sekund&#228;re Verteidigung streitwerterh&#246;hend sein kann, die wirtschaftlich nicht identisch ist (Rohn a.a.O. Rn. 45; Kurpat in Schneider/Volpert/F&#246;lsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., <verweis.norm>&#167;&#167; 45 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> Rn. 28). Schindler (in Beck-OK Kostenrecht <verweis.norm>&#167; 45 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> Rn. 25) spricht treffend von einer &#8222;eigenst&#228;ndigen wirtschaftlichen Bedeutung&#8220; der Gegenforderung, mit der hilfsweise aufgerechnet wird.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"8\"/>Im vorliegenden Verfahren kommt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch immer nur dann zu tragen, wenn die Einwendungen gegen die Entstehung der Hauptforderung nicht durchgreifen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"9\"/>Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte &#8222;Schaden&#8220; h&#228;ngt damit unmittelbar von der Begr&#252;ndetheit der Hauptforderung ab. Untechnisch gesprochen handelt es sich bei dem Ersatzanspruch eigentlich um eine weitere (rechtsvernichtende) Einwendung gegen den Anspruch selbst. Bei der letztlich identischen Frage, ob sich der Streitwert durch die Erhebung einer Widerklage erh&#246;ht oder ob &#8222;derselbe Gegenstand&#8220; im Sinne des <verweis.norm>&#167; 45 Abs. 1 Satz 3 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm> vorliegt, stellt der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff ab, sondern fordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grunds&#228;tzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine &#8222;wirtschaftliche Werth&#228;ufung&#8221; entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. &#8222;Eine solche wirtschaftliche Identit&#228;t von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten &#8222;Identit&#228;tsformel&#8221; dann vor, wenn die Anspr&#252;che aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen k&#246;nnen, dass das Gericht unter Umst&#228;nden beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht&#8220; (BGH NJW-RR 2005, 506). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Anspr&#252;che demselben Lebenssachverhalt entspringen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"10\"/>Im vorliegenden Verfahren h&#228;tte das Nichtbestehen (oder die Abweisung) der Hauptforderung zur Folge gehabt, dass die Gegenforderung nicht entstanden w&#228;re. Die Haupt- und die Gegenforderung h&#228;tten aber auch nebeneinander bestehen k&#246;nnen. So kann dem Anwalt ein Auftrag gegeben werden und hieraus ein Geb&#252;hrenanspruch entstehen, dem Mandanten aber gleichzeitig Schadensersatzanspr&#252;che wegen fehlender Aufkl&#228;rung &#252;ber diese Geb&#252;hren zustehen.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"11\"/>Die Rechtsprechung hat in Abweichung von dieser formalen Abgrenzung der wirtschaftlichen Betrachtung auch in anderen F&#228;llen den Vorzug gegeben. So hat das OLG Stuttgart (NJW 2011, 540) die Streitwerterh&#246;hung abgelehnt, wenn sich der Beklage gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen M&#228;ngeln verteidigt, hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen derselben M&#228;ngel aufrechnet, obwohl auch dort theoretisch Haupt- und Gegenanspruch nebeneinander bestehen k&#246;nnten.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"12\"/>Das OLG Celle weist (zu gegenl&#228;ufigen Anspr&#252;chen auf Zugewinnausgleich) zutreffend darauf hin, dass die oben genannte Identit&#228;tsformel andererseits auch nicht gen&#252;gt, um eine Zusammenrechnung auszuschlie&#223;en. Voraussetzung f&#252;r die Annahme desselben Gegenstandes ist weiter, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen. Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die &#8222;wirtschaftliche Werth&#228;ufung&#8221;, die der BGH als ma&#223;geblich f&#252;r die Zusammenrechnung ansieht (NJW-RR 2011, 223; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 5839 = NZFam 2018, 530 m. Anm. Schneider; OLG Hamm FamRZ 2017, 549: wirtschaftlich gesehen gehe es um die &#8222;gesamte Differenz&#8220;).</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"13\"/>Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise f&#252;hrt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Streitwerterh&#246;hung. Hierin unterscheidet sich das Verfahren von anderen Verfahren, in denen hilfsweise ein Anspruch zur Aufrechnung gestellt wird, dessen Entstehung mit der Klageforderung nicht im Zusammenhang steht und der zur Abwehr der Klage &#8222;geopfert&#8220; wird.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"14\"/>Das Beschwerdeverfahren ist geb&#252;hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.</p>\n\t\t\t\t\t<p><rd nr=\"15\"/>Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (<verweis.norm>&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, &#167; 66 Abs. 3 Satz 3 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG</v.abk></verweis.norm>)</p>\n\t\t\t\t</div>\n\t\t\t"
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